Urteil
2 Sa 756/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1108.2SA756.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 2048/16 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 2048/16 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sonntagszuschlägen für Sonntage, an denen er wegen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen konnte. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 27.03.2008 als Sicherheitsfachkraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 190 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von 15,07 € beschäftigt. Sein Einsatz erfolgt an sechs Tagen in der Woche an wechselnden Arbeitstagen. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist der allgemeinverbindliche Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1997 (im Folgenden: TV EFZ) anwendbar. Dieser hat ua. folgenden Inhalt: „ […] § 2 Höhe und Berechnung Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen: 1. Höhe Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt: vom 1. – 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit 80 % vom 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit 100 % 2. Berechnungsgrundlage Das fortzuzahlende Entgelt des Arbeitnehmers berechnet sich auf der Grundlage des Einkommens des Arbeitnehmers in den letzten drei voll abgerechneten Kalendermonaten ohne Einmalbezüge und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage der letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate, multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit. Stehen als Referenzzeitraum nicht drei voll abgerechnete Kalendermonate zur Verfügung, gelten als Referenzzeitraum die tatsächlich abgerechneten vollen Kalendermonate. Steht als Referenzzeitraum kein voller abgerechneter Kalendermonat zur Verfügung, gilt das Lohnausfallprinzip. § 3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab 01. Mai 1999 Ab dem 01. Mai 1999 wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt in Höhe von 100 % der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers gezahlt. Die 100 % berechnen sich nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers, in die er eingruppiert ist. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Leistungen nach Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW bleiben bei der Ermittlung der tariflichen Vergütung unberücksichtigt. Mit Ausnahme dieser Regelung und der Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02. April 1993 gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. […]“ Als Fußnote zu „tarifliche Vergütung“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 TV EFZ haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollerklärung festgehalten: „ Über die weitere Einbeziehung der Sonn- und Feiertagszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird 1998 neu verhandelt“. Im Nachgang fanden keine Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien statt. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1993 (im Folgenden: MTV 1993) enthielt in Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 Regelungen über Urlaubsgeld und eine Weihnachtszuwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1997 (im Folgenden: Lohn-TV 1997) sah für die verschiedenen Lohngruppen jeweils einen Stundengrundlohn sowie einen Leistungszuschlag vor sowie ua. folgende Regelung: „[…] 3. Lohnzuschläge 3.0 Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn gemäß dem Abschnitt 2.0.1. bis 2.0.20. einschließlich des tariflichen Lohnzuschlages werden folgende Zuschläge gezahlt: 3.0.1. Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % […] 3.0.2. Ein Zuschlag von 50 % für Arbeitsstunden, die an Freischichttagen geleistet werden. 3.0.3. Ein Zuschlag von 50 % für Sonntagsarbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. 3.0.4. Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden. […] 3.0.5. Nacharbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes […]“ Sofern der Kläger an einem Sonntag, an dem er zur Arbeit eingeteilt war, arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte die Beklagte ihm für diese Tage bis zum Jahr 2016 Entgeltfortzahlung einschließlich der nach dem Lohn- bzw. Manteltarifvertrag zu zahlenden Sonntagszuschläge. Der Kläger war an drei Sonntagen im August und September 2016 (07.08., 21.08. und 25.09.), an denen er zur Arbeit eingeteilt war, arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diese Zeit Entgeltfortzahlung ohne Berücksichtigung der Sonntagszuschläge für insgesamt 24,25 Stunden in Höhe von 182,72 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 3 der Akte Bezug genommen. Der Kläger machte mit E-Mail vom 18.10.2016 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Sonntagszuschlägen für die fraglichen Tage geltend, welchen die Beklagte mit E-Mail vom 18.10.2016 zurückwies. Nachdem der Kläger die Beklagte erneut mit Schreiben vom 11.11.2016 ohne Erfolg zur Nachvergütung der Sonntagszuschläge aufforderte, verfolgt er den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 182,72 € mit seiner Klage vom 28.12.2016, die am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 09.01.2017 zugestellt worden ist, weiter. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sich nach dem Lohnausfallprinzip berechne. Danach seien auch Sonntagszuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu vergüten. § 3 TV EFZ enthalte keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bemessungsgrundlage. Vielmehr sei in dem Tarifvertrag ausdrücklich Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip vereinbart, die Zahlung von Sonntagszuschlägen aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. § 3 TV EFZ stelle nicht auf eine „Grundvergütung“, sondern auf die „Lohngruppe“ ab. Die Protokollerklärung sei dahingehend zu verstehen, dass über den Wegfall der Sonntagszuschläge hätte verhandelt werden sollen. Zumindest aber bestehe ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte in der Vergangenheit durch Zahlung der Sonntagszuschläge auch bei Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich tarifliche Pflichten habe erfüllen wollen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 182,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,63 € seit dem 16.09.2016 und aus 47,09 € seit dem 16.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, § 3 TV EFZ enthalte eine nach § 4 Abs. 4 EFZG von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach seien Sonntagszuschläge im Falle der Entgeltfortzahlung nicht Teil der fortzuzahlenden Vergütung. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm berechne sich die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers. Damit werde ausschließlich auf die tarifvertragliche Grundvergütung abgestellt. Der Hinweis auf das Lohnausfallprinzip sei lediglich Folge des Wechsels vom bis zum 30.04.1999 geltenden Referenzprinzip zum Lohnausfallprinzip. Ferner ergebe die Protokollerklärung nur Sinn, wenn ab dem 01.05.1999 keine Sonntagszuschläge mehr zu zahlen gewesen seien, da es anderenfalls der Protokollnotiz nicht bedurft hätte. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Hierfür sei erforderlich, dass der Arbeitgeber bewusst mehr zahlen wolle als er müsse. Sie habe aber stets lediglich ihren tarifvertraglichen Pflichten nachkommen wollen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2017 antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 182,72 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 3 TV EFZ zu. Denn der Kläger sei an den streitgegenständlichen Sonntagen (07.08.2016, 21.08.2016 und 25.09.2016), an denen er zum Dienst eingeteilt worden sei, unstreitig arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sodass die Arbeit an diesen Sonntagen ist allein aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sei. Nach § 4 Abs. 1, 1a EFZG gelte für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das sog. Entgeltausfallprinzip. Dem Arbeitnehmer sei danach das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehöre nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers, die im Falle der Falle der Arbeitsfähigkeit dem Arbeitnehmer tatsächlich entstanden seien, ihm aber während der Arbeitsunfähigkeit nichtentstünden. Das Entgeltausfallprinzip erhalte dem Arbeitnehmer von diesen Ausnahmen abgesehen grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt seien, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt würden, blieben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertage schließe demnach die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gelte auch für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge seien Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Als Entgelt rechneten diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz i.S.v. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG, der im Krankheitsfall nicht geschuldet werde. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG könne zwar durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, wobei zur Bemessungsgrundlage sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage gehörten. Das Gesetz erlaube damit den Tarifvertragsparteien, sämtliche Elemente zu gestalten, die diese beiden Faktoren bestimmten. Die Tarifvertragsparteien seien nur an den Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden, denn dieser Grundsatz folge aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG. Solle durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, bedürfe dies jedoch einer klaren Regelung, die vorliegend fehle. Nach Auslegung der maßgeblichen Tarifverträge sei vorliegend davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keine solche abweichende Regelung getroffen hätten, die eine Nichtberücksichtigung von Sonntagszuschlägen bei der Entgeltfortzahlung erlauben würde. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folge den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach sei zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen sei, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden habe. Abzustellen sei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefere und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lasse dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, könnten die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse sei zu berücksichtigen. Im Zweifel gebühre derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe. Nach dem Wortlaut der Tarifnormen hätten die Tarifvertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung Sonntagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr sei die Vergütung im Falle der Entgeltfortzahlung insoweit uneingeschränkt nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen. Weder Ziff. 3.0.3. Lohn-TV 1997 noch der wortgleiche und zum Streitzeitpunkt geltende § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 enthielten Anhaltspunkte dafür, dass Sonntagszuschläge lediglich bei tatsächlich geleisteter Sonntagsarbeit, nicht aber im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sein sollten. Dafür biete auch der gegenwärtig geltende und ebenfalls wortgleiche § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für Sicherheitsleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 keinerlei Anhaltspunkte. Auch dem Wortlaut des § 3 TV EFZ könne nicht entnommen werden, dass Sonntagszuschläge bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts keine Berücksichtigung finden sollten. Sonntagszuschläge seien überhaupt nicht erwähnt, so dass es bereits an der für eine Regelung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erforderlichen klaren Regelung fehle. Vielmehr werde ausdrücklich festgelegt, dass sich die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip richten solle. Die zur Berechnung angeführte „tarifliche Vergütung“ sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit einer „Grundvergütung“ gleichzusetzen und beziehe daher Zuschläge ein. In dem gleichzeitig mit dem TV EFZ abgeschlossenen Lohn-TV 1997 differenzierten die Tarifvertragsparteien zwischen einem „Grundstundenlohn“, „Leistungszuschlägen“ und „Lohnzuschlägen“. Wenn aber im TV EFZ eine andere Formulierung verwandt werde, könne dies nur bedeuten, dass damit auch nicht lediglich der Grundstundenlohn, sondern die gesamte tarifliche Vergütung inklusive Zuschlägen gemeint gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Protokollerklärung. Diese sei vom Wortlaut her nicht eindeutig, so dass sich aus ihr ein Ausschluss der Sonntagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht ergeben könne. Das Wort „weitere“ könne nach Duden sowohl „hinzukommend“, „hinzutretend“ als auch „sich als Fortsetzung ergebend“, „Fortsetzung“, „Fortdauer“ bedeuten. Dementsprechend könne die Protokollnotiz dem Wortlaut nach sowohl beinhalten, dass über die Fortsetzung der Zahlung der Zuschläge im Jahr 1998 verhandelt werden sollte, als auch, dass über die Wiedereinführung der Zahlung der Zuschläge im Jahr 1998 verhandelt werden sollte. In beiden Fällen bestünde eine Verhandlungsobliegenheit der Tarifparteien, so dass die Protokollnotiz entgegen der Ansicht der Beklagten in keinem Fall überflüssig wäre. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spreche gegen eine Auslegung von § 3 TV EFZ, nach der Sonntagszuschläge bei der Berechnung der fortzuzahlenden Vergütung nicht zu berücksichtigen sein sollten. Denn danach solle das Lohnausfallprinzip lediglich mit der Ausnahme gelten, dass Leistungen nach Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 des MTV1993, nämlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht zu berücksichtigen seien. Dies spreche dafür, dass außer den ausdrücklich erwähnten keine weiteren Leistungen ausgenommen werden sollten, mithin auch nicht die Sonntagszuschläge. . Darüber hinaus solle nach § 3 TV EFZ eine „Ermittlung“ der tariflichen Vergütung erfolgen. Wäre mit der tariflichen Vergütung jedoch nur die Grundvergütung ohne Zuschläge angesprochen, wäre keine „Ermittlung“ mehr erforderlich. Die Grundvergütung würde sich unmittelbar aus den Angaben im Lohntarifvertrag ergeben. Die Tatsache, dass „100 %“ der tariflichen Vergütung gezahlt werden sollten, lasse sich nicht dahin interpretieren, dass ausschließlich 100 % der Grundvergütung zu zahlen seien, nicht aber Zuschläge. Vielmehr seien diese 100 % in Abgrenzung zu der bis zum 30.04.1997 geltenden Regelung in § 2 TV EFZ zu verstehen, nach der in den ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit lediglich eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % der Vergütung zu zahlen gewesen sei. Es sollten daher auch nach dieser Regelung nicht 100 % der Grundvergütung, sondern 100 % der ermittelten tariflichen Vergütung zu zahlen sein. Diesem Auslegungsergebnis habe auch die bisherige Handhabung der Beklagten entsprochen, die bis zum Jahr 2016 stets die Zuschläge bezahlt habe. Da die in der Protokollerklärung erwähnten Verhandlungen über die weitere Einbeziehung der Zuschläge nicht stattgefunden hätten, verbleibe es bei der ursprünglichen tariflichen Regelung, mithin der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Zuschläge. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 9 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 verfallen. Gemäß Ziff. 6 Satz 3 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 seien die Bezüge spätestens bis zum 15. des Folgemonats auszuzahlen. Ansprüche aus August 2016 seien daher am 15.09.2016 fällig gewesen, Ansprüche aus September 2016 am 15.10.2016. Es könne daher dahinstehen, ob die E-Mail des Klägers vom 18.10.2016 für eine schriftliche Geltendmachung ausreichend wäre Der Kläger habe jedenfalls mit Schreiben vom 11.11.2016 die erste Stufe der Ausschlussfrist gewahrt, und am 28.12.2016 erhobenen und am 09.01.2017 zugestellten Klage auch die zweite Stufe. Die Beklagte hat gegen das am 12.05.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 07.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 12.08.2017 am 02.08.2017 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts und richtiger Anwendung der Grundsätze der Auslegung der einschlägigen Tarifnorm die Klage hätte abweisen müssen. Das Arbeitsgericht führe zwar zutreffend noch aus, dass nach § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden könne, unzutreffend erweise gelange es dann allerdings zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien vorliegend keine solche abweichende Regelung getroffen hätten, die eine Nichtberücksichtigung von Sonntagszuschlägen bei der Entgeltfortzahlung erlauben würde. Denn anders als das Arbeitsgericht annehme ergebe die Auslegung der maßgeblichen Tarifverträge vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen hätten, dass Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien. Der Wortlaut ergebe gerade nicht, dass die Vergütung im Falle der Entgeltfortzahlung dem Wortlaut nach insoweit uneingeschränkt nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen sei. Dem Arbeitsgericht sei dabei noch insoweit zuzustimmen, dass weder Ziffer 3.0.3 des Lohn-TV 1997 noch der wortgleiche, zum Streitzeitpunkt geltende § 3 Nr. 3 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2015 nunmehr ebenfalls wortgleich geltende § 3 Nr. 3 des MTV für Sicherheitsleistung in NRW vom 16.01.2017 Anhaltspunkte dafür enthielten, dass Sonn- und Feiertagszuschläge lediglich bei tatsächlich geleisteter Sonntagsarbeit, nicht aber im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen seien. Allerdings ergebe sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aus § 3 TV EFZ, insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Protokollerklärung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehle es nicht bereits an einer klaren Regelung im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG. Zwar sei in § 3 S. 3 des TV zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geregelt, dass das Lohnausfallprinzip gelte. Dieser Hinweis solle allerdings lediglich noch einmal klarstellend zum Ausdruck bringen, dass das bisher geltende Referenzprinzip durch das Lohnausfallprinzip abgelöst werde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Bochum sei die zur Berechnung angeführte „tarifliche Vergütung“ sehr wohl mit der „tariflichen Grundvergütung“ gleich zu setzen. Denn gem. § 3 S. 2 EFZG berechneten sich die 100 % nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers in die er eingruppiert sei. Wenn bei der Entgeltfortzahlung die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit Berücksichtigung hätten finden sollen, wäre Satz 2 überflüssig. Denn dies hätte sich bereits aus § 3 S. 1 ergeben, wonach ein Entgelt in Höhe von 100 % der tariflichen Vergütung zu zahlen sei. Durch Satz 2 werde daher von den Tarifvertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere Sonn- und Feiertagszuschläge keine Berücksichtigung finden sollten. Durch § 3 Satz 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle werde ergänzend also noch einmal hervorgehoben, dass beispielsweise Entgeltgruppenänderungen in den zuletzt voll abgerechneten Monaten anders als es nach dem Referenzprinzip der Fall gewesen sei, keine Berücksichtigung finden. Insofern müsse daher entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum davon auszugehen sein, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung lediglich die Grundvergütung, d.h. die Lohngruppe des Arbeitnehmers, in die er eingruppiert sei, zugrunde zu legen sei. Dabei sei es auch nicht relevant, ob die Tarifvertragsparteien in dem gleichzeitig abgeschlossenen Lohntarifvertrag von 1997 zwischen Grundstundenlohn und Leistungszuschlägen und Lohnzuschlägen differenzierten. Denn § 3 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle enthalte eine davon abweichende Regelung, wie die tarifliche Vergütung im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen sei. Außerdem spreche entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch die Protokollerklärung in Fußnote 2 zu § 3 dafür, dass Lohn- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht zu berücksichtigen seien. Denn die Protokollerklärung könne nur im Kontext mit § 3 S. 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gesehen werden, wonach bei der Berechnung der Vergütung nur die Lohngruppe des Arbeitnehmers maßgeblich sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum spreche auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nicht gegen eine Auslegung, dass Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3 des TV zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bei der Berechnung der fortzuzahlenden Vergütung nicht berücksichtigt werden sollten. Insbesondere lasse sich der Regelung nicht entnehmen, dass das Lohnausfallprinzip lediglich mit der Ausnahme gelten solle, dass Leistungen nach Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages 1993, nämlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht zu berücksichtigen seien. Mit dieser Regelung habe nur noch einmal klarstellend zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die nach dem Manteltarifvertrag weiterhin auf Basis des Referenzprinzips zu ermittelnden Zusatzleistungen „Urlaubsgeld“ und „Weihnachtsgeld“ wegen des jetzt gültigen Lohnausfallprinzips keine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Passus beziehe sich also nur auf den vorangehenden Satz, wonach zukünftig grundsätzlich nur das Lohnausfallprinzip zur Anwendung komme. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass das Lohnausfallprinzip uneingeschränkt zur Anwendung kommen solle, was im Widerspruch zu § 3 S. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, insbesondere unter Berücksichtigung der Protokolle zu § 3 zustünde. Auch die Aussage des Arbeitsgerichts, dass eine „Ermittlung“ nicht mehr erforderlich wäre, wenn nur die tarifvertragliche Grundvergütung ohne Zuschläge zugrunde zu legen wäre, vermöge nicht zu überzeugen. Eine „Ermittlung“ der Entgeltfortzahlung sei nämlich auch dann erforderlich, wenn lediglich die tarifvertragliche Grundvergütung zu berücksichtigen sei. Denn die bei den Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeiteten nicht durchgängig die jeweils gleiche Stundenzahl, so dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle jeweils im Einzelfall ermittelt werden müsse. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch zu Unrecht angenommen, dass die Tatsache, dass 100 % der tariflichen Vergütung gezahlt werden solle, sich nicht dahingehend interpretieren lasse, dass ausschließlich 100 % der Grundvergütung, nicht aber die Zuschläge zu zahlen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 2048/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zutreffend die Grundsätze der Auslegung von Tarifverträgen wiedergegeben und auch angewendet habe. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertige keine abweichende Regelung, weil das Arbeitsgericht zu Recht entschieden habe, dass es jedenfalls an einer klaren tariflichen Regelung fehle, die eine Herausnahme der Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erlauben würde. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und dabei sehr ausführlich und überzeugend begründet, warum dem Kläger unter Zugrundelegung der für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätze der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zur folgenden Ergänzung: Soweit die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von tariflichen Bestimmungen maßgeblich sind, zutreffend wiedergegeben, aber trotz richtiger Ausgangslage im Ergebnis zu Unrecht entschieden habe, dass die Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind, weil bei richtiger Anwendung der Auslegungsgrundsätze, insbesondere bei unter sachgerechter Berücksichtigung der Prokollerklärung und des tariflichen Gesamtzusammenhangs das gegenteilige Ergebnis anzunehmen sei, so trifft dieser Einwand nicht zu. Denn das Arbeitsgericht hat die Auslegungsgrundsätze nicht nur richtig wiedergegeben, sondern sich sehr ausführlich mit den von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und auch richtig entschieden, dass ausgehend von dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut des § 3 TV EFZG auch nach Berücksichtigung der Protokollerklärung, des tariflichen Gesamtzusammenhanges und der Entstehungsgeschichte die streitgegenständlichen Zuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind. Der Protokollerklärung kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann nicht eindeutig entnommen werden, dass die Zuschläge nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Kontext mit § 3 S. 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesehen wird. Denn in der Protokollnotiz heißt es lediglich, dass „über die weitere Einbeziehung der Sonn-und Feiertagszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1998 neu verhandelt wird.“ Die Frage der „weiteren Einbeziehung“ kann sich begrifflich nur dann stellen, wenn sie bisher schon einbezogen werden sollten, weil anderenfalls erst über deren (erstmalige) Einbeziehung verhandelt werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 3 S. 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt ist, dass sich die Berechnung der Vergütung das für die Berechnung der Vergütung im Krankheitsfall nur die Lohngruppe des Arbeitnehmers maßgeblich sein sollen, weil damit zum einen lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die 100 % bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers berechnen, in die er eingruppiert ist. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, was der Ausgangspunkt der Berechnung ist, nicht jedoch, dass sich die Berechnung ausschließlich nach der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers richtet. Denn wäre das der Fall gewesen, so wäre kaum zu erklären, weshalb ausdrücklich in § 3 S. 3 Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt ist, dass sich die Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip richtet. Dabei ist der Beklagten einzuräumen, dass damit noch erklärt werden könnte, dass das sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Änderung der tariflichen Regelung anders als bisher nicht mehr nach dem Referenzprinzip, sondern nach dem Lohnausfallprinzip richten sollte, so dass dieser Regelung eine lediglich klarstellende Funktion zu kommen sollte. Nicht erklären lässt sich aber dann die Regelung in § 3 S. 3 des §§ 3 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wonach bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwar das Lohnausfallprinzip gilt und die Leistungen nach den Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages nicht zu berücksichtigen sind. Denn wäre allein die Lohngruppe ohne die Zuschläge für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgeblich, dann wäre der Satz des 3 völlig überflüssig. Denn die Frage nach Berücksichtigung der Zuschläge sowie von Gratifikationszahlungen würde sich gar nicht stellen, so dass auch für die Tarifvertragsparteien auch keine Veranlassung bestünde, ausdrücklich zu regeln das Weihnachts-und Urlaubsgeld nicht zu berücksichtigen sind. Gerade die Regelung in § 3 S. 3 des Tarifvertrages zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bringt nach Auffassung der Berufungskammer im Umkehrschluss eher zum Ausdruck, dass die streitgegenständlichen Zuschläge bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind und deshalb auch folgerichtig entsprechend der Fußnote 2) der Protokollerklärung über die „weitere Einbeziehung der Sonn- und Feiertagszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verhandelt werden sollte“, zumal die Tarifvertragsparteien in dem gleichzeitig abgeschlossenen Lohntarifvertrag zwischen einem „Grundlohn“, Leistungszuschlägen“ und „Lohnzuschlägen“ differenzieren, die auf den tariflichen „Stunden-Grundlohn“ zu zahlen sind. Soweit die Beklagte vorträgt, dass mit der Regelung in § 3 S. 2 des Tarifvertrages zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich klarstellend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das bisherige Referenzprinzip durch das Lohnausfallprinzip ersetzt werden sollte, so ist nicht ganz verständlich, wieso zum einen klarstellend geregelt werden sollte, dass die zusätzlichen Leistungen “Urlaubsgeld“ und Weihnachtsgeld“ „wegen der Umstellung auf das Lohnausfallprinzip“ nicht zu berücksichtigen sind, gleichzeitig aber die Lohnzuschläge, die bisher bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Referenzprinzip zu berücksichtigen waren, nicht mehr zu berücksichtigen sein sollten. Denn damit würden die Tarifvertragsparteien nicht nur die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Referenzprinzip auf das Lohnausfallprinzip ändern, sondern auch gleichzeitig die Berechnungsgrundlagen zum Nachteil der Arbeitnehmer durch Herausnahme der streitgegenständlichen Zuschläge verschlechtern, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen. Im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs bedienen, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen ist, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 18.07.2017 - 9 AZR 850/16, juris; Urt. v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, NZA 2016, 772). Bei dem Begriff „Lohnausfallprinzip“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, nämlich, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2014 - 10 AZR 242/13, NZA 2015, 499; Urt. v. 09.10.2002 – 5 AZR 356/0, DB 2003, 1277). Bei der Vergütungsfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip sind damit auch die Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit zu zahlen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt zwar den Tarifvertragsparteien, alle tariflichen Zuschläge aus der Entgeltfortzahlung auszunehmen (vgl. BAG, Urt. v. 13.03.2002 – 5 AZR 648/00, NZA 2002, 744), wenn sie aber die Anwendung des Lohnausfallprinzips vereinbaren, davon abweichend aber bestimmte Vergütungsbestandteile aus der Berechnung herausgenommen werden sollen, muss die klar und unmißverst6ändlcih zum Ausdruck kommen, weil es sich dabei um eine Ausnahme von dem sonst vereinbarten Lohnausfallprinzip handelt. Eine solche Regelung kann auch nach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden, sodass ihre Berufung zurückzuweisen war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.