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Urteil

3 Sa 1204/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:1115.3SA1204.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.07.2017 - 3 Ca 2313/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.07.2017 - 3 Ca 2313/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von tariflicher Auslösung. Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1984 im Betrieb der Beklagten als Heizungsmonteur beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 16.04.1984 (Blatt 9 GA) finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. § 6 des Lohntarifvertrages lautet wie folgt: „§ 6 Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung) *) 1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 Km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt). Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle – unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle – von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung „Betriebssitz bis Montagestelle“. Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien Entfernung um mehr als 20 Prozent überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg. 2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor , werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt: in Zone 1 = 7 – 12 km 7,50 € in Zone 2 = 12 – 20 km 10,50 € in Zone 3 = 20 – 30 km 14,90 € in Zone 4 = 30 – 50 km 19,20 € in Zone 5 = 50 – 85 km 30,00 € in Zone 6 = über 85 km 43,20 € Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auflösung entsprechend Zone 6 zu zahlen. Übernachtungskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen- oder Monatsfahrkarten bezahlt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.“ Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahr 1984 bei der Beklagten gab es noch eine Niederlassung der Beklagten in N, in deren Bereich der Kläger zunächst tätig war. Nach Auflösung der Niederlassung N war regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers der Betriebssitz der Beklagten in I. Von dort aus wurde er als Kundendienstmonteur eingesetzt. Sodann war er seit Anfang 2015 für die Fa. T H S tätig, zwischenzeitlich auch für Fa. F in N. Seit Januar 2016 wird der Kläger ausschließlich bei der Fa. F in N beschäftigt. Die Beklagte ihrerseits ist seit dem 01.12.2014 dauerhaft für die Fa. F auf dem Gelände des Chemieparks N tätig. Ein diesbezüglicher Vertrag der Beklagten mit der Fa. F ist derzeit bis zum 30.06.2020 abgeschlossen. Seit Januar 2016 zahlt die Beklagte keine Auslösung mehr. Mit seiner am 06.10.2016 bei Gericht eingegangenen Klage und Klageerweiterung vom 24.11.2016 begehrt der Kläger die Zahlung von Auslösung Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er Anspruch auf Zahlung einer Auslösung für die Baustelle auf dem Gelände der Fa. F im Chemiepark N habe. Aus seiner Sicht liege bei der Fa. F in N keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte, da die Beklagte nicht davon ausgehen könne, dass der Auftrag dauerhaft fortbestehe. Eine dauerhafte Zuordnung seiner Person zu dieser Baustelle sei nicht erfolgt. Es sei ohnehin fraglich, ob vorliegend überhaupt die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) Anwendung fänden. Denn bei der Auslösung handele es sich um einen tariflichen Anspruch aus § 6 des Lohntarifvertrages, der seit 2008 unverändert sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien sich die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften hätten zu Eigen machen wollen. Im Jahr 2015 sei er bereits unwidersprochen an wenigen Tagen bei der Fa. F in N eingesetzt gewesen. Für diese Tage sei ihm, gleichfalls unwidersprochen, die Auslösung entsprechend des Tarifvertrages in Höhe von 10,50 Euro bezahlt worden. Eine Definition der Außenarbeitsstelle sei im Tarifvertrag nicht geregelt. Die Auslösung betrage gem. Zone 2 10,50 Euro pro Tag. Für den Monat Januar 2016 habe er seiner Meinung nach Anspruch auf Zahlung von Auslösung für 6 Tage, für den Monat Februar 2016 für 10 Tage, für den Monat März 2016 für 17 Tage, für den Monat April 2016 für 8 Tage, für den Monat Mai 2016 für 13 Tage, für den Monat Juni 2016 für 18 Tage und für den Monat Juli 2016 für 17 Tage. Da sich die Höhe der Auslösung seit dem 01.01.2016 für die Zone 2 von 10,50 Euro auf 10,80 Euro erhöht habe, habe er Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 89 Tagen x 0,30 Euro = 26,70 Euro brutto. Bezüglich der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf Seite 2 der Klageschrift sowie auf Seite 2 der Klageerweiterung vom 24.11.2016 verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 943,50 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26,70 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass gem. der Regelung in § 6 Abs. 2 des Lohntarifvertrages Voraussetzung für die Zahlung einer Auslösung sei, dass sowohl eine Außenarbeitsstelle vorliege als auch eine Dienstreise. Bei der Arbeitsstätte F in N handele es sich nicht um eine Außenarbeitsstelle, sondern vielmehr um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte entstamme dem Einkommenssteuerrecht, seit dem 01.01.2014 sei an dessen Stelle der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ gem. § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz getreten. Die erste Tätigkeitsstätte könne jede ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sei. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen und Weisungen bestimmt. Sie habe auf dem Betriebsgelände der Fa. F in N seit Anfang 2015 einen Bürocontainer aufgestellt, welcher eine Toilette sowie einen Meisterraum mit Aufenthaltsmöglichkeit für die Mitarbeiter beinhalte. Der Kläger sei dieser Arbeitsstätte seit Anfang 2015 zugeordnet und fahre deshalb jeden Arbeitstag von zu Hause zu dem Betriebsgelände der Firma F. Arbeitsbeginn sei dort um 07.00 Uhr und Arbeitsende um 15.30 Uhr. Eine Außenarbeitsstätte sei deswegen nicht gegeben. Bei dem Begriff Dienstreise handele es sich ebenfalls um einen Betriff aus dem Steuerrecht. Gemeint sei damit ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies sei bei dem Kläger bezüglich seiner Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der F ebenso nicht der Fall. Es liege ihrer Meinung nach auch keine Selbstbindung vor, weil sie dem Kläger im Jahr 2015 Auslösungen gezahlt habe. Dies habe folgenden Hintergrund: Zwischen ihrem Betriebsrat und ihr sei es im Jahr 2002 bereits zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen, ob es sich bei der vergleichbaren Arbeitsstätte der Firma S bzgl. des Werks H-T1 um eine Außenarbeitsstätte gehandelt habe und Auslösung habe gezahlt werden müssen. Diese Meinungsverschiedenheit sei dann durch eine Betriebsvereinbarung vom 01.10.2002 beigelegt worden; man habe sich verständigt, einen geringeren Prozentsatz als den der tariflichen Auslösung zu zahlen. Anfang 2015 habe sich dann die Notwendigkeit der neuen regelmäßigen Arbeitsstätte auf dem Betriebsgelände der F ergeben. Sie habe deshalb dem Betriebsrat vorgeschlagen, eine Auslösung gem. der Verfahrensweise auf dem Werk T1 auch diesbezüglich anteilig zu berechnen und hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Sie habe mit ihrem Betriebsrat darüber umfangreich verhandelt; der Betriebsrat habe jedoch letztlich den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung abgelehnt und eine 100 %-ige Auslösungszahlung gefordert. In Erwartung der von ihr vorgeschlagenen Betriebsvereinbarung habe sie seit Anfang 2015 eine Auslösung entsprechend der Betriebsvereinbarung des Werkes T1 gezahlt. Aufgrund der ultimativen Ablehnung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat habe sie dann entschieden, ab 2016 keine Auslösung mehr zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat eine Tarifauskunft seitens der IG-Metall und des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima eingeholt. Auf die betreffenden Stellungnahmen der jeweiligen Verbände gem. Blatt 54 bis 56 sowie Blatt 57 und 58 GA wird verwiesen. Mit Urteil vom 04.07.2017 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Auslösung in Höhe von insgesamt 970,20 Euro brutto nebst Zinsen. Der Anspruch ergebe sich aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Klägers i.V.m. § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages für das Installateur-, Heizungs-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Tarifverträge gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fänden. Gemäß § 6 Ziffer 2 des Tarifvertrages würden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach einer bestimmten Staffel bezahlt, wenn die Entfernung bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie betrage und eine Dienstreise vorliege. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Werkstatt werde in § 6 Ziffer 1 des Lohntarifvertrages als Betriebssitz definiert, da in dieser Vorschrift der in einem Klammerzusatz verwendete Begriff „Betriebssitz“ zur Erläuterung des Begriffs „Werkstatt“ verwendet werde. Unstreitig betrage die Entfernung von dem Betriebssitz der Beklagten in I bis zu der Baustelle der Firma F in N mehr als 7 km in der Luftlinie. Bei dieser Baustelle handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine Außenarbeitsstelle im Sinne des § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages. Eine eigenständige Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“ liege nicht vor. Nach Auffassung der Kammer sei jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht auf steuerrechtliche Begriffe einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ bzw. „ersten Tätigkeitsstätte“ abzustellen. Der Inhalt dieses Begriffs müsse durch Auslegung ermittelt werden. Der Regelung in § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages sei keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass steuerrechtliche Begrifflichkeiten zur Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“ herangezogen werden sollten. Es ist auch keinerlei Einschränkung dahingehend vorhanden, dass nur in dem Fall Außenarbeitsstellen im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift vorlägen, wenn es sich um wechselnde Baustellen handele. Die Tarifnorm grenze den Begriff „Außenarbeitsstelle“ lediglich von dem der Werkstatt und somit des Betriebssitzes ab. Jedwede andere Arbeitsstelle, die in einer Entfernung von mehr als 7 km Luftlinie von dem Betriebssitz liege, sei daher als Außenarbeitsstelle anzusehen. Die Tarifvertragsparteien bezögen auch längerdauernde Arbeiten mit ein, da ausdrücklich auf die Erstattung von Wochenfahrtkosten oder Monatsfahrkarten abgestellt werde. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung lasse sich entnehmen, dass die Aufwandsentschädigung eine Wegezeitvergütung darstelle. Die Tarifvertragsparteien gingen für den Regelfall davon aus, dass die Arbeitszeit an der Montagestelle beginne und ende. Mit wachsender Entfernung der Außenarbeitsstelle von der Werkstatt erhöhe sich die zu zahlende Aufwandsentschädigung. Des Weiteren sei auch eine Dienstreise im Sinne des § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages anzunehmen. Auch hierbei seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass auf den steuerrechtlichen Begriff der Dienstreise abzustellen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten festgelegt, dass es maßgeblich für den Anspruch auf Auslösung auf die Entfernung zwischen zwei bestimmten Punkten ankommen solle und andererseits eine Reise im dienstlichen Interesse vorgenommen werden müsse. Hierbei brauche die Reise nicht zwischen diesen beiden Punkten durchgeführt zu werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine Dienstreise immer nur für solche Arbeitnehmer vorliege, die für die Betriebsstätte eingestellt seien. Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen sei von diesem zutreffend berechnet und von der Beklagten nicht bestritten. Gegen das unter dem 21.07.2017 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 09.08.2017 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 17.08.2017 begründet. Sie macht geltend, bei der in Rede stehenden Frage, ob dem Kläger für seine Tätigkeit eine Auslösung zustehe, sei zunächst zu klären, was unter dem Begriff „Auslösung“ überhaupt zu verstehen sei. Unter Auslösung verstehe man im Arbeitsrecht einen pauschalierten Aufwendungsersatz, der Mehraufwendungen abdecken solle, je nach den Umständen des Einzelfalls könne es sich dabei um echten Aufwendungsersatz oder aber auch um eine Vergütung handeln. Gestritten werde daher um Aufwendungsersatz. Für die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen bedürfe es stets einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage, eine solche sei im Arbeitsvertrag jedenfalls nicht zu finden. Es werde allerdings auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen. Dort hänge die Zahlung von Auslösung von zwei Voraussetzungen ab: Einerseits müsse eine Außenarbeitsstelle vorliegen und weiterhin müsse es sich um eine Dienstreise handeln. Hiervon sei das Arbeitsgericht zu Unrecht ausgegangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Auslösung verlangt werde, welche vom Arbeitgeber entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften behandelt werde. Die Vertragsparteien seien seinerzeit wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Auslösung gemäß den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften gezahlt werde. Es sei daher nicht zu erkennen, weshalb nicht die steuerrechtlichen Definitionen auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschlägig sein sollten. Das Urteil stellte fest, § 6 Ziffer. 2 des Lohntarifvertrages enthalte keinen Hinweis darauf, dass steuerrechtliche Begrifflichkeiten herangezogen werden sollten. Es stelle aber nicht fest, dass sich auch nicht das Gegenteil entnehmen lasse. Wenn man berücksichtige, dass der Kläger schon mehr als 20 Monate auf der fraglichen Arbeitsstelle tätig sei und dies auch weiterhin tun werde, könne nicht davon gesprochen werden, es sei sachgerecht, ihm für die immer gleichen Tätigkeiten an den immer gleichen Arbeitsort zu immer gleichen Arbeitszeiten für welche Mehraufwendungen überhaupt eine Auslösung zu gewähren. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Gesamtzusammenhang das Arbeitsgericht schließen wolle, eine Aufwandsentschädigung stelle eine Wegezeitvergütung dar. Zu Unrecht sehe das Arbeitsgericht auch die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer Dienstreise als gegeben an. Eine solche liege lediglich dann vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig sei. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, die Tarifvertragsparteien hätten festgelegt, für den Anspruch auf Auslösung solle es maßgeblich auf die Entfernung zwischen zwei bestimmten Punkten ankommen. Von einer vorübergehenden Tätigkeit könne angesichts der nunmehr schon mehr als 20 monatigen Dauer der Tätigkeit auf der Baustelle nicht die Rede sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne 04.07.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, die tarifvertraglichen Bestimmungen gäben richtigerweise nichts dafür her, dass die Regelungen in Anlehnung an die jeweils gültigen steuerlichen rechtlichen Vorschriften getroffen worden seien. Hinsichtlich des Begriffes der Außenarbeitsstelle sei zu unterscheiden zwischen dem Betriebssitz und dem Einsatzort. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, die maßgeblichen tariflichen Vorschriften stellten darauf ab, dass die Arbeitnehmer die volle tarifliche Arbeitszeit auf der jeweiligen Baustelle ableisten. Ohne die entsprechende tarifliche Bestimmung seien die Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu vergüten. Durch das direkte Anfahren des Montageortes entfalle die entsprechende Vergütungspflicht. Auch habe das Arbeitsgericht nicht den Begriff der Dienstreise verkannt. Hierbei handele es sich um jede betrieblich veranlasste Fahrt. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob er seit längerer Zeit auf ein und derselben Außenarbeitsstelle tätig sei, da er unstreitig nicht ausschließlich für die Tätigkeit an dieser eingestellt worden sei. Es unterliege daher weiterhin dem Weisungsrecht der Beklagten, wo er seine Tätigkeit zu verrichten habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen aus § 6 Ziffer 2. des Lohntarifvertrages erfüllt. I. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Lohntarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 16.04.1984 Anwendung findet. II. § 6 Ziffer 2. des Lohntarifvertrages setzt für die Gewährung von Tagesauslösungen zum einen eine bestimmte Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle vor und erfordert des Weiteren das Vorliegen einer Dienstreise. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. 1. Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14). Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien verrichtete der Kläger in dem der Klage zu Grunde liegenden Zeitraum eine Tätigkeit auf einer „Außenarbeitsstelle“ im Sinne der tariflichen Bestimmung. Wenn auch der Begriff der „Außenarbeitsstelle“ nicht eigenständig gesondert definiert worden ist, ergibt sich seine Bedeutung jedoch unmissverständlich schon daraus, dass in § 6 Ziffer 2 als Maßstab für die Gewährung von Auslösungen die Entfernung von der Werkstatt bis zu dieser Arbeitsstelle angesehen wird. Anspruchsbegründend ist damit jede Tätigkeit außerhalb der Werkstatt, die in § 6 Ziffer 1 wiederum mit dem Betriebssitz gleichgesetzt wird. Anspruchsbegründend ist damit jegliche Tätigkeit auf einer Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes. Dabei ist es unerheblich, ob ein Baustellenbüro an der Außenarbeitsstelle eingerichtet ist oder sich dort soziale Einrichtungen befinden, da der Tarifvertrag ausschließlich für die Entfernung vom Betriebssitz zur Außenarbeitsstelle abstellt. Der Tarifvertrag unterscheidet schon seinem unmissverständlichen Wortlaut nach nicht danach, ob die Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nur vorübergehend oder auch längere Zeit stattfindet; die Auslösungen, die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern zukommen lassen wollen, stellen ausschließlich auf die anfallenden Entfernungen ab. Den Tarifvertragsparteien ist zudem nach der Art der Tätigkeit für den Geltungsbereich offensichtlich klar, dass Tätigkeiten außerhalb des Betriebssitzes auch in größerem zeitlichen Umfang anfallen, da Montagetätigkeiten für den betrieblichen Bereich, den der Tarifvertrag regelt, an der Tagesordnung sind. Dem Tarifwortlaut fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass neben dem Vorliegen der dort definierten Voraussetzungen steuerrechtliche Regelungen maßgeblich sein sollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum nunmehrige steuerlich rechtliche Regelungen für die Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen maßgeblich sein sollen, die weit vor diesen getroffen worden sind. Auch die von der Beklagten herangezogene Argumentation, es gehe um Aufwendungsersatz, findet in den tariflichen Bestimmungen keinen Niederschlag. Durch die Pauschalierung der Auslösungssätze nach Zonen, die wiederum von kilometermäßigen Entfernungen abhängen, haben die Tarifvertragsparteien in eindeutiger Weise klargestellt, dass es auf das Vorliegen tatsächlicher zusätzlicher Verpflegungsmehraufwendungen nicht ankommt. Andernfalls wäre nicht eine bereits nur geringe Entfernung zum Betriebssitz als Auslösung begründend geregelt worden. Auch die Gegenüberstellung zur Regelung in § 6 Ziffer 1, wonach bei einer geringen Entfernung lediglich Fahrgeld gezahlt wird, macht deutlich, dass es auf Tätigkeiten ankommt, die außerhalb des Betriebssitzes ausgeführt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertraglich geregelte Auslösung auch Entgeltcharakter hat, wobei Fahrgeld gesondert geregelt wird. Mit dem Begriff "Auslösung" wird zwar gemeinhin ein pauschalierter Aufwendungsersatz bezeichnet, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. Übernachtungskosten fallen bei täglicher Heimfahrt aber nicht an und höhere Verpflegungskosten als bei einer Arbeit im Betrieb müssen ebenfalls nicht zwingend entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen zu einem weitgehend identischen Tarifwortlaut bereits insoweit entschieden (BAG 12.12.2012, DB 2013, 759). Der Tarifvertrag enthält danach eine abschließende Regelung über die Entlohnung des Aufwandes an auswärtigen Baustellen einschließlich des hierfür anfallenden Zeitaufwandes. Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend die Tagesauslösungen mit einem pauschalierten Eurobetrag bemessen sind, da jedenfalls der Gesamtzusammenhang mit der Voraussetzung, die Auslösung erfordere die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle, davon zeugt, dass die Auslösung auch ein Entgelt für den Aufwand an Fahrzeit darstellt Zu dem vom Wortlaut in den maßgeblichen Passagen identischen Lohntarifvertrag für Arbeitnehmer der Elektrohandwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle) hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.09.1987, 4 AZR 229/87) unmissverständlich ausgeführt, Verpflegungsmehraufwand sei unabhängig von der Länge der Entfernung zwischen Betriebssitz und Außenarbeitsstelle. Er falle immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitnehmer auswärts, d. h. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung entfernt, arbeiten müsse. Deshalb sei die Staffelung der Aufwandsentschädigung nach der Länge der Entfernung der Außenarbeitsstelle vom Betriebssitz nur verständlich, wenn die Aufwandsentschädigung als Wegezeitvergütung aufgefasst werde. Wäre in der Aufwandsentschädigung auch die Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwands enthalten, wäre es nicht verständlich und sachlich nicht gerechtfertigt, dass z. B. Arbeitnehmer, die an einer Außenarbeitsstelle arbeiten, die 6 km in der Luftlinie vom Betriebssitz entfernt liege, keine Aufwandsentschädigung erhielten. Diesen Charakter stellt im Übrigen § 6 Ziffer 1 Absatz 3 des hier maßgeblichen Lohntarifvertrages klar. 3. Mit der Tätigkeit an der Außenarbeitsstelle erfüllt der Kläger auch das Merkmal des Vorliegens einer Dienstreise. Hiermit wird lediglich klargestellt, dass die Tätigkeit an der Außenarbeitsstelle eine dienstliche Veranlassung habe, es findet eine Abgrenzung zu einer privaten Veranlassung statt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem Ort fahren muss, an dem er ein Dienstgeschäft zu erledigen hat (BAG 11.07.2006, DB 20097, 115). Eine solche dienstliche Veranlassung liegt auf der Hand, wenn dem Kläger die Tätigkeit an der Außenarbeitsstelle kraft Weisungsrechtes des Arbeitgebers zugewiesenen ist. Eine Anknüpfung an steuerrechtliche Regelungen insbesondere bei unterschiedlicher Besteuerung der Auslösungszahlungen ist dem Tarifvertrag auch insoweit in keiner Weise zu entnehmen. III. Über die Höhe der zu zahlenden Auslösungen bei Erfüllung der Voraussetzungen und die vom Kläger geltend gemachten Einsatztage besteht unter den Parteien kein Streit. C. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.