Urteil
1 Sa 987/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1201.1SA987.17.00
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Leitsätze
Die rückwirkende Auflösung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine geringfügige Beschäftigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, sofern sich die Parteien über den Inhalt des Vollzugs des ursprünglichen Arbeitsvertrages im Wege eines Tatsachenvergleichs verständigt haben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.05.2017 – 2 Ca 1131/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rückwirkende Auflösung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine geringfügige Beschäftigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, sofern sich die Parteien über den Inhalt des Vollzugs des ursprünglichen Arbeitsvertrages im Wege eines Tatsachenvergleichs verständigt haben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.05.2017 – 2 Ca 1131/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten nach erfolgter Anfechtung einer Vereinbarung über die Aufhebung des zwischen ihnen ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages um offene Vergütungsansprüche für die Monate Juni und Juli 2016. Der Kläger betreut in seinem Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau das 1990 geborene und schwerbehinderte Pflegekind G. Nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt konnte das Pflegekind G im Frühsommer 2016 in den Haushalt der Eheleute N zurückkehren. Dort lebte das Pflegekind auch zuvor über viele Jahre. Das Pflegekind bedarf angesichts der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung einer durchgehenden Intensivbetreuung. Die Eheleute N betreuen ferner das ebenfalls schwerbehinderte Pflegekind K. Zwischen diesem Pflegekind und dem Klägers besteht ein Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger für das Pflegekind bei einer Vergütung von etwa 4.300 € brutto Pflegedienstleistungen erbringt, deren Umfang der Kläger selbst mit wöchentliche 70 Stunden angab. Vor Rückkehr des Pflegekindes G in den Haushalt der Eheleute N schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am 07.06.2016 einen „Anstellungsvertrag für Angestellte Arbeitnehmer“, wegen dessen Inhalts auf Bl. 6 ff der Akten Bezug genommen wird. Danach sollte der Kläger auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Wirkung vom 17.06.2016 als Gesundheits- und Krankenpfleger für die Beklagte tätig werden, um pflegerische Betreuungsleistungen für das Pflegekind G zu erbringen. Ende Juli 2017 kam die Beklagte auf den Kläger zu und trug ihm an, den Arbeitsvertrag vom 07.06.2017 aufzuheben sowie einen Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer abzuschließen. Am 28.07.2016 hoben die Parteien den Arbeitsvertrag vom 07.06.2016 mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag auf, der das Datum des 17.06.2017 trägt. Wegen des Inhalts dieses Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 8 f der Gerichtsakte verwiesen. Zugleich vereinbarten die Parteien einen „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“, der als Tätigkeitsbeginn den 01.06.2016 angibt und das Ausstellungsdatum des 31.05.2016 trägt. Auf dieser Basis sollte der Kläger 36 Stunden monatlich an Pflegedienstleistungen für das Pflegekind G bei einer Vergütung von 12,30 € je Stunde erbringen. Dem Abschluss des Aufhebungsvertrages war vorausgegangen, dass die Beklagte den Umfang der Tätigkeit des Klägers im Rahmen des zwischen ihm und dem anderweitigen Pflegekind K bestehenden Arbeitsverhältnisses problematisierte. Den am 28.07.2016 geschlossenen Aufhebungsvertrag ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2016, wegen dessen Inhalts auf Bl. 11 ff der Gerichtsakte Bezug genommen wird, anfechten. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.10.2016. Der Kläger hat behauptet, er und seine Ehefrau hätten immer wieder von der Beklagten verlangt, Pflegeleistungen zur Betreuung ihres Pflegekindes K zu erbringen, ohne dass die Beklagte dem nachgekommen wäre. Bis Ende Juli 2016 sei nichts geschehen. Die täglich erforderliche 24-stündige Betreuung des Pflegekindes G hätten demgemäß er selbst und seine Ehefrau alleine abdecken müssen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages hätte die Beklagte damit gedroht, die Betreuung des Pflegekindes G fristlos abzubrechen. Außerdem sei er arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe erklärt, bereits geleistete Stunden noch vergüten zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte dies von Anfang an nicht beabsichtigt habe. Letztlich, so die Auffassung des Klägers, könne eine Vollzeitstelle nicht in eine Stelle für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer umgewandelt werden. Die Änderung sei sittenwidrig und unangemessen benachteiligend. Daher könne er sich nach wie vor auf den Arbeitsvertrag vom 17.06.2016 stützen. Soweit er neben der Tätigkeit für die Beklagte das Pflegekind K im Rahmen eines Hauptarbeitsverhältnisses betreut habe, sei zu sagen, dass diese Betreuung zum Teil durch Dritte erfolgt sei, zum Teil habe er beide Arbeiten parallel ausgeführt. So habe er etwa 3 Stunden täglich für das Pflegekind K aufbringen müssen. Dies habe es ihm ermöglicht, beide Pflegekinder gleichzeitig zu überwachen. Ansprüche mache er bis zum 31.07.2016 geltend. Unter Berücksichtigung eines Sonntagszuschlags seien für Juni 1.869,60 € und für Juli 4.305,00 € brutto zu zahlen. Ausgezahlt habe die Beklagte hingegen nur 441,18 € für Juni 2016 und 470,17 € für Juli. Die Differenzbeträge fordere er mit seiner Klage ein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Juni 2016 1.869,60 € brutto abzüglich bezahlter 441,18 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 und für Juli 2016 4.305,00 € brutto abzüglich gezahlter 470,70 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 sowie 80,- € pauschalierter Verzugsschaden zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe erst im Rahmen der im Juni 2016 erfolgten sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Anmeldung erfahren, dass der Kläger in einem weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Sie habe den Kläger sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Vollzeitbeschäftigung bei ihr angesichts der anderweitigen Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. In den Monaten Juni und Juli 2016 habe der Kläger jeweils an 3 Tagen von 8 bis um 20 Uhr gearbeitet. Sämtliche Tätigkeiten seien einschließlich etwaiger Zuschläge vergütet worden. Weitere Dienste im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses habe der Kläger für sie weder erbracht noch angesichts des anderweitigen Hauptarbeitsverhältnisses erbringen können. Der Kläger versorge insgesamt - insoweit unstreitig - 10 Kinder in seinem Haushalt, nämlich 6 eigene und 4 Pflegekinder. Mit Urteil vom 17.05.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es könne offen bleiben, ob der Kläger die Aufhebungsvereinbarung wirksam angefochten habe. Jedenfalls sei die Klageforderung vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Auch sei der Vortrag des Klägers nicht hinreichend bestimmt genug. Aus ihm ergebe sich nicht, in welchem Umfang er an welchen Kalendertagen für die Beklagte tätig geworden sei. Gegen das am 09.06.2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am Montag, den 10.07.2017 eingegangen ist. Der Kläger begründet die Berufung fristgerecht im Wesentlichen wie folgt: Er nehme davon Abstand, eine Überstundenvergütung einzufordern, sondern mache lediglich die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung geltend. Die Beklagte müsse im Monat Juni 140 Stunden und im Monat Juli 172 Stunden vergüten. Unstreitig sei, dass das Pflegekind G im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung vom 17.06.2016 bis zum 31.07.2016 allein von ihm und seiner Ehefrau gepflegt worden sei. Er habe sich die Betreuung mit seiner Ehefrau geteilt und von morgens 8 Uhr bis abends 20 Uhr Pflegeleistungen erbracht. Davon seien 2 Stunden täglich im Hinblick auf Leistungen der Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Ohne Bedeutung sei es, dass er auch für das Pflegekind K Betreuungsleistungen erbracht habe. Eine solche Nebenbeschäftigung stehe einer Vollzeitbeschäftigung für die Beklagte nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.05.2017 – 2 Ca 1131/16 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2016 1.746,60 € brutto abzüglich gezahlter 441,18 € und für Juli 2016 2.115,60 € brutto abzüglich gezahlter 470,70 € netto sowie 80,- € pauschalierten Verzugsschaden zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Anlass für die Änderung des Beschäftigungsumfangs sei allein die weitere Beschäftigung des Klägers gewesen, von deren Umfang sie erst nachträglich Kenntnis erhalten habe. Eine Arbeitsleistung für sie sei angesichts dessen nur in einem geringen zeitlichen Umfang möglich gewesen. Die Klageforderung bleibe nach wie vor unschlüssig. Für die engmaschige intensivpflegerische Versorgung des Pflegekindes K sei der Kläger eingestellt worden. Neben diesem Anstellungsverhältnis sei der Kläger unstreitig einer weiteren Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Auch in diesem Arbeitsverhältnis schulde der Kläger grundsätzlich persönliche Dienste. Er selber habe angegeben, etwa 70 Stunden pro Woche zu leisten. Einer weiteren Vollzeitbeschäftigung bei ihr habe der Kläger nicht nachkommen können. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die abgegebenen und zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Montag, den 10.07.2017 gegen das am 09.06.2017 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 3, 4 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 11.09.2017 begründet. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem Gesichtspunkt zu. 1. So kann er die von ihm mit der Berufung nur noch in verminderter Höhe geltend gemachten Vergütungsansprüche in Höhe von 1.746,80 € brutto abzüglich geleisteter 441,18 € netto für den Monat Juni 2016 sowie 2.115,60 € brutto abzüglich geleisteter 470,70 € netto für den Monat Juli 2017 nicht auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.06.2017 stützen. Dieser Arbeitsvertrag bietet dem Kläger keine Anspruchsgrundlage, weil er von den Parteien mit Aufhebungsvertrag vom 17.06.2016 wirksam aufgehoben worden ist. So haben die Parteien in § 1 dieses Vertrages vereinbart, sie seien sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 17.06.2017 endet. Zweifel an der Wirksamkeit dieses Aufhebungsvertrages bestehen nicht. a) Der Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Doch unterliegt der am 28.07.2017 geschlossene Aufhebungsvertrag keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. So erfolgt nach § 307 Abs. 3 BGB nur bei solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Angemessenheitskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder Regelungen enthalten, die gesetzliche Bestimmungen ergänzen. Die Beendungsvereinbarung als solche enthält keine derartigen Abweichungen oder Ergänzungen (BAG 22.04.2004 – 2 AZR 281/03). Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (BAG 27.11.2003 – 2 AZR 135/03). Ist eine Vereinbarung das selbstständige Rechtsgeschäft, bei dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hauptleistung ist, kann die Beendigung demgemäß keiner vertraglichen Inhaltskontrolle unterzogen werden (BAG 22.04.2004 – 2 AZR 281/03). b) Nach § 1 des am 28.07.2016 geschlossenen Aufhebungsvertrages haben die Parteien den Arbeitsvertrag vom 07.06.2016 mit Wirkung vom 17.06.2017 aufgelöst, also mit dem Tag seiner geplanten Invollzugsetzung. Dies unterliegt in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Den Parteien eines Arbeitsvertrages ist es unbenommen, ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, zu einem zukünftigen oder zu einem vergangenen Zeitpunkt aufzulösen. Wollen sie das Arbeitsverhältnis rückwirkend auflösen, ist dies nur dann zulässig, sofern sich das Arbeitsverhältnis mit Blick auf den rückwirkenden Zeitpunkt nicht bereits in Vollzug befindet (vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 242/09; 10.12.1998 - 8 AZR 324/97; ErfKom/N-Glöge, 18. Aul. 2018, § 620 BGB Rn 10). Hier haben die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht auf der Basis der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 07.06.2017 mit Wirkung ab dem 17.06.2017 bereits vollzogen. Denn sie haben sich durch Abschluss des Aufhebungsvertrages bei zeitgleichem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer über die Tatsachen der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung ab dem 17.06.2017 angesichts der zwischen ihnen streitigen Tatsachen geeinigt und ihre arbeitsvertragliche Beziehung auf eine neue Grundlage gestellt. Die Parteien haben sich Ende Juli 2016 darüber auseinandergesetzt, inwieweit neben der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die der Kläger für die pflegerische Betreuung des Pflegekindes K vollschichtig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingegangen war und deren Umfang er selbst mit 70 wöchentlichen Arbeitsstunden angegeben hat, eine weitere arbeitsvertragliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien vollzogen werden konnte. Nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht steht für die Kammer fest, dass der Kläger sich jedenfalls nicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 07.06.2017 hinreichend deutlich zum arbeitsvertraglichen Umfang seiner Tätigkeit für das Pflegekind K geäußert hat. So mag er zwar in seinem an die Beklagte gerichteten Bewerbungsschreiben ausgeführt haben, dass er einer weiteren Tätigkeit als Krankenpfleger für das Pflegekind K nachgeht. Doch hat er sich nach seinem eigenen Vortrag nicht zum zeitlichen Umfang seiner Arbeitsverpflichtung erklärt. So war Ende Juli 2017 zwischen den Parteien offen, welchen tatsächlichen Arbeitsverpflichtungen der Kläger nachkam und ob er in der Lage war, neben der bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Pflegekind K eine weitere Vollzeitbeschäftigung für die Beklagte umsetzen zu können. Diese Frage drängte sich für die Beklagte nicht nur wegen arbeitszeitrechtlicher Beschränkungen auf, sondern lag auch wegen der in einem Arbeitsverhältnis nach § 613 BGB bestehenden Verpflichtung nahe, eine arbeitsvertragliche Leistung höchstpersönlich erbringen zu müssen. Diese offenen Fragen haben Ende Juli 2017 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und zur Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte geführt. Damit haben die Parteien ihre arbeitsvertragliche Beziehung, deren tatsächliche Umsetzung im Streite war, auf eine neue arbeitsvertragliche Basis gestellt, die letztlich mit gesetzlichen, insbesondere arbeitszeitrechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung zu bringen ist. Damit haben sich die Parteien über die tatsächlichen Grundlagen ihres ab dem 17.06.2017 vollzogenen Arbeitsverhältnisses geeinigt. Die rückwirkende Auflösung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine geringfügige Beschäftigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, sofern sich die Parteien über den Inhalt des Vollzugs des ursprünglichen Arbeitsvertrages im Wege eines Tatsachenvergleichs verständigt haben. Ein solcher Tatsachenvergleich ist auch mit Blick auf im Übrigen unverzichtbare Rechtsansprüche rechtlich nicht zu beanstanden (BAG 25.04.2017 – 1 AZR 714/15; 05.11.1997 – 4 AZR 682/95). c) Der am 28.07.2016 abgeschlossene Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig mit der Folge anzusehen, dass der Arbeitsvertrag vom 07.06.2016 weiterhin Anspruchsgrundlagen für Vergütungszahlungen des Klägers sein könnte. aa) Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2016 eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB abgeben lassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe damit gedroht, ansonsten fristlos die Betreuung des Pflegekindes G abzubrechen. Ein anderer Pflegedienst habe nicht zur Verfügung gestanden, um die Betreuung zumindest teilweise zu übernehmen. Der Kläger stellt damit auf den Anfechtungsgrund des § 123 BGB ab. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, sofern der Anfechtungsberechtigte zu deren Abgabe durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist. Unter einer Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Aus dem Sachvortrag des Klägers müsste sich ergeben, dass er infolge einer ausgesprochenen Drohung das Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages angenommen hat. Der Kläger hat zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen indes nicht schlüssig vorgetragen. So behauptet er, die Beklagte sei trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, in ausreichendem Umfang pflegerische Leistungen für das Pflegekind G zu gewährleisten, weshalb die Eheleute N selbst bis Ende Juli 2017 Pflegeleistungen im Rahmen einer 24-stündigen Betreuung hätten erbringen müssen. Hat die Beklagte aber noch keine Pflegeleistungen erbracht, konnte sie auch nicht damit drohen, diese einzustellen. Außerdem war es nicht die Beklagte, die tatsächliche Pflegeleistungen für G erbracht hat. Das waren die Eheleute N selbst, die für ihre Pflegeleistungen eine vertragliche Grundlage zur Beklagten herbeiführen wollten, das Pflegekind aber auch unabhängig davon gepflegt haben und hätten. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Lage war, auf eine Einstellung dieser tatsächlichen Pflegeleistungen für das Pflegekind G durch die Eheleute N Einfluss nehmen zu können. Zugleich fehlt es damit auch am Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen behaupteter Drohung und Abgabe der auf eine Annahme des Aufhebungsvertrages zielenden Willenserklärung des Klägers. bb) Der Kläger führt in seinem Schreiben vom 11.10.2016 des Weiteren aus, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht. So habe die Beklagte erklärt, dass geleistete Stunden noch vergütet werden würden, was sie, die Beklagte, aber von Anfang an nicht vorgehabt habe. Auch dieser Sachvortrag ist nicht schlüssig. So hat die Beklagte zunächst auf der Basis des am 28.07.2016 vereinbarten Arbeitsvertrages für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Vergütungszahlungen erbracht. Außerdem haben die Parteien in § 4 des Aufhebungsvertrages vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vom 17.06.2016 abgegolten sind. Welche Zahlungsbereitschaft die Beklagte im Hinblick auf offene Vergütungsansprüche trotz der erfolgten Zahlungen und der getroffenen Vereinbarung noch vorgetäuscht haben sollte, vermochte die Kammern dem Sachvortrag des Klägers deshalb nicht zu entnehmen. 2. Jenseits dieser rechtlichen Überlegungen bleiben die Zahlungsansprüche des Klägers bei angenommener arbeitsvertraglicher Grundlage auch zweitinstanzlich unschlüssig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen, § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung rechtfertigen würden, weil von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte abgewichen wurde.