Urteil
4 Sa 1192/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0131.4SA1192.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2017 – 3 Ca 1189/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2017 – 3 Ca 1189/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe. Der 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.12.1971 bis zum 31.03.2009 Zivilangestellter bei den britischen Stationierungsstreitkräften am Standort N. Das Arbeitsverhältnis endete wegen der Schließung des Standorts durch betriebsbedingte Kündigung. Auf Grundlage von Art. 56 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) hat die Beklagte am 31.08.1971 einen „Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitsnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ (TVSozSich) geschlossen. Darin heißt es unter anderem: „§ 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld), c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall. … 5. a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 20 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 55. Lebensjahr, oder 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. … § 7 Antragstellung und Zahlung 1. Überbrückungsbeihilfe (§ 4) und Beitragszuschuss zu der als Einzelversicherung fortgesetzten Zusatzversicherung (§ 6) werden nur auf Antrag gewährt. 2. Der Antrag ist unverzüglich an das für die Entlohnung des Arbeitnehmers vor seiner Entlassung zuständige Amt für Verteidigungslasten zu richten, das die hierfür vorgesehenen Formblätter bereithält. … § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, a) die mehr als drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist, b) im Anschluss an eine fristlose Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers, c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (siehe hierzu Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2d), d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.“ In von der Beklagten erlassenen „Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung“ heißt es unter Ziffer 1.4: „Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Vertrag richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland; sie sind durch Antrag bei den mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Lohnstellen geltend zu machen.“ Aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsabkommens (zuletzt vom 29./30.11.2005 = ABl. 279 – 283) ist der Kreis T, bei dem das Amt für Verteidigungslasten angesiedelt ist, als zuständige Lohnstelle mit der Durchführung der tariflichen Ansprüche beauftragt. Nach seinem Ausscheiden war der Kläger zunächst arbeitslos und danach als Busfahrer bei einer Firma J S KG gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 705,-- Euro brutto (481,07 € netto) beschäftigt. Außerdem erhielt er nach § 4 TVSozSich Überbrückungsbeihilfe, zuletzt in Höhe von 1.743,21 Euro. Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilt der Kreis T dem Kläger mit, man werde im Anschluss an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2013 (6 AZR 383/12) die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum 31.12.2014 einstellen, was dann auch geschah. Seit dem 01.01.2015 bezieht der Kläger aufgrund eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 18.12.2014 eine Bruttorente in Höhe von ursprünglich 1.158,99 Euro. Seine Stundenzahl bei der Firma J S KG reduzierte er, und erzielte zuletzt ein Nettoentgelt in Höhe von 449,99 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zu Unrecht eingestellt hat und nahm diese mit am 24.08.2015 eingegangener Klage zunächst unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Staatshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch. Auf rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.09.2015, er stütze den Anspruch nunmehr auch auf §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB, denn die Beklagte habe ihre Pflicht zur Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich dadurch verletzt, dass sie ihm unmissverständlich mitgeteilt habe, die Zahlung zum 01.01.2015 einzustellen. Das Arbeitsgericht Hamm hat am 02.12.2015 beschlossen: „Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, soweit die Ansprüche auf Amtshaftung gestützt werden. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Im Übrigen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.“ Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat die 2. Kammer des LAG Hamm (2 Ta 21/16) durch Beschluss vom 07.09.2016 wie folgt entschieden: „Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.12.2015 – 3 Ca 1189/15 insoweit aufgehoben, als es den Rechtsstreit hinsichtlich des vom Kläger auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch an das Landgericht Arnsberg verwiesen hat. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht den auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch nicht prüfen darf.“ Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger vorgetragen, wegen der Einstellung der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe sei er aus existentiellen Gründen gezwungen gewesen, vorgezogene Altersrente als Vollrente zum 01.01.2015 zu beantragen. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze sei negative Anspruchsvoraussetzung eines solchen Rentenanspruchs gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass ein Anspruch auf Rente im Sinne der Ausschlussvorschriften des TVSozSich zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht bestanden hätte. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziffer 1c TVSozSich beziehe sich auf den Bezug einer Vollrente und nicht auf eine Teilrente. Die Beklagte müsse Schadensersatz wegen der Bruttodifferenz leisten. Für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2017 habe er einen Schaden in Höhe von insgesamt 21.151,42 € erlitten (zur Berechnungsweise s. Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.02.2017 auf ABl 173 – 177). Die Klage richte sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, wobei es ihm letztlich egal sei, ob sie direkt aus dem TVSozSich verpflichtet sei oder Zahlungen für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erbringe. In diesem Fall wäre sie als Prozessstandschafterin in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 21.151,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatliche je 848,63 € seit dem 01.02. bis zum 01.07.2015 zu zahlen, aus je monatlich 873,67 € seit dem 01.08.2015 bis zum 01.07.2016 zu zahlen, aus je monatlich 925,39 € seit dem 01.08.2016 bis zum 01.01.2017 zu zahlen und aus je 11,63 € seit dem 01.02. und 01.03.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.03.2017 monatlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Regelaltersrente, die er ab dem 01.01.2017 bezogen hätte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt für die Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre vor dem 01.01.2015 gezahlt worden wären, und der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Altersrente zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, vorgetragen, der Kläger verkenne, dass aus dem Tarifvertrag das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland materiell-rechtlich verpflichtet sei. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer sei der jeweilige Entsendestaat. Daher müsse die Klage richtigerweise gegen sie als Prozessstandschafterin gerichtet werden. Soweit der Kläger sich auf die §§ 280 ff. BGB berufe, weise sie darauf hin, dass sie mit ihm nicht durch ein Schuldverhältnis verbunden gewesen sei. Der Kläger habe regelmäßig Einkommen unter der Hinzuverdienstgrenze erzielt. Insofern sei die Rechtsfolge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Mangels Rechtsanspruchs auf Überbrückungsbeihilfe könne es auch keinen Schaden geben, den der Kläger geltend machen könne. Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage durch Urteil vom 08.03.2017 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, soweit der Anspruch auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestützt werde, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt passivlegitimiert sei. Im Streitfall habe die Lohnstelle des Kreises T, die Personaldienstleistungen für die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte erbringe, gehandelt. Gemäß Artikel 56 Abs. 8 ZA-NTS seien Klagen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die aufgrund dieser Regelung als Prozessstandschafter für den Entsendestaat tätig werde, ohne selbst materiell berechtigt oder verpflichtet zu sein. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Prozessstandschaft in Anspruch genommen werde. Darauf habe der Kläger sich hilfsweise auch berufen. Jedenfalls habe er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Ein Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses liege zwischen den Parteien nicht vor. Ob und inwieweit eine vom Kläger behauptete Pflichtverletzung dem Arbeitgeber nach § 278 BGB zuzurechnen sei, könne dahinstehen, weil jedenfalls ab Zahlungseinstellung zum 01.01.2015 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe wegen des möglichen Bezugs einer vorzeitigen Altersrente nicht mehr bestanden habe. Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 8 Ziffer 1c TVSozSich aufgrund seiner Rentenberechtigung entfallen. § 8 Ziffer 1c TVSozSich gelte auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen bestehe. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nehme oder wenigstens beantragt habe, komme es nicht an. Zwar sei richtig, dass die Überbrückungsbeihilfe weiter zu zahlen sei, wenn wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI keine Rentenberechtigung bestehe. Dies sei beim Kläger an sich der Fall gewesen, weil er bis zum 31.12.2014 bei der Firma J S KG ein Nettoentgelt in Höhe von 481,07 Euro bezogen und damit die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,-- Euro überschritten gehabt habe. Der Kläger verkenne aber, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziffer 1c TVSozSich auch dann entfalle, wenn die Möglichkeit der Beanspruchung einer Teilrente bestehe. Die Teilrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI sei keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinne einer quotierten Vollrente. Mit der Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, sei der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken solle, beendet. Einen etwaigen Ergänzungsbedarf, der sich daraus ergeben könne, dass die gesetzliche Teilrente nicht ausreiche, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hätten die Tarifvertragsparteien nicht abdecken wollen. Sie hätten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen wollen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr verlangen, denn er wäre auch ohne die Verringerung seiner Vergütung bei der Firma J S KG berechtigt gewesen, eine Teilrente in Anspruch zu nehmen. Die für die Berechnung zuständige Lohnstelle des Kreises T habe somit zu Recht die Zahlungen eingestellt. Eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder eine Pflichtverletzung liege damit nicht vor. Aus demselben Grund unterliege auch der Feststellungsantrag der Abweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf ABl. 208 – 214 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 18.07.2017 zugestellte Urteil mit am 08.08.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.10.2017 mit am 18.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits sei die Befugnis der Lohnstelle des Kreises T, die Zahlungen einzustellen. Mangels Ermächtigungsgrundlage habe dies nicht geschehen dürfen. Die Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 sei nicht einschlägig gewesen. Der dortige Kläger habe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt Arbeitslosengeld bezogen, während er seit dem 01.10.2010 durchgängig bei der Firma J S KG beschäftigt gewesen sei. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, einen Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe im Klageverfahren durchzusetzen, sondern sei zur Sicherung seiner Existenz gezwungen gewesen, eine Vollrente zu beantragen. Dadurch habe er nicht nur monatlich deutlich weniger Geld zur Verfügung gehabt, sondern auch noch einen Rentenverlust erlitten. Bei dem TVSozSich handele es sich um eine Regelung aus einer Zeit, als es das Rechtsinstitut der Teilrente noch gar nicht gegeben habe. Die Ausschlusstatbestände der §§ 2 und 8 TVSozSich bezögen sich ausweislich des Wortlauts auf das vorgezogene Altersruhegeld. Er beziehe zwei Renten, nämlich das vorgezogene Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr mit entsprechenden Abzügen sowie eine Teilrente, die unterhalb des Sozialsatzes liege. Der Kreis T habe nicht im Auftrag des Bundesfinanzministeriums gehandelt. Er habe die Zahlungseinstellung selbst ohne entsprechende Rechtsgrundlage durchgeführt. Er habe nicht geprüft, dass seine Teilrente unterhalb des Existenzminimums gelegen habe. Eine Teilrente sei nur wirtschaftlich, wenn das durch das Grundgesetz geschützte Existenzminimum erreicht werde. Das Vereinigte Königreich habe auch keine rechtliche Prüfung vorgenommen. Obwohl zum Kreis T ein Schuldverhältnis nicht vorgelegen habe, seien von dort die Leistungen eingestellt worden, was mit einem entsprechenden Eingriff verbunden gewesen sei. Im Übrigen seien das Sozialamt bzw. die ARGE der Auffassung gewesen, dass die Beantragung einer Teilrente eine selbst verschuldete Armut herbeiführe und hätten daher auch keine Aufstockung vorgenommen. Aufgrund seines Lebensalters sei ihm nahegelegt worden, die Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Firma J S habe einer Teilrentenbeschäftigung nicht zugestimmt. Bei Beachtung der Hinzuverdienstgrenze bestimme der Zufall, wieviel Geld man beziehen könne. Hätte er einen entsprechenden Arbeitsplatz mit höherem Verdienst gefunden, hätte er Überbrückungsbeihilfe bis zum 65. Lebensjahr beziehen können. Deshalb sei auch in § 4 TVSozSich geregelt, dass ein Anspruch vorliege, wenn der berechtigte Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit einer Mindeststundenzahl von 21 Stunden wöchentlich sozialversicherungspflichtig innehabe. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei er davon ausgegangen, dass der TVSozSich zur Anwendung gelange und er damit Anspruch auf Zahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze habe. Sinn und Zweck des TVSozSich sei es, Versorgungslücken zu vermeiden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm, verkündet am 08.03.2017, Aktenzeichen – 3 Ca 189/15 – dahingehend abzuändern, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 21.151,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatliche je 848,63 € seit dem 01.02. bis zum 01.07.2015 zu zahlen, aus je monatlich 873,67 € seit dem 01.08.2015 bis zum 01.07.2016 zu zahlen, aus je monatlich 925,39 € seit dem 01.08.2016 bis zum 01.01.2017 zu zahlen und aus je 11,63 € seit dem 01.02. und 01.03.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.03.2017 monatlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Regelaltersrente, die er ab dem 01.01.2017 bezogen hätte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt für die Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre vor dem 01.01.2015 gezahlt worden wären, und der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Altersrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, wenn der Kläger argumentiere, die Lohnstelle des Kreises T sei zur Einstellung der fraglichen Zahlung nicht befugt gewesen, stelle sich die Frage, weshalb er davor befugt gewesen sein solle, ihm das Geld auszuzahlen. Tatsächlich fänden sich die maßgeblichen Vorschriften in den §§ 4 und 8 des TVSozSich. § 7 Abs.2 TVSozSich bestimme, dass der Antrag auf Überbrückungsbeihilfe an das für die Entlohnung des Arbeitnehmers vor seiner Entlassung zuständige Amt für Verteidigungslasten zu richten sei. Dieses sei seit jeher beim Kreis T angesiedelt gewesen. Konkret seien die Aufgaben des Kreises T als Lohnstelle in einem Verwaltungsabkommen über die Durchführung von Verwaltungsarbeiten für den Bereich der ausländischen Streitkräfte bestimmt worden. Dementsprechend habe der Kläger während seiner aktiven Arbeitsphase seinen Lohn von der Lohnstelle erhalten und später auf seinen Antrag hin Überbrückungsbeihilfe. Die Lohnstelle des Kreises T sei folglich entscheidungsbefugt gewesen. Gemäß § 8 Abs. 1c TVSozSich werde Überbrückungsbeihilfe nicht gezahlt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Unabhängig davon, welche Rentenart ein Arbeitnehmer beanspruchen könne, beziehe sich § 8 TVSozSich auf jegliche, frühestmögliche Rente. Der Kreis T habe auch nicht prüfen müssen, ob die Teilrente unterhalb des Existenzminimums liege. § 8 TVSozSich gehe davon aus, dass die Überbrückungsbeihilfe dann eingestellt werde, wenn ein anderweitiger Anspruch durch die gesetzlichen Sicherungssysteme bestehe. Welche Höhe bei einem Rentenanspruch herauskomme, sei unerheblich. Die Überbrückungsbeihilfe diene nicht dazu, das Existenzminimum zu sichern, sondern lediglich dazu, den Übergang in ein anderes Arbeitsverhältnis oder in ein anderes soziales Sicherungsnetz zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Rentenanspruch nicht genüge, um das Existenzminimum zu sichern, stünden einem Rentner in Deutschland Anspruch auf Grundsicherung und anderweitige Sozialleistungen zu. Hätten die Tarifvertragsparteien für die Lebensdauer eines ehemaligen Mitarbeiters eine Existenzsicherung vereinbaren wollen, hätten sie dies in den Tarifvertrag aufgenommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt in vollem Umfang der unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen davon ab, die Entscheidungsgründe nochmals vollständig darzustellen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf den zweitinstanzlichen Sachvortrag des Klägers sind noch folgende Hinweise angezeigt: 1. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass prozessual die Beklagte als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich anzusehen und die unzutreffende Parteibezeichnung unschädlich ist (BAG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 AZR 248/13 = NZA-RR 2015, 380 ff.). 2. Der Kläger verkennt grundlegend die Funktion der Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich. Mit der Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt entlassen worden sind, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber. Der TVSozSich geht dabei von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe. Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich unter anderem aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegen außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 383/12 = AP Nr. 5 zu § 4 TVSozSich; BAG, Beschluss vom 06.10.2011 – 6 AZN 815/11 = NZA 2011, 1431 ff.; BAG, Urteil vom 30.03.2000 – 6 AZR 645/98 = DB 2001, 1315 f.). Aus diesem Grund bestimmt § 8 Ziffer 1 lit. c TVSozSich, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe u. a. dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt. Der Kläger kann daher von vornherein nicht mit dem Argument gehört werden, der Bezug einer Altersrente sei für ihn wirtschaftlich nachteilig oder bringe ihn gar an den Rand oder unterhalb des Existenzminimums. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien nicht eine lebenslange finanzielle Absicherung bezweckt haben. Bei der vom Kläger bezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich ohne weiteres um vorgezogenes Altersruhegeld im Sinne von § 8 Ziffer 1c TVSozSich. Dass sich die Bezeichnung der Rente nach Vereinbarung des TVSozSich im Jahre 1971 geändert hat, ist dabei ohne Belang. 3. Soweit der Kläger meint, er dürfe nicht auf den Bezug einer Teilrente verwiesen werden, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass auch Teilrenten im Sinne von § 42 SGB VI gesetzliche Altersrenten im Sinne von § 8 Ziff. 1c TVSozSich sind und daher anspruchsvernichtende Wirkung haben. Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben sich in § 8 Abs. 1c TVSozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 6 AZR 397/15 = NZA 2017, 398 ff.). Zwar ist die Überbrückungsbeihilfe weiter zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 SGB VI überschritten wird (BAG a.a.O.). Dies wäre beim Kläger aber zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1.01.2015 nicht der Fall gewesen. Er erzielte zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 705,00 €. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der vom 1.01.2013 bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung betrug die Hinzuverdienstgrenze für Teilrenten wegen Alters bei einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, bei der Hälfte der Vollrente das 0,19fache und bei zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV hat ab dem 01.01.2015 gem. § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2015 monatlich 2.835,00 € betragen. Daraus folgt, dass die Mindest-Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2015 bei 1.063,13 € für eine Drittel-Teilrente gelegen hat (2.835,00 € x 0,25 x 1,5) und für eine hälftige Vollrente bei 807,98 € (2.835,00 € x 0,25 x 1,5). Der Kläger war daher nicht daran gehindert, sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. J S KG in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten und zugleich eine hälftige Vollrente zu beziehen. 4. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe ohne Ermächtigungsgrundlage die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe eingestellt, hat die Beklagte zunächst eingehend dargelegt, dass der Kreis T aufgrund des Verwaltungsabkommens vom 29./30.11.2005 zuständige Stelle nach § 7 Ziffer 2 TVSozSich war. Dessen ungeachtet bedurfte es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes oder eines förmlichen Verfahrens, um die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nach Wegfall der tariflichen Voraussetzungen einzustellen. § 8 Ziffer 1 TVSozSich ist eine dafür ausreichende Rechtsgrundlage. 5. Schließlich verstößt die Einstellung der fraglichen Zahlungen auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen Überbrückungsbeihilfe nicht mehr leistet und den Kläger stattdessen auf die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme verweist. 6. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage zu Recht sowohl hinsichtlich des Leistungsantrages, als auch hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Die Berufung des Klägers musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.