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Beschluss

5 Ta 51/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0206.5TA51.18.00
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Leitsätze

1. Eine Partei, die angibt, weder über ein Einkommen noch vorhandenes Vermögen zu verfügen und sich auf konkrete Nachfrage des Arbeitsgerichtes nicht dazu erklärt und belegt, wie sie ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt bestreitet, erklärt sich lediglich unvollständig zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann.

2. Liegen bis zum Ende der Instanz oder zum Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist, die über das Instanzende hinausgeht, keine hinreichenden Angaben zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine – nachträgliche – Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei nach Ablauf dieser Fristen im Beschwerdeverfahren Belege vorlegt, die eine Bedürftigkeit ergeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund – 5 Ca 1625/17 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei, die angibt, weder über ein Einkommen noch vorhandenes Vermögen zu verfügen und sich auf konkrete Nachfrage des Arbeitsgerichtes nicht dazu erklärt und belegt, wie sie ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt bestreitet, erklärt sich lediglich unvollständig zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann. 2. Liegen bis zum Ende der Instanz oder zum Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist, die über das Instanzende hinausgeht, keine hinreichenden Angaben zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine – nachträgliche – Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei nach Ablauf dieser Fristen im Beschwerdeverfahren Belege vorlegt, die eine Bedürftigkeit ergeben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund – 5 Ca 1625/17 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin hatte unter dem 28.04.2017 Zahlungsklage erhoben. Das Verfahren endete am 18.05.2017 mit einem gerichtlichen Vergleich. Am 11.05.2017 wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Mit diesen erklärte die Klägerin, dass weder sie selbst noch das bei ihr lebende Kind über Einkommen verfügten. Mit Schreiben vom 11.05.2017 (Bl. 18 d.A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, bat das Arbeitsgericht u.a. um Auskunft, wovon die Klägerin derzeit ihren Unterhalt bestreitet. Dieses beantwortete die Klägerin damit, dass sie ihren Unterhalt von Erspartem bestreite und einen Kredit über 5.000,00 € bei ihrer Mutter aufgenommen habe. Eine weitere Anfrage des Arbeitsgerichtes vom 07.06.2017 (Bl. 24 d.A.), zugestellt am 07.06.2017, mit welcher Auskunft über den sich aus den Kontoauszügen ersichtlichen, gezahlten Unterhalt für das Kind der Klägerin sowie Angaben zum Ersparten verlangt wurden, blieb trotz zahlreicher gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 08.08.2017 ohne Antwort, weshalb das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.08.2017 zurückwies. Gegen diesen am 29.08.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 29.09.2017 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und bat mitzuteilen, welche Unterlagen noch fehlten Nach Nichtabhilfe legte das Arbeitsgericht den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das Arbeitsgericht wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) erfolgte zu Recht. a) Grundsätzlich gilt, dass gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen. Eine Bewilligung nach Instanzende ist deshalb nur dann möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder besondere Ausnahmefälle vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist aber eingehalten werden. Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Beendigung der Instanz begründet zurückgewiesen worden, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung nicht durch Nachreichung der Unterlagen in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11; 13.11.2013, 5 Ta 554/13). b) Nach diesen Grundsätzen folgte die Zurückweisung der beantragten Prozesskostenhilfe zu Recht. Unvollständig sind die Unterlagen insbesondere dann, wenn die Partei nicht schlüssig mitteilt, wovon sie ihren Unterhalt bestreitet. Eine Bedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn nicht gleichzeitig angegeben ist, wovon der Lebensunterhalt ansonsten bestritten wird. Eine Partei, die angibt, trotz fortlaufend bestehender Verpflichtungen, hier waren dieses abgesehen von den allgemeinen Lebenshaltungskosten für die Klägerin und das noch bei ihr lebende Kind allein 565,30 € zu zahlender Miete, über keinerlei Einkommen zu verfügen, stellt keinen glaubhaften Antrag. Vielmehr ist sie zur Glaubhaftmachung der Schlüssigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben gehalten, dem Gericht zu erläutern, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet (LAG Hamm, Beschl. v. 28.09.2016, 5 Ta 277/16, n.v.; LAG Hamm, Beschl. v. 02.10.2013, 5 Ta 493/13, n.v.; Beschl v. 23.07.2013, 5 Ta 335/13; n.v.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 08.05.2008, 12 W 11/08, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 27.07.2005, 4 Ta 735/04, juris . Soweit die Klägerin sich auf ein Darlehen ihrer Mutter berufen hatte, stand diesem gemäß dem vorgelegten Kontoauszug eine Überweisung in fast gleicher Höhe gegenüber, so dass dieser Betrag als zum Lebensunterhalt verwendet nicht in Betracht kam. Eine Erläuterung dieser Überweisung erfolgte trotz Anfrage des Arbeitsgerichtes nicht. Über weitere Rücklagen wollte die Klägerin aber laut der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verfügen, so dass unerklärlich bleibt, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Nicht unerwähnt bleiben kann hierbei, dass sie zum einen den offensichtlich an sie gezahlten Unterhaltsbetrag für ihren Sohn K, der sich aus den Kontoauszügen ergibt ebensowenig angegeben hat, wie einen eingehenden Betrag von 450,00 € mit dem Zusatz „Hauhaltshilfe“. Angesichts dieser unzureichenden Angaben hat die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wovon sie ihren Unterhalt und den ihres Kindes bestreitet, weshalb das Arbeitsgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre daher auch dann nicht möglich gewesen, wenn die Klägerin nach Ablauf der gesetzten Fristen und nach Ende der Instanz, wie angekündigt, weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hätte. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.