Urteil
9 Sa 1571/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0515.9SA1571.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.06.2017, Az. 5 Ca 1571/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.06.2017, Az. 5 Ca 1571/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin zum Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2015. Hinsichtlich des vorherigen Anpassungsprüfungsstichtags vom 01.07.2012 wurde die gegen die Entscheidung zur Nichtanpassung erhobene Klage der Klägerin durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.02.2014, Az. 9 Sa 1047/13, rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin war seit dem 01.04.1966 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 30.04.2006 Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die beklagte Gewerkschaft ist zum Jahresende 2000 aus mehreren Gründungsgewerkschaften (DAG, DPG, HBV, IG-Medien, ÖTV) im Wege der Verschmelzung hervorgegangen. Die Klägerin bezieht seit dem 01.05.2006 eine Betriebsrente von der Beklagten in einer Anfangshöhe von 934,45 € pro Monat. Mit Wirkung ab dem 01.07.2009 auf wurde die Betriebsrente auf 987,71 € monatlich erhöht. Die Beklagte unterhält einen Streikfonds, dem gemäß der durch den Gewerkschaftsrat der Beklagten beschlossenen Budgetierungsrichtlinie zunächst 3 % der Mitgliedsbeiträge sowie die Zinserträge des Streikfonds zugeführt werden sollten. Ab dem 01. Januar 2013 wurde die Zuführung durch Beschluss des Gewerkschaftsrates vom 16/17. Juni 2010 auf 8 % der Gesamtbeitragseinnahmen sowie der Zinserträge des Streikfonds erhöht. Zudem unterhält die Beklagte seit dem Jahr 2015 einen Demografiefonds, dem die Beklagte im Jahr 2015 15,87 Mio € zugeführt hat. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2015 mit, die turnusmäßige Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 habe ergeben, dass die Betriebsrente nicht weiter erhöht werde. Die Klägerin widersprach dieser Anpassungsentscheidung mit Schreiben vom 04.08.2015. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin eine Anpassung der Betriebsrente ab dem 01.07.2015 um 33,83 € monatlich. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf eine Anpassung der Betriebsrente, die dem Ausgleich der Teuerung gemäß dem VPI seit Rentenbeginn abzüglich der als zu Recht unterbliebenen Anpassung für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 entspreche. Alle fünf Quellgewerkschaften hätten für ihre Mitarbeiter Versorgungszusagen erteilt. Zwei der fünf Quellgewerkschaften hätten eine finanzielle Absicherung der von ihnen erteilten Versorgungszusagen zum einen durch Rückdeckungsversicherungen und zum anderen durch eine Stiftung vorgenommen. Dennoch erfolge die Finanzierung der Betriebsrentenanpassung aller Mitarbeiter ohne Bezug auf die Rückdeckungsversicherung bzw. Stiftungsmittel. Die Mitgliederzahl der Beklagten habe sich in den letzten Jahren stabilisiert. Auch die Mitgliedsbeiträge seien kontinuierlich angestiegen. Die Beklagte differenziere bei ihrem Vortrag nicht zwischen Mitgliedern, die in Arbeit stünden und den Vollbeitrag zahlten und solchen, die keine relevanten Beitragsleistungen erbrächten. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte in diesem Rechtstreit pauschal auf Mitgliederrückgänge, ohne zwischen Vollbeitragszahlern und übrigen Mitgliedern zu unterscheiden. Die Beklagte habe durch den Umstand, dass sie nach ihrer Satzung nur die Hälfte der Beitragseinnahmen für Personalkosten einsetzten dürfe, ein System geschaffen, in dem jede sonstige Erhöhung der Personalkosten zulasten der Betriebsrentner gehe. Jede Gehaltssteigerung für aktive Mitarbeiter nehme immer zugleich Spielraum für die Betriebsrentner. Die Entwicklung der Gehälter der aktiven Mitarbeiter sei deutlich positiv ausgefallen. Zum 01.06.2011 habe es eine Erhöhung um 1,7 % gegeben, zum 01.06.2012 um 1,3 %, zum 01.06.2013 um 2,9 %, zum 01.09.2014 um 2 %, zum 01.09.2016 zum 1 % und zum 01.11.2017 um 2 %. Bei dem der Finanzierung von Arbeitskampfmaßnahmen dienenden Streikfonds handele es sich um Vermögen der Beklagten. Ohne Erhöhung des Streitfonds von 3 % auf 8 % hätte sich kein Defizit ergeben. Es gebe keine sachdienliche Rechtfertigung für die Erhöhung. Die Beklagte habe erhebliche Vermögensmittel zurückgestellt und in keiner Weise substantiiert, dass sie durch eine Betriebsrentenanpassung ihre gewerkschaftlichen Ziele gefährde. Die pauschale Behauptung, Streikausgaben seinen gestiegen, reiche nicht. Die Beklagte könne sich nicht allein auf Art. 9 GG berufen. Sonst könne die Beklagte durch eine schlichte Buchung jeder Betriebsrentenerhöhung die Grundlage entziehen. Gleiches gelte seit 2015 für den Demografiefonds, der in der Satzung keine Grundlage habe. Die Beklagte müsse die Zuführung von fast 16 Mio € zum Demografiefonds außerdem begründen. Sonst könne die Beklagte ihr Ergebnis durch Zuführung zu Fonds so rechnen, dass kein Raum mehr für Betriebsrentenerhöhungen bleibe. Im Ergebnis lägen die Zuführungen in die Fonds weit über dem vorgetragenen Defizit in Höhe von 1,66 Mio €. Die vorgetragenen Haushaltsdefizite seien spätestens seit 2012 gewollt und gesteuert. Die Beklagte bewerte die Zuführung in Treuhandvermögen (Streikfonds und Demografiefonds) wie einen Vermögensabfluss. Tatsächlich handele es sich jedoch nur um eine buchhalterische Umwidmung. Zudem sei zu beachten, dass die von der Beklagten vorgetragenen Defizite sich in den Jahren 2009 bis 2015 von über 21 Mio € auf etwa 1,5 Mio € reduziert hätten. Die Betriebsrente sei um 33,83 € brutto monatlich auf 1.021,54 € brutto zu erhöhen. Dieser Betrag ergebe sich bei Anwendung einer Teuerungsrate seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag unter Herausnahme des zum Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2012 zu Recht nicht befriedigten Anpassungsbedarfs mit einem verbleibenden Anpassungsbedarf von 9,32 %. Für die Monate Juli 2015 bis September 2016 betrage der aufgelaufene Rückstand daher 507,45 € brutto. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 507,45 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Oktober 2016 über die bisher gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 987,71 € brutto hinaus weitere 33,83 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ihre wirtschaftliche Lage sei seit ihrer Gründung defizitär. Ihre Finanzierung erfolge zu 97 % aus Mitgliedsbeiträgen. Daher führe der stetige und erhebliche Mitgliederrückgang zu weiteren erheblichen Schwierigkeiten. Gleichzeitig würden die Belastungen aus den Versorgungszusagen der Quellgewerkschaften steigen. Ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2004 habe dazu geführt, dass teilweise die Versorgungszusagen der Quellgewerkschaften abgelöst und durch erheblich weniger lukrative Zusagen ersetzt worden seien. Bereits die Quellgewerkschaften hätten unter einem erheblichen Mitgliederrückgang gelitten, der sich auch bei ihr fortsetze. Der Mitgliederverlust seit dem Jahr 2001 betrage 28,31 %. Zudem lägen derzeit erhebliche Beitragsmindereinnahmen vor. Die Beitragseinnahmen hätten im Jahr 2002 insgesamt 431.122.348,12 € und im Jahr 2016 insgesamt 459.650.338,37 € betragen. Das Haushaltsdefizit, das aus ihrem Vermögen habe ausgeglichen werden müssen, habe sich kumuliert in den Jahren 2002 bis 2015 auf 342.706.812 € belaufen. Wegen der jahresbezogenen Einzelwerte der Mitgliederzahlen seit 2001 bis 2016 und der Beitragseinnahmen seit 2002 bis 2016 und des Haushaltsdefizits seit 2002 bis 2015 wird auf die Seiten 8 bis 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.01.2017 (vgl. Bl. 34 Rückseite bis Bl. 35 Rückseite d. A.) Bezug genommen. Gemäß § 71 ihrer Satzung i. V. m. der Budgetierungsrichtlinie habe bis Juni 2012 höchstens die Hälfte der Beitragseinnahmen für Personalkosten ausgegeben werden dürften. Seit Juni 2012 betrage der Prozentsatz 51,9 %. Im Zuge der Konsolidierung ihrer Finanzen habe sie neben dem Ersatz der Versorgungszusagen die Anzahl ihrer Beschäftigten von 5.244 Mitarbeitern (Stand 2001) auf 3.631 Mitarbeiter (Stand 2015) reduziert. Die bilanzielle Vermögensminderung habe betragen: Jahr Betrag 2011 13.558.933,32 € 2012 4.105.022,05 € 2013 9.317.818,91 € 2014 6.344.224,13 € 2015 1.660.697 € Die Daten der Jahre 2011 bis 2015 würden die sachliche Richtigkeit der Prognose betätigten. Sie würden ausweisen, dass es auch in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 Defizite, aber keinen effektiven Rückfluss in ihr Vermögen gegeben habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sie seit ihrer Gründung jährlich Vermögensentnahmen vorgenommen habe, um den Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Das Vermögen reduziere sich zudem erheblich durch Aufwendungen aus ihrem Vermögen für Arbeitskampfmaßnahmen. Ihr Vermögen und dessen Aufbau dienten nach der Satzung nur der Finanzierung von Arbeitskampfmaßnahmen. Aufgrund des Art. 9 GG müsse sie letztlich mit ihren Einnahmen auskommen. Weil sich die Arbeitskämpfe erheblich erhöht hätten, würden nun 8 % der Mitgliedsbeiträge für Arbeitskampfmaßnahmen aufgewendet. Der Entscheidung liege ein Beschluss des Gewerkschaftsrates zugrunde. Zur Sitzung des Gewerkschaftsrates sei ordnungsgemäß geladen worden (vgl. Bl. 233 der Akte), der Gewerkschaftsrat sei beschlussfähig gewesen und der Beschluss sei mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Diese Entscheidung der Mittelverwendung könne durch die Arbeitsgerichte nicht kontrolliert oder bewertet werden. Die Frage, welche Rücklagen eine Gewerkschaft für Arbeitskampfmaßnahmen bilde, betreffe den Kernbereich der Verfolgung koalitionspolitischer Zwecke. Die Erhöhung auf 8 % beruhe auf der gestiegenen Anzahl der Streiktage seit 2011 und sei der Tatsache geschuldet, dass die Beklagte ihren streikenden Mitgliedern Streikunterstützung gewähren müsse, die sich nicht zuletzt an deren in den letzten 15 Jahren erhöhter Vergütung orientiere. Der Demografiefonds sei eingerichtet worden, weil sich herausgestellt habe, dass die Finanzierung der Betriebsrenten nicht mehr gesichert sei. Zwei Begutachtungen hätten ergeben, dass die Versorgungsverpflichtungen gegenüber den vormaligen DAG- und DPG-Mitgliedern nicht ausfinanziert seien und insbesondere die Versorgungszusagen für ehemalige Beschäftigte der DAG ab ca. 2032 insgesamt von ihr erbracht werden müssten, was zu einem Gesamtvolumen von 71 Mio € führe. Diese vorhersehbaren Belastungen seien Anlass für die Einrichtung des Demografiefonds gewesen. Dem Demografiefonds liege ein Beschluss des Gewerkschaftsrates vom 20.11.2014 zugrunde (Bl. 196 ff der Akte). Im Ergebnis habe die Beklagte über den gesamten Zeitraum ihres Bestehens Defizite in Millionenhöhe hinnehmen müssen. Trotz des jahrelangen Konsolidierungskurses müsse auch in den nächsten Jahren mit Defiziten gerechnet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 262 R bis 265 R d. A.). Das Urteil ist der Klägerin am 05.10.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 03.11.2017 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2018 - am 011.01.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreitet die durch die Beklagte vorgetragenen Zahlen zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung, der Defizite sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage nebst dem Grad der Finanzierung der Beklagten zu 97 % durch Beiträge mit Nichtwissen. Die Klägerin meint, für die Beurteilung der Lage der Beklagten sei auf die Zahl der Vollbeitragszahler und deren Beiträge abzustellen. Weiter seien die Beitragseinnahmen der Beklagten mit Ausnahme eines Ausreißers im Jahr 2010 seit dem Jahr 2008 gestiegen, nämlich seit 2007 bis 2016 um 25 %, hingegen sei der VPI in diesem Zeitraum um lediglich 11,4 % angestiegen. Die bestrittenen Defizite der Beklagten hätten sich verringert und seien nur durch die Zuführungen zum Treuhandvermögen (Streikfonds) und dem Demografie-Fonds entstanden. Die Beklagte müsse die Beitragseinnahmen nach Vollbeitragszahlern und sonstigen Beitragszahlern aufgeschlüsselt vortragen. Für die Zuführungen zum Streikfonds (Treuhandvermögen) läge kein legitimierender Beschluss vor, auch stelle die Erhöhung der Zuführungen von 3 % auf 8 % der Beitragseinnahmen eine Ausweitung und nicht nur eine Beibehaltung der Betätigung der Beklagten dar. Auch seien die Einnahmen aus Anlagen des Streikfonds und des Demografie-Fonds nicht bilanziert, was die vorgelegten Jahresabschlüsse unvollständig und das Bestreiten deren Richtigkeit durch die Klägerin beachtlich mache. Die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung zum Demografie-Fonds bestreitet die Klägerin ebenso wie die Behauptung, dass eine gutachterliche Prüfung die Notwendigkeit der durch die Beklagten behauptete Notwendigkeit der Zuführungen zur Schließung einer Deckungslücke bei den Versorgungsansprüchen der ehemaligen Mitarbeiter der Quellgewerkschaften DAG und DPG ergeben habe. Insbesondere in der Zuführung zum Demografie-Fonds liege kein die wirtschaftliche Lage der Beklagten beeinflussender Vermögensabfluss. Nach dem Anpassungsprüfungsstichtag werde die Beklagte erheblich von dem Rückgang der Kosten für Altersteilzeit profitieren, die letzten entsprechenden Verträge würden im Jahr 2015 auslaufen. Den Personalabbau als solchen stellt die Klägerin unstreitig, bestreitet jedoch die konkret genannten Zahlen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.06.2017 – 5 Ca 1571/16 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 507,45 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Oktober 2016 über die bisher gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 987,71 € brutto hinaus weitere 33,83 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Die Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse sei nicht durch deren Unvollständigkeit indiziert. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass entgegen der insoweit aufgestellten Behauptung der Klägerin eine Erstattung der Unterstützungskasse des DGB in auf S. 43 der GuV 2014 (Anl. B 7, Bl. 129 d. A.) unter Ziffer 2. an erster Stelle ausgewiesen ist. Bis zur Erhöhung der Zuführung zum Streikfonds durch Beschluss im Jahr 2012 mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2013 habe die in allen Vorjahren nicht die satzungsgemäßen Zuführungen zu diesem Fond leisten können, wie der seit Gründung der Beklagten bis zum Jahr 2012 kumuliert bilanzierte Rückstand bei den Zuführungen zur Streikkasse von 325.380.000,00 € zeige. Der Demografie-Fonds beruhe auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Gewerkschaftsrates vom 20.11.2014, wie dessen als Anlage B 11 (Bl. 196 ff. d. A.) eingereichte Beurkundung durch Herrn A zeige. Der Demografie-Fonds diene der Schließung einer durch die Finanzkrise entstandenen Deckungslücke bei den Betriebsrenten der ehemaligen DAG- und DPG-Beschäftigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils und den von den Parteien in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der beantragten Zahlung auf Rückstände seit dem 01.07.2015 bis zum 30.09.2016 wie auch einer um monatlich 33,83 € erhöhten laufenden Leistung ab dem Monat Oktober 2016 unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer über die seit dem 01.07.2015 geleistete Betriebsrente hinausgehenden betrieblichen Altersversorgung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu diesem Anpassungsprüfungsstichtag anzupassen. Dabei gilt die begehrte Anpassung, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht bereits gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG als zu Recht unterblieben, weil die Klägerin der Nichtanpassung innerhalb der Frist von drei Monaten widersprochen hat. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 23. 4. 1985 - 3 AZR 156/83 - BAG 48, 272, 276 = AP BetrAVG § 16 Nr. 17; 10. 9. 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 41 [II der Gründe]). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP § 16 BetrAVG Nr. 65). aa) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - BAGE 116, 285; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP § 16 BetrAVG Nr. 65) . Der nicht durch eine vorhergehende Anpassung ausgeglichene Anpassungsbedarf beträgt, soweit die Anpassung nicht teilweise ohnehin als zu Recht unterblieben gilt, was die Klage bereits berücksichtigt, unstreitig 33,83 € monatlich. bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers beschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Für die langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose bildet grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit aus ihr Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können, die Beurteilungsgrundlage. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056) . cc) Bei der Beurteilung der “wirtschaftlichen Lage” im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesarbeitsgericht zu Eingriffen in Versorgungswerke entwickelt hat, die nicht künftige Zuwächse, sondern die bereits “erdiente Dynamik” betreffen. Diese sind dann gerechtfertigt, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden (BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) . Ein triftiger Grund, in die erdiente Dynamik einzugreifen, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Im Kern geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 23) . dd) Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird sowohl dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, als auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 - zu A II 2 a der Gründe) . Die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung ist insoweit berechtigt, wie der Versorgungsschuldner annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Daher kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - AP BetrAVG § 16 Nr. 81 Rn. 33) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056) . Die durch das Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in die erdiente Dynamik eines Versorgungswerks entwickelten Regeln gelten “erst recht” für die Anpassung laufender Betriebsrenten (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57) . Ist die wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft so, dass sie Eingriffe in die erdiente Dynamik des bisherigen Versorgungswerks rechtfertigt, so liegt es erst recht im billigem Ermessen des Arbeitgebers, wegen eben dieser wirtschaftlichen Lage die Anpassung laufender Betriebsrenten abzulehnen (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57) . b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsprüfungsstichtag, dem 1. Juli 2015, an den Kaufkraftverlust entgegen. Die Beklagte hat zu ihrer wirtschaftlichen Lage im Prüfungszeitraum substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Ablehnung einer Anpassung zum Anpassungsprüfungsstichtag am 1. Juli 2015 rechtfertigen. Dies ergibt sich anhand der durch die Beklagte in der Berufung vorgelegten Prüfberichte. aa) Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners darf auf Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern zurückgegriffen werden (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168). Die Angaben in solchen Berichten dürfen zwar nicht im Wege des Urkundenbeweises als feststehend angesehen werden. Die von dem Sachverständigen erstellte und von ihm unterzeichnete Privaturkunde begründet nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von ihm abgegeben worden sind (§ 416 ZPO). Gleichwohl können tatsächliche Angaben in Prüfberichten geeignet sein, bei der Frage der Ausübung billigen Ermessens im Rahmen des § 315 BGBG als Indizien entscheidend berücksichtigt zu werden. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung auf ihre Billigkeit hin geht es darum, ob hinreichende Gründe für die getroffene Entscheidung vorliegen. Solche können bereits dann anzunehmen sein, wenn ein unabhängiger Sachverständiger die Feststellungen getroffen hat, welche die Billigkeit begründen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168). Allenfalls offensichtlich und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können der Annahme entgegenstehen, eine Nichtanpassung sei willkürlich erfolgt (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168 für einen Eingriff zu Sanierungszwecken; LAG Hamm 18. Februar 2014 - 9 Sa 1047/13 ). bb) Die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer B, C, D und E vom 10. April 2012 für das Jahr 2011, vom 12. April 2013 für das Jahr 2012, der Wirtschaftsprüfer B, und D vom 11. April 2014 für das Jahr 2013, der Wirtschaftsprüfer B und E vom 02. April 2015 für das Jahr 2014 und vom 08. April 2016 für das Jahr 2015 enthalten die Feststellung der folgenden Daten, wobei im Kern die Daten der Jahre 2012, 2013 und 2014 maßgeblich sind, da die Bilanz für das Jahr 2015 erst im April 2016 vorlag und somit am Prüfungsstichtag, dem 1. Juli 2015, noch nicht hat berücksichtigt werden können. Jahr Beitragseinnahmen Gesamtleistung Ergebnis der gewerkschaftlichen Tätigkeit 2011 415.610.916,55 € 425.284.296,18 € 3.343.581,03 € 2012 423.842.588,19 € 434.640664,44 € 25.180.917,35 € 2013 434.560.877,56 € 444.569.769,90 € 35.573.566,78 € 2014 444.658.592,37 € 456.494.044,96 € 43.688.759,09 € 2015 454.499.868,08 € 462.625.538,61 € 31.651.431,06 € Jahr Verrechnung in das Treuhandvermögen Zuführung zum Streikfonds Vermögensminderung (bilanzieller Verlust) 2011 23.271.867,93 € 24.630.428,01 € 13.558.933.32 € 2012 27.650.072,63 € 24.505.428,00 € 4.105.022,05 € 2013 40.571.670,25 € 34.548.279,00 9.137.818,91 € 2014 41.462.879,55 € 35.366.709,61 € 6.344.224,13 € 2015 51.345.347,81 € 40.834.116,97 € 1.660.697,00 € Aus den jeweils eingehenden Prüfbescheinigungen der Prüfer ist ersichtlich, dass diese die Vornahme der Prüfung der Jahresrechnungen sinngemäß nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegten Grundsätze vorgenommen zu haben bescheinigen und ausführen, die Wirksamkeit des rechenschaftslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt zu haben sowie angeben, die Prüfungen hätten zu keinen Einwendungen geführt. cc) Die durch die Klägerin den Prüfberichten gegenüber und im Zusammenhang mit ihnen geltend gemachten Bedenken und Beanstandungen sind letztlich nicht geeignet, die dargestellte indizielle Wirkung für die Richtigkeit der Prüfberichte und die Nichtanpassungsentscheidung der Beklagten zu beeinträchtigen. (1) Dies gilt zunächst für das Bestreiten der durch die Beklagte vorgetragenen Zahlen zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung, der Defizite sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage nebst dem Grad der Finanzierung der Beklagten zu 97 % durch Beiträge mit Nichtwissen. Das Verhältnis der Beitragseinnahmen zur Gesamtleistung zeigt in allen aufgeführten Jahren, dass die Beitragseinnehmen den völlig dominierenden Teil ausmachen; sie haben z.B. im Jahr 2014 einen Anteil von 97,4 % an der Gesamtleistung gehabt. Auch die Ansicht der Klägerin, für die Beurteilung der Lage der Beklagten sei auf die Zahl der Vollbeitragszahler und deren Beiträge abzustellen, die Beklagte müsse die Beitragseinnahmen nach Vollbeitragszahlern und anderen aufschlüsseln, geht fehl. Die Einnahmesituation der Beklagten wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen (BAG 12. November 2013 – 3 AZR 501/12 - BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 63 – Rn. 72) . (2) Der Vortrag der Klägerin, die Beitragseinnahmen der Beklagten seien mit Ausnahme eines Ausreißers im Jahr 2010 seit dem Jahr 2008 gestiegen, nämlich seit 2007 bis 2016 um 25 %, hingegen sei der VPI in diesem Zeitraum um lediglich 11,4 % angestiegen, bietet keinen Anhalt, die Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse in Zweifel zu ziehen. Wenn die Steigerung der Beitragsentwicklung langfristig stärker als diejenige des VPI steigt, kann dies allenfalls – sofern andere gegenläufige Tendenzen fehlen – eine positive Entwicklung auch der wirtschaftlichen Lage der Beklagten bewirken. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird jedoch nicht durch die Entwicklung eines einzelnen Einflussfaktors bestimmt, sondern durch die wirtschaftliche Lage der Beklagten und ihre prognostizierte Entwicklung insgesamt. Zudem ist die Entwicklung des VPI vorrangig für die Bemessung des Anpassungsbedarfs im Interesse der Versorgungsempfänger bedeutsam. Auf die wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft wirken sich stärker die teils durch die Einkommensentwicklung der Beitragszahler beeinflussten Beitragseinkünfte, die eigenen Personalaufwendungen, welche bei der Beklagten über 50 % der Beitragseinnahmen aufzehren – im Jahr 2014 betrugen die Beitragseinnahmen 444.438.112,01 € und der Personalaufwand 234.745.319,49 € - sowie insbesondere die Streikaufwendungen aus. Ohnehin gibt der Vortrag der Klägerin mit ihrer Behauptung einer Steigerung des Beitragsaufkommens um 25 % seit 2007 bis 2016 die wirkliche Entwicklung nicht wieder sondern verzerrt diese. Dies zeigt ein weiter gefasster Blick auf die Entwicklung der Beiträge seit 2002, die wie nachstehend verlief. Jahr Mitgliederbeiträge 2002 435.009.808,00 € 2003 435.570.846,00 € (= plus 0,13 %) 2004 423.275.468,00 € (= minus 2,82 %) 2005 420.203.159,00 € (= minus 0,73 %) 2006 414.044.390,00 € (= minus 1,47 %) 2007 403.155.483,00 € (= minus 2,63 %) 2008 411.970.550,00 € (= plus 2,19 %) 2009 415.594.444,00 € (= plus 0,88 %) 2010 414.513.844,00 € (= minus 0,26 %) 2011 415.268.000,00 € (= plus 0,18 %) Dabei sind jeweils die reinen Mitgliederbeiträge genannt. Die Bilanz 2015 datiert vom 08. April 2016 und lag wie diejenige für das Jahr 2016 am Anpassungsprüfungsstichtag, dem 01. Juli 2015, noch nicht vor und war schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Selbst in der Bilanz 2015 Anlage 5 S. 44 (Bl. 135 Rücks. d. A.)sind reine Mitgliedsbeitragseinnahmen mit 454.252.242,60 € ausgewiesen. Dies ergibt bei Setzung des Betrags aus dem Jahr 2002 als Basis mit 100 % bis zum Jahr 2015 eine Steigerung auf 104,423 % des Ausgangswertes aus 2002. Die Klägerin ist zu dem durch sie genannten Prozentsatz durch systematisch fehlerhafte Herausnahme des Jahres 2007 mit einem besonders niedrigen Beitragsaufkommen gelangt, zudem ist nicht ersichtlich, dass ein Beitragsaufkommen im Jahr 2016, welches zu Anfang des Folgejahres 2017 bilanziert wurde, bereits am Anpassungsprüfungsstichtag, dem 1. Juli 2015, absehbar war. In der Gesamtbetrachtung ist der VPI 2010 seit Dezember 2001 (Jahresende vor der Gründung der Beklagten) bis Ende Dezember 2015 (Ende des Bilanzjahres 2015) von 88,1 auf 107,0 und damit um rund 21,453 % gestiegen, während die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sich – wie dargelegt - lediglich um 4,423 % erhöhten. (3) Dass Einnahmen aus Anlagen des Streikfonds und des Demografie-Fonds nicht bilanziert wurden, begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bilanzierung und ist für die Wirtschaftskraft der Beklagten irrelevant. Die Erträge des Streikfonds sind der Bugdetierungsrichtlinie gemäß dem Streitfonds zuzuführen. Auch der Demografie-Fonds wird durch die mit seinen Anlagen erzielten Erträge aufgefüllt. Dies ergibt sich aus dem am 20. November 2014 durch den Gewerkschaftsrat als zuständiges Gremium angenommenen Beschlussvorschlag zu diesem Fonds. Darin wird von einer bis zum Jahr 2032 aufzubauenden Rücklage in Höhe von ca. 53,5 Millionen € ausgegangen. Diese Rücklage soll dem Beschluss (Anlage B 11, Bl. 196 ff. d. A.) gemäß zunächst durch Einbringen einiger nicht verbrauchter Personalkostenumlagen und im Übrigen anteilig durch die Personalkostenbudgets der Bundesverwaltung sowie der weiteren im Beschluss genannten Untergliederungen unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes bei einer unterstellten Verzinsung von 4 % aufgebaut werden. Die bei der Finanzierung der mit dem Demografie-Fonds zu bildenden Rücklage danach einbezogene Verzinsung unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes setzt denknotwendig voraus, dass Erträge des Demografie-Fonds in diesem verbleiben. Trotz des Bestreitens der Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung zur Einführung des Demografie-Fonds ist von einem ordnungsgemäß gefassten Beschluss auszugehen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht seine nach freier Überzeugung zu treffende Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, nicht nur unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme, sondern des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu treffen (BAG 20. August 2014 – 7 AZR 924/12 - NZA-RR 2015, 9) . Der Ausdruck des Beschlusses vom 20. November 2014 offenbart, dass der Beschluss ausgehend von einer Beschlussvorlage in einem evident standardisierten Verfahren für derartige Vorgänge, die naturgemäß bei der Beklagten als einer großen Gewerkschaft in erheblicher Zahl abzuwickeln sind, erstellt wurde, wie schon die am Ende des Beschlusses befindlichen, weiterführenden Vermerke bis hin zur Gender-Prüfung zeigen. Der Text des Beschlusses ist als Vorlage umfassend formuliert, die Entscheidung mit „beschlossen“ ist vermerkt und die Unterzeichner des Protokolls sind mit ihren gedruckten Namen genannt. Weiter wurde der Beschluss unstreitig vollzogen, der Demografie-Fonds wurde, wie die Mittelzuführung zeigt, gebildet. Hieraus gewinnt das Gericht die Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass der in Anlage B 11 (Bl. 196 ff.) dargestellte Beschluss gefasst wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin können Mittel der Beklagten dem Demografie-Fonds nur zugeführt werden, indem sie aus dem verfügbaren Vermögen der Beklagten abfließen, dies ist für die Vermögenslage der Beklagten relevant. Auch das Bestreiten der Klägerin, dass eine gutachterliche Prüfung die Notwendigkeit der durch die Beklagten behauptete Notwendigkeit der Zuführungen zur Schließung einer Deckungslücke bei den Versorgungsansprüchen der ehemaligen Mitarbeiter der Quellgewerkschaften DAG und DPG ergeben habe, ändert an dieser Beachtlichkeit der Bildung des Demografie-Fonds und der Zuführung von Mitteln zu ihm nichts. Wie mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, ergibt sich aus den Feststellungen des zur Akte gereichten (Bl. 57 ff. d. A.) und den Parteien bekannten Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 – 32 Ca 6991/12, dort S. 12 und 13 des Urteils, dass nach den dort genannten Gutachten der F GmbH und der G und Partner GbR sowie einer ergänzenden Stellungnahmen der letzteren Gesellschaft allein bei den Versorgungsansprüchen, welche die frühere DAG betreffen und über die dortige Beklagte zu 2) – Ruhegeldkasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG – zu bedienen sind, einem Finanzbedarf (Barwert) von 141,8 Mio € zum 01.12.2012 ein Vermögen von lediglich 120,4 Mio € gegenüberstand. Allein hieraus ergibt sich für den Stand Dezember 2012 eine Unterdeckung von 21,4 Mio € bei den Versorgungsanwärtern des früheren DAG-Bereichs. Die nachgehende. langdauernde Niedrigzinsphase und insbesondere der weitere Bedarf für den Bereich der Anwärter und Versorgungsempfänger aus der vormaligen DPG lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Demografie-Fonds sachgerecht und notwendig ist. Der auf einen Euro oder Eurocent genauen Beweisführung, dass exakt der beschlossene Betrag erforderlich ist, bedarf es nicht. Die Beklagte durfte sich bei der Beschlussfassung auf eine ihr zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nur mögliche Prognose der zu schließenden Deckungslücke beschränken. Ohne dass es entscheidend noch darauf ankommt, ist es zudem durchaus wahrscheinlich, dass bei der angenommenen Verzinsung von 4 % der Demografie-Fonds nicht den kalkulierten Bestand erreichen wird, wofür wiederum die lang anhaltende Niedrigzinsphase spricht. Soweit die Klägerin meint, eine Bündelung der Mittelzuführung zum Demografie-Fonds seitens der Bundesverwaltung benachteilige die Versorgungsempfänger und sei damit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig, geht fehl. Zum einen ist eine frühe Mittelzuführung an Stelle einer gleichmäßig auf viele Jahre verteilten Auffüllung des Demografie-Fonds wegen des Zinseszins-Effekts, auch wenn dieser derzeit nicht so gewichtig wie in Phasen normal gewesener Zinssätze sein mag, wirtschaftlich vernünftig und minimiert künftige Risiken, die Zuführung in späteren Jahren nicht leisten zu können. Zum anderen verringert die geballte Zuführung zu dem Demografie-Fonds in dessen Anfangsphase die später zuzuführenden Beträge erheblich und führt damit in den Folgejahren zu einer besseren wirtschaftlichen Lage der Beklagten, was wiederum den Versorgungsempfängern zu Gute zu kommen geeignet ist. Diese werden also gerade nicht benachteiligt. Zudem kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht eine fiktive Lage, die sich bei anderen Entscheidungen ergeben hätte, an (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - BetrAVG § 16 Nr. 105 R. 22) . (4) Auch das Bestreiten eines die Zuführungen zum Streikfonds (Treuhandvermögen legitimierenden Beschlusses beeinträchtigt die Indizwirkung der Prüfberichte nicht, wobei lediglich diejenigen ab Erhöhung der Zuführung mit dem Wirtschaftsjahr 2013 betroffen sein können. Die Berufungskammer ist in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt, dass ein derartiger Beschluss vorliegt. Die Beklagte hat die Budgetierungsrichtlinie mit den in der Sitzung des Gewerkschaftsrates vom 12. bis 14 Juni 2012 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2013 beschlossenen Änderungen als Anlage B 3 (Bl. 98 ff. d. A.) vorgelegt, zu diesen Änderungen gehört auch die Anhebung der Zuführungen zum Streikfonds auf 8 % der Beitragseinnahmen. Diese Änderung ist auch vollzogen wurden. Ausweislich des Prüfberichts 2013 betrugen 8 % der Beitragseinnahmen rund 34.764,870 €, an den Streikfonds wurden 34.548.279,00 € abgeführt. Gemäß dem Prüfbericht 2014 betrugen 8 % der Beitragseinnahmen rund 35.572.687 €, an den Streikfonds wurden 35.366.709,61 € abgeführt. Die Unterschreitung der sich rechnerisch ergebenden 8 % der Beitragseinnahmen ergibt sich daraus, dass die anteiligen Kosten der Beitragskassierung abgezogen wurden, wie die Prüfberichte ausweisen. (5) Eine Zuführung zu den Mitteln der Beklagten durch die Unterstützungskasse des DGB ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf S. 43 der GuV 2014 unter Ziffer 2 an erster Stelle mit 3.170,229,53 € ausgewiesen. (6) Angesichts dessen wird gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon ausgegangen, dass die in den nach den anerkannten Berufsregeln der Wirtschaftsprüfer erstellten, genannten Prüfberichte enthaltenen Angaben zutreffend erhoben wurden, zumal – nach den zuvor erfolgten, eingehenden Darlegungen – letztlich nichts für eine wesentliche Unrichtigkeit der Zahlen ersichtlich ist noch vorgetragen wurde. dd) Davon ausgehend entspricht es billigem Ermessen nach § 315 BGB, dass die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der durch die Klägerin bezogenen Betriebsrente zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. 7. 2012 abgelehnt hat. (1) Für eine Gewerkschaft als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten im Rahmen der Anpassungsprüfung Besonderheiten. Im Wesentlichen stehen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt eine Gewerkschaft den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss auch eine Gewerkschaft, wie jeder andere Arbeitgeber, die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57; BAG 11. 12. 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36) . Die Beklagte darf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsmäßig vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Die Gewerkschaft ist bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben ebenso durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wie ihrer Entscheidung, wie und in welcher Weise diese Aufgaben erfüllt werden. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Rentenanpassungen vorzunehmen oder Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hat eine Gewerkschaft die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität ihrer Aufgabenwahrnehmung einzuschränken (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - AP BetrAVG § 16 Nr. 57) . Somit entscheidet die Gewerkschaft im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit allein über die Notwendigkeit und das Ausmaß von Zuführungen zum Streikfonds. Weder einem Versorgungsempfänger noch dem Gericht ist die Befugnis zugewiesen, eine Beurteilung vorzunehmen, welche Zuführung zum Streikfonds angemessen ist, durch eine solche Beurteilung würde unzulässig über die Höhe des Streikfonds befunden werden. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch ihre Gremien festlegt, welchen Anteil der Beitragseinnahmen dem Streikfonds und damit dem Treuhandvermögen zuzuführen sind. Für die in den Prüfungszeitraum fallenden Jahre sieht die aufgrund der § 71 der Satzung der Beklagten durch zuständigen den Gewerkschaftsrat mit Beschluss vom 18.10.2004 eine Zuführung zum Streikfonds in Höhe von 3 % der Beitragseinnahmen und danach durch Beschluss des Gewerkschaftsrates in seiner Sitzung vom 12. bis 14. Juni 2012 ab dem Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8 % der Beitragseinnahmen sowie der Zinserträge vor. (2) Die aus den Prüfberichten ersichtlichen Daten der maßgeblichen letzten drei Jahre vor dem Anpassungsprüfungsstichtag ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Versorgungsschuldnerin die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung bereits deshalb rechtfertigten, weil sie annehmen durfte, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 enden jeweils mit bilanziellen Verlusten zwischen ca. 9,1 Mio € und 1,7 Mio €. Die Beitragseinnahmen stagnierten ebenso wie die jeweils nur geringfügig höhere Gesamtleistung. Nach den entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus zumindest in Verbindung mit den Prüfberichten schlüssig erläuterten Verrechnungen in das Treuhandvermögen ergibt sich für das Jahresende jeweils eine erhebliche Vermögensminderung der Beklagten. Angesichts dessen sind auch die während des Prüfzeitraumes angefallenen Gewinne allein aus gewerkschaftlicher Tätigkeit, wie sie in den Prüfberichten ausgewiesen sind, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die kumulierten Rückstände hinsichtlich der Zuführungen zum Streikfonds, welche selbst bei einer vor dem Jahr 2013 vorgesehenen Zuführung von 3 % der Beitragseinnahmen aufgelaufen sind, wurden noch bei weitem nicht ausgeglichen. Die Zuführung zum Streikfonds bildet den mit Abstand größten Teil der Verrechnungen zum Treuhandvermögen. Diese Zuführungen sind berücksichtigungsfähig und führen dazu, dass im Prüfungszeitraum von den in den Prüfberichten ausgewiesenen Vermögensminderungen auszugehen ist, die der Anpassung der Betriebsrente entgegenstehen. Für die Billigkeit der Nichtanpassungsentscheidung spricht zudem die Entwicklung der Zahl der aktiven Mitarbeiter. Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist erheblich zurückgegangen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Den Personalabbau als solchen stellt die Klägerin unstreitig, bestreitet jedoch die konkret genannten Zahlen. Damit ist ein Personalabbau, wenn auch nicht seine exakte Größe, unstreitig. Der Rückgang kann angesichts der Mitgliederentwicklung auch nicht mit bloßen Synergieeffekten im Nachgang zur Gründung der Beklagten erklärt werden. Eine solche Personalentwicklung bei einer Gewerkschaft ist ein starkes Indiz für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36; BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57, ergangen zur Beklagten) . (2) Die spätere wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. (a) Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35) . (b) Es ist insbesondere angesichts der satzungsgemäßen Zuführungen zum Streikfond auf zumindest mittlere Sicht, insbesondere bis zum nächsten Anpassungsprüfungsstichtag für die Klägerin, den 1. Juli 2018, nicht erwarten, dass im Gesamtergebnis solche Überschüsse erzielt werden, dass die Anpassungslast zu tragen wäre. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der kumulierten Vermögensminderungen bis zum Jahr 2015 einschließlich. Einer solchen Annahme steht die bereits feststehende Entwicklung der Zuführungen zum Streikfonds entgegen. Beginnend mit dem Wirtschafts- und Kalenderjahr 2013 beträgt diese Zuführung 8 % der Beitragsgesamteinnahmen und der Zinseinnahmen. Angesichts des Umstandes, dass in der Vergangenheit die mit 3 % der Beitragseinnahmen satzungsgemäß vorgesehene Mittelzuführung nicht annähern vollständig hat stattfinden können und so ein diesbezüglicher Rückstand von 237.693.142,14 € zum Jahresende 2014 kumulierte – der am Prüfungsstichtag 1. Juli 2015 noch nicht bilanzierte Rückstand (s. S. 49 des Schriftsatze der Beklagten vom 10.01.2017) zum Jahresende 2015 war mit 219.669.278,35 € nicht so viel geringer, dass sein Abbau bis zum nächsten Prüfungsstichtag 1. Juli 2018 zu erwarten wäre – ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch eine erhöhte Zuführung zum Streikfonds wenigstens den Versuch unternimmt, den seit Jahren nicht der Budgetierungslinie entsprechend bedienten Streikfonds nunmehr unter Aufholung der Rückstände aufzufüllen. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Ausweitung der Aktivitäten der Beklagten, vielmehr lediglich der Versuch, eine den langjährigen Budgetvorgaben entsprechende Ausstattung erst herbeizuführen. 2. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.