Urteil
11 SaGa 9/18
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0712.11SAGA9.18.00
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Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.03.2018 – 4 Ga 5/18 – wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.03.2018 – 4 Ga 5/18 – wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. Die Revision ist nicht zulässig. Tatbestand Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs der Verfügungsklägerin. Die 1966 geborene Verfügungsklägerin war bei der Verfügungsbeklagten seit dem 11.04.2016 auf der Basis eines bis zum 10.04.2018 befristeten Arbeitsvertrages in Vollzeit tätig (Bl. 59 GA). Sie verfügt über eine Ausbildung als Industriekauffrau mit 2 ½ Jahren Ausbildungsdauer. Eingesetzt war sie im Referat 532 im Ankunftzentrum N der Beschäftigtendienststelle BAMF O mit den Aufgaben „Tätigkeiten am Scanarbeitsplatz“ und „Bürosachbearbeitung im Asylverfahrenssekretariat“ („Tätigkeitsdarstellung und – bewertung für Tarifbeschäftigte“ mit Wirkung vom 11.04.2016, Bl. 60 ff GA). Vergütet wurde sie nach Entgeltgruppe 6 TVöD (EG 6). Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Verfügungsklägerin betrug ca. 2.700,00 €. Am 18.08.2017 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte Stellenausschreibungen über zur Entfristung vorgesehene Stellen der EG 6 (Bl. 17 – 19 GA / Bl. 318-320 GA, 321-333 GA). Wegen der Aufstellung „Übersicht über die Entfristungsmöglichkeiten in der Entgeltgruppe 6 im operativen Bereich … / … in den Zentralreferaten …“ wird auf Bl. 324, 325 GA Bezug genommen. Auf die Stellenausschreibung bewarb sich die Verfügungsklägerin. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde die Verfügungsklägerin zur Teilnahme an einem Testverfahren im Rahmen der Stellenausschreibungen mit Entfristungsmöglichkeiten für den 18.12.2017 in C geladen (Bl. 97 GA). In der Bewertungsrichtlinie über die Grundsätze zur Leistungsbewertung im Auswahlverfahren für Tarifbeschäftigte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die sich auf unbefristet zu besetzende Stellen bewerben, heißt es auszugsweise (Bl. 79 - 92 GA): „… Aus den Leistungsmerkmalen ist unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistung einer Gesamtnote zu vergeben. Dabei sind die Bewertungen der Leistungsmerkmale nach Anlage 2 zu gewichten. Die Gesamtnote ist (auch auf der Grundlage einer solchen Gewichtung) nicht allein rechnerisch aus den Einzelbewertungen zu ermitteln, sondern muss auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Die Gesamtnote ist zu begründen. …“ Die Verfügungsbeklagte erstellte für die Verfügungsklägerin eine Leistungsbewertung für den Bewertungszeitraum 16.03.2017 bis 15.09.2017 (Notenskala von 9 bis 1 / Noten: 9 = übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen / … / 5 = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht / … / 1 = entspricht in keinster Weise den Anforderungen, Bl. 74 GA). Wegen der Einzelheiten der „Leistungsbewertung“ vom 10.11.2017 wird auf Bl. 72 – 75 GA Bezug genommen (= Bl. 395 – 398 GA). Unter „IV. Ergebnis“ heißt es abschließend (Bl. 75 GA): „ … 5. 1 Gesamtnote rechnerisch 5,45 5.2 Gesamtnote unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks (einstellig) 5 Zusammenfassende Begründung (immer auszufüllen; Zeilenumbruch mit ALT+Enter) Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wider. …“ Die Verfügungsbeklagte erteilte der Verfügungsklägerin unter dem 12.02.2018 eine Absage und führte aus, aufgrund der von der Verfügungsklägerin erreichten Note sei es leider ausgeschlossen, ihr eine Stelle anzubieten. Wegen der von der Verfügungsbeklagten erstellten Liste „Übersicht der Noten, die zu einer Entfristung in der Entgeltgruppe 6 führen. …“ wird auf Bl. 76 – 78 GA Bezug genommen. Gegen die Absage wandte sich die Verfügungsklägerin mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2018 (Bl. 93 f. GA). Ergänzend wird auf die folgenden im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen Bezug genommen: Bewertungsrichtlinie mit Anlagen, Anlage AS 6, Bl. 79 ff GA; Eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 21.02.2018, Bl. 99, 100 GA. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist am 21.02.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der Bestenauslese und unter Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs als Bewerberin abgelehnt worden sei. Daraus folge zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Unterlassungsanspruch, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne. Sie erfülle die allgemeinen Voraussetzungen nach der Stellenausschreibung, so dass grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, dass sie bei der Auswahl zu berücksichtigen sei. Die Leistungsbewertung, auf die sich die Verfügungsbeklagte zur Begründung ihre ablehnende Entscheidung berufe, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese Leistungsbewertung sei offensichtlich rechtswidrig. Bewertet worden sei nur der Zeitraum vom 16.03.2017 bis 15.09.2017. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Leistungsbewertung sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei einem Beurteilungssystem, wie es die Verfügungsbeklagte nutze, ein sogenanntes Ankreuzverfahren mit vorgegebenen Einzelbewertungsstufen, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen einer Begründung bedürfe. Das abschließende Gesamturteil sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet sei und nur so das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Diesen Anforderungen werde die Leistungsbewertung der Verfügungsbeklagten nicht gerecht. Aus ihr ließen sich lediglich die Noten der Einzelbewertung ersehen, ohne dass eine Gewichtung erkennbar werde. Die Verfügungsbeklagte habe lediglich rechnerisch einen Durchschnitt ermittelt, der über 5,45 liege und komme dann zu dem nicht weiter erläuterten Ergebnis, dass die Gesamtnote insgesamt über 5 betrage. In der zusammenfassenden Begründung werde lediglich ausgeführt, dass das rechnerisch ermittelte Ergebnis den Gesamteindruck zutreffend widerspiegle. Damit verstoße die Verfügungsbeklagte gegen ihre eigenen Bewertungsrichtlinien unter Ziffer 4.3. Vor diesem Hintergrund habe sie mit ihrem Schreiben vom 21.02.2018 die erteilte Leistungsbewertung moniert. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht auf das Testergebnis berufen. Im Gegensatz zu anderen Teilnehmern habe sie zum Termin länger anreisen müssen, wofür sie ca. 2 ½ Stunden benötigt habe. Während des Tests habe das Mobiltelefon der aufsichtsführenden Person vier Mal geklingelt, so dass sich die Zeit, die die Teilnehmer für die Aufgabe gehabt hätten, um ca. 3 bis 4 Minuten verkürzt habe. Zu den ungleichen Testvoraussetzungen gehöre schließlich auch, dass der Test am Folgetag für eine weitere Gruppe von der Verfügungsbeklagten durchgeführt worden sei. Es habe sich dabei nach Kenntnis der Verfügungsklägerin um denselben Test gehandelt, so dass nicht auszuschließen sei, dass diese Kollegen und Kolleginnen Tipps erhalten hätten, auch wenn die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Testgruppe der Verfügungsklägerin darauf hingewiesen worden seien, dass das zu unterlassen sei. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte derzeit die zur Entfristung anstehenden Stellen vergebe, so dass die Verfügungsklägerin ohne Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes keine unbefristete Stelle im mittleren Dienst mehr verlangen könne. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Auswahlverfahren zur Umsetzung der zur Entfristung vorgesehenen Stellen mit der Entgeltgruppe 6 TVöD (Kenn-Nr. BAMF-2017-085-i) im operativen Bereich bezogen auf die Referate 532, 552, 533, 531, 538 andere Beschäftigte als die Antragstellerin in unbefristete Anstellungsverhältnisse zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über die Berücksichtigung der Antragstellerin als Kandidatin im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist, der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000,00 € anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 02.03.2018 hat das Arbeitsgericht der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, im Auswahlverfahren zur Umsetzung der zur Entfristung vorgesehenen Stellen mit der Entgeltgruppe 6 TVöD (Kenn-Nr. BAMF-2017-085-i) im operativen Bereich bezogen auf die Referate 532, 552, 533, 531, 538 andere Beschäftigte als die Verfügungsklägerin in unbefristete Anstellungsverhältnisse zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über die Berücksichtigung der Verfügungsklägerin als Kandidatin im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist. Weiter hat das Arbeitsgericht der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft. Die Verfügungsklägerin habe ein Recht auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beurteilung für die Verfügungsklägerin sei fehlerhaft erstellt. Sehe der Dienstherr für die Beurteilung wie hier ein Ankreuzverfahren für Einzelbewertungen ohne individuelle textliche Begründung vor, müsse er auf Verlangen des Beurteilten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen plausibilisieren. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedürfe in der Regel einer gesonderten Begründung, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet werde. Der Satz „Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wider“ genüge diesen Anforderungen nicht. Das Urteil ist der Verfügungsbeklagten am 08.03.2018 zugestellt worden. Die Verfügungsbeklagte hat am 27.03.2018 Berufung eingelegt und die Berufung am 08.05.2018 begründet. Die Verfügungsbeklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei die Beurteilung der Verfügungsklägerin nicht zu beanstanden. Die Verfügungsbeklagte legt das Regelwerk „Bewertungsrichtlinie / Auswahlrichtlinie zum Auswahlverfahren für Tarifbeschäftigte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sich auf unbefristet zu besetzende Stellen im höheren Dienst bewerben“ vor (Bl. 330 – 339 GA) nebst den dazu erlassenen „Handlungsempfehlungen zur Bewertungsrichtlinie“ nebst Anlagen (Bl. 340-381 GA) und die „Auswahlrichtlinie“ ebenfalls für den „höheren Dienst“ (Bl. 385 ff GA). Die Verfügungsbeklagte schildet den Ablauf von Bewertung und Auswahl (S. 4 ff Berufungsbegründung = Bl. 298 ff GA). Die Verfügungsklägerin habe die für eine Entfristung erforderliche rechnerische Gesamtnote nicht erreicht. Während die Verfügungsklägerin den Wert von 5,45 Punkten erreiche, wären für eine Einstellung in den von der Verfügungsklägerin ausgewählten Referaten Noten von mindestens 7,42 / 7,37 / 7,3 / 7,16 erforderlich gewesen (Bl. 311 GA). Die Auswahlentscheidung genüge den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine textliche Begründung der Gesamtnote sei entbehrlich, wenn in der Gesamtschau klar eine Note überwiege. So liege der Fall hier. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 2. März 2018 – 4 Ga 5/18 – wird abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die ihr erteilte Beurteilung sei rechtlich zu beanstanden. Der Referatsleiter E C habe anlässlich der Leistungsbewertung zwar ein Gespräch mit ihr geführt. Sie sei in dem fünfminütigen Gespräch aber nur gefragt worden, welche Aufgaben sie verrichtet hätte und wo nach ihrer Einschätzung ihre Stärken lägen. Herr C könne ihre Leistungen nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen. Er habe mit ihr weder je ein Personalgespräch geführt noch habe er sie oder ihre Kolleginnen und Kollegen bei der Arbeit gesehen. Das durchgeführte Testverfahren sei aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig. Etliche Beschäftigte der Referate 552, 533 und 531 hätten anders als sie an dem Testverfahren nicht teilgenommen. Die Verfügungsbeklagte sei ihren rechtlichen Verpflichtungen bei den Absagen an die abgelehnten Bewerber nicht ordnungsgemäß nachgekommen (Einzelheiten: Bl. 414, 415 GA). Der Beurteilungszeitraum von sechs Monaten sei zu kurz. Zu beanstanden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Beurteiler sich die erforderlichen Kenntnisse über ihre Leistung verschafft habe. Der Bewerter L arbeite in O. Der Berichterstatter C kenne ebenfalls ihre Leistungen nicht aus eigener Anschauung. Beurteilungsbeiträge von anderen Personen habe die Verfügungsbeklagte nicht vorgelegt. Die Gesamtnote halte sich nicht an die Vorgaben in 4.3 der Beurteilungsrichtlinie. Die dort vorgesehene Gewichtung innerhalb einer Gesamtbetrachtung und die Begründung der Gesamtnote seien nicht erfolgt. Zu beanstanden sei, dass ihr die Beurteilung nicht vor der Auswahlentscheidung eröffnet worden sei. Zu beanstanden sei, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, ein anderes Wunschreferat zu benennen, nachdem das Referat 532 (N) mit 14 freien Stellen aufgrund einer internen Entscheidung entfallen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die gerichtlichen Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c), 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist jedoch in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Untersagung anderweitiger Stellenbesetzungen im Bereich der Entgeltgruppe 6 TVöD verurteilt. Der Anspruch der Verfügungsklägerin auf die einstweilige Sicherung ihrer Position als Bewerberin folgt aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) i. V. m. §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO. Das Arbeitsgericht hat die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Grundsätze zutreffend dargestellt und daraus die zutreffenden Rechtsfolgen hergeleitet. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährte Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Bei Verfahrensfehlern kann sich ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers ergeben, dass die Auswahlentscheidung unter Vermeidung des rechtlichen Fehlers wiederholt wird ( BAG 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 – mwN ). Der Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz kann nur vor einer Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklicht werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bedarf der Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb ggf. der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff ZPO gegen eine anderweitige Stellenbesetzung. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vorläufigen Rechtsschutz vor der Besetzung des Amtes in Anspruch zu nehmen ( BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - ). Erfolgt die durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebene Bestenauswahl unter den Bewerbern rechtlich fehlerhaft, so kann sich ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf erneute Auswahl ergeben (s.o.). Dabei hat der öffentliche Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung dann die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen und ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ( BAG 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 - ). Eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Verfügung setzt dabei voraus, dass die Aussichten des Bewerbers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt seine Auswahl muss als möglich erscheinen ( BVerfG 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – NJW 2016, 309 ). Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung auf Untersagung einer anderweitigen Besetzung der von der Verfügungsbeklagten zur Besetzung ausgeschriebenen und von der Verfügungsklägerin mit ihrer Bewerbung angestrebten Stellen in den Referaten 532, 552, 533, 531 und 538 erfüllt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin ist in einer Weise verletzt, dass eine Berücksichtigung der Verfügungsklägerin nach Behebung des Fehlers möglich erscheint. Die Beurteilung der Verfügungsklägerin, welche die Verfügungsbeklagte der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, ist aus drei unabhängig voneinander bestehenden Gründen rechtlich zu beanstanden. (1) Zu beanstanden ist, dass die Verfügungsbeklagte den Beurteilungszeitraum der Beurteilung unzulässig auf die sechs Monate vom 16.03.2017 bis zum 15.09.2017 beschränkt hat, obwohl die Verfügungsbeklagte bereits seit dem 11.04.2016 für das Bundesamt gearbeitet hat. Es gilt der Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung den gesamten möglichen Beurteilungszeitraum ausschöpfen muss, Beurteilungslücken sind grundsätzlich zu vermeiden ( Thür OVG 18.03.2011 – 2 EO 471/09 -; Schellenbach-Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2 Rn. 352 [Dez. 2014]; Wiegand, Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, 2017, B Rn. 51 = S. 30, 31). Ausnahmen von diesem Grundsatz mögen zulässig sein, wenn ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes über einen außergewöhnlich langen Zeitraum nicht beurteilt worden ist und eine Nachholung der Beurteilung wegen der weit zurückliegenden Zeit aus tatsächlichen Gründen kaum möglich erscheint ( Thür OVG 18.03.2011 – 2 EO 471/09; VG Düsseldorf – 23.03.2012 – 2 L 147/12 – Rn. 45 / jeweils für Zeiten, die mehr als drei oder vier Jahre zurückliegen ). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Die Zeit ab dem 11.04.2016 lag im Zeitpunkt der Beurteilung weniger als zwei Jahre zurück und damit deutlich innerhalb der allgemein gebräuchlichen Regelbeurteilungszeiträume von drei oder vier Jahren ( vgl. Wiegand, aaO, B Rn. 36 = S. 21; VG Düsseldorf aaO ). Die Klägerin kann deshalb beanspruchen, dass sie neu beurteilt wird unter Berücksichtigung der gesamten Zeitdauer des seit dem 11.04.2016 bestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) Die Beurteilung der Verfügungsklägerin ist rechtlich fehlerhaft, weil das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nicht zureichend begründet ist. Der Abschluss der Beurteilung mit dem Text „ IV. Ergebnis / Gesamtnote rechnerisch 5,45 / Gesamtnote unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks (einstellig) 5 / Zusammenfassende Begründung (immer auszufüllen; Zeilenumbruch mit ALT+Enter) Das rechnerische Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wider “ genügt nicht den rechtlichen Vorgaben für eine dienstliche Beurteilung. Hat der Dienstherr - wie hier - ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen mit textlich definierten Notenstufen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung in der jeweils individuellen Beurteilung vorgesehen, bedarf das Gesamturteil in der individuellen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen regelmäßig einer textlichen Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelmerkmalen hergeleitet wird ( BVerwG 02.03.2017 – 2 C 21/16 - BVerwGE 157,366; BVerwG 17.09.2015 – 2 C 27/14 – BVerwGE 153,48 ). Das Gesamturteil darf nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden ( BVerwG 21.03.2007 – 2 C 2/06 – BVerwGE 97, 128 ). Da die Einzelbewertungen der Verfügungsklägerin zwischen den Notenstufen 5 bis 7 differieren, ergibt sich kein derart einheitliches Bild, dass eine textliche Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich erscheinen könnte. Die Beurteilung ist fehlerhaft, weil das Gesamturteil („IV. Ergebnis“) nicht textlich begründet ist sondern sich darauf beschränkt, das Zutreffen des rechnerisch ermittelten Ergebnisses zu konstatieren. (3) Die Beurteilung stellt sich darüber hinaus als fehlerhaft dar, weil die Verfügungsbeklagte im gerichtlichen Verfahren ihrer Plausibilisierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Zwar müssen die Tatsachengrundlagen, auf denen die Werturteile in einer Beurteilung beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Die Werturteile müssen aber vom Dienstherrn im Falle der Beanstandung spätesten im gerichtlichen Verfahren durch Ausführungen zur Tatsachengrundlage plausibilisiert werden, weil nur so für den beurteilten Bewerber ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG realisiert werden kann ( BVerwG 02.03.2017 – 2 C 21/16 – BVerwGE 157,366 ). Hier hat die Verfügungsklägerin beanstandet, der in der Beurteilung benannte „Bewerter“ S L sei Leiter des operativen Bereichs und arbeite in O, aus eigener Anschauung kenne er weder sie, die Verfügungsklägerin, noch die von ihr im Ankunftzentrum in N / Referat 532 erbrachten Leistungen. Auch der in der Beurteilung benannte „Berichterstatter“ E C, der Referatsleiter, kenne weder sie, die Verfügungsklägerin, noch die von ihr im Ankunftzentrum in N / Referat 532 erbrachten Leistungen. Nach dieser Einlassung der Verfügungsklägerin hätte es der Verfügungsbeklagten oblegen, die den Bewertungen zugrundeliegenden tatsächlichen Grundlagen zu erläutern und zu konkretisieren. Da dies nicht geschehen ist, ist die Beurteilung vom 10.11.2017 auch mangels nachvollziehbarer Plausibilisierung der Bewertungen fehlerhaft. Da die Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer rechtlich fehlerfreien Beurteilung zu wiederholen ist und es möglich erscheint, dass die Verfügungsklägerin auf der Grundlage dann bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen ist, ist die Verfügungsbeklagte gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, bis zu einer fehlerfreien Auswahlentscheidung eine anderweitige Stellenbesetzung in den von der Verfügungsklägerin angestrebten Einsatzstellen zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu unterlassen. Da die Verfügungsbeklagte anderweitige Stellenbesetzungen beabsichtigt – und offenbar zu einem Teil sogar bereits realisiert hat – besteht ein Grund, den Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine Eilentscheidung gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO einstweilen zu sichern [Verfügungsgrund] ( vgl. BAG 18.09.2007 – 9 AZR 672/06 – AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 64 Rn. 28; Groeger-Hauck-Scholz, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 2 Rn. 162 ff = S. 164 ff; NK-von Roetteken, 1. Aufl. 2016, Art. 33 GG Rn. 103; Wiegand, Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, 1. Aufl. 2017, B Rn. 95 – 99 = S. 54 - 58 ). Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung kann bereits in dem Urteil erfolgen, das den Vollstreckungstitel bildet ( Zöller-Seibel, ZPO 32. Aufl. 2018, § 890 ZPO Rn. 12 ). Die Verfügungsbeklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Revision zu dem Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG. Dies hat die Kammer zur Klarstellung im Urteilstenor ausgewiesen.