Urteil
2 Sa 543/18
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1010.2SA543.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.04.2018 – 4 Ca 1884/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.04.2018 – 4 Ca 1884/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streit über den Fortbestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten zumindest seit dem 01.06.2015 zuletzt als Personalleiter im Rahmen einer 6-Tage-Woche zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt 3.279,00 € beschäftigt. Ob der Kläger am 07.08.2017 eine mündliche Eigenkündigung gegenüber der Beklagten erklärte oder ihm am 25.08.2017 durch die Beklagte ein generelles Hausverbot erteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. In einer WhatsApp Chat Gruppe äußerte sich der Kläger unter dem 25.08.2017 (Bl. 53 d. GA) gegenüber Kollegen und Kolleginnen wie folgt: „Ich möchte Euch hiermit mitteilen, dass mein Arbeitsverhältnis mit der Familie D ab heute beendet ist. Mithilfe dieser Gelegenheit möchte ich mich bei euch für eure Zusammenarbeit bedanken. Ich danke euch für alles was wir im letzten Zeitraum durchgestanden haben, denn ohne euch wäre alles noch möglich gewesen. Ich wünsche euch alles Gute in eurem Leben und bei eurer zukünftigen Arbeit. Mit freundlichen Grüßen N.“ Mit Schreiben vom 11.09.2017 (Bl. 54 d. GA) meldete sich die Rechtsanwaltskanzlei N1 und G, J, namens und im Auftrag des Klägers bei der Beklagten unter Vorlage einer vom Kläger erteilten Vollmacht vom 08.09.2017 (Bl. 56 d. GA). In dieser Vollmacht heißt es auszugsweise: „Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf: […] 3. Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen (z. B Kündigungen). […] 6. Entgegennahme von Zustellung und sonstigen Mitteilungen. […]“ Unter dem 13.09.2017 meldete die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 07.08.2017 von der Sozialversicherung ab. Am 15.09.2017 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, deren Einzelheiten ebenfalls zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 19.09.2017 erwiderten die Beklagtenvertreter auf das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei N1 und G vom 11.09.2017. In diesem Schreiben vom 19.09.2017 (Bl. 58 d. GA) heißt es auszugsweise: „Höchst vorsorglich haben wir hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantschaft das vormalige Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zu kündigen. Begründet ist dies dadurch, dass Herr D1 den Ehemann der Geschäftsführerin unserer Mandantin am 15.09.2017 körperlich angegriffen hat; dies mit mehreren Schlägen in das Gesicht des Ehemannes der Geschäftsführerin unserer Mandantin“. Unter dem 22.09.2017 erfuhr der Kläger, dass er von der Beklagten mit Wirkung zum 07.08.2017 von der Sozialversicherung abgemeldet wurde. Im Nachgang zum Schreiben vom 19.09.2017 erhielten die Beklagtenvertreter mehrfach telefonisch bei der Kanzlei der vormaligen Vertreter des Klägers Nachfragen, ob noch eine Reaktion erfolge. Am 05.10.2017 wurde der Mitarbeiterin der Beklagtenvertreter, die Rechtsanwaltsgehilfin I, mitgeteilt, dass die Akte bei Herrn Rechtsanwalt G liege und noch nicht diktiert sei. Am 09.10.2017 wurde abermals nachgefragt. Frau I wurde mitgeteilt, dass sich ihr Rechtsanwalt G bei dem Beklagtenvertreter melden werde. Dies geschah jedoch nicht. Unter dem 30.11.2017 ging die Klage des Klägers beim Arbeitsgericht Münster ein, mit der er unter anderem festgestellt wissen möchte, dass zwischen den Beteiligten ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe. Der Kläger ist der Ansicht, sein früherer Bevollmächtigte, Rechtsanwalt G, sei nicht zur Entgegennahme von Gestaltungserklärungen, wie einer arbeitsrechtlichen Kündigung bevollmächtigt gewesen. Ersichtlich spreche die Ziffer 6 der Vollmacht auch nicht wie die Ziffern 3 von Kündigungen und ähnlichen Gestaltungserklärungen. Die Vollmacht mache somit ausdrücklich einen Unterschied hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Gestaltungserklärungen sowie bei der Entgegennahme von Schriftstücken. Dementsprechend bestünde das Arbeitsverhältnis mangels Zugangs der Kündigung vom 19.09.2017 fort. Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.116,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 3.279,00 € brutto seit dem 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017 zu zah-len, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr rückwirkend zum 07.08.2017 zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der frühere Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt G sei wirksam auch zur Entgegennahme von Kündigungen bevollmächtigt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 6 der vorgelegten Vollmacht, die hinreichend aussagekräftig sei. Außerdem hätte der Kollege G für den Fall, dass er gar nicht zur Entgegennahme einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung des Klägers bevollmächtigt gewesen wäre, gegenüber dem Beklagtenvertreter dies sofort angezeigt, bzw. anzeigen müssen. Dies sei nicht geschehen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger selbst habe durch die WhatsApp Nachricht vom 25.08.2017 eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Nach § 20 des Arbeitsvertrages sei nämlich vereinbart, dass zur Wahrung der Schriftform die Textform genüge. Die WhatsApp Nachricht vom 25.08.2017 erreiche das notwendige Textformerfordernis und stelle inhaltlich auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 06.04.2017 die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung des ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses begehrt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.09.2017 im Namen der Beklagten ausgesprochene schriftliche, fristlose Kündigung beendet worden sei. Diese Kündigung sei gemäß §§ 4, 7 KSchG wirksam, denn der Kläger habe gegen diese Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung zwar dem Kläger persönlich nicht zugegangen. Der Zugang sei aber deswegen anzunehmen, weil die Kündigung den früheren Bevollmächtigten des Klägers, den Rechtsanwälten G und N1, zugestellt worden sei, sodass dieser Zugang für und gegen den Kläger gemäß § 164 Abs. 3 BGB wirke. Die unter dem 08.09.2017 durch den Kläger schriftlich erteilte Vollmacht habe auch eine Vollmacht dafür enthalten, entsprechende einseitige Willenserklärung entgegen zu nehmen. Dies ergebe die Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB. Nach diesen Vorschriften seien Willenserklärungen ausgehend von ihrem Wortlaut so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssten. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien seien dabei auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zuließen. Vor allem seien die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel sei der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdend. Ergebnis führt. In der Vollmacht dem 08.09.2017 seien keine ausdrücklichen Formulierungen bezogen auf eine Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zur Entgegennahme von Kündigungen enthalten. Allerdings sei unter Ziffer 6 ausdrücklich aufgeführt, dass die Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellung und sonstigen Mitteilungen ermächtigt. Der Passus „Entgegennahme von Zustellung“ sei aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin auszulegen, dass darunter auch die Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen falle. Im Rechtsverkehr würden in der Regel nur besonders wichtige Dokumente und Erklärungen förmlich zugestellt. Die Vollmacht solle also aus der Sicht eines objektiven Dritten zur Entgegennahme von Dokumenten, Erklärungen oder Schriftstücken ermächtigten, die üblicherweise zugestellt werden. Dies seien im Rechtsverkehr insbesondere eine Klageschrift oder auch staatliche Hoheitsakte, wie etwa Verwaltungsakte. Eine Kündigung könne, müsse aber nicht zugestellt werden. Wenn demnach die Vollmacht sogar zur Entgegennahme von solchen Dokumenten, Schreiben und Erklärungen ermächtige, die nach dem Rechtsverkehr üblicherweise zugestellt werden, so sei die Vollmacht erst Recht dahin auszulegen, dass sie auch die Berechtigung zur Entgegennahme sonstiger Erklärungen beinhalte, die nicht zugestellt werden müssten. Eine Einschränkung dahin gehend, dass nur die Entgegennahme besonderer Zustellungen erfolgen könne bzw. dass eine Ermächtigung zur Entgegennahme von konkret bezeichneten Zustellungen nicht bestehe, wie etwa der Ausschluss der Entgegennahme von Kündigungen, enthalte die Ziffer 6 der Vollmacht gerade nicht. Eine solche ausdrückliche Ausnahme wäre allerdings im Lichte der Interessenlage der Parteien und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nach Rechtssicherheit allerdings erforderlich gewesen. Die erteilte Vollmacht habe bestimmungsgemäß, wie auch vorliegend erfolgt, auch Dritten zum Nachweis der Legitimation vorgelegt werden sollen. Das Bedürfnis dieser Dritten nach Rechtssicherheit erfordere es aber, dass für gewollte Ausnahmen eine klare Regelung getroffen werde. Eine solche Einschränkung bzgl. des Inhalts der zuzustellenden Dokumente enthalte die Vollmacht vom 08.09.2017 nicht, sodass vom Zugang der Kündigung auszugehen sei. Gegen das am 27.04.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 28.05.2018 Berufung eingelegt und diese am 27.06.2018 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses abgewiesen habe. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gelte die Kündigung nicht wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG nach der gesetzlichen Fiktion des § 7 KSchG als wirksam. Ihm persönlich sei keine Kündigung der Beklagten zugegangen. Die schriftsätzlich gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers erklärte Kündigung enthalte ihm gegenüber keine Wirksamkeit, insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 164 BGB nicht vor. Er habe sich zwar zum Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes vom 19.09.2017 durch seine früheren Verfahrensbevollmächtigten arbeitsrechtlich vertreten. Diese seien jedoch ausweislich der ihnen erteilten Rechtsanwaltsvollmacht nicht dazu bevollmächtigt gewesen, auch eine arbeitsrechtliche Kündigung für den Kläger entgegenzunehmen. Die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der den Rechtsanwälten G und N1 erteilte Rechtsvollmacht sei unzutreffend. Denn die Vollmacht selbst enthalte keine ausdrückliche Befugnis, Gestaltungserklärung, namentlich arbeitsrechtliche Kündigung für ihn entgegen zu nehmen. Insofern habe auch das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass nach dem Wortlaut der Vollmacht keine Befugnis zur Entgegennahme von Kündigungen bestehe. Unzutreffend sei aber das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte G und N1 zur Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen spiegelbildlich auch die Entgegennahme derartiger Willens- beziehungsweise Gestaltungserklärung beinhalte. Der in der Rechtsanwaltsvollmacht enthaltende Passus „Entgegennahme und von Zustellung“ beinhalte nicht die rechtliche Befugnis zur Entgegennahme arbeitsrechtlicher Kündigungen. Denn diese Befugnis bestünde nur dann, wenn den Rechtsanwälten G und N1 erteilte Vollmacht auch ausdrücklich deren rechtliche Befugnis enthalten würde, arbeitsrechtliche Kündigung entgegen zu nehmen. Zwischen dem Begriff der „Zustellung“ und einer arbeitsrechtlichen Kündigung sei vom Arbeitsgericht eine Verbindung gezogen worden, die nicht herstellbar sei. Gerade weil arbeitsrechtliche Kündigung im Rechtsverkehr üblicherweise nicht „zugestellt“ würden, erfasse der Begriff der „Zustellung“ in der Anwaltsvollmacht eine arbeitsrechtliche Kündigung gerade nicht. Ein Stufenverhältnis zwischen Dokumenten, die im Sinne des Gesetzes zuzustellen seien und einer arbeitsrechtlichen Kündigung bestehe nicht. Dementsprechend sei auch der vom Arbeitsgericht gezogene Rückschluss, dass die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Entgegennahme von Zustellung gleichsam als „minus“ die Entgegennahme von arbeitsrechtlichen Kündigungen beinhalten solle, nicht zulässig. Vielmehr sei der den Rechtsanwälten G und N1 erteilten Rechtsanwaltsvollmacht klar zu entnehmen, dass diese sich lediglich zur Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften und Willenserklärungen (z. B. Kündigung) bevollmächtigen lassen wollten, nicht jedoch auch zu deren Entgegennahme. Anderenfalls hätte es in der Vollmacht einer spiegelbildlichen Formulierung zur Autorisierung der Entgegennahme von derartigen Willenserklärungen bedurft. Da somit die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19.09.2017 erklärte und seinem damaligen Bevollmächtigten übermittelte Kündigung ihm nicht zugegangen sei, sei auch eine fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht erforderlich gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Der Kläger beantragt, dass Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.04.2018, zugestellt am 27.04.2018 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Für die Beklagte ist zum Kammertermin niemand erschienen. Nachdem die bisherigen Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.2018 mitgeteilt haben, dass die Beklagte von ihnen in der Berufungsinstanz nicht mehr vertreten werde, wurde die Beklagte mit Verfügung vom 28.06.2018 auf den beim Landesarbeitsgericht bestehenden Anwaltszwang und die früheren Beklagtenvertreter auf die Bestimmung der §§ 81 und 87 ZPO hingewiesen. Der Kläger beantragt, ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen. Wegen des Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf den Inhalt der von ihm eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen dem Antrag des Klägers, war nicht antragsgemäß das Teilurteil des Arbeitsgerichts durch einen Versäumnisurteil abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Vielmehr war seine Berufung entsprechend § 559 Abs. 2 S. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Falle der Säumnis einer Partei und einem entsprechenden Antrag ein Versäumnisurteil ergehen kann. Voraussetzung für eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsinstanz durch ein Versäumnisurteil zum Nachteil der Berufungsbeklagten ist aber, dass die Berufung selbst zulässig unbegründet ist. Vorliegend war die Berufung des Klägers nach seinem eigenen Tatsachenvorbringen unbegründet. Die Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung hat nach § 559 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich zur Folge, dass das tatsächliche Vorbringen des Klägers als unstreitig gilt mit der Folge, dass das beantragte Versäumnisurteil erlassen werden kann, wenn das Vorbringen des Klägers die begehrte Rechtsfolge auch rechtfertigt. Keine Bindung besteht dagegen hinsichtlich der vom Kläger geäußerten Rechtsansichten, sodass auch in der Berufungsinstanz nach § 559 Abs. 2 S. 2 ZPO kein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergehen kann, wenn nach dem unstreitigen und vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt die von Kläger begehrte Rechtsfolge nicht angenommen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entgegen der Rechtsansicht des Klägers aufgrund der unstreitig gegenüber seinen früheren Prozessbevollmächtigten erklärten fristlosen Kündigung vom 19.09.2017 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kündigungserklärung vom 17.09.2017 dem Kläger entgegen seiner Rechtsansicht wirksam nach § 130 BGB zugegangen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch persönlich diese Kündigung erhalten hat. Denn die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurden aufgrund der außergerichtlich erteilten Vollmacht vom 07.09.2017 auch zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nach § 164 Abs. 1, 3 BGB bevollmächtigt, sodass die Kündigung vom 17.09.2017 mit Zugang bei seinen früheren Bevollmächtigten dem Kläger im auch dem Kläger nach § 130 BGB zugegangen ist. Insofern wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und die zutreffenden Entscheidungsgründe des insoweit ausführlich begründeten erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen. Bei einer einem Rechtsanwalt erteilten außergerichtlichen oder gerichtlichen Vollmacht hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Wortlaut der Vollmachtsurkunde ab, zu welchen konkreten Rechtsgeschäften der Bevollmächtigte jeweils berechtigt sein soll. Ist der Wortlaut der Vollmachtsurkunde nicht eindeutig, so muss deren Umfang durch Auslegung ermittelt werden. Einigkeit besteht dabei darüber, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Vollmachtsurkunde für den Erklärungsgegner eindeutig den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erkennen lassen, d.h. die Vollmachtsurkunde muss nach ihrem Inhalt zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts geeignet sein (vgl. BAG, Urt. v. 27.10.1988 - 2 AZR 160/88, juris; BAG, Urt. v. 31.08.1979 - 7 AZR 674/77, juris; LAG Hamm, 8. Kammer, Urteil vom 11.03.2002 – 8 Sa 1249/01, juris; MünchKomm/Schubert Schubert § 164 BGB Rdnr. 244 ff. m.w.N.). Nach § 81 ZPO ermächtigt eine Prozessvollmacht den Bevollmächtigten zu allen einen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Prozesshandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozesszieles oder zur Rechtsverteidigung dienen. Solche Erklärungen sind auch dann von der Prozessvollmacht umfasst, wenn sie außerhalb des Prozesses abgegeben werden. Im gleichen Umfang wie die Prozessvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme. Daher ermächtigt eine im Zusammenhang mit einer Bestandsstreitigkeit erteilte Prozessvollmacht den Bevollmächtigten auch zur Entgegennahme z. B. einer Folgekündigung jedenfalls dann, wenn nicht nur ein punktueller Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG gestellt worden ist (vgl. dazu BAG, Urt. v. 31.08.1979 - 7 AZR 674/77, juris; LAG Hamm, 8. Kammer, Urteil vom 11.03.2002 – 8 Sa 1249/01, juris; weitere Nachweis bei LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2015 – 21 Sa 1663/14, juris, Rdnr. 31). Vorliegend hat zwar der Kläger seinen früheren Prozessbevollmächtigten keine Prozessvollmacht, sondern eine außergerichtliche Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht war aber nicht bezogen auf eine bestimmte Angelegenheit, wie z.B. eine Prozessvollmacht nach § 81 ZPO, sondern erfasste nach ihrem Wortlaut „außergerichtliche Angelegenheiten“, und zwar ohne Beschränkung, wobei sie sich „insbesondere“ auf die in Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Fälle bezog. Ob bereits deshalb das Vorliegen einer unbeschränkten außergerichtlichen Generalvollmacht anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann auch, ob eine Empfangsvollmacht nach § 164 Abs. 3 BGB nicht bereits aufgrund der Ziffer 3 der Vollmacht angenommen werden könnte, wonach die früheren Verfahrensbevollmächtigten zu Kündigungserklärungen bevollmächtigt wurden. Daraus kann jedenfalls entgegen der Ansicht des Klägers nicht geschlossen werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Empfang derartiger Erklärungen gerade nicht von der Vollmacht erfasst wurde. Vielmehr wird in der Rechtsprechung von dem Gegenteil ausgegangen, nämlich, dass im gleichen Umfang wie die Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt, ermächtigt sie auch den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme. Eine Bevollmächtigung zur aktiven Stellvertretung schließt also regelmäßig auch die Rechtsmacht zur passiven Vertretung hinsichtlich des Vollmachtsgegenstandes ein (vgl. zum Ganzen BGH vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, juris; Rdnr. 14; MünchKomm/Schubert § 164 BGB Rdnr. 246 m.w.N.). Dementsprechend spricht die Ziffer 3 der außergerichtlichen Vollmacht entgegen der Ansicht des Klägers eher für eine Empfangsvollmacht seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten. Die Empfangsvollmacht der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auch bezogen auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedenfalls nach Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Vollmachtsurkunde vom 07.09.2017, insbesondere auch der Ziffer 6 der Vollmacht, in der ausdrücklich geregelt ist, dass die Vollmacht sich auch auf „Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen“ erstreckt. Denn damit wird unmissverständlich klargestellt, dass die Vollmacht bezogen auf Willenserklärungen nicht nur auf aktive Stellvertretung beschränkt war, sondern entsprechend dem Regelfall auch den Empfang von Erklärungen erfassen sollte, was auch mit dem übrigen Inhalt der Vollmachtsurkunde im Einklang steht. Denn nach Ziffer 1 waren die Verfahrensbevollmächtigten auch zum Abschluss von Vergleichen berechtigt, was aber auch den Empfang von schriftlich verkörperten Willenserklärungen beinhaltet, ggf. auch einer Kündigung als Anlass zu einem Vergleich. Nach Ziffer 3 erstreckte sich die Vollmacht auf die Geltendmachung von Ansprüchen ohne Einschränkungen und nach Ziffer 2 auf Empfang von Sachen und Urkunden. Nach Ziffer 7 waren die früheren Verfahrensbevollmächtigten sogar zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigt, sodass die Vollmachtsurkunde vom 08.09.2017 den früheren Bevollmächtigten insgesamt sehr umfassende Befugnisse einräumte. Weshalb die Ziffer 7 dieser Vollmachtsurkunde gerade nicht zum Empfang von Kündigungen berechtigten sollte, kann daher angesichts des Regelfalls zum Verhältnis des Umfangs der aktiven zur passiven Vollmacht, des Gesamtinhalts der Vollmachtsurkunde, insbesondere des klaren Wortlauts der Ziffer 6 lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht begründen. Dementsprechend ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen vom 08.09.2017, dass die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nach Ziffer 6 der ihnen erteilten Vollmacht bezogen auf außergerichtliche Angelegenheiten Empfangsvertreter des Klägers im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB, sodass die Kündigung dem Kläger aufgrund der Übermittlung an seine früheren Bevollmächtigten zugegangen ist. Da der Kläger gegen diese Kündigung entgegen § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, wird die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG fingiert mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, nicht zusteht. Dementsprechend war auch die Berufung des Klägers trotz der Säumnis der Beklagten zurückzuweisen, weil ihm der geltende prozessuale Anspruch nach dem unstreitigen Sachverhalt und eigenen Tatsachenvorbringen nicht zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.