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Beschluss

2 Ta 293/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:1029.2TA293.18.00
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Leitsätze

1. Der Verweisungsbeschluss, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wird, hat nur Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten. Keine Bindungswirkung hat es hingegen dazu, ob innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung des Rechtstreits die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind.

2. Eine sofortige Beschwerde, mit der lediglich gerügt wird, dass die Verweisung des Rechtstreits nicht an das Landgericht, sondern an das Familiengericht erfolgen sollte, ist unzulässig, weil eine antragsgemäße Abänderung des Rechtswegbeschlusses des Arbeitsgerichts keine Bindungswirkung für die Gerichte des Zivilrechtsweges hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2018 – 8 Ca 497/18 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf    1880,40 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verweisungsbeschluss, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wird, hat nur Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten. Keine Bindungswirkung hat es hingegen dazu, ob innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung des Rechtstreits die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind. 2. Eine sofortige Beschwerde, mit der lediglich gerügt wird, dass die Verweisung des Rechtstreits nicht an das Landgericht, sondern an das Familiengericht erfolgen sollte, ist unzulässig, weil eine antragsgemäße Abänderung des Rechtswegbeschlusses des Arbeitsgerichts keine Bindungswirkung für die Gerichte des Zivilrechtsweges hätte. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2018 – 8 Ca 497/18 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1880,40 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, Ansprüche auf Auskehr einer Steuererstattung für das Jahr 2015 geltend. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt an den Beklagten ausgezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Betrag ihr zustehe. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für den abgetrennten Zahlungsantrag verneint und den Rechtstreit an das Landgericht E verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handele und auch keinen Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis bestehe. Vielmehr handele es sich um eine allgemeine zivilrechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Die streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts folge aus §§ 71, 23 GVG. Es handele sich entgegen der im Gütetermin von den Parteien vertretenen Auffassung nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23 a GVG, für welche die Amtsgerichte zuständig seien. Denn es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um eine Angelegenheit aus dem Katalog der § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 GVG, 111 FamFG handeln könnte. Gegen den am 05.04.2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.03.2018 hat der Beklagte am 09.04.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um eine sonstige Familienstreitsache handle, die nach § 266 FamFG den Familiengerichten sachlich zugewiesen sei. Örtlich zuständig sei das Amtsgericht – Familiengericht – L –, sodass der Rechtsstreit an das Familiengericht zu verweisen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 08.05.2018 nicht abgeholfen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Familiengerichte auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens unverändert nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei weiterhin nicht ersichtlich, dass es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch, der auf Auskehr einer Steuerrückerstattung gerichtet sei, um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handeln könnte. Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 25.06.2018 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob die sofortige Beschwerde darauf gestützt werden kann, dass für den vom Arbeitsgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht verwiesene Rechtstreit innerhalb der ordentlichen Gerichte nicht das Landgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist oder ob nicht eine weitere Verweisung vom Landgericht an das Familiengericht möglich ist mit der Folge, dass die sofortige Beschwerde nicht auf Unzuständigkeit des Landgerichts innerhalb der ordentlichen Gerichte gestützt werden könnte. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass nicht das Landgericht, sondern das Familiengericht sachlich zuständig sei, sodass letztlich die Streitigkeit vor diesem Gericht geführt werden müsse. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, sind Beschlüsse nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Das Gericht, an das der Rechtstreit von einem Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, kann deshalb wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit innerhalb „seines“ Rechtsweges weiterverweisen. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit innerhalb der anderen Rechtswege bindende Wirkung zu verleihen (vgl. BAG, Beschluss vom 01.08.2017 – 9 AZB 45/17, juris; BAG, Beschl. v. 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, juris, Rdnr. 6; BGH, Beschl. v. 28.07.2015 - X ARZ 201/15, juris, Rdnr. 9; BGH, Beschl. vom 14.05.2013 – X ARZ 167/13, juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 17 a Abs. 6 GVG. Denn diese Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Regeln die für die Entscheidung des beschrittenen Rechtsweges gelten, entsprechend anzuwenden sind, soweit innerhalb desselben Zivilrechtsweges das interne Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und den Familiensachen betroffen sind. Ob eine Zivilsache als bürgerlich rechtliche Streitigkeit bzw. streitige Zivilsache, als Familiensache oder als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen ist, ist deshalb eine Frage der Verfahrenszuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges (vgl. Bahrenfuss in Bahrenfuss, § 1 FamFG Rdnr. 32, 3. Aufl., Wittschier in Musielak/Voit, § 17 a GVG Rdnr. 23; 15. Aufl.). § 17 a Abs. 6 GVG gilt deshalb auch nur für das interne Verhältnis der Gerichte des Zivilrechtsweges und hat daher keine Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtsweges im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den Zivilgerichten. Dementsprechend bindet auch ein Beschluss mit dem ein Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht an ein Zivilgericht verwiesen wird, das Zivilgerichts nur hinsichtlich des Rechtsweges zu den Zivilgerichten, sodass das Zivilgericht den Rechtstreit nicht mehr an ein Gericht eines anderen Rechtsweges weiterverweisen kann. Keine Bindungswirkung hat der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts hingegen hinsichtlich der der internen Zuständigkeit der Zivilgerichte untereinander als Gerichte für streitige Zivilsachen, Familiensache oder für eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sollte das Landgericht bei der weiteren rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klage familienrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, ist es an einer Weiterverweisung an ein örtlich und sachlich zuständiges Amtsgericht als Familiengericht als ein Gericht desselben Rechtsweges nicht gehindert (vgl. auch BAG, Beschl. v. 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, juris, Rdnr. 6; BGH, Beschl. v. 28.07.2015 - X ARZ 201/15, juris, Rdnr. 9). Da die Parteien vorliegend selbst nicht vortragen, dass das Arbeitsgericht für den Zahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständig sein könnte und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch nicht insoweit Frage stellen, als es die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint hat, ist die sofortige Beschwerde des Beklagten unzulässig. Denn die Beschwerdekammer kann nicht mit Bindungswirkung entscheiden, ob innerhalb des zulässigen Rechtsweges zu den Zivilgerichten das Landgericht oder das Familiengericht zuständig sind, sodass das von dem Beklagten verfolgte Ziel, eine Verweisung an das nach seiner Ansicht zuständige Familiengericht, mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgericht nicht erreichbar ist. Dementsprechend war die sofortige Beschwerde des Beklagten auch als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.