Beschluss
8 Ta 333/18
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1102.8TA333.18.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 5. Juni 2018 – 3 Ca 1026/17 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 5. Juni 2018 – 3 Ca 1026/17 – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. G r ü n d e : Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erledigtes Bestandsschutzverfahren. I. Der Kläger war seit dem 15. August 2015 bei der Beklagten bzw. der vorherigen Betriebsinhaberin, die Zieh-, Stanz-, Feinstanz- und Biegeteile herstellt und insgesamt rund 350 Beschäftigte hat, an deren Standort C zunächst als Betriebsleiter und später zusätzlich als Personalleiter sowie Leiter der Abteilung Managementsysteme beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 9.500,00 €. Unter dem 13. November 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28. Februar 2018 und stellte den Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Gegen diese Kündigung wandte sich der durch die Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 26. November 2017. Im ergebnislos verlaufenen Gütetermin bezog sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf dringende betriebliche Umstände. Mit bestimmendem Schriftsatz vom 13. Februar 2018 machte der Kläger einen Zahlungsantrag über 25.000,00 € brutto unter Hinweis auf die Erfüllung einer Zielvereinbarung für das Jahr 2017 anhängig. Unter dem 3. April 2018 unterbreitete das Arbeitsgericht den Parteien auf der Grundlage des § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Fall ZPO einen von diesen vorabgestimmten und angeregten schriftlichen Vergleichsvorschlag. Mit Beschluss vom 10. April 2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte es das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO entsprechend des vorausgehenden Vorschlags fest. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2018 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 € brutto. Unter Ziffer 6 ist die Verpflichtung der Beklagten begründet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung zu erteilen. Insoweit ist dem Kläger optional ein umfassendes Vorschlagsrecht eingeräumt worden. Nach Anhörung aller Beteiligten setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für Verfahren und Vergleich gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. §§ 63 ff GKG mit Beschluss vom 5. Juni 2018 auf 53.500,00 € fest. Dieser ergebe sich aus der Addition des Vierteljahreseinkommens in Höhe von 28.500,00 € für das Bestandsschutzbegehren mit dem Nominalbetrag des Zahlungsantrags aus der Klageerweiterung. Ein Vergleichsmehrwert sei nicht begründet, da die Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nebst Zeugnisinhalt zwischen den Parteien nicht im Streit gestanden habe und keine Kündigungsgründe im Verhalten des Klägers vorgelegen hätten. Gegen diesen ihnen am 6. Juni 2018 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer am 14. Juni 2018 bei Gericht eingegangenen, aus eigenem Recht aufgerufenen Beschwerde. Wegen der Zeugnisregelung sei – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatseinkommens festzusetzen. Dies lasse sich bereits mit dem entsprechenden Titulierungsinteresse des Klägers begründen. Außerdem sei die Regelung geeignet, die Frage des Zeugnisinhalts der Ungewissheit zu entziehen und insoweit Rechtssicherheit herzustellen. Deshalb komme es für die Annahme des Vergleichsmehrwertes bei einer Zeugnisregelung auf die Frage oder Darlegung einer insoweit begründeten Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit zwischen den Parteien nicht an. Auch sehe der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung einen Vergleichsmehrwert bei Zeugnisregelungen nicht allein im Kontext der verhaltensbedingten Kündigung vor, was sich aus dem Wortlaut nach I. Nr. 25.1.3 des Katalogs in der Fassung vom 9. Februar 2018 ergebe. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen und hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. II. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte, rechtzeitig erhobene und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Vergleichsmehrwert wegen der im Prozessvergleich vom 10. April 2018 getroffenen Zeugnisregelung ist – wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen – vorliegend nicht begründet. 1. Der Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags bemisst sich, wie vom Arbeitsgericht rechtskonform festgesetzt, in Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Dieser beträgt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Kündigungsschutzverfahrens insgesamt 28.500,00 €. Der Vierteljahresverdienst begrenzt den Streitwert des Kündigungsschutzantrages nach dem insoweit klaren Wortlaut der Norm im Sinne einer Höchst- oder Obergrenze. Eine zugesprochene oder vereinbarte Abfindung wird nach § 42 Abs. 2 S. 1, 2. HS GKG nicht hinzugerechnet. Der Wert des begleitend angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO ist im Vierteljahresverdienst inkludiert, da insoweit kein gesonderter Beendigungstatbestand angesprochen worden ist. Dazu ist – wie geschehen – gem. §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG der Nominalbetrag des Zahlungsantrags zu addieren. 2. Die Wertbestimmung im Übrigen erfolgt vorliegend nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdekammer – im Interesse einer möglichst einheitlichen, transparenten, berechenbaren und in sich konsistenten Handhabung – in Orientierung an den sie gleichwohl nicht bindenden Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeitenden Fassung vom 9. Februar 2018 (u. a. NZA 2018, S. 498 ff), der in der hier relevanten Frage der Begründung eines Vergleichsmehrwertes in den grundlegenden Überlegungen mit dem Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016 (u. a. EzA-SD 11/2016, S. 19-24) korrespondiert und insoweit nur klarstellende oder – vorliegend nicht relevante – ergänzende Hinweise enthält. a. Ein Vergleichsmehrwert entsteht danach nur dann, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein außergerichtlicher Streit erledigt bzw. eine Ungewissheit über ein konkretes Rechtsverhältnis bzw. eine die Parteien betreffende Streitfrage beseitigt wird. Der Wert des Vergleiches erhöht sich hingegen nicht um den Wert dessen, was eine Partei oder die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich dort verpflichten (vgl. I. Nr. 22.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 5. April 2016). Dabei muss gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweils im Vergleich getroffene Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben. Durch die Bestimmung von Leistungen oder Gegenleistungen, die zur Beilegung des Rechtsstreits vereinbart oder gewährt werden, wird hingegen kein Vergleichsmehrwert begründet (I. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 9. Februar 2018). Diese Überlegungen des Streitwertkatalogs korrespondieren mit den gesetzlichen Anforderungen des Gebührentatbestands nach Nr. 1000 VV-RVG Anm. Abs. 1. Denn dort wird ebenfalls die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages verlangt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein (weiteres) Rechtsverhältnis beseitigt, soweit sich der Vertrag nicht lediglich auf ein Anerkenntnis beschränkt. b. Legt man vorliegend diese Maßstäbe an, so begründet die im Vergleich zur Erteilung und Gestaltung des Arbeitszeugnisses gefundene Regelung einen Vergleichsmehrwert nicht. Die Frage der Erteilung des Zeugnisses als solche wie die dortige Gesamtbeurteilung und die Gestaltung bestimmter Passagen stand zwischen den Parteien ersichtlich nicht im Streit. aa. Soweit im Vergleich zu den wesentlichen Inhalten des Zeugnisses in Teilen konkrete Vereinbarungen getroffen worden sind und dem Kläger darüber hinaus ein optionales Vorschlagsrecht zugestanden wurde, erfolgte beides erkennbar nicht wegen einer insoweit bestehenden oder drohenden Ungewissheit, Meinungsverschiedenheit oder gar schon bestehenden weiteren Streitigkeit. Dagegen spricht bereits das dem Kläger bei maximal positiver Beurteilung von Führung und Leistung zusätzlich eingeräumte sehr weitreichende Vorschlagsrecht. Auf die Zeugnisgestaltung bezogene Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten werden von den Beschwerdeführern auch nicht unter Angabe konkreter tatsächlicher Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Für die Annahme, die Kündigung sei in Wahrheit (zumindest auch) aus Gründen in Leistung oder Verhalten des Klägers ausgesprochen worden, gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Eine insoweit begründete Unsicherheit oder Ungewissheit des Klägers rechtfertigt die Annahme eines Vergleichsmehrwertes nicht, da sich diese primär auf die Bestandsfrage selbst bezieht. Die Zeugnisregelung ist hier damit lediglich – als weitere, nicht finanzielle Verhandlungsmasse – Teil der zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit und der damit verbundenen wirtschaftlichen Fragen gefundenen Gesamtlösung im Sinne einer weiteren, begleitenden, nicht pekuniären Kompensationsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie stellt sich damit lediglich als weitere Leistung zur Beilegung des Rechtsstreits über die Bestandsfrage, nicht aber als Regelung zur Beseitigung einer dem Gegenstande nach darüber hinausgehenden Rechtsunsicherheit, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten dar. bb. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Wortlaut von I. Nr. 25.1.3 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 9. Februar 2018 beziehen ist richtig, dass danach die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes für die Gestaltung eines Arbeitszeugnisses im Kontext des Beendigungsvergleichs bei Bestandschutzverfahren nicht auf die Fälle der verhaltensbedingten Kündigung beschränkt ist. Vielmehr rechtfertigt sich unter den dortigen Voraussetzungen, einem Regelbeispiel vergleichbar, lediglich die Annahme einer Vereinbarung zur Beseitigung von Ungewissheit oder Rechtsunsicherheit insoweit. Deshalb kommt die Annahme eines Vergleichsmehrwertes grundsätzlich auch in den Fällen der Zeugnisregelung bei betriebs- oder personenbedingten Kündigungen in Betracht. Dann jedoch nur unter den (vor die Klammer gezogenen) allgemeinen Voraussetzungen nach I. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs, an deren Verwirklichung es vorliegend gerade fehlt. cc. Soweit sich die Beschwerde auf eine Entscheidung des LAG Bremen (Beschluss vom 1. November 2017 – 2 Ta 34/17) bezieht, steht dem – neben den Vorschlägen des Streitwertkatalogs – die ständige Spruchpraxis der befassten Beschwerdekammer entgegen. Soweit das LAG Bremen in der zitierten Entscheidung auf Nr. 1000 VV-RVG sowie auf den Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestands rekurriert, überzeugt dies im vorliegenden Kontext nicht. Denn auch dort wird Streit oder Ungewissheit über das weitere Rechtsverhältnis bzw. den ergänzend geregelten Anspruch vorausgesetzt. Gegenstand eines Vergleichs und damit Ansatzpunkt für die Frage des Vergleichsmehrwertes und dem folgend der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ist nicht das, worauf sich die Parteien einigen (Verhandlungsergebnis, ggf. Zugeständnis), sondern worüber sie gestritten haben und welcher Streit oder welche Ungewissheit folglich durch den Vergleich beseitigt worden ist (TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1 A Rn. 506/507 m. w. N.). Zu einer gesonderten, letztlich sogar gesteigerten Honorierung der anwaltlichen Beteiligung an der Vereinbarung einer Leistung, die lediglich Teil der Regelung oder Befriedung eines anderen, allein streitigen Rechtsverhältnisses ist, besteht auch nach dem Telos des zitierten Gebührentatbestands kein Anlass. dd. Letztlich ist auch ist ein besonderes Interesse des Klägers an der Titulierung des Anspruchs nicht festzustellen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen dem Grunde nach akzeptierten und/oder dem Inhalt nach einvernehmlich gestalteten Zeugnisanspruch gleichwohl nicht erfüllen wird, waren zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht gegeben. 3. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.