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Beschluss

2 Ta 268/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:1227.2TA268.18.00
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Leitsätze

1. Für Schadensersatzansprüche, die von einem als zivile Arbeitskraft bei den Stati-onierungskräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen einen anderen als zivile Arbeitskraft bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmern wegen einer Eigentumsverletzung, die bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit begangen worden ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Ar-bGG eröffnet. Der Umstand, dass es sich bei den Prozessparteien um zivile Arbeitskräfte handelt, die als Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften beschäftigt sind, rechtfertigt auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d, 4 in Verbindung mit § 3 ArbGG und Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS auch für Schadensersatzansprüche eröffnet, die von einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass eine andere zivile Arbeitskraft bei der Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit schuldhaft das Eigentum des Klägers beschädigt hat. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche, die vom Kläger unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass die im Zusammenhang mit dem Ar-beitsverhältnis geltend gemachten Schadensersatzansprüche keine Ansprüche eines Dritter i.S.d. Art: 8 Abs. 5 NTS sind.

Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte nach § 56 Abs. 8 ZA-NTS in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 ArbGG erfasst alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch Schadensersatzansprüche, die gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte geltend gemacht werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.04.2018 – 4 Ca 1110/17 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 746,03 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Schadensersatzansprüche, die von einem als zivile Arbeitskraft bei den Stati-onierungskräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen einen anderen als zivile Arbeitskraft bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmern wegen einer Eigentumsverletzung, die bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit begangen worden ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Ar-bGG eröffnet. Der Umstand, dass es sich bei den Prozessparteien um zivile Arbeitskräfte handelt, die als Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften beschäftigt sind, rechtfertigt auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG 2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d, 4 in Verbindung mit § 3 ArbGG und Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS auch für Schadensersatzansprüche eröffnet, die von einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass eine andere zivile Arbeitskraft bei der Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit schuldhaft das Eigentum des Klägers beschädigt hat. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche, die vom Kläger unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass die im Zusammenhang mit dem Ar-beitsverhältnis geltend gemachten Schadensersatzansprüche keine Ansprüche eines Dritter i.S.d. Art: 8 Abs. 5 NTS sind. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte nach § 56 Abs. 8 ZA-NTS in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 ArbGG erfasst alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch Schadensersatzansprüche, die gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte geltend gemacht werden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.04.2018 – 4 Ca 1110/17 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 746,03 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger macht in dem vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten wegen einer Beschädigung seines Privat-PKW geltend. Er war bis zum 31.01.2017 als ziviler Mitarbeiter des Wachschutzes bei den Britischen Streitkräften beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war ein Arbeitskollege des Klägers und ebenfalls Arbeitnehmer bei den Britischen Streitkräften. Am 21.08.2016 fuhr der auf dem Weg zum Dienst befindliche Kläger auf das Kasernengelände der B Kaserne an der F Str. 5, Q. Der Beklagte zu 1) hatte dort als Wachmann Dienst. Auf Höhe des Kasernengeländetores hielt der Kläger kurz an. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. Aufgrund eines Windstoßes schlug einer der beiden nicht arretierten Torflügel gegen den PKW des Klägers und verursachte einen Sachschaden an diesem. Der Kläger machte zunächst einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.12.2016 (Bl. 20 - 22 d.A.) abgelehnt, wogegen der Kläger nicht vorging. Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und sind der Auffassung, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht zuständig sei. Hierzu vertreten sie insbesondere folgende Auffassung: Die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen seien gem. Art. 25 GG vorrangig vor den Zuständigkeitsregelungen des ArbGG und im Übrigen auch leges speciales zu § 2 ArbGG. Danach bestimme sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut (im Folgenden NTS) i.V.m. Art. 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (im Folgenden: ZA-NTS). Der Kläger sei gem. Art. IX Abs. 4 NTS als ziviler Angestellter gerade nicht Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges, sondern „Dritter“ i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NTS. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich auch nicht aus Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS. Denn der vorliegende Streitgegenstand sei nicht der Sphäre des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Dementsprechend sei der Kläger auf das Verfahren zur Geltendmachung seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten nach dem in Art. 6 ff. des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu dem Zusatzabkommen (im Folgenden Gesetz zum NTS) zu verweisen. Nach dessen Art. 12 Abs. 1 seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Hierauf sei der Kläger auch – was zutrifft – mit der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheides der Schadensregulierungsstelle des Bundes auch hingewiesen worden. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, für die eine ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a), d) sowie Abs. 9 ArbGG bestehe, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen seien insoweit nicht vorrangig bzw. auch gar nicht einschlägig, da er gerade nur aufgrund seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer das Kasernengelände der Britischen Streitkräfte habe betreten dürfen; er sei somit nicht „Dritter“ i.S.d. entsprechenden Vorschriften. Zudem gehe es vorliegend gerade um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nach dem Unterzeichnungsprotokoll (UP) zu Art. 41 des Zusatzabkommens werde Art. 41 gerade nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen angewendet. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss des 05.04.2018 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG gegenüber dem Beklagten zu 1) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) ArbGG gegenüber der Beklagten zu 2) eröffnet, wobei die beklagte Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS passivlegitimiert sei. Denn nach dieser Vorschrift sind Klagen der bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet, soweit sich die Klage gegen den Beklagte zu 2) richte. Die Voraussetzung „aus dem Arbeitsverhältnis“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sei großzügig auszulegen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen, Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergäben. Dazu gehörten nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz. Dementsprechend unterliegen auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG seien die Arbeitsgerichte ferner auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stünden. Die unerlaubte Handlung müsse nur in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies sei der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache finde. Soweit sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Arbeitgeberin richte, habe sie sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche zum Gegenstand. Diese resultierten auch aus dem Arbeitsverhältnis bzw. stünden mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang. Denn er sei nur aufgrund seines Arbeitnehmerstatus berechtigt gewesen, das Kasernengelände der britischen Streitkräfte zu befahren und seinen PKW damit in die Sphäre seiner Arbeitgeberin zu bringen. Das Schadensereignis sei also gerade nicht infolge einer mehr oder weniger zufälligen Begebenheit eingetreten, sondern auf seinem Weg zur Arbeitsstelle beim Befahren des Kasernengeländes, mithin bereits im Machtbereich der Arbeitgeberin. An der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ändere sich auch nichts dadurch, dass seine Arbeitgeberin die Britischen Streitkräfte seien. Denn nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS unterlägen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der deutschen Gerichtsbarkeit. In dieser Spezialregelung für Arbeitsverhältnisse finde sich keine Sonderbestimmung mit einer Verweisung auf einen bestimmten Gerichtszweig, sodass die nationalen Zuständigkeitsregelungen (hier § 2 ArbGG) anwendbar seien. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht aus Art. 8 Abs. 5 NTS i.V.m. Art. 41 Abs. 6 ZA-NTS i.V.m. Art. 25 GG. Art. 8 Abs. 5 NTS sei schon deswegen nicht anwendbar, da vorliegend insbesondere auch vertragliche (Schadensersatz-)Ansprüche streitgegenständlich seien. Auf diese sei Art. 8 Abs. 5 NTS ausweislich seines Eingangswortlauts gerade nicht anzuwenden. Dies gehe zudem auch aus dem UP Abs. 1 zu Art. 41 ZA-NTS hervor, wonach Art. 41 ZA-NTS, der seinerseits ergänzende Ausführungsbestimmungen zu Art. 8 NTS enthalte, auf Ansprüche wegen Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet werde. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richte, ergebe sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Bezüglich des Beklagten zu 1) stelle sich die soeben bezüglich der Beklagten zu 2) dargelegte Problematik nicht, da weder das NATO-Truppenstatut noch die entsprechenden Ausführungs- bzw. Zusatzbestimmungen eine entsprechende Regelung für Streitigkeiten unter Arbeitnehmern enthielten. Die von der Beklagtenseite in der Klageerwiderung angedeuteter Umstand, dass zwischen dem Beklagten zu 1) und den Britischen Streitkräften im Innenverhältnis besondere Haftungsfreistellungen bestünden, sei gegebenenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen, ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung sowie an der Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Die Beklagten haben gegen den am 06.04.2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 11.04.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 03.05.2018 begründet. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten insbesondere vor, dass die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge zwischen den NATO-Staaten und der Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden müsse. Nach Art. XVI NTS sollten alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Verhandlung zwischen ihnen oder Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt werden. Ausgehend von der Frage, wer bei der Truppenentsendung welche Aufgaben übernehme, hätten die Parteien des NATO-Truppenstatuts in zwei hier interessierenden Fällen zum einen die Regelung getroffen, dass der örtliche Bedarf eine Truppe oder eines zivilen Gefolges vom Entsendestaat durch in dem Aufnahmestaat vor Ort wohnende Arbeitskräfte gedeckt werden könne. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen bestimmten sich in diesem Fall nach dem Recht des Aufnahmestaates, wobei für die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse sich die alliierten Streitkräfte deutscher Verwaltungseinheiten bedienten. Für den Fall, dass innerhalb eines Arbeitsverhältnisses Rechtsstreitigkeiten entstehen sollten, regele Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS, das Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen seien. Hierbei sei aber ausdrücklich nur die Rede von der deutschen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen von der Arbeitsgerichtsbarkeit. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus deliktischer Haftung gegenüber einem Entsendestaat hätten sich die Parteien des NTS darauf geeinigt, dass solche Ansprüche von der Verteidigungslastenverwaltung bearbeitet würden. Art. 8 des Gesetzes zum NTS sehe vor, dass die Verteidigungslastenverwaltung in bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werde. Die Einzelheiten hierzu bestimme das Bundesministerium der Finanzen, wobei konkret als Behörde für die Schadensbearbeitung die „Schadensregulierungsbehörde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ gegründet worden sei. Die Lohnstelle T sei folglich für die rein arbeitsrechtlich immanenten Ansprüche wie Lohnzahlung, Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung, Zuschläge oder ähnliches zuständig. Ebenso sei die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz für die Abwicklung derartiger arbeitsrechtlicher Ansprüche der zivilen Beschäftigten der US-Streitkräfte zuständig. Die Schadensregulierungsbehörden der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seien dagegen regelmäßig zuständig hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in materieller Hinsicht, so auch bei KFZ-Unfällen und/oder Beschädigungen. In der Vergangenheit habe die Verteidigungslastenverwaltung nicht unterschieden, ob der Schädiger ein Mitglied der Truppe, ein Mitglied des zivilen Gefolges oder lediglich eine zivile Arbeitskraft in Ausführung seines Amtes tätig gewesen sei. Die Verteidigungslastenverwaltung habe Ansprüche von zivilen Arbeitskräften also genauso behandelt, wie andere eingehenden Ansprüche und habe sie somit als Dritte eingesehen, wie dies in Art. des Gesetzes zum NTS eindeutig geregelt sei. Historisch und teleologisch gesehen sei damit den Bedürfnissen der alliierten Streitkräfte und der Vertragspartner des NATO-Truppenstatuts gedient, weil sie in dem Aufnahmestaat keine Verwaltungseinheiten haben schaffen müssen, um Haftungsansprüche von Seiten Dritter zu prüfen. Andererseits sei auch den Geschädigten gedient gewesen, weil sie bei der Regulierungsbehörde spezialisierte Sachbearbeiter vorgefunden hätten, denen die Haftungsprobleme bekannt gewesen seien. Die Verteidigungslastenverwaltung habe bis 2015 auch Schäden bearbeitet, die zum Beispiel von Mitgliedern der Truppe im Dienst an geparkten PKWs von zivilen Arbeitskräften verursacht worden seien. In solchen Fällen sei ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.03.1973 – XI B I-VV 7160-18/73 zur Anwendung gekommen. Ab 2015 habe die BImA ihre Beurteilungspraxis geändert und im Hinblick auf ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.09.2004 angenommen, dass mittelbare wie unmittelbare Arbeitnehmer nicht Dritte im Sinne des NTS seien und daher auch keine Ansprüche nach Art. VIII Abs. 5 oder Abs. 6 NTS hätten mit der Folge, dass im Schadensfall ausschließlich „vertragliche Ansprüche gegenüber der US-Seite“ geltend gemacht werden könnten. Danach hätten die Schadensregulierungsstellen der Bundesantragssteller wegen fehlender Zuständigkeit an die Streitkräfte verwiesen. Die US-Streitkräfte hätten diese Änderung der Regulierungspraxis zum Anlass genommen, mit dem Bundesministerium der Finanzen im April 2006 ein Gespräch zu führen, nachdem das Bundesministerium der Finanzen eine Rückkehr zu der bisherigen Verfahrensweise mit Schreiben vom 17.05.2006 bestätigt habe. In dem beigefügten Ergebnisprotokoll habe das BMF festgehalten, dass die Schadensregulierungsstellen zu den Verfahren zurückkehrten, die sie bis zum Urteil des Landgerichts Mainz praktiziert worden seien. Darüber hinaus hätten die Parteien die Überarbeitung des Verwaltungsabkommens gemäß Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS von 1951 vorgenommen und nach entsprechenden Verhandlungen ein Verwaltungsabkommen auch hinsichtlich der britischen Streitkräfte in der letzten Fassung vom 08.02.2012 im Bundesanzeiger vom 29.02.2012 veröffentlicht. Dieses Verwaltungsabkommen sei auch wieder auf zivile Arbeitskräfte angewendet worden, wenn Schäden geltend gemacht worden seien, die durch die Truppe, deren Angehörigen oder zivilen Mitarbeitern in Ausführung des Dienstes verursacht worden seien. In der Folgezeit hätte die Schadensregulierungsstelle auch vergleichbare Fälle geregelt. Seit 2015 habe die BImA erneut damit begonnen, die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen bestimmter Gruppen von Antragstellern abzulehnen mit der Begründung, dass sie nicht „Dritte“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS seien. Sowohl die US-Streitkräfte als auch die britischen Streitkräfte hätten sich erneut an das Bundesministerium der Finanzen gewendet und um eine Rückkehr zu der bisherigen vertragsgerechten Regulierungspraxis gebeten. Die vorliegende Streitigkeit beruhe letztlich auf der erneuten Änderung der bisherigen Regulierungspraxis, nach der der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch abgelehnt worden sei. Die bisherige Aufteilung der Aufgaben, insbesondere die historische Regulierungspraxis der BImA aufgrund der vereinbarten Verwaltungsabkommen entspreche dem NATO-Truppenstatut und sei damit Völkerrecht. § 2 ArbGG regele zwar davon abweichend die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das höherrangige Völkerrecht gehe jedoch entsprechend Art. 25 GG insoweit dem § 2 ArbGG vor. § 2 sei auch im Hinblick auf den Beklagten zu 1) nicht einschlägig, weil dieser in Ausübung seines Dienstes gehandelt habe und damit die Rechtsgrundsätze der Amtshaftung anzuwenden seien. Hier sehe Art. VIII Abs. 5 NTS i.V.m. Art. 12 AG NTS eine klare Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten vor. Was zum einen dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.12.1968 und zum anderen der bisherigen Rechtsprechung eindeutig entnommen werden könne. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 1) Erstattungsansprüche geltend mache, seien die Bestimmung zur Amtshaftung in Art. VIII Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 einschlägig. Damit seien die britischen Kräfte als Dienstherrn des Beklagten zu 1) alleinige Anspruchsgegner. Der Beklagte zu 1) sei dagegen nicht passivlegitimiert, und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten Art. 34 GG nicht eröffnet. Soweit das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des Art. VIII Abs. 5 NTS bei Anspruchskonkurrenz verneint habe, widerspreche diese Auslegung dem Verständnis der Vertragsparteien zum NTS. Insoweit habe das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Punkt ausgeführt, dass bei Konkurrenz von vertraglichen Ansprüchen mit Entschädigungsansprüchen für die Entschädigungsansprüche die Regelung des Art. V Abs. 5 NTS gelte. Aufgrund ein und desselben Sachverhalts könnten nicht zugleich Ansprüche aus Art. 34 GG einerseits und aus § 839 BGB der § 831 BGB andererseits bestehen, weil Art. 34 GG die Ausübung hoheitlicher Gewalt, die genannten Vorschriften des BGB dagegen die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des Staates voraussetzten. Könne ein Antragsteller seine Ansprüche sowohl auf entschädigungsrechtlicher Bestimmung als auch auf einen Vertrag stützen, so sei eine Entschädigung im Rahmen des Art. VIII NTS nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Anspruch auch aus einem Vertrag oder einem ähnlichen Vertragsverhältnis herleiten lasse. In diesem vertraglichen Verhältnis könne sich jedoch ergeben, dass deliktische Ansprüche beschränkt oder ausgeschlossen seien, was im vorliegenden Fall auch einschlägig sei. Als Ergebnis lasse sich somit konkret festhalten, dass dem Kläger in beiden Fällen lediglich die britischen Streitkräfte als Anspruchsgegner gegenüberstünden. Zum einen in Bezug auf den Beklagten zu 1) aufgrund der Haftungsverlagerung der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) nach Art. VIII Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 GG und § 839 BGB. Zum anderen aus einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen gegenüber den britischen Streitkräften als Beklagte zu 2) direkt, wobei die britischen Streitkräfte in beiden Fällen durch die Bundesrepublik Deutschland im Prozessstandschaft vertreten würden. Ein Wahlrecht bezüglich des zuständigen Gerichts bestehe nicht. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 16.05.2018 nicht abgeholfen. Die Beklagten haben gegen den am 06.04.2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 11.04.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht den Sonderstatus der britischen Streitkräfte nach dem Nato-Truppenstatut verkannt und zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht habe. Vielmehr sei entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, dieses Ergebnis sei nach Berücksichtigung der Auslegungsregeln der Art. 31 und 32 des Nato-Truppenstatuts (im folgenden NTS), wonach nicht nur an dem reinen Wortlaut festgehalten werden könne, sondern auch die gesamte Struktur des Vertrages, die Aufgabenverteilung und die gelebte Praxis zwischen den Vertragsparteien zum NTS und zum Zusatzabkommen zum NTS (ZA-NTS) zwingend zu berücksichtigen seien. Ausgehend von der Frage, wer bei der Truppenentsendung welche Aufgaben übernehme, hätten die Parteien des Nato-Truppenstatuts in den hier interessierenden Fällen folgende Regelung getroffen. Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften könne vom Entsendestaat durch in dem Aufnahmestaat vor Ort wohnende Arbeitskräfte gedeckt werden. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen bestimmten sich nach Art. IX Abs. 4 NTS nach dem Recht des Aufnahmestaates, wobei sich die alliierten Streitkräfte für die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse deutscher Verwaltungseinheiten bedienten. Für den Fall einer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstehenden Streitigkeit regele Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS, dass Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterlägen, wobei insoweit nicht die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit benannt werde. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen materieller Art hätten die Parteien des Nato-Truppenstatuts sich darauf geeinigt, dass solche Ansprüche von der Verteidigungslastenverwaltung bearbeitet würden. Art. 8 des Gesetzes zum NTS sehe vor, dass die Verteidigungslastenverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werde. Zu diesem Zwecke sei die Behörde für die Schadensbearbeitung, die Schadensregulierungsbehörde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) begründet worden, die regelmäßig zuständig hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in materieller Hinsicht sei. Dabei habe die Verteidigungslastenverwaltung in der Vergangenheit nicht unterschieden, ob der Schädiger ein Mitglied der Truppe, ein Mitglied des zivilen Gefolges oder lediglich eine zivile Arbeitskraft in Ausführung seines/ihres Dienstes gewesen sei. Die Verteidigungslastenverwaltung habe Ansprüche auch von zivilen Arbeitskräften genauso behandelt, wie andere eingehende Ansprüche und habe sie somit als Dritte angesehen, wie dies auch in Art. IX Abs. 4 NTS eindeutig geregelt sei. Wäre die Aufgabenverteilung so nicht erfolgt, hätten die Entsendestaaten in den Aufnahmeländern jeweils eigene Verwaltungsstrukturen für die Prüfung von Haftungsschäden einrichten müssen oder der Geschädigte hätte auf ein Klageverfahren in dem Entsendestaat verwiesen werden müssen. Beides habe durch die eindeutige Zuweisung solcher Fragen an die Verteidigungslastenverwaltung (mittlerweile die SRB) vermieden werden können. Im Jahr 2005 habe allerdings die BImA ihre Beurteilungspraxis geändert und unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.09.2004 entschieden, dass mittelbare wie unmittelbare Arbeitnehmer nicht Dritte im Sinne des NTS seien und mithin auch keine Ansprüche nach Art. VIII Abs. 5 oder Abs. VI NTS hätten, sondern ausschließlich vertragliche Ansprüche gegenüber der US-Seite. Danach hätten die Schadensregulierungsstellen des Bundes Antragssteller wegen Fehlen der Zuständigkeit an die Streitkräfte verwiesen, wozu diese jedoch nicht in der Lage gewesen seien. Aus diesem Grunde hätten die US-Streitkräfte diese Regulierungsänderung zum Anlass genommen, mit dem Bundesministerium der Finanzen im April 2006 ein Gespräch zu führen, um zu der bisherigen Praxis zurückzukehren. Nach diesem Gespräch bestätigte das Bundesministerium der Finanzen eine Rückkehr zu der bisherigen Verfahrensweise mit Schreiben vom 17.05.2006. In dem beigefügten Ergebnisprotokoll habe das BMF festgehalten, dass die Schadensregulierungsstellen zu dem Verfahren zurückkehren würden, wie es bis zum Urteil des Landgerichts Mainz praktiziert worden sei, was die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entsprechend regeln sollte. Darüber hinaus hätten die Parteien die Überarbeitung des Verwaltungsabkommens gemäß Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS von 1951 vereinbart. In der Folgezeit sei ein Verwaltungsabkommen vom 25.09.2008 nach Verhandlung zwischen den Vertretern des BMF mit den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen worden. Ein entsprechendes Verwaltungsabkommen sei auch hinsichtlich der britischen Streitkräfte in der letzten Fassung vom 08.02.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Auf der Grundlage dieses bearbeiteten Verwaltungsabkommens hätten die deutschen Behörden, speziell die BImA, Schäden von Dritten auch für die britischen Streitkräfte geregelt. Dieses Verwaltungsabkommen sei dann wieder auf die zivilen Arbeitskräfte angewendet worden, wenn Schäden geltend gemacht worden seien, die durch die Truppen, deren Angehörigen oder zivilen Mitarbeiter in Ausführung des Dienstes verursacht worden seien. Seit 2015 habe die BImA erneut damit begonnen, die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen bestimmter Gruppen von Antragsstellern mit der Begründung abzulehnen, dass diese nicht „Dritte“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS seien. Sowohl die US-Streitkräfte als auch die britischen Streitkräfte hätten sich erneut an das Bundesministerium der Finanzen gewendet und um eine Rückkehr zu der bisherigen vertragsgerechten Regulierungspraxis gefordert. Die von der bisherigen Regulierungspraxis abweichende Haltung der BImA habe letztlich auch zur Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten Haftungsansprüche geführt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die bisherige Aufteilung der Aufgaben, insbesondere die historische Regulierungspraxis der BImA aufgrund des vereinbarten Verwaltungsabkommens entspreche dem Nato-Truppenstatut und sei damit Völkerrecht. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 3 a, g ArbGG widerspreche den Verwaltungsvorschriften, dem Nato-Truppenstatut und der bisher üblichen Praxis, sodass § 2 ArbGG im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung des Völkerrechts nach Art. 25 GG im Hinblick auf den Beklagten zu 1) nicht einschlägig sei, weil dieser in Ausübung seines Dienstes gehandelt habe und damit die Rechtsgrundsätze der Amtshaftung Anwendung fände. Für diese sehe das Nato-Truppenstatut in Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 12 AG NTS eine klare Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten vor. Soweit der Kläger Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend mache, seien grundsätzlich die Bestimmung zur Amtshaftung nach Art. V Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB einschlägig, sodass die britischen Streitkräfte als Dienstgeber des Beklagten zu 1) alleiniger Anspruchsgegner sei. Der Beklagte zu 1) sei damit nicht passiv legitimiert nach Art. 34 Satz 3 GG und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, da diese Vorschrift lediglich den Zugang zu den ordentlichen Gerichten vorsehe. Soweit das Arbeitsgericht Art. VIII Abs. 5 NTS nicht angewendet habe, entspreche diese Auslegung nicht dem Verständnis der Vertragsparteien zum NTS. Denn Sinn und Zweck der bisherigen Verwaltungspraxis zeige, dass es nicht darum gehen könne, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertrag bestehe oder nicht. Es gehe vielmehr um die Abwicklung von Haftungsansprüchen an sich. Es mache keinen Unterschied, ob der Geschädigte einen Vertrag mit dem Entsendestaat eine Truppe habe oder nicht. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche direkt gegen die britischen Streitkräfte, seinem ehemaligem Dienstherrn und Arbeitgeber richte und diese sowohl auf vertraglich und deliktische Grundlage stütze, so liege eine Anspruchskonkurrenz vor, die jedoch gerade nicht dazu führe, dass Art. VIII Abs. 5 NTS unanwendbar werde. Als Ergebnis lasse sich somit konkret festhalten, dass dem Kläger in beiden Fällen lediglich die britischen Streitkräfte als Anspruchsgegner gegenüber stünden. Zum einen in Bezug auf den Beklagten zu 1) aufgrund der Haftungsverlagerung der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) nach Art. VIII Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Zum anderen aus einer Geltendmachung vom Schadensersatzansprüchen aus vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen gegenüber den britischen Streitkräften als Beklagte zu 2) direkt, wobei die britischen Streitkräfte in beiden Fällen durch die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft vertreten würden. Ein Wahlrecht bezüglich des zuständigen Gerichts bestehe nicht. Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 16.05.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die einschlägigen Regelungen des NTS sowie seiner Zusatz- bzw. Ausführungsregelung der Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht entgegenstünden. Die dargelegte und geänderte Verwaltungspraxis, die von den Beklagten dargestellt worden sei, ändere daran nichts. Die Auffassung der Beklagten, dass im vorliegenden Fall ausschließlich Amtshaftungsrecht eingreife, welches von den Arbeitsgerichten nicht zu prüfen sei, anzuwenden sei und dieses anderweitige potentielle Anspruchsgrundlagen sperre berühre die Zulässigkeit des Rechtsweges als eine Frage der Begründetheit der Klage nicht. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber durch einen Vorabbeschluss entschieden, der bei der vorliegenden Rüge der Rechtswegzuständigkeit der Beklagten nach § 17 a Abs. 3 S. 1 GVG zwingend vorgeschrieben ist und gegen den die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG das satthafte Rechtsmittel ist, die in der Beschwerdeinstanz entweder zurückgewiesen werden oder zu einer Abänderung des den Rechtsweg bejahenden Beschlusses und zu einer Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtsweges führen kann. Die von den Beklagten mit dem Antrag zu 1) beantragte Klageabweisung ist daher im Rechtswegbestimmungsverfahren nicht möglich, da in diesem Verfahren nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, sondern nur über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden werden kann. Bei der gegen zwei Beklagten gerichteten Klage handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs – ebenso wie bei objektiver Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO hinsichtlich jeden prozessualen Streitgegenstandes - hinsichtlich eines jeden Beklagten gesondert zu prüfen und festzustellen ist, wobei erforderlichenfalls eine Teilverweisung unter Prozesstrennung zu erfolgen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. Dezember 2004 – 5 W 153/04, juris, Rdnr. 2; Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting § 2 ArbGG Rdnr. 155 m.w.N., 9. Auflage 2017 und zur objektiven Klagehäufung BAG, Beschluss vom 07. Juli 1998 – 5 AZB 46/97, juris, Rdnr. 27; LAG Hamm Beschluss vom 12. Juni 2018 – 2 Ta 667/17, juris). Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vor. Es ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass der Kläger bis zum 31.12.2017 als zivile Arbeitskraft bei den britischen Stationierungskräften beschäftigt und der Beklagte zu 1) ebenfalls ein als zivile Arbeitskraft der britischen Streitkräften tätig war, also der Kläger und der Beklagte zu 1) als zivile Arbeitskräfte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für die britischen Streitkräfte, also für denselben Arbeitgeber, tätig waren. Unstreitig zwischen den Parteien ist auch, dass der streitgegenständliche Sachschaden an dem Fahrzeug des Klägers entstand, als dieser auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war und damit erlaubterweise auf das Kasernengelände fuhr, nachdem ihm der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeit die Schranke öffnete. Ebenfalls unstreitig ist auch, dass der Kläger den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit stützt. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche geltend macht, können sich diese Schadensersatzansprüche nur aus einer unerlaubten Handlung ergeben, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) selbst keinerlei Vertragsbeziehung besteht. Es liegt also insoweit eine Streitigkeit zwischen zwei Arbeitnehmern vor. Der vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch gestützt auf eine Eigentumsverletzung steht somit unmittelbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beider Parteien zu demselben Arbeitgeber, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, die die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen, erfüllt sind. Etwas anderes ergibt sich vorliegend entgegen der Rechtsansicht der Beklagten daraus, dass der Beklagte zu 1) in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt habe, sodass grundsätzlich die Bestimmung zur Amtshaftung nach Art. 8 Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 S. 3 GG in Verbindung mit § 839 BGB einschlägig seien, sodass die britischen Streitkräfte als Dienstgeber des Beklagten zu 1) alleiniger Anspruchsgegner seien. Denn zum einen macht der Kläger geltend, dass Art. 8 Abs. 5 NTS auf die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon deswegen nicht anwendbar sei, weil es sich bei ihm nicht um einen „Dritten“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 NTS handele. Zum anderen betrifft die Frage, ob im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1) nach Art. 8 Abs. 5 NTS in Verbindung mit Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB die Amtshaftungsgrundsätze anwendbar sind, nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, sondern die Frage der Begründetheit der Klage über die das nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zuständige Arbeitsgericht zu entscheiden hat. Denn die persönliche Haftung des Beklagten zu 1) betrifft auch nach Auffassung der Beklagten eine Frage der Passivlegitimation, sodass die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen ist, wenn seine Haftung entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten aufgrund der entsprechenden Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für den Einwand der Beklagten, dass dem Beklagten zu 1) allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, sodass dessen Haftung nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich auch bei Nichtanwendbarkeit der Amtshaftungsgrundsätze ausgeschlossen sei. Denn, abgesehen davon, dass die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur im Verhältnis zum Arbeitgeber, nicht dagegen auch im Verhältnis zu Dritten gelten und dazu auch Arbeitskollegen gehören, handelt es sich auch nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, sondern um eine Frage der Begründetheit der Klage. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu Recht entscheiden, dass für die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet ist, sodass die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) unbegründet ist. Denn das NTS und die ergänzenden Regelungen dazu enthalten keine Sonderregelung, die eine von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG abweichende Rechtswegzuständigkeit begründen könnten. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2), da auch insoweit das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, und Nr. 4 ArbGG i.V.m. § 3 ArbGG eröffnet ist. Die Beklagte rügt zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten aufgrund der Verkennung des Sonderstatus der britischen Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut und des Vorrangs der Bestimmungen des Nato-Truppenstatuts sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen bejaht und damit den Vorrang des Völkerrechts nicht beachtet habe, danach aber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, sodass der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern sei. Denn das Arbeitsgericht hat die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und zur Vertretung der Streitkräfte zutreffend beurteilt, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nach Berücksichtigung der für die Stationierungskräfte geltenden Sonderregelungen eröffnet ist. In der Regel haftet kein Staat die Amtspflichtverletzungen der Amtsträger eines anderen Staates. Werden allerdings durch Mitglieder der in Deutschland stationierten NATO-Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges geschädigt, so können aufgrund der Sonderregelung in Art. VIII NTS und Art. 41 ZA-NATO sowie den Ausführungsbestimmungen des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Truppenstatut Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat auftritt. Art. VIII 5 a NTS lässt dabei auf Schädigungen durch Stationierungsstreitkräfte das deutsche Recht grundsätzlich so Anwendung finden, wie es für die Bundeswehr in vergleichbaren Situationen gälte. Es begründet damit völkerrechtlich eine Haftung, die es so aufgrund des Grundsatzes der Staatenimmunität sonst nicht gäbe. Der Sinn dieser Regelung ist es, für die vielen Konfliktfälle, die sich aus der Stationierung fremder Streitkräfte in der Bundesrepublik ergeben, eine gegenüber dem vorher geltenden Finanzvertrag bessere Lösung zugunsten der Einwohner der Bundesrepublik zu schaffen und eine Prozessführung vor den deutschen Gerichten zu erleichtern (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1984 – 7 AZR 499/83, juris, Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 27. April 1970 – III ZR 49/69, juris, Rdnr. 20; Dumbs/Hartl VersR 2013, 105; Sennekamp NJW 1983, 2732 ff.). Nach den für die Stationierungskräfte geltenden Sonderregelungen werden ausdrücklich die Truppe und das zivile Gefolge oder Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges nur in bestimmten Einzelfällen der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt. Das gilt etwa für die in Art. VII NATO-Truppenstatut (NTS) geregelten Fälle der deutschen Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges oder für die in Art. VIII NTS geregelten Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges. Solche Ansprüche sind aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zum NTS vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Beide Parteien gehen damit zu Recht davon aus, dass Schadensersatzansprüche Dritter nach Art. VIII Abs. 5 NTS zunächst außergerichtlich nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes zum NTS und den Zusatzvereinbarungen gegenüber der „zuständigen deutschen Behörde“ innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machen sind und im Falle ihrer Ablehnung durch die zuständige Behörde nach Art. 12 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte zu erheben ist, wobei für diese Klagen – wie für die Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. In diesem Zusammenhang regelt auch Art. 41 Abs. 6 ZA-NTS, dass Art. VIII Abs. 5 NTS nicht anzuwenden ist auf Schäden, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden sind, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar sind. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass bei internen Vorgängen innerhalb der Truppe oder des zivilen Gefolges das das komplizierte zwischenstaatliche Verfahren des NTS für Ansprüche von Mitgliedern der Truppe einer NATO-Macht gegen ihren eigenen Saat keinen Platz hat (vgl. OLG Zweibrücken Urt. v. 23.11.1984 – 1 U 76/83, BeckRS 9998, 100502). Hat ein bei den NATO-Streitkräften beschäftigter deutscher Arbeitnehmer einen Drittschaden (den Schaden eines anderen als der Bundesrepublik oder des Entsendestaats) verursacht, so ist der Schaden nicht nach Art VIII Abs. 5 Alt 1 NTS gegen die Bundesrepublik geltend zu machen, da er nicht zum zivilen Gefolge der Truppe gehört. Der Arbeitnehmer haftet dem Verletzten vielmehr persönlich. Eine Haftung der Bundesrepublik für den Entsendestaat kann aber in solchen Fällen eintreten, wenn der Entsendestaat für dienstliche Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitnehmers „rechtlich verantwortlich“ ist (Art VIII Abs. 5 Alt 2 NTS). Diese Verantwortlichkeit ist gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen der §§ 89, 31 iVm §§ 823 ff BGB vorliegen oder diejenigen des § 831 BGB. Unberührt bleibt der evtl. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (so ausdrücklich Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 12 Rdnr. 89, 5. Aufl. 2014). Zu Unrecht geht jedoch die Beklagte zu 2) davon aus, dass auch für die gegen sie gerichtete Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Eine weitere Unterwerfung der Truppe oder des zivilen Gefolges unter die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich allerdings aus Art. IX Abs. 4 NTS, wonach in Verbindung mit Art. 56 ZA-NTS für die örtlichen zivilen Arbeitskräfte der Truppe oder des zivilen Gefolges deutsches Arbeits- und Personalvertretungsrecht gilt. Nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS unterliegen also Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit, wobei Klagen der zivilen Arbeitskräfte gegen die Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber zu richten sind, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt. An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2005 – 9 AZR 230/04, juris, Rdnr. 23). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger als Wachmann und damit als zivile Arbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei den britischen Streitkräften beschäftigt war. Der Kläger gehört daher zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte. Davon geht auch die Beklagte zu 2) selbst aus. Einigkeit besteht dabei darüber, dass nach den für die Stationierungskräfte geltenden Sonderregelungen hinsichtlich der Haftung im Falle einer Schadensverursachung durch einen Angehörigen der Stationierungskräfte im Wesentlichen die gleichen Regeln gelten, die Amtshaftungsgrundsätze gelten, die gelten würden, wenn der Schaden von einem Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden wäre, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Angehörige der Stationierungsmacht in Ausübung hoheitlicher Eigenschaft oder bei einer anderen dienstlichen Verrichtung gehandelt hat. Insoweit ist also hinsichtlich der Schadensersatzansprüche lediglich zu unterscheiden, ob sie durch eine schädigende Handlung in Ausübung des Dienstes oder bei einer außerdienstlichen Handlung verursacht wurden. (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982 – III ZR 89/81, juris, Rdnr. 7; Böhme/Biela/Thompson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 3. Kapitel, Rdnr. 22 ff:; 26. Aufl., 2018; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 12 Rdnr. 78 ff., 5. Aufl. 2014; Satudinger/Wöstmann § 839 BGB Rdnr. 736 m.w.N.). Zu Unrecht geht jedoch die Beklagte zu 2) davon aus, dass für die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, weil die Zulässigkeit des Rechtsweges ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu beurteilen ist. Insoweit übersieht die Beklagte zu 2), dass im Falle einer Schadensverursachung durch einen Angehörigen der Stationierungskräfte im Wesentlichen die gleichen Amtshaftungsgrundsätze gelten, die gelten würden, wenn der Schaden von einem Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden wäre. Das bedeutet allerdings in diesen Fällen nur, dass für auf § 839 BGB gestützten Schadensersatzansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist und diese Gerichte nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG alle Ansprüche, auch arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche zu prüfen haben, wenn sie angerufen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten generell versperrt ist. Denn für arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB sind die Arbeitsgerichte auch dann zuständig, wenn zugleich auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Betracht kommen. In diesem sind allerdings die Gerichte für Arbeitssachen nur zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht berufen, wohl aber über vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 314/17, juris, Rdnr. 38 ff., 46). Zu Unrecht geht die Beklagte auch davon aus, dass die Arbeitsgerichte zwar nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS insbesondere für Bestandsschutzstreitigkeiten, nicht aber für Schadensersatzansprüche zuständig seien und das Bundesarbeitsgericht sich bisher im Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS bisher mit Schadensersatzansprüchen nicht befasst habe. Der Beklagten ist zwar insoweit einzuräumen, dass Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS zwar nicht ausdrücklich regelt, dass für Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen der zivilen Arbeitskräfte, die der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, die Arbeitsgerichte zuständig sind. Im Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Klagen gegen den Arbeitgeber der zivilen Arbeitskräfte gegen die Bundesrepublik zu richten sind und Klagen für den Arbeitgeber von der Bundesrepublik erhoben werden. An keiner Stelle im NTS sowie in den Zusatzregelungen ist aber auch nur ansatzweise geregelt, dass die Klagen aus einem Arbeitsverhältnis mit den Stationierungskräften, die gegen die Bunderepublik als Arbeitgeberin zu richten sind, nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, was aber erforderlich wäre, wenn für eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nicht die Arbeitsgerichte – was an sich selbstverständlich ist, sondern ein anderes Gericht zuständig sein sollte. Für Streitigkeiten nach Art. VIII NTS ist eine besondere Zuständigkeit in Art. 12 des Gesetzes zum NTS geregelt worden. Eine ausdrückliche Regelung dafür, dass für Klagen der zivilen Arbeitskräfte gegen die Bundesrepublik als Arbeitgeber bei Anwendung des deutschen Arbeitsrechts auch die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, da Selbstverständlichkeiten nicht ausdrücklich geregelt werden müssen, wohl aber Abweichungen davon. Dementsprechend geht auch das Bundesarbeitsgericht als selbstverständlich davon aus, dass die Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten zuständig sind, indem es ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine „weitere Unterwerfung der Truppe oder des zivilen Gefolges unter die deutsche Gerichtsbarkeit sich aus Art. IX Abs. 4 NTS ergibt, wonach in Verbindung mit Art. 56 ZA-NTS für die örtlichen zivilen Arbeitskräfte der Truppe oder des zivilen Gefolges deutsches Arbeits- und Personalvertretungsrecht gilt und die Truppe oder das zivile Gefolge der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit hinsichtlich dieser zivilen Ortskräfte unterliegt (so ausdrücklich BAG, Beschl. v. 19.06.1984 – 1 ABR 65/82, juris, Rdnr. 66). Ausdrücklich hat das Bundearbeitsgericht auch entschieden, dass Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der sich nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS aus dem Völkerrecht ergebenden Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unterliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, juris, Rdnr. 22, 23). Auch der Einwand der Beklagten zu 2), dass das Bundesarbeitsgericht sich bisher sich mit Schadensersatzansprüchen, die gegen die Bundesrepublik in Ihrer Eigenschaft als Prozesstandschafterin für die Stationierungskräfte erhoben wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. Denn zum einen kann Art. 56 ZA-NTS auch nicht ansatzweise eine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass diese Vorschrift nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Bestandsschutzstreitigkeiten und Vergütungsansprüche, nicht dagegen für Schadensersatzansprüche begründet, was aber insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zwingend erforderlich wäre. Aus Sinn und Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nämlich, dass im einzelnen bestimmt werden muss, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist 12. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95, juris, Rdnr. 26). Da die Arbeitsgerichte auch nach Auffassung der Beklagten jedenfalls für Bestandsschutz- und Vergütungsansprüche zuständig sind, die von den zivilen Arbeitskräften der Stationierungskräfte gegen die Bundesrepublik in Prozessstandschaft geltend zu machen sind, wäre für eine davon abweichende und jedenfalls wegen der möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten auch völlig unpraktikable Zuständigkeitsregelung gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Richter des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG eine klare und eindeutige Regelung erforderlich. Dies insbesondere auch für den Fall der Geltendmachung mehrerer Ansprüchen die im Wege der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO durch die zivilen Arbeitskräfte gegen die Bundesrepublik, die bei Aufspaltung der Gerichtszuständigkeit auch prozessunökonomisch wäre. Eine solche klare Regelung fehlt aber sowohl in dem NTS als auch in den Zusatzvereinbarungen, sodass §§ 2, 3 ArbGG auch nicht durch vorrangige völkerrechtlichen Reglungen verdrängt werden. Wie die von den zivilen Arbeitskräften gegen die Bunderepublik in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin in Prozessstandschaft bisher intern bearbeitet und geprüft wurden, betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern die der innerbetrieblichen Behördenorganisation und –zuständigkeit. Es mag auch sein, dass die Verwaltungsabkommen betreffend die Regulierung und Abgeltung von Schäden Dritter i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NTS in der Vergangenheit in der Praxis auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der zivilen Arbeitskräfte angewendet worden ist, im NTS und den Zusatzvereinbarungen dazu ist das aber nicht geregelt, sodass vorliegend völkerrechtliche Regelungen die Bestimmung der §§ 2, 3 ArbGG nicht verdrängen. Zum anderen trifft auch das Vorbringen der Beklagten zu 2) nicht zu, dass sich das Bundesarbeitsgericht bisher nicht mit Schadensersatzansprüchen der bei den Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmern befasst hat. Denn das Bundesarbeitsgericht hat dies u.a. im Urteil vom 13.08.2009 (6 AZR 330/08) getan und dabei insbesondere auch vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche geprüft, deren Bestehen aber im Ergebnis verneint (vgl. BAG, Urteil vom 13. 08. 2009 - 6 AZR 330/08, juris, Rdnr. 29 ff.; ebenso LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 03.12.2015 – 5 Sa 285/15, BeckRS 2016, 66184; LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 10.10.1995 – 8 Sa 642/95, BeckRS 1995, 31144696). Die Bundesrepublik Deutschland ist somit bei Streitigkeiten der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Zivilbediensteten vor den Arbeitsgerichten als Prozesspartei in Prozessstandschaft berufen (so ausdrücklich Künzl in Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2014, Kapitel 2, Rdnr. 42). Das gilt nicht nur für Erfüllungsansprüche und Kündigungsschutzklagen, sondern auch für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (so ausdrücklich Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, § 3 ArbGG Rdnr. 16, 9. Aufl., 2017; Schwab/Weth in: Schwab/Weth § 3 ArbGG, 5. Aufl. 2018, Gemeinschaftskommentar zum ArbGG, Stand September 2018 = GK/Schütz § 3 ArbGG Rdnr. 28). und BAG, Urt. v. 15.05.1991 – 5 AZR 115/90, juris, wo auch ausdrücklich ausgeführt wird, dass im Erkenntnisverfahren nicht darüber zu entscheiden ist, wie die Bundesrepublik die ausgeurteilte Verpflichtung erfüllt). Im Übrigen trägt der Kläger zur Begründung seiner Schadensersatzklage ausdrücklich vor, dass er kein Dritter i.S.d. Art. VIII des NTS ist, sodass die Klage nach seinem eigenen Vorbringen vor den ordentlichen Gerichten keinen Erfolg haben könnte. Dementsprechend kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger entsprechend der Ansicht der Beklagten Dritter i.S.d. Art. VIII NTS ist und seine Ansprüche „verwirkt“ sind, nur im Rahmen der Begründetheit der Klage, nicht aber bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges beurteilt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob der Beklagte zu 1) in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt hat oder lediglich in Erfüllung einer den Stationierungskräften gegenüber dem Kläger obliegenden Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2013 – 24 U 31/01, juris). Aus alldem folgt, dass auch die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) unbegründet ist. III. Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagten zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. Der Entscheidung ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt worden. Das Bundesarbeitsgericht ist bisher als selbstverständlich und ohne Einschränkungen davon ausgegangen, dass Streitigkeiten eines Arbeitnehmers der Stationierungskräfte aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Bundesrepublik in ihrer Eigenschaft als Prozessstandschafterin der sich nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS aus dem Völkerrecht ergebenden Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach §§ 2 ff. ArbGG unterliegen. Dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung, sodass Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.