Urteil
2 Sa 237/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0606.2SA237.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 – 10 Ca 3430/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 – 10 Ca 3430/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schmerzensgeld sowie Schadensersatzansprüche, die die Klägerin in der Berufungsinstanz nur noch gegen die frühere Beklagte zu 2) (im Folgenden Beklagte) geltend macht. Die am 01.08.“0000“ geborene und als Reinigungskraft tätige Klägerin hat erstinstanzlich gegen ihre Arbeitgeberin, die frühere Beklagte zu 1), und die Beklagte als einer Mitarbeiterin der früheren Beklagten zu 1), Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Unfalles vom 01.06.2017 auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) geltend gemacht, den der junge Hund der Beklagten verursachte. Die Beklagte brachte ihren Hund schon als Welpen mit in den Betrieb, der sich dort während deren Arbeitszeit aufhielt, was auch der Klägerin bekannt war. Am 01.06.2017 betrat die Klägerin gegen 08.00 Uhr das Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) und gab in dem Betriebsgebäude ihre monatliche Stundenabrechnung sowie Putzutensilien ab, die von der früheren Beklagten zu 1) gereinigt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auch der bekanntermaßen als etwas ungestüm geltende junge Hund der Beklagten, den die Klägerin jedenfalls auch sah. Ob der Hund zu diesem Zeitpunkt in den Eingangsbereich hereinstürmte und die Schwester der Beklagten, die als Zeugin benannten A. begrüßte, ist zwischen den Parteien streitig. Daran, ob Frau A. die Klägerin zu diesem Zeitpunkt sinngemäß mit den Worten „Sie wissen ja, der Löwe kommt, stellen Sie sich besser an den Tresen“ auf das Kommen der Beklagten und ihres Hundes hinwies, hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen keine Erinnerung. Die Klägerin stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt am Tresen, der sich in dem Büroraum befand, in dem die Klägerin die Putzutensilien abgab. Nachdem die Klägerin ihre Reinigungsarbeiten am 01.06.2017 nach rund 1,5 Stunden erledige, kehrte sie auf das Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) zurück, um die morgens abgegebenen Putzutensilien abzuholen. Ob die Klägerin den Hof des Betriebsgrundstücks der früheren Beklagten zu 1) betreten musste, um die gereinigten Putzutensilien abzuholen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Hofeinfahrt war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls mit einem Netz abgesperrt, wobei zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, ob das Netz zusätzlich mit zwei gefüllten Gießkannen beschwert war, um das Weglaufen des Hundes zu verhindern. Um auf das Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) zu gelangen, hängte die Klägerin zunächst das Netz ab, und als sie auf das Gelände gelang, wieder ein. Als die Klägerin sich auf dem Betriebsgelände befand, sprang der Hund der Beklagten sie zur Begrüßung an und brachte sie Fall, wobei zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, ob die Klägerin zuvor laut „Hallo“ rief, um den Hund der Beklagten auf sich aufmerksam zu machen. Aufgrund des Sturzes erlitt die Klägerin eine nicht dislozierte distale Radius- und Ullna-Fraktur links sowie Hüft- und Beckenprellungen. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf den Durchgangsbericht des Dr. B. vom 02.06.2017 (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Versicherungsfall anerkannt, die an die Klägerin entsprechend dem Schreiben vom 14.08.2017 (Bl. 10 d.A.) auch Verletztengeld zahlte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen seien, da der von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannte Arbeitsunfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten verursacht worden sei. Denn der Hund der Beklagten habe keinerlei betrieblichen Aufgaben zu erledigen gehabt und es sich auch nicht um eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten gehandelt habe, den Hund mit in den Betrieb der früheren Beklagten zu 1) zu nehmen bzw. ihn dort herumlaufen zu lassen. Für den Haftungsausschluss reiche zwar ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Beschäftigung aus. Die mögliche Mitnahme des Hundes in den Betrieb, weil möglicherweise keine andere Aufsichtsmöglichkeit für die Überwachung und Pflege des Hundes über den gesamten Tag bestanden habe, stelle aber keinen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit dar. Dementsprechend könne auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII nicht eingreifen. Das Haftungsprivileg greife vorliegend auch deshalb nicht ein, weil es sich lediglich um einen Wegeunfall und nicht um einen Unfall auf einem Betriebsweg gehandelt habe. Ihr könne an dem Unfall auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Sie habe die gereinigten Putzutensilien nur beim Betreten des Betriebsgeländes abholen können, auf dem der Hund herumgelaufen sei und habe deshalb auch das Netz öffnen dürfen, das ausschließlich angebracht worden sei, um den Hund daran zu hindern, das Betriebsgelände zu verlassen, nicht aber, um ihr das Betreten des Betriebsgeländes zu verwehren. Die Klägerin hat mit der der Beklagten am 19.04.2017 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 5.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallgeschehen am 01.06.2017 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1), C str. 16 in “00000 D entstanden ist, sofern nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist, 4. die Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII gegeben seien. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit den betrieblichen Tätigkeiten der Parteien ereignet. Es habe sich auch um keinen Wegeunfall gehandelt, weil die Klägerin noch damit beschäftigt gewesen sei, die Putzutensilien im Betrieb abzuholen. Im Übrigen habe die Klägerin den Unfall selbst verschuldet. Sie habe das ungestüme Verhalten des jungen Hundes – unbestritten - gekannt und habe dennoch das abgezäunte Betriebsgelände betreten und sogar noch den Hund durch ein „Hallo“ zur Begrüßung herangerufen. Jedenfalls habe sie sich auf die Verhaltensweisen des Hundes einstellen müssen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.01.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftung der früheren Beklagten zu 1) und der Beklagten gemäß §§ 104 ff. SGB VII ausscheide. Es habe unstreitig ein von der Berufsgenossenschaft anerkannter Arbeitsunfall vorgelegen und damit auch ein Versicherungsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der §§ 104, 105 SGB VII. Der Versicherungsfall sei auch nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden. Denn der Unfall habe sich nicht auf dem Hin- oder Rückweg von der Arbeit, sondern auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) ereignet, auf dem sich die Klägerin von einer Reinigungsstelle kommend aufgehalten habe, um gereinigte Putzutensilien abzuholen. Erst danach habe sie den Heimweg angetreten, so dass allenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII einschlägig sein könnte. Die Tätigkeit nach § 8 Ab. 2 Nr. 5 SGB VII sei jedoch nicht gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII vom Haftungsprivileg ausgenommen. Für die Beklagte greife dagegen das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ein. Der Umstand, dass die Beklagte ihren Hund während ihrer Arbeit auf dem Betriebsgelände habe laufen lassen, könne noch als betriebliche Tätigkeit angesehen werden, weil zu betrieblichen Tätigkeiten auch zu zählen sei, was mit ihr im Zusammenhang stehe und verbunden sei. Dabei könne nicht darauf abgestellt werden, ob das Verhalten, das letztlich zum Arbeitsunfall geführt habe, zwingend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden gewesen sei. Denn letztlich sei jedes schuldhafte Verhalten, das zu einem Arbeitsunfall führe, nicht zwingend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden. Anderenfalls wäre es kein schuldhaftes Verhalten. Vielmehr müsse nach Sinn und Zweck der §§ 104, 105 SGB VII jedes Verhalten als betriebliche Tätigkeit gelten, zu dem es bei und anlässlich der betrieblichen Tätigkeit und nicht nur willkürlich gelegentlich der betrieblichen Tätigkeit gekommen sei. Dass das Aufhalten des Hundes auf dem Betriebsgelände von der früheren Beklagten zu 1) zugelassen worden sei, habe seinen Grund allein darin gehabt, dass die Beklagte als Hundehalterin während dieser Zeit bei der Beklagten ihre Tätigkeit verrichtet habe. Der Sachverhalt sei insofern vergleichbar mit dem Fall, dass ein Arbeitnehmer zur persönlichen Arbeit persönliche Gegenstände mitbringe, die er zwar nicht für die Arbeit benötige, bezüglich derer er aber ein nachvollziehbares Interesse habe, sie mit zur Arbeit zu bringen, weil er sie beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit eingekauft habe oder unmittelbar nach der Arbeit benötige. Es könnten aber auch Gegenstände sein, die er mit in dem Glauben geführt habe, dass sie auf diese Weise am besten aufgehoben seien. Stelle er diese Gegenstände beispielsweise so im Betrieb ab, dass ein anderer Mitarbeiter darüber stolpere oder hinfalle, so stehe dieser Unfall unzweifelhaft mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang. Denn ohne seine betriebliche Tätigkeit wäre der Unfall nicht denkbar gewesen. Nichts anderes könne aber gelten, wenn der Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer seinen Hund mit in den Betrieb bringe, was keineswegs unüblich sei und häufig auch nicht beanstandet werde. Viele würden auch die Anwesenheit eines Hundes auch als angenehme Abwechslung empfinden, die einem guten Betriebsklima diene. Die Klägerin könne den vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen vergleichen, in denen eine Arbeitnehmer ohne besonderen Anlass, allein um seinen Arbeitskollegen zu erschrecken, mit einem Gabelstapler auf diesen zugefahren sei oder bewusst Bleigewichte in den Raum geschleudert habe, in dem sich auch Mitarbeiter aufgehalten hätten. Denn bei diesen Fallgestaltungen habe es sich um völlig sinnlose und in keiner Weise durch die betriebliche Tätigkeit veranlasste Verhaltensweisen gehandelt. Vielmehr hätten sie dazu gedient, aus Spaß eine Gefährdung herbeizuführen, was mit vorliegender Fallgestaltung nicht vergleichbar sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil ein Hund ein Lebewesen sei und dieses durch sein Verhalten den Unfall herbeiführt habe. Es sei allein auf die Beklagte abzustellen und deren Rolle bezüglich des Unfalls. Schließlich gelte auch nicht deshalb etwas anderes, weil § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Hundehalters vorsehe. Denn es gebe keinen Grund, das Haftungsprivileg nur für diejenigen vorzusehen, die ein Verschulden treffe, nicht aber auch für diejenigen, die nicht schuldhaft gehandelt hätten. Die §§ 104, 105 SGB VII bezweckten die Rechtsfolgen einer Haftung auszuschließen, wenn wie vorliegend der Arbeitsunfall und der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Gegen das am 07. Februar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin nur insoweit Berufung eingelegt, als das Arbeitsgericht auch die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII angenommen habe. Bei der Beklagten habe es sich um eine normale Arbeitnehmerin gehandelt, die ihren Hund auf das Betriebsgelände mitgenommen habe. Der Hund sei auf dem Betriebsgelände unbeaufsichtigt herumgelaufen und habe sie in einem Moment angesprungen, als sie das Betriebsgelände betreten habe, um Arbeitsutensilien abzuholen. Weder die Mitnahme des Hundes zur täglichen Arbeit noch der Angriff des Hundes seien als eine betriebliche Tätigkeiten einzuordnen, die für die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII maßgeblich seien. Der Unfall stehe auch nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit der Beklagten. Es sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht richtig, dass nach Sinn und Zweck der §§ 104, 105 SGB VII jedes Verhalten als betriebliche Tätigkeit zu gelten habe, zu dem es bei oder anlässlich der betrieblichen Tätigkeit gekommen sei. Die Beklagte möge zwar im Moment des Angriffs einer betrieblichen Tätigkeit nachgekommen sein. Diese habe allerdings mit dem Anspringen des Hundes nichts zu tun gehabt. Das Arbeitsgericht habe damit den Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 105 SGB VII viel zu weit ausgelegt, wie die genannten Beispiele zeigten. Die Beklagte habe den Hund für die Erledigung ihrer Arbeit nicht benötigt und dass Aufhalten des Hundes auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) hätte auch in keinerlei Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten gestanden. Vielmehr habe die Beklagte ihren Hund, für den sie möglicherweise zu Hause keine Aufsicht gehabt habe, mit in den Betrieb genommen und habe ihn dort unbeaufsichtigt herumlaufen lassen, was eindeutig ein Fall der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB sei, die nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen werde. Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen könne sie körperliche Handlungen und damit verbundene Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr durchführen, die sie vor dem Unfall ausgeführt habe. Sie könne sich mit der verletzten Hand weder auf- noch abstützen. Es sei ihr nahezu unmöglich, sich allein bezogen auf bestimmte Kleidungsstücke an- und auszuziehen. Die tägliche Körperpflege sei ausschließlich nur noch mit einer Hand möglich. Sie sei auch gehindert, verschiedenste Nahrungsmittel zuzubereiten und könne Flaschen, Konserven und Dosen nicht mehr öffnen, sofern diese mit einem Dreh- und Schraubverschluss versehen seien. Ordnungsgemäße Reinigung und Säuberung ihres Haushaltes, in dem sie allein lebe, sei ihr nicht mehr möglich, Gartenarbeit und Gartenpflege ebenfalls nicht, so dass sie auch Feststellungsinteresse hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe. Der Umstand, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als ein Arbeitsunfall anerkannt worden sei, schließe die Haftung der Beklagten nicht aus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 – 10 Ca 3430/18 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen; 2. an sie 5.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallgeschehen am 01.06.2017 auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1), C str. 16 in “00000“ D entstanden ist, sofern nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist und 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2017 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass ihre Haftung bereits nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Denn sie sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht „normale Arbeitnehmerin“ der Beklagten zu 1), sondern sei in dem Familienbetrieb Mitgesellschafterin und damit Mitunternehmerin, so dass bereits der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII eingreife. Sie sei die Tochter des Firmengründers A1 und die Schwester des Geschäftsführers A2 sowie der A – insoweit unstreitig - und halte 21,9 % der Firmenanteile an der Beklagten zu 1), die ein reines Familienunternehmen sei. Dementsprechend habe die Klägerin auch nicht ohne Grund dem erstbehandelnden Arzt mitgeteilt, dass sie von dem Hund ihrer Chefin angesprungen worden sei. Davon unabhängig sei ihre Haftung jedenfalls nach § 105 SGB IX ausgeschlossen. Denn die Klägerin habe einen Arbeitsunfall erlitten, der von der Berufsgenossenschaft anerkannt worden sei. Dementsprechend habe weder ein Wegeunfall vorgelegen noch hätte sie vorsätzlich gehandelt. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und damit das Eingreifen des Haftungsausschlusses nach § 105 SGB VII sei die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet habe, übertragen worden sei oder die im Betriebsinteresse erbracht worden sei. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liege nicht erst dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet werde, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises falle, sondern gehe deutlich weiter. Er umfasse jede Tätigkeit, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stünde. Bei der Auslegung des Merkmals „betriebliche Tätigkeit“ sei zu berücksichtigen, dass der Zweck der Regelung der §§ 104 bis 107 darin bestehe, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits sowie unter Arbeitskollegen andererseits über Ansprüche aus Anlass von Versicherungsfällen zu vermeiden (Betriebsfriedensargument). Zugleich sei die Haftung auch deshalb eingeschränkt worden, weil der Geschädigte Leistungen aus der Unfallversicherung erhalte, wobei die gesetzliche Unfallversicherung den Grundgedanken enthalte, die Haftpflicht des Unternehmens und anderer im Betrieb tätige Personen abzulösen. Gesetzgeberisches Ziel sei es, den geschädigten Arbeitnehmer anstelle des Schadensersatzanspruchs gegen den nicht mehr leistungsfähigen Unternehmer oder Betriebsangehörigen einen Anspruch gegen die leistungsfähige Gesamtheit der Unternehmer, also gegenüber dem Unfallversicherungsträger zuzubilligen, so dass vor diesem Hintergrund der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ im Sinne von § 105 SGB VII weit auszulegen und zu verstehen sei. Bei der gebotenen weiten Auslegung der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 105 SGB VII sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Hundes E auf dem Betriebsgelände von der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) ausdrücklich gebilligt und auch erwünscht gewesen sei, was die Klägerin nicht bestritten hat, so dass die haftungsbegründende „Hundehaltung“ insoweit betriebsbezogen gewesen sei. Die Anschaffung des Hundes und dessen Mitnahme in das Unternehmen seien – unbestritten - auf ausdrücklichen Wunsch des Familiengründers A1, des Geschäftsführers A2 und der Zeugin A erfolgt. Sie selbst sei nicht etwa nur einfache Arbeitnehmern, sondern als Objektleiterin und Mitgesellschafterin tätig und habe schon immer ihren Hund zur Arbeit mitgenommen. Konsequenterweise habe der Hund E auch zum „Team“ der Beklagten gehört und sei – ebenfalls unbestritten - auf der Homepage des Unternehmens mit einem eigenen Bild vorgestellt worden, und zwar als Firmenhund. Erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall habe sie den E nicht mehr mitgenommen und er sei auf der aktuellen Version der Internetseite als „Teammitglied“ entfernt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass der Hund zum Unfallzeitpunkt „betriebsangehörig“ gewesen sei, was alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch die Klägerin, gewusst hätten. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht auch zu Recht das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII angenommen. Selbst wenn ihre Haftung nicht nach den §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen wäre, würde sie jedenfalls nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld nicht haften. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die vormalige Beklagte zu 1) ihre Versicherungspflicht schuldhaft verletzt. Wenn dieses Vorbringen, das sie sich hilfsweise zu eigen mache, lägen Versäumnisse der früheren Beklagten zu 1) vor, zu deren Gunsten das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII eingreife. Sie selbst könne nicht wegen Verschuldenshaftung, sondern ausschließlich aufgrund der Gefährdungshaftungsregelung des § 833 BGB haften, so dass letztlich die frühere Beklagte zu 1) wegen Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung alleine haften würde. Dies müsse nach der Rechtsprechung auch bei der gegen sie gerichteten Klage berücksichtigt werden, da anderenfalls das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII zu Gunsten der früheren Beklagten zu 1) im Ergebnis leerlaufen würde. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch gegen die Beklagte nicht zustehen. Der Klägerin stehen wegen der erlittenen Körperverletzungen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche weder unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB noch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB zu, da die Haftung der Beklagten nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist. Die Haftung der Beklagten zu 2) ist allerdings entgegen ihrer Rechtsansicht nicht bereits nach § 104 SGB VII ausgeschlossen, weil sie entgegen ihrer Ansicht keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kann davon ausgegangen werden, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Vorfall vom 01.06.2017 jedenfalls als einen Versicherungsfall anerkannt hat. Denn insoweit hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Vorfall als einen „Arbeitsunfall“ anerkannt und Leistungen an sie erbracht hat, sodass wegen der Anerkennung des Vorfalls als „Arbeitsunfall“ zugunsten der früheren Beklagten zu 1) möglicherweise das Haftungsprivileg aus § 104 SGVII eingreifen könnte. Die Klägerin hat allerdings insoweit erstinstanzlich auch geltend gemacht, dass es sich bei dem Vorfall vom 01.06.2017 nicht um einen Betriebswegeunfall, sondern lediglich um ein Wegeunfall gehandelt habe, so dass die Haftung der früheren Beklagten zu 1) und der Beklagten schon aus diesem Grunde nicht nach §§ 104, 105 SGB ausgeschlossen sein könne. Ob bereits ein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII begrifflich als ein Arbeitsunfall zu qualifizieren ist (so Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 108 SGB VII Rdnr. 15) oder ob als Arbeitsunfall nur ein Unfall zu qualifizieren ist, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten Tätigkeit steht oder sich auf einem sog. Betriebswege ereignet, also auf einem Weg, den der Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte zurücklegt (so wohl BAG, Urt. v. 24.06.2004 - 8 AZR 2922/03, ZfSch 2004, 555, 556; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 23), kann offen bleiben. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann auch, ob in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger, abweichend von dem Regelfall, in dem grundsätzlich nur das Bestehen eines einstandspflichtigen Versicherungsfalles festgestellt wird (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 19), auch ausdrücklich eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ein Wege- und Betriebswegeunfalls vorliegt, die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung sich auch auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erstreckt (dagegen LSG Thüringen, Urt. v. 09.06.2016 – L 1 U 171/15, juris), und eine solche Entscheidung auch vorliegt, was keine Partei ausdrücklich vorgetragen hat. Die Klägerin hat vielmehr trotz der Verwendung der Formulierung „Arbeitsunfall“ im Ergebnis selbst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII in Frage gestellt, in dem sie sich auf das Vorliegen eines Wegeunfalls berufen hat, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien unstreitig war, dass ein haftungsprivilegierter Arbeitsunfall unstreitig vorlag. Ein solcher Unfall lag jedoch aufgrund der objektiven Umstände vor. Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können (vgl. BAG, Urt. V. 24.06.2004 - 8 AZR 2922/03, ZfSch 2004, 555, 556 f. m.w.N.). Die Klägerin hat den Unfall erlitten, als sie gereinigten Arbeitsutensilien nach der Erledigung der Reinigungsarbeiten abholen wollte, die sie für die für die Erledigung ihrer Reinigungsarbeiten benötigte. Der Unfall hat sich damit nicht außerhalb betrieblicher Gegebenheiten auf dem Rückweg der Klägerin von der Arbeit nach Hause, sondern noch während ihrer versicherten Tätigkeit und im unmittelbaren Zusammenhang damit auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1) ereignet hat, sodass kein bloßer Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt, bei dem die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen ist. Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass es sich bei dem Vorfall vom 01.06.2017 nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 104 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sondern um einen der Haftungsprivilegierung für Unternehmer nach § 104 SGB VII unterliegenden Arbeitsunfall gehandelt hat, hat die Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen ihre Arbeitgeberin, die frühere Beklagte zu 1), keine Berufung eingelegt und das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage gestellt. Auch wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, der von der Haftungsprivilegierung für Unternehmer nach § 104 SGB VII erfasst wird, ist die Haftung der Beklagten entgegen ihrer Rechtsansicht nicht ebenfalls dem Grunde bereits nach § 104 SGB VII ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte entsprechend ihrem - von der Klägerin bestrittenen - Vorbringen tatsächlich rund 22 % der Firmenanteile der früheren Beklagten zu 1) hält und damit deren Mitgesellschafterin ist. Denn die Haftung der Beklagten ist auch dann nicht nach § 104 SGB VII ausgeschlossen, wenn zu ihren Gunsten eine Gesellschafterbeteiligung an der früheren Beklagten zu 1) unterstellt wird. Denn die Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII greift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur zu Gunsten des Unternehmens ein. Dies ist die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Unternehmer im Sinne des §§ 104 SGB VII ist nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. Unternehmer ist danach nur ein natürliche oder juristische Person sowie eine sonstige rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft von Person-oder Gesellschaften, was seit dem 17.11.2016 durch die Neufassung des § 136 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ausdrücklich klargestellt wird. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2 unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/8487, S. 57). Ausschlaggebend für die Unternehmereigenschaft ist also die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Der Unternehmerbegriff des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII deckt sich somit regelmäßig mit dem Begriff des Arbeitgebers. Dementsprechend besteht auch Einigkeit darüber, dass bei Kapitalgesellschaften Unternehmer nur die juristische Person als solche, im vorliegenden Fall also die frühere Beklagte zu 1) als eine GmbH, nicht dagegen deren Gesellschafter oder Geschäftsführer sind, ohne dass es auf den Umfang der Gesellschafterbeteiligungen ankommt. (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16, juris, Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 12. 4. 2005 - B 2 U 8/04 R , juris, Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 – 2 RU 27/80, juris; Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, § 61 Rdnr. 57, 18. Auflage 2019 Feddern in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 137 SGB VII Rdnr. 29; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 05/18, § 136 SGB VII Rdnr. 51; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 104 SGB VII Rdnr. 14, 2. Aufl. 2014). Da somit die Beklagte auch als eine Gesellschafterin der früheren Beklagte zu 1) keine Unternehmerin im Sinne des § 104 SGB VII ist, ist ihre Haftung auch nicht nach § 104 SGB ausgeschlossen. Zu Gunsten der Beklagten greift jedoch nach Auffassung der Kammer die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII ein. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII erstreckt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht auf alle deliktischen und vertraglichen Haftungsgrundlagen und erfasst auch eine Gefährdungshaftung (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 18, 36; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 4 Sa 389/16, juris, Rdnr. 38; BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 235/06, juris, Rdnr. 27; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Januar 2016 – 2 U 82/12, juris, Rdnr. 24; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII Rdnr. 10 f.; Schaub/Koch § 61 Rdnr. 65). Dementsprechend erfasst der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch Ansprüche aufgrund einer Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Haftung der Beklagten nach § 105 SGB VII liegen nach Auffassung der Kammer vor. Allein der Umstand, dass die Klägerin und die Beklagte Arbeitnehmerinnen desselben Arbeitgebers, der früheren Beklagten zu 1) sind, reicht allerdings noch nicht aus, um einen Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII anzunehmen. Auch der Umstand allein, dass die Haftung der früheren Beklagten zu 1) nach § 104 SGB VII ausgeschlossen ist, weil die zuständigen Berufsgenossenschaft eine eigene Leistungspflicht aufgrund des Vorliegens eines Versicherungsfalles angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass auch die Haftung der Beklagten ohne weiteres nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist, auch wenn vielfach die Formulierung verwendet wird, dass der Unternehmer und der Arbeitskollege sollen zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (so z.B. BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03, juris, Rdnr. 32) oder der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII unterliegt den gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen wie § 104 Abs. 1 SGB VII (so BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 36). Vielmehr ist Voraussetzung für den Haftungsausschluss nach § 105 SGB, dass der Unfall nicht nur bei der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch den Geschädigten, sondern zusätzlich auch in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit durch den Schädiger entstanden ist, was in den oben genannten Fällen unproblematisch der Fall war und zu den dargestellten Formulierungen führte. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Die betriebliche Tätigkeit ist dabei grundsätzlich mit der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gleichzusetzen. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die in den engeren Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises fällt oder unmittelbar damit zusammenhängt. Vielmehr ist der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ausgehend vom Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII weit auszulegen. Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschlusses der §§ 104 ff. SGB VII ist es zum einen den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien und zum anderen den Betriebsfrieden zu sichern Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt dem Arbeitgeber als einziger Zweig der Sozialversicherung allein. Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer damit die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt. Die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII schließt die privatrechtliche Haftung bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen für Personenschäden aus, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckte Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz liefe ohne einen privatrechtlichen Haftungsausschluss bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen leer. Der Arbeitnehmer, der einem anderen Arbeitnehmer durch eine betriebliche Tätigkeit einen Schaden zufügt, ist diesem zwar privatrechtlich grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann aber gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Freistellung wegen dieser Ansprüche verlangen. Im Ergebnis müsste also der Arbeitgeber, obwohl er an sich nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert sein sollte, nicht nur die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung tragen, sondern aufgrund des Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers auch für den Schadensersatzanspruch einstehen. Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden, sodass auch der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrgemeinschaft gewahrt wird (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 8 AZR 159/03, juris, Rdnr. 20). Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit oder nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere dann, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 8 AZR 159/03, juris, Rdnr. 28). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Haftung der Beklagten nach der unter Berücksichtigung von Sinne und Zweck des § 105 SGB gebotenen Auslegung dieser Norm ausgeschlossen ist. Das Schadensereignis ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, der früheren Beklagten zu 1), während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Beklagten und im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin. Die Mitnahme und das Halten eines Hundes während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz, in einem Fall, in dem der Hund für die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit nicht benötigt wird und auch kein Zusammenhang der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit besteht, wird zwar grundsätzlich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen sein mit der Folge, dass die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB nicht eingreift, auch wenn damit für den Hundehalter positive Nebeneffekte (z.B. Leistungssteigerung, Stressmilderung) verbunden sein können, zumal den Arbeitnehmern jedenfalls grundsätzlich kein Anspruch Mitnahme eines Hundes in den Betrieb zusteht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13, juris). Vorliegend konnte jedoch die Beklagte nach Auffassung der Kammer bei objektiver Betrachtungsweise aus ihrer subjektiven Sicht, die maßgeblich ist, noch davon ausgehen, dass sie bei der Mitnahme des Hundes im Betriebsinteresse handeln durfte, ihr Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihren Hund schon immer in den Betrieb mitbrachte und er sich dort während der Arbeitszeit der Klägerin aufhielt, was den Arbeitnehmern der früheren Beklagten zu 1) auch bekannt war. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, was die Klägerin nicht bestritten hat, dass sie ihren Hund nicht nur angeschafft, sondern sogar auch auf ausdrücklichen Wunsch des Familiengründers A1 und des Geschäftsführers A2 in den Betrieb mitgenommen hat und der auch auf der Homepage des Unternehmens mit einem eigenen Bild als ein „Firmenhund“ vorgestellt wurde. Dementsprechend konnte die Klägerin aus ihrer Sicht auch noch davon ausgehen, dass die Mitnahme und der Aufenthalt des Hundes auf dem Betriebsgelände der früheren Beklagten zu 1), das durch ein Netz abgesperrt war, nicht (nur) ihrem persönlichen Lebensbereich, sondern aufgrund des ausdrücklichen Wunsches der Beklagten und der Vorstellung des Hundes auf der Homepage des Unternehmens mit einem eigenen Bild als ein „Firmenhund“, jedenfalls auch betrieblichen Interesse lag, weil anderenfalls der ausdrückliche Wunsch der Beklagte und die Veröffentlichung des Hundefotos auf der Homepage des Unternehmens nicht zu erklären wären und das Verhalten der Arbeitgeberin auch widersprüchlich wäre. Wegen dieser besonderen Umstände unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Fällen, in denen der Arbeitnehmer den eigenen Hund nur mit Zustimmung oder nur mit bloßer Duldung des Arbeitgebers in den Betrieb nimmt, sodass die Annahme der Haftungsprivilegierung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 105 SGB nach Auffassung der Kammer noch gerechtfertigt ist. Da die Haftung der Beklagte schon dem Grunde nach gemäß § 105 SGB ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit sie entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen wäre, um eine Umgehung des Haftungsausschlusses nach § 104 SGB VII zugunsten der früheren Beklagten zu 1) zu verhindern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 501/16, juris). Ebenfalls offen bleiben kann auch, ob und gegebenenfalls inwieweit die Haftung der Beklagten wegen des von ihr geltend gemachten überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen wäre und die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schlüssig dargelegt hat. Davon unabhängig scheidet der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Anspruch Erstattung außergerichtlicher Kosten bereits gemäß § 12 a ArbGG aus. Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener außergerichtlicher Anwaltsgebühren, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG, Urt. v. 27.10.2005 - 8 AZR 546/03, DB 2006, 284, 285; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Juni 2009 – 5 Sa 41/09, juris, Rdnr. 38; LAG Hamm, Urt. v. 25.10.2005 - 4 Sa 55/05, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Revision war für die Klägerin nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. /