Urteil
9 Sa 1154/17
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die tarifliche Abfindungsregelung in Anlage 7a des Änderungstarifvertrags beendet wirksam den Anspruch auf laufende Zahlung der Energiebeihilfe nach Abfindung.
• Die Tarifvertragsparteien waren bei Abschluss des Änderungstarifvertrags tariffähig und hatten Gestaltungsspielraum; tarifliche Ablösungsvorbehalte sind zu beachten.
• Ein schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten in die Unveränderlichkeit der bisherigen Hausbrand- und Energiebeihilfeansprüche bestand nicht, insbesondere angesichts der absehbaren Einstellung der deutschen Steinkohleförderung.
• Eine eventuell zu geringe Bemessung der Abfindungshöhe berührt nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindungsmöglichkeit; sie kann allenfalls ergänzungsrechtlich geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Abfindung tariflicher Energiebeihilfe bei Ende der heimischen Kohleförderung • Die tarifliche Abfindungsregelung in Anlage 7a des Änderungstarifvertrags beendet wirksam den Anspruch auf laufende Zahlung der Energiebeihilfe nach Abfindung. • Die Tarifvertragsparteien waren bei Abschluss des Änderungstarifvertrags tariffähig und hatten Gestaltungsspielraum; tarifliche Ablösungsvorbehalte sind zu beachten. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten in die Unveränderlichkeit der bisherigen Hausbrand- und Energiebeihilfeansprüche bestand nicht, insbesondere angesichts der absehbaren Einstellung der deutschen Steinkohleförderung. • Eine eventuell zu geringe Bemessung der Abfindungshöhe berührt nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindungsmöglichkeit; sie kann allenfalls ergänzungsrechtlich geltend gemacht werden. Der Kläger, seit 1983 beim Beklagten beschäftigt und Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, forderte die Fortzahlung einer jährlichen Energiebeihilfe nach Renteneintritt. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Tarifverträge des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus vereinbart; diese regeln Hausbrandbezugsrechte und seit 1992 die wählbare Energiebeihilfe. Mit dem Änderungstarifvertrag (ÄTV) vom 29.04.2015 wurden die Regelungen wegen Beendigung der deutschen Steinkohleförderung geändert; ab 01.01.2019 sollte das Sachbezugsrecht entfallen und die Energiebeihilfe abgefunden werden; Abfindungstabellen wurden eingeführt. Der Kläger focht die Abfindung an und machte geltend, es liege betriebliche Altersversorgung vor, die nicht einseitig abgefunden werden dürfe; außerdem sei die Abfindung zu niedrig bemessen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers war erfolglos. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, der Kläger hat ein rechtliches Interesse an baldiger gerichtlicher Klärung. • Tarifrechtliche Wirkung: Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung macht die aktuellen tariflichen Regelungen einschlägig; die in Anlage 7a geregelte Abfindungsmöglichkeit beendet mit Auszahlung den Anspruch auf laufende Energiebeihilfe. • Tariffähigkeit und Abschluss des ÄTV: Die Gewerkschaft IG BCE war bei Abschluss des ÄTV tariffähig und tarifzuständig; materielle und formelle Voraussetzungen für den ÄTV sind erfüllt. • Ablösungsprinzip und Sicherstellungsklausel: Nach dem Ablösungsprinzip können gleichrangige Tarifverträge frühere Regelungen abändern; die frühere Sicherstellungsklausel verpflichtet nicht zur lebenslangen Lieferung eigener Hausbrandkohle nach vollständigem Produktionsstopp. • Versorgungscharakter und Rechtskontrolle: Auch wenn die Energiebeihilfe Versorgungscharakter hat, steht den Tarifparteien nach Art.9 Abs.3 GG ein Gestaltungsspielraum zu; tarifliche Regelungen unterliegen nur verfassungs- und höherrangigem Recht. • Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten in die Unveränderlichkeit bestand nicht, weil die Einstellung der heimischen Kohleförderung absehbar war; die Abfindungsregelung ist verhältnismäßig und verletzt nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes. • Unwirksamkeit einzelner Abfindungswerte: Eine mögliche Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit der Bemessung der Abfindungshöhe würde die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindungsregelung nicht berühren; allenfalls entstehen Anspruchsgründe auf Nachbesserung, die hier nicht Streitgegenstand sind. • Betriebliche Übung: Kein Anspruch aus betrieblicher Übung, weil Leistungen im Einklang mit tariflichen Verpflichtungen erfolgt sind und kein erkennbarer Wille zur dauerhaften übertariflichen Leistung ohne Tarifgrundlage dargelegt wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der jährlichen Energiebeihilfe nach Abfindung; die tarifliche Abfindungsregelung in Anlage 7a des ÄTV beendet wirksam den laufenden Zahlungsanspruch. Die Tarifvertragsparteien konnten angesichts der Einstellung der deutschen Steinkohleförderung die Umgestaltung und Abfindung treffen; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Unveränderlichkeit der Leistungen bestand nicht. Eine etwaige Unrichtigkeit der Abfindungshöhe berührt die grundsätzliche Wirksamkeit der Abfindung nicht; allenfalls könnten ergänzende Ansprüche auf Anpassung oder Ergänzung der Abfindung bestehen, die hier nicht geltend und nicht entschieden wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.