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Urteil

11 Sa 181/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0829.11SA181.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.01.2019 – 5 Ca 1905/18 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.01.2019 – 5 Ca 1905/18 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Erstattung von Reparaturkosten für das Privatfahrzeug des Klägers nach einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Nacht vom 09.05.2018 auf den 10.05.2018. Der Kläger war seit dem 15.12.2006 als Mitarbeiter im ordnungsbehördlichen Außendienst (Stadtwacht) bei der Beklagten beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 14 Stunden. Der Kläger arbeitete fast ausschließlich in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag mit Dienstschluss zwischen 2:00 Uhr und 4:00 Uhr morgens. Einige Monate nach dem streitgegenständlichen Vorfall kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis unter dem 30.01.2019 zum 30.09.2019. Die Beklagte stellte den Kläger unter dem 29.03.2019 von der weiteren Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts frei (Bl. 175 GA). Unter dem 06.03.2019 erschien im Lokalteil der Tageszeitung ein Artikel, in dem kritische Äußerungen des Klägers zur Organisation der Stadtwacht und zum unterbliebenen Ausgleich des Schadens vom 09./10.05.2018 wiedergegeben sind (Anlage K 12, Bl. 139 GA). Hauptaufgabe der Stadtwacht ist es, im Stadtgebiet A insbesondere Aufenthaltsorte von jungen Menschen aufzusuchen und die Einhaltung von Regeln durchzusetzen. Sie führt die im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde liegenden außendienstlichen Aufgaben durch. Die Mitarbeiter der Stadtwacht werden in Zweierteams eingesetzt. Eine alleinige Durchführung des Dienstes ist untersagt. In der Stellenbeschreibung des Klägers vom 23.11.2016 (Anl. K1, Bl. 5-7 GA) heißt es unter anderem, dass es häufig zu Konflikten mit alkoholisierten und/oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen mit erhöhtem Aggressionspotenzial kommen wird. Es besteht angesichts der Tätigkeit das Risiko, am Arbeitsplatz Opfer einer Straftat zu werden. Die Beklagte ordnete besondere Sicherheitsvorkehrungen an. Sie wies die Mitarbeiter der Stadtwacht an, Sicherheitskleidung, insbesondere Stichschutzwesten, zu tragen. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte. Des Weiteren sind die Mitarbeiter zur Eigensicherung in Notfallsituationen mit Reizstoffsprühgeräten ausgestattet. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist den Mitarbeitern untersagt. Es wird ein defensives Vorgehen verlangt. Die Eigensicherung ist vorrangig. Es kam während der Dienstausübung des Klägers des Öfteren zu Drohungen und Beschimpfungen. Der Name des Klägers wird zudem auch gerufen, wenn der Kläger nicht im Dienst ist. Hierauf wurde die Beklagte in der Dienstbesprechung am 27.06.2018 aufmerksam gemacht. Der Kläger legte seinen Arbeitsweg von 800m mit seinem Privat-PKW zurück, der am 09.09.2010 erstzugelassen wurde. Dies tut er vor dem Hintergrund, dass er vor allem den Rückweg vom Dienst angesichts seiner Dienstausübung für gefährlich hält. Sofern Dienstfahrten zu unternehmen sind, stehen Dienstfahrzeuge der Beklagten zur Verfügung. Das Dienstfahrzeug wurde in der Vergangenheit beschädigt: Kennzeichen aus der Halterung gebrochen am 28.04.2018 (B), Kennzeichen aus der Halterung gebrochen und Heckwischer abgebrochen am 05.05.2018 (C). Der Kläger leistete in der Nacht vom 09.05. auf den 10.05.2018 Dienst. Er parkte seinen privaten PKW auf dem Parkplatz an der D straße X vor einem Nebengebäude des Rathauses, in dem sich auch Räumlichkeiten der Polizei befinden. Während der Nachtschicht wurden der Kläger und sein Kollege im Stadtpark von den Betreibern und Stammgästen einer Shisha-Bar mit Äußerungen wie „Hurensöhne“ und „sie sollten sich verpissen“ beschimpft. Dieses wurde nicht im Dienstbericht dokumentiert. Im Dienstbericht erwähnt findet sich ein Vorfall, bei dem der Kläger und sein Kollege gegen 23:55 Uhr eine Gruppe störender Personen zunächst aufforderte den Platz zu verlassen und bei dem im weiteren Verlauf unter Hinzuziehung der Polizei ein Platzverweis gegenüber einigen dieser Personen ausgesprochen wurde (weitere Einzelheiten: Bl. 69 GA). Daneben gab es um 20:28 Uhr, um 23:25 Uhr, um 0:37 Uhr und um 01:20 Uhr Situationen, bei denen Personen nach Eintreffen der Stadtwache ihren Aufenthaltsbereich ohne weitere Vorkommnisse verließen. Nach seiner Rückkehr vom Dienst am frühen Morgen des 10.05.2018 stellte der Kläger fest, dass sein Wagen erheblich beschädigt worden war. Auch Scheiben der Räumlichkeiten der Polizei waren beschädigt. Für die Beseitigung des Schadens an seinem PKW wurden ausweislich der Kalkulation der Reparaturkosten (Anl. K2, Bl. 8-10 GA) Nettoaufwendungen i.H.v. 3.849,20 € veranschlagt. Ausweislich der Rechnung vom 13.06.2018 (Anl. K3, Bl. 12 GA) entstanden Notreparaturkosten vor der Schadensermittlung i.H.v. 426,20 €. Die Kalkulation und die Rechnung weisen diverse Schäden insbesondere an der linken Fahrzeugseite einschließlich der Scheibe hinten links aus. Insgesamt beziffert der Kläger seinen Schadenunter Bezugnahme auf diese Unterlagen mit 4.275,40 €. Der Kläger wandte sich nach dem Schadensfall an den stellvertretenden Fachbereichsleiter des Fachbereichs Bürgerdienste der Beklagten E., der mit Nachricht vom 16.05.2018 darum bat zu prüfen, ob die Beklagte in diesem besonderen Fall in die Schadensbeseitigung eintreten könne. Er nannte hierfür Umstände, die seiner Ansicht nach für eine Einstandspflicht der Beklagten sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K4 verwiesen (Bl. 13-14 GA). Mit Schreiben vom 14.06.2018 teilte die Beklagte mit, dass sie einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung nicht sehe. Jedoch erklärte sie sich bereit, ausnahmsweise unter der Voraussetzung einer Abtretungserklärung des Klägers sowie einer Übermittlung der Rechnung über die Instandsetzung oder die Ersatzbeschaffung sich mit einem Betrag von 1.500,- € an den Kosten zu beteiligen. Dies geschehe aus Fürsorgegründen in Anlehnung an den geltenden ministeriellen Runderlass „Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden“ (Anl. K5, Bl. 15-17 GA / Erlass Bl. 37 – 39 GA). Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2018 wiederholte die Beklagte ihre Rechtsansicht, dass kein Anspruch auf Zahlung bestehe. Sie erklärte darin, dass sie ihre Kostenbeteiligungszusage bis zum 20.07.2018 aufrechterhalte (Anl. B1, Bl. 27 GA). Eine Annahme seitens des Klägers erfolgte innerhalb dieser Frist nicht. Die Beklagte richtete zwischenzeitlich nahe der D straße X an anderer Stelle einen abgesperrten Parkbereich für die privaten Fahrzeuge ihrer Mitarbeiter außerhalb der üblichen Dienstzeiten ein. Mit der am 10.09.2018 bei Gericht eingegangen Klage hat der Kläger Zahlung von 4.275,40 € nebst Zinsen geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, ihm stünde ein Erstattungsanspruch aus Auftragsrecht zu. Er habe sein Fahrzeug in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit genutzt. Der Schaden sei im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit entstanden. Die Nutzung des Fahrzeuges für den Arbeitsweg sei erforderlich gewesen und habe im Interesse der Beklagten gelegen. Es sei zu gefährlich, wenn er nach seinem Dienst zu Fuß nach Hause gehe oder das Fahrrad benutze. Dies zeige sich an den Sicherheitsmaßnahmen, welche die Beklagte für die Ausübung des Dienstes vorschreibe. Es sei widersinnig, wenn von ihm angesichts der Sicherheitsvorkehrungen während des Dienstes erwartet werde, nach Dienstende allein und zur Nachtzeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Rückweg nach Hause anzutreten. Der von der Beklagten vorgeschlagene Radweg an der Bundesstraße führe an einem Treffpunkt vorbei, an welchem er häufig im Rahmen seiner Dienstausübung mit Personen in Kontakt trete. Auch dadurch, dass die Beklagte nunmehr einen abgesperrten Bereich zum Parken geschaffen habe, bringe sie zum Ausdruck, das Eigentum ihrer Mitarbeiter aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sichern zu müssen. Seine dienstlichen Tätigkeiten provozierten Vandalismus zu seinen Lasten. Es sei bekannt, welches Fahrzeug er fahre. Er sehe sich angesichts der Beleidigungen und Beschimpfungen zwar nicht in seiner Dienstausübung, aber teilweise in seinem Privatbereich beeinträchtigt. Der Kläger hat gemeint, dass ihm ein Erstattungsanspruch, wie er Polizeibeamten gewährt werde, zukommen müsse. Es sei eine vergleichbare Interessenlage zwischen Kommunal- und Landesbeamten anzunehmen. Er hat behauptet, dass er wie ein Polizist im Streifendienst eingesetzt werde. Er habe ähnliche Kompetenzen wie ein Polizeibeamter, da er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Beendigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anordne und Personalien feststelle. Dies ergebe sich auch aus der Vorschrift des § 24 OBG. Bei der Durchsetzung von Maßnahmen reagierten die Betroffenen häufig aggressiv, ohne dabei zu unterscheiden, ob die Maßnahme durch einen Polizeibeamten oder einen Mitarbeiter der Stadtwacht ausgeübt werde. Die im Vergleich zu Polizisten fehlende Ausbildung rufe eher geringeren Respekt hervor. Die Vergleichbarkeit ergebe sich auch aus den besonderen Sicherheitsvorkehrungen bei der Dienstausübung, welche auf die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit zurückzuführen seien. Er trage ein höheres Risiko als die übrigen Mitarbeiter der Beklagten und sei deshalb vielmehr mit einem Landesbeamten vergleichbar. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung sei angesichts des Alters des Fahrzeuges weder üblich noch erforderlich. Unter Vorlage von Dienstberichten hat der Kläger auf etliche Konfliktsituationen in den vergangenen Jahren verwiesen (Bl. 76 ff GA, Dienstberichte in Kopie als Anlage K 6, Bl. 79 ff GA) Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 4.275,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Erstattungsanspruch zustehe. Ein solcher ergebe sich nicht aus Regelungen über den Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz. Der Kläger habe seinen PKW nicht dienstlich sondern außerdienstlich eingesetzt. Die Fahrt zum Dienstort begründe keine Aufwendungen, die der Kläger für erforderlich habe halten dürfen. Dass er mit dem Fahrzeug zur Arbeitsstelle gefahren sei, unterliege seinem eigenen Risiko. Ohne den Einsatz seines eigenen PKW hätte sie keinen eigenen Wagen einsetzen und das damit verbundene Schadensrisiko tragen müssen. Aus der Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Vorfällen ergebe sich nicht, dass die Nutzung des Privatwagens für den Weg zur Dienststelle erforderlich oder im dienstlichen Interesse sei. Wie der Kläger den Arbeitsweg zurücklege, sei Sache des Klägers. Der Kläger könne auch einen stärker ausgeleuchteten Fahrradweg an einer befahrenen Bundesstraße wählen, wenn ihm die Nutzung des Weges durch den Stadtpark zu gefährlich erscheine. Eine Verpflichtung zur Nutzung des PKW bestehe nicht. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bei der Entscheidung, keine Vollkaskoversicherung abzuschließen, bewusst gegen eine Risikoabsicherung und für die Ersparnis von Versicherungsbeiträgen entschieden habe. Damit habe der Kläger auf eine angemessene und ihm zumutbare Schadensvorsorge verzichtet. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass derartige Schäden durch ihren Kommunalversicherer nicht versicherbar seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des klägerischen Kraftfahrzeuges obliege. Dass sie nunmehr einen abgesperrten Bereich für die Fahrzeuge von Mitarbeitern geschaffen habe, sei ein freiwilliges Entgegenkommen, woraus sich keine Anerkennung einer Rechtspflicht ableiten lasse. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Innenministers und des Finanzministers zur Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden (Anl. B2, Blatt 37-39 GA), zu. Dieser gelte nicht für Kommunen. Er biete auch für Landesbedienstete keine Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Landesdienststellen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Polizeibeamten sei nicht gegeben, was bereits aus den unterschiedlichen Qualifikationen und Befugnissen folge. Der Kläger sei nicht ständig in einem kriminellen Milieu tätig. Die von ihr durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen hätten ihren Grund in der Fürsorgepflicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2019 abgewiesen (Bl. 102 – 116 GA). Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten nicht zu. Ein Anspruch bestehe nicht nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagte habe ihre Pflicht, den Parkplatz verkehrssicher zu halten, nicht verletzt. Es müsse nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge getroffen werden sondern nur im Rahmen dessen, was die herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich halte. Es habe keine Verpflichtung bestanden, den Parkplatz vor dem Polizeigebäude in besonderer Weise gegen Vandalismus zu schützen. Eine derartige Gefahr sei nicht als naheliegend zu erkennen gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen Eigenschäden des Arbeitnehmers an seinem PKW sei, dass der Arbeitnehmer den PKW mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Tätigkeitsbereich eingesetzt habe. Hier scheitere eine Zurechnung zum Betätigungsbereich der Beklagten. Unstreitig habe der Kläger das Fahrzeug nicht für Dienstfahrten genutzt. Ein Anspruch nach dem verwaltungsrechtlichen Erlass für Landesbeamte scheide aus. Der Kläger sei nicht Landesbeamter. Auf kommunaler Ebene gelte der Erlass nicht. Mangels Hauptforderung sei auch die Zinsforderung unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 16.01.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat am 18.02.2019 (Montag) Berufung eingelegt und die Berufung nach am 08.03.2019 begründet. Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehe ein Anspruch wegen der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht oder aber zumindest nach § 670 BGB. Insgesamt sei seine Tätigkeit sehr gefährlich gewesen und er habe deshalb eines besonderen Schutzes durch den Dienstherrn bedurft. Die Bewältigung des Heimwegs mit seinem eigenen PKW habe im dienstlichen Interesse gelegen, da er ansonsten mit Angriffen auf dem Weg nach Hause habe rechnen müssen. Der Kläger weist als Beleg für die Gefährlichkeit auf den aktuellen Entwurf einer Dienstanweisung für die Stadtwacht hin (Anlage K 11, Bl. 137 -138R GA). Es hätte der Beklagten oblegen, besondere Abstellmöglichkeiten für seinen PKW zu schaffen. Die Beklagte könne von ihm nicht verlangen, dass er weisungsgemäß seinen Dienst in Sicherheitskleidung und stets zu zweit verrichte und dann den Weg nach Hause in der Nacht allein zu Fuß zurücklege. Wie im Fall des BAG vom 22.06.2011 zum Einsatz eines PKW bei der ärztlichen Rufbereitschaft liege auch hier der Einsatz des arbeitnehmereigenen Fahrzeugs im Interesse der Beklagten. Aufgrund der gegenüber einem Polizeibediensteten vergleichbaren Gefährdungslage sei eine entsprechende Anwendung des Erlasses für Landesbeamte geboten. Am 27.06.2017 sei es beispielsweise bei der Kontrolle einer Shisha-Bar dazu gekommen, dass der Betreiber der Bar ein Messer gezogen habe und die beiden anwesenden Polizeibeamten ihre Schusswaffen gezogen hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.01.2019 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4.275,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung beschränke sich auf eine Wiedergabe des erstinstanzlichen Prozessvorbringens. Die Berufung sei deshalb wegen unzureichender Begründung unzulässig. Der Hinweis des Klägers auf häufiger vorgekommene Angriffe gegen Eigentum und Personen sei unsubstantiiert. Der Kläger setze sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, dass Aufwendungsersatz voraussetze, dass sich ein Schaden im Aufgabenbereich des Arbeitgebers ereigne. Der Kläger habe seinen Wagen nicht für Dienstfahrten eingesetzt. Auch gegen die Argumentation des Arbeitsgerichts zur Nichtanwendung des beamtenrechtlichen Erlasses wende sich die Berufungsbegründung nicht. Ein betriebliches Interesse, dass der Kläger seinen eigenen PKW nutze, habe nicht bestanden. Der Sach- und Streitstand ist entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Insbesondere setzt sich die Berufung zureichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. So führt der Kläger aus, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe eine Pflicht der Beklagten bestanden, gesonderte Abstellmöglichkeiten zu schaffen. Zudem werde das Arbeitsgericht bei der Verneinung eines Anspruchs entsprechend § 670 BG den Besonderheiten des Falls nicht gerecht, da hier aufgrund der Gefährdungssituation eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für ein sicheres Zurücklegen des Weges von der Arbeit nach Hause bestanden habe und deshalb die Nutzung des eigenen PKW des Klägers für den Heimweg im Interesse des Arbeitgebers gelegen habe. II. Die zulässige Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den von Dritten an seinem privaten PKW angerichteten Schaden zu ersetzen. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht begründet, dass ein Ersatzanspruch des Klägers nicht gemäß §§ 280, 823 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wegen Vorhaltung eines Parkplatzes besteht. Die Verpflichtung, die Parkplätze an der D straße X verkehrssicher zu halten, hat die Beklagte nicht verletzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A.I.1. seines Urteils wird zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (S. 7 – 9 des Urteils = Bl. 108 – 110 GA). 2. Ein Ersatzanspruch ergibt sich nicht in entsprechender Anwendung des § 670 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ersatz eines an seinem PKW entstandenen Schadens in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hat und er keine besondere Vergütung zur Abdeckung des sich ergebenden Schadensrisikos erhalten hat ( BAG 28.10.2010 – 8 AZR 647/09 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 43; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch-Linck, 17. Aufl. 2017, § 60 Rn. 3 mwN ). Hier hat der Kläger sein Fahrzeug nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt. Die Anfahrt des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und die Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur häuslichen Wohnung sind dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zugeordnet; es ist Sache des Arbeitnehmers, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt ( BAG 25.05.2000 – 8 AZR 518/99 – AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 8 unter II. 2.; ThürLAG 25.04.2006 – 7/8 Sa 40/05; Küttner-Griese, Personalbuch 2019, Aufwendungsersatz Rn. 8 mwN ). Auch fehlt es an einer Billigung der Beklagten. Die Beklagte hat sich nicht dazu verhalten, in welcher Weise der Kläger seinen Heimweg nach geleisteter Arbeit bewältigte. Entgegen der Argumentation des Klägers ergibt sich ein anderes Ergebnis nicht aus vergleichbaren Erwägungen wie im Urteil des BAG vom 22.06.2011 ( BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 45 ). Dort hat das BAG entschieden, dass ein Arzt, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohn-ort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens hat, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für eine Fahrt zur Arbeitsstätte zu nutzen. Ausschlaggebend war dabei, dass der Arbeitnehmer im zu entscheidenden Fall kraft seines Arbeitsvertrags verpflichtet war, sich auf „schnellstmöglichem Weg“ zum Einsatzort zu bewegen und unter den gegebenen Umständen der Einsatz des Privat-PKW der schnellste Weg war. Damit unterschied sich der Weg des Arztes zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit ( BAG aaO Rn. 30, 31, 32 ). Eine vergleichbare Konstellation besteht hier nicht. Der Kläger hat den eigenen PKW nicht eingesetzt, um auf diese Weise seine geschuldete Arbeitsleistung in der gebotenen Weise erfüllen zu können. 3. Die Beklagte ist nicht wegen der Verletzung einer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und ihn vor Gefahren zu schützen. Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, ist er grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten möglichst zu verhindern. Er muss die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren ( BAG 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 – AP BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 46 Rn. 30, 31). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnen kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind zudem nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Arbeitgeber für ausreichend halten darf, um die Arbeitnehmer vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind ( BAG 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 – AP BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 46 Rn. 31) . Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er zunächst für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Sie können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen, insbesondere wenn Schädigungen vor-aussehbar und durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden sind ( BAG 25.05.2000 – 8 AZR 518/99 – AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 8 unter I.1.a) ). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensfalls nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit zu Schäden an Fahrzeugen gekommen ist, die auf dem Parkplatz D straße X abgestellt waren. Auch schildert er keine Situation, dass ihm auf dem Heimweg von der Arbeit zugesetzt worden wäre und bei einer solchen Gelegenheit seine Person oder sein Eigentum bedroht gewesen wären. Die beiden vom Kläger geschilderten Beschädigungen des Dienstwagens erfolgten während eines Einsatzes und am dortigen Einsatzort (B /C). Bei dieser Sachlage waren die Schäden der hier eingetretenen Art für die Beklagte nicht voraussehbar. Eine gesteigerte Fürsorgepflicht der Beklagten war nicht begründet. 4. Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet, dass aus dem Gemeinsamen Erlass des Innenministers und des Finanzministers vom 03.02.1987 mit Stand vom 14.05.2018 „Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden“ (SMB.NRW 203030, Kopie Bl. 37 – 39 GA) eine Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden kann. Zunächst handelt es sich um einen ministeriellen Erlass und nicht um eine Gesetzesnorm, in der eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche geregelt ist. Auch gilt der Erlass nach seinem Wortlaut nur für Landesbeamte. Der Kläger ist als Arbeitnehmer bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er kann von der Stadt nicht beanspruchen so behandelt zu werden, wie das Land es für Landesbeamte im ministeriellen Erlass niedergelegt hat. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der mit seinem Rechtsmittel unterlegene Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.