1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.05.2019 – 5 Ca 4175/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer (weiteren) sogenannten Entscheidungsprämie. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2013 als Partnerverkäufer im Außendienst tätig. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im Jahre 2016 erzielte er ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 28.302,71 € und in 2017 in Höhe von 28.517,41 €. Der Kläger meint hierzu, dieses Einkommen sei in der Höhe dadurch begründet, dass er in dieser Zeit krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen sei aufgrund des Umstandes, dass er zwei Schlaganfälle erlitten habe. Bei der Beklagten ist ein Reorganisationsprogramm aufgelegt worden, welches mit „Simpler, Smarter for You to Lead“, kurz „SSYtoLead“ bezeichnet ist. Ein wesentlicher Teil der Reorganisation ist der Verzicht auf einen eigenen Außendienst und der Ausbau einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Kooperation mit der E AG (E). Der Vertrieb der Produkte der Beklagten bzw. der Unternehmensgruppe wird zukünftig ausschließlich durch die E durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund schlossen der Konzernbetriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan, der unter anderem Abfindungsregelungen vorsieht. Bei der Abfindungsregelung werden die Faktoren Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Bruttomonatsverdienst sowie Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder und schwerbehinderte Menschen geregelt. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans zum Programm SSYtoLead wird auf die Kopie Bl. 128 ff. d.A. Bezug genommen. Neben diesen Sozialplan haben der Konzernbetriebsrat und die Beklagte ein „Freiwilligenprogramm zum Programm SSYtoLead für den Außendienst und den dezentralen Innendienst“ vereinbart (im folgenden: M Freiwilligenprogramm). Dort wird unter bestimmten tatbestandlichen und organisatorischen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages geschaffen, wobei dann zusätzlich zu der Sozialplanleistung eine sogenannte Entscheidungsprämie vorgesehen ist. Hierzu heißt es unter anderem unter Ziffer IV Absatz 2 der M Freiwilligenprogramm: „(1) Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß Ziffer III 1 Absatz (2) haben, erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffer 1 Absatz (1) eine Entscheidungsprämie. (2) Die Entscheidungsprämie beträgt für - Arbeitnehmer des dezentralen Innendienstes, Direktionsbevollmächtigte sowie Trainer und sonstige Vertriebsunterstützer EUR 1.000,00 brutto je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch EUR 10.000,00 brutto; - Filialdirektoren und Bezirksdirektoren EUR 15.000,00 brutto. - Partnerverkäufer EUR 6.000,00 brutto. Für Teilzeitkräfte wird die Entscheidungsprämie nach diesem Buchstaben (a) anteilig nach der Höhe des Beschäftigungsgrades berechnet. (3) Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit, die Entstehung, Vererblichkeit und Abrechnung einer etwaigen Entscheidungsprämie erfolgt entsprechend den jeweils einschlägigen Regelungen des Sozialplans SSY bzw. zusätzlich des 2. Nachtrags zum Sozialplan SSY. (4) Keinen Anspruch auf die Entscheidungsprämie haben Bezirksdirektoren und Filialdirektoren, die ein schriftliches Angebot von der NewCo/E für einen Vermögensberatervertrag mit Unterstrukturen und/oder Versicherungsbeständen erhalten haben, nach dem die jährliche Gesamtbruttovergütung voraussichtlich mindestens 130 % der im Kalenderjahr 2017 als Bezirksdirektor bzw. Filialdirektor bezogenen Brutto-Monatsverdienste beträgt. […]“ Wegen der Einzelheiten der M Freiwilligenprogramm wird auf die Kopie Bl. 278 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 12.04.2018 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 bis 22 d.A. Bezug genommen wird. Unter anderem regelt der Aufhebungsvertrag unter dem Punkt „III Entschädigung“, dass der Kläger neben den Leistungen aus dem genannten Sozialplan unter anderem eine zusätzliche Entscheidungsprämie auf der Grundlage der M Freiwilligenprogramm erhält. Dementsprechend zahlte die Beklagte an den Kläger, da Partnerverkäufer, eine Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,-- € brutto. Mit Schreiben vom 15.11.2018 (Bl. 23, 24 d.A.) monierte der Kläger, dass er als Partnerverkäufer eine Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,-- €, Filialdirektoren und Bezirksdirektoren ausweislich der M Freiwilligenprogramm indessen 15.000,-- € als Entscheidungsprämie bekommen würden. Die Differenz von 9.000,-- € sei in keiner Weise gerechtfertigt und gleichheitswidrig. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Dortmund unter dem 29.11.2018 eingegangenen Klage verlangt der Kläger weiterhin die Zahlung einer ergänzenden Entscheidungsprämie in Höhe von 9.000,-- €. Er hat vorgetragen: Eine Differenzierung zwischen Bezirks- und Filialdirektoren einerseits und Partnerverkäufern andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei zutreffend, dass er ein Angebot der E für eine selbstständige Tätigkeit erhalten habe. Allerdings habe er dieses nicht als ein solches Angebot mit vergleichbarer Vergütungsverwertung verstanden, da es sich um eine rein provisionsabhängige Tätigkeit als Selbstständiger gehandelt habe. Eine Selbstständigkeit sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters von 63 Jahren keine echte Alternative gewesen. Im Übrigen sei eine Differenzierung zu den Partnerverkäufern aufgrund der bloßen Bezeichnung als Filialdirektor und Bezirksdirektoren nicht gerechtfertigt. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages seien identische Angebote übermittelt worden, nämlich die Möglichkeit, als Selbstständige für die E tätig zu sein oder per Aufhebungsvertrag auszuscheiden. Bezirks- und Filialdirektoren seien wie die Partnerverkäufer für die Vermittlung und den Verkauf der Versicherungsprodukte zuständig gewesen. Geringfügige Organisationsarbeiten hätten ihre Tätigkeit nicht von denjenigen der Partnerverkäufer unterschieden. Auch Partnerverkäufer seien mit Organisationsaufgaben, z.B. die Schulung von neuen Kräften, betraut gewesen. Ein höheres Vergütungsniveau sei kein zulässiges Differenzierungskriterium. Etliche Partnerverkäufer hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, mehr zu verdienen als Filialdirektoren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.000,-- € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Partner der M Freiwilligenprogramm hätten zulässigerweise zwischen Partnerverkäufern und Filial- bzw. Bezirksdirektoren bei der Höhe der Entscheidungsprämie differenziert. Wie sich bereits aus den Tätigkeitsbeschreibungen für Filialdirektoren, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 250 bis 254 d.A. verwiesen wird, und der Aufgabenbeschreibung für Partnerverkäufer (Bl. 255 bis 257 d.A.) ergebe, handele es sich um unterschiedliche Tätigkeiten, was sich auch in der hierarchischen Struktur und in einer anderen Vergütungserwartung widerspiegele. Die Partnerverkäufer der Beklagten hätten im Durchschnitt 44.000,-- € brutto jährlich verdient, während die andere Personengruppe bei ca. 90.000,-- € gelegen habe. Filialdirektoren seien Führungskräfte. Sämtliche Partnerverkäufer der Beklagten hätten bei der E-Gruppe eine hervorragende berufliche Perspektive gehabt. Die dort zu verrichtende selbstständige Tätigkeit als Vermögensberater habe zumindest eine wirtschaftliche vergleichbare Vergütungserwartung beinhaltet. Im Wesentlichen sei es darum gegangen, dass die Partnerverkäufer vorrangig ihre bisherigen Bestände hätten betreuen sollen. Zu bedenken sei, dass die Partnerverkäufer eine Entscheidungsprämie unabhängig davon, ob sie das Angebot der E angenommen hätten oder nicht, erhalten würden, wohingegen die Filial- und Bezirksdirektoren eine Entscheidungsprämie bei Ablehnung eines Angebotes, das den im Freiwilligenprogramm genannten Kriterien nicht entsprochen hätte, auch keine Entscheidungsprämie erhalten hätten. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es zwar aus Sicht der Beklagten wichtig gewesen sei, möglichst hochqualifizierte Filialdirektoren in der E als selbstständige Vermögensberater zu sehen, damit diese quasi „ihre“ Partnerverkäufer einschließlich der zu betreuenden Kunden hätten „mitnehmen“ können. Andererseits sei bei der E nicht für alle Filial- bzw. Bezirksdirektoren überhaupt eine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden gewesen. Auch dieser Umstand rechtfertige die Schaffung unterschiedlicher Anreize für Führungskräfte und Partnerverkäufer. Die Rechtsprechung habe anerkannt, dass die Schaffung von zusätzlichen Anreizen zum Ausscheiden bei bestimmten Personengruppen möglich sei und sich im Rahmen eines zulässigen Zwecks freiwilliger Betriebsvereinbarungen halte. Durch Urteil vom 14.05.2019, dem Klägervertreter zugestellt am 11.06.2019, hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betriebspartner, die das Freiwilligenprogramm abgeschlossen hätten, einen Spielraum zur unterschiedlichen Behandlung aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte hinsichtlich der genannten Personengruppen gehabt hätten. Soweit der Kläger sich auch auf seine besondere persönliche Situation berufen habe, müsse dies außen vor bleiben, da Betriebsvereinbarungen typisierende Regelungen treffen dürften. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil vom 14.05.2019, Bl. 293 ff. d.A., Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 17.06.2019 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2019 mit Schriftsatz vom 10.09.2019, am selben Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung. Der Kläger trägt vor: Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass ein möglicherweise etwas niedrigeres Bruttogehalt bei den Partnerverkäufern im Verhältnis zu Filialdirektoren für sich genommen kein sachliches Differenzierungskriterium bei der Höhe der Entscheidungsprämie sein könne. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich aufgrund seiner krankheitsbedingten Ausfallzeiten in einer Sondersituation befunden habe und der Normalfall der sei, dass auch Partnerverkäufer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, im Einkommen auf dem Niveau des Filialdirektors zu landen. Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag zu den von den Filialdirektoren und Partnerverkäufern wahrgenommenen Tätigkeiten. Das Arbeitsgericht habe insoweit nicht näher begründet, warum die Betriebspartner, die die M Freiwilligenprogramm vereinbart hätten, sich innerhalb eines Spielraums für eine Differenzierung beim Anreiz zum Ausscheiden bewegt hätten. Auch die Höhe der für Partnerverkäufer vorgesehenen Entscheidungsprämie von 6.000,-- €, die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Kläger in ein Vertragsverhältnis bei der E wechsele oder nicht, zeige, dass damit nicht im Ansatz die Nachteile kompensiert würden, die dadurch entstehen, dass er insgesamt gesehen in ungewissen beruflichen Perspektiven arbeiten müsse. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehe der Kläger davon aus, dass sich Filialdirektoren und Partnerverkäufer durchaus in vergleichbarer Lage befunden hätten und der Zweck der Leistung hinsichtlich beider Personengruppen identisch sei, nämlich die Anreizfunktion für das Ausscheiden auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrages. Ein Nebenargument sei die Differenzierung zwischen Partnerverkäufern und Innendienst, die ebenso willkürlich erscheine. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.05.2019, AZ: 5 Ca 4175/18, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 241 BGB seit dem 27.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und streicht heraus, dass die besondere persönliche Situation des Klägers bei der Frage der Entscheidungsprämie auf der Grundlage der M Freiwilligenprogramm keine Berücksichtigung finden könne, da es sich um eine zulässige typisierende Betrachtungsweise handele. Der Kläger verkenne, dass beispielsweise seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits in der Bemessung der Sozialplanabfindung berücksichtigt ist und er unter Berücksichtigung aller erhaltenen Leistungen eine Abfindung in Höhe von etwa 2,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr erhalten habe. Es gehe bei der Entscheidungsprämie gerade nicht um den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um einen zusätzlichen Anreiz für die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und für den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Es sei festzuhalten, dass die überwiegende Anzahl der Partnerverkäufer, die sich gegen einen Wechsel in die E-Gruppe entschieden hätten, wie der Kläger den Weg über das Freiwilligenprogramm gewählt haben. Die Beklagte verbleibe bei den völlig unterschiedlichen Aufgabenprofilen, der differenzierten hierarchischen Stellung zwischen Partnerverkäufern und Filialdirektoren und meint abschließend, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Regelungen der M Freiwilligenprogramm sei nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entscheidungsprämie in Höhe von 9000,-- € gegenüber der Beklagten nicht zusteht. I. Der Kläger hat aus der M Freiwilligenprogramm vom 15.02.2018 in Verbindung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) keinen Anspruch auf die streitbefangene Zahlung. 1. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich der M Freiwilligenprogramm in deren Ziffer I; im Übrigen ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass er im Sinne der Ziffer IV Ziffer 2 der M Freiwilligenprogramm anspruchsberechtigt auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages war und der maßgebliche Aufhebungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. 2. Der Kläger muss sich allerdings auf die Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,-- € für Partnerverkäufer gemäß IV.2. (2) der M Freiwilligenprogramm verweisen lassen. Diese Bestimmung für Partnerverkäufer findet Anwendung, da sie nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. a) Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der dort geregelte und auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und somit eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Regelt eine Betriebsvereinbarung für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen, verlangt § 75 Abs. 1 BetrVG, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 26.04.2016, 1 AZR 435/14 Rdnr. 21). Maßgeblich für eine Differenzierung ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser Zweck ergibt sich zunächst aus den tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die – im vorliegenden Rechtsstreit freiwillige – Leistung abhängig gemacht wird. Wenn zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, dass diese eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2015, 1 AZR 595/14 Rdnr. 20 m.w.N.). Dabei muss bedacht werden, dass eine Betriebsvereinbarung als „Gesetz des Betriebes“ in der Regel nicht den personenbezogenen Einzelfall betrachten kann, sondern vielmehr mit dem notwendigen Abstrahierungsgrad typisierend betrachten muss. Dabei kommt den Partnern der Betriebsvereinbarung bei der Festlegung der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen anhand eben einer solchen typisierenden Betrachtungsweise ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die unterschiedliche Behandlung, was die Höhe der Entscheidungsprämie sowie deren Anspruchsvoraussetzungen betrifft, zwischen Filial-/Bezirksdirektoren und Partnerverkäufern in IV.2.(2) der M Freiwilligenprogramm nach dem von ihr verfolgten Regelungsziel gerechtfertigt. aa) Aus der Präambel der M Freiwilligenprogramm, insbesondere aus dem dritten Absatz, ergibt sich, dass ein wesentliches Regelungsziel der M ist, „dass die wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern vorrangig sozialverträglich sowie einvernehmlich umgesetzt werden und gleichzeitig das unternehmerische Interesse der Gesellschaften an einem geordneten Betriebsablauf sichergestellt wird“. Daher sehe „diese freiwillige Betriebsvereinbarung (…) neben Verfahrensregelungen Leistungen für die Arbeitnehmer vor, deren Arbeitsverhältnis wegen der Maßnahme aufgrund Vereinbarung endet“. Daneben wird als Ziel die Befriedung widerstreitender Interessen im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen sowie die Planungssicherheit der an der M beteiligten Gesellschaften beschrieben. Darüber hinaus musste die Berufungskammer bedenken, dass die M Freiwilligenprogramm – ebenfalls aufgrund ihrer Präambel – eingebettet ist in das Restrukturierungsprogramm SSYtoLead. Dieses Programm wiederum sieht – unstreitig – vor, dass der Exklusivvertrieb der Produkte der Beklagten und weiterer der Gruppe angehöriger Gesellschaften eingestellt wird und der E als selbstständige Versicherungsmakler und Finanzberater vollständig übertragen wird. Letztendlich ergibt sich damit ein Regelungsziel in einer Kombination von friedlichem Auseinandergehen und Absicherung des Geschäftes trotz Einstellung des eigenen Außendienstes. bb) Betrachtet man dieses Regelungsziel, so erweist sich, dass allein der Anreiz zu einem friedlichen Auseinandergehen für sich genommen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. zum Regelungsziel „Planungssicherheit“ BAG, Urteil vom 08.12.2015, 1 AZR 595/14). Allerdings bringt der „geordnete Betriebsablauf“ wie auch das grundlegende Ziel der Gesamtmaßnahme „SSYtoLead“, dass die Betriebsparteien durchaus im Rahmen ihrer Typisierungsbefugnis und innerhalb ihres Entscheidungsspielraums berechtigt waren, die Sachverhalte nach Arbeitnehmergruppen zu differenzieren, soweit für diese Arbeitnehmergruppen jeweils unterschiedliche Anreizsysteme sinnvoll erschienen. cc) Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass Filial-/ bzw. Bezirksdirektoren nicht von vornherein bessergestellt wurden als Partnerverkäufer. Denn in den Fällen, in denen die erstgenannte Gruppe ein bestimmtes Angebot der E erhalten hat und dieses ausschlug, entstand kein Anspruch auf Zahlung einer Entscheidungsprämie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Im Unterschied dazu ist bei den Partnerverkäufern eine solche Differenzierung nicht vorgesehen; die Entscheidungsprämie wurde für diese Gruppe unabhängig von der Annahme oder der Ablehnung eines Angebotes der E geschuldet. Genau diese Handhabung deckt sich mit dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, dass für Filial- bzw. Bezirksdirektoren ein hinreichender Beschäftigungsbedarf bei der E jedenfalls insoweit nicht bestand, als dass allen Personen aus dieser Gruppe Stellen hätten angeboten werden können. Dementsprechend lag der erhebliche Anreiz darin, ein solches Angebot, welches den Regelungen der M Freiwilligenprogramm entsprach, als Filial- bzw. Bezirksdirektor nicht abzulehnen, da man ansonsten nicht in den „Genuss“ der Entscheidungsprämie kam. Damit aber haben die Partner der M Freiwilligenprogramm nicht ohne sachlichen Grund zwischen den Arbeitnehmergruppen der Partnerverkäufer und der Filial- und Bezirksdirektoren differenziert. dd) Letztlich dokumentiert die Differenzierung im Anreizsystem zwischen Partnerverkäufern und Filialdirektoren bzw. Bezirksdirektoren auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt den mit der M Freiwilligenprogramm verfolgten Zweck: Mit der Beklagten ist nämlich davon auszugehen, dass – jedenfalls im Regelfall – die Filial- bzw. Bezirksdirektoren nahezu das doppelte Jahreseinkommen erzielten gegenüber den Partnerverkäufern. Wenn dann aber zugleich feststeht, dass nicht allen Filial- bzw. Bezirksdirektoren Angebote seitens der E unterbreitet werden konnten, so war auch der Regelungszweck der einvernehmlichen Umsetzung des Ausscheidens der betroffenen Arbeitnehmer dadurch verstärkt zu erreichen, dass man gegenüber dem Personenkreis der Filial- bzw. Bezirksdirektoren eine höhere Entscheidungsprämie zahlt als den Partnerverkäufern. c) Steht nach alledem fest, dass sich die in Ziffer 4.2.(2) der M Freiwilligenprogramm getroffenen Regelungen zu den Entscheidungsprämien im Rahmen der Regelungsbefugnis der Vereinbarungspartner hielt, kam es auf die von der Beklagten vertretene Auffassung, auch die unterschiedliche innerbetriebliche Hierarchie von Partnerverkäufern und Filial- bzw. Bezirksdirektoren rechtfertige eine Differenzierung, nicht an. d) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass eine Ungleichbehandlung auch im Verhältnis zu den Mitarbeitern des Innendienstes vorliege, hat er auf eine vermeintlich willkürliche Differenzierung in diesem Bereich den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht gestützt, sondern vielmehr selbst ausgeführt, es handele sich um einen „Nebenargument“. Eine Betrachtung des Bereichs des Innendienstes und die ihn betreffenden Regelungen in der M Freiwilligenprogramm durch die Berufungskammer war daher entbehrlich. e) Der Umstand, dass aus Sicht des Klägers das ihm unterbreitete Angebot der E ohnehin von ihm nicht hätte angenommen werden können, da eine rein selbstständige Tätigkeit mit provisionsabhängiger Vergütung bereits aufgrund seines Lebensalters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Betracht käme, spielt für die Betrachtung der M Freiwilligenprogramm unter dem Blickwinkel des § 75 BetrVG keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass es Partnerverkäufern aufgrund einer variablen Vergütung durchaus möglich gewesen war, das Einkommen eines Filial- bzw. Bezirksdirektors heranzukommen. Denn hierbei handelt es sich um höchst individuelle Umstände, die die Partner einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der gebotenen Abstraktheit der Regelung sowie ihrer Typisierungsbefugnis außen vorlassen durften. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Entscheidungsprämie in Höhe von 9.000,-- € folgt auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz durchaus eine Anspruchsgrundlage darstellen (vgl. Preis, ErfK zum Arbeitsrecht 19. Aufl. 2019, § 611 a BGB Rdnr. 575; zur allgemeinen Ableitung Rdnr. 574 m. zahlreichen N.). Allerdings obliegt die Entscheidung der Differenzierung zwischen Partnerverkäufern und Filial- bzw. Bezirksdirektoren hinsichtlich der Entscheidungsprämie nicht im Gutdünken der Beklagten, sondern folgt ausschließlich aus den – auch für die Beklagte verbindlichen – Regelungen der M Freiwilligenprogramm. Aus diesem Grunde kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine Abweichung von der M Freiwilligenprogramm durch individuelle Handhabung der Beklagten und damit verbunden eine weitergehende Differenzierung hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus diesem Grunde kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 der angegriffenen Entscheidung (Bl. 797 R d.A.) Bezug genommen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Nach alledem hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen, § 97 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Entscheidung der Berufungskammer berücksichtigt die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.