Urteil
6 Sa 42/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0527.6SA42.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 5. Dezember 2019 – 1 Ca 991/19 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 5. Dezember 2019 – 1 Ca 991/19 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Erteilung von Zeitgutschriften auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto. Die am 10. September 19xx geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30. Mai 2005 sowie Änderungsvereinbarungen vom 18. Oktober 2006 und 31. Mai 2011 seit dem 1. Juli 2005 bei der Beklagten in Vollzeit angestellt. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Klägerin im Jobcenter Arbeit für A und seit dem 1. Mai 2013 dort als Fallmanagerin tätig. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 4.864,86 Euro. Die Klägerin ist Mitglied des Rates der Stadt B und hier der Fraktion „Y“. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§§ 367 ff. SGB III). Sie betreibt als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die Agentur für Arbeit C gemeinsam mit der kreisfreien Stadt A das Jobcenter Arbeit für A als eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der Fassung des 23. Änderungstarifvertrages vom 28. Juni 2019 kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. § 32 Abs. 2 TV-BA lautet auszugsweise: „Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts […] nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Gehalts geltend machen können. […]“ Für das Jobcenter Arbeit für A wurde am 7. Mai 2012 mit Wirkung zum 14. Mai 2012 eine „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Jobcenter Arbeit für A (DV Arbeitszeit)“ abgeschlossen. Diese lautet in der Fassung vom 17. Januar 2018 auszugsweise: „[…] 2. Flexible Arbeitszeit 2.1 Allgemeine Grundsätze Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unter Beachtung der dienstlichen Notwendigkeiten für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung durch das Jobcenter Arbeit für A und der Regelungen dieser Dienstvereinbarung Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen oder andere Arbeitsunterbrechungen weitgehen selbst bestimmen. […] 2.2 Soll-Arbeitszeit Die arbeitstägliche Soll-Arbeitszeit beträgt grundsätzlich ein Fünftel der regelmäßigen gesetzlichen, tariflichen oder individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. 2.3 Ist-Arbeitszeit Ist-Arbeitszeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zuzüglich anrechenbarer Zeiten (siehe Abschnitt 3). 2.4 Arbeitszeitrahmen (1) Der Arbeitszeitrahmen wird wie folgt festgelegt: Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit (Arbeitszeitrahmen) erstreckt sich von Montag bis Mittwoch jeweils von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr, donnerstags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr und freitags von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr. […] 3. Arbeitsbefreiungen, Dienstreisen und sonstige Abwesenheitszeiten […] 3.1 Arbeitsbefreiungen mit Anrechnung auf die Arbeitszeit Arbeitsbefreiungen bzw. Sonderurlaub ist nach den geltenden tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Sonderurlaubsverordnung zu gewähren. […] […]“ Sitzungen des Rates der Stadt B und der Fraktion „Y“ im Rat der Stadt B finden in der Regel montags statt. Die Klägerin informiert die Beklagte vorab über die Lage der Sitzungen. In der Zeit bis einschließlich 8. April 2019 wurden der Klägerin bei ganztägiger Abwesenheit infolge der Ausübung des Mandats laut dem für sie geführten Buchungsjournal zum Arbeitszeitkonto, das für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 26. August 2019 in Abschrift zur Gerichtsakte gereicht worden ist und auf das insoweit Bezug genommen wird, stets sieben Stunden und 48 Minuten als „Ist-Arbeitszeit“ im Sinne der Ziffer 2.3 DV Arbeitszeit (laut Buchungsjournal: „Tag Ist-Zeit“) gutgeschrieben. Diese Vorgehensweise erfolgte aufseiten der Beklagten vor dem Hintergrund der tarifvertraglichen Regelung in § 32 Abs. 2 TV-BA, der hierzu erlassenen Durchführungsanweisungen und einem zum insoweit inhaltsgleichen § 29 Abs. 2 TVöD ergangenen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Mai 2007. Seit dem 15. April 2019 erfolgten, ohne Vorankündigung und nachdem die Klägerin bereits an Rats- und Fraktionssitzungen teilgenommen hatte, keine Gutschriften mehr. Später schrieb die Beklagte der Klägerin für den 15. April 2019 und den 29. April 2019 „lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes“ jeweils sieben Stunden und 48 Minuten gut. Seither erfolgen keine Gutschriften mehr. Mit Schreiben vom 26. April 2019 und 13. Mai 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Gutschrift der im Rahmen ihrer Ratstätigkeit aufgewendeten Zeit nicht mehr erfolge, und berief sich auf erfolgte Änderungen der internen Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 32 Abs. 2 TV-BA. Diese seien im Hinblick auf die für Beamte geltende Regelung in § 90 Abs. 4 BBG ergänzt worden. Hiernach gelte, dass auch nach § 90 Abs. 4 BBG für die Tätigkeit in kommunalen Vertretungen Beamten nur der „erforderliche“ Urlaub gewährt werde. Eine zeitlich festgelegte Verpflichtung zur Arbeitsleistung müsse mithin auch im Falle angestellter Arbeitnehmer mit einer zeitlich festgelegten Rats- oder Ausschusstätigkeit kollidieren, so dass der jeweilige Arbeitnehmer ohne die Freistellung an der betreffenden Rats- oder Ausschusstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Im Hinblick auf die im Geschäftsbereich der Beklagten bestehende flexible Arbeitszeit, in deren Rahmen die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen könnten, sei eine solche Pflichtenkollision in der Regel nicht gegeben, so dass eine bezahlte Freistellung der Klägerin wie auch bei Beamten grundsätzlich nicht in Betracht komme. Mit ihrer Klage vom 17. Juni 2019 hat die Klägerin unter anderem ihr Begehren weiterverfolgt, Zeiten der Mandatsausübung in bestimmtem Umfang ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Klägerin hat gemeint, es bestehe zwar kein Anspruch auf Gutschrift der vollständig im Rahmen der Mandatsausübung aufgewendeten Zeit. Die durch sie im Rahmen der Ratstätigkeit erbrachte Arbeitszeit sei jedoch zur Hälfte dem für sie geführten Arbeitszeitkonto unter „Tag Ist-Zeit“ gutzuschreiben. Dies ergebe sich aus der landesgesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW. Die nur für Beamte geltende Regelung in § 90 Abs. 4 BBG sei auf ihr Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Tarifvertragliche Regelungen oder Durchführungsanweisungen hierzu könnten der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW ohnehin nicht vorgehen. Die Klägerin hat behauptet, sie nutze den vorhandenen Arbeitszeitrahmen im Zeitraum von 8:20 Uhr bis 18:40 Uhr. Die Klägerin hat – soweit noch maßgeblich – zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem für die Klägerin geführten Zeitkonto unter „Tag Ist-Zeit“ die Hälfte der Zeit einzubuchen, die die Klägerin an den Wochentagen von Montag bis Freitag für die Zeit der Ausübung ihres Mandates als Mitglied des Rates der Stadt B aufwendet, soweit die für die Mandatsausübung aufgewandte Zeit innerhalb des jeweiligen Arbeitszeitrahmens des Jobcenters Arbeit für A liegt; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem für die Klägerin geführten Zeitkonto unter „Tag Ist-Zeit“ die Hälfte der Zeit einzubuchen, die die Klägerin an den Wochentagen von Montag bis Freitag für die Zeit der Ausübung ihres Mandates als Mitglied des Rates der Stadt B aufwendet, soweit die für die Mandatsausübung aufgewandte Zeit innerhalb des jeweiligen Arbeitszeitrahmens des Jobcenters Arbeit für A liegt, wobei Zeiten vor 8:20 Uhr außer Betracht bleiben; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, aufgrund der Änderung der Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 2 TV-BA scheide eine Gutschrift der Arbeitszeiten in der von der Klägerin begehrten Form aus. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 90 Abs. 4 BBG komme aufgrund der im Falle der Klägerin geltenden flexiblen Arbeitszeit eine bezahlte Freistellung im Sinne des § 32 Abs. 2 TV-BA nicht in Betracht, da es an der Erforderlichkeit hierfür fehle. Weil während der Gleitzeit gerade keine Dienstleistungspflicht bestehe, könne die Klägerin wie auch ein Beamter dem Dienst ohne entsprechende Freistellung fernbleiben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit von Beamten in erste Linie während der Freizeit der Beamten ausgeübt werde. Dies müsse analog auch für die Tarifbeschäftigten des Bundes gelten. Die landesgesetzliche Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW könne keine Anwendung auf Tarifbeschäftigte des Bundes finden, da das Bundesrecht dem Landesrecht vorgehe. Die Regelung sei lediglich auf private Arbeitgeber anwendbar. Im Übrigen würde sich der landesgesetzliche Freistellungsanspruch nicht auf den gesamten der Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitszeitrahmen erstrecken, sondern lediglich auf den Rahmen, den sie grundsätzlich nutze. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Der Anspruch finde seine Grundlage in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW, der auch auf Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten Anwendung finde. Die Regelung in § 90 Abs. 4 BBG sei nicht anwendbar, denn die Klägerin sei keine Beamtin. Tarifvertragliche Regelungen wie in § 32 Abs. 2 TV-BA und auch entsprechende Durchführungsanweisungen der Beklagten könnten die gesetzliche Regelung nicht verdrängen. Eine Beschränkung der Gutschrift auf Bereiche des Arbeitszeitrahmens, den sie grundsätzlich nutze, sei im Rahmen der Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW nicht vorgesehen. Gegen das der Beklagten am 27. Dezember 2019 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13. Januar 2020 eingegangene und am 11. Februar 2020 begründete Berufung. Die Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin, § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sei lediglich auf private Arbeitgeber anwendbar. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, so auch der Beklagten, gingen die Regelungen in § 90 Abs. 4 BBG und § 32 TV-BA vor. Insbesondere fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, Regelungen mit Wirkung für Beschäftigte des Bundes zu erlassen. Schließlich sei die Klage bereits deshalb unbegründet, als nach dem konkreten Inhalt der Klageanträge eine Vergütung der Zeitgutschriften erfolgen müsste. Diese sei vor dem Hintergrund der Regelungen in §§ 44, 45 GO NRW durch die Beklagte aber ohnehin nicht geschuldet. Die Klägerin könne vielmehr gegenüber der Stadt B im Umfang der Hälfte der für die Mandatsausübung aufgewendeten Zeit Verdienstausfall geltend machen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Dezember 2019 – 1 Ca 991/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die arbeitsgerichtlichen Ausführungen seien zutreffend. Auf eine vermeintliche Vergütungspflicht der begehrten Zeitgutschrift komme es nicht an. Sie begehre lediglich die Gutschrift als solche. Richtig sei, dass die begehrte Zeitgutschrift stets auch die Vergütung derselben zur Folge haben müsse. Andere Folgen könnten sich aus einer Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht ergeben. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG am 13. Januar 2020 gegen das am 27. Dezember 2019 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 11. Februar 2020 begründet. II. Die Berufung ist begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Es kann nicht entsprechend dem Hauptantrag festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem für die Klägerin geführten Zeitkonto unter „Tag Ist-Zeit“ die Hälfte der Zeit einzubuchen, die die Klägerin an den Wochentagen von Montag bis Freitag für die Zeit der Ausübung ihres Mandates als Mitglied des Rates der Stadt B aufwendet, soweit die für die Mandatsausübung aufgewandte Zeit innerhalb des jeweiligen Arbeitszeitrahmens des Jobcenters Arbeit für A liegt. a) Ein Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Zeitgutschrift ergibt sich nicht aus § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW. aa) Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 und 4 GO NRW sind unter anderem Ratsmitglieder für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Tätigkeit freizustellen. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen die Kommune nach § 45 GO NRW ist gemäß § 44 Abs. 2 S. 5 GO NRW auf diese Hälfte beschränkt. bb) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Regelung in § 44 Abs. 2 GO NRW als landesgesetzliche Norm die Klägerin als Angestellte einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts erfasst. Auch wenn der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber das Recht hat, das kommunale Verfassungsrecht zu regeln (BVerfG 21. Juni 1988 – 2 BvR 975/83) und sich der arbeitsrechtliche Inhalt der Regelung im Hinblick auf private Arbeitgeber sowie Landesbedienstete im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bewegen mag (so die Gesetzesbegründung: LT-Drs. 16/48, Seite 31 f.) , gibt dies einem Land nicht die Befugnis, entgegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 GG dienstrechtliche Regelungen für Bundesbedienstete zu schaffen (sehr differenziert: Maunz/Dürig/Uhle, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 73, Rdn. 180 ff. m.w.N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; lediglich zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG: LT-Drs. 16/48, Seite 31 f.; im Übrigen: BeckOK GG/Seiler, 43. Ed. 15.5.2020, Art. 73 GG, Rdn. 38) . Die Frage der Reichweite des persönlichen Geltungsbereichs der Regelung in § 44 Abs. 2 GO NRW unter Berücksichtigung der Gesetzgebungszuständigkeiten kann jedoch dahinstehen. cc) Denn die inhaltlichen Voraussetzungen in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sind vor dem Hintergrund der konkreten Fassung und Auslegung des durch die Klägerin gestellten Feststellungsantrags nicht erfüllt. (1) Mit der konkreten Fassung der Antragstellung ist nicht lediglich die Feststellung von Zeitgutschriften zugunsten der Klägerin verbunden, sondern ebenfalls eine entsprechende Vergütungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die gutzuschreibenden Stunden. (a) Anträge von Prozessparteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Die zur Auslegung materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte entwickelten Regeln sind entsprechend heranzuziehen. Danach kann nicht der bloße Wortlaut des Antrags entscheidend sein, sondern der durch ihn verkörperte Wille. Es ist dementsprechend nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu beachten. Aus diesem zu berücksichtigenden Zusammenhang von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des von der klägerischen Partei dargestellten Sachverhalts, auf den sie ihren Klageantrag stützt, für das Verständnis und auch die inhaltliche Begrenzung ihres Klagebegehrens. Wie das Gericht den Klageantrag zu verstehen hat, darf also nicht allein dem bloßen Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierfür ist auch die Sachverhaltsschilderung der klägerischen Partei maßgebend. Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 308, Rdn. 3) . (b) Im Rahmen der Berufungsverhandlung ist nach entsprechendem Hinweis der Kammer umfassend erörtert worden, inwieweit die Klägerin lediglich eine nicht vergütete „Zeitgutschrift“ begehrt, oder ob aus der konkreten Antragsfassung eine Vergütungspflicht folgt. Die Klägerin hat ihren schriftsätzlichen Vortrag dahingehend ausdrücklich ergänzt und klargestellt, dass eine Zeitgutschrift stets zu einer Vergütung dieser führen muss. Eine anderweitige Zeitgutschrift sei nicht denkbar. (2) Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW, dass ihr die im Rahmen der Mandatsausübung erbrachten Stunden hälftig als vergütete „Tag Ist-Zeit“ gemäß Ziffer 2.3 der DV Arbeitszeit gutschrieben werden. Dies ergibt wiederum die Auslegung der Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW. (a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist allerdings der Wortlaut der Vorschrift. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; BGH 22. April 2020 – XII ZB 383/19; umfassend: Höpfner RdA 2018, 321 ff.) (b) Die landesgesetzliche Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) , in Kraft getreten zum 29. September 2012, geschaffen. Laut Gesetzesbegründung soll für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für Mandatsträger im Umfang von 50 Prozent der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten Zeit durch Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gewährt werden. Das Regelungsbedürfnis ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16. Dezember 1993 – 6 AZR 236/93) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen 5. Oktober 2010 – 15 A 79/10) , nach der grundsätzlich bei vorhandener Gleitzeit kein Freistellungsanspruch für die Zeit kommunaler Mandatsausübung bestanden habe. Mangels Anwesenheitspflicht von Arbeitnehmern während der Gleitzeit habe auch keine Freistellung erfolgen können (LT-Drs. 16/48, S. 2, 30) . Mit § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW solle erstmals ein Anspruch auf Anrechnung von Zeiten, über die der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitrahmens als Arbeitszeit habe frei verfügen können, geschaffen werden. Der Anspruch auf Anrechnung sei nicht über eine Freistellung zu realisieren, sondern durch eine hälftige Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Diese gewährleiste, dass Zeiten der Mandatstätigkeit bei der individuell zu berechnenden Gesamtarbeitszeit zumindest teilweise berücksichtigt würden. Die Kosten seien jedoch nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Der Lohn- und Gehaltsausfall werde durch einen Anspruch auf Verdienstausfall gegen die jeweilige Kommune kompensiert (LT-Drs. 16/48, S. 31; im Einzelnen: BeckOK KommunalR NRW/Frenzen Stand 1. März 2020, § 44 GO NRW, Rdn. 14). (c) Zuzugeben ist der Klägerin, dass eine – so die Gesetzesbegründung wortwörtlich – „Zeitgutschrift“ auf einem Arbeitszeitkonto in der Regel und unabhängig von der konkreten arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitszeitflexibilisierung auch einen Vergütungs- bzw. bezahlten Freistellungsanspruch im Hinblick auf das generierte Guthaben begründet. Auch in der vorliegend maßgeblichen DV Arbeitszeit des Jobcenters Arbeit für A ist in Ziffer 2.3 als „Ist-Arbeitszeit“ die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zuzüglich anrechenbarer Zeiten im Sinne unter anderem der Ziffer 3.1. der DV Arbeitszeit („3.1 Arbeitsbefreiungen mit Anrechnung auf die Arbeitszeit“) definiert. Danach sind als „Ist-Arbeitszeit“ ebenfalls Arbeitsbefreiungen bzw. Sonderurlaub nach den geltenden tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Sonderurlaubsverordnung anzurechnen. Unabhängig von der rechnerischen Konstruktion des Arbeitszeitkontos, dem entweder die über die geschuldete wöchentliche Arbeitszeit – diese in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zuweilen auch als „Nullsaldo“ bezeichnet – hinaus geleisteten Stunden als Gutschrift gutgeschrieben werden oder auf das stets sämtliche „Ist-Arbeitszeiten“ gebucht werden und sodann – wie vorliegend nach der DV Arbeitszeit und dem zur Gerichtsakte gereichten Buchungsjournal – unter Gegenrechnung der geschuldeten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit als „Soll-Arbeitszeit“ daraus ein (End-) Saldo generiert wird, ergeben als „Ist-Arbeitszeit“ zu berücksichtigende, positiv anzurechnende Gutschriften stets einen Vergütungs- bzw. bezahlten Freistellungsanspruch. Dieser ist aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung in § 44 Abs. 2 S. 5 GO NRW sowie unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der Regelung mit der Verdienstausfallregelung in § 45 GO NRW und auch der Gesetzesmaterialien ausdrücklich nicht vorgesehen. Zwar soll der jeweilige Mandatsträger im Rahmen der Mandatsausübung aufgebrachte Zeit arbeitszeit rechtlich nicht nacharbeiten müssen. Vergütungs rechtlich soll sich daraus aber kein Zahlungs- bzw. bezahlter Freistellungsanspruch aufgrund einer erfolgten Zeitgutschrift ergeben. Wechselseitig bestehen im Umfang der Hälfte der im Rahmen der Mandatsausübung erbrachten Zeit keine Leistungspflichten gemäß §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 1 und 2 BGB. (d) Diese Situation ist dem Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der Führung von Arbeitszeitkonten auch nicht fremd. Sowohl bei Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr haben (hierzu: ErfK/Reinhard, 20. Aufl. 2020, § 3 EFZG, Rdn. 34) , als auch bei einvernehmlich unbezahlt freigestellten Arbeitnehmern oder aber im Rahmen der Anwendung der Regelung in § 616 S. 2 BGB (hierzu: ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 616 BGB, Rdn. 12) entfällt der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch, ohne dass dies den Saldo des Arbeitszeitkontos zulasten des Arbeitnehmers beeinflusst. Auch hierauf ist die Klägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die Kammer hingewiesen worden. (e) Hieraus folgt, dass die Klägerin auf der Grundlage der Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Hälfte der im Rahmen der Mandatsausübung aufgewendeten Zeit als – vergütete – „Tag Ist-Zeit“ gutgeschrieben wird. Die Konstruktion des § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW und die Ausführungen in der Gesetzesbegründung insbesondere zu einer erfolgenden „Zeitgutschrift“ könnten missverständlich formuliert sein. Eine Umsetzung des offenbar gegebenen gesetzgeberischen Ziels der Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW, zwar arbeitszeitrechtliche Nachteile für Mandatsträger zu vermeiden, Arbeitgeber aber nicht mit einem – wenn auch nur hälftigen – Vergütungsanspruch zu belasten, wäre im vorliegenden Fall nur auf die Art und Weise möglich gewesen, von der „Soll-Arbeitszeit“ gemäß Ziffer 2.2 DV Arbeitszeit die hälftige Zeit der Mandatsausübung abzuziehen – statt als „Ist-Arbeitszeit“ im Sinne der Ziffer 2.3 DV Arbeitszeit etwas gutzuschreiben. Nur durch diese Vorgehensweise würde der Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin im Sinne der Gesetzesbegründung durch die Mandatsausübung nicht belastet, ohne einen Vergütungs- bzw. bezahlten Freistellungsanspruch der Klägerin zu begründen. Hierauf ist der Feststellungsantrag der Klägerin jedoch ausdrücklich nicht gerichtet. b) Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin, ihre im Rahmen der Mandatsausübung geleisteten Stunden mindestens hälftig dem für sie geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, sind nicht ersichtlich. aa) Insbesondere die DV Arbeitszeit selbst sieht keine entsprechende Gutschrift vor. Gemäß Ziffer 3.1. sind Arbeitsbefreiungen bzw. Sonderurlaub im Übrigen lediglich nach den geltenden tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Sonderurlaubsverordnung zu gewähren. (1) Eine tarifrechtliche Bestimmung ist nicht gegeben. Die durch die Klägerin begehrte Feststellung kann nicht auf die tarifvertragliche Regelung in § 32 Abs. 2 TV-BA gestützt werden. Im Falle der Wahrnehmung eines kommunalen Mandats handelt es sich nicht um eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des § 32 Abs. 2 TV-BA, sondern um das Ergebnis einer Wahl, der sich der Mandatsträger freiwillig unterzogen hat. Zudem kann das kommunale Mandat – anders als bei einer staatsbürgerlichen Pflicht – jederzeit niedergelegt werden. Damit ist die tarifrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 2 TV-BA schon tatbestandlich nicht einschlägig ( BeckOK KommunalR NRW/Frenzen Stand 1. März 2020, GO NRW, § 44, Rdn. 14) . Auf den Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 2 TV-BA kommt es daher bereits aus diesem Grund nicht an. (2) Neben der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW kann das Begehren der Klägerin auch nicht auf § 90 Abs. 4 BBG gestützt werden. Gemäß dieser Regelung ist Beamten des Bundes für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung der „erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung“ zu gewähren. Die Klägerin ist keine Beamtin des Bundes gemäß § 1 BBG. Zudem dürfte es vor dem Hintergrund der geltenden Arbeitszeitflexibilisierung in der DV Arbeitszeit an der Erforderlichkeit einer Urlaubsgewährung fehlen (BVerwG 28. Juli 2011 – 2 C 45/09; im Übrigen: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, Rdn. 9; BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 18. Ed. 1.1.2018, § 90 BBG, Rdn. 25). (3) Zum Inhalt und dem Vorliegen entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen einer vermeintlichen Sonderurlaubsverordnung hat die Klägerin nicht vorgetragen. bb) Ungeachtet der Tatsache, dass es sich um einen anderen, im Einzelnen nicht durch Sachvortrag der Klägerin begründeten Streitgegenstand handeln würde, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständlichen Gutschriften auch nicht aus betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann nicht entstehen, wenn sich der Arbeitgeber nur irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte ( BAG 20. August 2019 – 3 AZR 404/17; BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11; Ahrendt in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019, § 110, Rdn. 16). Zwar hat die Beklagte bis in den April 2019 hinein stets – vollständig – Zeiten der Mandatsausübung als „Ist-Arbeitszeit“ dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und ist hiervon erst seither abgewichen. Die Beklagte hat sich jedoch ausdrücklich und zwischen den Parteien unstreitig auf der Grundlage der Regelung in § 32 TV-BA und der ursprünglich geltenden Durchführungsanweisungen für verpflichtet gehalten, der Klägerin die entsprechenden Stunden gutzuschreiben. 2. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Daher ist nicht entscheidungserheblich und nicht mehr zu beantworten die Frage, ob sich der Anrechnungsanspruch gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW auf den gesamten Gleitzeitrahmen oder nur auf den Teil bezieht, den der Arbeitnehmer üblicherweise nutzt (hierzu: BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 12. Ed. 1. Juni 2020, § 44 GO NRW, Rdn. 14). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Kammer hält es gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für geboten, die Revision zuzulassen. 1. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 – 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich klärungsbedürftig und klärungsfähig in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über eine einzelne Arbeitgeberin hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 ). 2. Die Kammer erachtet die vorstehend behandelte, entscheidungserhebliche Frage, auf welche Art und Weise auf der Grundlage der kommunalverfassungsrechtlichen Regelung in § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW für die Mandatsausübung aufgewendete Zeit in ein Arbeitszeitkonto eingepflegt wird, für grundsätzlich bedeutend, klärungsbedürftig und klärungsfähig. Die Frage stellt sich angesichts der weiten Verbreitung von Arbeitszeitkonten völlig unabhängig von der Beklagten als Arbeitgeberin und – auch wenn es sich lediglich um eine landesgesetzliche Regelung handelt – für eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.