Urteil
15 Sa 478/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0702.15SA478.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28. Februar 2020 – 3 Ca 86/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28. Februar 2020 – 3 Ca 86/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen weiteren Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2019. Die am 19. Juli 19XX geborene Klägerin war seit dem 15. September 2005 als angestellte Lehrkraft aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 8. August 2005 für das beklagte Land tätig, ursprünglich teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 21 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 25. April 2019 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW der Klägerin mit, dass sie aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze im Februar 2019 mit Ablauf des 31. Juli 2019 automatisch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide. Eine Weiterbeschäftigung könne gemäß § 33 Abs. 5 TV-L nur erfolgen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werde oder wenn das Hinausschieben der Regelaltersgrenze gemäß § 41 SGB XI vertraglich mit der Dienststelle vereinbart worden sei. Die Klägerin schloss mit dem beklagten Land unter dem 5. Juli 2019 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. August 2019 bei einer erheblich reduzierten Wochenstundenanzahl (vgl. für die Einzelheiten Bl. 12 ff. d. A.). Mit Änderungsmitteilung vom 30. Juli 2019 wurde dem LBV NRW mitgeteilt, dass die Klägerin vom 1. August bis 7. August 2019 befristet mit einem Umfang von vier Wochenstunden beschäftigt wird, weiterhin eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug im August und September 2019 881,99 Euro. Bis zum 31. Juli 2019 belief sich ihr Bruttomonatsentgelt unter Berücksichtigung der wesentlich höheren Wochenstundenzahl auf 5.408,60 Euro. § 20 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L betreffend die Jahressonderzahlung lautet wie folgt: (1) „Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) (…) (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 01. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 01. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. (…). Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (…).“ Mit der Abrechnung für November 2019 erhielt die Klägerin eine Jahressonderzahlung in Höhe von 428,12 Euro brutto (Bl. 13R d. A.). Mit E-Mail vom 26. November 2019 bat die Klägerin das LBV NRW um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung (vgl. Bl. 36 d. A.). Mit E-Mail vom 27. November 2019 teilte das LBV NRW der Klägerin die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung mit. Zuletzt mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wies das LBV NRW die Klägerin darauf hin, dass die Berechnung der Jahressonderzahlung korrekt sei. Mit ihrer am 13. Januar 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin einen weiteren Betrag auf die Jahressonderzahlung in Höhe von 732,74 Euro brutto geltend gemacht. Sie hat gemeint, dass ihr für das Jahr 2019 eine Jahressonderzahlung von insgesamt 1.160,86 Euro brutto zustehe. Es sei für die Bemessung der Jahressonderzahlung das monatliche Entgelt entscheidend, das sie in den Monaten Juli, August und September erzielt habe, bemessen nach der Entgeltgruppe, die am 1. September 2019 gegolten habe. Allein bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August eines Jahres begonnen habe, trete an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Die gelte jedoch in ihrem Falle nicht, da sie im gesamten Jahr 2019 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land gestanden habe. Der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses am 1. August 2019 liege eindeutig vor dem 31. August 2019, so dass die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 TV-L keine Anwendung finde. Es ergebe sich unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Einkommens in den Kalendermonaten Juli, August und September 2019 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.160,86 Euro brutto. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 732,74 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 4. Januar 2020 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei die Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 zutreffend (im Einzelnen s. Bl. 23 d. A.) berechnet worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitsvertrag vom 8. August 2005 durch Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2019 beendet worden und ab dem 1. August 2019 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen worden sei. Entscheidend für die Jahressonderzahlung sei das Arbeitsverhältnis, welches am 1. Dezember 2019 bestanden habe. Vorherige Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber seien nicht zu berücksichtigen, so dass es auch unerheblich sei, ob ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem vorherigen und dem neuen Arbeitsverhältnis bestehe. Da im Juli 2019 kein für die Jahressonderzahlung berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, seien lediglich die Monate August und September 2019 für die Berechnung heranzuziehen. Habe das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August des laufenden Jahres begonnen, sei auf den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses, hier 1. August 2019 bis zum Ende des (Regel‑)Bemessungszeitraums, 30. September 2019, abzustellen, wenn in diesem Zeitraum an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestanden habe. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Regelaltersgrenze nach § 41 SGB VI hinausgeschoben worden und hierüber eine vertragliche Vereinbarung mit der Dienststelle getroffen worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, so dass das alte Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2019 geendet habe. Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch Urteil vom 28. Februar 2020 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Nachzahlung von 730,36 Euro brutto auf die Jahressonderzahlung 2019. Das beklagte Land habe die Jahressonderzahlung zutreffend auf Basis des am 1. August 2019 begonnenen Teilzeitarbeitsverhältnisses berechnet; Bemessungsgrundlage seien die Monate August und September 2019. Dies gelte auch, wenn bereits zuvor mit dem beklagten Land bis zum 31. Juli 2019 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das bis zum 31. Juli 2019 andauernde Arbeitsverhältnis stelle im Hinblick auf die Jahressonderzahlung kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis dar. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2019, da sie am 1. Dezember 2019 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden habe. Bei der Bemessungsgrundlage sei entscheidend das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt des Bemessungszeitraums, der im Regelfall die Kalendermonate Juli, August und September umfasse. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, sehe § 20 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich einen Ersatz-Bemessungszeitraum vor, nämlich den ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Bestünden in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, seien Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, dass am 1. Dezember besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat. Die durchgehende Beschäftigung der Klägerin im Jahr 2019 aufgrund von zwei gesondert zu betrachtenden Arbeitsverhältnissen führe nicht dazu, den letzten Monat des alten Arbeitsverhältnisses, nämlich den Juli 2019, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit zugrunde zu legen und insoweit für den Bemessungszeitraum die Monate Juli, August und September 2019 zu berücksichtigen. Aus der in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 geregelten Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf kalendertäglicher Basis folge mittelbar, dass auch in diesen Fällen von einem Ersatz-Bemessungszeitraum auszugehen sei. Maßgeblich seien insoweit die Kalendertage innerhalb des (Regel-)Bemessungszeitraums 1. Juli bis 30. September, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat. Es gelte somit auch in den Fällen, in denen das zum 1. Dezember eines Jahres bestehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. September, aber nach dem 1. Juli des Jahres begonnen hat, dass Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L zu bestimmen seien, was die Auslegung der tariflichen Norm ergebe. Das bis zum 31.Juli 2019 andauernde „alte“ Arbeitsverhältnis könne bei der Bemessung der Jahressonderzahlung keine Berücksichtigung finden, da es sich um ein vom zweiten Arbeitsverhältnis getrenntes Arbeitsverhältnis und nicht um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handele. Die Parteien hätten zwei gesonderte Arbeitsverhältnisse geschlossen. Aus dem Gesamtzusammenhang und der Systematik der tariflichen Regelung ergebe sich, dass § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis meine, das den tariflichen Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründe. Auch Sinn und Zweck des § 20 TV-L sprächen für dieses Auslegungsergebnis. § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L verdeutliche mit der Festlegung eines Referenzzeitraums, dass sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden solle. Die Tarifnorm stelle deshalb nicht auf den zufälligen Bestand am Stichtag 1. Dezember ab. Könne ein vorheriges Arbeitsverhältnis mithin keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Jahressonderzahlung finden, werde offensichtlich, dass die Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L eine Regelungslücke enthält und die Fälle nicht mit umfasst, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem 1. September eines Jahres und nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen hat. Doch auch in diesen Fällen sei eben von einem Ersatz-Bemessungszeitraum auszugehen, wobei maßgeblich die Kalendertage innerhalb des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September seien, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat. Unerheblich sei, ob zwischen dem vorherigen Arbeitsverhältnis und dem zum 1. Dezember bestehenden und damit maßgeblichen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Entscheidend sei allein das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember 2019 Bestand hatte. Für dieses Arbeitsverhältnis könne aber als Bemessungsgrundlage nicht das monatliche Entgelt, das der Klägerin in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde, zugrunde gelegt werden. Es sei daher entsprechend der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 ein Ersatz-Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Maßgeblich seien in derartigen Fällen die Kalendertage innerhalb des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat. Entsprechend habe das beklagte Land abgerechnet und ausgezahlt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. März 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 30. März 2020 Berufung eingelegt und diese mit einem am 19. Mai 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass es sich bei der vom Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 10 AZR 623/15 um einen grundlegend anderen Fall handele. Dort sei nämlich zu entscheiden gewesen, dass es nach dem 31. August zu einer Verlängerung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Dieser Fall sei aber in § 20 Abs. 3 S. 3 TV-L als Ausnahmeregelung ausdrücklich erfasst. Vorliegend sei die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses jedoch gerade nicht nach dem 31. August 2019, sondern bereits zum 1. August 2019 durch Vereinbarung vom 5. Juli 2019 erfolgt. Es gebe hier schlichtweg ein einheitliches Arbeitsverhältnis, welches zum 1. August 2019 durch Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2019 eine Anpassung erfahren habe. Maßgeblich sei allein, dass vor dem Stichtag 31. August eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen vereinbart worden sei. Hierfür sehe § 20 TV-L keine Ausnahmeregelung vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-L. Das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts überzeuge bereits aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift des § 20 TV-L dogmatisch nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28. Februar 2020 (3 Ca 86/20) das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 723,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß „ 247 BGB seit dem 4. Januar 2020 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie meint, die Klägerin verkenne, dass vor der Frage, welcher Zeitraum für die Ermittlung der Höhe der Jahressonderzahlung maßgeblich ist, zunächst festzustellen sei, dass sich die Jahressonderzahlung ausschließlich aus der Vergütung des Arbeitsverhältnisses berechnet, das am Stichtag 1. Dezember 2019 Bestand hatte. Die Vergütung, die im Rahmen des beendeten vorherigen Arbeitsverhältnisses geleistet wurde, sei dabei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe bis zum 31. Juli 2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zum beklagten Land gestanden, welches infolge des Erreichens der Regelaltersgrenze automatisch zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Es sei dann ein neues Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2019 abgeschlossen worden. Dieses Arbeitsverhältnis und seine Dauer ab dem 1. August 2019 seien maßgeblich für die Berechnung der Jahressonderzahlung. Zeiträume aus dem bereits beendeten vorherigen Arbeitsverhältnis könnten mangels Bezugs zu dem aktuellen Arbeitsverhältnis zur Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nicht herangezogen werden. Der Verdienst der Klägerin im Juli 2019 sei unerheblich, da dieser nicht in dem Arbeitsverhältnis geleistet wurde, welches zum 1. Dezember 2019 Bestand hatte. Eine Vereinbarung nach § 41 SGB IX sei eindeutig nicht erfolgt; es sei vielmehr ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28. Februar 2020 ist an sich statthaft ( § 64 Abs. 1 ArbGG ), aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstandes ( § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG ) zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( § 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ) und ordnungsgemäß ( § 520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ) begründet worden; sie ist damit zulässig. II. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von 730,36 Euro brutto auf die Jahressonderzahlung 2019. Das beklagte Land hat die tarifliche Jahressonderzahlung zutreffend auf der Grundlage des am 1. August 2019 begonnenen befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses abgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung 2019 sind gemäß § 20 Abs. 3 TV-L die Monate August und September 2019. Dies gilt mit dem Arbeitsgericht auch unter der Prämisse, dass bereits zuvor mit dem beklagten Land bis zum 31. Juli 2019 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Arbeitsverhältnis kann für die Jahressonderzahlung keine Berücksichtigung finden. 1. Die Klägerin hat gemäß § 20 Abs. 1 TV-L Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2019, da sie am 1. Dezember 2019 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stand. a) Maßgeblich für die Festsetzung des Bemessungssatzes (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L) ist nach § 20 Abs. 3 Satz 2 die Entgeltgruppe, die am 1. September eines Jahres gilt. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September die Entgeltgruppe des Einstellungstages. b) Die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Bemessungssätze stellt § 20 Abs. 3 TV-L dar. Im Regelfall (§ 20 Abs. 1 Satz 1 TV-L) ist entscheidend die durchschnittliche Vergütung im Bemessungszeitraum Juli bis September des Jahres. Eine Ausnahme regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat. Für diese wird der erste volle Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage herangezogen 2. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die durchgehende Beschäftigung der Klägerin im Jahr 2019 aufgrund einerseits des Arbeitsvertrags vom 8. August 2005 und andererseits des weiteren Arbeitsvertrags vom 5. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. August 2019 nicht dazu führt, dass der letzte Monat des älteren Arbeitsverhältnisses, nämlich der Juli 2019, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit zu berücksichtigen ist und somit für den Bemessungszeitraum die Monate Juli bis September 2019 anzusetzen sind. Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat ( BAG 22. März 2017 – 10 AZR 623/15, NZA 2017, 862 ). Es liegt nun zwar im Streitfall die Konstellation vor, dass das zweite Arbeitsverhältnis der Klägerin vor dem 1. September begann, nämlich am 1. August 2019. § 20 Abs. 3 TV-L bestimmt nicht expressis verbis , welcher Bemessungszeitraum gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. September, aber nach dem 1. Juli begonnen hat. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 regelt indes, dass die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt dividiert und alsdann mit 30,67 multipliziert werden, wenn im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt wurde. Hieraus ist mittelbar zu schließen, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August des laufenden Jahres begonnen hat, ein anderweitiger Bemessungszeitraum anzunehmen ist. Abzustellen ist in solchem Fall zur Überzeugung der Berufungskammer auf den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des (Regel-)Bemessungszeitraums am 30. September, wenn in diesem Zeitraum an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestand (vgl. Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L; Clemens/Scheuring ua., Kommentar zum TV-L, § 20 TV-L, Rn. 78). Folglich richten sich die Bemessungsgrundlage und der Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L. Die durch das Arbeitsgericht insoweit vorgenommene Auslegung begegnet keinen Bedenken. a) Gemäß § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Tarifbestimmung stellt für den Anspruch ersichtlich und ausschließlich ab auf das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember eines Jahres tatsächlich besteht. Das war vorliegend das mit Wirkung zum 1. August 2019 abgeschlossene Arbeitsverhältnis der Klägerin, für das Grundlage der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 5. Juli 2019 war. Das zeitlich vor dem 1. August 2019 bestandene Arbeitsverhältnis war unstreitig mit dem 31. Juli 2019 beendet. Der weitere Arbeitsvertrag zum 1. August 2019 nimmt in seinem Vertragstext auch keinerlei Bezug auf den älteren Arbeitsvertrag der Parteien und beinhaltet - anders als der bis zum 31. Juli 2019 geltende unbefristet gestaltete - ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis bei deutlich geringerer Wochenstundenzahl. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2019 nicht etwa um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht von rechtlicher Bedeutung, dass der Vertragsschluss nicht nach dem 31. August 2019, sondern bereits zum 1. August 2019 durch Vereinbarung vom 5. Juli 2019 erfolgte. Denn der Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2019 steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem älteren Vertrag aus 2005. Insbesondere liegt kein einheitliches Arbeitsverhältnis, welches zum 1. August 2019 durch Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2019 eine Anpassung erfahren hat, vor. Ein einheitlichen Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 2 TV-L ist nur dann anzunehmen, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen ( BAG 22. März 2017 – 10 AZR 623/15; vgl. auch BAG 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14; BAG 21. August 1991 – 5 AZR 634/90 ). So liegt der Fall hier indes nicht. Das durch Arbeitsvertrag vom 8. August 2005 begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin endete mit dem 31. Juli 2019, das weitere Arbeitsverhältnis begann am 1. August 2019; eine zeitliche Überlappung lag nicht vor, ein einheitliches Arbeitsverhältnis war somit nicht anzunehmen. Auch schließt die rechtliche Selbständigkeit der beiden Arbeitsverträge ein etwaiges Konstrukt einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen von Anfang an aus. Schließlich streitet auch der weitere Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L, der nicht danach unterscheidet, ob es sich um den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber handelt oder ob bereits vorher – mit oder ohne Unterbrechung – ein Arbeitsverhältnis zu diesem bestand, dafür, dass ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis bei der Ermittlung der Höhe der Jahressonderzahlung unberücksichtigt zu bleiben hat. Auch hierauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin. b) Systematisch und nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung meint § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis, das nach § 20 Abs. 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Norm nicht ( vgl. BAG 22. März 2017 – 10 AZR 623/15 ). Zur Überzeugung der Berufungskammer stützen Sinn und Zweck des § 20 TV-L dieses Auslegungsergebnis. Aus § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L wird mit der Festlegung eines Referenzzeitraums deutlich, dass sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden soll. Deshalb stellt die Tarifnorm nicht auf den zufälligen Bestand am Stichtag 01. Dezember ab. Mit § 20 Abs. 3 TV-L tragen die Tarifvertragsparteien den Besonderheiten der Fälle Rechnung, in denen das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis erst später beginnt und damit der regelmäßige Referenzzeitraum nicht herangezogen werden kann oder typischerweise ungeeignet ist. Dies erfasst zum einen „echte“ Neueinstellungen, bei den kein hinreichend langer Referenzzeitraum besteht und im Übrigen anzunehmen ist, dass sich die bei der Einstellung vorgenommenen Eingruppierung innerhalb des kurzen Zeitraums bis zum 1. Dezember des Jahres nicht ändern wird. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien erkennbar in den Blick genommen, dass der Referenzzeitraum auch im Fall des Neuabschlusses eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits vorher im Arbeitsverhältnis befindlichen Beschäftigten häufig nicht geeignet ist, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in Höhe der Sonderzahlung zutreffend abzubilden. So treten in solchen Fällen immer wieder Veränderungen hinsichtlich der Eingruppierung und/oder des Umfangs der Arbeitszeit auf ( so ausdrücklich BAG 22. März 2017 – 10 AZR 623/15 ). c) Es enthält somit die Regelung in § 20 Abs. 3 S. 3 TV-L eine Regelungslücke und erfasst nicht die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem 1. September und nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen hat. Die vorgenommene Auslegung führt dazu, dass in diesen Fällen von einem anderen Bemessungszeitraum auszugehen ist, wobei maßgeblich sind die Kalendertage innerhalb des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestand. d) Ob zwischen dem bis zum 31. Juli 2019 bestandenen Arbeitsverhältnis und dem am 1. Dezember 2019 bestandenem und damit maßgeblichen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, kann als unerheblich dahinstehen. Hierauf kommt es nach § 20 Abs. 3 TV-L nicht an ( BAG 22. März 2017 – 10 AZR 623/15 ) . Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis, das nach § 20 Abs. 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Das inhaltliche Verhältnis der beiden Arbeitsverhältnisse zueinander ist rechtlich irrelevant. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum 31. Juli 2019 ist somit nicht bei der Jahressonderzahlung mit heranzuziehen. Entscheidend ist allein das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember 2019 Bestand hatte. Da dieses Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 1. Juli 2019 begründet wurde, war als Bemessungsgrundlage nicht das monatliche Entgelt, das der Klägerin in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde, zugrunde zu legen. Entsprechend der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für die Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. August begonnen haben, hat daher ein Ersatz-Bemessungszeitraum zu gelten. Maßgeblich sind die Kalendertage innerhalb des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis zum 30. September, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat. Diese Bemessungsgrundlage hat das beklagte Land bei der Berechnung der Jahressonderzahlung 2019 berücksichtigt und die sich so ergebene Jahressonderzahlung an die Klägerin in nicht streitiger Höhe ausgezahlt. III. Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.