Urteil
12 Sa 2016/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:1015.12SA2016.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2019 – 1 Ca 1090/19 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2019 – 1 Ca 1090/19 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob der Kläger aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV T-ZUG) hat. Der Kläger steht bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.03.1994 als Operator Biegetechnik in einem Arbeitsverhältnis, in dem er zuletzt ein Bruttogehalt in Höhe von 4.067,15 € (Grundgehalt 3.516,99 €, Leistungszulage 523,57 €) erzielte. Die Parteien sind nicht beiderseits tarifgebunden. Auch der Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 enthält keine tarifliche Bezugnahmeklausel. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach einem betrieblichen Entgeltabkommen. Im Frühjahr 2010 befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Deswegen wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat eine Vereinbarung geschlossen, die ein Konzept über Sanierungsbeiträge der Belegschaft für die Jahre 2010 bis 2013 enthielt. Diese sahen im Wesentlichen unbezahlte Arbeitsstunden sowie die Kürzung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Als Gegenleistung waren vereinbart ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrates bei betriebsbedingten Kündigungen und eine Sozialplanpflicht, ab 2013 ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom monatlichen Bruttoentgelt, sowie ab 2013 die Anbindung an die Entgeltentwicklung der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens („gemeint sind die prozentualen Erhöhungen sowie ggfs. vereinbarte Einmalzahlungen)“. Im Mai 2010 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger und den weiteren Mitarbeitern eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“. In dieser waren die Sanierungsbeiträge des Klägers und die Vergütung ab 2013 geregelt. In § 1 heißt es am Ende weiter: „Ab 2013 erhält der Arbeitnehmer die prozentualen Erhöhungssätze sowie eventuell vereinbarte Einmalzahlungen entsprechend den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen“. Im Rahmen der Tarifrunde 2018 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens e. V. und die IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen am 14.02.2018 ein neues ERA-Entgeltabkommen ab. Dieses sah bis zum 31. März 2018 keine Tariferhöhungen vor. Ab März 2018 war statt einer Tabellenerhöhung ein Pauschalbetrag in Höhe von 100,- € brutto vereinbart. Ab April 2018 wurde das Monatsgrundentgelt um 4,3 % erhöht. Am gleichen Tage schlossen die Parteien den TV T-ZUG ab. Das Zusatzgeld besteht aus zwei Varianten. Das T-ZUG (A) beträgt 27,5% des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Das T-ZUG (B) beläuft sich im Jahre 2019 auf 400,- €. Ab dem Jahr 2020 beläuft es sich auf 12,3 % des jeweils gültigen Grundentgelts der Entgeltgruppe 8. Fällig wird das T-ZUG als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Monat Juli eines Kalenderjahres. Im Hinblick auf das T-ZUG (A) können gem. § 3 TV T-ZUG bestimmte Beschäftigte nach § 3d EMTV (jetzt § 25 EMTV) statt des Geldes auch eine tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf das T-ZUG (B) kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien die Zahlung herausgeschoben oder eine andere wertgleiche Verteilung der Komponente vereinbart werden. Im Rahmen seiner Veröffentlichungen zum Tarifabschluss 2018 hat der Arbeitgeberverband Gesamtmetall wie folgt formuliert: „Statt einer normalen Tabellenerhöhung gibt es ab 2019 zwei neue tarifliche Sonderzahlungen, die jährlich zum 31.07. – bei zulässiger Verschiebung spätestens zum 30.09. – an die Beschäftigten gezahlt werden. Der Tarifabschluss 2018 … Der Tarifvertrag beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.03.2020 und sieht insgesamt vier Bausteine beim Entgelt vor: - Für März 2018 ist ein Pauschalbetrag von 100,- € für alle Mitarbeiter vereinbart. - Zum 01.04.2018 steigen die Entgelte und Ausbildungsvergütungen um 4,3 %. - Ab 2019 gibt es jeden Jahr im Juli zwei Sonderzahlungen, das T-ZUG (A) mit 27,5% des individuellen Monatsentgelt und das T-ZUG (B) mit weiteren 400,- € für 2019 sowie in den folgenden Jahren 12,3 % des Grundentgelts einer definierten Entgeltgruppe (frühere Ecklohngruppe) - …“ Entsprechend hat auch die IG-Metall den TV T-ZUG eingeordnet. Bei der beim Arbeitsgericht erhobenen Klage macht der Kläger die Leistung nach den TV T-ZUG in der unstreitigen Höhe von 1.511,15 € brutto nebst Zinsen geltend. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag verpflichtet zur Zahlung. Denn es handele sich um eine Einmalzahlung im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Die vertragliche Zusatzvereinbarung habe bezweckt, für die Jahre 2010 bis 2012 die Stundenvergütung als auch die Sonderzahlungen vorübergehend zu reduzieren, was zu erheblichen Einbußen der Arbeitnehmer geführt habe. Dem Kläger seien nach der vertraglichen Vereinbarung aber im Gegenzug ab dem Jahre 2013 alle Vergütungsbestandteile in voller Höhe zu zahlen, sowie die Tariferhöhung komplett umzusetzen gewesen. Diese Regelung umfasse sämtliche Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, somit auch den TV T-ZUG. Die Verwendung des Plurals des Wortes Tarifvertrag mache deutlich, dass keine Beschränkungen auf die üblicherweise in den Entgelttarifverträgen geregelten Sachverhalt habe erfolgen sollen. Im Übrigen gingen Zweifel aufgrund der Verwendung des Formulararbeitsvertrages zu Lasten des Verwenders. Die Einmalzahlung des TV T-ZUG sei auch als Tariferhöhung anzusehen. Sie sei mit entsprechenden Zugeständnissen bei den prozentualen Erhöhungssätzen erkauft worden und falle damit unter die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.511,15 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Weder der ursprüngliche Arbeitsvertrag noch der Zusatzvertrag vom 17.05.2010 sähen eine umfassende Bezugnahme auf die Tarifverträge Metall NRW vor. Nach der Zusatzvereinbarung habe der Kläger Anspruch auf die prozentuale Erhöhungen und auf die im Zusammenhang damit evtl. vereinbarten Einmalzahlungen, welche vereinbart würden für die Monate, die zwischen dem Auslaufen des gekündigten Entgeltabkommens und den Monaten lägen, ab welchem die vereinbarten prozentualen Erhöhungen der Tarifentgelte zu zahlen seien. Entsprechend sei auch in der Vergangenheit verfahren worden. Es sei nicht richtig, dass die sich aus dem TV T-ZUG ergebenden Ansprüche Teil der Tariferhöhung gewesen seien. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Vertrag, der losgelöst vom Entgeltabkommen stehe. Die Erklärungen des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall seien in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. In der Tarifrunde 2018 habe die IG Metall eine sogenannte verkürzte Vollzeit mit Entgeltausgleich für belastete Beschäftigtengruppe verlangt, also für Mitarbeiter die im Schichtdienst tätig seien oder Pflegeleistungen erbrächten. In der zweiten Tarifrunde sei dann eine Art von „Wahloption“ zur verkürzten Vollzeit bis auf 28 Stunden pro Woche verlangt worden, sowie Entgeltaufschläge bei Arbeitszeitverkürzungen wegen Betreuung von Kindern bis 14 Jahre – Pflege von Angehörigen sowie weitere finanzielle Aufschläge bei Arbeitszeitverkürzungen von Schichtarbeitnehmern. Diese Forderungen sei durch die Arbeitgeberseite abgelehnt worden, da sie gegen das Prinzip „Leistung und Gegenleistung“ verstoßen würden sowie eine unzulässige Differenzierung in Bezug auf Arbeitnehmer, vornehmen. Nachdem auch die dritte Tarifrunde erfolglos geblieben sei, habe schließlich der Pilotabschluss aus Baden-Württemberg übernommen werden können. Bestätigt werde das arbeitgeberseitige Verständnis der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung dadurch, dass der Tarifvertrag tarifliches Zusatzgeld über dessen § 3 mit dem EMTV, dort § 25 verknüpft sei. Es bestehe eine Wahlmöglichkeit der besonders belasteten Beschäftigtengruppen dahingehend, statt eines Geldbetrages Freistellungstage in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch aus dem TV T-ZUG sei damit nicht mit einer niedrigeren prozentualen Entgelterhöhung erkauft worden. Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es ist durch Auslegung der Zusatzvereinbarung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem aus den TV T-ZUG ergebenen Erhöhungen um solche handele, die unter die Zusatzvereinbarung fielen. Diese ergebe sich aus dem Wortlaut aber auch aus dem Willen der Vertragsparteien. Der Zusatzvereinbarung lasse sich entnehmen, dass die Vertragsparteien für den Kläger als Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Jahre 2013 eine verlässliche Weiterentwicklung seiner Vergütung regeln wollten und daher eine Ankopplung an die tarifliche Lohnentwicklung vorgenommen hätten. Zu dieser hätten auch nach dem ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien die Sonderzahlungen nach dem TV T-ZUG gehört. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur solche Einmalzahlungen Berücksichtigung gefunden hätten, die zur Kompensation der Zeit die zwischen dem Auslaufen des gekündigten Tarifvertrages und dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages lägen, ließe sich nicht finden. Im Übrigen handele es sich bei der Zusatzvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sodass Zweifel zu Lasten des Verwenders gingen. Gegen das ihr am 11.12.2019 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 20.12.2019 Berufung eingelegt und diese im Rahmen der verlängerten Frist am 05.03.2020 begründet. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung die Entstehungsgeschichte der Zusatzvereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt. Die wirtschaftliche prekäre Situation der Rechtvorgängerin der Beklagten sei Grund für den Abschluss des Sanierungskonzeptes zwischen dem Betriebsrat und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen und daher auch Geschäftsgrundlage der Zusatzvereinbarung. Die Vereinbarung habe wechselseitige Beiträge zur Sanierung vorgesehen. Der Sanierungsbeitrag der Belegschaft habe im Gehaltsverzicht für die Jahre 2010 bis 2013 bestanden. Im Gegenzug habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dazu verpflichtet, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten. Darüber hinaus sollte ab dem Jahre 2013 eine Anbindung an die Entgeltentwicklung der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens erfolgen. Allein aus dem Begriff der Anbindung folge schon, dass keine vollumfängliche Bezugnahme der jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer Gesamtheit vereinbart wurde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts regele der TV T-ZUG auch keine tarifliche Entgelterhöhung im Sinne der Zusatzvereinbarung. Denn bei dem TV T-ZUG handele es sich um einen eigenständigen Tarifvertrag, der vollständig losgelöst von dem Entgeltabkommen und damit der tariflich angelehnten Vergütung des Klägers. Es stehe auch in keinem Zusammenhang zu dem vom Kläger geleisteten Gehaltsverzicht. In der Zusatzvereinbarung hätten die Parteien lediglich synallagmatische Anpassungen der seinerzeitigen Entgeltsentwicklung zu dem durch die Belegschaft geleisteten Gehaltsverzichts an die Mitarbeiter weitergegeben. Sonderzahlungen mit der Option zwischen einer Entgelterhöhung und einem Freizeitausgleich wählen zu können, hätten die Betriebsparteien sicher nicht weitergeben wollen. Dann hätte auch die Umwandlungsmöglichkeit in einen Freizeitausgleich Gegenstand der seinerzeitigen Bezugnahmen auf die Entgeltentwicklung gewesen sein müssen. Dass dies gerade nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass in der Sanierungsvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit der Produktionsmitarbeiter und der Angestellten ab dem Jahre 2013 ausdrücklich auf 40 Wochenstunden festgelegt worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Rückschlüsse aus der Sanierungsvereinbarung könnten schon deswegen nicht gezogen werden, weil diese wegen der Tarifsperre unwirksam sei. Selbst wenn man sie in die Auslegung einbezöge, änderte sich das Auslegungsergebnis nicht. Die Kopplung an die tarifliche Entgeltentwicklung sei der Köder gewesen, der die Arbeitnehmer dazu hätte motivieren sollen, für drei Jahre auf einen großen Teil ihrer Entgeltansprüche zu verzichten. Durch die Formulierung im Zusatzvertrag, dass sowohl die prozentuale Erhöhungen als auch die Einmalzahlungen zu leisten seien, habe sicher gestellt werden sollen, dass jegliche Entgelterhöhungen weitergegeben werden. Dies betreffe nicht nur die Nachzahlungen für die Monate zwischen dem Ende des vorhergehenden Entgelttarifvertrages und dem Abschluss des Folgetarifvertrages, sondern auch sonstige Einmalzahlungen, die anstelle von prozentualen Erhöhungen gezahlt werden, also auch die Zahlung des TV T-ZUG. Diese Auslegung stehe auch mit dem Verständnis der Tarifvertragsparteien in Übereinstimmung. Insofern verweist der Kläger auf die Veröffentlichungen des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall NRW wonach Sonderzahlungen des TV T-ZUG als eines der vier Bausteine der Entgeltregelung des Tarifabschlusses 2018 bezeichnet würden. Sie seien auch in die angegebene durchschnittliche Belastung für die Gesamtlaufzeit mit eingerechnet worden. Daher sei das tarifliche Zusatzentgelt Bestandteil der Entgelterhöhung geworden. Insoweit stimme der Kläger mit der Beklagten überein, wenn diese annehme, dass der TV T-ZUG statt einer normalen Tariferhöhung ab dem Jahre 2019 zwei neue tarifliche Sonderzahlungen vorsehe. Dies stimme auch mit der Auffassung des Tarifpartners, der IG-Metall, überein, die den Sinn und Zweck in gleicher Weise definiere. Anders als die Beklagte meine, nehme weder das Arbeitsgericht noch der Kläger an, dass das gesamte Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Die Wochenarbeitszeit habe keinerlei Einfluss auf die Auslegung der Zusatzvereinbarung. Daran ändere auch der im EMTV geregelte Freizeitausgleich nichts. Ob dieser nach der Zusatzvereinbarung ebenfalls in Betracht komme, sei erst in einem zweiten Schritt zu klären. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht statt gegeben. I. Der Kläger hat Anspruch auf den tenorierten Betrag in Höhe von 1.511,15 € brutto nebst Zinsen. Dies ergibt die Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 17.05.2010. 1. Bei der Zusatzvereinbarung vom 17.05.2020 handelt es um einen Formularvertrag, der nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen ist (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19; BAG 19.05.2020 – 4 AZR 796/08). Entscheidend ist, wie die Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zugrunde zu legen sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Auszugehen ist bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie vom Wortlaut des Vertrages. Bedeutsam kann für das Auslegungsergebnis weiter der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein ( BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19; BAG 16.12.2009 – 5 AZR 888/08). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze findet der TV T-ZUG Hinblick auf das T-ZUG (A) und (B) Anwendung. Ob die in § 3 unter Verweis auf den EMTV vereinbarte Tarifliche Freistellungszeit ebenfalls gilt, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, dürfte aber auch zu verneinen sein, weil der EMTV auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. a) Nach § 1 letzter Absatz der Zusatzvereinbarung sollte der Kläger ab 2013, also nach der „Verzichtsphase“, die „prozentualen Erhöhungssätze sowie eventuell vereinbarte Einmalzahlungen entsprechend den Verträgen der Metall – Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen erhalten“. Es sollten also nicht nur die tabellenwirksamen Entgelterhöhungen vorgenommen werden, sondern auch weitere Einmalzahlungen Berücksichtigung finden. Im tarifvertraglichen Kontext werden Einmalzahlungen sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohngruppenerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung verstanden ( vgl. BAG, 27.08.2008 – 5 AZR 820/07 ). Üblicherweise erfolgen tarifvertragliche Gehaltserhöhungen prozentual. Häufig werden diese in die Zukunft gelegt und an die Laufzeit des Alttarifvertrages anknüpfend bis zum Wirksamwerden der prozentualen Erhöhung Pauschalbeträge vereinbart, die auch nicht tabellenwirksam werden. Dies war auch im Jahre 2018 der Fall. Am 04.02.2018 haben die Tarifvertragsparteien im Abkommen über die ERA-Entgelte für den Monat März statt einer Tabellenerhöhung einen „Pauschalbetrag“ vereinbart. Nach dem Abkommen vom 18.02.2010 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens haben die Tarifvertragsparteien mit ähnlichem Zweck einen „Einmalbetrag“ für 11 Monate vereinbart und prozentuale Erhöhungen um den gleichen Zeitraum hinausgeschoben. Ob mit den „Einmalzahlungen“ nur die Interimszahlungen gemeint waren lässt sich dem Wortlaut allein nicht entnehmen. Herangezogen werden kann aber die Entstehungsgeschichte der Zusatzvereinbarung. b) Sie fußt auf dem „Konzept über Sanierungsbeiträge der Belegschaft“, die als Betriebsvereinbarung wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG keine unmittelbare Wirkung für die Arbeitnehmer erzeugen könnte und daher der Umsetzung in die einzelnen Arbeitsverträgen bedurfte. Deswegen muss das Verständnis der Zusatzvereinbarung auch vor dem Hintergrund der Kollektivvereinbarung erfolgen. Denn aus ihr ergibt sich, welches Konzept die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Aufnahme in die Arbeitsverträge vorschlug. Gegenleistungen für den Verzicht der Arbeitnehmer in den Jahren 2010, 2011 und 2012 sollte die „Anbindung“ an die Entgeltentwicklung der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sein. Nach dem Wortlaut waren gemeint die „prozentualen Erhöhungen sowie ggfs. vereinbarte Einmalzahlungen“. Man muss also davon ausgehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei ihrem „Vorschlag“ zum Abschluss der Zusatzvereinbarung eine „Anbindung an die Entgeltentwicklung“ beabsichtigte und die Arbeitnehmer dies als Gleichstellung mit den unter die genannten Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer verstehen mussten. Es liegt der Gedanke nahe, dass die Rechtsvorgängerin davon ausging, im Jahre 2013 auch durch den Verzicht der Arbeitnehmer die Talsohle durchschritten zu haben und daher in der Lage zu sein, das Erhöhungsniveau der Verbandstarife zahlen zu können. c) Diese Anbindung kann aber nur gelingen, wenn man die die Einmalzahlungen aus dem TV T-ZUG miteinbezieht. Diese lösen nicht das 13. Monatseinkommen ab, sondern sind im Kontext der Tarifauseinandersetzung des Jahres 2018 zu sehen. Anlass für die damalige Tarifauseinandersetzung, die auch zu Streikmaßnahmen geführt hat ( vgl. Arbeitsgericht Krefeld, 31.01.2018 – 1 Ga 1/18 ), war das zum 31.12.2017 gekündigte ERA-Entgeltabkommen vom 13.05.2016. In der anstehenden Tarifrunde forderte die IG-Metall nicht nur eine prozentuale Erhöhung der Vergütungen, sondern gleichfalls eine sogenannte verkürzte Vollzeit mit Entgeltausgleich für bestimmte Beschäftigtengruppen. Zur Wahloption zur verkürzten Vollzeit auf bis zu 28 Stunden pro Woche sollten Entgeltaufschläge in bestimmten Fällen gezahlt werden. Verabschiedet wurden dann am gleichen Tag zum einen das Abkommen über die ERA-Entgelte, in dem eine prozentuale Erhöhung und ein Pauschbetrag vorgesehen sind, sowie der TV T-ZUG. Schon die zeitliche Abfolge zeigt, dass das tarifliche Zusatzgeld „statt einer normalen Tabellenerhöhung ab dem Jahre 2019“ gezahlt werden sollte. Dies haben offenbar die Tarifpartner ebenso gesehen, da sie in ihren Verlautbarungen nach dem Tarifabschluss das Zusatzgeld in die finanzielle Belastung miteingerechnet haben und z. B. der Arbeitgeberverband Gesamtmetall das Zusatzgeld - wenn auch nicht als „normale“ - aber als Tabellenerhöhung angesehen hat. Arbeitgeberverband und Gewerkschaft haben das Zusatzgeld als einen der vier Bausteine beim Entgelt des Tarifabschlusses 2018 angesehen. Würde man demnach das Zusatzgeld nicht als vereinbarte Einmalzahlung im Sinne der Zusatzvereinbarung ansehen, wäre der Kläger wieder von der Lohnentwicklung in der Eisenmetallelektroindustrie Nordrhein-Westfalen abgekoppelt, was dem Sinn der Zusatzvereinbarung widerspricht. d) Dieses Auslegungsergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das T-ZUG (A) unter der Geltung des EMTV in bestimmten Fällen eine tarifliche Freistellungsoption gewährt. Denn diese ist im hier nicht anwendbaren Manteltarif enthalten, und ist weder eine prozentuale Erhöhung noch eine Einmalzahlung. Dass die Zahlungen nach TV T-ZUG eine vollständig neue und dauerhafte eingeführte tarifliche Leistung ( so LAG Düsseldorf 29.04.2020 – 12 Sa 540/19) darstellen, spricht nicht gegen die Auslegung als Einmalzahlung im Sinne der Zusatzvereinbarung. Denn nach ihrer Konstruktion ist sie eng an die jeweilige Vergütung gekoppelt. Bezugspunkt des T-ZUG (A) ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Lediglich im Jahr 2019 ist das T-ZUG (B) eine Einmalzahlung. In den Jahren danach beläuft es sich auf 12,3 % des jeweils gültigen Grundentgelts. Legt man nur die Jahresvergütung des Klägers ohne Sonderzahlungen zugrunde, wird der Kläger von der Entgeltentwicklung der Metall- und Elektroindustrie um ca. 3 % abgekoppelt. Dies wird dem Sinn und Zweck der Zusatzvereinbarung nicht gerecht. Dass schließlich der Beklagten die Möglichkeit des § 4 TV T-ZUG, die Zahlung des T-ZUG (B) mit Zustimmung der Gewerkschaft in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation ganz oder teilweise nicht zur Auszahlung zu bringen, zu verschieben oder eine wertgleiche Komponente zu vereinbaren, versperrt ist, ist auf ihre OT-Mitgliedschaft zurückzuführen. Sie ist an die Absprache der Rechtsvorgängerin gebunden, die sich – ohne direkte Einflussmöglichkeit – an nicht normativ geltende Tarifverträge in der Zukunft gebunden hat. Sie könnte nur den gleichen Weg beschreiten und mit den einzelnen Mitarbeitern eine ändernde Vereinbarung schließen. Gegen die Anwendung des TV T-ZUG spricht dies nicht. 3. Die Höhe der tenorierten Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. III. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.