Urteil
3 Sa 649/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:1125.3SA649.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.07.2019 - 6 Ca 1446/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.07.2019 - 6 Ca 1446/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die stufengleiche Eingruppierung des Klägers zum 1.3.2017 in die Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.1.2013 als Arbeitsvermittler beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TVöD-VKA einschließlich der Entgeltordnung und dem TVÜ-VKA in den jeweils geltenden Fassungen. Die Beklagte veröffentlichte eine Rundverfügung 2016 aus November 2016, wegen deren Einzelheiten auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 8-9 der Akte) verwiesen wird. Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9. Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 übergeleitet. Im Februar 2017 erreichte der Kläger die Stufe 4. Die Stelle des Klägers ist nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung hinsichtlich ihrer Wertigkeit seit dem 1.1.2017 der höheren Entgeltgruppe 9c zugeordnet. Mit Schreiben vom 4.4. und 16.6.2017 beantragte der Kläger, ihn rückwirkend seit dem 1.3.2017 nach der Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 zu vergüten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.5. und 30.6.2017 unter Hinweis auf § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA sei rechts- und verfassungswidrig. Die Tätigkeit, die ihn berechtige, nach der Entgeltgruppe 9c vergütet zu werden, übe er seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte aus, sodass er die Stufe 4 erreicht habe. § 29b TVÜ-VKA hindere ihn letztendlich daran, einen Antrag zu stellen, nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit vergütet zu werden, da er anderenfalls erheblich weniger verdienen würde. Dies wäre kurioserweise nicht so, wenn er schon im Januar 2017 die Stufe 4 erreicht hätte. Damit sei die Regelung absolut ungerecht und lückenhaft. Ab März Ungerechtigkeiten zu vermeiden und diese für die Monate Januar und Februar bestehen zu lassen, sei nicht hinnehmbar. Die Ungerechtigkeit zeige sich auch daran, dass er mit seinem Anliegen durchdringen würde, wenn er sich auf eine andere, nach der Entgeltgruppe 9c bewertete Stelle erfolgreich bewerben würde. Die Beklagte hätte ihn zudem schon seit dem 1.1.2017 auch ohne Antrag in die Entgeltgruppe 9c eingruppieren müssen, sodass er dann ab dem 1.2.2017 die Stufe 4 erhalten hätte. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Beklagte gewähre Zulagen an in der Entgeltgruppe 9b verbliebene Mitarbeiter, die dazu führten, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung erhielten, die der Entgeltgruppe 9c entspreche. Dies belege das von ihm vorgelegte Schreiben des Jobcenters E vom 10.5.2019. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn antragsgemäß ab dem 1.3.2017 nach der Entgeltgruppe E 9 c unter Einbehaltung der Einkommensstufe 4 zu entlohnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Vergütung des Klägers nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9c verstoße gegen die tariflichen Regelungen. Denn gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA richteten sich die Stufenzuordnungen bei der Höhergruppierung aufgrund struktureller Verbesserungen in der neuen Entgeltordnung nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA) in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung. Sie erfolgten mithin nicht stufen-, sondern betragsgleich. Die Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA sei gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausdrücklich für die Fälle außer Kraft gesetzt worden, in denen sich durch die neue Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergebe. Die Zulagengewährung an bestimmte Mitarbeiter basiere auf Nr. 7 Abs. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) und folge im Übrigen den gleichen Regelungen wie bei der Höhergruppierung. Mit dem Schreiben vom 10.5.2019 sollten nur allgemein gehalten sämtliche Personenkreise abgedeckt werden, die für ein Interessenbekundungsverfahren in Betracht gekommen seien. Es gebe keine Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 9b, die eine Zulage auf 9c erhielten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.7.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger zum 1.1.2017 zutreffend in die Entgeltgruppe 9b gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA übergeleitet habe. Im Übrigen hätte der Kläger im Fall einer Antragsstellung keinen monatlichen Vergütungsverlust erlitten. Der Kläger beklage vielmehr einen ihm entgangenen Vorteil, den er im Falle des Bestehens einer günstigeren tariflichen Regelung, welche eine stufengleiche Höhergruppierung vorsehe, erhalten hätte. Da der Kläger keinen Antrag nach § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA gestellt habe, sei er nicht in die Entgeltgruppe 9c einzugruppieren. Die Stichtagsregelung sei wirksam, da der Stichtag nicht willkürlich gewählt worden sei, sondern in zulässiger Weise in der Zeit differenziere. Die Differenzierung hinsichtlich der Stufenzuordnung zwischen ab dem 1.1.2017 neu eingestellten und übergeleiteten Beschäftigten stelle keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, weil sich beide Gruppen in einer anderen Situation befänden. Der von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfolgte Anspruch scheitere schon daran, dass der Kläger weder einen Mitarbeiter in vergleichbarer Lage benannt noch sein Vorbringen unter Beweis gestellt habe. Gegen das dem Kläger am 29.11.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 20.12.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.3.2020 am 28.2.2020 unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründet: Er habe eine stufengleiche Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c beantragt. Bei einer betragsgleichen Höhergruppierung hätte er bis zu seiner Pensionierung 60.000 € verloren. § 29b TVÜ-VKA begegne verfassungsrechtlichen Bedenken und verstoße gegen das AGG. Personen in seiner Situation erlitten ab einem Alter von 39 Jahren und elf Monaten einen Verlust. Zudem hätte es keinen Antrag auf Eingruppierung bedurft. Da der TVöD in der seit dem 1.10.2005 vorliegenden Fassung nur eine vorläufige Eingruppierung enthalte, hätte eine automatische stufengleiche Eingruppierung erfolgen müssen. Die Stichtagsregelung sei unwirksam, ein sachlicher Grund bestehe nicht. Die Stichtagsregelung führe dazu, dass in einer Abteilung Mitarbeiter, die alle dieselbe qualitativ gleichwertige Tätigkeit ausübten, höchst unterschiedlich eingruppiert würden. Die Stichtagsregelung treffe ihn mit maximaler Härte. Diese Härte sei von den Tarifvertragsparteien nicht gesehen worden. Zudem habe die Beklagte durch die Rundverfügung 2016 aus November 2016 eine stufengleiche Eingruppierung für den Fall der Geltung des neuen Tarifvertrages ausdrücklich zugesagt. Einen Hinweis darauf, dass die Stichtagsklauseln zu hochgradigen Ungerechtigkeiten führten, enthalte die Rundverfügung nicht. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA werde für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9(b) geradezu außer Kraft gesetzt. Somit würden diese Beschäftigten benachteiligt. Selbst innerhalb der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b gebe es Unterschiede in der Umsetzung der Überleitung, welche tariflich geregelt und keinesfalls hinzunehmen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.7.2019 - 6 Ca 1446/19 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1.3.2017 nach der Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Begehren des Klägers stehe nicht im Einklang mit den tariflichen Vorgaben, denn gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA richte sich die Stufenzuordnung bei der antragsgebundenen Höhergruppierung aufgrund struktureller Verbesserungen in der neuen Entgeltordnung wegen der tarifvertraglich bestimmten Rückwirkung auf den 1.1.2017 nach den Regelungen für Höhergruppierungen in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung. § 29b TVÜ-VKA sei nicht rechts- oder verfassungswidrig. Wenn der Kläger einen rechtswirksamen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c gestellt hätte, wäre er mit Wirkung zum 1.1.2017 betragsmäßig höhergruppiert der Stufe 2 zuzuordnen gewesen. Die Stichtagsregelung, die nicht zu beanstanden sei, könne der Kläger wegen der bei unveränderter Tätigkeit abschließenden Regelung des § 29b TVÜ-VKA durch eine Antragsstellung mit Wirkung ab dem 1.3.2017 nicht umgehen. In der Rundverfügung seien die tarifvertraglichen Regelungen zutreffend beschrieben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.7.2019 ist unbegründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3 eingruppiert ist. I. Nach Klarstellung des Antrags in der Berufungsverhandlung ist dieser auf die Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten gerichtet. Die Klarstellung stellt keine Klageänderung dar und ist daher jederzeit zulässig (BAG, 27.1.2011, 6 AZR 578/09). Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütung bestimmen. Ein Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Stufenzuordnung (BAG, 18.4.2012, 4 AZR 441/10). Die Höhe der Vergütungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenordnung. II. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Kläger ist nach den tarifvertraglichen Vorschriften nicht in die Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 eingruppiert und hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 seit dem 1.3.2017. Auf einen Anspruch iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat sich der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr berufen. 1. Die Eingruppierungsvorschriften des TVÜ-VKA und des TVöD-VKA einschließlich der Entgeltordnung sind auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Insoweit besteht kein Streit der Parteien. 2. Die von dem Kläger nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aktuell ausgeübte Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers wurde ihm zu Beginn des Arbeitsverhältnisses übertragen. Für die Eingruppierung des Klägers waren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. iVm. Anlage 3). Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA war der Kläger der nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Mangels näherem Sachvortrag der Parteien zur Tätigkeit des Klägers war dies für die Kammer zwar nicht überprüfbar, von der Richtigkeit der Angabe kann allerdings zugunsten des Klägers im Folgenden ausgegangen werden. 3. An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.4.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1.1.2017 zunächst grundsätzlich nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung iS. dieser Bestimmung (vgl. BAG, 17.5.2017, 4 AZR 798/14). Hinsichtlich der mit der Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) neu eingeführten Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c, die an die Stelle der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD getreten sind, enthält § 29c TVÜ-VKA gesonderte Überleitungsregelungen. Nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA sieht für die übrigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD eine Überleitung in Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) vor. Auch für die bis zur Einführung der Entgeltordnung in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppierten Beschäftigten ist daher mit Inkrafttreten der Entgeltordnung keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung, sondern eine Überleitung nach festgelegten Kriterien entweder in die Entgeltgruppe 9a oder 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) vorgesehen. Der Kläger, der vor Inkrafttreten der Entgeltordnung in der sog. „stufenlosen“ Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert war, war daher unabhängig davon, ob seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale auch der Entgeltgruppe 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) erfüllt, in die Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) überzuleiten. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ist in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen (Donath, ZTR 2016, 611-628). 4. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9c ist für den Kläger daher entgegen seiner Auffassung nur auf Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA möglich. Denn § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA regelt gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung bei unveränderter Tätigkeit eine höhere Eingruppierung ergibt (vgl. zum TVÜ-L BAG, 21.12.2017, 6 AZR 790/16). a) Nimmt man an, dass der Kläger bis zum 31.12.2017 keinen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, weil er ausdrücklich verlangt hat, ab dem 1.3.2017 nach der Entgeltgruppe 9c unter Beibehaltung der Stufe 4 vergütet zu werden, steht seinem Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9c § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA entgegen. Sein Antragsrecht wäre am 31.12.2017 erloschen. aa) § 29b TVÜ-VKA stellt eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet den Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt, wobei gemäß § 29b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung erfolgt, es sei denn, der Beschäftigte war in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die keine Stufenregelung gilt, sind nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Es findet auch insoweit keine Neubewertung der Tätigkeit statt. Die Überleitung erfolgt nach festgelegten Kriterien (LAG Hamm, 7.5.2020, 17 Sa 1168/19; 1.8.2018, 6 Sa 336/18). bb) Der Kläger war am 31.12.2016 in der sog. „stufenlosen“ Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und wurde zutreffend in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Er konnte bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c nur durch einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erreichen. Danach bedarf es eines Antrags, wenn sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Hier folgt die Entgeltgruppe 9c allein aus der neuen Entgeltordnung. b) Unterstellt man, dass der Kläger bis zum 31.12.2017 einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, ist er aufgrund dessen aber nicht ab dem 1.3.2017 in die Entgeltgruppe 9c Stufe 4 eingruppiert, sondern lediglich in die Entgeltgruppe 9c Stufe 2. aa) Zugunsten des Klägers kann angenommen werden, dass seine Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9c entspricht. Mit rückwirkender Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c sowie der betragsgleichen Stufenzuordnung in Stufe 2 begann die Stufenlaufzeit in dieser Stufe zum 1.1.2017 (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung). Damit kann der Kläger die von ihm begehrte Stufe 4 erst nach zwei Jahren in Stufe 2 und drei Jahren in Stufe 3 und damit am 1.1.2022 erreichen (§ 16 Abs. 4 TVöD-VKA). bb) Die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ist eine Höhergruppierung iSd. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA, bei der sich die Stufenzuordnung nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung) richtet. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt am Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung). Aufgrund der ausdrücklichen Geltungsanordnung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ist unerheblich, ob sich die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA stellt den Fall der Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung ohne Veränderung der Tätigkeit dem Fall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA gleich (vgl. BAG, 21.12.2017, 6 AZR 790/16). Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ist gegenüber der früheren Eingruppierung in die stufenlose Entgeltgruppe 9 TVöD eine Höhergruppierung iSd. § 29b TVÜ-VKA. Dies ergibt sich bereits aus § 29c Abs. 6 TVÜ-VKA, nach dessen Satz 2 „Höhergruppierungen“ in die Entgeltgruppe 9c erfolgen, während nach Satz 3 Überleitungen in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nicht als Höhergruppierungen gelten. Darüber hinaus sind die frühere Entgeltgruppe 9 TVöD und die nunmehr bestehenden Entgeltgruppen 9b und 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) rechtlich nicht gleichgestellt. Nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA erfolgt vielmehr eine Überleitung von der nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Eine „Gleichstellung“ ist daher allenfalls hinsichtlich dieser beiden Entgeltgruppen erfolgt. 5. Die gegen die Wirksamkeit dieser tarifvertraglichen Regelungen zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Klägers vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. a) Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass es zu einer Besserstellung der von § 17 Abs. 4 TVöD-VKA n.F. erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die bereits vor dem 1.3.2017 höhergruppiert wurden. aa) Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Sie sind darum auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (BAG, 19.12.2019, 6 AZR 563/18). bb) Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (im Einzelnen BAG, 19.12.2019, 6 AZR 563/18). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die hier bzgl. des Inkrafttretens von § 17 Abs. 4 TVöD-VKA n.F. gewählte Stichtagsregelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Stichtagsregelungen sind „Typisierungen in der Zeit“. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich Härten mit sich bringt, sind solche Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Stellen Tarifvertragsparteien ein Vergütungssystem, hier die Regelungen für eine Stufenzuordnung nach Höher- oder Herabgruppierung, um, dann ist dafür ein Stichtag unabdingbar. Einen solchen Stichtag dürfen die Tarifvertragsparteien in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei aushandeln und auch autonom bestimmen, für welche Personenkreise und ab welchem Zeitpunkt es Übergangs- oder Besitzstandsregelungen geben soll. Im Ergebnis ist bei solchen Stichtagsregelungen lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen. Dies entspricht dem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BAG, 19.12.2019, 6 AZR 59/19). (2) Willkür ist hier offenkundig nicht ersichtlich. Die Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVöD-VKA vom 29.4.2016 vereinbart. Auf Grundlage dieses Tarifvertrags traten Änderungen des TVöD-VKA zum 1.1.2017, zum 1.2.2017 und zum 1.3.2017 in Kraft. Die Geltung des neugefassten § 17 Abs. 4 TVöD-VKA ab dem 1.3.2017 ist dabei Teil eines tariflichen Gesamtkompromisses im Rahmen der Neustrukturierung des Vergütungssystems mit einer Umstellung der für die Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung geltenden Regelungen sowie der Einführung einer neuen Entgeltordnung, die zahlreiche Höherbewertungen von Stellen vorsah, zum 1.1.2017 (Spelge in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rechtswirksamkeit der Überleitungsregelung, Rn. 24.105). Mit den §§ 29a und 29b TVÜ-VKA wurde ein spezifisches Überleitungsrecht geschaffen, welches in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA a.F. Bezug nimmt. Hinsichtlich der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung wurde der Einschnitt für Beschäftigte, deren Höhergruppierung kurz vor dem Stichtag 1.3.2017 erfolgte, durch eine nochmalige Erhöhung des Garantiebetrags zum 1.2.2017 abgemildert. Dies verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien den Stichtag nicht willkürlich gewählt haben, sondern ein ausgewogenes Gesamtkonzept vor Augen hatten. Die ausschließlich zukunftsbezogene Umstellung der Regelungen zur Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung ist als Teil des gefundenen Gesamtkompromisses daher rechtlich nicht zu beanstanden (BAG, 19.12.2019, 6 AZR 59/19; Spelge, ZTR 2020, 127-135). Der gewählte Stichtag trifft den Kläger hart, weil er die Stufe 4 erst im Februar 2017 erreicht hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass diese Härte hinzunehmen ist. Denn bei jeder Verschiebung des Stichtages, die man zu Gunsten des Klägers hätte vornehmen können, gibt es immer andere Arbeitnehmer, die dann wiederum hart getroffen sind. b) Das Antragserfordernis und die Antragsfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 1, 2 TVÜ-VKA sind nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Ausgehend von obigen Grundsätzen verstößt das Erfordernis, unter Außerachtlassung der Tarifautomatik eine Höhergruppierung in eine Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung nur auf einen innerhalb einer bestimmten Frist zu stellenden Antrag zu gewähren, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Die Stufenzuordnung der neu eingestellten Arbeitnehmer ist für die Stufenzuordnung des Klägers unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter §§ 29 ff. TVÜ-VKA fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TVöD-VKA für ab dem 1.1.2017 eingestellte Beschäftigte gilt. Die aus der Regelung folgende Ungleichbehandlung lässt nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach §§ 29 ff. TVöD-VKA lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TVöD überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 29a TVÜ-L BAG, 21.12.2017, 6 AZR 790/16; zu §§ 29 ff. TVÜ-VKA LAG Hamm, 1.8.2018, 6 Sa 336/18). In dieser Ungleichbehandlung der neu eingestellten Beschäftigten gegenüber den bereits am 31.12.2016 Beschäftigten liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zur Unwirksamkeit der tariflichen Normen führen könnte. Soweit der Kläger nach § 29b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern reklamiert, die sich in der Stufe 1 befinden, verkennt er, dass diese nicht mit ihm vergleichbar sind. Diese Beschäftigten befanden sich in einer anderen Situation als die Beschäftigten, die über eine längere Berufserfahrung verfügten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Es ist legitim, dass die Tarifvertragsparteien im Kosteninteresse die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe ab der Stufe 2 beschnitten haben. Sie dürfen die Kosten einer uneingeschränkten Rückwirkung einer Tarifverbesserung berücksichtigen und diese Kosten im Rahmen halten (Spelge in: Groeger, aaO., Rn. 24.105) bb) Das Absehen von der Tarifautomatik in § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA verbunden mit dem Antragserfordernis nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA führt zwar zu einer Ungleichbehandlung der Beschäftigten, die den Antrag stellen, gegenüber den Beschäftigten, die ihn nicht stellen. Die tariflichen Regelungen sind jedoch nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Die Aufhebung der Tarifautomatik im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung dient vor allem dem Schutz der Beschäftigten, denn die neue Entgeltordnung hätte bei Neueingruppierung nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen auch zu einer Herabgruppierung führen können (LAG Hamm, 7.5.2020, 17 Sa 1168/19). Weil aber auch Höhergruppierungen in Betracht kommen, haben sich die Tarifvertragsparteien auf das Antragsrecht der Beschäftigten verständigt. Mit dem Antrag können sie den Grundsatz der Tarifautomatik wieder aktivieren. Sie können selbstbestimmt, nicht fremdbestimmt, ab dem 1.1.2017 das Entgelt aus der höheren (neuen) Entgeltgruppe verlangen, tragen aber auch die Verantwortung für ihre (weitere) Entgeltentwicklung. c) Die Kammer vermag auch nicht dem Argument des Klägers zu folgen, dass es sich nicht um eine Höhergruppierung handele, da der TVöD 2005 nur eine vorläufige Eingruppierung beinhalte, sodass eine automatische, stufengleiche Eingruppierung hätte erfolgen müssen, bzw. dass er die Tätigkeit, die ihn berechtige, aus der Entgeltgruppe 9c vergütet zu werden, schon seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten ausübe. Vor dem 1.1.2017 galten gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der Fassung vom 13.9.2005 die §§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 sowie die Vergütungsordnung zum BAT fort. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA a.F. fanden die Regelungen auf übergeleitete Beschäftigte Anwendung. In § 17 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA a.F. haben die Tarifvertragsparteien schon 2005 klargestellt, dass Anpassungen der Eingruppierungen aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung für die Zukunft erfolgen würden. Vor dem 31.12.2016 gab es bei Höhergruppierungen keinen stufengleichen Aufstieg. Aus diesen Gründen erschließt sich der Kammer nicht, warum der Kläger meint, die mit der Einführung der neuen Entgeltordnung für die Höhergruppierung auf Antrag bei unveränderter Tätigkeit beibehaltene betragsgleiche Stufenfestsetzung sei unzulässig. Hier war der Lebenssachverhalt mit der Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 zunächst abgeschlossen. Sodann eröffnete § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA bei unveränderter Tätigkeit eine Wahlmöglichkeit. Im Kern reklamiert der Kläger, die Tarifvertragsparteien hätten für die Neufassung in § 17 Abs. 4 TVöD-VKA auf einen anderen Stichtag abstellen müssen. Zu der Zulässigkeit des Stichtags hat die Kammer bereits Stellung genommen. d) Die tarifliche Regelung der betragsgleichen Stufenzuordnung für auf Antrag höhergruppierte Beschäftigte verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung und ist nicht gem. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG, 134 BGB unwirksam. Gem. § 1 AGG ist gesetzliches Ziel, Benachteiligungen unter anderem aus Gründen des Alters zu verhindern. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch für die in kollektivrechtlichen Vereinbarungen geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. aa) Die unterschiedlichen Regelungen zur Stufenzuordnung führen nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG wegen des Alters der Arbeitnehmer, die auf ihren Antrag zum 1.1.2017 hochgruppiert und dabei einer betragsgleichen Stufe zugeordnet wurden. bb) Es liegt auch keine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor. Diese ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Die Tarifvertragsparteien haben die auf Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA höhergruppierten Arbeitnehmer nicht dadurch benachteiligt, dass sie erst ab dem 1.3.2017 § 17 Abs. 4 TVöD-VKA dahin geändert haben, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenzuordnung stufengleich erfolgt. Im Entgeltsystem des TVöD-VKA besteht keine Korrelation zwischen der Entgeltstufe und dem Lebensalter. Maßgeblich sind vielmehr Erfahrung, Leistung und Betriebszugehörigkeit (zum TV-V BAG, 27.1.2011, 6 AZR 578/09). Das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung steht dem Rückgriff auf das Kriterium der Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, als Faktor der Entgeltbestimmung nicht per se entgegen (BAG, 27.1.2011, aaO. unter Hinweis auf EuGH, 3.10.2006, C-17/05). Im Übrigen ist ein Zuwachs an Berufserfahrung nicht notwendig mit einem höheren Alter verbunden. In welchem Alter ein Arbeitnehmer die jeweilige Stufe erreicht, hängt maßgeblich von dem Einstellungsalter, von der Stufenzuordnung bei der Einstellung und seinen Leistungen ab. Es reicht für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Kläger anders als die nach dem 1.3.2017 wegen einer veränderten Tätigkeit höhergruppierten Arbeitnehmer nahezu 5 Jahre warten muss, um erneut die Stufe 4 zu erreichen. Das ist die Folge des vorgenommenen Systemwechsels bei der Stufenzuordnung. Dieser Systemwechsel steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Alter der Beschäftigten (LAG Hamm, 16.1.2020, 17 Sa 710/19; LAG Niedersachsen, 9.1.2019, 17 Sa 625/18). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass neu eingestellte Beschäftigte, die vom neuen Eingruppierungsrecht profitieren, signifikant häufiger jünger als Altbeschäftigte sind, wenn sie die Stufe erreichen, der Altbeschäftigte zugeordnet werden, wenn sie den Höhergruppierungsantrag stellen und in der höheren Entgeltgruppe noch betragsbezogen einer Stufe zugeordnet werden (Spelge in: Groeger, aaO., Rn. 24.106). Entgegen der mit Schriftsatz vom 18.11.2020 dargelegten Rechtsansicht des Klägers benachteiligt das Antragserfordernis des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht die älteren Beschäftigten, sondern gibt allen Beschäftigten ein Wahlrecht, ob sie ab dem 1.1.2017 das Entgelt aus der höheren (neuen) Entgeltgruppe verlangen möchten oder nicht. Dass die Frage, ob es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, den Antrag zu stellen, auch davon abhängt, wie lange das Arbeitsverhältnis noch andauern wird und somit auch mit dem Alter der Beschäftigten zusammenhängen kann, ist dem Kläger zuzugestehen, begründet aber keine Altersdiskriminierung. Denn die Ungleichbehandlung zweier Arbeitnehmer gleichen oder unterschiedlichen Alters bei der Höhergruppierung auf Antrag bzw. dem Wechsel der Tätigkeit mit Höhergruppierung nach dem 1.3.2017 liegt in dem Stichtag, nicht in dem Alter begründet. e) Aus den tariflichen Überleitungsregelungen ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers für ihn keine Schlechterstellung gegenüber der Eingruppierung am 31.12.2016. Der Kläger erhält zwar keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c. Dies beruht aber auf der Entscheidung des Klägers. Zudem bekommt er keine geringere, sondern nur keine höhere Vergütung. f) Aus der Rundverfügung 2016 kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die Rundverfügung gibt die tarifvertraglichen Regelungen richtig wieder und verhält sich im Übrigen nicht zur betrags- oder stufengleichen Stufenzuordnung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war aus Sicht der Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.