Urteil
3 Sa 638/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:1209.3SA638.20.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019, 2 Ca 1121/18 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019, 2 Ca 1121/18 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di) ist, wurde mit Wirkung zum 1.5.1993 von dem Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrags vom 3.5.1993 als Pflegehelfer eingestellt. Berufsbegleitend absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung als Erzieher mit staatlicher Anerkennung, die er am 25.4.1997 abschloss. Er ist Mitarbeiter des pflegerisch-erzieherischen Dienstes der LWL-Maßregelvollzugsklinik T. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA), der TVÜ-LWL und der TVÜ-VKA Anwendung. Die LWL-Maßregelvollzugsklinik T ist ein Fachkrankenhaus für suchtkranke, erwachsene Straftäter. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist eine gerichtliche Verurteilung nach § 64 StGB zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Des Weiteren werden in der Klinik Patienten gem. § 126 StPO vorläufig bzw. gem. § 81 StPO zur Vorbereitung der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens untergebracht. Die Klinik steht unter ärztlicher Leitung. Die Behandlungsteams sind multiprofessionell zusammengesetzt und arbeiten nach einem Bezugspflegemodell. Die Klinik verfügt über Therapieplätze für suchtkranke Straftäter auf mehreren Stationen. Der überwiegende Teil davon ist besonders gesichert. Bis zum 30.9.2015 war der Kläger auf der Station 7 tätig, die sich in diesem besonders gesicherten Bereich befindet. Daneben gibt es die Station 3 C/D, auf der der Kläger seit dem 1.10.2015 eingesetzt ist. Sie besteht aus den beiden Wohngruppen 3C und 3D mit ca. 20 Patienten und zwei Außenwohngruppen mit sechs bis neun Patienten. Die Station verfügt über 4 Einzelzimmer und 9 Doppelzimmer. Die Einzelzimmer haben ein eigenes Bad mit Toilette. Die Patienten in den Doppelzimmern teilen sich 2 Gemeinschaftsbadezimmer und -toiletten. Es existieren 2 Fernsehräume. Es gibt 2 Küchen, die die Patienten benutzen. Die Station wird tagsüber offen geführt, sodass die Patienten grundsätzlich die Station verlassen können, um auf das durch eine Mauer bzw. einen Zaun umfasste Klinikgelände zu gelangen. Patienten, die Regelverstöße begehen, können einen sog. Stationsstatus erhalten, sodass sie die Station nicht verlassen dürfen. Von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird die Stationszugangstür verschlossen. Um das Klinikgelände verlassen zu können, benötigen die Patienten der Station 3 C/D einen Ausgangsschein, über dessen grundlegende Erteilung das multiprofessionelle Team entscheidet. Sobald der Patient dann die Station verlassen will, um sich vom Klinikgelände zu entfernen, entscheidet der zuständige Mitarbeiter des pflegerisch-erzieherischen Dienstes, u.a. auch der Kläger, ob der Ausgangsschein im fraglichen Moment erteilt wird. Die Einfamilienhäuser der Außenwohngruppen sind auch nachts nicht verschlossen. Diese Patienten haben einen Dauerausgangsschein und dürfen die Häuser sowie das Klinikgelände von 06:00 bis 22:00 Uhr verlassen. Dritte dürfen weder die Häuser noch die Station betreten. Außerhalb der Therapiezeiten dürfen die Patienten, Besucher empfangen. Zu diesem Zweck stellen sie einen auf maximal 5 Personen begrenzten Besuchsantrag. Der Patient trifft sich mit dem Besucher, der zuvor registriert wurde, allein im Besucherzimmer oder auf dem Klinikgelände. Der Kläger wurde nach der Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 TVöD/VKA vergütet. Anlässlich des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA am 1.1.2017 leitete der Beklagte den Kläger in Anwendung von § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 über. Aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung vom 14.11.2017 wurde der Kläger sodann rückwirkend ab dem 1.1.2017 nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 vergütet. Mit Schreiben vom 6.12.2017 wies der Beklagte einen Antrag des Klägers vom 28.11.2017 (Bl. 31 der Akte), der dem Beklagten am 30.11.2017 zuging, auf Umgruppierung in die Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD/VKA zurück. Zu den dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unverändert übertragenen Aufgaben gehört die Betreuung der auf den Stationen aufgenommenen Patienten. Hauptaufgabe ist es, Gespräche in Form von Einzel- oder Gruppengesprächen mit Patienten zu führen. Wesentliches Handlungsfeld ist hierbei die Sozio-Milieu-Therapie. Hierbei lernen die Patienten, sich sozial zu integrieren, Verantwortung zu übernehmen und Konflikte gewaltfrei zu bewältigen, indem sie unter professioneller Begleitung ihren Alltag gemeinsam organisieren. Zudem umfasst die Tätigkeit des Klägers die Teilnahme an Teamsitzungen, bei denen Pflege- und Behandlungspläne festgelegt werden, sowie die Pflegedokumentation. Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - (Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA). Nach Einführung der neuen Entgeltordnung zum 1.1.2017 seien aufgrund der Überleitungsregelungen die speziellen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend. Mit seinem Schreiben vom 28.11.2017 habe er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Seine Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Er sei Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Seine Tätigkeit sei überdies fachlich besonders schwierig, da er sie in geschlossenen und gesicherten Gruppen ausübe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1.6.2017 nach der Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2 (zu § 1 Nr. 13) Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (=SuE) TVöD zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst kämen für den Kläger nicht zur Anwendung. Der Kläger übe vielmehr Tätigkeiten iSd. psychiatrischen Pflegebegriffs aus. Einer Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Pflege stehe nicht entgegen, dass er nicht über eine Ausbildung im Pflegebereich verfüge. Unabhängig davon finde eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen anlässlich der Überleitungen nicht statt (§ 29a TVÜ-VKA). Ein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA liege nicht vor und erfasse zudem nicht den Wechsel von einer Gruppe spezieller Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 (Entgeltordnung) Teil B zum TVöD/VKA in eine andere. Schließlich übe der Kläger keine Tätigkeit in einer geschlossenen, gesicherten Gruppe aus. Die Patienten der Station 3 C/D könnten sich grundsätzlich alle außerhalb der Station bewegen und mit Außenstehenden in Verbindung treten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5.6.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar mit seinem Schreiben vom 28.11.2017 einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Er habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass er Tätigkeiten eines Erziehers ausübe. Die Tätigkeit eines Erziehers sei selbständiger und verantwortungsvoller als die einer Pflegekraft. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er wie ein Erzieher eigenständig und unabhängig von ärztlichen Vorgaben tätig werde. Gegen das dem Kläger am 7.6.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 19.6.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.9.2019 am 4.9.2019 wie folgt begründet: Er sei erzieherisch und nicht pflegerisch tätig, weil er mit den Patienten das soziale Leben im geschützten Raum übe. Er arbeite in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. Die von ihm betreuten Patienten seien daran gehindert, mit Personen außerhalb der Klinik in Kontakt zu treten und von gefährdenden Außeneinflüssen abgeschottet. Zudem trage er auch außerhalb seiner Station Verantwortung für alle sich innerhalb des zaungesicherten Bereichs befindenden Patienten. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 trägt der Kläger vor, dass das Tätigkeitsbeispiel „geschlossene (gesicherte) Gruppe“ jedenfalls bis zum 30.9.2015 offensichtlich erfüllt gewesen sei, da er auf der besonders gesicherten Station 7 tätig gewesen sei. Eine aufgrund der Tarifautomatik einmal erreichte Eingruppierung habe der Beklagte ihm nicht einseitig entziehen dürfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019, 2 Ca 1121/18 abzuändern und festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt zweitinstanzlich die Auffassung, dass dem Kläger zwar eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a, jedoch nicht nach der Entgeltgruppe S 8b zustehe, weil die Station 3 C/D und die Außenwohngruppen außerhalb des Sicherheitsbereiches lägen. Diese Patienten könnten sich auf dem Klinikgelände frei bewegen. Die Mauer und der Zaun, die das Klinikgelände umfassten, seien von den Bewohnern ohne Weiteres zu überwinden. Der für die Patienten der Station 3 C/D zum Verlassen des Klinikgeländes erforderliche Ausgangsschein diene dem therapeutischen Zweck der Absprachefähigkeit sowie einer allgemeinen Patientenbestandsübersicht. Eine geschlossene Gruppe könne darüber hinaus schon deshalb nicht gegeben sein, weil sich die Patienten der Außenwohngruppen, die auf der Station 3 C/D mitbehandelt würden, frei bewegen könnten. Die Umsetzung von der verschlossenen Station 7 auf die offene Station 3 C/D sei mit Einverständnis des Klägers erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Anlage B2 zum Schriftsatz vom 1.12.2020 (Bl. 475 der Akte) des Beklagten und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. I. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Antrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. nur BAG, 21.3.2012, 4 AZR 266/10). Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA zu vergüten. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien haben die speziellen Tätigkeitsmerkmale des TVöD/VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht erst mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA zum 1.1.2017, sondern bereits ab dem 1.11.2009 unmittelbar und zwingend gegolten. Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es zur Erreichung der begehrten Eingruppierung deshalb nicht. a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien haben kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der vom Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6.3.2007 (TVÜ-LWL, zuletzt idF. des 1. Änderungstarifvertrags vom 25.3.2017) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) und der TVÜ-VKA, jeweils mit den im TVÜ-LWL geregelten Abweichungen, gegolten. aa) Die Einführung der besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.7.2009 zum TVöD-BT-V/VKA sowie die Ergänzung von § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.7.2009 zum TVÜ-VKA hatten zur Folge, dass die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA bereits ab dem 1.11.2009 nicht mehr nach der Vergütungsordnung des BAT, sondern vielmehr ausschließlich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD eingruppiert waren, soweit sie eines der speziellen Merkmale erfüllten. Diese Tätigkeitsmerkmale waren aufgrund der Regelungen in § 56 TVöD-BT-V iVm. der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 und dem Anhang zu der Anlage C (VKA) Inhalt des TVöD-BT-V. Aufgrund der gleichzeitigen Ergänzung von § 36 TVöD/VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.7.2009 zum TVöD um den Absatz 2 galt dies auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die außerhalb des Geltungsbereichs der Besonderen Teile Verwaltung (TVöD-BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) tätig waren, mithin auch für den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - (TVöD-BT-K), dessen Geltungsbereich die LWL-Maßregelvollzugsklinik T des Beklagten nach § 1 TVÜ-LWL unterfällt. bb) Für die unter den Geltungsbereich des TVÜ-LWL fallenden Beschäftigten trat gleichzeitig dieselbe tarifliche Folge ein. (1) § 1 TVÜ-LWL verweist dynamisch auf den TVöD/VKA sowie den TVÜ-VKA. Aus dem Umstand, dass die Tarifbestimmung den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005“ nennt, folgt keine statische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung des Bezugsobjekts anhand des Datums. Bereits der TVÜ-VKA wird ohne Datum aufgeführt. Weiterhin wird auch das „diese Tarifverträge ergänzende bzw. ersetzende Tarifrecht“ erfasst. Anhaltspunkte dafür, es solle lediglich eine statische Anwendung erfolgen, sind nicht ersichtlich. (2) Die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TVÜ-LWL geregelten Ausnahmen greifen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht ein. Der TVÜ-VKA nimmt hinsichtlich der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1.11.2009 nicht mehr auf den BAT Bezug. Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA werden die bisherigen Vergütungsvorschriften des BAT für diesen Tätigkeitsbereich gerade von der Weitergeltung ausgenommen und durch die neuen Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst („S-Gruppen“) des TVöD/VKA ersetzt. (3) Aufgrund der insoweit uneingeschränkten dynamischen Verweisung in § 1 TVÜ-LWL auf die Regelungen des TVÜ-VKA kommt für diesen Beschäftigtenkreis auch im Geltungsbereich des TVÜ-LWL die bisherige Vergütungsordnung, zu der auch die Vorbemerkungen in der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL gehören, nicht mehr zur Anwendung. Die Bestimmung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst), nach der Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wurden, den Krankenschwestern und Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren, war damit schon seit dem 1.11.2009 gegenstandslos. b) Mit der Änderung des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zum 1.7.2015 waren die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes - so auch der Kläger - gem. § 1 TVÜ-LWL iVm. § 28b TVÜ-VKA in der ab dem 1.7.2015 geltenden Fassung in die sich aus der Tabelle ergebenden neuen Entgeltgruppen überzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt galten die neuen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD/VKA (vgl. zum Ganzen BAG, 13.11.2019, 4 AZR 490/18, Rn. 20-41). 2. Der Kläger erfüllte bereits vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1.1.2017 die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8b Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Er übte im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannter Erzieher entsprechende Tätigkeiten mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten aus. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung war aufgrund der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht veranlasst (§ 1 TVÜ-LWL iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten zur Erreichung der begehrten Eingruppierung nicht (BAG, 13.11.2019, 4 AZR 490/18). a) Die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Tätigkeitsmerkmale erhielten durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30.9.2015 folgende neue Fassung (Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, [nunmehr Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA]): „ S 8a Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger [und Heilerzieherinnen/Heilerzieher] mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger [und Heilerzieherinnen/Heilerzieher] mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) … Protokollerklärungen: … 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. … e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch dieTätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). … 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die … d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, …“ b) Die Parteien gehen zweitinstanzlich übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe S 8a TVöD/VKA erfüllen. aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a ist in demjenigen der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA vollständig enthalten. Das höhere Tätigkeitsmerkmal erfordert darüber hinaus (lediglich) „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“. bb) Insofern ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob das qualifizierende Merkmal der höheren Entgeltgruppe vorliegt. cc) Ist - wie hier - die Tätigkeit des Arbeitnehmers als solche zwischen den Parteien unstreitig und sieht der Arbeitgeber selbst Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an, bedarf es im Eingruppierungsfeststellungsprozess insoweit lediglich einer pauschalen, summarischen Prüfung der Rechtslage (BAG, 9.12.2015, 4 AZR 11/13; 9.5.2007, 4 AZR 351/06). Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab liegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA vor. Der tarifvertraglich verwendete Begriff des Erziehers ist im berufskundlichen Sinn zu verstehen. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu den Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD/VKA wird auch die Betreuung von bestimmten über 18-Jährigen Personen der Erziehertätigkeit gleichgestellt. Bei den in der LWL-Maßregelvollzugsklinik T nach § 64 StGB untergebrachten Patienten handelt es sich um eine solche vergleichbare Gruppe iSd. Protokollerklärung Nr. 3. Wesentliche Teile der bei der Betreuung der Patienten auszuübenden Tätigkeit des Klägers sind erzieherisch geprägt, weil er mit den Patienten auf Grundlage des Bezugspflegemodells das soziale Leben im geschützten Raum übt. Hierbei handelt es sich um typische pädagogische Maßnahmen, die vor allem das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung der Patienten unterstützen. Auch das dem Kläger übertragene Führen von Gesprächen mit den Patienten sowie die Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team gehören zu den Aufgaben eines Erziehers. Der Umstand, dass die Behandlungspläne unter ärztlicher therapeutischer Leitung erstellt werden, steht der Annahme notwendiger Eigenverantwortung als Erzieher nicht entgegen. Anderenfalls wäre entgegen der Protokollerklärung Nr. 6 d) eine Erziehertätigkeit in einer geschlossenen Einrichtung kaum denkbar. c) Der Kläger kann zudem Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA verlangen. aa) Der Kläger stützt sein weiter gehendes Eingruppierungsbegehren auf das Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 d). Dass seine Tätigkeit unabhängig davon das Heraushebungsmerkmal des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt, macht er demgegenüber nicht geltend. bb) Somit kommt es für die Entscheidung darauf an, ob er in einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe im tariflichen Sinne tätig ist. Dies ist für den Kläger zu bejahen. (1) Für die Tarifauslegung sind in erster Linie der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang heranzuziehen (BAG, 20.6.2018, 4 AZR 339/17). Was die Tarifvertragsparteien unter „geschlossenen (gesicherten) Gruppen" verstehen, haben sie im Tarifvertrag nicht näher erläutert. Auch der Begriff „Gruppe“ ist nicht näher erläutert. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Unter einer „Gruppe“ ist danach „eine Gemeinschaft, ein Kreis von Menschen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören, sich aufgrund gemeinsamer Interessen, Ziele zusammengeschlossen haben“, zu verstehen (https://www.duden.de/node/60970/revision/61006, Abrufdatum 28.12.2020). Bei der „geschlossenen (gesicherten) Gruppe“ ist zunächst davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch den Klammerzusatz „gesicherten“ den vorangehenden Begriff „geschlossenen“ erläutern wollten. Als „gesichert“ ist eine Gruppe dann anzusehen, wenn sie gegen gefährdende Außeneinflüsse abgeschirmt wird (BAG, 29.1.1992, 4 AZR 217/91). Es geht nicht um eine Sicherung der Umgebung vor Einflüssen aus der Gruppe, sondern um den Schutz der Gruppenmitglieder vor Außeneinflüssen durch eine Abschirmung (BAG, 5.11.1997, 4 AZR 178/96; 16.4.1997, 4 AZR 287/95). Dabei muss die ganze Gruppe als gesicherte Gruppe anzusehen sein (BAG, 29.1.1992, 4 AZR 217/91; LAG Hamm, 29.8.2019, 17 Sa 170/19). (2) In diesem Sinne ist der Kläger in Gruppen tätig, weil in den beiden Wohngruppen 3C und 3D und den zwei Außenwohngruppen Patienten untergebracht sind, die ein gemeinsames Interesse verbindet, nämlich von einer Suchterkrankung geheilt zu werden. Die „therapeutische“ Gruppe wird demgemäß im Duden (aaO.) ausdrücklich auch als Beispiel für eine Gruppe genannt. Die Patienten in den Wohngruppen 3C und 3D teilen sich verschiedene Gemeinschaftsräume (Küche, Fernsehraum, teilweise Badezimmer) und organisieren ihren Alltag gemeinsam. Gleiches gilt für die Patienten der Außenwohngruppen. Auch sie teilen sich in den Einfamilienhäusern mit ihren Mitpatienten Küche, Wohnzimmer und Bäder. Infolge der angewandten Sozio-Milieu-Therapie wird der Stationsalltag bzw. der Alltag in der Außenwohngruppe zur Therapiesituation. Somit handelt es sich nicht lediglich um eine Mehrzahl einzelner Patienten, die zeitgleich in der Klinik des Beklagten untergebracht sind und behandelt werden, sondern um mehrere Gruppen. (3) Bei diesen Gruppen (Station 3C, Station 3D und zwei Außenwohngruppen), in denen der Kläger tätig ist, handelt es sich auch um geschlossene (gesicherte) Gruppen. Bei dieser Würdigung verkennt die Kammer nicht, dass die Station 3 C/D und die Außenwohngruppen unstreitig tagsüber nicht bzw. nicht abgeschlossen sind. Die Patienten der Station dürfen in der Regel die Station verlassen, um auf das Klinikgelände zu gelangen. Um das Klinikgelände zu verlassen, benötigen sie eine Erlaubnis. Die Patienten der Außenwohngruppen dürfen tagsüber das Klinikgelände verlassen. Die Patienten auf der Station 3 C/D und in den Außenwohngruppen können aber nicht nach freiem Wunsch „kommen und gehen“. Sie dürfen nicht allein auf ihren Wunsch hin jederzeit die Station, die Außenwohngruppen und das Klinikgelände verlassen. Es handelt sich nämlich um nach § 64 StGB zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilte Straftäter, die nach dem Aufenthalt in der Aufnahmestation der Klinik des Beklagten aufgrund des erstellten Behandlungsplans auf eine Therapiestation verlegt werden, die ihrer besonderen Situation entspricht. Die Schwere der Erkrankung und der Behandlungsfortschritt der untergebrachten Patienten entscheiden also darüber, in welchen Bereichen die Suchtkranken untergebracht werden. Eine erfolgreiche Therapie mündet je nach Einzelfall früher oder später in abgestuften Lockerungen des Freiheitsentzugs. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Gruppe nicht erst dann als geschlossene (gesicherte) Gruppe im tariflichen Sinn zu bezeichnen, wenn die Gruppenmitglieder - wie in dem besonderen Sicherheitsbereich der LWL-Maßregelvollzugsklinik T - so von der Außenwelt und Außenkontakten abgeschnitten sind, dass eine Sicherung der Umgebung vor Einflüssen aus der Gruppe erreicht wird. Es kommt also für das Vorliegen des tariflichen Merkmals nicht darauf an, dass die Außenwelt vor erneuten erheblichen rechtswidrigen Taten der untergebrachten Patienten geschützt wird. Eine geschlossene Gruppe liegt nach Auffassung der Kammer vielmehr schon dann vor, wenn die Gruppenmitglieder - wie die Patienten der Station 3C/D und der Außenwohngruppen - die Kontakte zur Umwelt nicht nach eigenem Gefallen gestalten können, sondern ihnen die Kontaktmöglichkeiten nach einem therapeutischen Konzept entsprechend ihrer individuellen Entwicklung, entsprechend ihrem Krankheitsbild eingeräumt werden (so auch LAG Hamm, 29.8.2019, 17 Sa 170/19 für eine Station einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie). Denn durch das therapeutische Konzept werden sie gegen gefährdende Außeneinflüsse abgeschirmt und darauf kommt es entscheidend an. Werden zusätzlich die Möglichkeiten des Kontaktes der Außenwelt zu den Patienten in den Blick genommen, zeigt sich, dass Dritte weder die Station noch die Außenwohngruppen betreten dürfen. Besucher der Patienten der Station 3C/D können sich nicht unmittelbar an die Patienten wenden, sondern die Kontakte werden durch die Mitarbeiter des Beklagten geprüft und letztlich gesteuert. Es handelt sich auch insoweit um eine „geschützte“ Station, während Patienten auf einer offenen Station unter Beachtung der Behandlungsgegebenheiten jederzeit besucht werden können. Bezüglich der Außenwohngruppen ist festzustellen, dass Kontakte zwischen den Patienten und der Außenwelt nur innerhalb des Klinikgeländes von den Mitarbeitern des Beklagten gesteuert werden. Aber auch dies ist der weit fortgeschrittenen Therapie und damit dem therapeutischen Konzept geschuldet. Insgesamt ist festzuhalten, dass in den Gruppen alle Patienten aus therapeutischen Gründen in den Außenkontakten, Bewegungsräumen nicht frei sind, sondern die Einräumung von Freiräumen beschränkt ist und der Entscheidung der Mitarbeiter des Beklagten unterliegt. d) Bezüglich des danach gegebenen Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA hat der Kläger mit seinem dem Beklagten am 30.11.2017 zugegangenen Antrag vom 28.11.2017 hinsichtlich des Streitzeitraums die Ausschlussfrist des § 37 TVöD/VKA gewahrt, weil er ausgeführt hat, dass er seinen Anspruch nach der Entgeltgruppe S 8b ab dem 1.6.2017 gem. § 37 TVöD geltend mache. 3. Die nur hilfsweise erhobene Klageerweiterung des Klägers ist nicht zur Entscheidung angefallen, da der Kläger bereits mit seinem vorrangig erhobenen Begehren auf tarifgerechte Eingruppierung durchdringt. a) Der Kläger leitet sein Begehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen her. Der in dem Eingruppierungsfeststellungsantrag zusätzlich enthaltene prozessuale Anspruch auf Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe S 8b wegen der nach der Behauptung des Klägers ohne sein Einverständnis erfolgten Umsetzung von der Station 7 auf die Station 3 C/D ist nicht zur Entscheidung angefallen. Bei der Erweiterung des klägerischen Feststellungsbegehrens dahin, dass er nicht nur die originäre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b, sondern nachrangig hierzu die Vergütung aus dieser Entgeltgruppe wegen der Rechtswidrigkeit der Umsetzung begehrt, handelt es sich um eine Klageänderung. Geht es nämlich um die Anwendung verschiedener Normen auf verschiedene Sachverhalte - Tätigkeit, die bestimmte tarifliche Anforderungen erfüllt, einerseits und rechtswidriger Entzug einer Aufgabe durch eine Umsetzung andererseits -, die beide für sich betrachtet zu demselben Anspruch zu führen vermögen, so liegen verschiedene Streitgegenstände vor. Wenn der Kläger nach der Umsetzung nicht mehr in einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe tätig geworden wäre, wäre eine ohne sein Einverständnis erfolgte Umsetzung, die zu einer geringeren Vergütung führte, rechtsunwirksam. Denn der Arbeitnehmer ist bei Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit, die nicht im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers liegt, so zu behandeln, als hätte er eine Tätigkeit ausgeübt, die seiner auszuübenden Tätigkeit entspricht (Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 97. AL 08/2020, 3.2 Direktionsrecht des Arbeitgebers, Rn. 49). b) Der Kläger hat nicht unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen der beiden Klagegründe (originäre Eingruppierung/rechtswidrige Umsetzung) es die Verurteilung stützt. Er hat die beiden Streitgegenstände in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Dem Klagevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Kläger Erfüllung des Tarifvertrags begehrt und sich nur hilfsweise auf die behauptete rechtswidrige Umsetzung stützt. Er vertritt vorrangig die Auffassung, dass er tarifgerecht nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA zu vergüten ist und hat hierzu umfangreich ausgeführt. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19.11.2020 hat er sich auf den behaupteten rechtswidrigen Aufgabenentzug durch Umsetzung berufen. Damit hat er in zulässiger Weise die Reihenfolge bestimmt, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BAG, 2.8.2018, 6 AZR 437/17). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte unterliegt im Rechtsstreit und hat die Kosten zu tragen. Die Kammer hielt es für geboten, die Revision für den Beklagten gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.