Beschluss
12 Ta 568/20
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung, weitere Betriebsräte anzuhören, ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 567 ZPO vorliegen; dies war hier nicht der Fall.
• Im Beschlussverfahren bestimmt das materielle Recht, wer Beteiligter ist; ein richterlicher Beteiligungsakt macht Dritte nicht automatisch materiell beteiligungsfähig.
• Im einstweiligen Verfügungsverfahren betrifft der Streitgegenstand vorrangig die Sicherung eines mitbestimmungsrechtlichen Anspruchs des örtlichen Betriebsrats; hiervon werden andere Betriebsräte nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einbeziehung weiterer Betriebsräte • Die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung, weitere Betriebsräte anzuhören, ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 567 ZPO vorliegen; dies war hier nicht der Fall. • Im Beschlussverfahren bestimmt das materielle Recht, wer Beteiligter ist; ein richterlicher Beteiligungsakt macht Dritte nicht automatisch materiell beteiligungsfähig. • Im einstweiligen Verfügungsverfahren betrifft der Streitgegenstand vorrangig die Sicherung eines mitbestimmungsrechtlichen Anspruchs des örtlichen Betriebsrats; hiervon werden andere Betriebsräte nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser; in vielen Niederlassungen sind Betriebsräte gewählt. Der örtliche Betriebsrat Bielefeld beantragte im Eilverfahren, die Nutzung von fünf neu aufgestellten Terminals in der Bielefelder Niederlassung zu untersagen, weil er Mitbestimmungsrechte verletzt sieht. Das Arbeitsgericht Bielefeld beteiligte den Gesamtbetriebsrat und kündigte an, weitere 53 örtliche Betriebsräte anzuhören und das Verfahren ggf. an das Arbeitsgericht Frankfurt zu verweisen. Die Arbeitgeberin erhob sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, die übrigen Betriebsräte einzubeziehen; sie hielt deren unmittelbare Betroffenheit für nicht gegeben und berief sich auf Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bzw. auf fehlendes Mitbestimmungsrecht. Das Arbeitsgericht legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor; dieses hat über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden. • Anwendbare Regeln: § 83 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG und den Vorschriften der ZPO (§§ 567 ff. ZPO); maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen des § 567 ZPO vorliegen. • Beschwerderecht nach § 83 Abs. 5 ArbGG ist nicht gegen jede verfahrensleitende Verfügung gegeben; es gelten die engen Voraussetzungen des § 567 ZPO. Hier ist nicht gesetzlich bestimmt, dass der angefochtene Beschluss beschwerdefähig ist, und es wurde kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. • Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren richtet sich nach dem materiellen Recht (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Ein gerichtlicher Anordnungsakt, die Anhörung weiterer Betriebsräte zu veranlassen, begründet nicht automatisch deren Beteiligtenfähigkeit, sofern deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung durch den konkreten Streitgegenstand nicht unmittelbar berührt wird. • Im konkreten einstweiligen Verfügungsverfahren bezog sich der Streitgegenstand auf die Sicherung eines Anspruchs des Bielefelder Betriebsrats hinsichtlich der Nutzung der Terminals in der Bielefelder Niederlassung. Eine Entscheidung im Eilverfahren hat nur Sicherungswirkung für diesen örtlichen Anspruch und entspricht keiner materiellen Rechtskraft für andere Betriebsräte. • Weil die übrigen Betriebsräte durch eine Entscheidung über die Terminals in Bielefeld nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen würden, waren sie nach dem maßgeblichen Streitgegenstand nicht Beteiligte i.S.d. § 83 Abs.3 ArbGG. • Der angefochtene Beschluss war daher keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne des § 567 ZPO; die sofortige Beschwerde war somit unzulässig und konnte ohne Anhörung der weiteren Betriebsräte entschieden werden. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, alle weiteren 53 Betriebsräte anzuhören, wurde als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO nicht vorliegen und dass die materiellen Beteiligten im Beschlussverfahren sich nach dem konkreten Streitgegenstand richten. Da der Eilrechtsstreit allein die Sicherung des mitbestimmungsrechtlichen Anspruchs des örtlichen Betriebsrats in Bielefeld zum Gegenstand hatte, werden andere Betriebsräte dadurch nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung berührt. Damit begründet die richterliche Anordnung, weitere Betriebsräte anzuhören, kein beschwerdefähiges Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerde war demnach unzulässig und wurde verworfen.