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Beschluss

13 TaBV 62/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0423.13TABV62.20.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 – 4 BV 4/20 – teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 – 4 BV 4/20 – teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Anträge werden abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Pflicht der Arbeitgeberin zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch von Abmahnungen bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellter; konkret geht es auch um die Entfernung dreier Abmahnungen. Antragstellerin ist die im A Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Schwerbehindertenvertretung. Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer D wurden unter dem 21. und 23.10.2019 sowie 19.12.2019 drei Abmahnungen erteilt, in denen ihm die eigenmächtige Niederlegung der Arbeit, ein nicht ordnungsgemäßes Abmeldeverhalten im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit sowie eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung vorgeworfen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 20.05.2020 eingereichten Kopien (Blatt 53 ff. der Akten). Nachdem die Schwerbehindertenvertretung von der ersten Abmahnung erfahren hatte, machte sie bei der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29.10.2019 (Blatt 9 f. der Akten) erfolglos die „Rücknahme“ und „Entfernung“ geltend. Zugleich erging die Aufforderung, die Beteiligungsrechte zukünftig einzuhalten. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie sei in ihren Zuständigkeitsbereich vor Ausspruch von Abmahnungen gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen. Dafür spreche auch die in § 167 Abs. 1 SGB IX niedergelegte Pflicht zur möglichst frühzeitigen Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung im Falle des Eintritts personen-, verhaltens- und betriebsbedingter Schwierigkeiten. Im Falle des Arbeitnehmers D könne nicht beurteilt werden, ob die ihm vorgehaltenen Pflichtverletzungen mit seiner Schwerbehinderung im Zusammenhang stehen würden. Gerade diese Prüfung müsse ihr, der Schwerbehindertenvertretung, durch eine entsprechende Information ermöglicht werden. Nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX müsse die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ausgesetzt werden. Dies könne vorliegend nur dadurch erfolgen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werde. Da überdies die Arbeitgeberin das Beteiligungsrecht verletzt habe, sei ein Unterlassungsanspruch gegeben. Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Abmahnungen des Mitarbeiters D vom 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 aus der Personalakte des Mitarbeiters D zu entfernen, hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die dem Mitarbeiter D erteilten Abmahnungen vom 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 auszusetzen und die Antragstellerin über die erteilten Abmahnungen und die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte umfassend zu informieren und vor einer endgültigen Entscheidung über die Erteilung der Abmahnungen anzuhören, 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, schwerbehinderten Menschen oder den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Abmahnungen und die diesen Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend unterrichtet und angehört zu haben, hilfsweise, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer über die beabsichtigte Abmahnung und den diese Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu unterrichten und anzuhören, soweit der Beteiligten zu 2.) die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung bekannt ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, die konkret ausgesprochenen drei Abmahnungen ständen in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers D. Gerade aus der einschränkenden Bestimmung des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folge auch, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht allgemein, sondern nur dann von Abmahnungen zu unterrichten sei, wenn konkret ein „Berührtsein“ festgestellt werden könne. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.07.2020 dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und im Übrigen die Anträge abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die Seiten 5 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung (Blatt 106 ff. der Akten). Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Beteiligten mit ihren Beschwerden. Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, die drei streitbefangenen Abmahnungen müssten aus der Personalakte entfernt werden, solange nicht die gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gebotene Unterrichtung und Anhörung stattgefunden habe. Im Übrigen sei auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen oder Ihnen Gleichgestellte von der Arbeitgeberin abgemahnt würden, ohne dass zuvor die Beteiligungsrechte gewahrt worden seien. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 – 4 BV 4/20 – teilweise abzuändern und 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die dem Mitarbeiter D erteilten Abmahnungen vom 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 aus der Personalakte zu entfernen, solange die Schwerbehindertenvertretung über die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht umfassend unterrichtet und zur Erteilung der Abmahnungen nicht angehört wurde; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, schwerbehinderte Menschen oder den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Abmahnungen und die diesen Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte umfassend unterrichtet und angehört zu haben, soweit der Arbeitgeberin die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung bekannt ist. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 – 4 BV 4/20 – teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen, 2. die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückzuweisen. Sie meint, der Anwendungsbereich des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstrecke sich namentlich auch bei Abmahnungen von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter nur auf Sachverhalte, in denen ein spezifischer Zusammenhang mit der konkreten Behinderung gegeben sei. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, während die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung als unbegründet zurückzuweisen war. Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung, gerichtet auf die Entfernung dreier dem schwerbehinderten Arbeitnehmer D gegenüber erklärten Abmahnungen und der Unterlassung von Abmahnungen ohne vorherige ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung sowie eines hilfsweise darauf zielenden Feststellungsverlangens sind unbegründet. Insoweit gilt gleichermaßen für alle drei Begehren, dass die Voraussetzungen der Basisnorm des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht erfüllt sind. I. Nach der genannten Bestimmung hat der Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, wozu auch Abmahnungen gehören, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten sowie anzuhören. Dies gilt allerdings nur, wenn dadurch ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter berührt bzw. betroffen ist. Insoweit ist das Bundesarbeitsgerichts ( grundlegend: 17.08.2010 – 9 ABR 83/09 – AP SGB IX § 95 Nr. 3; siehe auch 14.03.2012 – 7 ABR 67/10 – AP SGB IX § 95 Nr. 4; 22.08.2013 – 8 AZR 574/12 – AP SGB IX § 81 Nr. 21; 26.01.2017 – 8 AZR 736/15 – AP AGG § 22 Nr. 13; der Rechtsprechung für Abmahnungen folgend: LAG Baden-Württemberg, 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17 – NZA-RR 2017, 639) unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Normzwecks zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verankerten Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen, wenn durch die konkrete Angelegenheit die Belange Schwerbehinderter und ihnen Gleichgestellter in keiner anderen Weise berührt werden als die nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer. Denn Ziel der genannten Norm ist es, dass eine Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer allgemeinen Aufgabenstellung als Vertreter spezifischer Interessen im Betrieb (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nur dann in Entscheidungsprozesse des Arbeitgebers einzubinden ist, wenn tatsächlich Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte – über deren allgemeine Arbeitnehmerstellung hinaus – in behindertenspezifischen Belangen betroffen sind. Durch die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte soll nämlich nur behinderungsbedingten Nachteilen Rechnung getragen und Teilhabechancen eröffnet werden. Ein darüber hinausgehender Schutz allgemeiner Arbeitnehmerbelange ist nach der gesetzlichen Kompetenzaufteilung dem Betriebsrat im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse zugewiesen (vgl. § 176 SGB IX), wobei ihm bei Abmahnungen kein Beteiligungsrecht zusteht ( BAG, 17.09.2013 – 1 ABR 26/12 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 76). Vor dem Hintergrund ist es im Einzelfall die Aufgabe des Arbeitgebers, sich im Vorfeld des Ausspruchs einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder ihm Gleichgestellten, zum Beispiel durch Nachfragen bei dem betroffenen Arbeitnehmer, Erkenntnisse darüber zu verschaffen, ob durch den konkret im Raum stehenden abmahnrelevanten Vorwurf behindertenspezifische Belange berührt sein können. Auch dem betroffenen Arbeitnehmer bliebe es unbenommen, entsprechende Gesichtspunkte nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber der Schwerbehindertenvertretung vorzubringen. So wird es im Regelfall möglich sein, zu einem klaren Ergebnis zu gelangen oder -bei Zweifeln- vorsorglich ein Beteiligungsverfahren nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einzuleiten. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren hier die Anträge der Schwerbehindertenvertretung in vollem Umfang abzuweisen. 1. Im konkreten Fall des Arbeitnehmers D hätte dargelegt werden müssen, warum er durch die ihm gegenüber ausgesprochenen drei Abmahnungen in seiner spezifischen Situation als schwerbehinderter Mensch betroffen worden ist. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass er durch die ihm gemachten Vorhaltungen, die Arbeit eigenmächtig niedergelegt, sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet und den Urlaub eigenmächtig verlängert zu haben, gerade in seinem Status als Schwerbehinderter berührt war. 2. Auch der einschränkungslos auf alle Fälle von Abmahnungen bezogene Unterlassungsanspruch konnte als sogenannter Globalantrag wegen der gebotenen differenzierten Auslegung des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keinen Erfolg haben. 3. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. Es ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil er geeignet ist, eine zwischen den Beteiligten umstrittene Streitfrage zu klären. Das Begehren ist aber ebenfalls unbegründet, weil darin die gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erforderliche Differenzierung nicht vorgenommen worden ist. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. In dem Zusammenhang wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2017 ( 7 ABN 54/17 ), mit der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2017 (7 TaBV 1/17 – NZA-RR 2017, 639) zurückgewiesen wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.