Urteil
10 Sa 284/21
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind nur vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen; Leistungen Dritter (hier: RSUs der Konzernobergesellschaft) werden nur einbezogen, wenn der Arbeitgeber hierfür eine eigene ausdrückliche oder konkludente Einstandspflicht übernommen hat.
• Die Tatsache, dass RSUs im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden oder dass das Unternehmen ein konzernweites "Total Compensation"-Modell verfolgt, begründet keine automatische Einstandspflicht des Arbeitgebers.
• Eine Abwicklungsvereinbarung, die auf die separaten RSU-Agreements mit der Obergesellschaft verweist und lediglich regelt, welche RSUs vor Beendigung ausübbar werden, begründet nicht ohne weiteres eine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbeziehung dieser Leistungen in die Karenzentschädigung.
• Für die Einordnung als vertragsmäßige Leistung ist maßgeblich, dass die Leistung Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein rechtlicher Leistungsanspruch besteht (Synallagma).
• Die Berufung des K. war unbegründet; die Revision wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
RSU-Leistungen nur bei Einstandspflicht des Arbeitgebers in Karenzentschädigung • Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind nur vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen; Leistungen Dritter (hier: RSUs der Konzernobergesellschaft) werden nur einbezogen, wenn der Arbeitgeber hierfür eine eigene ausdrückliche oder konkludente Einstandspflicht übernommen hat. • Die Tatsache, dass RSUs im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden oder dass das Unternehmen ein konzernweites "Total Compensation"-Modell verfolgt, begründet keine automatische Einstandspflicht des Arbeitgebers. • Eine Abwicklungsvereinbarung, die auf die separaten RSU-Agreements mit der Obergesellschaft verweist und lediglich regelt, welche RSUs vor Beendigung ausübbar werden, begründet nicht ohne weiteres eine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbeziehung dieser Leistungen in die Karenzentschädigung. • Für die Einordnung als vertragsmäßige Leistung ist maßgeblich, dass die Leistung Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein rechtlicher Leistungsanspruch besteht (Synallagma). • Die Berufung des K. war unbegründet; die Revision wurde zugelassen. Der K. war bis 31.01.2020 als Senior Alliance & Channel Manager bei einer Tochtergesellschaft der D-Gruppe beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vereinbart (Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung). Während des Arbeitsverhältnisses erhielt der K. jährlich Restricted Stock Units (RSUs) der konzernangehörigen D.com, Inc.; Zahlung und Vesting der RSUs richteten sich nach separaten Agreements mit der D.com, Inc. Beim Ausscheiden vesteten in den letzten 36 Monaten RSUs mit erheblichem Wert. In der Abwicklungsvereinbarung wurde für RSUs auf die mit D.com, Inc. getroffenen Regelungen verwiesen; zugleich wurde festgehalten, dass bestimmte bereits gevestete RSUs ausübbar würden. Der K. verlangte, bei der Berechnung der Karenzentschädigung auch die während der letzten drei Jahre gewährten bzw. gevesteten RSUs zu berücksichtigen. Die Beklagte wehrte sich mit der Begründung, RSUs seien Leistungen Dritter, für die sie nicht einstandspflichtig sei. Das ArbG hat die Klage überwiegend abgewiesen; das LAG weist die Berufung zurück und lässt die Revision zu. • Rechtliche Grundsätze: Vertragsmäßige Leistungen im Sinne von §§ 74, 74b HGB sind solche, die als Vergütung für die geleistete Arbeit im Austauschverhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer zuzuordnen sind; hierzu gehören auch freiwillige Arbeitgeberleistungen, jedoch grundsätzlich nicht Leistungen, für die Dritte allein unmittelbar verpflichtete Vertragspartner sind. • Auslegung und Systematik: Der Wortlaut und die systematische Einordnung der Vorschriften sprechen dafür, nur die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Maßstab zu machen; ein allgemeines Zufluss- oder Drittleistungsprinzip wird nicht gefolgert. • Sinn und Zweck: Die Karenzentschädigung soll die durch das Wettbewerbsverbot beeinträchtigte Verwertung der Arbeitskraft kompensieren; dies rechtfertigt nicht willkürlich die Einbeziehung konzernfremder Leistungsverhältnisse, zumal der Arbeitgeber sonst unberechenbaren finanziellen Risiken ausgesetzt wäre. • Erfordernis einer Einstandspflicht: Leistungen Dritter sind nur dann in die Karenzentschädigung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber eine eigene ausdrückliche oder konkludente Verpflichtung übernommen hat. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu keine Vermutung zugunsten der Einstandspflicht auf. • Anwendung auf den Streitfall: Die RSU-Agreements nennt die D.com, Inc. als alleinigen Vertragspartner. Die Beklagte war allenfalls Abwicklungsgehilfe bei Auszahlung und Steuerabführung; die von ihr erstellte "Zusammenfassung der persönlichen Vergütung" war als rein informatorisch gekennzeichnet und enthielt kein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis. • Keine konkludente Verpflichtung: Leistungsbewertungen, die Mitwirkung bei Vorschlägen an die Konzernobergesellschaft und auch die Erwähnung der RSUs in der Abwicklungsvereinbarung (§8) begründen keine konkludente Einstandspflicht. §8 regelte lediglich, wie mit bestimmten anstehenden Vestings verfahren werden solle und verwies ansonsten auf die separaten RSU-Agreements. • Kein Umgehungs- oder Treuwidrigkeitsvorwurf: Die Nichtberücksichtigung der RSUs stellt keine Umgehung i.S.v. §75d HGB dar und verletzt nicht Treu und Glauben; entsprechende Einwände sind unbegründet. • Prozessfolge: Mangels vertraglicher Einstandspflicht ist die streitige Forderung des K. in der Höhe abzuweisen; das ArbG-Urteil wurde insoweit bestätigt, die Revision allerdings zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen. Die Berufung des K. ist zurückgewiesen; der K. erhält keine weitergehende Karenzentschädigung unter Einbeziehung der von der D.com, Inc. gewährten RSUs. Das LAG bestätigt, dass für die Berechnung der Karenzentschädigung nur vertragsmäßige Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind und dass Leistungen Dritter nur dann einzubeziehen sind, wenn der Arbeitgeber eine eigene ausdrückliche oder konkludente Einstandspflicht übernommen hat. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Einstandspflicht: Die RSU-Agreements binden allein die D.com, Inc., die Beklagte handelte allenfalls als Abwicklungsgehilfe; erläuternde Mitteilungen der Beklagten und die Regelung in der Abwicklungsvereinbarung begründen keinen gesetzlichen oder schuldrechtlichen Anspruch des K. auf Berücksichtigung der RSUs. Deshalb ist der Zahlungsanspruch des K. abzuweisen; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.