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Beschluss

13 TaBV 16/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0903.13TABV16.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 – 1 BV 10/20 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 – 1 BV 10/20 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage. Die Arbeitgeberin ist das logistische Service- und Kompetenzcenter sowie der Beschaffungslogistiker der A. Am Standort B werden Waren für die A Deutschland GmbH aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühl gelagert und umgeschlagen. Es kommen dort 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Einsatz. Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat. Ausweislich der Angaben der Arbeitgeberin kam es im Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000,00 € und im Bereich Drogerieartikel zu Diebstählen mit einem Wert von 8.000,00 €. Reparaturkosten an Innentoren zum Tiefkühlbereich seien von Dezember 2018 bis März 2020 in einer Gesamthöhe von 40.254,70 € angefallen, da Arbeitsanweisungen zum Öffnen der Tore nicht befolgt worden seien. Im Bereich Wareneingang und Warenausgang seien Ende des Jahres 2019 drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von ca. 7.500,00 € als gestohlen gemeldet worden. Zudem hielten sich in dem Bereich häufig Fahrer von Fremdspeditionen auf, die ungehinderten Zugriff auf Waren hätten und bei denen eine Nachverfolgung nicht möglich sei. Fehler, die zu Reklamationen führten, könnten nicht aufgeklärt werden. Schließlich sei eine Zertifizierung nach International Featured Standard (IFS) gefährdet, wenn keine zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zum Schutz von Waren durchgeführt werden würden. Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich des Betriebsgeländes führten zu keinem Ergebnis. Es wurde eine Einigungsstelle angerufen, die am 12.06.2020 durch einen Spruch endete. Zur Zweckbestimmung heißt es in Ziffer 2. des Spruchs: „Mit der vorgesehenen Kameraüberwachung soll ein angemessener Schutz des Eigentums des Arbeitgebers sowie seiner Kunden, für die er Handelswaren bewegt, gewährleistet werden. Sie dient insbesondere der Prävention von Straftaten wie Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikten, soll aber auch deren Aufklärung und Verfolgung dienen. Darüber hinaus ist die Videoanlage Überwachungsvoraussetzung für einen geregelten LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers, um den reibungslosen Ablauf des Lieferverkehrs sicherzustellen. In den Bereichen Wareneingang und Warenausgang ergibt sich das Überwachungserfordernis zusätzlich aus den IFS Logistics-Zertifizierungen, die vom Kunden des Arbeitgebers vertraglich vorausgesetzt werden. Der Einsatz der Videoanlage dient somit insbesondere der Ausübung des Hausrechts, der Prävention sowie der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. erhebliche Arbeitszeitverstöße gegen innerbetriebliche Anweisungen), der Aufklärung und Regulierung von Unfällen und Sachschäden jeglicher Art und Maßnahmen zur Gebäude-und Anlagensicherheit.“ Die Ziffer 3. des Spruchs, überschrieben mit „Bestandteile und Einsatz der Videoanlage“, lautet auszugsweise wie folgt: - Außenbereich Umzäunung des Betriebsgeländes Mitarbeiterparkplatz LKW Laderampen, inkl. Einhausung Drehkreuze Entsorgungs-Leichtbauhalle LKW-Umfahrt / Fahrbahnbereich LKW – Aufstellflächen/-Parkflächen Wechselbrückenstellflächen Entsorgungsbereich / Müllpressen Pforte: Zufahrende LKWs Pforte: Ausfahrende LKWs - Innenbereich Kritische Warenbereiche im Platzierungsblock: Süßwaren, Spirituosen, Drogerieartikel, Brühwürstchen-Sortiment (Die Warengruppen sollen zusammen gehalten werden) Innen-Tore im Tiefkühlbereich Wareneingangs- und Warenausgangs-Tore Wareneingangs- und Warenausgangs-Bereitstellflächen Entsorgungstore Entsorgungs-Leichtbauhalle Ausweislich der beigefügten Anlage 1 sollen insgesamt 213 Kameras angebracht werden, davon 105 im Außenbereich. Zur „Live-Bildübertragung und Aufzeichnung“ heißt es unter Ziffer 4. des Spruchs auszugsweise wie folgt: „Die in der Anlage 1 als solche gekennzeichneten Videokameras des Außenbereichs übertragen durchgehend 24 Stunden pro Tag Live-Bilder auf Überwachungsmonitore in der Pförtnerloge. Es werden nur Bilder übertragen, Tonübertragungen und – aufzeichnungen sind nicht möglich und nicht zulässig. Alle Videokameras zeichnen zur Beweissicherung durchgehend 24 Stunden am Tag auf. Die aufgezeichneten Videobilder werden digital auf im Betrieb befindlichen Speichermedien gespeichert und nach Ablauf der Speicherdauer automatisch überschrieben (Ringspeicher). Eine Wiederherstellung der überschriebenen Daten ist technisch nicht möglich.“ Wegen des weiteren Inhalts des Spruchs der Einigungsstelle wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Arbeitsgeberin vom 09.10.2020 eingereichte Kopie (Blatt 170 ff. der Akten). Der Betriebsrat, der sich gegen die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs wendet, hat vorgetragen, es sollten überall im Innenbereich Kameras installiert werden, nicht allein an den Gefahrenschwerpunkten. Damit erfolge eine ständige Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die installierten Kameras seien in der Lage, Mimik und Gestik zu überwachen. Es stehe die Kontrolle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vordergrund; diese könnten verdachtsunabhängig vollständig überwacht werden. Solche Maßnahme stellten einen empfindlichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar und seien unangemessen. Arbeitsschutzrechtliche Be-stimmungen sowie verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden ohne eine vernünftige Rechtfertigung in erheblichem Umfange verletzt. Soweit die Arbeitgeberin Schäden durch Diebstähle vortrage, sei nicht erkennbar, wie diese sachgerecht dokumentiert worden seien. Aufgrund gefundener leerer Verpackungen sei nicht der Schluss auf Diebstähle gerechtfertigt, z. B. weil die Süßigkeiten auch aus aufgestellten Automaten stammen könnten. Der Verlust von Spirituosen könne auch durch Bruch entstanden sein. Auch die behaupteten Schäden an den Toren zum Tiefkühlbereich seien nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die behaupteten Schäden als gegeben unterstellen würde, stelle dies keine Rechtfertigung für eine permanente Überwachung vom 380 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dar, die dadurch unter Generalverdacht gestellt würden. Die Arbeitgeberin habe andere Möglichkeiten zum Schutz ihres Eigentums nicht ausgenutzt, z. B. durch die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens. Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt, festzustellen, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bei der A Logistics Germany GmbH, Betrieb B, C straße 119, “00000“ B getroffene Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei rechtmäßig ergangen, da die darin getroffenen Regelungen geeignet, erforderlich und angemessen seien. So dienten die Kameras im Außenbereich in erster Linie der Überwachung eines geregelten LKW-Verkehrs auf dem Betriebsgelände, der Aufklärung und Regulierung von Unfällen und Sachschäden jeglicher Art, der Gebäude- und Anlagensicherheit sowie der Sicherung des Hausrechts. Das Gelände werde täglich von bis zu 300 LKW angefahren, was zu erheblichem Verkehrslenkungsaufwand führe. Es komme immer wieder zu Sachbeschädigungen durch Kollisionen zwischen den Fahrzeugen beim Rangieren oder beim Rückwärtssetzen an die Ladetore. In sehr geringem Umfang würden die Schäden gemeldet, mehrheitlich jedoch Unfallflucht begangen. Die Anzahl der im Außenbereich installierten Kameras sei nicht übermäßig. Im Innenbereich seien die 108 Kameras ausschließlich an Gefahrenschwerpunkten angebracht. Es sollten kritische Warengruppen beobachtet werden. Dazu gehörten typische Verzehrartikel wie Süßigkeiten, Bockwürstchen, Spirituosen und Drogerieartikel. Die Warenbereiche befänden sich in 17 von insgesamt 46 Regalgängen des Trockensortiments. Angesichts der festgestellten Schäden sei die Anzahl der insgesamt 62 zu installierenden Kameras erforderlich und angemessen. Die Innentore im Tiefkühlbereich wiesen ebenfalls ein hohes Schadensrisiko auf. Seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten diese Tore per Seilzug geöffnet werden, um eine Schließung während der Durchfahrt zu verhindern. Würden die Tore nicht ordnungsgemäß bedient, bilde sich Eis an der Unterseite der Tore, wodurch sich dieses nicht vollständig schließen würden.Durch Nichtbeachtung der Vorgaben entständen in dem Bereich hohe Schäden. Mittels einer Kamera ließe sich belegen, dass die Eisbildung aufgrund vorsätzlicher Manipulationen am Schließmechanismus verursacht worden seien. Im Bereich der Wareneingangs- und Warenausgangstore sei eine Videoüberwachung erforderlich, da bei Reklamationen über fehlende oder falsche Palettenlieferungen deren Richtigkeit überprüft werden könne. Zudem könnten dadurch Diebstähle aufgeklärt werden. So sei es am Ende des Jahre 2019 zur Entwendung von drei Niederhubwagen im Gesamtwert von 7.500,00 € gekommen. Schließlich erfordere die Zertifizierung nach dem International Featured Standard (IFS) besondere Überwachungsmaßnahmen. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keiner Dauerüberwachung ausgesetzt seien, weil sie sich nicht dauerhaft in einem von einer Kamera erfassten Bereich aufhielten. Die Verwertung der aufgezeichneten Bilder sei nur im Verdachtsfall vorgesehen. Es sei daher nicht möglich, dass Vorgesetzte die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Kamerabildern verfolgen könnten, um nach Verstößen zu suchen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2021 dem Feststellungsbegehren des Betriebsrates stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die Seiten 11 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 243 ff. der Akten). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die geplante Videoüberwachung im Bereich der kritischen Warengruppen, beschränkt auf 17 Regalgänge, sei verhältnismäßig. Die Überwachung werde auf Waren beschränkt, die sich als besonders diebstahlsanfällig erwiesen hätten. Auch die vorgesehene Kameraüberwachung der Innentore im Tiefkühlbereich sei zur Vermeidung sogenannter Anfahrschäden gerechtfertigt. Denn so könnten die Verursacher von Manipulationen durch die Betätigung des Not-Aus-Schalters, zu denen es regelmäßig während der Spätschichten komme, wenn weniger Führungskräfte vor Ort seien, ohne weiteres identifiziert werden. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 – 1 BV 10/20 – teilweise abzuändern und auch den Antrag zu 1. abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, bei den geplanten Maßnahmen stehe die Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Vordergrund. Die Videoüberwachung sei unverhältnismäßig. Denn die Arbeitgeberin habe bis zuletzt keine überzeugenden, nachweisbaren Fakten für deren Erforderlichkeit und Angemessenheit präsentiert; vielmehr arbeite sie mit bloßen Mutmaßungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitbefangene Spruch der Einigungsstelle vom 12.06.2020 unwirksam ist. Er verstößt gegen § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, weil er ohne hinreichende Rechtfertigung schwerwiegende Beeinträchtigungen des grundgesetzlich durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vieler dem Betrieb angehöriger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter II. 2. und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: I. Soweit im Spruch unter Ziffer 3. im Rahmen des Innenbereichs zu den sogenannten kritischen Warenbereichen auch Süßwaren und das Brühwürstchen-Sortiment gezählt werden, fehlen jegliche konkretisierenden Ausführungen dazu, warum es auch für diese Handelswarengruppen erforderlich sein soll, durch eine Kameraüberwachung der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken und deren Aufklärung und Verfolgung zu fördern. Deshalb wäre in dem Komplex der sogenannten kritischen Warenbereiche zu erwägen gewesen, die beabsichtigte Videoüberwachung auf die aus Sicht der Arbeitgeberin besonders diebstahlsanfälligen Regalbereiche der Spirituosen und vielleicht auch der Drogerieartikel zu beschränken, sofern das vorgelegte und gegebenenfalls zu aktualisierende Zahlenmaterial zutreffend sein sollte ( vgl. BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41, Rn. 37; 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 54, Rn. 32). II. Davon abgesehen fehlen Erwägungen dazu, ob nicht unter Verwertung der bisher gewonnenen Erkenntnisse eine regelmäßige, unangekündigte Kontrolle vor Ort durch internes oder externes Überwachungspersonal, kombiniert mit Ausgangskontrollen, dem bezweckten Eigentumsschutz schon ausreichend hätte Rechnung getragen werden können, statt mit hoher Grundrechtseingriffsintensität eine dauerhafte Videoüberwachung vorzusehen ( vgl. BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – a.a.O.,Rn. 37; 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – a.a.O.,Rn. 27). III. Davon abgesehen ergibt sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht, warum es zur Erreichung der in Ziffer 2. des Einigungsstellenspruchs niedergelegten Zwecke erforderlich sein soll, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in allen drei Schichten durch angebrachte Kameras einem regelmäßigen Überwachungs- und Anpassungsdruck auszusetzen, obwohl weit überwiegend, wenn nicht ausschließlich Personen betroffen sind, denen gegenüber nicht einmal der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung besteht ( vgl. BAG 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – a.a.O., Rn. 23, 47; 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – a.a.O., Rn. 39). Es wäre deshalb zu erwägen gewesen, ob man nicht durch einen nur zeitweisen, gezielten Einsatz der zahlreichen Kameras dem Sicherungsbedürfnis der Arbeitgeberin hätte ausreichend Rechnung tragen können ( BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – a.a.O., Rn. 45 ff.). IV. Die Erwägungen soeben unter III. gelten erst Recht für den Bereich der Innentore im Tiefkühlbereich. Denn insoweit hat die Arbeitgeberin selbst ausgeführt, dass eine Manipulation an den Toren regelmäßig während der Spätschichten erfolge und dies damit erklärt, es seien dann weniger Führungskräfte im Betrieb. Vor dem Hintergrund wird es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht, wenn in dem genannten Bereich trotzdem permanent Videokameras zum Einsatz kommen sollen, obwohl deren Erforderlichkeit jedenfalls zu den Zeiten, in denen alle Führungskräfte anwesend sind, nicht ersichtlich ist. V. Abschließend bleibt unklar, was damit gemeint sein soll, dass man ausweislich des letzten Satzes in Ziffer 2. des Einigungsstellenspruchs als Zweckbestimmung beispielhaft ausgewiesen hat, mit dem Einsatz der Videoanlage verfolge man (auch) die Ziele, schwerwiegende Pflichtverletzungen in Gestalt von „erheblichen Arbeitszeitverstößen“ sowie „Verstößen gegen innerbetriebliche Anweisungen“ aufzuklären und zu verfolgen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.