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Beschluss

7 Ta 261/21

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG ist zur Bemessung des Gegenstandswerts der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG heranzuziehen. • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind wirtschaftliche Bedeutung und Verfahrensaufwand zu berücksichtigen, um eine angemessene Grundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts zu schaffen. • Die Bewertung des Streitwerts für die Einsetzung einer Einigungsstelle richtet sich unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsfrage nach dem Streitwertkatalog und den Grundsätzen des § 23 RVG.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) • Im Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG ist zur Bemessung des Gegenstandswerts der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG heranzuziehen. • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind wirtschaftliche Bedeutung und Verfahrensaufwand zu berücksichtigen, um eine angemessene Grundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts zu schaffen. • Die Bewertung des Streitwerts für die Einsetzung einer Einigungsstelle richtet sich unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsfrage nach dem Streitwertkatalog und den Grundsätzen des § 23 RVG. Die Arbeitgeberin beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle; der Betriebsrat hielt die Verfahrenseinleitung für unzulässig wegen mangelnder innerbetrieblicher Verhandlungen. Streitpunkte waren zudem die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Das Verfahren wurde durch Vergleich erledigt; das Arbeitsgericht setzte im Protokoll den Gegenstandswert auf 5.000 € fest. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hielt 7.500 € für angemessen und beantragte einen rechtsmittelfähigen Streitwertbeschluss. Das Arbeitsgericht bestätigte den Wert von 5.000 €, woraufhin der Vertreter des Betriebsrats Beschwerde einlegte. Die Bewertung der einzelnen Streitpunkte zur Person des Vorsitzenden und zu den Beisitzern blieb unangegriffen. • Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet; der Gegenstandswert war gem. § 23 Abs. 3 RVG zu überprüfen. • Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind regelmäßig nicht vermögensrechtlicher Natur; für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die wirtschaftliche Bedeutung und der Verfahrensaufwand heranzuziehen, um angemessene Abstufungen für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit zu ermöglichen. • Die Kammer zieht zur Beurteilung den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit heran und hält es für angemessen, im Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsfrage den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen. • Es macht für die Bemessung des Gegenstandswerts keinen Unterschied, ob im Beschlussverfahren die Frage der ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu klären ist; beide Konstellationen rechtfertigen den höheren Hilfswert. • Die Kammer stützt sich auf die einschlägigen Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung in Verfahren nach § 100 ArbGG und verweist auf ihre frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 18.03.2014, 7 Ta 73/14). Die Beschwerde ist begründet; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei. Die Bewertung der Streitfragen zur Person des Vorsitzenden und zu den Beisitzern bleibt unverändert unangegriffen. Die Festsetzung entspricht der gebotenen Berücksichtigung von wirtschaftlicher Bedeutung und Verfahrensaufwand und schafft eine angemessene Grundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts.