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Urteil

17 Sa 259/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0914.17SA259.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2021 – 9 Ca 3859/20 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2021 – 9 Ca 3859/20 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Zeitzuschläge. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.05.1992 als Mitarbeiter im Rampendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in seiner jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD) aufgrund Verbandsmitgliedschaft der Beklagten und Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers unmittelbare Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E4 eingruppiert. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Dienstleistungsbereich Flughäfen durchgeschriebenen Fassung vom 07.02.2006 (fortan: TVöD-F) lautet auszugsweise: „ § 7.1 Rampendienst (1)… (2)… (3) Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Der/die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1-9b 30 v.H. - in den Entgeltgruppen 9C-15 15 v.H. b) für Nachtarbeit 20 v.H. c) für Sonntagsarbeit 25 v.H. d) für Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H - mit Freizeitausgleich 35 v.H. e) für Arbeit am 24 Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6:00 Uhr 35 v.H. f) für Arbeit an Samstagen von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach S. 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zuschlag gezahlt. …“ Vor Einführung des TVöD ergab sich die Zahlung von Zeitzuschlägen aus § 22 des bis zum 30.09.2005 geltenden Bezirksmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (fortan: BMT-G), der lautete: (1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde: (a) für Arbeit an Sonntagen 30 v.H. (b) für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist 50 v.H. (c) für Arbeit an aa) gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag - ohne Freizeitausgleich 135 v.H. - mit Freizeitausgleich 35 v.H. bb) gesetzlichen Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen - ohne Freizeitausgleich 150 v.H.. - mit Freizeitausgleich 50 v.H. (d) für Arbeit nach 12 Uhr an den Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag 100 v.H. (e) für Überstunden und Mehrarbeitsstunden 30 v.H. (f) für Nachtarbeit 20 v.H. …. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe, (g) für Arbeit an den Samstagen In der Zeit von 13 bis 20 Uhr 0,64 Euro (2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Für den Rampendienst enthielt § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G („Sondervereinbarung … für Arbeiter in Flughafenbetrieben“) folgende Regelung: „Die Zeitzuschläge nach § 22 BMT-G werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe abgegolten (…)“ Der Kläger erhielt bis einschließlich Februar 2020 monatlich einen Zeitzuschlag iHv. 12% des Monatsgrundlohns, zunächst nach der Stufe 1, später nach der Stufe 3. Dies entsprach zuletzt auf der Grundlage des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe E4 Stufe 3 (2.663,27 €) einem Betrag in Höhe von 319,59 € brutto. Ab Mitte 2018 kamen der Beklagten Zweifel an dieser Berechnungsmethode. In der Folge kam es vermehrt zu Gesprächen zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat darüber, ob diese Berechnungsmethode auch nach Einführung des TVöD-F noch zutreffend sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Beibehaltung der ursprünglichen Berechnungsmethode nach Einführung des TVöD-F zu Unrecht erfolgt sei, da die Zahlung der Zeitarbeitszuschläge nunmehr nicht mehr als Pauschalbetrag iHv. 12% des Monatsgrundlohns zu erfolgen habe, sondern auf Basis der tatsächlich als Sonderformen der Arbeit geleisteten Stunden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Höhe der nach § 7.1 Abs. 3 TVöD-F zu zahlenden Zeitzuschläge schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat unter den 26.11.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 eine „Betriebsvereinbarung über die Umstellung des Verfahrens zur Bemessung von Zeitzuschlägen nach §§ 7.1 und 8 TVöD-F für Schichtdienstbeschäftigte im Rampendienst und Schichtdienst- und Wechselschichtdienstbeschäftigte“ (Bl. 9ff. GA). Danach soll die bisher gezahlte Pauschale auf dem Stand von Dezember 2019 eingefroren werden und mit zukünftigen Tarifsteigerungen abschmelzen, erstmals mit der Tarifsteigerung im März 2020. Mit der Tariflohnerhöhung zum 01.03.2020 zahlte die Beklagte in Umsetzung der Betriebsvereinbarung an den Kläger im März 2020 nur einen Betrag iHv. 290,46 € brutto als Zeitzuschlag und in den Folgemonaten aufgrund von Kurzarbeit entsprechend geringere Beträge aus. Mit Schreiben vom 31.08.2020 machte Kläger die Zahlung von höheren Zeitzuschlägen geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2020 ablehnte. Mit seiner am 07.10.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der verringerten Zeitzuschläge tarifwidrig sei. § 7.1 Abs. 3 TVöD-F stelle eine Sonderregelung gegenüber § 8 TVöD-F dar. Anders als § 8 TVöD-F sehe § 7.1 Abs. 3 TVöD-F keine Spitzabrechnung bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern weiterhin - wie auch die Vorgängerregelung - eine pauschale Zahlung von Zeitzuschlägen vor. Die Neuregelung in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F habe gegenüber der ursprünglichen Sonderregelung in § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G lediglich zum Ziel gehabt, die Bemessungsgrundlage der 12%-igen pauschalen Abgeltung nicht mehr nach der Stufe 1, sondern nach der Stufe 3 des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe festzusetzen. Diese Anpassung sei zur Harmonisierung mit § 8 TVöD-F notwendig gewesen, da auch hier im Vergleich zur Vorgängerregelung im BMT-G die Stufe 3 statt der Stufe 1 des jeweiligen Tabellenentgelts zur Grundlage der Berechnung von Zeitzuschlägen gemacht worden sei. Eine Abkehr von der bisherigen Zahlung der Zeitzuschläge als Pauschale sei damit jedoch nicht beabsichtigt und auch nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten stehe im Widerspruch zum Wortlaut der einschlägigen Tarifnorm, denn die Tarifvertragsparteien hätten entsprechend der Fassung im BMT-G die Formulierung „werden pauschal abgegolten“ übernommen. Diese Formulierung mache bei einer Spitzabrechnung keinen Sinn, denn eine solche erfolge gerade nicht „pauschal“. Auch die Wortbedeutung von „abgelten“ stehe dem Verständnis der Beklagten entgegen, denn „abgelten“ bedeute, eine empfangene Leistung durch eine gleichwertige andere zu ersetzen. Zwar bestehe bezüglich der Gleichwertigkeit ein Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien, jedoch sei eine erhebliche Absenkung unter keinem Aspekt als etwas Gleichwertiges anzusehen, zumal sich die grundsätzliche Wertung zur Angemessenheit aus § 8 Abs. 1 TVöD-F ergebe. Hätten die Parteien eine Spitzabrechnung auch für Mitarbeiter im Rampendienst gewollt, so hätten sie eine einfachere Formulierung wählen können wie z.B. „Abweichend von § 8 Abs. 1 betragen alle Zeitzuschläge einheitlich 12%“. In systematischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 1 TVöD-F grundsätzlich festgelegt hätten, welche Zuschläge sie für Sonderformen der Arbeit als angemessen bewerten. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich einen einheitlichen Satz für Zeitzuschläge im Rampendienst mit einer Spitzabrechnung vereinbaren wollen, so wäre ein gewichteter Durchschnittswert der verschiedenen Zuschlags-Sätze aus § 8 Abs. 1 TVöD-F zu erwarten gewesen, nicht aber eine Beibehaltung des niedrigen Zuschlagssatzes von 12% aus der Altregelung des § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G. Das Verständnis der streitgegenständlichen Regelung in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F im Sinne einer Spitzabrechnung bedeute eine grundlose, erhebliche Benachteiligung der Mitarbeiter im Rampendienst. Denn während § 8 TVöD-F weitestgehend den Regelungsregelungsinhalt der Vorgängerregelung des § 22 BMT-G übernommen habe und weiterhin eine Spitzabrechnung mit ähnlichen Prozentzahlen vorsehe, würde die Beibehaltung der Zuschlagshöhe aus der Altregelung iHv. 12% - nun aber bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden - eine deutliche Benachteiligung der Mitarbeiter im Rampendienst gegenüber allen anderen Mitarbeiter bedeuten, da dieser Wert deutlich unter dem kleinsten Zuschlagswert des § 8 Abs. 1 TVöD-F von 20% liege. Dadurch werde die Sonderregelung aus dem BMT-G im TVöD-F in ihr Gegenteil verkehrt, wofür kein Anlass bestanden habe. Wäre das beabsichtigt gewesen, so wäre zumindest die Vereinbarung einer Übergangsregelung bzw. eine Besitzstandsregelung zu erwarten gewesen, um eine Verschlechterung des Verdienstes des Bestandspersonals zu verhindern. Das Fehlen jeglicher Übergangsregelungen im TVöD-F zeige, dass die Tarifvertragsparteien eine Absenkung des Zeitzuschlags für die Mitarbeiter im Rampendienst nicht gewollt hätten. Ab dem 01.03.2020 sei deshalb ein Zeitzuschlag iHv. 322,80 € brutto monatlich zu zahlen gewesen, was 12% des ab diesem Zeitpunkt geltenden monatlichen Tarifentgelts iHv. 2.690,02 € brutto entspreche. Tatsächlich habe die Beklagte im März und im August 2020 jedoch nur 290,46 € brutto und damit 32,24 € zu wenig an den Kläger ausgezahlt. In den Monaten der Kurzarbeit habe die Beklagte im Mai 6,80 €, im Juni 2,98 € und im Juli 2020 einen Betrag in Höhe von 10,79 € zu wenig an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83,05 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Vollzeittätigkeit einen Betrag in Höhe von 322,80 € brutto monatlich an Zeitzuschlägen gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger keine Pauschale in Höhe von 12% des Bruttomonatsentgelts als Zeitzuschlag unabhängig von der tatsächlichen Ableistung von Sonderformen der Arbeit zustehe. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung. § 7.1 Abs. 3 TVöD-F setze die pauschale Zahlung von 12% gerade nicht in ein Verhältnis zum monatlichen Entgelt, sondern ausdrücklich zu dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des monatlichen Entgelts. Die Vorgängerregelung in § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G sei anders formuliert gewesen, indem sie explizit geregelt habe, dass die Zeitzuschläge nach§ 22 BMT-G pauschal mit einem Zuschlag von 12% des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe abgegolten werden. Die Neuregelung in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F sei bewusst anders formuliert worden, so dass ein Redaktionsversehen ausgeschlossen werden könne. Die Neuregelung sei aus Gründen der Liberalisierung von Dienstleistungen an Flughäfen mit dem damit verbundenen Wettbewerb und der Ausschreibungspflicht bei Neuvergabe der Dienstleistungen erforderlich geworden. Nur mit der vorgenommenen Anpassung blieben die Arbeitgeber, die den TVöD anzuwenden hätten, wettbewerbsfähig gegenüber Mitbewerbern, denen diese Verpflichtung nicht obliege. Infolgedessen würden auch die Mitarbeiter an anderen Flughäfen in Deutschland entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten zu § 7.1 Abs. 3 TVöD-F vergütet. Dies könne zwar in Einzelfällen zu einer geringfügig geringeren Vergütung von Mitarbeitern im Rampendienst gegenüber nicht im Rampendienst beschäftigten Arbeitnehmern führen. Das Verständnis der Altregelung im Sinne des Klägers würde aber ebenso zu einer Ungleichbehandlung führen, weil Mitarbeiter im Rampendienst anders als andere Mitarbeiter immer einen pauschalen Zeitzuschlag erhielten unabhängig davon, ob sie tatsächlich Sonderformen der Arbeit leisteten oder nicht. Dadurch entfiele auch jeglicher Anreiz zum Ableisten von Sonderformen der Arbeit. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung von Mitarbeitern im Rampendienst gewollt, so wäre es nicht erforderlich gewesen, überhaupt andere Regelungen für diese Mitarbeitergruppe zu treffen. Mit Urteil vom 24.02.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Dem Kläger stehe nach § 7.1 Abs. 3 TVöD-F nicht die Zahlung einer festen Monatspauschale in Höhe von 12% seiner Bruttomonatsvergütung zu. Zeitzuschläge in Höhe von 12% könnten die Mitarbeiter im Rampendienst nach der tariflichen Regelung vielmehr nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Für dieses Auslegungsergebnis spreche der Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung. Auch der gegenüber der Vorgängerregelung in § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G abweichende Wortlaut lege dieses Ergebnis nahe. Soweit dieses Auslegungsergebnis zu einer Schlechterstellung der Mitarbeiter im Rampendienst gegenüber allen anderen Mitarbeitern des TVöD führe, sei der Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit könne einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern darstellen. Gegen das dem Kläger am 11.03.2021 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 17.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung. In der Berufungsschrift, der eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war, wird als Beklagte und Berufungsbeklagte die „D Dortmund Handling GmbH“ genannt. Die Berufung hat der Kläger am 11.05.2021 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei der Wortlaut des § 7.1 Abs. 3 TVöD-F nicht eindeutig. Nach der Regelung würden Zeitzuschläge „nach Maßgabe der Entgelttabelle“ abgegolten. Die Entgelttabelle gebe jedoch ausschließlich das Monatsentgelt für Vollzeitbeschäftigte wieder. Wenn dann durch den weiteren Wortlaut der Vorschrift auf den Stundenanteil abgestellt werde, solle damit nur ausgeschlossen werden, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte dieselbe Pauschalvergütung erhalten. Die Regelung sei daher als pro rata temporis-Regelung zu verstehen. Aus der Formulierung „des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts“ ergebe sich auch nicht eindeutig, dass damit nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden im Rahmen von Sonderformen der Arbeit gemeint seien. In § 8 Abs. 1 TVöD-F werde hingegen eindeutig auf die jeweils geleistete Stunde der Sonderform der Arbeit Bezug genommen. Auch sei nicht eindeutig, worauf sich das Wort „pauschal“ beziehe. In systematischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe „Pauschalentgelt“ oder „Pauschalzuschlag“ immer zur abrechnungstechnischen Vereinfachung nutzten. In diesen Fällen würden unabhängig von tatsächlich geleisteten Stunden feste Entgelte oder Entgeltbestandteile ausgezahlt. Solche Regelungen zeichneten sich dadurch aus, dass vom Zählen der Arbeitsleistung abgesehen werde und stattdessen ein an den Erfahrungen aus der Vergangenheit oder Durchschnittsberechnungen orientierter Mittelwert in Ansatz gebracht werde. Es handele sich dabei also immer um ein Äquivalent für die eigentlich tariflich zustehende Leistung. Kein Zweck von tariflichen Pauschalierungen sei jedoch die Kürzung tariflicher Ansprüche, die ohne die Pauschalierung bestehen würden. Genau eine solche Kürzung würde bei dem vom Arbeitsgericht vertretenden Verständnis der Tarifnorm jedoch eintreten. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen stünden dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts entgegen. Zweck der Vorschrift sei es, hohen Abrechnungsaufwand zu vermeiden, ohne den Mitarbeitern die tariflichen Ansprüche, die ihnen aufgrund Sonderformen der Arbeit zustehen, vorzuenthalten. Nur die klägerseits vertretene Rechtsauffassung sei mit diesem Zweck vereinbar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeiten im Rampendienst sehr unterschiedlich seien. Dies führe dazu, dass die Zeitzuschläge im Vergleich zu herkömmlichen Schichtbetrieben sehr viel aufwändiger zu berechnen seien. Jede einzelne Schicht müsse bei jedem Mitarbeiter auf zuschlagspflichtige Stunden untersucht werden. Dies sei der Grund dafür, dass die Mehrheit der Flughafenbetreiber Zeitzuschläge nach wie vor pauschaliert und ohne Spitzabrechnung auszahlten. Für das Verständnis des Klägers spreche auch der Rahmentarifvertrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze (fortan: RTV Wettbewerb) vom 15.03.2006, der von denselben Tarifvertragsparteien wie der TVöD-F vereinbarten worden sei. Gemäß § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags könne § 7.1 Abs. 3 TVöD-F aufgrund einer landesbezirkstarifvertraglichen Regelung gestrichen werden. Diese Regelung belege, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des TVöD-F keine Verschlechterung der Mitarbeiter im Rampendienst im Hinblick auf die Abgeltung von Zeitzuschlägen herbeiführen wollten. Nur bei dem vom Kläger vertretenen Verständnis des § 7.1 Abs. 3 TVöD-F liege in der durch § 3 Nr. 1 RTV Wettbewerb vorgesehenen Möglichkeit der Streichung dieser Vorschrift eine Einsparung für den Arbeitgeber, wie sie tarifvertraglich erkennbar gewollt gewesen sei. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts führe die Anwendung des § 3 Nr. 1 RTV Wettbewerb hingegen nicht zu einer Einsparung für den Arbeitgeber, sondern vielmehr zu einer Verbesserung der Einkommenssituation der Mitarbeiter im Rampendienst, weil diese dann Zeitzuschläge nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 1 TVöD-F erhielten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sei die streitgegenständliche tarifvertragliche Vorschrift richtigerweise dahingehend auszulegen, dass Mitarbeiter im Rampendienst 12% des Monatsgrundlohns als Zuschlagspauschale verlangen könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2021 – 9 Ca 3859/20 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich eine Pauschale für Zeitzuschläge gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F in Höhe von 12% der Stufe 3 der jeweiligen Monatsgrundvergütung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Grundlage für die Zahlung von Zeitzuschlägen sei nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts. Dieser Stundenbezug gehe bei der Ansicht des Klägers vollständig verloren. Eine abrechnungstechnische Vereinfachung liege auch bereits in dem Umstand, dass sämtliche Sonderformen der Arbeit einheitlich mit einer Pauschale mit 12% eines Stundenanteils abgegolten werden sollen. Es möge sein, dass der Kläger im Einzelfall tatsächlich weniger Entgelt für Sonderformen der Arbeit erhalte als Mitarbeiter der Beklagten, die nicht im Rampendienst tätig sind. Dies führe aber angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung nicht zu deren Unwirksamkeit. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere war die Person der Berufungsbeklagten bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar, auch wenn in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungsbeklagte die „D A Handling GmbH“ genannt wurde. I. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll. Hiernach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten ausschließlich durch deren ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 15; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 7f.). Dabei sind, wie auch sonst bei Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - aaO). Eine Berufung scheitert nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich kein Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen kann und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 16; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 8). II. In der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift sind das erstinstanzliche Aktenzeichen, das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung, der Kläger und schließlich das Datum der Zustellung des Urteils an den Kläger zutreffend angegeben. Zwar wird in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungsbeklagte die „D A Handling GmbH“ aufgeführt. Bereits aus den weiteren Angaben in der Berufungsschrift und dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens, dh. die D A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B, auch Berufungsbeklagte sein soll. Zudem ging die vom Arbeitsgericht angeforderte Verfahrensakte am 29.03.2021 und somit innerhalb der bis zum 12.04.2021 laufenden Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht ein. Auch aus dieser ergibt sich eindeutig, wer Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist, und dass die „D A Handling GmbH“ niemals Partei des vorliegenden Rechtsstreits war. Aufgrund der vorstehenden Umstände war für das Landesarbeitsgericht und auch die Beklagtenseite zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass die D A GmbH als Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens auch Berufungsbeklagte sein sollte. Ihre Prozessbevollmächtigten bestellten sich noch innerhalb der Berufungsfrist durch Schriftsatz vom 25.03.2021 „für die Beklagte und Berufungsbeklagte“ und führten dabei im Kurzrubrum zutreffend die „D A GmbH“ als solche auf. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Soweit es sich bei der Neufassung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz um eine Klageänderung handelte, wäre diese zulässig. a) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Einwilligung der Beklagten im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO zur Klageänderung liegt gemäß § 525 Satz 1, § 267 ZPO vor, da sie sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen hat (vgl. BAG 11.04.2018 – 4 AZR 119/17 – Rn. 26). Zudem war die Umstellung auch sachdienlich, weil durch sie der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und weitere Rechtstreitigkeiten vermieden werden können (vgl. Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 533 Rn. 6). Der neue Klageantrag kann auch im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Für den Erfolg des Antrags war dieselben Tatsachen maßgebend wie für den Erfolg des Feststellungsantrags in seiner früheren Fassung. 2. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. a) Bei einer Feststellungsklage sind keine geringen Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Der Streitgegenstand ist deshalb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis(§ 308 ZPO) keinen Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Es muss deshalb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18.03.2020 – 5 AZR 25/19 – Rn. 14). b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag. Es ist erkennbar über welche konkrete Verpflichtung der Beklagten die Parteien streiten. Im Falle einer Verurteilung wäre für die Beklagte zweifelsfrei erkennbar, was von ihr verlangt wird. 3. Es kann dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt. Denn dieses ist nur für das stattgebende Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 18 mwN.). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder Zahlung der mit dem Antrag zur 1) begehrten Differenzbeträge noch die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung verlangen. Denn er hat keinen Anspruch auf eine monatliche Pauschale für Zeitzuschläge in Höhe von 12% der Stufe 3 der jeweiligen Monatsgrundvergütung. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 7.1 Abs. 3 TVöD-F. Die Tarifregelung gewährt Mitarbeitern im Rampendienst einen Zuschlag in Höhe von 12% der Stundenvergütung der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe für jede Stunde, in der eine Sonderform der Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Sie beinhaltet hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer festen Pauschale in Höhe von 12% der jeweiligen Monatsgrundvergütung. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. Insoweit wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Berufung gibt zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: a) Schon der Wortlaut der Tarifvorschrift, von dem bei der Auslegung regelmäßig auszugehen ist (vgl. BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 mwN.), spricht für das hier vertretene Verständnis. Bezugspunkt für den Zuschlag in Höhe von 12% ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts. Dem Wortlaut lässt sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung des Klägers entnehmen, dass trotz dieser klaren Formulierung tatsächlich „12% des Monatsgrundlohns“ gemeint seien. Darüber hinaus nimmt die Tarifvorschrift Bezug auf die „Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1“. Dabei handelt es sich unstreitig um Zuschläge, die pro Stunde für tatsächlich erbrachte Sonderformen der Arbeit gezahlt werden. Dieser Verweis spricht somit ebenfalls klar gegen die Annahme, dass Bezugspunkt für den Zuschlag nach § 7. 1 Abs. 3 TVöD-F die Monatsvergütung unabhängig von den tatsächlich geleisteten Sonderformen der Arbeit sein soll. Vielmehr zeigt diese Formulierung, dass der Bezugspunkt für die Zuschläge derselbe sein soll wie § 8 Abs. 1 TVöD-F, nämlich die pro Stunde tatsächlich geleistete Sonderform der Arbeit. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Klägers nicht weiter, aus der Formulierung „des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts“ ergebe sich nicht, dass Zeitzuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden sollten. Denn dieser Befund – die Bezugnahme auf und die Vergütung von (nur) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – wird bereits durch den Verweis auf die „Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1“ zu Beginn der Vorschrift hergestellt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht zweifelhaft, worauf sich der Begriff „pauschal“ bezieht. Da mit dem Verweis auf die „Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1“ wie dargelegt auf die tatsächlich geleisteten Stunden Bezug genommen wird, bezieht sich der Begriff allein auf die Höhe des für diese Stunden gewährten Zuschlags, der im Unterschied zu § 8 Abs. 1 TVöD-F einheitlich bei 12% liegen soll. Dieses Verständnis legt auch der Wortlaut der Vorschrift selbst dar („pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H.“). Einer Auslegung, nach der sich der Begriff „pauschal“ nicht nur auf die Höhe des Zuschlags sondern auch auf den Umfang der Arbeitszeit, für den der Zuschlag gezahlt wird, beziehen soll, steht der übrige Wortlaut der Vorschrift, insbesondere die Bezugnahme auf die „Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1“ entgegen. Denn dort wird der Umfang der Arbeitszeit, für den der Zuschlag gezahlt wird, spezifiziert. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Satzteil „nach Maßgabe der Entgelttabelle“. Diese Formulierung nennt nur die Quelle für die Feststellung des monatlichen Entgelts, welches als Berechnungsfaktor für den auf eine Stunde entfallenden Anteil benötigt wird. Sie ändert aber nichts daran, dass sich der Zuschlag in Höhe von 12% nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auf das Stundenentgelt und nicht auf die Monatsvergütung beziehen soll. Dies zeigen auch die Regelungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 und Satz 9 TVöD-F, die eine vergleichbare Formulierung beinhalten. Auch dort wird die Entgelttabelle lediglich als Berechnungsfaktor genannt und ist das Stundenentgelt der maßgebliche Bezugspunkt. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der in der Tarifvorschrift verwendete Begriff „abgegolten“. Abgelten bedeutet lediglich, dass Sonderformen der Arbeit in bestimmter Weise – anders als für die anderen Beschäftigten – vergütet werden sollen. Wie diese Abgeltung erfolgen soll, insbesondere in welcher Höhe und mit welchen Berechnungsfaktoren, ergibt sich nicht aus dem Wort „abgelten“ selbst, sondern aus dem weiteren Wortlaut der Vorschrift. Dieser spricht wie dargelegt für das hier vertretene Verständnis. b) Nach der bis zum 30.09.2005 geltenden Regelung in § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G wurden die Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst „pauschal mit einem Zuschlag von 12 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe“ abgegolten. Der Umstand, dass sich der Wortlaut des § 7.1 Abs. 3 TVöD-F gegenüber der Vorgängerregelung änderte, spricht dafür das die Tarifvertragsparteien den bisherigen tariflichen Zustand ändern wollten (Däubler TVG 3. Aufl. Einleitung Rn. 515). Hätten sie den tariflichen Zustand hingegen beibehalten wollen, hätte es nahe gelegen, den bisherigen Wortlaut beizubehalten, so wie dies auch bei den weiteren Sonderbestimmungen für Beschäftigte im Rampendienst geschehen ist: Die jetzigen Regelungen in § 7.1 Abs. 1 und 2 TVöD-F wurden wortgleich aus dem Vorgängertarifvertrag (§ 4 der Anlage 4 zum BMT-G) übernommen. Der Umstand, dass im Gegensatz dazu in der Regelung zu den Zeitzuschlägen für Sonderformen der Arbeit wesentliche sprachliche Änderungen vorgenommen wurden, lässt nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien den bisherigen tariflichen Zustand insoweit ändern wollten. c) Für das hier vertretene Verständnis spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Es wurde bereits dargelegt, dass § 7.1 Abs. 3 TVöD-F auf „die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1“ verweist, nach dieser Vorschrift Zeitzuschläge nur für tatsächliche erbrachte Sonderformen der Arbeit gezahlt werden und dieser Verweis daher dafür spricht, dass auch Zeitzuschläge auch in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden sollen. Soweit der Kläger einwendet, die Tarifvertragsparteien hätten eine Übergangsfrist vereinbart bzw. vereinbaren müssen, wenn sie tatsächlich eine Absenkung der Vergütung gegenüber der Vorgängerregelung beabsichtigt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer Übergangsfrist steht dem hier vertretenen Ergebnis nicht entgegen. Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, bei Änderungen von Tarifregelungen zu Lasten von Arbeitnehmergruppen zwingend eine Übergangsfrist vorzusehen. Auch für die sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst verringerte sich die Höhe der Zuschläge für bestimmte Sonderformen der Arbeit – z.B. wurde der Zuschlag für Überstunden in einigen Entgeltgruppen von 30% auf 15% gesenkt –, ohne dass die Tarifvertragsparteien hierzu Besitzstands- oder Übergangsregelungen vereinbart haben. Es kann auch nicht der Argumentation des Klägers gefolgt werden, nach der die Tarifvertragsparteien an der Zeitzuschlagsregelung für Mitarbeiter im Rampendienst inhaltlich nichts ändern wollten und mit dem veränderten Wortlaut nur ausgeschlossen werden sollte, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte dieselbe Pauschalvergütung erhalten. Gegen diese Annahme spricht § 24 Abs. 2 TVöD-F, nach der Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarerer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift hätte es einer sprachlichen Anpassung des § 7.1 Abs. 3 TVöD nicht bedurft, um eine zeitanteilige Vergütung von Teilzeitbeschäftigten sicherzustellen. Schließlich führt auch der Verweis des Klägers auf den RTV Wettbewerb zu keinem anderen Ergebnis. Schon vor Einführung des TVöD sah der RTV Wettbewerb in seinen Fassungen vom 13.10.1998 und vom 28.11.2002 in § 3 Nr. 1 jeweils die Möglichkeit der Streichung des § 5 Satz 1 der Anlage 4 zu BMT-G vor. Mit dem Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 waren bestehende Tarifverträge an die neuen Tarifverträge redaktionell anzupassen. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (fortan: TVÜ-VKA) bestimmt insoweit, dass der RTV Wettbewerb „in seinen Wirkungen nicht verändert“ wird. „Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage bestehen.“ Vor dem Hintergrund dieser Protokollerklärung wurde der RTV Wettbewerb durch die Neufassung vom 15.03.2006 lediglich redaktionell an die nunmehrige Geltung des TVöD-F angepasst. Er sollte jedoch in seinen Wirkungen nicht verändert und mit gleichen materiellen Inhalt bestehen bleiben. Die Regelung in § 3 Nr. 1 RTV Wettbewerb in der Fassung vom 15.03.2006 beruht demnach nicht auf dem Verständnis der Tarifvertragsparteien, dass die bisherige, in § 5 Satz 1 der Anlage 4 zum BMT-G enthaltene Regelung zu Zeitzuschlägen für Mitarbeiter im Rampendienst inhaltlich unverändert auch im Rahmen des § 7.1. Abs. 3 TVöD-F gelten sollte, sondern ist das Ergebnis der lediglich redaktionellen Anpassung des RTV Wettbewerb an den TVöD, auf die sich die Tarifvertragsparteien im TVÜ-VKA geeinigt hatten. d) Teleologische Erwägungen stehen dem hier vertretenen Verständnis der Tarifnorm nicht entgegen. Die pauschale Abgeltung von Zeitzuschlägen dient der abrechnungstechnischen Vereinfachung. Eine solche liegt auch vor, wenn zwar die Stunden, in denen Sonderformen der Arbeit geleistet wurden, ermittelt werden müssen, aber in der Höhe der Zeitzuschläge für diese Stunden nicht differenziert werden muss, sondern sämtliche Stunden mit einheitlichen Satz zusätzlich vergütet werden. e) Soweit der Kläger vorträgt, die unter der Vorgängerregelung geltende Pauschalierung sei bundesweit überwiegend beibehalten worden, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Tarifübung wäre nur erheblich, wenn sie mit Billigung der Tarifvertragsparteien erfolgt wäre (vgl. BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 50). Dass dieses Erfordernis erfüllt wäre, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. f) Der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu allg. BAG 19.12.2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 23) führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifnorm auf der Grundlage des hier vertretenen Verständnisses Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ausgesetzt wäre, weil Mitarbeiter im Rampendienst für tatsächlich geleistete Sonderformen der Arbeit ein Zuschlag in Höhe von lediglich 12% erhalten, während alle anderen Mitarbeiter höhere, in § 8 Abs. 1 TVöD-F ausgewiesene Zeitzuschläge erhalten, wäre die Tarifnorm angesichts der vorstehenden Erwägungen, insbesondere aufgrund ihres klaren Wortlauts, einer Auslegung entsprechend dem Begehren des Klägers nicht zugänglich (vgl. auch BAG 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – Rn. 24f.; 21.07.1993 – 4 AZR 468/92 – zu B II 1 a bb der Gründe). 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 7.1 Abs. 3 TVöD-F den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt (vgl. allg. zu Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze der Tarifautonomie BAG 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – Rn. 31 ff.). Die Anträge wären auch dann nicht begründet, wenn § 7.1 Abs. 3 TVöD-F gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. a) Eine ergänzende Auslegung des TVöD-F mit dem Ziel, die Regelungen in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 in Einklang zu bringen, ist nicht möglich. aa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Besteht eine unbewusste Regelungslücke oder ist eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden, haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern wollen. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung am bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Eine ergänzende Tarifauslegung scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum dafür bleibt, die Lücke zu schließen, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 28.11.2019 – 8 AZR 125/18 – Rn. 16). bb) Mit Blick auf ihren Gestaltungsspielraum fehlen Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien eine Lücke hätten schließen wollen, wenn eine nachträglich lückenhaft gewordene Regelung im TVöD-F in Bezug auf Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst unterstellt wird. Angesichts der Tarifhistorie kommen insoweit mindestens zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht: Die Tarifvertragsparteien könnten zum einen die in § 8 Abs. 1 TVöD-F vorgesehene Regelung auf die Mitarbeiter im Rampendienst ausdehnen, zum anderen aber auch die im Vorgängertarifvertrag vorgesehene pauschale Zahlung eines bestimmten Anteils der Monatsvergütung vorsehen. Auch andere Lösungen sind denkbar. Angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie müsste es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen erhaltene Regelung selbst zu finden. b) Wenn § 7.1 Abs. 3 TVöD-F nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre, könnte die Ungleichbehandlung des Klägers demnach nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden (vgl. BAG 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – Rn. 87). Diese Anpassung „nach oben“ hätte sich an der Regelung in § 8 Abs. 1 TVöD-F zu orientieren, weil diese Norm das einzig verbleibende gültige Bezugssystem für Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit enthalten würde (vgl. BAG 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – Rn. 87, 94). Diese Anpassung „nach oben“ gäbe dem Kläger im Streitfall jedoch nicht die von ihm gewünschte Rechtsfolge. Denn er begehrt im vorliegenden Verfahren gerade nicht eine Vergütung aufgrund der tatsächlich geleisteten Stunden, wie § 8 Abs. 1 TVöD-F es vorsieht. Er verlangt vielmehr einen pauschalen, an der Monatsvergütung orientierten Zuschlag, der unabhängig von Art und Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt wird. Eine solche pauschale Zahlung könnte er jedoch auch bei Anwendung des § 8 Abs. 1 TVöD-F nicht verlangen. Es ist auch nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht behauptet, dass er bei Anwendung des § 8 Abs. 1 TVöD-F Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag begehrte Vergütung hätte. 3. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aufgrund einer betrieblichen Übung. a) Eine betriebliche Übung setzt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf. Von einem entsprechenden Verpflichtungswillen kann der Arbeitnehmer trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen, sei es auch nur vermeintlichen, tatsächlichen nicht bestehenden Rechtspflicht erbracht hat (BAG 13.03.2007 – 1 AZR 232/06 – Rn. 26). b) Die Beklagte hat den Zeitzuschlag in Höhe von 12 % des Monatsgrundlohns in der Vergangenheit auch unter Geltung des TVöD-F gewährt, weil sie von einer vermeintlich bestehenden, entsprechenden tarifvertraglichen Rechtspflicht ausging. Nachdem der Beklagten Zweifel an dieser Rechtsauffassung kamen, ist sie in Verhandlungen mit dem Betriebsrat hierüber eingetreten und hat nach Abschluss der Betriebsvereinbarung die Zahlungen gegenüber dem Kläger und allen anderen Mitarbeitern in der bisherigen Form eingestellt. Bei dieser Sachlage war für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte die Zahlung von 12% des Monatsgrundlohns aufgrund einer vermeintlichen, tatsächlichen nicht bestehenden tarifvertraglichen Verpflichtung leistete und sie keine zusätzliche, eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung dieses Zuschlags schaffen wollte. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.