Urteil
8 Sa 226/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0916.8SA226.21.00
1mal zitiert
21Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17. Februar 2021 – 3 Ca 732/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17. Februar 2021 – 3 Ca 732/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete, von dieser gekündigte Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs mit der Beklagten zu 2) fortbesteht und diese deshalb zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist, was das Arbeitsgericht durch das mit dem Rechtsmittel angefochtene Teilurteil jeweils verneint hat. Der am 18.05.“0000“ geborene Kläger war seit dem 10.01.2000 bei der Beklagten zu 1) gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt rund 4.200,00 € monatlich als Maschinenführer in der Schweißhalle (Bereich Komponentenbau Fertigung) beschäftigt. Die Beklagte zu 1) war hauptsächlich als Entwicklungslieferant (Teile und Komponenten) für verschiedene Automobilhersteller tätig. Mindestens 85 % ihres Umsatzes entfielen auf Kunden der Automobilbranche. Ihre Hauptabnehmerin war bis März 2019 die „A-Gruppe“, mit der sie etwa 75 % ihres Umsatzes erzielte. Ein weiterer Kunde der Beklagten zu 1) war B, für den sie bis zum 08.06.2020 tätig war. Zum Kundenkreis gehörten auch die Hersteller C und D. Nachdem die A-Gruppe als bisherige Hauptauftraggeberin die Kundenbeziehung beendete, sprach die Beklagte zu 1) in Umsetzung eines Restrukturierungskonzepts im Januar 2019 mehr als 200 Kündigungen aus. Bis zu diesem Zeitpunkt beschäftigte sie etwa 460 Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 1) stellte die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgekündigt worden waren, zum 28.06.2019 frei. Gegen Ende August 2019 sprach die Beklagte zu 1) vorsorglich Folgekündigungen aus. Die im Rahmen dieser beiden Kündigungswellen beim Arbeitsgericht Hagen und in zweiter Instanz geführten Kündigungsschutzklagen waren durchweg erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers blieb insoweit zunächst ungekündigt. Die Beklagte zu 2) wurde am 15.08.2019 gegründet. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 27.09.2019. Dem Eintrag ist zu entnehmen, dass Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 2) die „Verarbeitung von Metall und anderen Materialien für Zwecke der Herstellung von fertigen und halbfertigen Produkten“ ist. Die Beklagte zu 2) nahm jedenfalls am 01.10.2019 – den Angaben der Beklagten zu 2) zur Folge bereits am 05.09.2019 – ihre Tätigkeit am Standort der Beklagten zu 1) auf einer Teilfläche des bislang allein von dieser genutzten Werksgeländes auf. Der Bereich der Hallen, den die Beklagte zu 2) nutzt, war zunächst mit einer roten Linie auf dem Boden von den Flächen getrennt, auf welchen die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Tätigkeit ausübte. Gemeinschaftsanlagen wie die Umkleideräume, der Sanitär- und der Eingangsbereich samt Pforte und Pförtnerdienst wurden von den Arbeitnehmern beider Beklagten genutzt. Ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2) fungierte zuletzt als Personalleiter der Beklagten zu 1). Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) ist zumindest auch – nach ihrem Vortrag nahezu ausschließlich – auf Kunden aus dem Baugewerbe ausgerichtet, für die sie die Einzelteile nach konkreten Vorgaben presst. Sie benutzt hierzu Produktionsmittel („Pressen“), die zuvor von der Beklagten zu 1) eingesetzt wurden. Die Anlage, mit der die Beklagte zu 1) für die A-Gruppe als vormalige Auftraggeberin tätig war, wurde von der Beklagten zu 2) unstreitig nicht weiter genutzt. Die Beklagte zu 2) beschäftigte jedenfalls nicht mehr als 84 Arbeitnehmer. Unter dem 01.10.2019 verfasste die Beklagte zu 2) einen Serienbrief an Kunden der Beklagten zu 1), in dem sie mitteilte, die betriebliche Tätigkeit zum 01.10.2019 aufgenommen zu haben und daran interessiert zu sein, die mit der Beklagten zu 1) bestehenden Verträge zu übernehmen und die Lieferverhältnisse fortzuführen. Mit Schreiben vom 30.03.2020, das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2020. Am 08.06.2020 stellte die Beklagte zu 1) die bis dahin noch für sie tätigen rund 20 bis 30 Arbeitnehmer, darunter den Kläger, von der Arbeit frei und entfaltete danach keine betriebliche Tätigkeit mehr. Im Spätsommer 2020 verlegte sie ihren Sitz nach Frankfurt am Main. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte zu 2) über 70 Arbeitnehmer, die alle zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren. Mit Beschluss vom 09.12.2020 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. E. (Frankfurt am Main) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner am 06.04.2020 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage, die er später um gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anträge erweiterte, wendet sich der Kläger gegen die kündigungsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses und macht dessen Fortbestand mit der Beklagten zu 2) sowie einen Beschäftigungsanspruch geltend. Ferner verfolgt er hilfsweise einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der sich gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner richtet. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Beklagten hätten (jedenfalls zunächst) gemeinsam einen einheitlichen Betrieb geführt. Hierzu hat der Kläger im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Produktion der Beklagten über geraume Zeit parallel gelaufen sei. Die Beklagte zu 2) habe ab Oktober 2019 die gleichen Aufträge mit den gleichen Anlagen bedient. Eine Trennung der betrieblichen Tätigkeit sei nicht erfolgt. Die Arbeitnehmer seien bei beiden Beklagten eingesetzt worden und hätten sich in Urlaubszeiten vertreten. Die Beklagten seien als Rechtsträger des ursprünglich einheitlichen Betriebes an dessen Spaltung beteiligt gewesen. Daher hätten in die Sozialauswahl sämtliche Mitarbeiter beider Beklagten einbezogen werden müssen. Nach § 324 UmwG trete bei einer Spaltung der den Betrieb bzw. Betriebsteil übernehmende Rechtsträger – hier die Beklagte zu 2) – in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Hinblick auf den von ihm jedenfalls hilfsweise angenommenen Betriebsübergang hat der Kläger vorgetragen, dass ein sukzessiver Übergang des Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe. Das wesentliche Personal, die Betriebsmethoden und sächliche Betriebsmittel seien dabei nach und nach auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Die Beklagte zu 2) habe – was als solches unstreitig blieb – über 80 Arbeitnehmer aus dem Personalbestand der Beklagten zu 1) gewonnen, die ihre Tätigkeit unverändert ausübten. Deren mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Arbeitsverträge seien inhaltlich gleichlautend mit den Arbeitsverträgen, die zuvor mit der Beklagten zu 1) bestanden hätten. Die Arbeitnehmer auf den relevanten Schlüsselpositionen seien identisch geblieben. Die Beklagte zu 2) habe sich sukzessive und gezielt den von ihr benötigten und gewünschten Personalstamm zusammengesucht. Die Personalgewinnung und damit das Übergangsgeschehen sei spätestens abgeschlossen gewesen, als die Beklagte zu 1) die Kündigungen vom 30.03.2020 ausgesprochen habe, jedenfalls aber am 08.06.2020, als die Beklagte zu 1) die verbliebenen Arbeitnehmer freigestellt habe. Die Beklagte zu 2) habe Arbeitnehmer aus allen Produktionsbereichen eingestellt. Sie habe alle Abteilungen der Beklagten zu 1) übernommen und sich einzelne Arbeitnehmer ausgesucht. Sie führe insbesondere die Abteilung „Technische Entwicklung“ und auch den Bereich des Komponentenbaus weiter. Sie nutze die Hallen für den Bereich Komponentenbau sowie die Schweißhallen und Pressehallen auf dem Firmengelände der Beklagten zu 1). Sie habe den gesamten Komponentenbau übernommen, einschließlich der Waschanlage, Lackieranlage und der Einhandhängebahn. Die Beklagte zu 2) betreibe die gleiche „Veredelung“ der Produkte durch KTL-Lackieren, Schweißen, Waschen und Montieren der Produkte, die zuvor im Bereich des Komponentenbaus bei der Beklagten zu 1) stattgefunden habe. Die Beklagte zu 2) habe Maschinen für die Produktion von der Beklagten zu 1) übernommen. Sie nutze im Presswerk die gleichen Werkzeuge auf den gleichen Pressen. Auch die „MCV-Anlage“ sei übernommen und weiter genutzt worden. Sie habe zudem die „für die Produktions- und Pressstraßen der Beklagten zu 1) und die sich hieraus ergebenden Leasingverträge“ und die „Gesamtstrukturen bei der Beklagten zu 1“ übernommen. Die Internetauftritte der Beklagten seien inhaltlich nahezu identisch. Die Beklagte zu 2) nutze Kontaktdaten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie Sozialräume, Parkplätze, Ersatzteile, Serverlizenzen und Bausteine der SAP-Software der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe zudem die vorhandenen Aufträge der Beklagten zu 1) sukzessiv übernommen, mit Ausnahme der Aufträge der A-Gruppe. Schon bei der Beklagten zu 1) sei in der „Bauabteilung“ Teile für andere Wirtschaftsbereiche gefertigt worden, was als solches unstreitig blieb. So habe die Beklagte zu 1) insbesondere Press- und Bauteile, ACO-Rinnen und Schubkarren gefertigt. Die Beklagte zu 2) habe die Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Baubereich weiter betreut. Sie fertige Zargen, Roste und Mulden sowie Pressteile, auf die die Beklagte zu 1) ein Patent gehabt habe. Hierbei handele es sich um das Pressteil „Zarge“, die „Bodenplatten“ und die „Mulde“. Der Kläger hat sich auf ein Organigramm der Beklagten zu 1) bezogen, aus dem sich unter anderem ergibt, dass im Bereich „Komponentenbau Fertigung“, der vom Beschäftigten F. geleitet wurde, insgesamt 217 Mitarbeiter tätig waren. Aus dem Organigramm ergibt sich ferner, dass im Bereich „Komponentenbau Fertigung“ der Beklagten zu 1) insgesamt 126 Produktionshelfer tätig waren. Nach dem Vortrag des Klägers arbeiten vier von diesen Produktionshelfern nunmehr für die Beklagte zu 2), davon ein Vorarbeiter, ferner acht Maschinenführer sowie der Leiter des Bereichs „Komponentenbau Fertigung“ und der Meister G.. Das gegen die Beklagte zu 1) geführte, durch die Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger zwischenzeitlich im Juni 2021 gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 17.02.2021 hat der Kläger folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 3. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusetzen. Der Kläger hat beantragt, den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege. Der Vortrag des Klägers zum Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes, insbesondere das unstreitige zeitweise „Nebeneinander“ beider Beklagten schließe einen Betriebsübergang aus. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag zur Wahrung der Identität einer etwa übergegangenen Einheit gehalten. Das Aufzählen von Maschinen und Bereichen könne den erforderlichen Sachvortrag zum Betriebsübergang nicht ersetzen, der tatsächlich auch nicht stattgefunden habe. Der Unternehmenszweck der Beklagten zu 1) habe von der Entwicklung bis zur Fertigstellung eines Produktes gereicht. Diese habe nahezu ausschließlich für Automobilhersteller einen umfassenden Service in Bezug auf die individuell gefertigten Produkte angeboten. Die Beklagte zu 1) habe 90 bis 95 % ihres Umsatzes allein mit den Großkunden A und B generiert. Sie habe kunden- und teilgenau produziert. Bei den Produktionsanlagen habe es sich um spezialgefertigte Anlagen für bestimmte Kunden gehandelt. In der „Technischen Entwicklung“ bei der Beklagten zu 1) seien Prototypen nach Maßgaben der Kundenwünsche neu entwickelt worden. In der Abteilung „Presswerk“ bei der Beklagten zu 1) seien insgesamt 16 verschiedene Pressen vorhanden gewesen, die beispielsweise Einzelteile für Sitzlehnen der Kunden aus dem Automobilbereich produzierten. Die Beklagte zu 1) habe über eigene Presswerkzeuge verfügt. Im „Komponentenbau“ seien die Einzelteile sodann zu einem fertigen Endprodukt bearbeitet, zusammengefügt und durch Schweißen, Lackieren und Montieren „veredelt“ worden. Im Bereich des Komponentenbaus habe die Beklagte zu 1) 270 Mitarbeiter beschäftigt. Sie, die Beklagte zu 2), sei hingegen lediglich damit befasst, Einzelteile nach konkreten Vorgaben der Kunden zu pressen. Sie entwickle keine individuellen Prototypen. Sie verfüge auch nicht über eigene Presswerkzeuge. Vielmehr brächten die Kunden das Presswerkzeug, das in die jeweilige Presse eingelegt wird, selbst bei. Mit der Fertigstellung des Pressteils sei der Auftrag abgeschlossen. Eine Veredelung finde in ihrem Betrieb nicht statt. Lediglich 16 ihrer Mitarbeiter hätten an der „MCV-Anlage“, die sich im Eigentum von C befinde, vorübergehend einen neu ausgehandelten und zeitbefristeten Auftrag bearbeitet. Es gebe bei ihr auch keine Abteilung „Technische Entwicklung“. Geführt werde insoweit allein ein „Technischer Vertrieb“, der die technische Kalkulation für Angebote oder Änderungswünsche bei laufenden Projekten vornehme. Die weiteren vom Kläger benannten Abteilungen und Stellenfunktionen existierten bei ihr nicht, insbesondere gebe es keine „Schweißerei“, keinen Bereich „Logistik - Interner Transport“ und kein „Presswerk Fertigung“. Sie habe seit September 2019 mit einem nahezu stabilen Personalbestand ihre betriebliche Tätigkeit ausgeführt. Aus der Arbeitnehmerschaft der Beklagten zu 1) habe sie keine Gesamtstrukturen oder zusammenhängende Teams übernommen. Nachdem die Beklagte zu 1) ihren Betrieb vollständig stillgelegt habe, seien keine weiteren Arbeitnehmer mehr zu ihr gewechselt. Zwar fertige sie auf demselben Betriebsgelände wie die Beklagte zu 1), sie habe jedoch lediglich abgrenzbare Teilbereiche angemietet. Der Mietvertrag sei nicht mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden, sondern mit der Eigentümerin des Hallengeländes. Mit der Eigentümerin und Vermieterin der auf dem Betriebsgelände befindlichen Produktionsmaschinen habe sie direkt einen Mietvertrag abgeschlossen, der im Bereich der Produktionsmittel ausschließlich eine Mehrzahl von Pressen umfasst habe. Von diesem Mietvertrag seien sämtliche Anlagen der Veredelung aus dem Komponentenbau der Beklagten zu 1) sowie sämtliche Anlagen, die ausschließlich für den Auftrag mit der A-Gruppe hätten genutzt werden können, nicht umfasst. Auch die „MCV-Anlage“ sei nicht Teil des Mietvertrages. Nach dem 05.09.2019 habe sie keine weiteren Maschinen, Räumlichkeiten oder andere Sachmittel mehr angemietet. Vielmehr habe sie die im September 2019 angemietete Mietfläche im Einvernehmen mit der Vermieterin zum 01.01.2020 halbiert. Eine weitere Reduzierung der Nutzflächen sei zum 01.09.2020 erfolgt. Statt auf der im September 2019 zunächst angemieteten Hallen-Teilfläche von 60.077 qm² erbringe sie ihre betrieblichen Tätigkeiten derzeit auf einer Fläche von nur noch 15.048 qm². Der Internetauftritt sei bewusst „aufgebläht“ worden. Sie habe sich darüber die Option offenhalten wollen, kurzfristig weitere Maschinen anzumieten oder Aufträge gegebenenfalls durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Jedoch seien die Großkunden der Beklagten zu 1) nicht ihre Kunden geworden. Dies gelte insbesondere für die A-Gruppe und den Kunden B. Zum Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, die Weiterbeschäftigung sei ihr wirtschaftlich und tatsächlich unmöglich. Derzeit seien 130 Verfahren von ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) rechtshängig, die den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse geltend machten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anträgen, die der Kläger im Kammertermin gestellt hat, mit Teilurteil vom 17.02.2021 abgewiesen. Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten hätten keinen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestanden habe, sei auch nicht im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Es liege weder ein Übergang des gesamten Betriebes noch ein Betriebsteilübergang vor. Dagegen spreche insbesondere, dass die Beklagten die Betriebe für etwa 10 Monate nebeneinander geführt hätten und sich die von der Beklagten zu 2) angemietete Fläche deutlich verringert habe. Der Betriebszweck der Beklagten zu 2) sei gegenüber dem Betriebszweck, den die Beklagte zu 1) verfolgt habe (primär Zulieferung für Automobilhersteller) wesentlich enger gefasst und damit geändert worden. Der Kläger habe weder im Hinblick auf die Übernahme möglicher Kunden noch im Hinblick auf die Weiterverwendung von Maschinen Tatsachen vortragen können, welche die Annahme eines Betriebsübergangs hinreichend stützten. Die Beklagte zu 2) habe lediglich rund 80 Mitarbeiter von ursprünglich 460 Mitarbeitern der Beklagten zu 1) eingestellt. Dabei handele es sich unter keinem Gesichtspunkt um einen wesentlichen Teil der Belegschaft. Der Kläger habe nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Arbeitnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen gewesen seien oder dass es sich um Mitarbeiter gehandelt habe, die bei der Beklagten zu 1) auf Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Schon wegen der völlig unterschiedlichen Größenordnungen der betrieblichen Tätigkeiten beider Beklagten scheide ein Übergang des gesamten Betriebes aus. Auch ein Betriebsteilübergang sei nicht erkennbar. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 2) eine abtrennbare wirtschaftliche Einheit von der Beklagten zu 1) übernommen habe und dass sein Arbeitsverhältnis dieser wirtschaftlichen Teil-Einheit zuzuordnen gewesen sei. Da ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht bestehe, könne auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben. Gegen das ihm am 26.02.2021 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 11.03.2021 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 07.04.2021 unter Bezugnahme auf und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Arbeitsgericht habe vorliegend nicht durch Teilurteil entscheiden und dabei die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung vom 30.03.2020 offenlassen dürfen. Denn es bestehe deshalb nunmehr die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht hauptsächlich beim Arbeitnehmer liege. Weitergehende Darlegungen zu den übergangsrelevanten Umständen seien ihm nicht möglich. Ausgehend von einer vielmehr hier aus rechtlichen Gründen der Beklagten obliegenden Darlegungs- und Beweislast könne ein Betriebsübergang nicht verneint werden. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht die von ihm vorgetragenen Anknüpfungspunkte für einen Betriebsübergang unzutreffend bewertet. Die Beklagte zu 2) habe einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Richtigerweise sei nicht darauf abzustellen, dass die Beklagte zu 2) lediglich bis zu 84 von 460 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen habe. Vielmehr müsse die neue Struktur von 162 Vollzeitkräften zugrunde gelegt werden, welche die Beklagte zu 1) durch die Kündigungswellen und Aufhebungsverträge im Jahr 2019 nach dem Verlust der A-Gruppe als Kundin habe schaffen wollen. Der Kläger behauptet, die Maschinenführer bildeten die größte Gruppe der übernommenen Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 2) habe die Know-how bzw. Leistungsträger aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen der Beklagten zu 1) übernommen. Das Wissen und Können der übernommenen Einheit werde durch Vorarbeiter, Einrichter, Logistik und Leitungstätigkeit in der technischen Entwicklung verkörpert. Die Beklagte zu 2) betreibe – wie zuvor die Beklagte zu 1) – Umformtechnik, Oberflächentechnik, Schweißtechnik, Montagetechnik sowie das „C-Band“. Unstreitig habe sie einen befristeten Auftrag für den bisherigen Kunden C abgewickelt. Dieser Auftrag stelle einen „Kernbereich des Betriebsübergangs“ dar. Denn er, der Kläger, habe in der Produktionsstraße der Beklagten zu 1) für die unterschiedlichen Kfz-Großkunden – u. a. A, B, C – gearbeitet. Bei einer Produktionsstraße handele es sich um einen selbständig abtrennbaren Produktionsteil, der sich mit den jeweiligen Arbeiten auch in der Peripherie feststellen lasse. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.02.2021 – Az. 3 Ca 732/20 – 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 2. Hilfsweise: festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 3. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1) oder 2) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Falle des Unterliegens in der zweiten Instanz die vorläufige Vollstreckbarkeit bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Die Beklagte zu 2) hält die Berufung in Ermangelung einer zureichenden Begründung bereits für unzulässig. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als tatsächlich und rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe vorliegend durch Teilurteil entscheiden und die Wirksamkeit der Kündigung offenlassen können. Schon der Umstand, dass sie zu keinem Zeitpunkt mehr als 84 Arbeitnehmer beschäftigt habe, schließe einen Betriebsübergang im Ganzen aus. Denn 84 Arbeitnehmer seien aber nicht in der Lage, die Arbeitsaufgaben von 460 Kräften zu übernehmen. Auch sei kein abgrenzbarer Betriebsteil ausgegliedert und fortgeführt worden. Der Vortrag des Klägers zur Übernahme von „Produktionsstraßen“ sei dem Inhalt nach nicht nachvollziehbar und widerspreche dem von ihm erstinstanzlich in Bezug genommenen Organigramm bzw. der dort dargestellten Betriebsstruktur. Bei den angesprochenen Produktionsstraßen handele es sich jedenfalls nicht um abgrenzbare, auf sie übergegangene Betriebsteile. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. 1. Der Kläger hat die gem. § 64 Abs. 2c ArbGG an sich statthafte Berufung gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO rechtzeitig eingelegt und begründet. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen, die § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO stellt. In der Berufungsbegründung bezeichnet der Kläger die Umstände hinreichend genau, aus denen sich die aus seiner Sicht vorliegende Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Schon die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe unzulässigerweise im Wege des Teilurteils entschieden, stellt für sich betrachtet einen zureichenden Angriff auf das erstinstanzliche Urteil dar, der – soweit durchgreifend – zu einer Aufhebung des Urteils nebst Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO führen würde. Der Kläger rügt zudem, das Arbeitsgericht habe ihm rechtsfehlerhaft die volle Darlegungslast für den Betriebsübergang aufgebürdet und die unstreitigen Umstände rechtsfehlerhaft bewertet. Diese beiden rechtlichen Ansätze könnten, wäre ihnen hier zu folgen, jeweils für sich eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache bedingen. II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat zulässigerweise im Wege des Teilurteils entschieden. Nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, falls von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Die Teile des Streitgegenstandes, über die das Arbeitsgericht hier mit Teilurteil erkannt hat, waren zur Entscheidung reif. a. Das Teilurteil über den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag konnte aufgrund des Vorbringens der Partei in der ersten Instanz ergehen. Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit, sobald der Sachverhalt völlig geklärt, die angebotenen Beweise erschöpft oder eine Partei mit neuem Vorbringen nicht mehr zugelassen bzw. zurückgewiesen wird, sofern alle zum Klageanspruch gehörenden Fragen erledigt werden ( Feskorn, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 300 ZPO Rdnr. 2, § 301 ZPO Rdnr. 11, § 304 ZPO Rdnr. 6 m.w.N .). Im Streitfall konnte das Arbeitsgericht auf Grundlage des umfangreichen beiderseitigen Parteivortrags zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichende Feststellungen zur Frage des Betriebsübergangs treffen, welche die Klageabweisung im Wege des Teilurteils rechtfertigten. Es sind keine entscheidungserheblichen Fragen offengeblieben. Neues Vorbringen war nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (§ 296a ZPO). b. Der Streitgegenstand ist im Hinblick auf die abgewiesenen Klageanträge teilbar. Teilbarkeit ist gegeben in den Fällen der objektiven wie der subjektiven Klagehäufung bei einfacher Streitgenossenschaft. Sie fehlt immer dann, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist, wie in der Regel bei notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO ( Feskorn, a.a.O., § 301 ZPO Rdnr. 4 ff. m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich wegen der zunächst gleichzeitigen, in einem Verfahren verbundenen Inanspruchnahme mehrerer Rechtssubjekte auf der Passivseite um eine subjektive Klagehäufung bei einfacher Streitgenossenschaft kombiniert mit einer jeweils formulierten Mehrheit von Anträgen im Sinne einer zugleich objektiven Klagehäufung. Der Kläger verklagt die Beklagte zu 1) als ursprüngliche Arbeitgeberin und die Beklagte zu 2) als vermeintliche Betriebsübernehmerin. Zwischen dem ursprünglichen Arbeitgeber und dem vermeintlichen Betriebsübernehmer besteht aber keine notwendige Streitgenossenschaft ( BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16). Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO liegt nicht vor. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass die materielle Rechtskraft eines gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Urteils sich auch auf den vormaligen Arbeitgeber erstreckt. Es besteht auch keine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen, § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Der frühere Arbeitgeber und der neue Betriebsinhaber sind betreffend das Arbeitsverhältnis gerade nicht lediglich gemeinschaftlich materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Es gibt keine materiell-rechtliche Norm, die anordnet, dass über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei mehreren alternativ in Betracht kommenden Arbeitgebern nur einheitlich entschieden werden kann. Dass eine einheitliche Entscheidung insoweit wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht aus. c. Das aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitende Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil steht der Entscheidung durch Teilurteil hier nicht entgegen. aa. Entscheidungsreife im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO setzt auch voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf ( BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 4 AZR 361/11). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei reicht die bloße Möglichkeit der abweichenden Beurteilung in einem Rechtsmittelverfahren aus ( BGH, Urteil vom 04.11.2002 – 2 ZR 287/01) . bb. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob nach diesen Grundsätzen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in den Fällen, in denen der kündigende Arbeitgeber und der (vermeintliche) Betriebsübernehmer gemeinschaftlich verklagt werden, stets die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil Kündigung und Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB materiell-rechtlich miteinander verzahnt sind. Es kann auch dahinstehen, ob die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in dieser Konstellation nicht besteht, sofern die Klage gegen den Betriebsübernehmer, weil sich ein Betriebsübergang nicht feststellen lässt, abgewiesen wird und der Rechtsstreit nur noch gegen den kündigenden Arbeitgeber fortgesetzt wird. cc. Im Streitfall ist nämlich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, hinzunehmen. (1) Gegen einen einfachen Streitgenossen kann ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15; BGH, Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 78/14). Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen wird. Soweit die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessualen Möglichkeiten haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, ist es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestünde. (2) Danach war es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil zurückgestellt und am 16.02.2021 im Wege des Teilurteils erkannt hat. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) war durch deren Insolvenz gemäß § 240 S. 1 ZPO seit dem 09.12.2020 unterbrochen. Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Bis zum Erlass des angegriffenen Teilurteils hatte der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter nicht aufgenommen. Es wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar gewesen und hätte die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) über Gebühr beeinträchtigt, wenn der gegen sie gerichtete Bestandsschutzantrag, der gemäß § 61a Abs. 1 ArbGG besonders zu fördern ist, im Kammertermin durch das Verweigern einer Teilentscheidung faktisch ruhend gestellt worden wäre. (3) Die Zulässigkeit des Teilurteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen, dass die Zulässigkeit eines – das Gebot der Widerspruchsfreiheit möglicherweise verletzenden – Teilurteils in den Fällen, in denen über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkursverfahren eröffnet wurde, möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann ( BGH, Urteil vom 19.12.2002 – VII ZR 176/02) . Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die vom Bundesgerichtshof erwogene Rückausnahme aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten überhaupt eingreifen kann. Ebenso wenig ist es notwendig, einen allgemeinen Rechtssatz zu der Frage aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen Anhaltspunkte für eine alsbaldige Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zu bejahen sind. Denn im Streitfall kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, dass derartige Anhaltspunkte (mittlerweile) bestehen. (4) Bei Verkündung des Teilurteils ( auf diesen Zeitpunkt abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – I – 8 U 32/15 ) war die Teilentscheidung des Arbeitsgerichts trotz der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das – immerhin schon mehr als zwei Monate – unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1) alsbald fortgesetzt werde. Der Kläger hat den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) erst aufgenommen, nachdem er Berufung gegen das erstinstanzliche Teilurteil eingelegt hatte. Dass der Kläger durch sein Handeln in der Berufungsinstanz der – bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils außer Frage stehenden – Zulässigkeit des Teilurteils im Nachhinein den Boden entziehen könnte, muss durchgreifenden Bedenken begegnen. (5) Zutreffend wird angenommen, dass eine Klageerweiterung, die erst nach Erlass des angefochtenen Teilurteils eingereicht wird, nicht zur Unzulässigkeit des Teilurteils führen kann ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 – I – 6 U 6/05) . Dem liegt der überzeugende Gedanke zugrunde, dass es mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich durch eine Klageerweiterung nach Erlass des Teilurteils eine Verzögerung dadurch ergäbe, dass das Teilurteil nachträglich unzulässig wird und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen wäre. Das spricht dafür, dass die Frage, ob das Gebot der Widerspruchsfreiheit als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Teilurteil verletzt ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils zu beantworten ist ( in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97, juris Randnr. 20) . Diese Erwägung kann auf die vom Bundesgerichtshof erwogene Rückausnahme hinsichtlich der (Un-) Zulässigkeit des Teilurteils bei Anhaltspunkten für die alsbaldige Fortsetzung des wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens übertragen werden. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter im Berufungsrechtszug könnte die gleiche Verzögerung herbeigeführt werden, die einträte, wenn man eine nachträgliche Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils berücksichtigten wollte. In beiden Fällen wäre die Folge, dass das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen wäre. Das führte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung und wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das gerade die ausnahmsweise Zulässigkeit des Teilurteils begründet, nicht vereinbar. (6) Ausschlaggebend ist danach, dass sich der Kläger widersprüchlich verhält (§ 242 BGB: venire contra factum proprium), wenn er die Unzulässigkeit des Teilurteils rügt, welches er durch sein prozessuales Verhalten selbst herbeigeführt hat. Denn der Kläger hat es hier unterlassen, den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) schon erstinstanzlich aufzunehmen, obgleich er hierzu über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten Gelegenheit gehabt hätte. Er hat auch dem Arbeitsgericht nicht mitgeteilt, ob er die Aufnahme des Rechtsstreits in Erwägung zieht und von welchen Gesichtspunkten er seine Entscheidung über die Fortführung des unterbrochenen Verfahrens abhängig macht. Hätte der Kläger den Erlass eines Teilurteils vermeiden wollen, wäre eine solche Mitteilung aber zu erwarten gewesen, weil das Arbeitsgericht bekanntlich in einer Vielzahl parallel gelagerter Rechtsstreitigkeiten schon ab Anfang Dezember 2020 Teilurteile erlassen hatte. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, sich nun gleichwohl auf die Unzulässigkeit des Teilurteils zu berufen, dessen Erlass er selbst hätte verhindern können, ist nicht ersichtlich. (7) Demgegenüber ist die Beklagte zu 2) in ihrem Vertrauen auf die Zulässigkeit des Teilurteils nach Maßgabe der Rechtslage bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schutzwürdig. Die Beklagte zu 2) wird aktuell in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten als vermeintliche Betriebsübernehmerin von Arbeitnehmern, die zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren, in Anspruch genommen. Sie trägt angesichts der Vielzahl der Verfahren ein besonders hohes Annahmeverzugsrisiko und hat daher ein besonders schützenswertes Interesse an einem zügigen Fortgang des Verfahrens. Dieses Interesse wäre beeinträchtigt, wenn es zu einer Aufhebung bei ihrer Verkündung zulässiger Teilurteile und einer Zurückverweisung der Verfahren in die erste Instanz käme, nur weil sich die klagende Partei parallel zum Berufungsrechtszug entschieden hat, das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) aufzunehmen. d. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Arbeitsgericht im Teilurteil nicht zugleich über den klägerischen Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs entschieden hat, soweit sich dieser auch gegen die Beklagte zu 2) richtet. Ob ein Teilurteil bei Vorliegen seiner Voraussetzungen erlassen wird, steht gem. § 301 Abs. 2 ZPO im Ermessen des erkennenden Gerichts ( Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 301 ZPO, Rn. 20 ). Das gilt erst recht für die Frage, über welche Teile des Streitgegenstands im Wege des Teilurteils entschieden wird. Ungeachtet dessen bestehen im Streitfall sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, kein Teilurteil über den Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs zu erlassen. Denn dieser Hilfsantrag richtet sich nicht nur, wie die Feststellungsanträge und der Weiterbeschäftigungsantrag, die Gegenstände des Teilurteils sind, gegen die Beklagte zu 2). Vielmehr verfolgt der Kläger diesen Anspruch hilfsweise gegen beide Beklagten, was eine einheitliche Entscheidung insoweit nahelegt. 2. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. a. Der zulässige Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. aa. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Der Kläger besitzt das notwendige Feststellungsinteresse, da mit der Beklagten zu 2) Streit darüber besteht, ob das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) gegebenenfalls im Wege des Betriebsübergangs auf diese übergegangen ist. bb. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis besteht unter keinem Gesichtspunkt mit der Beklagten zu 2) fort. (1) Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wurde nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung begründet. Die Parteien haben sich nicht dahin geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) übergehen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet werden soll. Dies behauptet auch der Kläger nicht. (2) Es kann offenbleiben, ob – wie der Kläger annimmt – zwischen den Beklagten nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch die Beklagte zu 2) im Herbst 2019 ein Gemeinschaftsbetrieb begründet wurde. Die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs führt nicht zu einem Arbeitgeberwechsel ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014 – 5 Sa 69/14). Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes ist auch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. § 613a BGB setzt einen Inhaberwechsel voraus, nicht das Hinzutreten eines neuen Inhabers des Betriebs ( BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 588/99) . (3) Die Beklagte zu 2) ist auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde. Voraussetzung für den Eintritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. An dieser Voraussetzung fehlt es. (a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der gesamte Betrieb, den die Beklagte zu 1) führte, auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, sind folgende Grundsätze maßgeblich ( BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, jeweils m.w.N.): Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Die betreffende Einheit muss vor dem Übergang als solche bestanden haben. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie der Gebäude und der beweglichen Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundenbeziehungen sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten. Zu berücksichtigen ist ferner die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diesen Umständen kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und die je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu. Die genannten Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. (b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Übergang des gesamten Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) zu verneinen. Zugunsten des Klägers kann angenommen werden, dass der Betrieb, den die Beklagte zu 1) führte, eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte zu 2) überging. Schon die – zwischen den Parteien unstreitige – Tatsache, dass beide Beklagten ihre betriebliche Tätigkeit seit Oktober 2019 zunächst über rund neun Monate nebeneinander verrichteten, führt denklogisch dazu, dass ein Übergang des gesamten Betriebes nur dann bejaht werden könnte, wenn die Beklagte zu 2) die bis dahin bei der Beklagten zu 1) verbliebene und von ihr bis Juni 2020 genutzte wirtschaftliche „Rest-Einheit“ (auch noch) übernommen hätte, welcher der Kläger bis zuletzt zugeordnet war. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt zunächst für die Räumlichkeiten, in denen die betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten zu 2) anfangs nur eine durch farbliche Markierung kenntlich gemachte Teilfläche des Betriebsgeländes zugeordnet war. Dass die Beklagte zu 2) später auch die von der Beklagten zu 1) im Zeitraum ab Oktober 2019 genutzten Flächen für ihre betriebliche Tätigkeit nutzte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat dies nicht behauptet. Die Beklagte zu 2) hat dargelegt, dass sich die von ihr angemietete Teilfläche des Betriebsgeländes seit Oktober 2019 erheblich reduzierte. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) die Produktionsmittel, die die Beklagte zu 1) während ihrer Betriebstätigkeit bis Juni 2020 noch verwendete, im Anschluss übernommen hat. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte zu 2) die Verfügungsgewalt (auch) über diese Betriebsmittel erlangte. Die Beklagte zu 2) hat vorgebracht, sie habe nach dem Abschluss eines Mietvertrages lediglich die Pressen weiter genutzt, die die Beklagte zu 1) zuvor im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verwendete. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten. Er hat zwar pauschal vorgebracht, die Beklagte zu 2) habe im Grunde „alle Abteilungen“ und eine Vielzahl von „Maschinen für die Produktion“ übernommen. Er hat aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass auch die zuletzt noch von der Beklagten zu 1) genutzten Produktionsmittel auf die Beklagte zu 2) übergingen. Im Hinblick auf die Produktionsmittel ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig, dass die Beklagte zu 2) nur eine Teilmenge von der Beklagten zu 1) übernahm. Zumindest die „A-Anlage“ wurde von der Beklagten zu 2) unstreitig nicht weiter genutzt. Unstreitig ist zudem, dass die Beklagten zu 2) die Aufträge der A-Gruppe nicht fortführte. Dass es sich hierbei um ein erhebliches Auftragsvolumen handelte, ergibt sich daraus, dass – auch das ist zwischen den Parteien unstreitig – die Beklagte zu 1) 85 % ihres Umsatzes aus dem Automobilbereich generierte und dass, was die Beklagte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat, mit der A-Gruppe als größter Kundin 75 % des Umsatzes von der Beklagten zu 1) erzielt worden sind. Auch die Belegschaft ist nur zu einem Teil von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, die Beklagte zu 2) habe 84 von nach dem Restrukturierungskonzept zuletzt 162 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen, also lediglich geringfügig mehr als die Hälfte der Mitarbeiter. Dass die Beklagte zu 2) ihren Mitarbeiterbestand, nachdem die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Tätigkeit einstellte, nennenswert erhöhte, ist nicht ersichtlich. Das hat auch der Kläger nicht behauptet. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung lässt sich nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 2) tatsächlich mit reduzierten Betriebsmitteln und reduzierter Arbeitnehmerzahl auf einer reduzierten Gewerbefläche die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war. Vielmehr spricht die Fortführung einer wesentlich kleineren betrieblichen Einheit gerade gegen den Übergang des gesamten Betriebes ( vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 – 16 Sa 942/97). (c) Die Beklagte zu 2) hat auch keinen Betriebsteil, dem das Arbeitsverhältnis des Klägers zuzuordnen ist, von der Beklagten zu 1) übernommen. Im Hinblick auf die Übernahme eines Betriebsteils ist von folgenden Grundsätzen auszugehen ( BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 ): Voraussetzung ist der Übergang einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen (Teil-)Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit, die schon vor dem Übergang als solche bestanden haben muss. Der Betriebsteilübergang muss dabei einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener (Unter-)Zwecksetzung anzusehen ist. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen, wie etwa dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmern zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischen geschaltet sind. Beim bisherigen Betriebsteilinhaber muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht vollständig bewahren muss. Es genügt vielmehr, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit auch weiterhin nachzugehen. Entscheidendes Kriterium für den Betriebs(teil-)übergang ist dabei die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs allen nicht aus. Weil § 613a Abs. 1 BGB die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten soll, müssen die betroffenen Arbeitsverhältnisse mit dem übergehenden Betriebsteil verbunden bleiben, zu dem sie funktional gehört haben. Mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gehen mithin nur die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, die dem Betriebsteil, d. h. der übergehenden wirtschaftlichen Einheit, zugeordnet sind. Die mangelnde Zuordnung von Arbeitnehmern lässt sich nicht durch eine betriebsbezogene Sozialauswahl substituieren. Für die Zuordnung bedarf es keiner formellen Entscheidung, vielmehr reicht eine faktische Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu einer wirtschaftlichen Einheit aus. (d) Gemessen daran fehlt es im Streitfall an einem Betriebsteilübergang, der das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst. Es kann offenbleiben, ob der Bereich „Komponentenbau Fertigung“, der bei der Beklagten zu 1) bestand, als Betriebsteil anzusehen ist; unterstellt man dies zugunsten des Klägers, so liegt ein Übergang dieses Betriebsteils auf die Beklagte zu 2) nicht vor. (aa) Eine Zuordnung des Klägers zu dem im Organigramm der Beklagten zu 1) dargestellten Bereich „Komponentenbau Fertigung“, in den die Schweißhalle eingegliedert war, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 2) hat diese Einheit auch nicht identitätswahrend fortgeführt. Denn die Beklagte zu 2) übernahm, wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien ergibt, nur einen geringen Teil der Arbeitnehmer, die bei der Beklagten zu 1) im Bereich „Komponentenbau Fertigung“ tätig waren. Sie hat zwar den Meister (G.) und den Leiter des Bereichs (F.) eingestellt. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu 2) die vormals bei der Beklagten zu 1) bestehende Einheit „Komponentenbau Fertigung“ mit diesem reduzierten Personalbestand unverändert fortzuführen in der Lage sein könnte. Schon die augenscheinlich erfolgte Verkleinerung einer Einheit spricht entscheidend gegen einen Betriebsteilübergang ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 – 16 Sa 942/97). Angesichts der reduzierten Arbeitnehmerzahl ist nicht ersichtlich, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wurde, was Voraussetzung für den Betriebsteilübergang ist ( BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11). Insofern übernahm die Beklagte zu 2) den Bereich „Komponentenbau Fertigung“ jedenfalls nicht als organisierte Gesamtheit, was mit Blick auf die Tätigkeit des Klägers in der bis Juni 2020 bei der Beklagten zu 1) verbliebenen Fertigung für B erst recht gilt. Dass sie – wie zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – einzelne Produktionsmittel aus diesem Bereich übernahm, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn allein die bloße Möglichkeit, eine Einheit unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, vielmehr ist die tatsächliche Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit erforderlich ( BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, Urteil vom 25.05.2000 – 8 AZR 335/99). Unzureichend ist auch, dass ein oder mehrere übernommene Betriebsmittel ständig dem Teilzweck einer Einheit zugeordnet sind oder dass ein oder mehrere übernommene Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit diesen Betriebsmitteln erfüllen ( BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 718/98) . Gerade im Hinblick auf die geforderte Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit fehlt es aber an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2) die Tätigkeiten, die – ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge – im Komponentenbau anfielen, nämlich Bearbeitung, Zusammenbau und „Veredelung“, in identitätswahrend ähnlicher Weise ausführte wie vormals die Beklagte zu 1) für ihre Großkunden aus dem Automobilbau. (bb) Eine „Bauabteilung“, der das Arbeitsverhältnis des Klägers zuzuordnen wäre, existierte bei der Beklagten zu 1) nicht. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass schon die Beklagte zu 1) – ebenso wie nunmehr die Beklagte zu 2) – Press- und Bauteile fertigte, die nicht für Automobilhersteller bestimmt waren, sondern für Kunden aus dem Baubereich. Dass es aber eine „Bauabteilung“ als eigenständige abgrenzbare Einheit bei der Beklagten zu 1) gab, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger das Organigramm der Beklagten zu 1) in Bezug nimmt, ist festzustellen, dass eine „Bauabteilung“ in diesem Organigramm nicht aufgeführt ist. Dem Vorbringen der Parteien ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Herstellung von Pressteilen außerhalb des Bereichs „Presswerk Fertigung“ bei der Beklagten zu 1) erfolgte. (cc) Ob der Bereich „Presswerk Fertigung“ der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) identitätswahrend fortgeführt wurde, kann dahinstehen. Zwar bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine Übernahme von Betriebsmitteln in größerem Umfang, denn die Beklagte zu 2) räumt ein, eine Mehrzahl von Pressen angemietet zu haben. Das muss indes nicht weiter vertieft werden. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers ist diesem Bereich jedenfalls nicht zuzuordnen. Das ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Organigramm der Beklagten zu 1). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Bereich „Presswerk Fertigung“ schwerpunktmäßig seiner Arbeitsleistung verrichtete. (dd) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 2) die „MCV-Anlage“ übernommen und weiterbetrieben hat und ob es sich bei dieser Anlage um eine abgrenzbare selbständige wirtschaftliche Einheit handelte. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers diesem Bereich zuzuordnen war. Dass der Kläger schwerpunktmäßig oder jedenfalls überwiegend während seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) an dieser Anlage eingesetzt war, hat keine Partei vorgetragen. Ebenso wenig lässt sich dem beiderseitigen Parteivorbringen entnehmen, dass der Kläger zuletzt an dieser Anlage arbeitete. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgebracht, er habe „auch jedenfalls in der Produktionsstraße für einen Kfz-Großkunden – hier C – gearbeitet. (ee) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde, lässt sich auch nicht aus der Fortführung von „Produktionsstraßen“ durch die Beklagte zu 2) herleiten. Es gibt schon keine Hinweise darauf, dass es, jenseits oder neben der sich aus dem Organigramm der Beklagten zu 1) ergebenden Organisationsstruktur, abgrenzbare „Produktionsstraßen“ als trennbare wirtschaftliche (Teil-)Einheiten bei der Beklagten zu 1) gab. Es ist nicht ersichtlich, welche Arbeitnehmer mit welchen Betriebsmitteln innerhalb einer solchen „Produktionsstraße“ tätig gewesen sein sollen und wer eine solche Einheit leitete. Sofern der Kläger als „Produktionsstraße“ den Tätigkeitsablauf bei der Beklagten zu 1) von der Entwicklung des Prototyps über das Pressen der Einzelteile bis zu deren Zusammenfügen und „Veredelung“ ansieht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der bloße betriebliche Tätigkeitsablauf keine übergangsfähige betriebliche Einheit darstellt und dass sich aus dem Organigramm der Beklagten zu 1) gerade ergibt, dass im Rahmen dieses Tätigkeitsablaufs unterschiedliche betriebliche Einheiten beteiligt waren, die der Kläger auch als solche benennt (Technische Entwicklung und Komponentenbau). Sofern der Kläger unter der „Produktionsstraße“ die Tätigkeit an Anlagen für bestimmte Kfz-Großkunden versteht, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er schwerpunktmäßig an einer solchen Anlage für einen bestimmten Kunden tätig war. Er selbst gibt an, „in einer Produktionsstraße“ gearbeitet zu haben, die „unterschiedliche Kunden bediente“, er sei „auch“ in der Produktionsstraße für den Kunden C eingesetzt gewesen. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einheit für einen bestimmten Kunden lässt sich daraus gerade nicht entnehmen. b. Der Streitfall veranlasst nicht dazu, einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Verteilung der Darlegungslast bei einem streitigen Betriebsübergang aufzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchssteller, der sich auf einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB beruft ( BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11) . Ob dieser Grundsatz zum Schutze des Arbeitnehmers, der die relevanten Umstände zur Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit nicht im Einzelnen kennt, zu modifizieren ist ( dazu BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 Rdnr. 168) , kann offenbleiben. Denn vorliegend haben beide Parteien umfangreich zur Frage des Betriebsüberganges vorgetragen. Einer Modifizierung der Grundsätze über die Darlegungslast zum Schutze des Klägers bedarf es insoweit nicht. Denn dieser war imstande, ausführlichen Vortrag sowohl zu der bei der Beklagten zu 1) existierenden betrieblichen Organisation als auch zur Übernahme von Betriebsmitteln durch die Beklagte zu 2) zu halten. Der Kläger wusste nicht nur die von der Beklagten zu 2) eingestellten Arbeitnehmer namentlich zu benennen, erkannte auch deren Tätigkeiten und war überdies in der Lage, zu übernommenen Produktionsmitteln im Detail vorzutragen. Angesichts dessen ist ein Informationsdefizit, welches auszugleichen die Beklagte durch ihrerseits weiter substantiierten Vortrag verpflichtet gewesen wäre, nicht erkennbar. Wollte man der Beklagten zu 2) gleichwohl eine (sekundäre) Darlegungspflicht hinsichtlich der weitergehenden Umstände eines etwaigen Betriebsüberganges auferlegen, so wäre festzustellen, dass sie dieser Darlegungslast bereits nachgekommen ist. Die Beklagte zu 2) hat nämlich die ihr bekannten entscheidungserheblichen Umstände ausführlich geschildert und sich nicht darauf beschränkt, Ausführungen zur Rechtslage zu machen oder das Vorbringen des Klägers in Abrede zu stellen. Die Beklagte zu 2) hat insbesondere zu ihrer konkreten Betriebstätigkeit, zu ihrem Personalbestand und zu den bei ihr eingesetzten Produktionsmitteln vorgetragen. Dabei hat sie auch Umstände dargelegt, die über den Vortrag des Klägers hinausgehen, so etwa die Anmietung von Pressen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) über weitere Informationen verfügte, die dem Kläger nicht bekannt und für die Durchsetzung seiner etwaigen Rechte nach § 613a BGB von Belang waren. Der Kläger hat weitergehende konkrete Informationen auch nicht eingefordert. c. Die Klage ist mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Dieser weitere Klageantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag allein dadurch, dass der Kläger dort ein anderes Datum des vermeintlichen Betriebsübergangs benennt. Da es jedoch an einem Übergang des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils fehlt, kann der Antrag ebenso wenig wie der Hauptantrag Erfolg haben. 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist, da als unechter Hilfsantrag für den Fall des Erfolges mit einem der Feststellungsanträge formuliert, in zweiter Instanz nicht zur Entscheidung angefallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass. Weder wirft der Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist die Berufungskammer in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.