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Urteil

5 Sa 824/21

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruht ein Arbeitsverhältnis infolge Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, steht dies dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen. • Soweit tariflicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geregelt ist, besteht Gleichlauf mit dem gesetzlichen Anspruch, sofern der Tarifvertrag keinen eindeutigen abweichenden Regelungswillen erkennen lässt. • Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ist unions- und richtlinienkonform der Urlaubsanspruch nicht zu kürzen; tarifliche Ausschluss- oder Verfallfristen für Krankheitsfälle sind zu beachten. • Eine zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung ist akzessorisch zum bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Urlaubsanspruch während Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Gleichwohlgewährung • Ruht ein Arbeitsverhältnis infolge Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, steht dies dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen. • Soweit tariflicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geregelt ist, besteht Gleichlauf mit dem gesetzlichen Anspruch, sofern der Tarifvertrag keinen eindeutigen abweichenden Regelungswillen erkennen lässt. • Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ist unions- und richtlinienkonform der Urlaubsanspruch nicht zu kürzen; tarifliche Ausschluss- oder Verfallfristen für Krankheitsfälle sind zu beachten. • Eine zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung ist akzessorisch zum bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren. Der Kläger, seit 2010 bei der Beklagten als CNC-Dreher beschäftigt, war ab August 2017 langzeiterkrankt und bezog ab Februar 2019 Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld. Die Parteien wendeten den TV für die Metall- und Elektroindustrie NRW an; der Kläger beansprucht Abgeltung von 55 Urlaubstagen für den Zeitraum 01.01.2019–30.04.2020 einschließlich zusätzlicher tariflicher Urlaubsvergütung. Die Beklagte trat demgegenüber auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und verneint das Entstehen entsprechender Urlaubsansprüche während dieser Zeit. Durch Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2020 beendet; die Parteien stritten vor den Arbeitsgerichten über die noch nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht gab der Klage größtenteils statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Das Arbeitsgericht und das Berufungsgericht folgen der Rechtsprechung des BAG und des EuGH, wonach der gesetzliche Urlaubsanspruch (§§1,3 BUrlG; Art.7 RL 2003/88/EG) allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängt und nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet hat, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig war. • Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld führt zwar zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses; dies hindert aber nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen, weil krankheitsbedingte Nichtbeschäftigung unionsrechtlich einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichgestellt ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung und BAG, 9 AZR 10/17). • Die vom BAG und EuGH für Kurzarbeit bzw. freiwillige Nichtbeschäftigung entwickelten Kürzungsgesichtspunkte lassen sich nicht auf Fälle dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit übertragen; der Unterschied in der Lage des Arbeitnehmers rechtfertigt unterschiedliche Behandlung. • Der Tarifvertrag (MTV) enthält keine überzeugend eigenständige Regelung, die den tariflichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Anspruch zu lösen hätte; daher ist ein Gleichlauf von gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch anzunehmen (§§36,37,38 MTV). • Tarifliche Regelungen zum Verfall bei Krankheit (insbesondere Verlängerung der Verfallfrist auf 15 Monate nach Kalenderjahr) sind zu berücksichtigen; die Berechnung der Urlaubsabgeltung sowie der zusätzlichen Urlaubsvergütung erfolgt akzessorisch und ist nach den unstreitigen Tagessätzen korrekt erfolgt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung von 55 Urlaubstagen sowie auf die anteilige tarifliche zusätzliche Urlaubsvergütung, weil das Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge Gleichwohlgewährung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit dem Entstehen von Urlaubsansprüchen nicht entgegensteht. Mangels einer abweichenden tariflichen Regelung ist der tarifliche Mehrurlaub dem gesetzlichen Anspruch gleichlaufend zu behandeln; die vertraglich und tariflich bestimmten Verfallfristen sind berücksichtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.