Beschluss
12 Ta 378/21
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Unmöglichkeit der titulierten Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren nur dann erfolgreich berufen, wenn die Unmöglichkeit nach Urteilserlass offenkundig oder unstreitig ist.
• Streitet der Arbeitgeber über das Vorliegen der Unmöglichkeit, ist dies im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich; der richtige Weg ist die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Berufung mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
• Bei Durchsetzbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festzusetzen; für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ist ersatzweise Zwangshaft vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung: Unstimmige Unmöglichkeitseinrede im Vollstreckungsverfahren unberücksichtigt • Zur Unmöglichkeit der titulierten Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren nur dann erfolgreich berufen, wenn die Unmöglichkeit nach Urteilserlass offenkundig oder unstreitig ist. • Streitet der Arbeitgeber über das Vorliegen der Unmöglichkeit, ist dies im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich; der richtige Weg ist die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Berufung mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. • Bei Durchsetzbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festzusetzen; für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ist ersatzweise Zwangshaft vorzusehen. Der Kläger war als HR-Director Deutschland bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Schuldnerin kündigte außerordentlich und fristgerecht; das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest und verurteilte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die Schuldnerin beschäftigte den Kläger danach nicht und berief sich im Zwangsvollstreckungsverfahren darauf, die Stelle sei weggefallen und Weiterbeschäftigung somit unmöglich. Das Arbeitsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweise Zwangshaft gegen die Geschäftsführer. Die Schuldnerin hat zudem Vollstreckungsgegenklage erhoben; über die Berufung gegen das Haupturteil war noch nicht entschieden. • Titel und Klausel sind vorhanden; der Anspruch ist als nicht vertretbare Handlung tituliert und grundsätzlich vollstreckbar (§ 62 Abs.1 ArbGG, § 724 Abs.1 ZPO, § 888 ZPO). • Einwendungen der Unmöglichkeit sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich möglich, jedoch nur, wenn die Unmöglichkeit nach Urteilserlass offenkundig oder unstreitig ist; streitige Darstellungen sind wegen der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. • Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass die Organisationsentscheidung und der Wegfall der Stelle offenkundig sind; ihre Darstellung genügt nicht der gesteigerten Darlegungslast bei praktisch deckungsgleichem Stellenwegfall. • Streitig vorgetragene unternehmerische Entscheidungen sind in einem Erkenntnisverfahren zu klären; der richtige Rechtsweg ist daher die Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) oder die Berufung mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 62 Abs.1 S.3 ArbGG i.V.m. §§ 719,707 ZPO). • Mangels offenkundiger Unmöglichkeit war die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags nicht gerechtfertigt; ein Zwangsgeld ist festzusetzen, wobei ein Monatsgehalt als angemessene Höhe in Betracht kommt und die Ersatzhaft sich aus § 888 Abs.1 S.1 ZPO ergibt. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert. Gegen die Schuldnerin ist zur Erzwingung der Weiterbeschäftigung ein Zwangsgeld in Höhe von 19.666,00 € festgesetzt und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Zwangshaft von je 500,00 € pro Tag gegen die Geschäftsführer bestimmt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Erfüllung abwenden. Weil die behauptete Unmöglichkeit nicht offenkundig war, war die richtige Route für die Schuldnerin die Vollstreckungsgegenklage oder die Berufung; die inhaltliche Klärung der Organisationsentscheidung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.