Beschluss
14 Ta 410/21
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fehlende eigenhändige Unterschrift auf einem per Computerfax übersandten Prozesskostenhilfeantrag ist kein zwingender Grund zur Ablehnung der PKH, wenn feststeht, dass die Erklärung vom Antragsteller stammt.
• Das Gericht muss vor Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen formaler Mängel den Antragsteller rechtzeitig auf den Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
• Ein per Computerfax übermittelter schriftlicher Prozesskostenhilfeantrag kann formgerecht sein, wenn die Übertragungsart kenntlich gemacht wird und keine Zweifel an der Echtheit der Erklärung bestehen.
Entscheidungsgründe
Formwirksamkeit von per Computerfax übersandten Prozesskostenhilfeanträgen • Die fehlende eigenhändige Unterschrift auf einem per Computerfax übersandten Prozesskostenhilfeantrag ist kein zwingender Grund zur Ablehnung der PKH, wenn feststeht, dass die Erklärung vom Antragsteller stammt. • Das Gericht muss vor Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen formaler Mängel den Antragsteller rechtzeitig auf den Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben. • Ein per Computerfax übermittelter schriftlicher Prozesskostenhilfeantrag kann formgerecht sein, wenn die Übertragungsart kenntlich gemacht wird und keine Zweifel an der Echtheit der Erklärung bestehen. Der Kläger reichte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den amtlichen Erklärungsvordruck und ein Begleitschreiben per Computerfax beim Arbeitsgericht Dortmund ein. Die eingereichten Dokumente waren nicht eigenhändig unterschrieben; an der vorgesehenen Stelle stand jeweils der maschinenschriftliche Vermerk "gez. A.r" bzw. "gez. A. – Computerfax" und ein Hinweis, dass die Zustellung wegen fehlender Unterschrift durch die Übertragungsform im Original rechtswirksam sei. Das Arbeitsgericht lehnte daraufhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein; das Beschwerdegericht prüfte, ob die fehlende eigenhändige Unterschrift einen Verweigerungsgrund darstellt und ob das Arbeitsgericht vorab hätte hinweisen müssen. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Beschwerde gemäß ArbGG und ZPO statthaft und begründet. • Hinweispflicht des Gerichts: Vor Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen formaler Mängel muss das Gericht den Antragsteller zeitnah auf den Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben; dies gilt auch für vermeintlich fehlende Unterschriften. • Schriftformerfordernis: Ein schriftlich gestellter PKH-Antrag bedarf der Unterschrift; maßgeblich ist jedoch, dass feststeht, dass die Erklärung vom Antragsteller stammt. § 117 ZPO verlangt nicht zwingend die eigenhändige Unterschrift im Original. • Elektronische Übermittlung und Fax: Die Übermittlung per Computerfax ist als schriftliches Dokument zu beurteilen; eingescanntes oder kenntlich gemachtes Fehlen der Unterschrift kann ausreichend sein, wenn die Herkunft der Erklärung eindeutig ist und der Wille zur Zustellung erkennbar ist. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger wies im Vordruck auf die Übertragungsart hin; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erklärungen nicht vom Antragsteller stammen. Daher genügt der Antrag der Schriftformanforderung. • Verfahrensergebnis: Das Beschwerdegericht hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsauffassung. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde Erfolg; die Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift war nicht gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hebt den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zurück. Das Arbeitsgericht hat dabei zu beachten, dass es den Antragsteller vor einer endgültigen Ablehnung auf formale Mängel hätte hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Erklärungen, die per Computerfax übermittelt werden und bei denen die Übertragungsart kenntlich gemacht ist, können die Schriftformanforderungen erfüllen, sofern keine Zweifel an der Herkunft der Angaben bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.