Leitsatz: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich die Wirksamkeit einer Weisung im Wege der Feststellungklage klären lassen. Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse für die Klage, wenn die Arbeitsbedingungen durch die angegriffene Weisung nicht mehr konkretisiert werden, weil der Arbeitgeber eine neue Weisung erteilt hat. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich i.S.d. § 533 ZPO, sofern das Gericht bei Zulassung neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs genötigt würde und der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens entscheidungsreif wäre. Der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit streitet insbesondere dann gegen die Berücksichtigung des neuen Parteivorbringens, wenn gerichtliche Hinweise und Auflagen erforderlich wären. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die bis Ende November 2020 als Krankenschwester auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt wurde, verpflichtet ist, auf Weisung der Beklagten auf der Station 8 B (Onkologie) tätig zu werden. Die Beklagte führt unter anderem ein Krankenhaus in A. Dort arbeitet die Klägerin seit April 2000. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 24. März 2000 abschlossen, ist vorgesehen, dass die Klägerin „als Krankenschwester eingestellt“ wird. Die Klägerin ist Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di. Im Jahr 2013 wehrte sich die Klägerin im Ergebnis erfolgreich gegen einen Abmahnung und eine Umsetzung auf die Station 8 B. Sie hat vorgetragen, damals durch eine Abmahnung und Umsetzung gemaßregelt geworden zu sein. Auf der interdisziplinären Intensivstation werden auch Patienten behandelt, die an COVID-19 erkrankt sind. Das Pflegepersonal muss auf dieser Station bei sämtlichen pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 tragen. Die Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sehen im Hinblick auf das Tragen von FFP2-Masken vor, dass nach einer Tragezeit von 75 Minuten eine Tragepausenzeit von 30 Minuten erfolgt. Ausweislich einer Gefährdungsbeurteilung, die die Beklagte unter Einbeziehung eines Betriebsarztes durchführte, soll unter anderem auf der Intensivstation eine Tragezeit von 120 Minuten und eine Erholungszeit von 15 Minuten praktiziert werden. Im November 2020 kam es unter den Arbeitnehmern in der Intensivstation zu Diskussionen über die notwendigen Maskenpausen. Am 20. November 2020 sprach die Klägerin den stellvertretenden Leiter der Intensivstation darauf an, dass es regelmäßig nicht möglich sei, die notwendigen Maskenpausen einzuhalten. Zu dem Gespräch wurde der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung hinzugezogen. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin in den nächsten Tagen ausprobieren solle, Maskentragepausen einzuhalten. Die Klägerin wies darauf hin, dieser Vorschlag sei wenig praktikabel, wenn nicht entsprechende personelle und organisatorische Maßnahmen getroffen würden. Am 27. November 2020 fand ein zweites Gespräch zwischen der Klägerin, der Leitung der Intensivstation und Mitgliedern der Mitarbeitervertretung statt. In diesem Gespräch erklärte die Klägerin, dass es unter den gegebenen organisatorischen und personellen Bedingungen der Intensivstation nicht möglich sei, die Regelungen der DGUV zum Tragen von FFP2-Masken einzuhalten; ebenso wenig würden die in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Regelungen umgesetzt. Die Stationsleitung legte der Klägerin nahe, die Intensivstation als High-Risk-Bereich zu verlassen. Die Klägerin entgegnete, es gehe ihr darum, die notwendigen Arbeitsschutzbedingungen umzusetzen, sie werde sich in dieser Angelegenheit an die Gewerkschaft ver.di wenden. Zehn Minuten nach dem Ende dieses Gesprächs teilte die Stationsleitung der Klägerin mit, dass angestrebt sei, sie ab dem 30. November 2020 auf eine andere Station zu versetzen. So geschah es: Ab dem 30. November 2020 wurde die Klägerin auf der Station 8 B eingesetzt. Seither bezieht sie nicht mehr den monatlichen Entgeltzuschlag für eine Tätigkeit auf der Intensivpflege in Höhe von 46,02 Euro brutto. Gegen diese Umsetzung wandte sich die Klägerin erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember 2020. Mit ihrer Klage, die am 24. Dezember 2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat die Anordnung, künftig auf der Station 8 B tätig zu werden, als „Strafumsetzung“ angesehen. Hierzu hat sie – zusammengefasst – Folgendes vorgetragen: Die Umsetzung sei als Reaktion darauf erfolgt, dass sie geltend gemacht habe, die notwendigen Pausenzeiten beim Tragen einer FFP2-Maske würden nicht eingehalten. Die Umsetzung überschreite die Grenzen billigen Ermessens und stelle eine verbotene Maßregelung dar. Die Klägerin habe sich in Wahrnehmung berechtigter Interessen für die notwendigen Gesundheitsschutzmaßnahmen der Beschäftigten der Intensivpflege eingesetzt; dies sei auch durch das Grundrecht der Klägerin als Mitglied der Gewerkschaft ver.di aus Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt. Die Umsetzung der Klägerin ziele direkt darauf ab, einen Zustand zu erhalten, der der Fürsorgepflicht der Beklagten widerspreche. Die Klägerin werde durch die diskriminierende Wirkung der Versetzung und durch den Wegfall der monatlichen Zulage in Höhe von 46,02 Euro brutto benachteiligt. Die Klägerin hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin von der interdisziplinären Intensivstation auf die Station 8 B zum 30. November 2020 rechtswidrig ist, 2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf der interdisziplinären Intensivstation zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, auf der Intensivstation würden, den Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, Tragezeiten von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten praktiziert. Die Tragepausen stellten zugleich Erholungszeiten dar, weil ohne FFP2-Maske keine Arbeiten auf der Intensivstation durchgeführt werden könnten. Die Klägerin habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, sie sehe die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten auf der Intensivstation als gesundheitsschädlich an und habe dabei erhebliches Konfliktpotential erkennen lassen. Die Umsetzung sei im Hinblick auf die gesundheitlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bedenken der Klägerin und zur Lösung des bestehenden Konflikts erfolgt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung stelle keine Benachteiligung der Klägerin dar. Die Klägerin könne eine Beschäftigung auf der Intensivstation nicht beanspruchen. Wenn sie für die Belange anderer Arbeitnehmer eintrete, maße sie sich Aufgaben der Mitarbeitervertretung an. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Weisungsrecht der Beklagten umfasse die Befugnis, der Klägerin einen Arbeitsplatz auf einer anderen Station zuzuweisen; eine Konkretisierung des Inhalts der arbeitsvertraglichen Pflichten im Hinblick auf eine Beschäftigung auf der Intensivstation sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe von ihrem Weisungsrecht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht. Die Umsetzung der Klägerin habe der Lösung innerbetrieblicher Zielkonflikte gedient. Der Betrieb der Intensivstation erfordere eine einheitliche Tragezeit der Schutzmasken unter Berücksichtigung der personellen Möglichkeiten der Beklagten. Durch die Umsetzung werde auch dem persönlichen Interesse der Klägerin auf Beachtung des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen. Eine unzulässige Maßregelung liege nicht vor. Es fehle an der erforderlichen Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen der Umsetzung und der Intervention der Klägerin im Hinblick auf Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Beklagte habe durch die Zuweisung erleichterter Arbeitsbedingungen bezüglich des Tragens von FFP2-Masken auf der Station 8 B zu Gunsten der Klägerin ihr Interesse an der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verfolgt. Demgemäß könne die Klägerin auch nicht verlangen, auf der interdisziplinären Intensivstation weiter beschäftigt zu werden. Das Urteil erster Instanz ist der Klägerin am 28. Mai 2021 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 28. Juni 2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. August 2021 verlängert worden war, hat die Klägerin hat die Berufung mit einem am 30. August 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet; dieser Schriftsatz enthält keinen ausdrücklichen Berufungsantrag. In der Berufungserwiderung vom 8. November 2021 hat die Beklagte vorgetragen, sie übe ihr Direktionsrecht erneut in der Form aus, dass die Klägerin auf der Station 8 B eingesetzt werde. Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Fernsehinterviews, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit gegeben habe, hätten die Spannungen mit der übrigen Belegschaft noch deutlich verstärkt. Leitung und Belegschaft der Intensivstation fühlten sich von der Klägerin angegriffen. Die große Mehrheit der Arbeitnehmer auf der Intensivstation lehne eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ab. Dies gelte auch für den stellvertretenden Stationsleiter, der zutiefst enttäuscht darüber sei, dass die Klägerin in den Medien verkündet habe, sie sei strafversetzt worden. Zur Entschärfung des innerbetrieblichen Konflikts komme nur die Umsetzung der Klägerin in Betracht. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin – zusammengefasst – Folgendes vor: Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits verkannt, indem es in den Urteilsgründen auf die Abweichung der hausinternen Gefährdungsbeurteilung von den Empfehlungen der DGUV abgestellt habe. Tatsächlich sei es der Klägerin jedoch darum gegangen, dass überhaupt Maskenpausen eingehalten werden. Die Beklagte habe von ihrem Weisungsrecht nicht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht und gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. Die Umsetzung sei im Hinblick auf die Belastung des Gesundheitssystems durch COVID-19 Erkrankungen schon keine geeignete Maßnahme. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Umsetzung unmittelbar nach dem Gespräch vom 27. November 2020 anordnete, nachdem die Klägerin sich berechtigterweise dafür eingesetzt habe, dass Maskentragepausen eingehalten werden. Die Beschwerde der Klägerin sei das alleinige Motiv für die Umsetzung gewesen. – Im Hinblick auf die erneute Ausübung des Direktionsrechts in der Berufungserwiderung der Beklagten stellt die Klägerin in Abrede, dass es zwischen ihr und der übrigen Belegschaft der interdisziplinären Intensivstation Spannungen gegeben habe, die sich deutlich verschärft hätte. Weder der stellvertretende Stationsleiter noch die große Mehrheit der Arbeitnehmer auf dieser Station lehnten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ab. Die Beklagte erhebe pauschale Vorwürfe gegen die Klägerin ins Blaue hinein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen: 4 Ca 2437/20, abzuändern und 1. festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin von der interdisziplinären Intensivstation auf die Station 8 B zum 30. November 2020 sowie die mit dem Schriftsatz vom 8l. November 2021 erneut ausgesprochene Umsetzung auf diese Station rechtswidrig sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf der interdisziplinären Intensivstation zu den bis zum 30. November 2020 geltenden Arbeitsbedingungen (als Krankenschwester in der Intensivpflege) weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, da es an einem Berufungsantrag und an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Sie behauptet, die Umsetzung der Klägerin sei Ende November 2020 erfolgt, um ihrem Wunsch nach längeren Maskentragepausen entgegenzukommen. Nach Auffassung der Beklagten kommt der Umsetzung keine benachteiligende Wirkung zu, da der Klägerin eine Tätigkeit auf der gleichen Hierarchiestufe zugewiesen worden sei. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erfüllung kollektivrechtlicher Forderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen anderer Mitarbeiter zu. Sie könne nur ihre individualrechtlichen Ansprüche geltend machen. –Zur erneuten Umsetzung der Klägerin hat die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2022 behauptet, die beiden Arbeitnehmer, die mit der Leitung der interdisziplinären Intensivstation befasst seien, hätten im Dezember 2021 erklärt, sie sähen insbesondere vor dem Hintergrund der Medienauftritte der Klägerin die Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit als erschüttert an. Es sei für den Betriebsfrieden schädlich, wenn der bestehende Konflikt auf der interdisziplinären Intensivstation ausgetragen werde. Die Beklagte hat insoweit um Einräumung einer Schriftsatzfrist gebeten. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Urteil erster Instanz und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Dem steht nicht entgegen, dass in der Berufungsbegründungsschrift vom 30. August 2021 ein ausdrücklicher Antrag nicht formuliert ist. Zwar muss die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 die Erklärung enthalten inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Jedoch reicht es aus, wenn die Erklärungen des Rechtsmittelführers hinreichend bestimmt sind, um dem Gericht eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen; dies ist durch Auslegung zu ermitteln, auch wenn förmliche Anträge nicht gestellt worden sind (Heßler, in: Zöller, 34. Aufl. 2020, § 520 ZPO Rn. 30 mwN) . Streitfall hat die Klägerin in der Berufungsbegründung eingangs ausgeführt: „Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Mit der Berufung wird die Klage in vollem Umfang weiter verfolgt.“ Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert wissen will. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung auch den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO stellt. In der Berufungsbegründung bezeichnet die Klägerin die Umstände, aus denen sich die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Klägerin rügt nicht nur, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Sie macht auch geltend, bei der Umsetzung, die Ende November 2020 erfolgte, habe es sich um eine ungeeignete Maßnahme gehandelt, deren alleiniges Motiv ihre Beschwerde hinsichtlich der Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen gewesen sei. Träfe dies zu, so wäre eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gerechtfertigt. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Umsetzung wendet, die Ende November 2020 erfolgte. a) Zwar bestehen im Grundsatz keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin eine ihr gegenüber erteilte Weisung des Arbeitgebers im Wege der Feststellungsklage angreift. Der Arbeitnehmer kann sowohl die Berechtigung einer Weisung im Wege der Feststellungklage klären lassen als auch seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO durchsetzen (BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09; BAG, Urteil vom 24.01.2001 – 5 AZR 411/99) . Die Feststellungklage ist darauf zu richten, dass eine konkret bezeichnete Weisung unwirksam ist (BAG, Urteil vom 27.10.2005 – 6 AZR 123/05) . Soweit die Klägerin die Feststellung der „Rechtswidrigkeit“ der Umsetzung beantragt hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich gegen die Wirksamkeit dieser Weisung wenden will und der Klageantrag entsprechend auszulegen ist. Die Klägerin macht schon durch den Beschäftigungsantrag deutlich, dass sie die Auffassung vertritt, die Weisung nicht befolgen zu müssen. b) Im Streitfall fehlt jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse besitzt der klagenden Arbeitnehmer im Regelfall deshalb, weil es für ihn nicht zumutbar ist, die Rechtsfolgen, die sich aus einer Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Weisung ergeben, im Wege der Leistungsklage zu verfolgen (so BAG, Urteil vom 29.04.2004 – 1 AZR 473/03) . Für die Klägerin ergeben sich aber aktuell aus der Ende November 2020 angeordneten Umsetzung keine Rechtsfolgen mehr. Denn ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich nicht (mehr) nach dieser Weisung. Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 8. November 2021 eine erneute Umsetzung der Klägerin auf die Station 8 B angeordnet und dadurch die für die Klägerin maßgeblichen Arbeitsbedingungen konkretisiert. Dies geschah nicht nur vorsorglich oder hilfsweise für den Fall, dass die Ende November 2020 angeordnete Umsetzung einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält und unwirksam ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vielmehr ausdrücklich erklärt, dass nur die im Schriftsatz vom 8. November 2021 erteilte Weisung maßgeblich sein soll und nicht die Ende November 2020 erteilte Weisung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ende November 2020 angeordnete Umsetzung überhaupt noch Rechtsfolgen für die Klägerin hat. Insbesondere kommt es für die Frage, ob die Klägerin verlangen kann, auf der Intensivstation beschäftigt zu werden, nicht mehr auf die Wirksamkeit der Ende November 2020 angeordneten Umsetzung, sondern auf die Wirksamkeit der im Schriftsatz vom 8. November 2021 angeordneten Umsetzung an. Ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ der Klägerin an einer gerichtlichen Beurteilung der Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Ende November 2020 erfolgten Umsetzung aufgeworfen werden, besteht nicht. Ein solches Interesse ergibt sich nicht aus der Überlegung, die Beklagte habe sich der Klärung dieser Rechtsfragen durch die erneute Anordnung einer Umsetzung entzogen und den ursprünglich zulässigen Feststellungsantrag der Klägerin seiner Grundlage beraubt. Denn der Klägerin hätte die Möglichkeit offen gestanden, die Klage mit dem Antrag zu 1) für erledigt zu erklären. Damit hätte sie sich vor nachteiligen Kostenfolgen geschützt und eine gerichtliche Entscheidung über die Frage herbeigeführt, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (falls die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hätte) oder ob nach dem gegebenen Sach- und Streitstand die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreit zu tragen hat (falls die Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt und eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu ergehen hat). Die Klägerin kann auch im Hinblick auf die im November 2020 erfolgte Umsetzung kein besonderes Rehabilitationsinteresse geltend machen. Denn bei der Umsetzung handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche, die Klägerin herabwürdigende Maßnahme. Die Umsetzung einer Krankenschwester auf eine andere Station ist ein alltäglicher Vorgang im Krankenhaus. Der Klägerin wurde eine Tätigkeit zugewiesen, die voll und ganz dem Berufsbild entspricht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tätigkeit, die die Klägerin auf der Station 8 B zu verrichten hat, im Vergleich zur Tätigkeit auf der Intensivstation geringerwertig ist. Weder aus den Umständen noch aus der Begründung für die Umsetzung ergibt sich, dass die Klägerin in ihrer Berufsehre angegriffen wurde. 2. Soweit sich die Klage mit dem Antrag zu 1) gegen die Anordnung der Umsetzung im Schriftsatz vom 8. November 2021 richtet, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung. a) Es liegt eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO vor. Insoweit sind die Grundsätze maßgeblich, die auch für § 263 ZPO gelten (Heßler, in: Zöller § 533 ZPO Rn. 3; Greger, in: Zöller, § 263 ZPO Rn. 1., 7 mwN) : Die Vorschrift des § 263 ZPO ist, indem sie die Klageänderung von der Einwilligung des Beklagten oder einer gerichtlichen Prüfung ihrer Sachdienlichkeit abhängig macht, eine Schutzvorschrift zugunsten des Beklagten, in dessen Rechtsschutzanspruch eingegriffen wird, wenn er in einem bereits rechtshängigen Verfahren genötigt wird, sich gegen einen geänderten Angriff zu verteidigen. Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, so handelt es sich um einen Fall nachträglicher Klagehäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt vor, wenn der Kläger (bei gleichbleibendem Antrag) den Sachverhalt ändert, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, oder wenn (bei gleichbleibendem oder geänderten Sachverhalt) der Klageantrag geändert wird. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht; der neue Tatsachenvortrag muss den Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändern. Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Streitfall um eine Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen Klagehäufung, wenn die Klägerin in der Berufungsinstanz auch die mit dem Schriftsatz vom 8. November 2021 angeordnete Umsetzung angreift. Neben den bisherigen Streitgegenstand der Ende November 2020 angeordneten Umsetzung tritt ein neuer Streitgegenstand. Die Klägerin hat nicht nur den Antrag erweitert und damit abgeändert. Es ändern sich auch die Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls maßgeblich sind. Für die Frage, ob der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 106 Satz 1 GewO gewahrt hat – und damit für die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahme – kommt es auf die Umstände an, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16) . Hinsichtlich der Weisung, die die Beklagte Ende November 2020 traf, sind andere Umstände maßgeblich als hinsichtlich der Weisung im Schriftsatz vom 8. November 2021. Bei der Beurteilung der ursprünglich erteilten Weisung ist von Belang, dass die Klägerin arbeitsschutzrechtliche Bedenken gegen die Bedingungen des Masketragens auf der Intensivstation äußerte und daraufhin (nach dem Vorbringen der Beklagten: um den Bedenken abzuhelfen) angewiesen wurde, zukünftig auf der Station 8 B tätig zu sein. Demgegenüber sind bei der Beurteilung der Umsetzung, die im Schriftsatz vom 8. November 2021 angeordnet wurde, ganz andere Umstände zu berücksichtigen. Für jene Umsetzung kommt es darauf an, ob die Leitung der Intensivstation und andere Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin als nicht zumutbar ansahen (was zwischen den Parteien streitig ist). Während im Hinblick auf die Ende November 2020 getroffene Anordnung der Frage nachzugehen ist, ob die damalige Entscheidung zur Umsetzung der Klägerin letztlich in deren wohlverstandenem Eigeninteresse liegt, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der Umsetzungsanordnung vom 8. November 2021 in rechtlicher Hinsicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beklagte aufgrund der vorliegenden Umstände davon ausgehen durfte, eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin auf der Intensivstation werde sich als ungedeihlich darstellen. b) Die Voraussetzungen, die § 533 Nr. 1 ZPO an die Zulässigkeit einer Klageänderung stellt, sind nicht erfüllt. aa) Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt. bb) Die Klageänderung ist nicht sachdienlich. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Urteil vom 06.04.2004 – X ZR 132/02; LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18) . Es kommt darauf an, ob die Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen. Gegen die Sachdienlichkeit spricht jedoch, wenn die Prüfung neuen Sachvortrages die Entscheidung verzögern würde. In den Fällen, in denen das Gericht bei Zulassung des neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs genötigt würde, kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre und der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit gerade gegen die Berücksichtigung des neuen Parteivorbringens streitet. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht als prozesswirtschaftlich anzusehen, die Klageänderung zuzulassen und die Frage der Rechtswirksamkeit der Anordnung vom 8. November 2021 im vorliegenden Berufungsrechtsstreit zu klären. Das Berufungsgericht müsste bei der Entscheidungsfindung ganz neuen Prozessstoff berücksichtigen, der in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Berufungserwiderung keine Rolle gespielt hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, die Mehrzahl der anderen auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin als unzumutbar ansieht. Die Klägerin hat dies mit dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 bestritten; die Beklagte hat ihr Vorbringen mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2022 ergänzt und um Gewährung einer Schriftsatzfrist gebeten. Diesem Ersuchen hätte das Gericht nachkommen müssen, da es auf die Umstände ankommt, die vorlagen, als die Umsetzung der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 8. November 2021 erfolgte. Inwiefern es zu diesem Zeitpunkt bereits ablehnende Äußerungen der Mitarbeiter im Hinblick auf eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin gab, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht konkret entnehmen. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen gewesen, inwiefern die Beklagte sich hätte schützend vor die Klägerin stellen müssen, um die anderen Arbeitnehmer umzustimmen und der Klägerin eine weitere Beschäftigung auf der Intensivstation zu ermöglichen. Dabei wiederum wäre von Belang gewesen, welche Äußerungen die Klägerin, insbesondere in den Medien, im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen auf der Intensivstation tätigte, inwiefern die Klägerin hierdurch ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzte und ob die Äußerungen durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt waren. Zu alledem haben die Parteien bislang keinen näheren Sachvortrag gehalten. 3. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte sie auf der interdisziplinären Intensivstation beschäftigt. a) Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Die Klägerin wurde als Krankenschwester eingestellt. Der Arbeitsvertrag verhält sich nicht über die Station, auf der sie eingesetzt wird. Durch ihren bisherigen Arbeitseinsatz ist die Beschäftigungsmöglichkeit nicht auf die Intensivstation konkretisiert worden. Dies hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend unter I 1 b der Entscheidungsgründe zutreffend bewertet. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). b) Das BAG nimmt an, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit hat, falls sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam erweist (BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 mwN) . Es kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist. Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie sei auf der Intensivstation zu beschäftigen, weil diese Beschäftigung die zuletzt wirksam vorgenommene Konkretisierung der Arbeitsbedingungen darstelle und die nachfolgenden Umsetzungen unwirksam seien. Im Streitfall steht einem Anspruch der Klägerin jedenfalls entgegen, dass Feststellungen zur Frage der Unwirksamkeit der mit dem Schriftsatz vom 8. November 2021 angeordneten Umsetzung in der Berufungsinstanz nicht getroffen werden können. Insoweit liegt auch im Hinblick auf den Beschäftigungsantrag eine Klageänderung vor, die nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig ist. Es handelt sich um eine Klageänderung. Zwar hat sich die Formulierung des Klageantrags nicht geändert, jedoch ist eine Änderung der Tatsachen eingetreten, die den Klagegrund bilden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 2 a der Entscheidungsgründe verwiesen. Die Beklagte hat in diese Klageänderung nicht eingewilligt; sie ist auch nicht sachdienlich. Wenn die Klägerin, um den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch durchzusetzen, sich gegen die Weisung vom 8. November 2021 wendet, so müsste neuer Prozessstoff berücksichtigt und der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Das wäre nicht prozesswirtschaftlich (s. o. unter II 2 b der Entscheidungsgründe). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. IV. Es besteht keine Veranlassung die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.