Urteil
3 Sa 1022/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0209.3SA1022.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.07.2021, 1 Ca 115/21 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.07.2021, 1 Ca 115/21 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegerin. Sie wurde nach befristeter Beschäftigung bei dem Beklagten mit Wirkung zum 01.10.2000 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Erstmals mit Änderungsvertrag vom 05.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis um eine befristete Teilzeitabrede ergänzt und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden festgelegt. Diese Teilzeitvereinbarung wurde in der Folge bis heute fortgeschrieben. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts Anwendung (TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als „Krankenschwester“. Die Klägerin wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe Kr. V, Fallgruppe 1, Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT-LWL vergütet. Aktuell ist die Klägerin in die Entgeltgruppe P8 Stufe 6 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI. (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) eingruppiert. Sie arbeitet im Pflege- und Erziehungsdienst der Maßregelvollzugsklinik A-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie B. Im A-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie B werden erwachsene, suchtkranke Straftäter behandelt. Die Patienten leben in selbstständigen Wohngruppen auf 13 Stationen zusammen. Zudem stehen Behandlungsplätze in zwei separaten Gebäuden im Außenbereich der Klinik zur Verfügung. Die im Bereich des Pflege- und Erziehungsdienstes tätigen Behandlungsteams sind multiprofessionell zusammengesetzt und arbeiten nach einem individuellen Bezugspflegekonzept (vgl. Anlage B 2, Bl. 47 ff. d. A.), bei dem eine verantwortliche Zuordnung von Patienten zu einer Bezugsperson stattfindet. Im Pflege- und Erziehungsdienst sind im Wesentlichen gelernte Krankenpfleger/-innen und gelernte Erzieher/-innen tätig, wobei die Zahl der Krankenpfleger/-innen die Zahl der Erzieher/-innen deutlich übersteigt. Für beide Berufsgruppen gibt es eine einheitliche Stellenbeschreibung. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung „Gesundheits- und KrankenpflegerIn / ErzieherIn oder vgl. Berufsqualifikation“ Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 45 f. d. A.). Beide Berufsgruppen üben eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit im A-Therapiezentrum aus. Allein „klassische Pflegetätigkeiten“ wie Medikamentenverabreichung und Wundversorgung sind ausschließlich den gelernten Krankenpfleger/-innen vorbehalten. Diese „klassischen Pflegetätigkeiten“ machen nur einen geringen Teil der Arbeitszeit aus. Die gelernten Erzieher/-innen sind in die Entgeltgruppen S 8b bzw. S 8a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV. (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert. Mit Schreiben vom 11.12. und 24.12.2020 verlangte die Klägerin vergeblich rückwirkend zum 01.06.2020 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b. Mit ihrer am 26.02.2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nach der Entgeltgruppe S 8b, hilfsweise nach der Entgeltgruppe S 8a zu vergüten. Die Beschäftigten im Pflege- und Erziehungsdienst erbrächten zu deutlich mehr als 70 % pädagogische/erzieherische Tätigkeiten. Klassisch pflegerische Tätigkeiten fielen nahezu nicht an. Ihre Berufserfahrung sei für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b trotz fehlender Ausbildung ausreichend. Im Ergebnis bestehe der Unterschied zwischen den gelernten Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen sowie den gelernten Erziehern und Erzieherinnen darin, dass den Erziehern und Erzieherinnen für die im Wesentlichen gleiche Tätigkeit eine deutlich höhere Vergütung gezahlt werde. Schließlich ergebe sich ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ihre Kollegeninnen und Kollegen seien bei gleicher Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 8b eingruppiert. Eine unterschiedliche Grundausbildung rechtfertige keine unterschiedliche Eingruppierung. Zudem sei der gelernte Pfleger Scholle in die Entgeltgruppe S 8b - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - eingruppiert. Im A-Wohnverbund B und im A-Wohnverbund C vergüte der Beklagte die Beschäftigten unabhängig vom erlernten Beruf nach der Entgeltgruppe S 8b. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.06.2020 die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 EntgO (VKA) Teil B XXIV zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, hilfsweise: festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.06.2020 die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 EntgO (VKA) Teil B XXIV zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgebracht, die Klägerin sei keine ausgebildete Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherin. Sie übe auch keine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen S 8b oder S 8a aus. Ihre Tätigkeit entspreche vielmehr dem Berufsbild einer Fachkrankenpflegerin für Psychiatrie. Andernfalls läge kein multi-, sondern nur noch ein monoprofessionelles Team vor. Zudem habe sie durch ihre Tätigkeit im Pflege- und Erziehungsdienst einer Maßregelvollzugseinrichtung bestenfalls auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Sozial- und Erziehungsdienstes Fähigkeiten und Erfahrungen gewinnen können. Er habe kein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung durch eigenes gestaltendes Verhalten geschaffen, sondern betreibe Normenvollzug. Die Eingruppierung des Pflegers D. beruhe auf einer besonderen historischen Situation. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 16.07.2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin übe entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin aus und sei zudem eine sonstige Beschäftigte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Erzieherin verfüge. Dies werde einerseits schon dadurch deutlich, dass sie selbst den gesamten den Erziehern und Erzieherinnen im A-Therapiezentrum zugewiesenen Arbeitsbereich abdecke und damit eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübe. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Klägerin in Person die anfallenden erzieherischen Aufgaben erbrächte. Hinzu komme, dass nach der Stellenausschreibung des Beklagten für die auszuübende Tätigkeit in gleicher Weise die Vorbildung als Erzieher/-in wie auch die Vorbildung als Krankenpfleger/-in gewünscht und ausreichend sei. Im Hinblick auf die geforderten Erfahrungen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben bereits seit vielen Jahren ausübe. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 188 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 23.07.2021 zugestellte Urteil hat dieser am 20.08.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.10.2021 am 22.10.2021 begründet. Der Beklagte führt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, die Klägerin trage zu ihren gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen nichts Konkretes vor. Sie genüge damit ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ nicht. Allein aufgrund der „entsprechenden Tätigkeit“, der Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Erzieher/-innen und der Dauer der Tätigkeit könnten diese Merkmale nicht als erfüllt angesehen werden. Wollte man stets allein aus der Ausübung einer „entsprechenden Tätigkeit“ auf „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ schließen, so wäre das zweite Tatbestandsmerkmal obsolet. Vielmehr seien so nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin belegt. Ein Einsatz der Klägerin an anderer Stelle mit Blick auf die Arbeit mit verschiedenen Personengruppen wie Erzieher/-innen sei gerade nicht möglich, da ihr hierfür entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen fehlten. Auch bezüglich der von der Klägerin herangezogenen heilerzieherischen Tätigkeit gelte, dass sie allenfalls Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet dieser Tätigkeit erworben habe, die im Sinne der Tarifnorm nicht ausreichend seien. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfe sich in der Arbeit mit einem ganz bestimmten Personenkreis, wohingegen ausgebildete Heilerziehungspfleger/-innen mit verschiedenen Personengruppen arbeiteten. Die Protokollerklärung Nr. 5 zeige aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger gerade aus dem Bereich der pflegerischen Berufe, dass eine eingruppierungsrechtliche Gleichstellung mit anderen Berufsgruppen von den Tarifvertragsparteien bewusst nicht vorgesehen worden sei. Er behandele nicht Gleiches ungleich. Vielmehr verfügten die Erzieher/-innen im Team der Klägerin im Gegensatz zu ihr über eine abgeschlossene Ausbildung. Zudem habe die Klägerin nicht behauptet, dass er allgemein als Krankenpfleger/-in Beschäftigte nach den Vergütungsmerkmalen für Erzieher/-innen vergüte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.07.2021, 1 Ca 115/21 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus, nach dem Begründungsansatz des Beklagten übten zwar alle Beschäftigten im Therapiebereich dieselben Tätigkeiten - gerade ohne qualitative Abstufung im erzieherischen Bereich - entsprechend der Stellenbeschreibung aus, einige seien hierfür jedoch aufgrund ihrer erzieherischen Qualifikation fachlich besser geeignet. Dies werde der Sache nicht gerecht. Da sie die erzieherischen Tätigkeiten im identischen Umfang wie die bei dem Beklagten beschäftigten Erzieher/-innen seit nunmehr 25 Jahren unverändert ausübe, verfüge sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Zudem erfasse die Entgeltgruppe S 8b Heilerziehungspfleger/-innen. Bei diesem Berufsbild handele es sich ebenfalls um die Tätigkeiten, die sie seit mehr als 25 Jahren bei dem Beklagten unverändert ausübe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sei gegeben. Es gebe einen einheitlichen Tätigkeitsbereich, in dem Erzieher/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen und Krankenpfleger/-innen dieselbe Tätigkeit ausübten und ohne sachlichen Grund hierfür eine unterschiedliche Vergütung aufgrund ihrer Eingruppierung erzielten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 23.07.2021 zugestellte Urteil am 20.08.2021 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 22.10.2021 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Feststellungsanträge sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 11 - 14) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über die Anträge wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem Vortrag der Parteien kein Streit. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.06.2020 nach Entgeltgruppe S 8b oder S 8a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV. (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zu vergüten. Die Klägerin ist keine „sonstige Beschäftigte“. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gegeben. 1. Für den Fall der Erfüllung eines der speziellen Tätigkeitsmerkmale des TVöD/VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst gelten diese Merkmale für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erst mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA zum 01.01.2017, sondern bereits ab dem 01.11.2009 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es zur Erreichung der begehrten Eingruppierung deshalb nicht. a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der vom Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 06.03.2007 (TVÜ-LWL, zuletzt idF. des 1. Änderungstarifvertrags vom 25.03.2017) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) und der TVÜ-VKA, jeweils mit den im TVÜ-LWL geregelten Abweichungen. aa) Die Einführung der besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum TVöD-BT-V/VKA sowie die Ergänzung von § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.07.2009 zum TVÜ-VKA hatten zur Folge, dass die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA bereits ab dem 01.11.2009 nicht mehr nach der Vergütungsordnung des BAT, sondern vielmehr ausschließlich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD eingruppiert waren, soweit sie eines der speziellen Merkmale erfüllten. Diese Tätigkeitsmerkmale waren aufgrund der Regelungen in § 56 TVöD-BT-V iVm. der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 und dem Anhang zu der Anlage C (VKA) Inhalt des TVöD-BT-V. Aufgrund der gleichzeitigen Ergänzung von § 36 TVöD/VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.07.2009 zum TVöD um den Absatz 2 galt dies auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die außerhalb des Geltungsbereichs der Besonderen Teile Verwaltung (TVöD-BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) tätig waren, mithin auch für den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - (TVöD-BT-K), dessen Geltungsbereich die Maßregelvollzugsklinik A-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie B des Beklagten nach § 1 TVÜ-LWL unterfällt. bb) Für die unter den Geltungsbereich des TVÜ-A fallenden Beschäftigten trat gleichzeitig dieselbe tarifliche Folge ein. (1) § 1 TVÜ-A verweist dynamisch auf den TVöD/VKA sowie den TVÜ-VKA. Aus dem Umstand, dass die Tarifbestimmung den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005“ nennt, folgt keine statische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung desBezugsobjekts anhand des Datums. Bereits der TVÜ-VKA wird ohne Datum aufgeführt. Weiterhin wird auch das „diese Tarifverträge ergänzende bzw. ersetzende Tarifrecht“ erfasst. Anhaltspunkte dafür, es solle lediglich eine statische Anwendung erfolgen, sind nicht ersichtlich. (2) Die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TVÜ-LWL geregelten Ausnahmen greifen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht ein. Der TVÜ-VKA nimmt hinsichtlich der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nicht mehr auf den BAT Bezug. Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA werden die bisherigen Vergütungsvorschriften des BAT für diesen Tätigkeitsbereich gerade von der Weitergeltung ausgenommen und durch die neuen Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst („S-Gruppen“) des TVöD/VKA ersetzt. (3) Aufgrund der insoweit uneingeschränkten dynamischen Verweisung in § 1 TVÜ-A auf die Regelungen des TVÜ-VKA kommt für diesen Beschäftigtenkreis auch im Geltungsbereich des TVÜ-A die bisherige Vergütungsordnung, zu der auch die Vorbemerkungen in der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-A gehören, nicht mehr zur Anwendung. Die Bestimmung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-A (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst), nach der Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wurden, den Krankenschwestern und Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren, war damit schon seit dem 01.11.2009 gegenstandslos. b) Mit der Änderung des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zum 01.07.2015 waren die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes gemäß § 1 TVÜ-A iVm. § 28b TVÜ-VKA in der ab dem 01.07.2015 geltenden Fassung in die sich aus der Tabelle ergebenden neuen Entgeltgruppen überzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt galten die neuen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD/VKA (vgl. zum Ganzen BAG, 13.11.2019, 4 AZR 490/18, Rn. 20 - 41). 2. Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppen S 8b Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung war aufgrund der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht veranlasst (§ 1 TVÜ-A iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). a) Die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt (Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, nunmehr Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV. (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst): „ S 4 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) S 5 [nicht besetzt] S 6 [nicht besetzt] ... S 8a Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) … Protokollerklärungen: … 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch ... b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die ... d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, …“ b) Die Tätigkeiten der Klägerin erfolgen in einem einheitlichen Arbeitsvorgang. aa) Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 24.02.2021, 4 AZR 309/20, Rn. 17). bb) Nach diesen Grundsätzen stellen die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Alle der Klägerin übertragenen Tätigkeiten sind auf das Arbeitsergebnis der Betreuung der in der Klinik befindlichen Patienten mit dem Ziel der Mitwirkung an der Genesung derselben gerichtet. c) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der 1. Alternative der Entgeltgruppe S 8b nicht. Die 1. Alternative enthält als Tätigkeitsmerkmal sowohl ein personenbezogenes als auch ein tätigkeitsbezogenes Erfordernis. Neben der auszuübenden Tätigkeit ist somit für die Eingruppierung eine Ausbildung mit dem Abschluss der staatlichen Anerkennung erforderlich. Es ist zulässig, eine solche Voraussetzung tarifvertraglich zu verlangen (BAG, 30.11.1988, 4 AZR 412/88, Rn. 19; BeckOK TVöD EntgO/Hamm, 29. Ed. 01.12.2021, EntgO VKA Entgeltgruppe S 8a Rn. 13). Die Klägerin ist weder Erzieherin noch Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung. d) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der 2. Alternative der Entgeltgruppe S 8b nicht. aa) Die Eingruppierung der sonstigen Beschäftigten erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (zur Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin BAG, 05.05.2021, 4 AZR 666/19, Rn. 46; zum Ingenieur iSd. TV-L 25.01.2017, 4 AZR 379/15, Rn. 27; zum sonstigen Angestellten 09.07.1997, 4 AZR 635/95, Rn. 68; zu einer Sozialarbeiterin 25.03.1998, 4 AZR 670/96, Rn. 35; zur Erzieherin 17.01.1996, 4 AZR 602/94, Rn. 38). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer ausgebildeten Kraft Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (BAG, 05.05.2021, 4 AZR 666/19, Rn. 46). Denn die Lebenserfahrung zeigt, dass „sonstige Beschäftigte“, selbst wenn sie eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben, gleichwohl - anders als Beschäftigte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG, 17.01.1996, 4 AZR 602/94, Rn. 36). bb) Die Darlegung, dass sie das Wissensgebiet einer Beschäftigten mit den in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildungen mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht, hat die Klägerin versäumt. (1) Ihr Vortrag, sie verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien, weil sie seit 25 Jahren im Pflege- und Erziehungsdienst die gleichen Tätigkeiten verrichte wie die zu ihrem Team gehörenden ausgebildeten Kräfte, belegt nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin. (a) Erzieher/-innen nehmen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wahr. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen dabei auf sozialpädagogischen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit, in Kindertageseinrichtungen und Schulen oder in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Sie finden Beschäftigung in Kindertagesstätten und Familienzentren, Kinder- und Jugendwohnheimen, Tagesstätten oder Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, an Schulen (Ganztagsbetreuung), in Familien- und Suchtberatungsstellen und in Erholungs- und Ferienheimen (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Erzieher/in – Steckbrief zum Beruf, zuletzt abgerufen am 14.02.2022). (b) Heilerziehungspfleger/-innen begleiten und unterstützen Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder seelischer Behinderung aller Altersstufen, um deren Eigenständigkeit zu stärken und sie zu einer möglichst selbstständigen Lebensführung im Alltag zu befähigen. Sie finden Beschäftigung in Tagesstätten, Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderung, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, in Einrichtungen der Sozialpsychiatrie, in Kindertageseinrichtungen und an Schulen (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Heilerziehungspfleger/in – Steckbrief zum Beruf, zuletzt abgerufen am 14.02.2022). Entgegen der in der Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin begleiten und unterstützen Heilerziehungspfleger/-innen Menschen aller Altersstufen. Dies folgt daraus, dass sich die Aufgaben von Heilerziehungspflegerinnen- und pflegern am gesetzlichen Auftrag des SGB IX und SGB XII orientieren, wonach behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Unterstützung zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. (2) Diese Ausführungen zeigen, welchen verschiedenen Personengruppen die Arbeit der Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin dient und welche unterschiedlichen Inhalte sie haben kann. Für eine so breit gefächerte Verwendung ist die Klägerin als Krankenpflegerin nicht ausgebildet. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten im Pflege- und Erziehungsdienst der Maßregelvollzugsklinik A-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie B des Beklagten belegen nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin, nämlich die Fähigkeiten und Erfahrungen, die benötigt werden, in Teamarbeit einen ganz bestimmten Personenkreis, nämlich suchtkranke, erwachsene Straftäter bei ihrer stationären Behandlung in einer Maßregelvollzugsklinik zu betreuen. Sie belegen nicht, dass die Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Bereichen ausgebildeten Erzieher/-innen bzw. Heilerziehungspfleger/-innen einsetzbar sind. Hierbei steht aus Sicht der Kammer nicht die tatsächlich langjährige Dauer ihrer Tätigkeit in diesem Bereich der Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals entgegen, sondern ausschließlich der Umstand, dass sie nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet tätig ist. Die Klägerin lässt auch jeden Vortrag dazu vermissen, sich durch Fortbildungsmaßnahmen für eine Tätigkeit als Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin über ihre beim Beklagten ausgeübte Tätigkeit hinaus qualifiziert zu haben. Soweit die Klägerin den Begründungsansatz des Beklagten so charakterisiert, dass zwar alle Beschäftigten im Therapiebereich dieselben Tätigkeiten ausübten, einige hierfür jedoch aufgrund ihrer erzieherischen Qualifikation fachlich besser geeignet seien, und diesen kritisiert, ist darauf zu verweisen, dass für die Eingruppierung die tariflichen Regelungen und nicht die Stellenbeschreibung des Beklagten maßgeblich sind. Während nach der Stellenbeschreibung die Ausbildungen „ErzieherIn oder vgl. Berufsqualifikation“ und „Gesundheits- und KrankenpflegerIn“ für die Tätigkeit im Pflege- und Erziehungsdienst des Beklagten gleichwertig sind, sind sie es nach den tariflichen Reglungen zur Eingruppierung nicht. Denn die Eingruppierung für Beschäftigte in der Pflege (Teil B Besonderer Teil XI. Beschäftige in Gesundheitsberufen - 1. Beschäftigte in der Pflege) unterscheidet sich von der Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Dies belegt auch die Protokollerklärung Nr. 5 b). Hiernach gelten die Eingruppierungsmerkmale der Erzieher/-innen der Entgeltgruppen S 8a, S 8b und S 9 für Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, wenn sie in Kinderkrippen tätig sind. Sind diese Beschäftigten nicht in Krippen beschäftigt, sind sie entweder als „sonstige Beschäftigte“ oder als „Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen“ eingruppiert. Dies zeigt, dass bei ausgebildeten Krankenpflegerinnen und –pflegern eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b nur in Betracht kommt, wenn sie als „sonstige Beschäftigte“ unter Berücksichtigung der an dieses Merkmal zu stellenden Anforderungen einzugruppieren sind. Denn sie finden in der Protokollerklärung Nr. 5 b) keine Erwähnung. e) Da die Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind, kann dahinstehen, ob sie eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. 3. Aus den Ausführungen unter B II. 2. folgt, dass die Klägerin auch im Hinblick auf die Entgeltgruppe S 8a die tarifrechtlichen Merkmale einer „sonstigen Beschäftigten“ nicht erfüllt. 4. Da die Klägerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 4 („Beschäftigte in der Tätigkeit von“) ausdrücklich nicht geltend macht, waren die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe nicht zu prüfen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach den Entgeltgruppen S 8b bzw. S 8a folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (statt vieler BAG, 23.03.2011, 4 AZR 431/09, Rn. 49). b) Ein solches generalisierendes Prinzip, nach dem der Beklagte verfährt, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. aa) Bezüglich ihrer Kolleginnen und Kollegen hat es die Klägerin versäumt, substantiiert darzulegen, dass der Beklagte Gleiches ungleich behandelt. Da die tarifvertraglichen Regelungen Ausbildungserfordernisse statuieren, kann sich die Eingruppierung der Beschäftigten trotz identischer Tätigkeit aufgrund der absolvierten Ausbildung unterscheiden. bb) Der Vortrag, im A-Wohnverbund B und A-Wohnverbund C vergüte der Beklagte die Beschäftigten unabhängig vom erlernten Beruf nach der Entgeltgruppe S 8b, ist nicht hinreichend. Eine vergleichbare Situation ist nicht erkennbar. Diese Beschäftigten können durchaus bei ihrer von der Klägerin - weder nach Dauer noch nach Inhalt dargelegten - Berufstätigkeit nach Abschluss ihrer Ausbildung im Gegensatz zur Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die denen einer Erzieherin bzw. Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind. Bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppen S 8b oder S 8a haben sie dann - anders als die Klägerin - einen tariflichen Anspruch auf die ihnen tatsächlich gezahlte Vergütung. cc) Aus dem Hinweis auf die Eingruppierung des Pflegers D. ergibt sich nicht, dass der Beklagte bei der Vergütung von Beschäftigten mit der Ausbildung zum Krankenpfleger und der Tätigkeit eines Erziehers nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip verfährt. Das bloß tatsächliche Vorgehen des Beklagten in einem Fall genügt hierfür nicht (vgl. BAG, 15.06.2011, 4 AZR 465/09, Rn. 49; 10.07.1996, 4 AZR 148/95, Rn. 62). C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „sonstigen Beschäftigten“ und zum Gleichbehandlungsgrundsatz. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.