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Urteil

3 Sa 878/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2022:0302.3SA878.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2021, 4 Ca 1590/20 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2021, 4 Ca 1590/20 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Einstellung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 31.07.2015 staatlich anerkannte Erzieherin. Vom 06.08.2015 bis zum 31.03.2018 war sie als pädagogische Mitarbeiterin im Kinderhaus des A für die Stadt B e. V. tätig. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und wurde nach Entgeltgruppe S 8b Stufe 2 des Anhangs B zur Anlage 33 (Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen A vergütet. Dort war sie als verantwortliche Bezugserzieherin für die pädagogische Betreuung und Versorgung sowie für die Regelung aller sie betreffenden persönlichen Belange einer Gruppe von fünf Kindern zuständig. Zudem war sie gruppenübergreifend tätig. Bei vielen Kindern bestanden ein erhöhter Förderbedarf sowie eine diagnostizierte Lernbehinderung, welche eine intensive pädagogische und therapeutische Unterstützung sowie Begleitung nötig machten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeit wird auf das Arbeitszeugnis vom 12.02.2018 (Anlage 2 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 17.12.2020, Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen. Vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 war die Klägerin als Sozialarbeiterin bei der Ev. C D tätig. Ihre Beschäftigung wurde nach der Entgeltgruppe SD 8b Stufe 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung vergütet. Sie arbeitete als Erzieherin im stationären Bereich einer Wohngruppe, in der neun Kinder im Alter zwischen sieben und vierzehn Jahren von insgesamt sechs pädagogischen Fachkräften betreut wurden. Die Kinder hatten wesentliche Erziehungsschwierigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeit wird auf das Arbeitszeugnis vom 01.04.2019 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 57 ff. d. A.) Bezug genommen. Vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2019 war die Klägerin als Sozialpädagogin am Bildungszentrum E der F gGmbH beschäftigt. Hier arbeitete die Klägerin mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt hatten. Auf das Arbeitszeugnis vom 31.08.2019 wird verwiesen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 60 f. d. A.). Seit dem 01.09.2019 ist die Klägerin bei dem beklagten Land als Fachkraft im Rahmen von multiprofessionellen Teams im gemeinsamen Lernen an einer Hauptschule tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 18.07.2019 ist Grundlage der Beschäftigung der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018 iVm. dem Runderlass vom 23.01.2008. Wegen der Einzelheiten des Runderlasses vom 19.07.2018 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 10.12.2019 erhielt die Klägerin eine dienstliche Beurteilung, wegen deren Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen wird. Aufgrund der mit Schreiben vom 25.06.2020 vorgenommenen Stufenfestsetzung erhielt die Klägerin ab ihrer Einstellung Vergütung nach der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9a TV-L. Seit dem 01.09.2020 ist sie der Stufe 2 zugeordnet. Mit Schreiben vom 15.09.2020 widersprach die Klägerin dieser Stufenzuordnung und bat vergeblich um Berücksichtigung ihrer erworbenen Berufserfahrung. Die Klägerin ist an der Hauptschule an der G straße in B eingesetzt. Die Hauptschule ist eine Schule mit erweitertem, gebundenem Ganztag, welche von ca. 300 Schülern aus ca. 20 verschiedenen Nationen besucht wird. Ein großer Teil der Schülerschaft stammt aus sozial schwachen bzw. nicht intakten Familien. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei bereits seit ihrer Einstellung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TV-L zuzuordnen gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, für ihre Mitarbeit im Schulunterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schüler/innen entsprechend den Vorgaben der Schulleitung benötige sie aufgrund der Beeinträchtigungen der Kinder insbesondere ihre pädagogischen Kompetenzen als ausgebildete Erzieherin. Sie greife beständig auf die Erfahrungen aus ihrer Arbeit als Erzieherin zurück. Dementsprechend sei ihrer dienstlichen Beurteilung zu entnehmen, dass sie lediglich eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen gehabt habe. Ihre früheren Tätigkeiten hätten in ihrer Wertigkeit ihrer jetzigen Eingruppierung entsprochen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TV-L zu vergüten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.624,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils - 303,67 € brutto seit dem 30.09.2019, 31.10.2019 und 31.12.2019 - 381,64 € brutto seit dem 30.11.2019 - 279,23 € brutto seit dem 31.01.2020, 29.02.2020, 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020, 31.07.2020, 31.08.2020 - 49,12 € seit dem 30.09.2020 und 31.10.2020 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die vorgelegten Arbeitszeugnisse ließen nicht erkennen, dass die Vorbeschäftigungen der Klägerin die prägenden unterrichtsnahen Tätigkeiten ihrer aktuellen Beschäftigung abdeckten. Sie sei mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der Mitarbeit im Unterricht und nicht als Erzieherin eingestellt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.06.2021 abgewiesen. Zur Be-gründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgesetzt habe oder diese zumindest gleichartig gewesen sei. Die Klägerin sei nicht „unterrichtsnah“ tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 146 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 01.07.2021 zugestellte Urteil hat diese am 27.07.2021 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2021 begründet. Die Klägerin führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, die von ihr im Kinderhaus des A für die Stadt B e. V. betreuten Kinder seien anderthalb bis elf Jahre alt gewesen. Für das beklagte Land sei sie seit dem 01.09.2019 insbesondere mit der Beratung und Betreuung der Schüler/innen während der gesamten Unterrichtszeit beschäftigt. Ziel dieser Tätigkeit sei es, die Schüler/innen in die Situation zu versetzen, die im Unterricht vom Lehrpersonal vermittelten Unterrichtsinhalte positiv und bestmöglich zu erfahren. Zudem führe sie Elterngespräche und berate die Lehrkräfte in Bezug auf die Schüler/innen. Schließlich sei sie für die regelmäßige individuelle differenzierte Förderung (z. B. Sprachförderung) zuständig. Sie habe die von ihr seit dem 01.09.2019 ausgeübten pädagogischen Tätigkeiten, die aufgrund des in der Schülerschaft bestehenden besonderen erzieherischen Förderbedarfs anfielen und von den Lehrpersonen nicht ausreichend abgedeckt werden könnten, bereits in den Vorbeschäftigungen ausgeübt, ohne dass es auf die Eigenschaft der Kinder und Jugendlichen als Schüler/innen angekommen sei. Ziel des Unterrichts sei nicht nur die Erzielung eines Lernerfolgs, sondern auch die Erfüllung des gesetzlich geregelten Erziehungsauftrags der Schule. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2021, 4 Ca 1590/20 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2019 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 3.624,73 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 303,67 € brutto seit dem 30.09.2019, 31.10.2019 und 31.12.2019, aus 381,64 € brutto seit dem 30.11.2019, aus jeweils 279,23 € brutto seit dem 31.01.2020, 29.02.2020, 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020, 31.07.2020 und 31.08.2020 und aus jeweils 49,12 € brutto seit dem 30.09.2020 und 31.10.2020 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, die Klägerin sei in ihren Vorbeschäftigungen mit vorwiegend erzieherischen Aufgaben und der Betreuung traumatisierter Kleinkinder und Kinder befasst gewesen. Demgegenüber sei ihre Lehrtätigkeit in der Sekundarstufe I im Wesentlichen geprägt von der Vermittlung von Lehrstoffen im Unterricht zwecks Erzielung von Lernerfolgen der anvertrauten Jugendlichen. Den Schwerpunkt ihrer derzeitigen Tätigkeit bilde die Vermittlung von Unterrichtsstoff unter Anwendung pädagogischer Fähigkeiten und Methoden. Lediglich gelegentlich habe sie dabei streitschlichtend, deeskalierend und vermittelnd einzugreifen. Die Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Erwachsenenbildung sei nicht mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden, so dass dahinstehen könne, ob diese Berufserfahrung einschlägig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be-schwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 01.07.2021 zugestellte Urteil am 27.07.2021 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 30.08.2021 ordnungsgemäß(§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit sich die Feststellungsklage mit der bezifferten Leistungsklage überschneidet, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen Zeitraum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klägerin bereits seit dem 01.09.2019 Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TV-L zusteht, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG, 27.04.2017, 6 AZR 459/16, Rn. 39). 2. Die Klägerin hat entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Klagegrund bestimmt bezeichnet. Sie hat ihr Klagebegehren neben der Anwendung des Tarifvertrags aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in der Berufungsinstanz auch auf dessen Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt. Damit hat sie jeweils zwei Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt und diese in der mündlichen Verhandlung in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach werden die Anträge zunächst auf der Grundlage einer beiderseitigen Tarifgebundenheit und - für den Fall des Unterliegens - hilfsweise aufgrund einer vertraglichen Bezugnahmeregelung geltend gemacht (vgl. BAG, 28.04.2021, 4 AZR 230/20, Rn. 17 - 19). II. Die Anträge sind jedoch in beiden Fällen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, bereits ab ihrer Einstellung am 01.09.2019 nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet zu werden. Die Klägerin hat während der Dauer ihrer vorherigen Arbeitsverhältnisse keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. 1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien - soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant ist - in unveränderter Fassung Anwendung. a) § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 3 TV EntgO-L enthält zwar eine Sonderregelung für Lehrkräfte iSv. Abschnitt 2 Ziff. 1 der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L), dh. für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sog. „Nichterfüller“). Die Klägerin unterfällt jedoch allenfalls Abschnitt 4.2 EntgO-L (Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte). b) Dahin stehen kann auch, ob die in § 52 Nr. 3 2. TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) vereinbarte Regelung, nach der erst bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren die Einstellung in die Stufe 3 erfolgt, gilt. Denn die Klägerin verfügt nicht über einschlägige Berufserfahrung. c) § 16 Abs. 2 TV-L lautet wie folgt: (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. ... Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. ... 2. Somit bestimmt sich die tarifliche Bedeutung der einschlägigen Berufserfahrung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L. a) Nach dieser Protokollerklärung ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihr damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt. Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen. Auch eine vorherige höherwertige Tätigkeit ist nicht generell mit einschlägiger Berufserfahrung gleichzusetzen. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung die Beschäftigte nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BAG, 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 18 und 32, mwN.). b) Die in Aussicht genommene Tätigkeit bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. aa) In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist geregelt, dass Grundlage der Beschäftigung der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018 iVm. dem Runderlass vom 23.01.2008 ist. In dem Runderlass vom 19.07.2018 heißt es unter 1., dass die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen vorwiegend unterrichtsnah und Unterricht unterstützend eingesetzt werden und dass eigenverantwortlicher Unterricht nicht zulässig ist. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Mitarbeit im Unterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schüler/innen durch Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schüler/innen im Unterricht, Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schüler/innen, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen, und die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung. bb) Die Klägerin ist, wie in diesem Erlass vorgesehen, als Fachkraft nicht außerhalb, sondern ausdrücklich innerhalb des Unterrichts beschäftigt (vgl. zu dieser Unterscheidung, BAG, 24.03.2010, 4 AZR 721/08, Rn. 20). Ihre wesentliche Aufgabe besteht nach ihrem Vorbringen darin, auf Schüler/innen der Klassen 5, 6 und 8 (laut der dienstlichen Beurteilung vom 10.12.2019) bzw. der Klassen 5 und 6 (laut den Angaben der Klägerin zu Protokoll der Berufungsverhandlung) wegen des in der Schülerschaft bestehenden besonderen erzieherischen Förderbedarfs so einzuwirken, dass sie in die emotionale Lage versetzt werden, am Unterricht teilzunehmen. Ziel der Teilnahme am Unterricht der Schule ist theoretisches Wissen zu begreifen und das Erlernte praktisch anzuwenden. Dieses Ziel ist typisch schulbezogen und verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass der Klägerin zuzugeben ist, dass es daneben auch Auftrag der Schule ist, Schüler/innen durch die Förderung und Unterstützung sozialer, demokratischer und konfliktbezogener Verhaltensweisen zu erziehen. c) Da die Klägerin bei ihren früheren Arbeitgebern erzieherische Tätigkeiten nur außerhalb des Unterrichts an einer Regelschule erbracht hat, verfügt sie nicht über einschlägige Berufserfahrung für erzieherische Tätigkeiten innerhalb des Unterrichts an einer Regelschule. Dies begründet sich mit den unterschiedlichen pädagogischen und fachlichen Anforderungen der erzieherischen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Unterrichts. aa) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sie in ihren bisherigen Tätigkeiten unabhängig vom Alter der jeweils zu betreuenden Personen entsprechend beobachtend, analysierend, betreuend, fördernd, beratend und dokumentierend tätig war. Die körperliche, geistige und schulische bzw. berufliche Entwicklung der betreuten Personen und ihr Sozialverhalten waren zu fördern und zu unterstützen, demokratische und konfliktbezogene Verhaltensweisen waren zu erlernen, Alltagsbewältigung zu üben, Kooperation und Abstimmung mit pädagogischem und psychologischem Personal hatte zu erfolgen, betroffene Dritte wie Erziehungsberechtigte und Behörden waren zu informieren bzw. zu beraten. Hinsichtlich der Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin im Kinderhaus des A für die Stadt B e. V. ist jedoch darauf zu verweisen, dass sich die pädagogischen und fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten bereits deshalb unterscheiden, weil die Klägerin im Rahmen der vorherigen Tätigkeit deutlich jüngere Kinder als in ihrer gegenwärtigen Tätigkeit betreut hat. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin ein Kind betreut hat, das elf Jahre alt war, als es die Einrichtung verlassen hat. Denn infolge der weit überwiegenden Betreuung von Kindern im Kleinkind- und Grundschulalter deckt diese Vorbeschäftigung qualitativ nicht im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung ab. So bestehen z. B. schon zwischen der Sekundarstufe I und II andere pädagogische und fachliche Herausforderungen (BAG, 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 38). Dies gilt für die Betreuung von Kleinkindern- und Grundschulkindern sowie Kindern der Sekundarstufe I entsprechend. Die Tätigkeiten als pädagogische Mitarbeiterin im Kinderhaus des A für die Stadt B e. V. sowie als Sozialarbeiterin bei der Ev. C D und ihre jetzige Tätigkeit unterscheiden sich zudem aus einem weiteren Grund hinsichtlich der pädagogischen und fachlichen Anforderungen. Die Klägerin war zuvor nach ihrem Vorbringen u. a. mit der Bildung der Kinder, der Kooperation mit Schulen und der intensiven schulischen Förderung bei Kindern mit diagnostiziertem Förderbedarf, sozial-emotionalen Entwicklungsstörungen und/oder Lernbehinderungen beschäftigt. Zudem hat sie Angebote zur Förderung von Grob- und Feinmotorik, musisch-kreativen Fähigkeiten, selbstbestimmter Lernprozesse, der Sozialkompetenzen, der Selbstfürsorge sowie Angebote zu den Themen Naturwissenschaften, Sprachförderung, Hauswirtschaft, Entspannungstraining und sensomotorische Übungen entwickelt und durchgeführt. Nunmehr ist die Klägerin im Schulunterricht eingesetzt, dh. dass sie den Unterricht der Lehrkraft beobachten und unterstützen muss, indem sie die Schüler/innen, die gerade nicht hinreichend unterrichtsfähig sind, situations- und fachbezogen fördert. Dies bedingt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur eine Änderung der „Kulisse“ („statt am Küchentisch im Unterricht im Klassenzimmer“), sondern eine Veränderung der pädagogischen und fachlichen Anforderungen. Eine erzieherische Tätigkeit beinhaltet nach dem berufskundlichen Sinn keine typisch schulbezogenen Aufgaben wie die Unterstützung der Lehrkraft beim Unterricht, sondern findet typischerweise in außerschulischen Einrichtungen statt (BAG, 27.01.1999, 4 AZR 88/98, Rn. 33; www. berufenet.arbeitsagentur.de/Erzieher/in, zuletzt abgerufen am 15.03.2022). Hinzu kommt, dass bei den vorherigen Tätigkeiten der Klägerin keine Einbindung in ein durch eine Lehrkraft vorgegebenes Unterrichtskonzept gegeben war, sondern die Klägerin außerhalb eines Klassenverbands Unterstützung bei den Hausaufgaben leistete. Bei letzterem handelt es sich um eine erzieherische Tätigkeit, wie sie auch Eltern ihren Kindern gegenüber erbringen. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie bei ihren früheren Tätigkeiten die im Unterricht versäumten Inhalte vermitteln musste, wenn ein Kind im Unterricht gefehlt hatte, so handelt es sich auch dabei nicht um eine in ein Unterrichtskonzept eingebettete unterstützende Tätigkeit in einem Klassenverband, sondern um die Nachholung des Unterrichtstoffes bei Fehlen im Unterricht. Schließlich unterscheiden sich die Tätigkeiten insofern, als die Teilnahme am Unterricht für die Schüler/innen verpflichtend ist und die Unterrichtsinhalte durch die Lehrkraft im Rahmen der Lehrpläne vorgegeben werden, während die Klägerin bei ihren früheren Tätigkeiten den Kindern nur Angebote machte. Diese Unterschiede bedingen, dass die in den früheren Tätigkeiten erworbenen Berufserfahrungen nicht im Wesentlichen für die jetzige Tätigkeit verwertbar sind. Denn es fehlt der Klägerin an weiter verwertbarer Berufserfahrung, wie erzieherische Maßnahmen innerhalb des Unterrichts angewendet werden müssen, um einen schulbezogenen Lernerfolg zu erzielen. Die Tätigkeit als Sozialpädagogin am Bildungszentrum E der F gGmbH stellte ebenfalls andere pädagogische und fachliche Anforderungen, da die Klägerin hier mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne berufliche Erstausbildung arbeitete, die ihre allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt hatten. bb) Eine andere Würdigung der weiter verwertbaren Berufserfahrung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus der dienstlichen Beurteilung vom 10.12.2019. Die dort vorgenommene Einschätzung, die Klägerin habe die ersten zwei Wochen genutzt, um sich einzuarbeiten und das neue Arbeits- und Aufgabenfeld kennen zu lernen, ist nicht mit der tariflichen Bewertung einschlägiger Berufserfahrung gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann einer dienstlichen Beurteilung nicht entnommen werden (vgl. BAG, 24.02.2021, 4 AZR 269/20, Rn. 48). Hinzu kommt, dass sich die von der Klägerin genannte Angabe in der dienstlichen Beurteilung ausweislich der Überschrift auf „Leistung als Multiprofessionelles Mitglied im Gemeinsamen Lernen“ bezieht, konkret also darauf, wie die Klägerin sich in das neue Arbeitsumfeld als Teammitglied eingefunden hat. Denn es heißt, dass die Klägerin sehr schnell Kontakt zum Kollegium und der Schülerschaft gefunden habe. Hinsichtlich der Fachkenntnisse führt die dienstliche Beurteilung hingegen aus, dass die Klägerin ihre Kenntnisse hinsichtlich der Unterrichtsbeobachtung und -unterstützung erweitert hat und ihr Wissen bezüglich Konzeptgestaltung und Inklusion kontinuierlich erweitert. Dies bedeutet, dass die Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung nicht in der Lage war, die Tätigkeit bei dem beklagten Land ohne nennenswerte Einarbeitungszeit auszuüben, sondern ihre Fachkenntnisse hinsichtlich Unterrichtsbeobachtung und -unterstützung sowie Konzeptgestaltung und Inklusion erweitern muss. Hierbei handelt es sich um diejenigen fachlichen Anforderungen (Anwendung erzieherischer Maßnahmen innerhalb des Unterrichts zur Erzielung eines schulbezogenen Lernerfolgs), bezüglich derer die Klägerin in ihren bisherigen Tätigkeiten keine Berufserfahrung erzielen konnte. d) Somit kann dahinstehen, ob die früheren Tätigkeiten der Klägerin in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entsprachen, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. C. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 64 Abs. 6 ArbGG,§ 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur tariflichen Bewertung einschlägiger Berufserfahrung gefolgt und hat hierzu eine am Einzelfall orientierte Entscheidung getroffen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG ver-wiesen.