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Beschluss

14 Ta 130/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2022:0509.14TA130.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung liegt auch in Unterhaltslasten, welche die Partei für die Kinder ihrer Lebensgefährtin bzw. ihres Lebensgefährten erbringt, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt.

  • 2.

    Beruht die vor der Entscheidung im von der Partei persönlich geführten Beschwerdeverfahren erfolgte Mandatsniederlegung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt auf einer erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, die wegen einer sachlich nicht nachvollziehbaren Einkommensermittlung ergangen ist, kann ausnahmsweise eine Beiordnung weiterhin erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27. Januar 2022 (1 Ca 1187/21) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwältin A. aus B beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung liegt auch in Unterhaltslasten, welche die Partei für die Kinder ihrer Lebensgefährtin bzw. ihres Lebensgefährten erbringt, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt. 2. Beruht die vor der Entscheidung im von der Partei persönlich geführten Beschwerdeverfahren erfolgte Mandatsniederlegung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt auf einer erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, die wegen einer sachlich nicht nachvollziehbaren Einkommensermittlung ergangen ist, kann ausnahmsweise eine Beiordnung weiterhin erfolgen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27. Januar 2022 (1 Ca 1187/21) abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den ersten Rechtszug bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwältin A. aus B beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Gründe I. Der Kläger erhob unter dem 17. Dezember 2021 eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einer allgemeinen Feststellungsklage und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 reichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Dezember 2021 nebst drei Belegen ein. In der Erklärung gab er unter anderem an, dass er ledig ist und keine Angehörigen hat, denen er Unterhalt gewährt, zuletzt für September und Oktober 2021 Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gehabt hat, Arbeitslosengeld II beantragt habe, am 22. November 2021 Krankengeld erhalten habe, mit sechs Personen in einer 5-Zimmer-Wohnung von 105 qm lebt, für die eine Miete einschließlich Heizungs- und Nebenkosten von 900,00 Euro anfalle, von der er allein 0,00 Euro zahle; unter „ 4. Nutzen Sie den Raum als Mieter oder in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis? “ hatte er „ mit Lebensgef. “ angegeben. Bei dem Beleg 1 handelt es sich um einen Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters Kreis C vom 7. Oktober 2021, wonach der Kläger als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau D und deren vier Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 60,49 Euro für August 2021 und 41,54 Euro für September 2021 erhalten hatte. Aus der beigefügten Berechnung der Leistungen für diese beiden Monate ergab sich weiter, dass von einem zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.600,00 Euro aus gerechnet ein Betrag von 1.320,00 Euro als zu berücksichtigendes Gesamteinkommen auf den Gesamtbedarf der Gemeinschaft anzurechnen ist. Dieses Einkommen war sodann auf die Bedarfe seiner Lebensgefährtin und zweier ihrer Kinder verteilt worden, und zwar in Höhe von 488,44/507,39 Euro (August/September) bei der Lebensgefährtin 254,42/264,29 Euro (August/September) bei den beiden ältesten Kindern. Zudem wurden darin Mietkosten (Grundmiete, Heizkosten, Nebenkosten) in Höhe von 887,58 Euro als Bedarf ausgewiesen. Beleg 2 umfasste einen 27-seitigen Auszug aus dem Girokonto des Klägers für die Zeit vom 1. November 2021 bis 17. Dezember 2021. Daraus ergaben sich unter anderem der Einzug der vom Kläger angegebenen monatlichen Beiträge zu zwei Lebensversicherungen, der Erhalt von Krankengeld am 12. November 2021 (1.188,00 Euro) und am 22. November 2021 (712,80 Euro) und ein Saldo von -13,97 Euro per 17. Dezember 2021. Beleg Nr. 3 betraf die beiden Lebensversicherungen bei der TARGO-Versicherung, einmal unter der Bezeichnung Privat-Rente Komfort , zum anderen unter Reform-Rente Sicherheit (in beiden Fällen Versicherungsbeginn: 1. Juli 2020). Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger seiner Klageschrift eine Lohnabrechnung für den Monat September 2021 beigefügt. Das Arbeitsgericht forderte mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 die Vorlage geeigneter Belege zum Nachweis des aktuellen Lebensunterhalts des Klägers. Zu diesem Zweck solle ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder von Krankengeld eingereicht werden. Nach Verlängerung der hierfür gesetzten Frist reichte der Kläger über seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Januar 2022 einen von ihm als „ aktuell “ bezeichneten Bescheid des Jobcenters vom 21. Dezember 2021 ein, der den Zeitraum Juni bis September 2021 betraf und die dafür bislang gewährten Leistungen unter Aufhebung früherer Bescheide kürzte. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage überreichte der Kläger einen Änderungsbescheid des Jobcenters vom 21. Dezember 2021 für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 sowie eine Lohnabrechnung der Beklagten für den Monat Dezember 2021 (als Korrekturabrechnung aus Januar 2022) für das zum 31. Dezember 2021 beendete Arbeitsverhältnis ein. Aus dieser ergab sich für den Monat Dezember 2021 ein Nettoverdienst von 2.087,24 Euro. Das Arbeitsgericht errechnete daraufhin unter dem 26. Januar 2022 das einzusetzende Einkommen wie folgt: - Lohn/Gehalt 2.087,24 - Freibetrag PKH-Partei 491,00 - Erwerbstätigenfreibetrag 223,00 - Arbeitsmittelpauschale 5,20 - Versicherungen 137,17 - Miet- und HeizkostenHälfte von 887,58 Euro 443,79 -1.300,16 - einzusetzendes Einkommen 787,08 Durch Beschluss vom 27. Januar 2022 wies das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO zurück, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht überstiegen. Bei dem einzusetzenden Einkommen ergebe sich eine monatliche Rate von 487,00 Euro. Die zu erwartenden Prozesskosten bei einem Streitwert von 7.875,00 Euro würden 1.927,00 Euro betragen und überstiegen damit nicht den sich aus vier Monatsraten ergebenden Betrag von 1.948,00 Euro. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2022 zugestellt. Der Kläger legte am 17. Februar 2022 persönlich durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde ein und verwies auf seine erneute Erklärung vom selben Tage und noch nachzureichende Belege. Er trug weiter vor, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 geendet und er momentan keinerlei Einnahmen habe. Seine Lebensgefährtin, zu deren Bedarfsgemeinschaft er gehöre, beziehe lediglich ALG‑II. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthielt diese Angaben, insbesondere über den Bezug von Arbeitslosengeld II über die Lebensgefährtin sowie einen Vermerk „ zahlt das Jobcenter “ bei den Angaben zur Miete. Des Weiteren befindet sich in der Akte ein weiteres Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2022. Mit diesem legte er „ Widerspruch “ ein und teilte mit, dass er eine Rechnung seiner Bevollmächtigten über 1.517,25 Euro bis zum 5. Februar 2022 zahlen solle. Er beziehe kein Geld, weil sein Arbeitgeber seine Arbeits- und Verdienstbescheinigung noch nicht ausgefüllt und an das Amt weiter geleitet habe. Des Weiteren lebe er mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder. Deren Vater habe die Unterhaltszahlungen eingestellt. Man lebe von dem Geld, das die Lebensgefährtin beziehe. Mit Schreiben vom 4. März 2022 wies das Arbeitsgericht den Kläger über seine Bevollmächtigte darauf hin, dass er bislang keine Unterlagen eingereicht habe und forderte Folgendes an: 1. Angabe. wie der Lebensunterhalt bestritten wird; Nachweis durch aktuelle Verdienstbescheinigung, Bescheid der Agentur für Arbeit (ALG I) oder des Jobcenters mit Berechnungsbogen (ALG II), Krankengeldbescheid oder eidesstattliche Versicherung der Partei; 2. Kontoauszüge zu sämtlichen Konten, die den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 umfassen, und zwar lückenlos und unbearbeitet unter eindeutiger Kennzeichnung der nachzuweisenden regelmäßigen Zahlungen. Mit Schreiben vom 4. März 2022 teilte die bevollmächtigte Rechtsanwältin mit, dass der Kläger von ihr nicht mehr vertreten werde und das Mandat beendet sei. Unter dem 25. März 2022 wurde der Kläger unter inhaltlicher Wiederholung der Auflage aus dem Schreiben vom 4. März 2022 aufgefordert, bis zum 8. April 2022 diese zu erfüllen. Zudem teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass die Mitteilung seiner Anwältin dahingehend ausgelegt werde, dass auch der Antrag auf Beiordnung zurückgenommen werde. Eine erfolgreiche Beschwerde würde sich daher nur auf anfallende Gerichtskosten beziehen. Seine Rechtsanwältin habe in jedem Fall die Möglichkeit, ihre Gebühren gegen ihn geltend zu machen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 26. März 2022 förmlich zugestellt. Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Kläger habe trotz mehrfacher Erinnerung nicht glaubhaft gemacht, über kein Einkommen zu verfügen. In der Hauptsache hat der Kläger durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle seine Klage um eine Kündigungsschutzklage gegen eine weitere Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2022 zum 28 Februar 2022 erweitert. Diese wurde der Beklagten am 18. Februar 2022 zugestellt. In dem auf den 24. Februar 2022 anberaumten Termin war für den Kläger niemand erschienen. Daraufhin erging antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Es wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2022 zugestellt. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt. Es hat das einzusetzende Einkommen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung falsch berechnet. Danach hat der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. 1. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und deren vier Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt. Dies rechtfertigt es, als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO für die Unterhaltslasten, welche der Kläger für seine Lebensgefährtin und deren Kinder erbringt, einen Abzugsbetrag zu berücksichtigen, welcher sich hinsichtlich der Höhe nach dem Freibetrag für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und b) ZPO richtet. a) Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, das Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO Berücksichtigung finden. Das Einkommen der bedürftigen Partei kann nicht ungeschmälert als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Ansatz gebracht werden, wenn aus Sicht des SGB II es ihr nicht in vollem Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Sehen gesetzliche Regelungen unabhängig von einer ausdrücklichen Anerkennung einer Lebensgemeinschaft gleichwohl eine gesetzliche Einstandspflicht zweier Personen füreinander vor, kann dem schlechterdings im Rahmen einer anderen sozialrechtlich ausgeprägten Regelung nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine freiwillige Unterhaltsleistung handelt, die nicht berücksichtigt werden kann. Faktisch ist diese Pflicht aufgrund der Regelungen des SGB II vorhanden. Dieser faktischen Unterhaltslast könnte die Partei nur entgehen, wenn sie die Lebens- und Bedarfsgemeinschaft beendet. Es ist ihr jedoch nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können (vgl. LAG Hamm 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18 – juris, Rn. 40 m. w. N. zur Rechtsprechung ). b) Entsprechendes gilt für die in dieser Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten. Wird das Einkommen der antragstellenden Partei im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für diesen Personenkreis ebenfalls bei der Ermittlung des Bedarfs herangezogen, kann es als einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes berechnet werden. c) Im Übrigen genügt für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der bloße Bestand der Bedarfsgemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Rahmen einer Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten tatsächlich angerechnet wurden. Ausreichend ist es, wenn das Einkommen der Partei berücksichtigt werden könnte. Die tatsächliche Unterhaltslast richtet sich nicht nach der faktischen Notwendigkeit eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. LAG Hamm 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18 – juris, Rn. 45 ). d) Grundlage für die Anrechnung tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft der Partei mit ihrer Lebensgefährtin oder Lebensgefährten und deren Kindern sind die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und b) ZPO (vgl. hierzu und zum Folgenden LAG Hamm 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18 – juris, Rn. 41 ff. m. w. N. zur – auch gegensätzlichen – Rechtsprechung ). Schon aus Vereinfachungsgründen, insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt wurde, können Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden. Ebenso wenig bedarf es bei erwerbstätigen Partnern einer Berechnung des Unterhaltsbedarfs anhand der teilweise andere Wertungen beinhaltenden Regelungen des SGB II oder des SGB XII. Schließlich ist es im Prozesskostenhilferecht sachlich naheliegend, dessen spezifische Wertungen zur pauschalen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen anzuwenden, selbst wenn der Anknüpfungstatbestand die sozialrechtliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft ist. Zwar kommt die Partei dadurch in den Genuss von Entlastungen, die über dem Regelbedarf nach § 28 SGB II für ihren Partner bzw. Partnerin hinausgehen. Der in den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO enthaltene Sicherheitszuschlag von 10 % auf den Regelsatz soll berücksichtigen, dass dem Leistungsberechtigten nach den Vorschriften des SGB XII über den monatlichen Regelsatz hinaus Leistungen durch Einmalzahlungen, etwa nach § 31 SGB XII, zufließen können, und dass bei einer künftigen Erhöhung der Regelsätze im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungsverpflichtung Prozesskostenhilfe nicht aus einem Einkommen zurückgezahlt werden muss, das der Sicherung des Existenzminimums dient. Dies gilt auch für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Selbst wenn es sich bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, ist § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO eine Härteklausel, die verhindern soll, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss. Dies rechtfertigt es, tatsächliche Unterhaltslasten in einer eheähnlichen Gemeinschaft – auch hinsichtlich der im Haushalt lebenden Kinder – im Rahmen einer pauschalierten Berücksichtigung entsprechend den gesetzlichen Unterhaltspflichten als besondere Belastung zu behandeln. e) Sind danach grundsätzlich der Höhe nach Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und b) ZPO zu Gunsten der Lebensgefährtin und deren Kinder zu berücksichtigen, so gilt für diese ebenfalls, dass eigene Einkünfte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO den abzusetzenden Betrag mindern. Das gemäß dieser Bestimmung anzurechnende Einkommen ist dabei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen (vgl. näher LAG Hamm 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18 – juris, Rn. 46 ). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ist dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung zu bewilligen. a) Zur Begründung wird zunächst auf die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltene Berechnung verwiesen. Dabei ist bereits von einem niedrigeren Einkommen auszugehen. Ausweislich der in dem Verfahren zur Hauptsache vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat September 2021 hat der Kläger monatlich durchschnittlich 1.746,08 Euro verdient. Bei der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vorgelegten Abrechnung handelt es sich um eine Korrekturabrechnung für den Monat Dezember 2021, dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich nicht um den üblichen Nettoverdienst des Klägers. Selbst wenn man den Nettodifferenzbetrag von 837,58 Euro zu einem Zwölftel auf den vorgenannten Durchschnittsverdienst umlegt, ergibt sich lediglich ein monatliches Einkommen von 1.858,88 Euro. b) Unter Berücksichtigung der Einkünfte der Lebensgefährtin und der vier Kinder und der danach verbleibenden Freibeträge sowie der vom Arbeitsgericht berücksichtigten weiteren Belastungen ergibt sich zusammengefasst folgende Berechnung: - Lohn/Gehalt 1.815,88 - Freibetrag PKH-Partei 491,00 - Erwerbstätigenfreibetrag 223,00 - Arbeitsmittelpauschale 5,20 - Freibetrag Lebensgefährtin 0,00 - Freibeträge Kinder: o Kind 1 338,62 o Kind 2 85,28 o Kind 3 195,44 o Kind 4 195,44 - Miet- und Heizkosten Hälfte von 887,58 Euro 436,52 -1.970,50 - einzusetzendes Einkommen -154,63 c) Dieser Berechnung steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Erklärung nicht ausdrücklich angegeben hat, in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II zu leben. Dies war angesichts des vorgelegten Bescheids und der Angaben zu den Mietkosten, bei denen er auf die Zahl der Personen, welche in der Wohnung leben, und auf seine Lebensgefährtin hingewiesen hatte, offenkundig. d) Ebenso wenig ist erheblich, dass der Kläger die im Beschwerdeverfahren an ihn ergangenen Aufforderungen zum Nachweis seiner aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mehr erfüllt hat. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht weitere Belege angefordert. Gibt der Kündigungsschutzkläger bei seiner Prozesskostenhilfeerklärung an, derzeit von der Unterstützung oder von Krediten aus dem Familien- und Freundeskreis zu leben, so kann dies für eine vorübergehende Zeit ohne zusätzlichen Beleg akzeptiert werden (vgl. LAG Hamm 10. Dezember 2001 – 14 Ta 743/01 – juris, Rn. 2 f. ). Dem Kläger war zum 31. Dezember 2021 von der Beklagten gekündigt worden. Er lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, als deren Teil er mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte. In seinem Schreiben hatte er mitgeteilt, dass er keine Leistungen bezog, weil der bisherige Arbeitgeber notwendige Bescheinigungen noch nicht erteilt habe, und er deshalb von den Zahlungen des Jobcenters an die Lebensgefährtin lebte. Das war angesichts der belegten Situation nachvollziehbar und ohne weiteren Beleg ausreichend zur Glaubhaftmachung. 2. Dem Kläger war trotz der Mandatsniederlegung die von ihm zunächst bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen. a) Soweit das Arbeitsgericht meint, mit der Mandatsniederlegung durch einen Prozessbevollmächtigten werde zugleich der Antrag auf dessen Beiordnung zurückgenommen, ist dies unzutreffend. Aus der vom Anwalt einseitig erfolgten Mandatsniederlegung folgt nicht die Erklärung der Partei, dass sie nur noch Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung beantragt. Denn der Rechtsanwalt gibt nur eine eigene Erklärung im Hinblick auf den Fortbestand des Mandats ab. Der gegenteilige Wille der Partei, die sich ausweislich ihres Antrags nicht in der Lage sieht, die Anwaltskosten zu tragen, auch in einem solchen Fall den Beiordnungsantrag aufrechtzuerhalten, ist offenkundig. Zudem hat der Kläger seinen gegenteiligen Willen hinreichend durch den Hinweis, dass er sich nicht in der Lage sieht, seine Anwältin zu bezahlen, in seinem Schreiben vom 15. Februar 2022 verdeutlicht. b) Eine solche Beiordnung bleibt auch angesichts der Niederlegung des Mandats und der Beendigung des Hauptsacheverfahrens möglich. aa) Allerdings ist grundsätzlich nach Mandatsniederlegung die Beiordnung des ursprünglich bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht mehr möglich. Denn gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist „ der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen “. Dabei ist es unerheblich, ob die angezeigte Mandatsbeendigung von Seiten des Anwalts oder der antragstellenden Partei ausgeht. Denn in beiden möglichen Fallgestaltungen kommt eine Beiordnung des vormaligen Bevollmächtigten nicht mehr in Betracht. Hat der Rechtsanwalt selbst das Mandat gekündigt, so hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, zu einer Vertretung nicht mehr bereit zu sein; ging dagegen die Mandatsbeendigung von der Partei aus, handelt es sich bei dem Anwalt erklärtermaßen nicht mehr um einen solchen ihrer Wahl (vgl. OLG Celle 12. April 2012 – 10 WF 111/12 – juris, Rn. 13; OLG Stuttgart 28. Juli 2005 – 15 WF 117/05 – juris, Rn. 7; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, 2022, Rn. 648 ). bb) Ob sich möglicherweise im Falle einer vorwerfbaren wesentlichen Verzögerung der Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Gericht unter dem Gesichtspunkt eines „fairen Verfahrens“ etwas Abweichendes ergibt (offen gelassen von OLG Celle 12. April 2012 – 10 WF 111/12 – juris, Rn. 15 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die angefochtene Entscheidung ist getroffen worden, nachdem ohne Verzögerung seitens des Gerichts die Auflagen durch den Kläger erfüllt worden waren. cc) Im vorliegenden Fall beruht die Mandatsniederlegung jedoch auf der fehlerhaften Ausgangsentscheidung vom 26. Januar 2022. Denn erst danach wurde der Kläger von seiner Bevollmächtigten aufgefordert, eine Kostenrechnung über mehr als 1.500,00 Euro zu zahlen. Trotz der vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerde hat die Bevollmächtigte das Mandat dann mit Schreiben vom 4. März 2022 niedergelegt, nachdem eine solche Zahlung nicht erfolgte. Dies ist Folge einer in der Sache nicht nachvollziehbaren Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens. Einerseits entnimmt es Angaben wie die Mietzahlung aus dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters, ignoriert aber andererseits die Tatsache, dass der Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Ebenso wenig hat es die Rechtsprechung u. a. des Beschwerdegerichts zur Frage der Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zur Kenntnis genommen und angewendet. Nur diese der Sach- und Rechtslage nicht entsprechende willkürliche Berechnung des einzusetzenden Einkommens führte zu der rechtsfehlerhaften Verweigerung von Prozesskostenhilfe und in der Folge zur Mandatsniederlegung. Diese Folge einer solchen Rechtsanwendung in seinem Mandatsverhältnis bereits vor einer Entscheidung über seine sofortige Beschwerde ist vom Kläger nicht zu tragen. Der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es den Gerichten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfG 26. April 1988 – 1 BvR 669/87 – juris, Rn. 8; 3. Juni 2003 – 1 BvR 1355/02 – juris, Rn. 15 ). So wenig wie verzögerliche Sachbehandlung zum Nachteil eines Prozessbeteiligten berücksichtigt werden darf, hat eine bedürftige Partei die Folge daraus zu tragen, dass das Gericht diese Bedürftigkeit verkennt und wegen der daraus resultierenden Entscheidung ihr Anwalt das Mandat beendet. Eine Beiordnung bleibt in einem solchen Fall ausnahmsweise möglich. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.