Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2021, 2 Ca 914/21 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate Januar 2017 bis Oktober 2017 ab dem 01.11.2017 und ab dem Monat November 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 23.07.2007 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin in der A beschäftigt. Bei der A handelt es sich um einen auf über 30 Hektar naturnah gestalteten B. Dieser ist in folgende sechs Gebiete eingeteilt: Afrika 1, Afrika 2, Afrika 3, Alaska, Asien sowie Grimberg, Bauernhof und Veterinärstation. Die Beklagte verwendet für diese Gebiete die Bezeichnung Revier. Im Anschluss an seine dreijährige Ausbildung zum Tierpfleger der Fachrichtung C war der Kläger zunächst ab dem 18.06.2010 gemäß Arbeitsvertrag vom 07.06.2010 (Anlage K1, Bl. 26 ff. d. A.) als Tierpfleger/Springer beschäftigt. Ab dem 15.11.2010 erfolgte ein Einsatz als Tierpfleger mit dem Schwerpunkt Huftierpflege im Revier Afrika 2 (Änderungsvertrag vom 03.11.2020, Anlage K2, Bl. 30 d. A.). Seit dem 01.04.2016 ist er gemäß Änderungsvertrag vom 01.04.2016 (Anlage K4, Bl. 32 d. A.) als Tierpfleger in dem Bereich Springerpool tätig. Als solcher ist er im Revier Alaska eingesetzt, das aus den drei Bereichen Waldbereich, Seelöwenhaus und Braunbären/Rentiere besteht. Im Waldbereich leben folgende Tierarten: Luchse, Schneeeulen, Waschbären, Elche, Biber, Skunks, Baumstachler, Wölfe und Otter. Im Seelöwenhaus leben neben den Seelöwen, Eisbären und - bis zum letzten Winter während des Winters - Pelikane. Seit etwa zwei Jahren gehören auch die Pinguine organisatorisch zum Seelöwenhaus, wobei sich deren Gehege im Bereich Afrika befindet. Im dritten Bereich leben Kamschatkabären, Europäische Braunbären und Rentiere. Mit Ausnahme der Skunks und Baumstachler leben die Tierarten in voneinander getrennten Gehegen. Die drei Eisbären sind zudem auch untereinander getrennt, da sie Einzelgänger sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in Ziffer 13 des Arbeitsvertrags vom 07.06.2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) Anwendung. Vor Inkrafttreten des TVöD war der Kläger nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW in die Lohngruppe 5, Abschnitt a), Nr. 1 eingruppiert. Nach Inkrafttreten des TVöD wurde er in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. In dem Betrieb der Beklagten wird in Frühschicht (7h - 15.48h) und Spätschicht (10.12h - 19h oder 9.12h - 18h oder 8.12h - 17h je nach Saison) gearbeitet; eine Schicht umfasst (ohne Pausen) eine Arbeitszeit von 7 Stunden 48 Minuten. Die Einteilung der Tierpfleger für einen einzelnen Bereich des Reviers Alaska erfolgt in der Regel durch den Revierleiter oder dessen Stellvertreter in einem Bereichsplan für die Dauer von einer Woche. In der Spätschicht ab 15.48h werden nur noch ein Tierpfleger pro Revier sowie der B Dienst eingesetzt, der aus dem B Direktor, der Tierärztin oder einem Revierleiter besteht. Sofern ein Revierleiter eingesetzt ist, wird in diesem Revier kein Tierpfleger eingesetzt. Jeder Tierpfleger ist ca. ein- bis zweimal pro Woche im Spätdienst tätig. Die Aufgaben des Klägers bestehen im Wesentlichen aus: Pflege, Beobachtung, Versorgung und Beschäftigung/Training der Tiere, Reinigung/Instandhaltung der Unterkünfte und Einfriedungen, Futterzubereitung, Futtergabe und Einstreu. Es findet täglich während der Frühschicht ein Seelöwentraining von ca. 1,25 Stunden sowie eine kommentierte Seelöwenfütterung von 15 bis 30 Minuten statt. Wegen der Einzelheiten der zeitlichen Gestaltung der Frühschicht in den einzelnen Bereichen wird auf die Seiten 3 bis 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.07.2021 Bezug genommen, die von der Beklagten dahingehend bestritten worden ist, dass die Zeitanteile nicht täglich gleich seien und die morgendliche Kontrolle im Waldbereich nicht 70 Minuten betrage. Nach der Mittagspause findet täglich eine gemeinsame Besprechung der Tierpfleger und des Revierleiters des Reviers Alaska statt, in welcher besprochen wird, was in den einzelnen Bereichen geschehen ist und ob für den Nachmittag etwas Besonderes geplant ist. Unstreitig nimmt die Pflege, Beobachtung, Versorgung und Beschäftigung der Tiere sowie die Reinigung der Unterkünfte mehr als 50 % der täglichen Arbeitszeit des Klägers ein. Mit Schreiben vom 04.10.2017 (Anlage K6, Bl. 34 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten „gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 01.01.2017“. Mit Schreiben vom 09.10.2017 (Anlage K7, Bl. 35 d. A.), das der Klägers spätestens am 31.10.2017 erhielt, lehnte die Beklagte diesen „Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA“ ab, weil sich die Tätigkeit des Klägers nach Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW richte. Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K8, Bl. 36 f. d. A.) wiederholte der Kläger das Höhergruppierungsbegehren und machte die Differenzbeträge zwischen der begehrten Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW rückwirkend vom 01.01.2017 an geltend. Mit seiner am 15.06.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21.06.2021 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Nr. 51 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW erfülle. Seine gesamte Tätigkeit sei als ein Arbeitsvorgang zu werten. Es sei auch auf den Arbeitsvorgang und nicht auf die Tätigkeit abzustellen, da § 11a TVöD-NRW nur die Entgeltordnung ausschließe, nicht aber den allgemeinen Teil des TVöD/VKA mit § 12 Abs. 2. Selbst wenn man aber nicht auf den Arbeitsvorgang abstellte, wäre die Betreuung der Tiere als Gesamttätigkeit maßgeblich. Unter „Revier“ im tariflichen Sinn sei ein begrenzter Bereich zu verstehen, den ein Tier als sein Territorium betrachte. Jeder der von ihm betreuten Bereiche beinhalte also mehrere Reviere. Zudem arbeite er insbesondere selbstständig, d.h. ohne besondere Anweisung, und verantwortlich, d.h. er habe die volle Verantwortung für die durchzuführende Arbeit. Das selbstständige und verantwortliche Arbeiten falle jedenfalls in einem rechtserheblichen Umfang an. So entscheide er nach Sichtung und Beobachtung der Tiere seines Bereichs, ob er die Tierärztin rufe oder nur einen Hinweis an den Revierleiter gebe. Er habe auch nicht jede Verhaltensauffälligkeit eines Tieres zu melden; dies sei bei 1,5 Tierärzten und einem Honorartierarzt auf Abruf für Notfälle für über 900 Tiere auch gar nicht machbar. In den Futterplänen gebe es nur grobe Vorgaben; er könne beispielsweise auch selbst entscheiden, einem Tier, das zu dick sei, weniger zu geben, oder - unstreitig - den Waschbären an einem Tag nur Tierisches und dafür an anderen Tagen Gemüse und Obst zu geben. Die Art und Weise der Tierbeschäftigung entscheide er selbst. So sei für die Seelöwenshow nur vorgegeben, dass es diese gebe; wie eine adäquate Show erreicht werde, sei nicht vorgegeben und werde im Dialog erarbeitet. Das Elchtraining führe er größtenteils nach eigenen Plänen durch. Er entscheide auch, wie, wann und welche Tiere er beschäftige. Es gebe keine Vorgabe dazu, wie und welche Betreuung/Pflege vorzunehmen sei. Die einzige Vorgabe sei, dass um 9 Uhr nicht alle Gehege leer sein dürften. Er werde für seine Tätigkeit auch zur Verantwortung gezogen; so sei ein anderer Tierpfleger - unstreitig - wegen des Vergessens des Verschließens eines Geheges abgemahnt worden. Während des Spätdienstes trage er die alleinige Verantwortung für das gesamte Revier Alaska und müsse selbst den Bedarf/die Dringlichkeit für eine medizinische Versorgung erkennen und bei Bedarf den B Dienst verständigen. Des Weiteren gehöre zu seinen Aufgaben auch die Beaufsichtigung der Auszubildenden; er entscheide unter Beachtung der Vorgaben der B Leitung selbst, welche Arbeiten er von diesen im jeweiligen Bereich erledigen lasse. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhanges zu § 11a Teil A (Eingruppierungsverzeichnis) des Landesbezirklichen Tarifvertrages zum TVöD im Bereich des KAV NW vom 19.12.2006 (TVöD-NRW) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate ab dem 01.01.2017 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW seien nicht erfüllt. Es sei nicht auf den Arbeitsvorgang, sondern auf die Tätigkeiten abzustellen. § 12 TVöD/VKA beziehe sich auf die Entgeltordnung und gelte nicht für das Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. Zudem sei der Spezialitätsgrundsatz zu beachten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur in einzelnen Bereichen eines Reviers tätig werde und nie für ein gesamtes Revier zuständig sei. Revierverantwortlicher sei der Revierleiter. Die Tätigkeiten der Tierpfleger erfolgten nach Rahmenbedingungen und Vorgaben, die mit dem Revierleiter abgestimmt seien. Alle Tätigkeiten, die der Kläger verrichte, entsprächen lediglich denen eines ausgebildeten Tierpflegers der Fachrichtung Zoo. Besondere Spezialtätigkeiten, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW rechtfertigten, verrichte der Kläger nicht. Der Kläger arbeite nicht über das für die Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW geforderte Maß hinaus ohne besondere Anweisung und somit nicht selbstständig. Die Futterpläne, die der Tierarzt regelmäßig überprüfe, enthielten oftmals sehr kleinteilige Vorgaben zu Menge und Sorten. Sofern der Kläger Änderungsbedarf sehe, sei dies mit dem Tierarzt oder dem Revierleiter abzustimmen. Auch die Beschäftigung der Tiere werde mit dem Revierleiter und/oder der Tierärztin abgesprochen. Die Ziele des Trainings der Seelöwen und des Elchs seien von der Tierärztin und/oder dem zuständigen Biologen festgelegt worden. Zudem sei der Kläger verpflichtet, jede Verhaltensauffälligkeit eines Tieres dem Tierarzt zu melden, der dann entscheide, was zu tun sei. Die Verständigung des Tierarztes durch den Kläger stelle keine selbstständige Entscheidungskompetenz dar. Verhaltensauffälligkeiten habe der Kläger sämtlich in digitale Tageszettel einzutragen, die der Tierarzt, die B Leitung bzw. der Revierleiter am nächsten Tag überprüfe. Krasse Auffälligkeiten und größere Probleme habe der Kläger natürlich sofort zu melden; die Unterscheidung könne der Kläger als Tierpfleger vornehmen. Auch in der Spätschicht, die nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmache, habe der Kläger nur normale Tierpflegertätigkeiten zu verrichten. Der Kläger trage auch dann keine Gesamtverantwortung für das Revier Alaska. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit besonders qualifizierten/vielseitigen Tätigkeiten beschäftigt sei bzw. selbstständig und verantwortlich Reviere zu betreuen habe. Der Kläger verfüge lediglich hinsichtlich der Zeiteinteilung über einen gewissen Spielraum; dies führe nicht zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW. Der Kläger sei auch nicht für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verantwortlich im Sinne des Tarifvertrages, da er nur die reine Tätigkeits-/Tierverantwortung trage und nicht für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung der Aufgaben einzustehen habe. Die Verantwortung des Klägers gehe nicht über die eines Tierpflegers hinaus, was jedoch für die Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW ausweislich Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen erforderlich sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27.10.2021 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Frage der Vergütung ab dem 01.01.2017 gemäß § 29b TVÜ-VKA iVm. § 11a Satz 3 TVöD-NRW nach dem Anhang zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW richte, da der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2017 fristgemäß den erforderlichen Antrag gestellt habe. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Nr. 51 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW seien erfüllt. Dahinstehen könne, ob nach Nr. 1 der „Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen“ des TVöD-NRW auf die Tätigkeit oder nach § 12 Absatz 2 TVöD-VKA auf den Arbeitsvorgang abzustellen sei. Die fach- und artgerechte Pflege/Betreuung der Tiere, die deren Versorgung und Beschäftigung sowie die Pflege der Unterkünfte umfasse, stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang bzw. eine Gesamttätigkeit dar, der/die unstreitig mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmache. Der Kläger betreue als ausgebildeter Tierpfleger in einem zoologischen Garten ein Revier mit artenreichem Tierbestand und vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen. Die tarifliche Bestimmung sei insgesamt im Plural verfasst und so zu verstehen, dass ein Tierpfleger in einem zoologischen Garten ein Revier mit artenreichem Tierbestand und vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben müsse. Dabei könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich die von ihr verwendete Begrifflichkeit des Reviers mit der tariflichen Begrifflichkeit des Reviers - im Sinne eines größeren Bereichs eines C - decke. Denn der Kläger betreue abwechselnd alle drei Bereiche des Reviers Alaska und sei ein bis zweimal pro Woche im Spätdienst für das ganze Revier Alaska mit 14 verschiedenen Tierarten zuständig. Er betreue das Revier auch selbstständig und verantwortlich. Nach Einteilung in den jeweiligen Bereich des Reviers führe der Kläger die Pflege/Betreuung der Tiere ohne besondere Anweisung und Überwachung eigenständig („selbstständig“) durch. Er entscheide für sich, welche Aufgaben er wann und wie erledige und wie er die mit dem Tiertraining vorgegebenen Ziele erreiche. Die Arbeiten vor Ort unterlägen seiner Fachkompetenz. Konkreten Anweisungen und einer Überwachung eines Vorgesetzten, beispielsweise des Revierleiters, unterliege der Kläger dabei nicht. Zudem liege die Verantwortung für die Arbeitserledigung, deren Ordnungsgemäßheit und die sachgerechte Durchführung der Arbeit beim Kläger. Der Revierleiter kontrolliere die Arbeitserledigung nicht. Die Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 7 ab dem 01.01.2017 seien auch nicht nach § 37 TVöD-V verfallen, weil die aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung resultierenden Ansprüche für die Monate Januar bis Oktober 2017 gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V zum 31.10.2017 fällig geworden seien und der Kläger seinen streitgegenständlichen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 mit Schreiben vom 22.12.2017 rechtzeitig geltend gemacht habe. Zinsen für die Monate Januar bis Oktober 2017 stünden dem Kläger ab dem 01.11.2017 zu, da diese Ansprüche erst zum 31.10.2017 fällig geworden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 161 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 25.11.2021 zugestellte Urteil hat diese am 17.12.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.2022 am 14.02.2022 begründet. Die Beklagte ist unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, der Kläger begehre eine Eingruppierung, die eine Tätigkeit erfordere, die sich durch eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit als Tierpfleger in B durch selbstständige und verantwortliche Tierbetreuung aus der Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW heraushebe. Die Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW baue auf der Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW auf. Da der Ausbildungsberuf des Klägers auf die eigenständige und selbstständige Erledigung der Tätigkeiten eines Tierpflegers ohne Überwachung ausgerichtet sei, hätte der Kläger eine über die fachgerechte Tierbetreuung hinausgehende Selbstständigkeit vortragen müssen. Woraus sich diese Heraushebung aus der reinen Ausführungsselbstständigkeit ergeben solle, werde jedoch nicht dargestellt. Mithin hätten der Kläger und das Arbeitsgericht die nach dem Ausbildungsinhalt vorgegebenen Tätigkeiten als Normaltätigkeiten eines Tierpflegers im Rahmen eines wertenden Vergleichs der herausgehobenen Tätigkeit gegenüberstellen müssen. Daran fehle es. Darüber hinaus mangele es an Feststellungen zu der erforderlichen inneren Verknüpfung zwischen der behaupteten selbstständig zu erbringenden Arbeit und der geforderten besonders qualifizierten Spezialtätigkeit. Zudem habe der Kläger keine Revierzuständigkeit für das gesamte Revier. Der Kläger unterliege Anweisungen und Rahmenbedingungen und trage keine über die Verantwortung eines Tierpflegers nach der Entgeltgruppe 6 TVöD-NRW hinausgehende Revierverantwortung im Sinne eines Einstehenmüssens für seine Leistungen. Da die Tarifvertragsparteien sich bei Einführung des Eingruppierungsverzeichnis gemäß § 11a Satz 2 TVöD-NRW nach wie vor für den Revierbegriff entschieden hätten und es ihren Zoo in seiner heutigen Form damals schon gegeben habe, sei davon auszugehen, dass unter den Begriff des Reviers durchaus ein größerer Bereich mit unterschiedlichen Teilbereichen fallen könne. Dementsprechend sei der Bereich „Alaska“ als Revier im Tarifsinne zu verstehen. Revier bedeute Territorium und ein solches sei auch in der Natur nicht auf Artgenossen oder die jeweilige Tierklasse begrenzt. Die verantwortliche Revierbetreuung obliege dem Kläger nicht, da er als Springer immer nur in Teilbereichen des Gesamtreviers eingesetzt und nicht für das gesamte Revier zuständig sei. Das gelte auch für die Spätschicht, in deren Rahmen die Gesamtverantwortung für das Revier der B Dienst trage. Zudem sei nicht auf den Arbeitsvorgang abzustellen, sodass es auf einen irgendwie gearteten rechtserheblichen Anteil nicht ankommen könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Regelung in Z. 5 der Regelungskompetenzen nur als eine Art Absichtserklärung zu verstehen sei, die für andere Tarifvertragsparteien (Kommunaler Arbeitgeberverband NW und ver.di NRW) keine Bindungswirkung entfalten könne. Darüber hinaus fehle es auch bei Zugrundelegung von Arbeitsvorgängen an der Voraussetzung, dass die verantwortliche Revierbetreuung der Tätigkeit des Klägers ein prägendes Gefüge gebe. Im Übrigen wäre aufgrund der organisatorischen Trennung der Verantwortlichkeiten in bestimmten Schichten von unterschiedlichen Arbeitsvorgängen auszugehen. Denn die behauptete Gesamtverantwortung fiele auch nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich und nicht einmal vollschichtig, sondern nur stundenweise, in der Spätschicht an. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2021, 2 Ca 914/21 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate Januar bis Oktober 2017 ab dem 01.11.2017 und ab dem Monat November 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kläger trägt vor, da der BZT-G/NRW bereits 1962 in Kraft getreten sei, sei der Begriff „Revier“ von den Tarifvertragsparteien entsprechend den herkömmlichen Verhältnissen in nordrhein-westfälischen C verstanden worden. Noch heute seien in vielen C Affen-, Raubkatzen-, Vogel-, Huftierreviere o.ä. zu finden. Als Revier im Tarifsinn könne demnach eher jeweils einer der Bereiche des Gebiets Alaska anzusehen sein. Für die begehrte Eingruppierung müsse er nicht die Verantwortung für ein Revier tragen. Diese trage der Revierleiter. Da er als Springer tätig sei, komme er in allen drei Unterbereichen gleichermaßen zum Einsatz. Somit benötige er stets das gesamte Wissensspektrum bezüglich aller unstreitig im Bereich Alaska gehaltenen Tierarten. Zudem fielen regelmäßig Arbeiten an, die dazu führten, dass auch im Laufe der jeweiligen Schicht die Unterbereiche gewechselt werden müssten. So seien z.B. alle Mitarbeiter aus dem Bereich der Tierpflege im Seelöwenbereich mit Trainingseinheiten befasst. Zudem sei er in der Spätschicht für den gesamten Bereich Alaska allein betreuend tätig. Der Anteil der Spätschicht an der Gesamtarbeitszeit rangiere, je nachdem, ob man von einer oder zwei Spätschichten ausgehe, zwischen 5,6 und 11,2 %. Dieser Anteil sei rechtserheblich. Es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, dessen Arbeitsergebnis in der Betreuung sämtlicher Tiere im Bereich Alaska unter Beachtung und Gewährleistung der Sicherheit liege. Zur Rechtfertigung der begehrten Eingruppierung reiche es aus, wenn er die Tätigkeitsmerkmale der Ziffer 51 (1. Alt.) erfülle. Bei der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Ziffer 51 TVöD-NRW handele es sich nicht um eine Aufbaufallgruppe gegenüber der Entgeltgruppe 6. „Mitgenommen“ würden nur das Ausbildungserfordernis und die Tätigkeit in diesem Beruf. Alle übrigen Merkmale seien zusätzliche, nicht mit der Entgeltgruppe 6 in Verbindung stehende Tarifmerkmale. Die Merkmale „selbständig und verantwortlich (...) betreuen“ seien nicht bereits in der Entgeltgruppe 6 angelegt. Dies zeige sich allein daran, dass in den weiteren Abschnitten der Entgeltgruppe 6 (z.B. Abschnitt b) Ziffer 13), das selbstständige und verantwortliche Betreuen eines Bezirkes verlangt werde. Nur diese Merkmale seien dann in der Entgeltgruppe 7 nach der Vorbemerkung Nr. 5 in einem höheren Maß gefordert. Selbst wenn ein wertender Vergleich anzustellen gewesen wäre, hielte seine Tätigkeit gegenüber der darunterliegenden Vergleichsgruppe stand. Denn als Vergleichsgruppe müsste z.B. ein Tierpfleger, der in einer Forschungseinrichtung mit der Versorgung von Laborratten bzw. in einer Tierarztpraxis mit der Assistenz des Tierarztes befasst sei, herangezogen werden. Vollzöge man den wertenden Vergleich mit Zootierpflegern sei zu beachten, dass der „normale“ Tierpfleger im Zoo einem Revier zugeordnet sei, in dem nicht viele verschiedene Tiergattungen gehalten würden. Sie könnten sich auf die wesentlich gleiche Behandlung und Betreuung verwandter Tiere einstellen. Denkbar sei auch der Tierpfleger, der ausschließlich auf Anweisung pflege und füttere. Er verfüge insoweit über einen eigenen Entscheidungsspielraum. Zudem sei die ständige Beobachtung der Gesundheit und die Beschäftigung der Tiere seine Aufgabe. Bezüglich der Frage, ob die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD/VKA zu erfolgen habe, sei darauf zu verweisen, dass die Parteien des TVöD-NRW von Anfang an das Ziel verfolgt hätten, die Arbeiter der Mitglieder des KAV NW unter das Dach des bundesweit einheitlichen Tarifvertrages TVöD/VKA zu stellen, ohne die bessere Eingruppierung, vor allem im Bereich der Entgeltgruppe 5 aufwärts, die dem vormals geltenden Bezirkszusatztarifvertrag NRW zum Bundesmanteltarifvertrag der Gemeinden entstammte, zu verlieren. Das Ziel der Tariferhaltung habe sich allein auf die Definition der Entgeltgruppen bezogen. Ansonsten sollte auch für diese Beschäftigtengruppe das übrige Manteltarifrecht des TVöD/VKA und dort insbesondere die einheitliche Eingruppierungsregelung des § 12 TVöD/VKA Geltung haben. Allerdings sei dies vorliegend nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil es darauf ankomme, dass ihm sämtliche Tätigkeiten, die dem Ziel „dauerhaftes Wohlergehen der zu betreuenden Tiere“ dienten, in ihrer Gesamtheit organisatorisch dauerhaft zu gewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be-schwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 25.11.2021 zugestellte Urteil am 17.12.2021 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 25.02.2022 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 14.02.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht zulässig (BAG, 28.02.2018, 4 AZR 816/16, Rn. 14). Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren kein Streit (vgl. BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 12). II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 des An-hangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung. 1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Zur Eingruppierung trifft der § 12 TVöD/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29.04.2016 folgende Regelung: „§ 12 Eingruppierung (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Die in § 12 Abs. 1 TVöD/VKA in Bezug genommene Anlage 1 - Entgeltordnung VKA beinhaltet in ihrem Anhang folgende Regelungen: „Anhang Regelungskompetenzen [Allgemeine Regelungen] (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene geregelt. ... (5) Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung: Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW: [Besondere Regelungen für den KAV Nordrhein-Westfalen] ... Entgeltgruppe 6 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit. Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit. ...“ Im landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20.12.2016 (TVöD-NRW) heißt es unter § 11a wie folgt: „ 1 Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen stehen. 2 Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu § 11a Teil A. 3 Für die Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend.“ In den Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis findet sich folgende Regelung: „Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen: 1. 1 Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. 2 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein.“ ... 3. 1 Die in den jeweiligen Entgeltgruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften sind allgemeine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung mit Ausnahme der Entgeltgruppen 2, 8 und 9a gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. 2 Sie beschreiben daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale. ... 5. 1 Die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ verlangen ab der Entgeltgruppe 7, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen („selbstständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen („verantwortlich“). 2 Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale. ...“ Im Eingruppierungsverzeichnis heißt es wie folgt: „... Entgeltgruppe 6 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit. ... Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit Abschnitt a) Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als ... 51. Tierpfleger in B, die selbständig und verantwortlich Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen zu betreuen haben oder mit der Haltung oder Aufzucht besonders hochempfindlicher Tiere (Problemtiere) betraut sind oder in Aquarien oder Terrarien mit artenreichem Tierbestand neben der Haltung der Tiere die gesamte technische Anlage zu betreuen haben. ...“ Im TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29.04.2016 heißt es auszugsweise wie folgt: „... § 29 Grundsatz (1) 1 Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2 Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. (2) 1 Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. 2 Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. 3 Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. 4 Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. ... § 29b Höhergruppierungen (1) 1 Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2 Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. ...“ 2. Der Kläger hat den Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW mit Schreiben vom 04.10.2017, das die Beklagte spätestens am 09.10.2017 erhalten hat, fristgerecht gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA mit Rückwirkung zum 01.01.2017 geltend gemacht. Die Vorschrift ist gemäß § 11a Satz 3 TVöD-NRW auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (BAG, 25.03.2021, 6 AZR 41/20, Rn. 24). aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgelt-ordnung umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue Entgeltordnung eingegliedert wurde (BAG, 25.03.2021, 6 AZR 41/20, Rn. 25). bb) Das Antragserfordernis dient somit der Vermeidung von nachteiligen Folgen für den Beschäftigten. Eine Höhergruppierung auf der Grundlage der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung kann auch zu finanziellen Nachteilen für den Beschäftigten führen. Eine zum 01.01.2017 erfolgende Höhergruppierung kann zu einer Änderung der Stufenzuordnung führen. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Höhergruppierungsgewinn einen möglichen Stufengewinn unterschreitet. Mit Rücksicht auf derartige nachteilige Folgen bedarf es einer eindeutigen Antragstellung. Sie muss erkennen lassen, dass der Beschäftigte allein aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 01.01.2017 eine Höhergruppierung wünscht. Beanstandet der Beschäftigte die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung, ist ein solches Korrekturverlangen grundsätzlich möglich und von der Antragsmöglichkeit des § 29b TVÜ-VKA unberührt. Die Prüfung der bisherigen Eingruppierung erfolgt dann allerdings auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung geltenden Eingruppierungsbestimmungen. Möchte der Beschäftigte nicht nur die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung erreichen, sondern auch die Regelungen der Entgeltordnung in Anspruch nehmen, so ist auch dies grundsätzlich möglich. Es wäre nicht nachzuvollziehen, einem Mitarbeiter, der nach den bisher geltenden Eingruppierungsbestimmungen fehlerhaft eingruppiert ist, die Möglichkeit der Höhergruppierung auf der Grundlage der Entgeltordnung zu versagen (LAG Sachsen, 18.10.2019, 5 Sa 181/18, Rn. 80). Denn aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ist zu prüfen, ob sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt als aufgrund der Überleitung unter Beibehaltung der Eingruppierung, die aus dem von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystem folgte (vgl. BAG, 28.02.2018, 4 AZR 678/16, Rn. 19; Breier/Dassau/Kiefer u.a. in: TV-L, 104. AL 09/2021, 6.3.3 Höhergruppierung zum 1.1.2012, Rn. 63). cc) Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer eindeutigen Antragstellung, die nicht nur das Höhergruppierungsverlangen im Sinne einer Korrektur einer bisher fehlerhaften Eingruppierung erkennen lässt, sondern auch die Inanspruchnahme der Regelungen der Entgeltordnung einschließlich der sich möglicherweise ergebenden nachteiligen Folgen. (1) Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte. Zu würdigen sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG, 18.10.2018, 6 AZR 300/17, Rn. 44). (2) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen beinhaltet das Schreiben des Klägers vom 04.10.2017 einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Der Kläger zitiert in seinem Schreiben ausdrücklich die Regelung der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Ziffer 51 TVöD-NRW. Dies spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass der Kläger auf die im Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW enthaltene Bewertung seiner Tätigkeiten abstellen wollte. Zudem hat der Kläger die Höhergruppierung und Eingruppierung „rückwirkend ab dem 01.01.2017“ geltend gemacht. Auch dies stellt aus Sicht eines objektiven Empfängers einen eindeutigen Bezug zu§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA her. Der Antrag nach dieser Tarifnorm wirkt zwingend auf den 01.01.2017 zurück. Darüber hinaus hat der Kläger auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund Bezug genommen, die ihrem Inhalt nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA entspricht. Hinzukommt, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 09.10.2017 das Schreiben des Klägers als einen Antrag auf „Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA“ verstanden hat. b) Gründe des § 11a TVöD-NRW stehen den vorherigen Ausführungen nicht entgegen. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt für die Überleitung Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend. Die entsprechende Anwendung des Abschnitts IVb TVÜ-VKA bedeutet, dass § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA so zu lesen ist, dass an die Stelle der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) der Anhang zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW tritt. 3. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. a) Es kann dahinstehen, ob die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD/VKA oder ohne Bildung von Arbeitsvorgängen tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat. b) Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist der Kläger in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. aa) Somit ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 17.03.2021, 4 AZR 327/20, Rn. 16 f.). bb) Hiernach besteht die auszuübende Tätigkeit des Klägers aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, dessen Ergebnis die fach- und artgerechte Pflege/Betreuung der Tiere (Versorgung, Beschäftigung und Pflege der Unterkünfte) unter Beachtung der Sicherheit und der Betreuung der Besucher im Bereich Alaska ist. Die Tätigkeit des Klägers, die der fach- und artgerechten Pflege/Betreuung der Tiere dient, ist nicht in die Betreuung einzelner Teile des Bereichs Alaska aufzuteilen. Die Arbeitsergebnisse „Betreuung bestimmter Teile des Bereichs Alaska“ und „Betreuung des gesamten Bereichs Alaska“ sind nicht nur während dessen Tätigkeit in der Spätschicht, sondern auch während der Tätigkeit des Klägers in der Frühschicht tatsächlich nicht getrennt. Er hat (auch) während der gesamten Dauer der Frühschicht aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Tätigkeit der fach- und artgerechten Pflege/Betreuung der Tiere im gesamten Bereich Alaska auszuüben. Die Beklagte hat ihm nämlich eine Tätigkeit als Springer in diesem Bereich zugewiesen. Dies bedeutet, dass er jederzeit - in Abhängigkeit von der jeweiligen Einteilung durch den Revierleiter - damit rechnen muss, Aufgaben im Zusammenhang mit der fach- und artgerechten Pflege/Betreuung der Tiere im gesamten Bereich Alaska (einschließlich der Pinguine) zu übernehmen. Dem Kläger ist die genannte Arbeitsaufgabe infolge der von der Beklagten gewählten Form der Arbeitsorganisation somit während aller Schichten übertragen. Denn die Beklagte hat ihr Direktionsrecht nicht so ausgeübt, dass dem Kläger während einzelner Schichten oder während einzelner Zeiträume von Schichten „nur“ Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet des Bereichs Alaska zugewiesen werden. Vielmehr teilt die Beklagte den Kläger zwar in einem bestimmten Gebiet des Bereichs Alaska ein. Dies ändert aber nichts daran, dass er während jeder Schicht bereichsübergreifend tätig werden muss, z.B. im Rahmen des Seelöwentrainings oder bei Wahrnehmung bereichsübergreifender Tätigkeiten nach der Mittagspause. Somit sind die verschiedenen Arbeitsschritte in den einzelnen Bereichen nicht schichtbezogenoder stundenweise organisatorisch voneinander getrennt, sodass dem Kläger nur in einem Teil seiner Arbeitszeit die Betreuung des gesamten Bereichs Alaska übertragen wäre. Somit ist es nicht nur so, dass der Kläger während der gesamten Arbeitszeit über die erforderlichen Kenntnisse aller Tiere des Bereichs Alaska verfügt, sondern er muss jederzeit damit rechnen, diese Qualifikation einsetzen zu müssen. cc) Der Arbeitsvorgang „fach- und artgerechte Pflege/Betreuung der Tiere im gesamten Bereich Alaska“ fällt zeitlich überwiegend an. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, weil der Kläger auch nach dem Vorbringen der Beklagten zeitlich überwiegend mit der „fach- und artgerechten Pflege/Betreuung der Tiere“ betraut ist. dd) Der Arbeitsvorgang „fach- und artgerechte Pflege/Betreuung der Tiere im gesamten Bereich Alaska“ erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. (1) Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A§ 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW sind die in den jeweiligen Entgeltgruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung mit Ausnahme der Entgeltgruppen 2, 8 und 9a gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob der o.g. Arbeitsvorgang das Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Ziffer 51 TVöD-NRW erfüllt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind bei Entgeltgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, 26.02.2020, 4 ABR 19/19, Rn. 29). (2) Das genannte Tätigkeitsbeispiel ist erfüllt. (a) Der Kläger ist als ausgebildeter Tierpfleger der Fachrichtung C (dreijähriger anerkannter Ausbildungsberuf in Industrie und Handel) in seinem erlernten Beruf in einem B beschäftigt. (b) Der Bereich Alaska besteht aus mehreren Revieren mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen. (aa) Die Tarifnorm selbst bestimmt nichts über die Bedeutung des Begriffs Revier. Es ist daher bei ihrer Auslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG, 11.11.2020, 4 AZR 210/20, Rn. 20). Sodann ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen; verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Der Begriff Revier hat in Abhängigkeit von dem Zusammenhang, in dem er verwandt wird, unterschiedliche Bedeutungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Revier einen (Tätigkeits-, Aufgaben)bereich, in dem jemand sich verantwortlich, zuständig o.ä. fühlt, tätig ist (vgl. www.duden.de, zuletzt abgerufen am 07.07.2022). In diesem Sinn wird der Begriff z.B. beim Polizeirevier, Jagdrevier oder beim Revierkellner gebraucht (vgl. auch BAG, 25.06.1958, 4 AZR 442/56, Rn. 9). Für dieses Verständnis könnte sprechen, dass die Tarifnorm formuliert, dass die Reviere zu betreuen sind. Dann dürfte es darauf ankommen, was für eine Tätigkeit Tierpfleger üblicherweise ausüben. Nicht entscheidend für das tarifvertragliche Verständnis des Begriffs Revier wäre insoweit aus Sicht der Kammer der Gesichtspunkt, dass die A bereits vor Einführung des Eingruppierungsverzeichnisses zum TVöD-NRW existierte. Gegen die Annahme, dass sich die Tarifvertragsparteien bei Verwendung des Begriffs „Revier“ an der Aufteilung der A orientiert haben, sprechen zwei Gesichtspunkte: Zum einen ist der Begriff unverändert aus dem Lohngruppenverzeichnis übernommen worden, was gegen ein verändertes Verständnis desselben Begriffs mit Einführung des Eingruppierungsverzeichnisses spricht. Zum anderen gab es auch bei Einführung des Eingruppierungsverzeichnisses in Nordrhein-Westfalen verschiedene B, die mit dem Konzept der A nicht vergleichbar sind. Vielmehr heißt es insoweit unter www.A.de/konzept.html (zuletzt abgerufen am 07.07.2022), dass der C der Beklagten in Deutschland einzigartig ist. Üblicherweise dürften Tierpfleger in B für bestimmte Klassen von Tieren zuständig sein, also z.B. für das von dem Kläger genannte Raubkatzenhaus oder Affengehege. Dann wäre der Kläger in vielen Revieren tätig, weil er für viele Klassen von Tieren zuständig ist, nämlich z.B. Bären, Raubkatzen, Ohrenrobben, Marder und Hirsche. Andererseits ist es bei Verwendung des Begriffs Revier unter Beachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs grundsätzlich auch denkbar, dass die Verhältnisse und die Organisation maßgebend sind, die für die Tätigkeit der Tierpfleger des jeweiligen Arbeitgebers bestimmend sind (vgl. BAG, 28.08.1963, 4 AZR 479/62, Rn. 9 zum Revierförster). Dann bestünde der Bereich Alaska aus drei Revieren im tariflichen Sinn, nämlich Waldbereich, Seelöwenhaus und Braunbären sowie Rentiere. Denn für die Tierpfleger des Bereichs Alaska ist trotz ihrer revierübergreifenden Tätigkeit insbesondere beim Seelöwentraining und nach der Mittagspause bestimmend, dass sie vom Revierleiter für einen der drei genannten Bereiche eingeteilt werden. Gegen dieses Verständnis spricht jedoch, dass weder der Tarifwortlaut noch der Gesamtzusammenhang der Norm im Gegensatz zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.1963 zugrunde lag, einen Anknüpfungspunkt dafür bieten, dass es auf die Verhältnisse beim jeweiligen Arbeitgeber ankommt. Hinzukommt, dass der Arbeitgeber dann durch einseitige organisatorische Maßnahmen die Bedeutung der Tarifmerkmale bestimmen könnte. In der C ist unter Revier ein begrenzter Bereich, Platz zu verstehen, den ein Tier als ein Territorium betrachtet. Das Territorium ist ein von Tieren gegen bestimmte oder alle Artgenossen verteidigtes Wohngebiet (vgl. www.duden.de und www.spektrum.de/lexikon/biologie/revier/56517, zuletzt abgerufen am 07.07.2022). Unter Beachtung dieser Definition verfügte jede Tierart im Bereich Alaska (mit Ausnahme der Skunks und Baumstachler, die zusammen leben, und der getrennt lebenden Bären) über einen begrenzten Bereich und damit über ein Revier im tariflichen Sinn. Gegen dieses Verständnis lässt sich nicht einwenden, dass es in der fraglichen Tarifnorm heißt, dass die Reviere artenreichen Tierbestand aufweisen müssen, denn das Wort Revier wird im Plural verwandt. Dann wären jedenfalls die Wolfsanlage, die Otteranlage, die Ställe der Luchse und die Voliere der Schneeeulen, die Anlage der Stinktiere und Baumstachler, die Eisbärengehege, das Seelöwengehege, die Braunbärengehege und das Rentiergehege Reviere iSd. Tarifnorm. Denn diese Bereiche sind voneinander getrennt, sodass sie von den Tieren als ihr Territorium betrachtet werden. Letztlich kann vorliegend offenbleiben, welches Verständnis geboten ist, denn der Kläger ist mindestens in drei Revieren (Waldbereich, Seelöwenhaus und Braunbären sowie Rentiere) im tariflichen Sinn tätig. (bb) Die Reviere verfügen über artenreichen Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen. Unter Art versteht man im Tierreich Tiere, die in ihren hauptsächlichsten Merkmalen übereinstimmen und sich untereinander fortpflanzen können (vgl. www.duden.de, zuletzt abgerufen am 07.07.2022). Mithin leben im Bereich Alaska mindestens 14 Arten, sodass der Tierbestand viele Arten umfasst. Die Tierarten haben vielseitige (= umfassend, viele Gebiete betreffend, vgl. www.duden.de, zuletzt abgerufen am 07.07.2022) Futterbedürfnisse, denn es werden Futteräste, Rentiermoos, Pellets, Kwikbeet, Gemüse, Obst, und Tierisches wie Eier, Insekten, Mäuse, Eintagsküken, Fisch, Fleisch verfüttert. Die Tierarten haben viele Gebiete betreffende und damit vielseitige Haltungsbedürfnisse. Sie leben in Stallungen, Gehegen, Wasserbecken und einer Voliere und damit an Land, zu Wasser und in der Luft. Die Art und Weise, wie die Tiere zu beschäftigen sind, unterscheidet sich. So werden z.B. Gerüche ausgebracht, Targettraining durchgeführt oder Eisbomben verfüttert. Schließlich sind die Gefährlichkeit der Tiere (z.B. Bären, Wölfe bzw. Pinguine u.a.) und damit auch ihre Haltungsbedingungen höchst unterschiedlich. (c) Der Kläger betreut die Reviere im Bereich Alaska entgegen der Ansicht der Beklagten selbstständig und verantwortlich. (aa) Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A§ 11a Eingruppierungsverzeichnis bedarf es eines über das in der Entgeltgruppe 6 hinausgehenden Maßes an Selbstständigkeit und Verantwortung bezogen auf die Tätigkeit des jeweiligen Tätigkeitsbeispiels . Dieses Verständnis wird aus Sicht der Kammer belegt durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2002 (4 AZR 146/01) und 11.06.1997 (10 AZR 724/95). In der Entscheidung vom 11.06.1997 hat das Bundesarbeitsgericht unter Rn. 39 ausgeführt, dass der Kläger im vorliegenden Fall - wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen habe - die Voraussetzungen der Eingruppierung in Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4. ausreichend dargetan habe. Das Landesarbeitsgericht hatte insoweit (LAG Düsseldorf, 15.08.1995, 16 Sa 172/95, unter II. 6.) entschieden, die Anforderungen „selbständig“ und „verantwortlich“ ab der Lohngruppe 6 verlangten, dass der Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführe („selbständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung trage („verantwortlich“). Hierfür genüge es, wenn der Kläger die Arbeiten „ohne besondere Anweisung“ ausführe. Der Kläger führe die Störungsbeseitigung ohne besondere Anweisung eigenständig durch. Er entscheide für sich, wie und mit welchen Mitteln der jeweilige Fehler oder die aufgetretene sonstige Unregelmäßigkeit zu beheben ist. Ebenso verbleibe es auch bei der Verantwortlichkeit für die vom Kläger vor Ort durchzuführenden Arbeiten. Die Verantwortung für die Arbeitserledigung, dessen Ordnungsgemäßheit und die sachgerechte Durchführung der Arbeit gehe nicht auf den Einsatzleiter über, sondern verbleibe beim Kläger. Insoweit vergleichbar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 31.07.2002 unter Rn. 41 f. ausgeführt, dass die Argumentation des Landesarbeitsgerichts auf seiner unzutreffenden Annahme basiere, dass alle Reparaturarbeiten, bei denen Sperrungen vorkämen, komplizierte und vielseitige Arbeiten im tariflichen Sinne seien. Die selbständige und verantwortliche Durchführung von normalen Reparaturarbeiten durch den Kläger sei nicht strittig. Entscheidend sei vielmehr, ob die komplizierten und vielseitigen Arbeiten im tariflichen Sinne von dem Kläger selbständig und verantwortlich vorgenommen würden. Aus diesen Entscheidungen folgt aus Sicht der Kammer, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 Abschnitt a) Nr. 51 TVöD-NRW erfüllt sind, wenn der Beschäftigte die im Tätigkeitsbeispiel genannte Tätigkeit (Betreuung mehrerer Reviere mit artenreichem Tierbestand mit vielfältigen Futter- und Haltungsbedürfnissen) selbstständig und verantwortlich ausführt. Nichts anderes folgt nach Auffassung der Kammer aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2008 (4 AZR 484/07), denn in dieser Entscheidung ging es um einen gelernter Landschaftsgärtner, der die Verrichtung besonders hochwertiger Arbeiten darzulegen hatte. Hier ergibt sich die Heraushebung jedoch durch das verwandte Tätigkeitsbeispiel (Betreuung von Revieren mit artenreichem Tierbestand mit vielseitigen Futter- und Haltungsbedürfnissen). Ein Tierpfleger, der diese Tätigkeit selbständig und verantwortlich erbringt, hebt sich über das in der Entgeltgruppe 6 vorausgesetzte Maß an Selbstständigkeit und Verantwortung heraus. (bb) Unter Beachtung dieser Voraussetzungen führt der Kläger seine Arbeiten „ohne besondere Anweisung“ aus. Nach Einteilung in einen Bereich (Waldbereich, Seelöwenhaus, Braunbären/Rentiere) durch den Revierleiter führt der Kläger die Betreuung der Tiere in den verschiedenen Revieren der Bereiche eigenständig durch. Er entscheidet für sich, was eine in die digitalen Tageszettel einzutragende Verhaltensauffälligkeit ist und wie die Tiere zu kontrollieren sind (Ablauf der Öffnung der Gehege, Verwendung von Abwehrmaterial). Denn die Vorgabe der Beklagten beschränkt sich auf die Angabe „jede“ Verhaltensauffälligkeit und ist wenig aussagekräftig. Des Weiteren entscheidet er, ob die Anlagen (noch) funktionsgerecht sind oder Handlungsbedarf besteht und wie die Anlagen gereinigt werden. Darüber hinaus bestimmt er, wann Beschäftigungen der Tiere erfolgen, wie im Einzelnen trainiert wird und teilweise, was und wie viel gefüttert wird. Insoweit hat die Beklagte nämlich nur vorgetragen, dass die Art und Weise der Durchführung der Tierbeschäftigung vorgegeben ist (Seite 8 des Schriftsatzes vom 24.08.2021), bzw. dass die Ziele des Trainings festgelegt werden (Seite 8 des Schriftsatzes vom 24.08.2021), ohne näher zu erläutern, was genau unter Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Durchführung der Tierbeschäftigung zu verstehen ist, bzw. dass die Futterpläne (nur) oftmals sehr kleinteilige Vorgaben enthalten (Seite 6 des Schriftsatzes vom 21.10.2021). Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d.h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter Eigenverantwortung iSd. Tarifmerkmals die Verpflichtung zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen (vgl. zum Begriff „verantwortliche Betreuung“ iSd. Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31.10.1991 BAG, 12.06.1996, 4 AZR 1055/94, zu II 4 b der Gründe und 23.02.2022, 4 AZR 354/21, Rn. 55). Hier verbleibt die Verantwortung für die Arbeitserledigung, deren Ordnungsgemäßheit und sachgerechte Durchführung bei dem Kläger. Der Revierleiter kontrolliert die Arbeitserledigung nicht. Durch die Überprüfung der digitalen Tageszettel erfolgt keine Überprüfung der Tätigkeit des Klägers, sondern nur der von ihm vorgenommenen Dokumentation. Vorkommnisse, die der Kläger nicht einträgt, sind nicht aufgeführt und werden nicht festgestellt. Somit ist dem Kläger auch nicht etwa nur eine mitverantwortliche Betreuung, sondern eine allein verantwortliche Betreuung der Reviere zugewiesen. Wenn der Kläger z.B. im Waldbereich eingeteilt wird, ist er für die dortigen Reviere bzw. das dortige Revier alleinverantwortlich. Weder die übrigen Tierpfleger, die nachmittags in diesem Bereich mitarbeiten, noch der Revierleiter sind dafür verantwortlich, dass die dem Kläger im Waldbereich übertragenen Aufgaben der art- und fachgerechten Betreuung der Tiere sachgerecht, pünktlich und ordnungsgemäß erledigt werden. (3) Die Tätigkeit des Klägers entspricht dem geprüften Tätigkeitsbeispiel, weil er diese Tätigkeit innerhalb des zu bewertenden Arbeitsvorgangs ausschließlich und damit zeitlich überwiegend ausübt. Es handelt sich um dem Tätigkeitsbeispiel typischerweise zuzuordnende Tätigkeiten. c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eingruppierung entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten tätigkeitsbezogen vorgenommen wird, indem nach Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW darauf abgestellt wird, ob die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe für die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt sind. Auch bei Abstellen auf die Tätigkeit des Klägers ist im tariflichen Sinne von einer einheitlichen Teiltätigkeit auszugehen, die dem oben angenommenen Arbeitsvorgang „fach- und artgerechte Pflege/Betreuung der Tiere im gesamten Bereich Alaska“ entspricht. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt haben, steht der Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bilden-den Tätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG, 02.06.2021, 4 AZR 274/20, Rn. 22; 01.07.2009, 4 AZR 249/08, Rn. 11; 20.05.2009, 4 AZR 315/08, Rn. 22; 28.01.2009, 4 ABR 92/07, Rn. 23; 07.08.2008, 4 AZR 484/07, Rn. 17; 11.10.2006, 4 AZR 534/05, Rn. 23; LAG Hamm, 18.04.2019, 17 Sa 1158/18, Rn. 133). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit des Klägers als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzusehen. Die Aufgaben des Klägers (Versorgung, Beschäftigung und Pflege der Unterkünfte unter Beachtung der Sicherheit und der Besucher) werden durch den einheitlichen Zweck „Betreuung der Tiere in einem zoologischen Garten“ zu einer Gesamttätigkeit verbunden. Hierbei entspricht die Tätigkeit des Klägers insgesamt dem „Bild“ der im Beispiel beschriebenen Tätigkeit. 4. Die Entgeltansprüche des Klägers sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Er hat bereits mit seinem Schreiben vom 04.10.2017 die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gewahrt. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht (BAG, 23.02.2022, 4 AZR 354/21, Rn. 64). Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 29b TVÜ-VKA stehen, nicht von der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beschränkt (BAG, 18.09.2019, 4 AZR 42/19, Rn. 26 ff.). Wegen des konstitutiven Charakters entstehen die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags und werden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. Da § 37 Abs. 1 TVöD an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpft, beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist auch erst dann zu laufen (BAG, 18.09.2019, 4 AZR 42/19, Rn. 32). Ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. b) Hier hat der Kläger eine „Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 01.01.2017“ gemacht. Damit hat er nicht nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern zusätzlich („sowie“) zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem genannten Datum Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 verlangt. Für einen Höhergruppierungsantrag allein hätte es der Angabe der Entgeltgruppe nicht bedurft. Diesem Verständnis steht die Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund nicht entgegen. Für die Beklagte ist die Auffassung des Klägers hinreichend deutlich geworden, Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 ab dem 01.01.2017 beanspruchen zu können. Die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütung war für die Beklagte damit erkennbar. III. Das auf die Zinsforderungen bezogene Feststellungsbegehren ist begründet. Die Bruttodifferenzentgeltansprüche sind für die Zeit ab November 2017 jeweils ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD/VKA), die für die Monate Januar bis Oktober 2017 ab dem 01.11.2017 mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen. 1. Die Differenzentgeltansprüche für die Zeit von Januar bis September 2017 sind nach§ 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des gestellten Klageantrags ab dem 01.11.2017 zu verzinsen. a) Für die nachzuzahlenden Differenzentgeltansprüche ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diese eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist. Aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA sind die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung für die Monate Januar bis September 2017 erst ab Zugang des Antrags Anfang Oktober 2017 entstanden. Sie wurden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD/VKA ist insoweit nicht einschlägig, so dass die Entgeltansprüche nicht schon ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu leisten waren. b) Eine Mahnung ist mit der endgültigen Ablehnung des Höhergruppierungsantrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2017 überflüssig geworden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Differenzentgeltansprüche jedenfalls ab dem 01.11.2017 in Verzug. Da das Schreiben dem Kläger spätestens am 31.10.2017 zugegangen ist, ist für den Beginn des Zinslaufes unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses folgt (vgl. BAG, 19.05.2015, 3 AZR 891/13, Rn. 45; OLG Rostock, 09.11.2021, 4 U 51/21, Rn. 50). 2. Für die ab Oktober 2017 fällig gewordenen Differenzentgeltansprüche schuldet die Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (BAG, 23.02.2022, 4 AZR 354/21, Rn. 73). Als Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts waren sie aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags durch das der Beklagten spätestens am 09.10.2017 zugegangene Schreiben vom 04.10.2017 entstanden und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD/VKA am jeweiligen Zahltag für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Kläger benanntes Konto zu zahlen. Infolge der vom Kläger nicht angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und dem in der Berufungsverhandlung insoweit klargestellten Antrag waren dem Kläger allerdings für Oktober 2017 (obschon der 31.10.2017 ein bundesweiter Feiertag = Reformationstag und damit der 30.10.2017 der Zahltag war) Zinsen erst ab dem 01.11.2017 zuzusprechen. 3. Die Zinsansprüche sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 38). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG aufzuerlegen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.