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Urteil

3 Sa 680/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0215.3SA680.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.05.2022, 4 Ca 1473/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.05.2022, 4 Ca 1473/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Die Klägerin absolvierte ihre Ausbildung zur Justizangestellten vom 01.08.1978 bis zum 25.06.1980 bei dem A B. Mit Arbeitsvertag vom 26.06.1980 wurde sie unbefristet als Justizangestellte beim A B unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zunächst als Schreibkraft eingestellt. Zum 01.01.2001 wurde sie in einer Serviceeinheit für Familiensachen mit einem Anteil von 44 % an schwierigen Tätigkeiten eingesetzt. Mit Übertragung dieser Tätigkeit erhielt sie Entgelt nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach der zusätzlichen Übernahme von Aufgaben einer Serviceteamleiterin im Umfang von 12 % der Gesamttätigkeit in der Serviceeinheit für Familiensachen wurde die Klägerin aufgrund der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 20.07.2018 und des Änderungsvertrags vom 26.07.2018 (ABl. 8 f.) mit Wirkung vom 01.07.2018 in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) eingruppiert. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (ABl. 12 ff). Bezug genommen Zum 01.01.2019 wurde die Klägerin gemäß § 29b Abs. 3 TVÜ-Länder aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO übergeleitet. Mit Schreiben vom 11.12.2019 und 09.06.2020 (ABl. 20) beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 25.06.2021 (ABl. 21 f.) mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht in einer großen Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO tätig sei, abgelehnt. Die in Vollzeit tätige Klägerin erhält zurzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TV-L. Bei dem A B sind zehn Serviceeinheiten gebildet. Der Direktor des A B hat die Führungsstrukturen seiner Behörde so geregelt, dass einige Führungsaufgaben auf Abteilungsrichter/-innen, Gruppenleiter/-innen und Serviceteamleiter/-innen übertragen wurden. Hierbei sind die Serviceteamleiter/-innen Gruppenleiter/-innen der Servicekräfte. Die Serviceeinheiten umfassen zwischen 3,665 und 13,651 Arbeitskraftanteilen (AKA). In den folgenden Serviceeinheiten sind Serviceteamleiter/-innen tätig: - Strafabteilung: 13,651 AKA - Insolvenz-/ Zwangsvollstreckungsabteilung: 12,99 AKA - Grundbuchabteilung: 8,556 AKA (Leitung durch eine Beamtin) - Zivilprozessabteilung: 8,538 AKA - Familienabteilung: 5,703 AKA (Leitung durch die Klägerin) In der Familienabteilung waren der Klägerin zunächst acht Beschäftigte mit 5,87 AKA und ab dem 20.01.2022 bis zum 30.09.2022 sieben Beschäftigte mit 5,373 AKA unterstellt. Seit dem 01.10.2022 sind ihr acht Beschäftigte bzw. 5,703 AKA unterstellt. 0,42 AKA entfallen auf andere Tätigkeiten. Die Leitungsaufgaben in der zentralen Zahlstelle (5,59 AKA), der Nachlassabteilung (5,3 AKA) und der Registerabteilung (3,665 AKA) werden übergreifend durch Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 ausgeübt. In der Betreuungsabteilung (5,439 AKA) ist seit dem 04.08.2022 eine Serviceteamleiterin eingesetzt. In einem Informationsschreiben des zuständigen Fachbereichs der ver.di in Nordrhein-Westfalen (NRW) aus November 2019 (ABl. 55 ff.) heißt es auszugsweise: „Es gibt eine neue Entgeltgruppe 9b (ehemals große EG 9) für Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Nach gängiger Ansicht muss die „Leitungsaufgabe“ wohl zeitlich überwiegend wahrgenommen werden. Da jedoch bisher nicht definiert ist, was eine große Geschäftsstelle ist, wäre auch denkbar, die Eingruppierung von der Anzahl der zu „Koordinierenden“ abhängig zu machen“. Durch Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 24.02.2021 (2500 - Z. 129, ABl. 23 ff.) wurde nach Anhörung des Geschäftsbereichs und dessen nahezu einhelliger Zustimmung festgelegt, dass das Merkmal „Gruppenleiter“ als erfüllt anzusehen ist, wenn einer Gruppenleiterin/einem Gruppenleiter mindestens zehn Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteile) unterstellt sind; zudem soll bei der entsprechenden Bewertung die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L angewendet werden. Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter den 10.11.2021 eingegangene Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV-L. Sie hat vorgetragen, ihre Leitungstätigkeit sei das bestimmende Merkmal für ihre Eingruppierung. Hierbei ergebe sich allein aus der Übertragung der Leitungsfunktion, dass es sich um eine große Serviceeinheit handele. Denn ohne eine gewisse Größe der Serviceeinheit mache die Übertragung der Leitungsfunktion keinen Sinn. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeige sich daran, dass lediglich in Serviceeinheiten ab einer bestimmten Größe die Leitungsfunktion in dem Team selbst vorgehalten werde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Koordinierungsbedarf in Bezug auf die Geschäftsverteilungs- und Vertretungspläne durch unterschiedliche Anwesenheitszeiten von Teilzeitbeschäftigten besonders hoch sei, erscheine der angelegte Maßstab, eine große Serviceeinheit an unterstellten Vollzeitäquivalenten zu messen, nicht sinnvoll. Die Anzahl der Beschäftigten wirke sich im Vergleich zu den sonstigen Teamleitungen, insbesondere denen in größeren Serviceeinheiten, nicht auf die Qualität der Aufgabe aus. Hinsichtlich des Umfangs der Leitungstätigkeit an der Gesamttätigkeit sei diese ebenfalls mit dem Aufwand in größeren Serviceeinheiten der Dienststelle vergleichbar. Sie sei zudem mit leitenden Aufgaben in Bezug auf die in der Serviceeinheit durchzuführende Ausbildung betraut. Sie habe die Betreuung von zwei Auszubildenden im ständigen Wechsel zu organisieren und zu koordinieren, indem sie die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffe und die Auszubildenden den in der Abteilung Mitarbeitenden zuweise. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die von einer Gruppenleiterin ausgeübte Tätigkeit bestehe nur aus einem Arbeitsvorgang, wenn die Leiterin in der Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnehme, die innerhalb des betreuten Bereichs anfielen. Da das Merkmal „Gruppenleiter“ durch die Protokollerklärung Nr. 5 näher erläutert werde, komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L nur in Betracht, wenn eine große Serviceeinheit geleitet werde. Der Vorschlag, eine gesonderte Eingruppierung für Leiter/-innen „großer“ Serviceeinheiten und Geschäftsstellen zu schaffen, sei in die Tarifrunde 2019 unter der Prämisse eingebracht worden, dass Einheiten dann als groß anzusehen seien, wenn diese aus mindestens zehn Personen bestünden, was die Klägerin nicht bestritten habe. Im Verlauf der Tarifverhandlungen habe man es unterlassen bzw. nicht für notwendig erachtet, diese Zahl vertraglich festzuschreiben, wiederum von der Klägerin nicht bestritten. Hierauf deute auch das Informationsschreiben von ver.di aus November 2019 hin. In Anlehnung daran, dass in anderen Tarifbereichen die Festlegung der Größe der Abteilung von der Zahl unterstellten Personen abhängig gemacht worden sei, sei zur einheitlichen Anwendung der Entgeltgruppe 9b TV-L in der Justiz des Landes NRW der Erlass vom 24.02.2021 ergangen. Ziel dieser Festlegung sei gewesen, die für eine Eingruppierung notwendige Anzahl der zu Koordinierenden einerseits nicht geringfügig und andererseits erreichbar zu halten. Die Festlegung auf Vollzeitäquivalente sei in Anlehnung an die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L erfolgt. Zudem könne so vermieden werden, dass die Eingruppierung der Gruppenleitung von organisatorischen Entscheidungen, wie dem wechselnden Einsatz von Voll- und Teilzeitkräften, abhängig gemacht werde. Der Umstand, dass in einigen Serviceeinheiten keine Serviceteamleiter/-innen eingesetzt seien, beruhe auf einem Mangel an qualifiziertem Personal. Ansprechpartner der Behördenleitung in Bezug auf die Auszubildenden sei nicht die Klägerin, sondern seien vielmehr die bei dem A B hauptamtlich tätigen Ausbilder/-innen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Die Auszubildenden befänden sich zudem zeitweise wegen des Besuchs des Berufskollegs und wegen des zusätzlichen fachtheoretischen Unterrichts während der fachpraktischen Ausbildung nicht in der Serviceeinheit. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht in einer großen Serviceeinheit tätig sei. Da der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 5 die Koordination der Geschäftsabläufe in einer großen Serviceeinheit beinhalte, müsse der Größe der Serviceeinheit eine eigenständige Bedeutung zukommen. Zur Definition der Größe der Serviceeinheit könne die vom beklagten Land angeführte Entstehungsgeschichte hilfreich sein, nach der die Entgeltgruppe 9b TV-L in die Tarifrunde 2019 unter der Prämisse eingebracht worden sei, dass Einheiten dann als groß anzusehen seien, wenn diese aus mindestens zehn Personen bestünden. Zudem führe die vom beklagten Land erfolgte Festlegung auf eine Mindestanzahl von zehn unterstellten Vollzeitäquivalenten zu nachvollziehbaren und praktikablen Ergebnissen. Die Frage der Betreuung von Auszubildenden dürfte hingegen keine Rolle spielen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (ABl. 75 ff.) Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 31.05.2022 zugestellte Urteil hat diese am 22.06.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.09.2022 am 22.08.2022 begründet. Die Klägerin bringt zur Begründung der Berufung vor, es habe im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen keine Einigkeit darüber gegeben, dass unter einer großen Serviceeinheit eine Serviceeinheit zu verstehen sei, in der zehn Vollzeitäquivalente geplant seien. Eine Einigkeit habe das beklagte Land allerdings auch nicht behauptet. Dass die Protokollerklärung Nr. 5 keine zahlenmäßig definierte Größe enthalte, belege vielmehr, dass man sich auf die Zahl zehn nicht geeinigt habe. Bei dem Informationsschreiben aus November 2019 handele es sich nur um eine erste Einschätzung des zuständigen Fachbereichs in NRW. Zudem werde in dem Schreiben lediglich niedergelegt, dass der Begriff „groß“ im Tarifvertrag enthalten sei. Somit werde an der Auffassung festgehalten, dass der Begriff nur so verstanden werden könne, dass bei Wahrnehmung der dort genannten leitenden Aufgaben von einer für die Eingruppierung ausreichenden Größe der zu leitenden Gruppe auszugehen sei. Es sei nicht richtig, dass bei diesem Verständnis dem Begriff „groß“ keine eigene Bedeutung zukomme. Vielmehr sei eine Gruppe im Tarifsinn „groß“, wenn zur optimalen Arbeitserledigung durch mehrere Personen eine Leitungsperson einzusetzen sei. Der Erlass stelle nur eine Rechtsmeinung des beklagten Landes dar. Der Umstand, dass eine zahlenmäßige Festlegung von unterstellten Vollzeitäquivalenten fehle, spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine zahlenmäßige Definition für das Vorliegen einer großen Gruppe gerade nicht gewollt hätten. Schlussendlich sei die Frage zu beantworten, ob es tarifrechtlich zulässig sei, den Tatbestand einer Eingruppierungsregelung in einer Protokollerklärung einzuschränken. Der Widerspruch zwischen der Eingruppierungsregelung „Leitung einer Serviceeinheit“ und der Protokollerklärung „Leitung einer großen Serviceeinheit“ könne nur dadurch ausgeräumt werden, dass die Gruppe „groß“ im Sinne der Protokollerklärung sei, sobald die dort genannten leitenden Tätigkeiten zugewiesen seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.05.2022, 4 Ca 1473/21 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, da die Klägerin unstreitig in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert sei, komme es vorliegend auf die Bildung von Arbeitsvorgängen bezüglich der Tätigkeiten in der Serviceeinheit nicht an. Entscheidend sei, wie der Arbeitsvorgang „Gruppenleitung“ zu bilden sei. Obgleich es sich bei dem entsprechenden Merkmal um ein Funktionsmerkmal handele, könne dieser Arbeitsvorgang durchaus von der sonstigen Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin in der Serviceeinheit abgegrenzt werden. Denn wenn die Klägerin in der Serviceeinheit in ihrer Funktion als Servicekraft tätig werde, diene dies einem eigenen und abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Die Klägerin nehme ihre Aufgaben als Servicekraft damit nicht in der Funktion „Gruppenleiterin“, sondern in der Funktion „Beschäftigte in einer Serviceeinheit“ wahr. Letztendlich sei dies nicht entscheidend, da es selbst bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs an der Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin innerhalb einer großen Serviceeinheit fehle. Die Protokollerklärung sei unmittelbarer Gegenstand der Tarifvereinbarung. Da Protokollerklärungen Definitionen enthalten könnten, liege es in der Natur der Sache, dass durch die Definition eines Eingruppierungsmerkmals der Anwendungsbereich einer Regelung erweitert oder eingeschränkt werden könne. Aus dem Wortlaut folge, dass die Funktion der Gruppenleiterin nur solche Aufgaben zum Inhalt habe, die innerhalb der Koordination einer großen Serviceeinheit anfielen. Es wäre zirkelschlüssig, die Einheit immer dann als groß anzusehen, wenn die genannten Aufgaben dort anfielen, denn dann hätte der Zusatz keine eigenständige Bedeutung. Zudem beruhe die Bestellung von Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen auf der Organisationsentscheidung der Behördenleitung, sodass der entsprechende Schluss auch inhaltlich unzutreffend sei. Zudem zeigten die unterschiedlichen Formulierungen innerhalb der Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 5 eine Unterscheidung zwischen Funktionsmerkmalen und sonstigen Merkmalen. Durch die gewählte Formulierung hätten die Tarifvertragsparteien neben der reinen Tätigkeit als Gruppenleiterin eine weitere Anforderung normieren wollen, die an die Größe der zu steuernden Einheit anknüpfe. Das Erfordernis des Herbeiführens von einvernehmlichen Lösungen und des Einbringens von Know-how in Entscheidungen hänge nicht von der Größe einer Abteilung ab, sondern sei allen Abteilungen unabhängig von ihrer Größe gegeben. In kleineren Einheiten seien diese Aufgaben allerdings deutlich einfacher und weniger anspruchsvoll, sodass es der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei, an dieses steigende Anforderungspotenzial mit zunehmender Größe der Serviceeinheit anzuknüpfen. Zwar stünden belastbare Dokumente betreffend die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung nicht zur Verfügung, es sei jedoch ausdrücklich darüber gesprochen worden, an die Zahl der zu Koordinierenden anzuknüpfen. Somit spreche insgesamt viel dafür, dass eine Zahl unterhalb von zehn Vollzeitäquivalenten gerade im Vergleich zu deutlich größeren Gerichten bzw. Serviceeinheiten nicht als „groß“ im tariflichen Sinne angesehen werden könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 31.05.2022 zugestellte Urteil am 22.06.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 01.09.2022 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 22.08.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Es kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, dass für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9b TV-L noch Streit über die Stufenzuordnung besteht. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (zum Ganzen: st. Rspr., etwa BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 11, 14; 18.04.2012, 4 AZR 441/10, Rn. 13). 2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung. a) Eine alternative Klagehäufung, bei der die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO (st. Rspr., s. nur BAG, 28.04.2021, 4 AZR 230/20, Rn. 18). b) Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren neben der Geltung der in der Klagebegründung aufgeführten Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch auf deren Anwendung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt. Damit hat sie jeweils zwei Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt (BAG, 25.01.2017, 4 AZR 517/15, Rn. 74). Auf Hinweis der Kammer hat sie diese in der Berufungsverhandlung in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach wird der Feststellungsantrag zunächst auf der Grundlage einer beiderseitigen Tarifgebundenheit und - für den Fall des Unterliegens - hilfsweise aufgrund einer vertraglichen Bezugnahmeregelung geltend gemacht. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des TV-L und des TVÜ-Länder Anwendung. 2. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 22 BAT und den in der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L iVm. der TV-L EntgeltO. Mit der Übernahme von Aufgaben einer Serviceteamleiterin im Umfang von 12 % der Gesamttätigkeit in der Serviceeinheit für Familiensachen ab dem 01.07.2018 übte die Klägerin keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mehr aus. Die Eingruppierung erfolgte daher schon zu diesem Zeitpunkt nach §§ 12, 13 TV-L. a) Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten für in den TV-L übergeleitete Beschäftigte für Eingruppierungen ab dem 01.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die TV-L EntgeltO. Die Überleitung zum 01.01.2012 erfolgte jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Soweit sich die auszuübende Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht ändert, ist der Arbeitgeber nicht gehalten, deren Eingruppierung anhand der §§ 12, 13 TV-L iVm. der TV-L EntgeltO zu überprüfen. Vielmehr gilt die vorläufige Eingruppierung ab dem 01.01.2012 als „richtige“ Eingruppierung. b) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der TV-L EntgeltO gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ die gleiche Begrifflichkeit wie in § 22 BAT und§ 12 TV-L gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 20). c) Nach diesen Grundsätzen ist ab der Übernahme von Aufgaben einer Serviceteamleiterin im Umfang von 12 % der Gesamttätigkeit in der Serviceeinheit für Familiensachen ab dem 01.07.2018 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Hierdurch hat sich der Aufgabenbereich der Klägerin verändert, sodass eine andere Eingruppierung nicht ausgeschlossen ist. Das beklagte Land hat für die neue Tätigkeit eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung erstellt. Zudem haben die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart. 3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich zudem ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO. Denn die Klägerin hat einen Antrag nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt. a) Gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht statt (Protokollerklärung zu § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 01.01.2020 gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO nur in Betracht, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt, und die Beschäftigte bis zum 31.12.2020 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat. b) Die Klägerin hat einen solchen Antrag mit Schreiben vom 09.06.2020 rechtzeitig gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ergibt sich - bei deren Vorliegen - für die Klägerin eine höhere Entgeltgruppe. 4. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: „ 12. Beschäftigte im Justizdienst 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9b Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) ... Protokollerklärungen: ... Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. ... Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ... 6. 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2 Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. ...“ 5. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin macht einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus. a) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 27). b) Der einheitliche Arbeitsvorgang der Klägerin liegt in ihrer Tätigkeit als Leiterin der Serviceeinheit. Diese Tätigkeit ist während ihrer gesamten Arbeitszeit untrennbar mit der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens verbunden. Die Arbeitsergebnisse „Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens“ und „Leitung der Serviceeinheit“ sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. Die Klägerin hat während der gesamten Dauer ihrer Arbeitstätigkeit aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Leiterin auszuüben. Auch wenn sie selbst eine Ladung ausführt, muss sie jederzeit damit rechnen, Aufgaben einer Leiterin zu übernehmen. Deshalb ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Leiterin der Serviceeinheit als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen (vgl. ähnlich für die Zeit der Übertragung der Funktion einer Praxisanleiterin bzw. eines Praxisanleiters BAG, 17.03.2021, 4 AZR 327/20, Rn. 20 sowie 09.09.2020, 4 AZR 161/20, Rn. 26 und einer Schichtleitung BAG, 16.05.2019, 6 AZR 93/18, Rn. 13 ff; BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 41. Ed. 01.12.2022, TV-L-EGO T2.12.1 Rn. 17a). c) Die von dem beklagten Land zweitinstanzlich hiergegen vorgebrachten Argumente vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG, 07.06.2006, 4 AZR 225/05, Rn. 17). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Betreuung der Aktenvorgänge ohne weiteres von dem Bereich der Gruppenleitung abgegrenzt werden kann. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin zu jeder Zeit damit rechnen muss, als Leiterin tätig werden zu müssen. Im Übrigen ließe sich auch bei den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen der Praxisanleiterin bzw. des Praxisanleiters eine Abgrenzung in pflegerische und anleitende Tätigkeiten während der Zeiten, in denen Personen zur Anleitung zugewiesen sind, vornehmen (vgl. dazu auch BAG, 13.05.2020, 4 AZR 173/19, Rn. 19). 6. Bei der innerhalb dieses Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit handelt es sich nicht um die einer Gruppenleiterin iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L. a) Die Klägerin ist als „Gruppenleiterin“ tätig. Ihr ist unstreitig die Gruppenleitung in der Serviceeinheit für Familiensachen übertragen. In dieser Funktion ist die Klägerin zuständig für die koordinierende Leitung der Bürokräfte des Familiengerichts. Sie ist ua. Ansprechpartnerin aus beiden hierarchischen Richtungen und arbeitet mit den übrigen Leitungsträgern zusammen. Zudem trifft sie kurzfristige Organisationsentscheidungen. b) Die Klägerin ist jedoch nicht als Gruppenleiterin einer „großen“ Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO tätig. aa) Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Merkmal der Gruppenleitung iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L lediglich beim Leiten einer „großen“ Serviceeinheit erfüllt wird. Dies ergibt eine Auslegung der genannten Tarifvorschrift iVm. der Protokollerklärung Nr. 5. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. vgl. nur BAG, 11.11.2020, 4 AZR 210/20, Rn. 20). (2) Dabei kommt der Protokollerklärung Nr. 5 selbst Tarifcharakter zu. Ob eine Protokollerklärung selbst Tarifcharakter hat oder lediglich als Interpretationshilfe für die tariflichen Vorschriften dient, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens zu ermitteln. Maßgeblich für ihre Einordnung ist der Wille der Tarifvertragsparteien. Danach liegt eine tarifliche Regelung vor, wenn in der Vereinbarung ihr Wille zur Schaffung einer normativ wirkenden Ordnung deutlich wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Protokollerklärung inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht, dh. wenn die Vereinbarung konkrete Regelungen enthält und diese schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben wurden (BAG, 18.04.2007, 4 AZR 661/05, Rn. 18). Die Protokollerklärung Nr. 5 hat hiernach selbst Tarifcharakter. Sie ist inhaltlich und formal unmittelbar Gegenstand des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrages. Die Entgeltgruppe 9b TV-L verweist zudem ausdrücklich auf die Protokollerklärung Nr. 5 (LAG Düsseldorf, 28.04.2022, 5 Sa 939/21, Rn. 108). (3) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, eine Auslegung der Protokollerklärung Nr. 5 ergebe, dass die Gruppe „groß“ iSd. Protokollerklärung sei, sobald die dort genannten leitenden Tätigkeiten zugewiesen seien, folgt dem die Kammer nicht. Das Wort „groß“ in der Protokollerklärung Nr. 5 wäre bei diesem Verständnis überflüssig. Die Protokollerklärung könnte vielmehr wie folgt lauten: Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Hinzu kommt, dass die in dem Einsetzen von Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen liegende Organisationsentscheidung der Behördenleitung keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den Eingruppierungsregelungen der TV-L EntgeltO aufweist. Somit kann diese Organisationsentscheidung nicht zur Annahme einer großen Serviceeinheit iSd. TV-L EntgeltO führen. Zudem sind die Aufgaben in der Protokollerklärung nur beispielhaft aufgezählt, sodass von ihnen nicht auf eine große Serviceeinheit geschlossen werden kann. Aus Sicht der Kammer ist die Formulierung der Entgeltgruppe 9b TV-L „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ durch die Formulierung „groß“ in der Protokollerklärung Nr. 5 zu ergänzen (ebenso LAG Düsseldorf, 28.04.2022, 5 Sa 939/21, Rn. 111; aA. BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 41. Ed. 01.12.2022, TV-L-EGO T2.12.1 Rn. 17a: „Hinweischarakter“). Zusammengenommen ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm, dass die Tätigkeit einer Gruppenleiterin/eines Gruppenleiters im Tarifsinne nicht die Koordination der Geschäftsabläufe in jeglicher Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, sondern nur diejenige in einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit umfasst. Aufgaben einer Gruppenleiterin/eines Gruppenleiters iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L können demnach lediglich in einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit anfallen. Eine solche Definition legt zudem nahe, dass es sich um eine nähere Ausgestaltung des Eingruppierungsmerkmals im normativen Sinne handeln soll. Denn das Definieren von Begrifflichkeiten ist eine typische Methode der Normsetzung. Für eine Normsetzung spricht zudem der Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Schaffung der Entgeltgruppe 9b TV-L die besonderen Belastungen honorieren, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, die beispielsweise die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, die Urlaubsplanung, die Qualitätssicherung und die Einarbeitung neuer Beschäftigter (so die beispielhafte Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 5) vornehmen. Dabei ist es offenkundig, dass solche Belastungen mit der „Größe“ der zu leitenden Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit zunehmen. Eine Höhergruppierung an die reine Übertragung einer Gruppenleiterfunktion zu knüpfen, unabhängig von der „Größe“ der zu betreuenden Einheit, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn (LAG Düsseldorf, 28.04.2022, 5 Sa 939/21, Rn. 111 f.). Auch aus dem Informationsschreiben aus November 2019 ergibt sich, dass dem Begriff „groß“ eigenständige Bedeutung zukommen sollte, wenn dort ausgeführt wird: „Da jedoch bisher nicht definiert ist, was eine große Geschäftsstelle ist, wäre auch denkbar, die Eingruppierung von der Anzahl der zu „Koordinierenden“ abhängig zu machen“. Die Einwände der Klägerin gegen diese Tarifauslegung sind nach Auffassung der Kammer nicht stichhaltig. Es ist zwar zutreffend, dass bei diesem Verständnis die Protokollerklärung das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO einschränkt. Hiergegen bestehen aber keine Bedenken, denn Definitionen eines Tätigkeitsmerkmals in einer Protokollerklärung (vgl. hierzu zB. BAG, 15.07.2021, 6 AZR 301/20, Rn. 38) schränken den Anwendungsbereich einer Regelung ein. Zudem enthält die Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO mit dem Wort „hierzu“ ausdrücklich einen Verweis auf die Protokollerklärung Nr. 5. Die Entgeltgruppe verweist also hinsichtlich der in ihr enthaltenen Regelung auf die Protokollerklärung Nr. 5, sodass diese einheitlich zu lesen sind. Zudem entsteht mit der Einsetzung einer Gruppenleitung nicht zwangsläufig eine große Serviceeinheit im Tarifsinn. Denn auch in einer Serviceeinheit mit nur wenigen AKA ist eine Serviceteamleitung sinnvoll. Die koordinierenden Aufgaben sind allerdings deutlich einfacher und weniger anspruchsvoll. Denn je nach Anzahl der zu betreuenden Mitarbeitenden steigen der Abstimmungsbedarf sowie das etwaige Konfliktpotential. bb) Die Klägerin ist keine Gruppenleiterin einer großen Serviceeinheit im Tarifsinne. (1) Der Tarifvertrag definiert nicht ausdrücklich, was unter einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit zu verstehen ist. Bei der Wortlautauslegung, von der zunächst auszugehen ist, ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG, 13.05.2020, 4 AZR 173/19 Rn. 24). Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch derjenige der beteiligten Verkehrskreise gibt aber ein festes Bezugsobjekt vor, wann etwas als „groß“ zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder den Vergleichswert übertrifft (www.duden.de, „groß“, zuletzt abgerufen am 20.02.2023). Der Vergleich kann quantitativer, aber auch qualitativer Natur sein. Stets notwendig ist jedoch ein Bezugsobjekt (BAG, 13.05.2020, 4 AZR 173/19 Rn. 24). Daher kann das Adjektiv „groß“ allein ohne Betrachtung des Kontextes keinen Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien unter einer „großen“ Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit verstanden haben. Die Entstehungsgeschichte der Regelung liefert keine belastbaren Anhaltspunkte für ihre Auslegung. Legt man den Vortrag des beklagten Landes zugrunde, nach dem ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, an die Zahl der zu Koordinierenden anzuknüpfen, bzw. der Vorschlag sei unter der Prämisse eingebracht worden, dass Einheiten dann als groß anzusehen seien, wenn diese aus mindestens zehn Personen bestünden, erhellt sich nicht, ob insoweit eine Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien vorlag. Ferner bleibt unklar, wieso keine entsprechende Niederlegung im Wortlaut des Tarifvertrags erfolgt ist. (2) Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm ist davon auszugehen, dass sich das Adjektiv „groß“ im Wesentlichen an der Zahl der zu koordinierenden Beschäftigten orientiert. Honoriert werden soll mit der Entgeltgruppe 9b TV-L die höhere Belastung der Beschäftigten, die als Gruppenleiter/-innen mit den in der Protokollerklärung Nr. 5 beispielhaft beschriebenen Tätigkeiten befasst sind. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 5 beinhaltet die Tätigkeit das Aufeinanderabstimmen von Vorgängen, also wer macht wann was auf welche Art und Weise. Dabei nehmen der Aufwand und die Belastung insbesondere für die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, die Urlaubsplanung und die Qualitätssicherung zu, je mehr Beschäftigte von der Gruppenleiterin/von dem Gruppenleiter koordiniert werden. Es macht beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob eine Urlaubsplanung für drei oder für fünfzehn Beschäftigte durchgeführt werden muss. Mit zunehmender Anzahl von unterstellten Mitarbeitenden wird ein solcher Planungsaufwand nicht nur deswegen schwieriger, weil die entsprechenden Arbeitstätigkeiten (wie die Eintragung in den Urlaubsplan) mehrfach durchgeführt werden müssen, der Koordinationsaufwand steigt auch deswegen, weil die Gefahr sich überschneidender Urlaubswünsche stetig zunimmt (LAG Düsseldorf, 28.04.2022, 5 Sa 939/21, Rn. 118). Zu beachten ist allerdings, dass gerade der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung einer starren Grenze verzichtet haben, zeigt, dass es neben der Zahl der zu koordinierenden Beschäftigten andere Faktoren geben kann, die zur Bewertung der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit als „groß“ im Tarifsinn führen können. Dabei muss es sich um Faktoren handeln, die Auswirkungen auf die Leitungsfunktion haben. Dies kann beispielsweise ein aus einer besonders großen Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten resultierender besonders hoher Koordinierungsaufwand (vgl. zu diesem Aspekt zB. BAG, 13.05.2020, 4 AZR 173/19, Rn. 31) sein. Auch Besonderheiten der zu betreuenden Aktenvorgänge, durch die der Koordinierungsaufwand steigt, kommen in Betracht. (3) Maßgeblich für die Abgrenzung des Tätigkeitsmerkmals ist somit das Begriffspaar „Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ versus „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“. (a) Hierbei kommt es auf die Verhältnisse im gesamten Geltungsbereich des Tarifvertrages an. Denn das Anknüpfen an die Begriffe „Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ zeigt, dass es nicht auf die Verhältnisse in dem Gericht ankommt, an dem die Beschäftigte tätig ist. Denn die Begriffe entstammen § 153 GVG bzw. einem Beschluss der Justizministerkonferenz (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 153 Rn. 5). Darüber hinaus entspräche ein Anknüpfen an örtliche Gegebenheiten auch nicht dem Sinn und Zweck der Tarifnorm, denn dies hätte zur Folge, dass Beschäftigte an kleinen Gerichten schon bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten in einer - auf das kleine Gericht bezogen - großen Serviceeinheit tätig wären. (b) Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei der in der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO angesprochenen Leitungsebene um die einzige Leitungsfunktion im Rahmen der Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften handelt, die sich ihrerseits in die Leitung einer Geschäftsstelle und die Leitung einer großen Geschäftsstelle aufgliedert. (c) Somit bedarf es zur Abgrenzung des Begriffspaares „Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ versus „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ einer wahrnehmbar gesteigerten Anforderung an die Tätigkeit des Aufeinanderabstimmens von Vorgängen. Zur Bestimmung des Maßes der wahrnehmbar gesteigerten Anforderung ist daran anzuknüpfen, dass nach der Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO neben der organisatorischen Einrichtung der Funktion der Gruppenleitung auch eine Gruppe fachlich unterstellt sein muss. Der Begriff „Gruppe“ ist nicht näher erläutert. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Unter einer „Gruppe“ ist ein Kreis von Menschen zu verstehen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören, sich aufgrund gemeinsamer Interessen, Ziele zusammengeschlossen haben (www.duden.de, „Gruppe“, zuletzt abgerufen am 20.02.2023). Daher kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Gruppe schon aus zwei unterstellten Personen bestehen (BAG, 09.04.1986, 4 AZR 125/85, Rn. 19). Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert die Gruppe allerdings als soziales Gebilde von drei bis etwa 25 Mitgliedern, die über eine längere Zeit miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen und in einem kontinuierlichen Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen; die Zweier-Konstellation wird als Dyade bezeichnet (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gruppe-35688, zuletzt abgerufen am 20.02.2023). Bei einem Zusammenschluss aus nur zwei Personen müssen nämlich beide an der Interaktion teilnehmen, um überhaupt eine Interaktion entstehen zu lassen. Ab drei Personen müssen nicht zwingend alle Gruppenmitglieder an der Kommunikation teilnehmen, um eine Verständigung zwischen den Personen zu erreichen. Jedenfalls kann die Klägerin bei der Mindestzahl einer Gruppe nicht mitgerechnet werden, weil sie die Gruppe leitet (vgl. BAG, 09.04.1986, 4 AZR 125/85, Rn. 18). Eine wahrnehmbar gesteigerte Anforderung an die Tätigkeit des Aufeinanderabstimmens von Vorgängen sieht die Kammer nicht bereits bei der Anzahl der von der Klägerin geleiteten Beschäftigten als gegeben an. Eine große Gruppe kann erst angenommen werden, wenn die kleinste denkbare Einheit, die jedenfalls aus zwei Beschäftigten und einer Leiterin besteht, deutlich überschritten wird. Die von der Klägerin erstinstanzlich angeführten Auszubildenden sind nicht zu berücksichtigen, weil nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV‑L bei der Zahl der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen „im Arbeitsvertrag“ vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mitzuzählen sind (vgl. BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 41. Ed. 01.12.2022, TV-L-EGO T2.12.1 Rn. 17b). Dies verdeutlicht, dass unterstellte Beschäftigte grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis stehen müssen (vgl. dazu BAG, 24.02.2021, 4 AZR 309/20, Rn. 32). Nichts anderes folgt aus der Zahl der unterstellten Köpfe, die acht bzw. sieben beträgt. Hierbei handelt es sich nicht um eine besonders große Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten, sondern vielmehr um eine regelhafte Situation bei knapp sechs unterstellten AKA. Gleiches gilt für die Betreuung von zwei Auszubildenden im ständigen Wechsel. So muss die Klägerin zwar die Auszubildenden den übrigen Beschäftigten zuweisen. Die Auszubildenden sind ihr jedoch nicht in gleichem Maße unterstellt wie Beschäftigte. Vielmehr ist zu beachten, dass insoweit die hauptamtlich tätigen Ausbilder/-innen zuständig sind, denn der Klägerin ist nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung nicht die Ausbildung von Auszubildenden übertragen worden. Hinzu kommt, dass die Auszubildenden während der Zeiten des Besuches des Berufskollegs und während des fachtheoretischen Unterrichts nicht in der Serviceeinheit sind, sodass ihre Tätigkeit in der Serviceeinheit nicht ausreichend ist, um einen derart erhöhten Koordinierungsaufwand annehmen zu können, der die Serviceeinheit als „groß“ im Tarifsinn darstellt. 7. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise auf die Geltung der in der Klagebegründung aufgeführten Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme stützt, kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter B. verwiesen werden, da insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung in Betracht kommt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da sie der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „großen“ Geschäftsstelle iSd. Protokollnotiz Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO gesprochen werden kann, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.