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Urteil

4 Sa 928/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0315.4SA928.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.08.2022 (4 Ca 630/22) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.08.2022 (4 Ca 630/22) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Klägerin ist ein Personaldienstleister im Pflegebereich mit mehreren Niederlassungen in Nordrhein-Westfahlen. Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 16.03.2020 als Vertriebsdisponentin in deren Niederlassung A beschäftigt, zuletzt gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 €. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein Anstellungsvertrag vom 05.03.2020, in dem es u.a. heißt: 1. Dienststellungs- und Aufgabenbereich … Während der Zeit des Anstellungsvertrages gilt das Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB. … 5. Geheimhaltungspflicht 5.1 Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages und im Anschluss über alle geschäftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers (insbesondere Kundenlisten, Mitarbeiter, Organisation, Arbeitsverfahren) absolutes Stillschweigen zu bewahren. Er darf derartige Kenntnisse nicht für seine eigenen Zwecke oder zur Weiterleitung an Drittpersonen benutzen. Dieses Stillschweigen bezieht sich im Übrigen auf alle internen Vorgänge. 5.2 Bei Verstoß des Mitarbeiters gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1, letzter Absatz und 5.1 des Anstellungsvertrages kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu zwei Bruttogehältern für den Verstoß, unabhängig vom Eintritt des Schadens, geltend machen. Des Nachweises eines Schadens oder der Höhe des Schadens bedarf es insoweit nicht. Das Recht von des Arbeitgebers, außerdem Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung am 11.04.2022, die die Beklagte nicht angegriffen hatte. Zuvor hatte diese mit Schreiben vom 31.03.2022 zum 30.04.2022 eine Eigenkündigung erklärt. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese habe am Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, der B GmbH in A , mitgewirkt und versucht, bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerinnen für jenes Unternehmen abzuwerben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe deshalb in drei Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 6.000,00 € verwirkt. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, am 28.03.2022 habe die Beklagte ihre Mitarbeiterin E angerufen und den Versuch unternommen, diese abzuwerben. Dabei habe sie dieser erklärt, sie, die Beklagte, werde die neue Firma gemeinsam mit Herrn D und Frau E führen, wobei die Tätigkeit zum 01.04. oder zum 01.05.2022 beginnen solle. Die Beklagte habe Frau C konkret aufgefordert, mit zum Wettbewerber zu gehen. Dieser Abwerbungsversuch stelle schon für sich genommen einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB dar. Hinzu komme, dass die Beklagte federführend an dem Aufbau des Wettbewerbers beteiligt gewesen sei. Sie sei offizieller Ansprechpartner gem. einer Kontaktliste für die Niederlassung A gewesen (s. Aktenblatt 17). Die Beklagte habe von dieser Liste Kenntnis gehabt und sei mit ihrer Zustimmung aufgenommen worden. Sie habe gemeinsam mit den dort genannten Mitarbeiterinnen E und F unter Führung ihres früheren Geschäftsführers D eine Unterwanderung und Aushöhlung zu ihrem Nachteil betrieben, was zur Folge gehabt habe, dass etwa 25 – 30 Mitarbeiter bei ihr gekündigt hätten. Die Beklagte habe wegen der Abwerbung einerseits und außerdem wegen ihrer kollusiven Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils zwei Bruttomonatsgehältern verwirkt. Eine weitere Vertragsstrafe habe die Beklagte dadurch verwirkt, dass sie nach einem vorausgegangenen Kontakt mit ihrer früheren Mitarbeiterin G per WhatsApp während ihrer Arbeitszeit mit dieser an einem Treffen im Büro der B GmbH in B teilgenommen habe Dabei habe Frau G ihr Kündigungsschreiben abgegeben. In der ersten Aprilhälfte habe die Beklagte habe dann Frau G eine weitere Mitteilung per WhatsApp geschickt und die Zeugin gebeten, am 15.04.2022 noch einmal das Büro der B GmbH zu kommen, um dort den neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, was dann in Anwesenheit der Beklagten auch geschehen sei. Die fragliche Vertragsklausel sei weder unbestimmt noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Entsprechend habe das Arbeitsgericht Oldenburg zu einer wortgleichen Klausel in einem Verfahren 7 Ca 3/18 durch Urteil vom 06.06.2018 entschieden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 07.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe scheide schon vor dem Hintergrund aus, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe gem. § 307 BGB unwirksam sei. Es fehle an einer hinreichend klaren Formulierung. Die Klägerin lasse sich einen für sie nicht überschaubaren Ermessenspielraum in Bezug auf die Höhe einer möglichen Vertragsstrafe offen. Zudem müssten die sanktionierten Pflichtverletzungen konkret bezeichnet werden. Der lediglich pauschale Bezug auf § 60 HGB reiche dafür nicht aus. Eine Vertragsstrafe von bis zu zwei Bruttomonatsgehältern sei auch der Höhe nach unangemessen. Zudem habe sie keine Abwerbehandlungen gegenüber Frau C oder irgendwelchen anderen Mitarbeitern der Klägerin vorgenommen. Zwar könne es sein, dass sie mit Frau C am 28.03.2022 arbeitsbedingt telefoniert habe. Allerdings habe sie in keinem Telefonat einen irgendwie gearteten Versuch unternommen, Frau C abzuwerben. Sie habe nie vorgehabt, eine Firma zu gründen, geschweige denn mit Frau E und Herrn D. Sie habe lediglich erklärt, dass sie die Klägerin zum 30.04.2022 verlassen und zum 01.05.2022 einen neuen Arbeitsvertrag mit der B GmbH unterschreiben werde. Die Klägerin habe auf Mitarbeiter eingewirkt, um deren Aussagen zu ihren Gunsten zu manipulieren, um hieraus Ansprüche aus angeblichen, gar nicht stattgefundenen Abwerbehandlung zu konstruieren. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt offizielle Ansprechpartnerin irgendeines Wettbewerbers gewesen. Die vorgelegte Kontaktliste sei ihr nicht bekannt. Bestritten werde, dass diese Liste während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit ihrem Einverständnis erstellt und in Umlauf gegeben worden sei. Es handele sich lediglich um einen Zettel, auf dem sich Namen und Adressen befänden, darunter ihrem Namen. Bestritten werde auch eine Abwerbehandlung gegenüber der Zeugin G. Es werde bestritten, dass ihr in der zweiten Märzhälfte überhaupt eine Telefonnummer der B GmbH bekannt gewesen sei, geschweige denn, dass sie sich als Ansprechpartnerin für dieses Unternehmen bezeichnet und hierfür eine Telefonnummer angegeben habe. Die von der Klägerin behaupteten WhatsApp-Nachrichten gebe es nicht. Bestritten werde auch, dass sie an einem Treffen im Büro der B GmbH während den gegenüber der Klägerin einzuhaltenden Arbeitszeiten teilgenommen habe. Ob die Zeugin G am 15.04.2022 in das Büro der B GmbH gekommen sei und dort einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Dies sei jedenfalls nicht auf ihre Veranlassung hin geschehen. Es werde vermutet, dass die Klägerin sich an die Zeugin G gewandt habe, um diese gegen Zahlung einer Prämie zu der von ihr vorgegebenen Aussage zu veranlassen, wie dies in mehreren anderen Fällen geschehen sei. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage durch Urteil vom 12.08.2022 abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € gem. Ziff. 5.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Die diesbezügliche Regelung sei unwirksam. Sie halte einer Inhaltskontrolle nicht stand und sei sowohl wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als auch wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1. BGB unwirksam. In Ziff. 5.2 des Einstellungsvertrages werde bereits nicht hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe überhaupt verwirkt sei. Es sei nicht klar, ob schon allein ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Vertragsstrafe auslöse, oder ob kumulativ ein Verstoß gegen 5.1. des Arbeitsvertrages gegeben sein müsse. Ein kumulatives Verständnis würde bedeuten, dass die Weitergabe interner Informationen nur dann der Vertragsstrafe unterliege, wenn dies im Rahmen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot geschehen sei. Ein derartiges Verständnis führe jedoch zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Ziff. 5.1. ihrerseits dem Bestimmtheitsgebot in keiner Weise entspreche. Die Unwirksamkeit der Ziff. 5.1. bewirke damit die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenabrede. Diese sei aber auch deshalb unwirksam, weil sie zur bloßen Schöpfung von Geldforderungen eingesetzt werde und es damit an ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers fehle. Die Vertragsstrafenregelung würde es der Klägerin erlauben, für jeden einzelnen Verstoß im Rahmen einer Wettbewerbshandlung eine Vertragsstrafe zu fordern. Zu Ende gedacht würde das bedeuten, dass wenn die Beklagte 20 Arbeitnehmer der Klägerin angesprochen hätte, die Klägerin von ihr 120.000,00 € verlangen könne und wenn dies etwa zunächst per E-Mail und nachfolgend mittels eines Anrufs geschehe, dies zur einer Erhöhung der Summe auf 240.000,00 € führen würde. Dies stelle eine Übersicherung der eigenen Interessen dar. Wenn für jede einzelne Handlung innerhalb eines Wettbewerbsgeschehens eine Vertragsstrafe verwirkt werde, sichere sich der Arbeitgeber in einer unangemessenen Art und Weise vor Wettbewerbshandlung des Arbeitnehmers. Auch die Höhe der Vertragsstrafe führe zur Unwirksamkeit. Jedenfalls sei das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin innerhalb des gesetzten Rahmens unbillig. Es werde kein zu zahlender Mindestbetrag festgelegt, so dass der unterste Betrag auch 0,00 € sein könne. Ohne jegliche Anhaltspunkte, in welcher Art und Weise welche Verstöße in dem Rahmen von 0,00 € bis zwei Bruttomonatsgehälter sanktioniert würden, sei es für die Beklagte überhaupt nicht ersichtlich gewesen, auf welches Strafversprechen sie sich einlasse. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel entfalle die vertragliche Vertragsstrafenabrede ersatzlos. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf das Aktenblatt 69 – 84 verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.09.2022 zugestellte Urteil mit am 22.09.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2022 mit am 14.12.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht Iserlohn zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage insgesamt der Abweisung unterliege. Die Vertragsstrafenregelung sei sehr wohl hinreichend bestimmt. Es werde verständlich und eindeutig geregelt, dass die Vertragsstrafe bei Verstößen gegen eine Verpflichtung aus Ziff. 1, letzter Absatz des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrags greife, wo das Wettbewerbsverbot geregelt sei. Die Sichtweise des Arbeitsgerichts und die insoweit ausgelöste Fragestellung, ob nicht kumulativ auch ein Verstoß auch gegen Ziff. 5.1. des Arbeitsvertrages erfolgt sein müsse, sei absolut fernliegend und nicht nachvollziehbar. Es sei eindeutig, dass es sich um alternative, nebeneinanderstehende Vertragsstrafenregelungen handele. Ob eine Unwirksamkeit der Verschwiegenheitsklausel nach Ziff.5.1 des Arbeitsvertrags gegeben sei, darauf komme es nicht an. Jedenfalls sei die Klausel in Ziff. 5.2 klar und verständlich. Die Erwähnung des Begriffs „Wettbewerbsverbot“ genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, zumal der Verweis auf § 60 HGB lediglich deklaratorischer Natur sei. Richtig sei, dass stets eine Verwirkung der Vertragsstrafe mit einem jeweils individuellen Sachverhalt anzunehmen sei. Lägen verschiedene Sachverhalte vor, werde die Vertragsstrafe richtigerweise neu verwirkt, da anderenfalls eine abschreckende Wirkung, die von einer Vertragsstrafenregelung ausgehen solle, nicht erzielt werden könne. Ein Übersicherung könne nicht angenommen werden. Im Übrigen könne die Sichtweise des Arbeitsgerichts nur dazu führen, dass eine Reduktion auf eine Vertragsstrafe anzunehmen wäre, mit dem Ergebnis, dass jedenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € verwirkt wäre. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen und die vorgegebene Bandbreite zu unbestimmt sei. Eine Vertragsstrafe von bis zu zwei Monatsgehältern sei durchaus üblich. Sie begehre daher weiterhin Zahlung von zusammen genommen 18.000,00 € als Vertragsstrafe wegen des Versuchs der Abwerbung ihrer Mitarbeiterin C am 28.03.2022, der federführenden Beteiligung am Aufbau des Wettbewerbers B GmbH sowie der Abwerbung ihrer weiteren Mitarbeiterin G. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 07.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die mit Schriftsatz der Klägerin und Berufungsklägerin vom 21.09.2022 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgericht Iserlohn, I. Instanz: 4 Ca 630/22, zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Anschuldigungen der Klägerin habe sie bereit erstinstanzlich ausdrücklich bestritten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Vorwürfe der Klägerin seien nachweislich durch erkaufte Zeugenaussagen konstruiert und völlig haltlos. Darüber hinaus könne ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht rechtswirksam aus Ziff. 5.2 des Arbeitsvertrages hergeleitet werden. Das Arbeitsgericht Iserlohn habe zutreffend festgestellt, dass die Vertragsstrafenregelung unwirksam sei. Aufgrund der unklaren Formulierungen seien die Voraussetzungen für ein Auslösen der Vertragsstrafe nicht eindeutig erkennbar und damit zu unbestimmt. Die Klausel sei darüber hinaus wegen Übersicherung der Interessen der Klägerin unwirksam. Dies sei der Fall, wenn ein Arbeitgeber für jeden einzelnen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eine Vertragsstrafe fordern könne. Die Möglichkeit, horrende Geldbeträge im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts der Klägerin einzufordern, noch dazu, ohne jeglichen Nachweis eines Schadens, stehe in keinem Verhältnis zur Sicherung ihrer Interessen, zumal sie sich im Falle eines Schadens auch noch weitere Schadensersatzansprüche vorbehalte. Darüber hinaus werde sie auch durch die von der Klägerin bezifferte Vertragsstrafe von bis zu zwei Monatsgehältern unangemessen benachteiligt, denn auch insoweit fehle es an einer hinreichenden Bestimmtheit. Die Klausel differenziere nicht nach Art, Umfang und Grad des Verschuldens sowie nach Art und Schwere der jeweiligen Verstöße. Die Vertragsstrafenregelung sei mithin unwirksam. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien werden für die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Zurecht hat das Arbeitsgericht Iserlohn die in Ziff. 5.2 des zwischen den Parteien am 05.03.2020 geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte Vertragsstrafenregelung für unwirksam gehalten, weil die Beklagte damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt die von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverstöße zur Last fallen. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.03.2020 allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB enthält. Derartige Regelungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 bis 309 BGB. Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass in Formulararbeitsverträgen wirksam Vertragsstrafenabreden getroffen werden können, ohne gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 6 BGB zu verstoßen (grundlegend BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 = NZA 2004, 727 ff.; BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 = NZA 2005, 1053 ff.). Allerdings sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG, Urteil vom 21.04.2005 a.a.O.). Dabei kann auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich ferner auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe muss zumutbar sein. Unangemessen ist eine Regelung, wonach eine Vertragsstrafe im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in jedem Einzelfall in Höhe eines eins- bis dreifachen Monatsgehalts verwirkt wird (BAG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 65/05 = NZA 2006, 34 ff.). Allerdings gibt es keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die ein Bruttomonatsverdienst übersteigt, betroffene Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen würde (BAG, Urteil vom 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 = NZA 2023, 423 ff.). Im vorliegenden Fall benachteiligt das fragliche Vertragsstrafenversprechen die Beklagte jedenfalls deshalb unangemessen, weil es an einer zahlenmäßigen bzw. zeitlichen Einschränkung für solche Verletzungshandlungen fehlt, die eine Mehrzahl von Einzelakten oder eine fortgesetzte Verletzungshandlung beinhaltet bei einem nach natürlicher Betrachtungsweise zusammenhängenden Verstoß gegen die durch das Wettbewerbsverbot gesicherten Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers. Die Klägerin legt der Beklagten zur Last, dass diese während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen das in Ziff. 1. Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 05.03.2020 aufgeführte Wettbewerbsverbot verstoßen hat, indem sie sich aktiv beim Aufbau eines Wettbewerbsunternehmens beteiligt hat. Ferner soll sie versucht haben, zwei Arbeitskolleginnen für das neu gegründete Wettbewerbsunternehmen abzuwerben. Die Klägerin leitet daraus die Berechtigung ab, der Beklagten wegen drei Wettbewerbsverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils zwei Monatsverdiensten aufzuerlegen. Unterstellt, die Beklagte hat tatsächlich diese Verletzungshandlung begangen, was sie bestreitet, läge dem aber bei einer natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Motivation, nämlich der Beteiligung an der Gründung eines Wettbewerbsunternehmens, zugrunde. Die Vertragsstrafenklausel in Ziff. 5.2 des Anstellungsvertrags der Parteien enthält diesbezüglich keine Begrenzung, so dass in der Tat, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, sich ohne weiteres ein an sich einheitlicher Wettbewerbsverstoß in mehrere Teilakte aufspalten lässt und dann für jeden Einzelfall eine gesonderte Vertragsstrafe im Raum steht. Bei einem derartigen Verständnis der Vertragsstrafenklausel liefe die Beklagte Gefahr, einem uferlosen Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein, dass sie in der Höhe nicht einmal größenordnungsmäßig überschauen kann. Dadurch handelt es sich bei der fraglichen Vertragsstrafenklausel um eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers, denn ohne dass dieser einen konkreten Schaden nachweisen müsste, könnte er leicht den Arbeitnehmer mit einer Vertragsstrafenforderung in Anspruch nehmen, die dessen wirtschaftliches Leistungsvermögen bei weitem überfordert. Ein rechtfertigender Grund für eine derartig weitgehende Absicherung ist nicht ersichtlich (ähnlich BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 973/06 = NZA 2008, 170 ff.). Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, möglichen Wettbewerbsverstößen dadurch zu begegnen, dass sie eine auch summenmäßig spürbare Sanktion in Form einer Vertragsstrafe vorsieht. Wenn dieses Sicherungsinteresse aber potentiell uferlos wird, erweist sich die Vertragsstrafenklausel als unangemessen. Da der Klägerin unbenommen bleibt, einen konkreten Schaden nachzuweisen und auf diesem Weg einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen kann, ist sie auf eine derartige Absicherung auch nicht angewiesen. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass die Vertragsstrafenklausel einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass jeweils nur eine beschränkte Anzahl von Einzelvertragsstrafen oder beschränkt auf bestimmte Zeiträume jeweils nur eine Vertragsstrafe fällig wird. Bei einem Einzelarbeitsvertrag mag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine derartige Beschränkung möglich sein (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1986 – 5 AZR 564/84 = NZA 1986, 782 f.). Im Formulararbeitsvertrag ist aber eine derartige geltungserhaltende Reduktion unzulässig (ErfKomm/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 345 BGB Rn. 12). Daher muss die Klägerin es hinnehmen, dass die fragliche Vertragsstrafenklausel nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Das vertragliche Vertragsstrafenversprechen entfällt damit ersatzlos und es gelten stattdessen nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Regeln. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot käme daher nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Betracht und würden den Nachweis des Eintritts und der Höhe eines Schadens voraussetzen. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin weder dargetan noch geltend gemacht. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage zurecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.