7 TaBV 177/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
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I. Der Tenor des Beschlusses vom 04.04.2023 wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass er lautet:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
II. Die Formulierung auf Bl. 11 der Beschlussgründe unter B. III.2.dd):
„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022,10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“
wird berichtigt. Sie lautet nunmehr:
„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen sind bzw. Frau E. darüber hinaus Syndikusrechtsanwältin ist und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“