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Berichtigungsbeschluss

7 TaBV 177/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0404.7TABV177.22.01
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Tenor

I. Der Tenor des Beschlusses vom 04.04.2023 wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass er lautet:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

II. Die Formulierung auf Bl. 11 der Beschlussgründe unter B. III.2.dd):

„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022,10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“

wird berichtigt. Sie lautet nunmehr:

„Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen sind bzw. Frau E. darüber hinaus Syndikusrechtsanwältin ist und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“

Entscheidungsgründe
I. Der Tenor des Beschlusses vom 04.04.2023 wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass er lautet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen. II. Die Formulierung auf Bl. 11 der Beschlussgründe unter B. III.2.dd): „Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022,10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“ wird berichtigt. Sie lautet nunmehr: „Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen sind bzw. Frau E. darüber hinaus Syndikusrechtsanwältin ist und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfach (beA) gemäß § 46g ArbGG unterliegen.“ Gründe Zu I. Wie sich aus den Gründen des im Tenor bezeichneten Beschlusses vom 04.04.2023 ergibt, liegt eine Beschwerde des Betriebsrats nicht vor, sodass im Tenor zu Ziffer 1. nur die Beschwerde der Beteiligten zu 3. zu bezeichnen ist (zur Berichtigungsmöglichkeit bei offenkundigen Tenorierungsfehlern vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl., § 319 Rdnr. 24). Zu II. Die Berichtigung dient der Klarstellung und folgt dem Antrag der Arbeitgeberin gem. § 320 ZPO, der gem. § 320 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingegangen ist. Die Formulierung ist zwar in den Gründen B. und damit in den Entscheidungsgründen enthalten, betrifft aber eine tatsächliche Feststellung und ist somit der Berichtigung zugänglich (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Stand: 01.03.2023/Elzer § 320 Rdnr. 8 u. 9). Dieser Beschluss ergeht ohne Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Dörner, der ausgeschieden ist (Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 320 Rdnr. 9) Gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 567 Abs. 1 ZPO, 320 Abs. 3 S.4 ZPO.