Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Arbeitgeber sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. 2. Behält der Arbeitgeber von der Vergütung des Arbeitnehmers für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruchs des Arbeitgebers zu entscheiden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe. Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung in Höhe von 675,00 Euro netto für den Monat März 2022. In dieser Höhe hat die Beklagte einen Einbehalt von der auszuzahlenden Vergütung vorgenommen, weil sie der Auffassung ist, dass sie dem Kläger für die Zeit einer behördlich angeordneten Quarantäne vom 4. bis 14. Februar 2022 aufgrund eines positiven Covid-19-Test nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet gewesen sei. Denn der Kläger habe – unstreitig – keine Corona-Schutzimpfung nachgewiesen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG für die Zeit der behördlichen Quarantäneanordnung im Februar 2022 habe ihm deswegen nicht zugestanden. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Regelung in § 68 Abs. 1 IfSG die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil der Kläger eine Entschädigung nach § 56 IfSG geltend mache, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Dem hat sich das Land A, dem die Beklagte den Streit verkündet hat, angeschlossen. Der Kläger hält die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für gegeben. Es bestehe neben dem Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch ein Zahlungsanspruch nach § 616 BGB sowie – hilfsweise – ein Schadensersatzanspruch. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 13. Oktober 2022 zustellt. Hiergegen richtet sich seine am 27. Oktober 2022 eingelegte und begründete sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. 1. Entgegen den von den Parteien, dem Streitverkündeten und dem Arbeitsgericht vertretenen Rechtsansichten werden nach dem unstreitigen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren lediglich bürgerlich-rechtliche Ansprüche wechselseitig geltend gemacht. a) Streitgegenstand der Klage ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Der Kläger verlangt die Vergütung für geleistete Arbeit im Monat März 2022 gemäß § 611a BGB. b) Gegenstand der Aufrechnung der Beklagten ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der im rechtlichen oder zumindest im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und für dessen Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Streitgegenstände i.S. von § 2 Abs. 3 ArbGG ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung miteinander stehen (vgl. BAG 11. September 2002 – 5 AZB 3/02 – juris, Rn. 11; 23. August 2001 – 5 AZB 20/01 – juris, Rn. 10). Die Beklagte hat wegen der von ihr für den Monat Februar 2022 bereits im Voraus aus eigenen Mitteln vorgenommenen Zahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Nettoentgeltanspruch für den Monat März 2022 aufgerechnet, weil sie im Nachhinein davon ausgeht, dass dem Kläger diese Entschädigung nicht zusteht, also ihrerseits eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der aus dieser Vorleistung folgende Bereicherungsanspruch im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB stellt unabhängig davon, dass der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Entschädigungsanspruches des § 56 IfSG lediglich eine Zahlstelle der zuständigen Behörde ist, einen bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Verhältnis zum Arbeitnehmer dar. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang des geltend gemachten Lohnanspruches einerseits, des zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruchs andererseits beruht auf dem Arbeitsverhältnis als verbindender einheitlicher Lebenssachverhalt, aus dem die wirtschaftlichen Folgen der behördlichen Quarantäneanordnung und dem dadurch bedingten Ausfall des Arbeitnehmers entspringen. Dieser bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch ist auch nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. 2. Der Umstand, dass dieser Rechtsgrund auch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG sein kann, ändert nichts am bürgerlich-rechtlichen Charakter des Bereicherungsanspruchs, bei dem im Rahmen des Rechtsgrundes das Bestehen eines solchen als Vorfrage zu prüfen ist. Zwar kann diese Vorfrage nicht durch das Arbeitsgericht entschieden werden. Eine Verweisung ist derzeit jedoch nicht möglich. a) Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt die grundsätzliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies umfasst auch rechtswegfremde Vorfragen (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 – juris, Rn. 26; 11. November 2008 – 1 AZR 646/07 – juris, Rn. 9 ff.). b) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Vorfragenkompetenz ist dann zu machen, wenn die Entscheidung der Vorfrage dem Gericht ausdrücklich entzogen und einem besonderen Verfahren zugewiesen worden ist (vgl. GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 142). Der Gesetzgeber kann der eigentlich zuständigen Gerichtsbarkeit im Einzelfall die Entscheidung über eine Vorfrage ausdrücklich entziehen und einem besonderen Gericht oder Verfahren vorbehalten oder zuweisen. In diesen Fällen greift die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, nicht ein (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 – juris, Rn. 27 f.). Im vorliegenden Fall ist eine Zuweisung für die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruches nach § 56 IfSG an ein besonderes Gericht und in ein besonderes Verfahren durch § 68 Abs. IfSG erfolgt. Die zuletzt genannte Bestimmung eröffnet umfassend sowohl für Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IfSG einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber zwischen diesem und dem Arbeitnehmer als auch für die Rückforderung und Erstattung von Leistungen nach §§ 56 bis 58 IfSG den Verwaltungsrechtsweg (vgl. näher LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2022 – 19 Ta 13/22 – juris, Rn. 11 ff.; Kümper, NVwZ 2021, 1254 <1256 f.>). Es handelt sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG um einen von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägten Anspruch. Die Auszahlungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, welche den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21. Dezember 2022 – 19 Ta 13/22 – juris, Rn. 16 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auszahlung der Corona-Prämie: BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – juris Rn. 13, 16 f.). Es handelt sich angesichts der Formulierung des § 68 Abs. 1 IfSG um eine aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für Streitigkeiten über die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung durch den Arbeitgeber (vgl. LAG Baden-Württemberg, aaO., Rn. 25 ff.). Es war ausdrücklich gesetzgeberischer Wille, die aufgrund der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 geltenden Fassung des § 68 Abs. 1 IfSG bestehende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu ändern und alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land künftig dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen; zugleich sollten mit dieser Änderung künftig auch die Vorschriften über das Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) für diese Ansprüche Anwendung finden (BT-Drucks. 19/24334, S. 75). Durch die Hinzufügung von § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet ist, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geltend gemacht werden (vgl. BT-Drucks. 20/2573, S. 25). Daraus ergibt sich, dass der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des § 56 IfSG von den für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen Fachgerichten des Verwaltungsrechtweges und nicht von einer fachfremden Gerichtsbarkeit beurteilt werden sollte. Eine Entscheidung über diese Vorfrage ist danach den Gerichten für Arbeitssachen entzogen (a. A. LAG Düsseldorf 10. Oktober 2022 – 3 Ta 278/22 – juris, Rn. 25; ArbG Iserlohn 3. Mai 2022 – 2 Ca 1848/21 – juris, Rn. 53). c) Folge davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht die Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vielmehr ist wie bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung (vgl. dazu BAG 28. November 2007 – 5 AZB 44/07 – juris, Rn. 12; 23. August 2001 – 5 AZB 3/01 – juris, Rn. 10) auch bei einer Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch, bei dem der Rechtsgrund von der Vorfrage des (Nicht)Bestehens eines rechtswegfremden Anspruches abhängt, zunächst über die Lohnforderung des Klägers zu entscheiden, wenn und soweit diese nicht – mehr – von dem rechtswegfremden Anspruch abhängig ist. aa) Auch im Falle einer Klage, die von der Beurteilung einer rechtswegfremden Vorfrage abhängig sein kann, ist von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu prüfen, ob der Rechtsstreit im Sinne der Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (vgl. für § 87 GWB: BAG 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 – juris, Rn. 14, 50). bb) Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung für den Rechtsstreit zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung zu entscheiden ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Arbeitsgericht hat auch die Zulässigkeit der Aufrechnung (wie z. B. Pfändungsschutz) zu prüfen, weil es insoweit nicht auf das Bestehen der Gegenforderung ankommt. Über die Vergütungsansprüche ist ggf. durch Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) zu entscheiden. Dabei ist das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und die Parteien auf einen neuen Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht zu verweisen. Vielmehr kann es den Rechtsstreit nach Rechtskraft des Vorbehaltsurteils wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Dadurch bleibt die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit erhalten, dass in einem Rechtsstreit über Klageforderung und Gegenforderung entschieden wird. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, muss in diesem Fall – anders als bei der Aussetzung – das Nachverfahren gemäß § 302 Abs. 4 ZPO durchführen. Es entscheidet dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils und über einen geltend gemachten Gegenanspruch und damit nicht über eine rechtswegfremde Forderung (vgl. für eine Mietforderung und die dafür bestehende ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: BAG 28. November 2007 – 5 AZB 44/07 – juris, Rn. 12). Im Hinblick auf diese Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung wird eine Aussetzung nach § 148 ZPO in der Regel ausscheiden. bb) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem es um einen zur Aufrechnung gestellten bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch geht, dessen Rechtsgrund davon abhängen kann, ob ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bestanden hat oder nicht. Soweit es für die Entscheidung über die Berechtigung der Aufrechnung auf diese Vorfrage ankommt, wird das Arbeitsgericht durch Vorbehaltsurteil zunächst über den Vergütungsanspruch des Klägers zu entscheiden haben. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, ob für die Leistung der Beklagten ein Rechtsgrund nach § 616 BGB besteht (vgl. OVG Münster 10. März 2023 – 18 A 563/22 – juris, Rn. 69 ff. zum Bestand eines solchen Anspruchs im Falle einer Quarantäneanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fleischindustrie). Sollte dies der Fall sein, kann abschließend über den geltend gemachten Zahlungsanspruch entschieden werden. Andernfalls verbleibt es bei der Möglichkeit des Vorbehaltsurteils und – nach Rechtskraft – der Verweisung. cc) Soweit der Kläger hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG durch die Beklagte geltend macht, ist über die Zulässigkeit des Rechtsweges erst nach Entscheidung über den Hauptanspruch von dem dafür letztlich zuständigen Gericht zu befinden (vgl. allgemein zum Haupt- und Hilfsantrag: BAG 3. Dezember 2014 – 10 AZB 98/14 – juris, Rn. 19; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 17a GVG Rn. 13a). 3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des Rechtsmittels im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 4 GVG) ist nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. BGH 17. Juni 1993 – V ZB 31/92 – juris, Rn. 17). Entsprechendes gilt gemäß §§ 72 Abs. 1, 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für die Kosten der Streithilfe. 4. Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30 % des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. dazu allgemein zuletzt LAG Hamm, 7. Mai 2020 – 2 Ta 457/19 – juris, Rn. 44; 13. März 2019 – 2 Ta 586/18 – juris, Rn. 24). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 675,00 Euro. 30 % der Summe der vorstehenden Beträge entsprechen dem festgesetzten Wert. 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei und dem Streithelfer RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.