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Urteil

6 Sa 63/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0509.6SA63.23.00
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.12.2022 – AZ: 9 Ca 4879/20 –  wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.12.2022 – AZ: 9 Ca 4879/20 – wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Basis der Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: „TV-L“). Die am 30.03.1959 geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Laborassistentin abgeschlossen hat, ist als eben solche seit dem 03.11.1997 bei dem beklagten Land, welches Mitglied des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (AdL NRW) ist, in dessen B in A (nachfolgend: „B“) gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.990,44 EUR mit einer Arbeitszeit vom 25,025 Std pro Woche (65 Prozent) beschäftigt. Letzte arbeitsvertragliche Grundlage der Beschäftigung ist – soweit von Bedeutung – der Änderungsvertrag vom 13.07.2017 (nachfolgend: „Änderungsvertrag“), nach dessen § 1 Abs. 2 auf das Arbeitsverhältnis der TV-L in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. § 47 TV-L vom 12.10.2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29.11.2021 lautet auszugsweise: „§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich – (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (2) […] (3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West. […] Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Übergangszahlung (1) Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr vermindert. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären. (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung […]. Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher beziehungsweise in der Entgeltgruppe KR 10 oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. […] […] (4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.“ Der Arbeitsplatz der Klägerin befindet sich innerhalb des B, welches das beklagte Land rechtlich als Justizvollzugsanstalt führt. In der Folge unterliegt die Klägerin bei Zutritt, Tätigkeit und Verlassen den gleichen Sicherheitsvorkehrungen, wie das übrige Vollzugspersonal. Ihr Tätigkeitsinhalt besteht im Wesentlichen in der Untersuchung medizinischer Proben von den inhaftierten Patienten. Daneben nimmt sie selbst in variierendem Umfang, durchschnittlich etwa 15 Minuten pro Tag, im Rahmen von venösen und kapillaren Blutabnahmen, Blutgasanalysen und Glukose- und Laktosetoleranztests entsprechende Proben bei den inhaftierten Patienten ab. Die von der Klägerin durchgeführte Blutanalyse wird etwa vor jeder Operation durchgeführt. Wegen der weiteren, von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten wird auf die zur Akte gereichte Tätigkeitsbeschreibung des beklagten Landes (Bl. 191 f. d. A.) Bezug genommen, welche ausdrücklich vorsieht, dass ein Kontakt und eine Begleitung von inhaftierten Patienten im Rahmen von Blutentnahmen zwingend erforderlich sind. Das beklagte Land hält keine Beamtenlaufbahn für den Sanitätsdienst vor. Soweit Beamte in Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes im Sanitätsdienst tätig sind, haben diese die Prüfung der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung oder Zusatzqualifikation absolviert. Sie treten nach § 117 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Mit in nicht unterschriebener Form zur Akte gereichtem Schreiben vom 29.09.2020, erklärte die Klägerin durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten sinngemäß unter Bezugnahme auf die Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L gegenüber dem beklagten Land die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 30.04.2023. Mit Schreiben vom 22.10.2020 wies das beklagte Land dieses Ansinnen zurück. Mit ihrer Klageschrift vom 28.12.2020, welche vom Prozessbevollmächtigten in maschinengeschriebener Form unterzeichnet und mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden sowie dem beklagten Land am 16.01.2021 zugestellt worden ist, hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der vorbezeichneten tariflichen Regelung zum Ablauf des 30.04.2023 enden wird. Die Klägerin hat entsprechend die Auffassung vertreten, dass aufgrund ihres schriftlichen Verlangens ihr Arbeitsverhältnis entsprechend enden werde. Die Voraussetzungen des § 47 Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 TV-L lägen vor. Insbesondere übe sie Tätigkeiten im „Sanitätsdienst“ im Sinne eines Krankenpflegedienstes aus. Das LAG Hamm habe den Begriff des Krankenpflegedienstes mit Urteil vom 27.05.2020 (6 Sa 101/20) dahingehend definiert, dass unter Krankenpflege die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden würden, die zur Pflege und Betreuung Kranker nötig seien. Dies sei bei den Laboruntersuchungen und Probenentnahmen etc. durch die Klägerin offensichtlich der Fall. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 30.04.2023 sein Ende finden wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig enden werde. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Nr. 1, Nr. 3 TV-L. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten unterfielen schwerpunktmäßig nicht dem Begriff des „Sanitätsdienstes“. Bei der Auslegung der Regelung sei zu berücksichtigen, dass diese gerade der besonderen, belastenden Situation der Angestellten, resultierend aus dem Kontakt mit inhaftierten Personen, Rechnung tragen wolle. Die Klägerin trete indes – unstreitig – nur ca. 15 Minuten am Tag bei der Probenentnahme mit den inhaftierten Patienten in Kontakt. Dies sei sinngemäß nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht ausreichend. Auch übe die Klägerin keine krankenpflegerischen Tätigkeiten aus. Eine Anwendung der Vorschrift scheide – nach Auffassung des beklagten Landes – im Übrigen deshalb aus, weil keine vergleichbare Beamtenlaufbahn in NRW existiere, welche § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L aber gerade voraussetze. Die Klägerin lasse sich auch nicht mit Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleichen, weil sie allenfalls einen – dem zeitlichen Umfang nach – zu vernachlässigenden Teilbereich aus deren Tätigkeitsspektrum abdecke. Mit Urteil vom 07.12.2022 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L. Sie sei im „Sanitätsdienst“ tätig. Jedenfalls der sog. Krankenpflegedienst unterfiele diesem Begriff, welcher wiederum die Gesamtheit aller Maßnahmen bezeichne, die zur Pflege und Betreuung Kranker erforderlich seien. Unter diese Definition ließen sich jedenfalls die Tätigkeiten der Klägerin direkt am Patienten subsumieren. Auch die übrigen Tätigkeiten der Klägerin im Labor stünden in einem medizinischen und krankenpflegerischen Kontext. Soweit das Land auf eine fehlende und rechtlich vermeintlich erforderliche vergleichbare Beamtenlaufbahn zur Anwendung der Norm abstelle, sei diese Auffassung durch das gegenteilig lautende Urteil des BAG (24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 29 ff.) überholt. Gegen das dem beklagten Land am 30.12.2022 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 25.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die es mit am 20.02.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unterfiele die Tätigkeit der Klägerin nicht dem qualifizierten Dienstbereich des „Sanitätsdienstes“. Der weit überwiegende Teil der Tätigkeiten der Klägerin rekrutiere sich nicht aus dem Bereich der Krankenpflege. Die Arbeit mit oder am Patienten fülle in zeitlicher Hinsicht gerade einmal fünf Prozent ihres Gesamtarbeitsvolumens aus. Das gegenteilige rechtliche Verständnis hätte letztlich zur Konsequenz, dass jede gelegentliche Tätigkeit, die ein Merkmal der krankenpflegerischen Tätigkeit erfülle, den Beschäftigten in den Genuss der tariflichen Sonderregelung bringen würde. Dies wiederum widerspreche dem – vom LAG Hamm selbst postulierten – Zweck der Regelung, wonach die abweichende Altersgrenze gerade dem Umstand geschuldet sei, dass Beschäftigte im jeweiligen qualifizierten Dienstbereich erhöhten bis höchsten körperlichen Anforderungen aufgrund des Kontakts zu inhaftierten Personen unterliegen würden. Träfe die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zu, unterfielen im Übrigen auch alle Verwaltungsmitarbeiter des Justizvollzugsdienstes den Begrifflichkeiten, da auch diesen gelegentlichen Kontakt zu inhaftierten Patienten hätten. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.12.2022 – 9 Ca 4879/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sowohl das BAG als auch das LAG-Hamm hätten bereits entschieden, dass der Sanitätsdienst im Sinne des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L auch den Krankenpflegedienst umfasse, der seinerseits extensiv auszulegen sei. Ebenso wie in der damalig durch das LAG Hamm sowie das BAG entschiedenen Konstellation des Anästhesiepflegers bereite die Klägerin Operationen vor. Der zeitliche Umfang entsprechender Tätigkeiten sei für die Anwendung der Vorschrift nicht von Belang. Im Übrigen sei die Klägerin sehr wohl erheblichen körperlichen Anforderungen ausgesetzt. Dies zeige sich bereits daran, dass das beklagte Land es selbst für erforderlich halte, in der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin explizit darauf hinzuweisen, dass ein Kontakt zu inhaftierten Personen zwingend erforderlich sei. Seit dem 01.05.2023 ist die Klägerin in Abstimmung mit dem beklagten Land nicht mehr für dieses tätig. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und die in diesem enthaltenen rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde gemäß §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG am 25.01.2023 gegen das dem beklagten Land am 30.12.2022 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 20.02.2023 begründet. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Regelung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L enden wird, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (hierzu statt aller: Musielak/Voit- Foerste , ZPO, 20. Auflage 2023, § 256, Rn. 2 ff . ; vgl. LAG Hamm 27.05.2020 - 6 Sa 101/20, Rn. 28). Für die begehrte Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Regelung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L mit Ablauf des 30.04.2023 endet, besteht zudem das erforderliche Feststellungsinteresse (hierzu statt aller: Musielak/Voit- Foerste , ZPO, 20. Aufl. 2023, § 256, Rn. 7; implizit bejaht durch BAG 22.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 16) . Das beklagte Land bestreitet die Anwendbarkeit des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt, d.h. mit Ablauf des 30.04.2023. 2. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 47 Nr. 1 Abs. 1, 3 Nr. 3 Abs. 1, 4 TV-L zum Ablauf des 30.04.2023 enden wird bzw. nunmehr geendet hat. a) Die Regelungen des TV-L sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags anwendbar. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Gemäß § 47 Nr. 1 Abs. 1, 3, Nr. 3 Abs. 1, 4 TV-L endet das Arbeitsverhältnis eines im Tarifgebiet West mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes Beschäftigten auf schriftliches Verlangen zu einem gewünschten früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes in den gesetzlichen Ruhestand treten, sofern der Beschäftigte das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt erklärt und sofern er keinen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes als 36 Jahre vermindert sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr. b) Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Die Klägerin ist Beschäftigte des beklagten Landes im Tarifgebiet West, § 47 Nr. 1 Abs. 1, 3 TV-L. (1) Nach der insoweit maßgeblichen Definition des § 1 Abs. 1 TV-L (vgl. BeckOK TV-L- Sieberts , 58. Ed. Stand: 01.09.2022, § 47 Nr. 1, Rn. 3; Rinck/Böhle/Pieper/Geyer- Sieberts , TV-L, 50. EL 01.12.2022, § 47 Nr. 1, Rn. 6) gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. (2) Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin wie auch des beklagten Landes erfüllt. Der Kläger steht in A und damit im Tarifgebiet West in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, das Mitglied des AdL NRW, einem Mitgliedsverband der TdL, ist. bb) Die Klägerin ist ferner im „Sanitätsdienst“ des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes tätig, § 47 Nr. 1 Abs. 1, 3, Nr. 3 Abs. 1 TV-L. Dies ergibt eine Auslegung und Anwendung des Tarifvertrags. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (so zuletzt: BAG 16.03.2023 - 6 AZR 131/22, Rn. 13; BAG 20.07.2022 - 7 AZR 247/21, Rn. 20). (2) In Anwendung dieser Prämissen ist die Klägerin im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes tätig. (a) Bei der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich zunächst um eine solche im Justizvollzugsdienst. (aa) Der „Justizvollzugsdienst“ im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L vollzieht gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen (z.B. Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, aber auch Untersuchungshaft) in Justizvollzugsanstalten im Sinne des § 139 StVollzG (BeckOK TV-L- Sieberts , 58. Ed. 01.09.2022, TV-L, § 47 Nr. 1, Rn. 5). Der Justizvollzugsdienst wird in Justizvollzugsanstalten, d.h. Anstalten der Landesjustizverwaltungen, von Vollzugsbediensteten im Sinne des § 155 StVollzG geleistet. Nach dieser Regelung werden die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten in erster Linie durch Vollzugsbeamte wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Es ist im Übrigen nicht Voraussetzung im Sinne des § 47 Nr. 1 und 3 TV-L, dass die Tarifbeschäftigten die Laufbahnvoraussetzungen für den Justizvollzugsdienst erfüllen. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten dort tatsächlich einsetzt (so ausdrücklich: LAG Hamm 27.05.2020 - 6 Sa 101/20, Rn. 39). (bb) Die Klägerin war im B, welches unstreitig rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt wird, d.h. im Justizvollzugsdienst, jedenfalls tatsächlich als Laborassistentin eingesetzt. (b) Die Klägerin war weiterhin auch in einem sog. qualifizierten Dienstbereich, dem „Sanitätsdienst“, tätig. (aa) Der Begriff „Sanitätsdienst“ in § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 TV-L bezeichnet nach Auffassung des BAG nicht nur die Arbeit auf einer Krankenstation in den Justizvollzugsanstalten außerhalb des Justizvollzugskrankenhauses. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L mit der Formulierung: „mit einer Tätigkeit … im … Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes“, nicht zwischen den einzelnen Justizvollzugseinrichtungen unterschieden, sondern allein darauf abstellt, dass die Tätigkeit im Sanitätsdienst erbracht werde. Mit dem Begriffsbestandteil „Sanität“, der u.a. „Krankenpflege“ bedeute, hätten sie insoweit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Sanitätsdienst umfassend im Sinn von Krankenpflegedienst zu verstehen sei (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 23). Weiter konkretisiert hat das BAG indes weder den Begriff des Sanitätsdienstes, noch den substituierenden Begriff des Krankenpflegedienstes. In der Literatur wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der Begriff des „Sanitätsdienstes“ mit dem in einigen Länderbeamtengesetzen beim Vorruhestand genannten „Krankenpflegedienst“ identisch sei (BeckOK TV-L- Sieberts , 58. Ed. 01.09.2022, § 47 Nr. 1, Rn. 7). Danach umfasse der Sanitätsdienst auf dem Gebiet des Gesundheitswesens denjenigen Kranken- und Krankenpflegedienst, der zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands der Insassen in Justizvollzugsanstalten erforderlich sei (Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 1, Rn. 4). Die Regelung gelte damit faktisch für alle Beschäftigten und nur für den Verwaltungsdienst der Justizvollzugsanstalten nicht (Rinck/Böhle/Pieper/Geyer- Sieberts , TV-L, 50. EL 01.12.2022, § 47 Nr. 1, Rn. 7). Dieser Auffassung hat sich das LAG Hamm angeschlossen und – unter Berufung auf den Duden – als Krankenpflege die Gesamtheit aller Maßnahmen definiert, die zur Pflege und Betreuung Kranker nötig seien (LAG Hamm 27.05.2020 - 6 Sa 101/20, Rn. 41). Diese Voraussetzungen lägen jedenfalls bei einem Anästhesiepfleger vor, der seinerseits in die Krankenpflege eingebunden sei. (bb) Nach Auffassung der Kammer ergibt eine Auslegung anhand der oben genannten Maßstäbe, dass die Tätigkeit der Klägerin dem sog. Sanitätsdienst zuzuordnen ist. (aaa) Ausgehend vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift lässt sich zunächst festhalten, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Sanitätsdienstes weder in § 47 TV-L noch an anderer Stelle im TV-L definiert haben. Nach dem Duden ist unter „Sanitätsdienst“ der Dienst als Sanitäter oder das militärische Sanitätswesen zu verstehen. Sanitäter wiederum ist eine Person, die in Erster Hilfe, d.h. der Krankenpflege, ausgebildet und in diesem Bereich tätig ist. Aus dem Zusammenhang „Sanitätsdienst im Justizvollzugsdienst“ ergibt sich indes bereits aus dem Wortlaut, dass der militärische Aspekt vorliegend bei der Auslegung zu vernachlässigen ist. Der Wortlaut scheint daher für ein eingeschränktes Verständnis des Begriffsmerkmals zu sprechen. (bbb) Bei historischer Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertragliche Norm eine Gleichstellung mit Beamten im Justizvollzugsdienst herbeiführen sollte. § 47 TV-L zielt historisch auf eine Annäherung der verhältnismäßig wenigen tariflich Beschäftigten an die verbeamteten Beschäftigten und damit auf einen gewissen Gleichklang der Statusgruppen ab (BeckOK TV-L- Sieberts , 58. Ed. 01.09.2022, § 47 Nr. 1, Vorbm.). Für die Beamten im Justizvollzugsdienst sind ohne Ausnahme in den Landesbeamtengesetzen besondere Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen, allerdings uneingeschränkt nur für die Bediensteten im Aufsichtsdienst und eingeschränkt für diejenigen im Werk- oder Sanitätsdienst. Deshalb wird in § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 TV-L auch auf „entsprechend vergleichbare“ Beamte im Justizvollzugsdienst abgestellt (Sponer/Steinherr- Sponer , TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 3, Rn. 6). Die Regelung des § 47 Nr. 3 TV-L sollte mithin an dieser Stelle Unterschiede nivellieren, aber nicht die Angestellten überprivilegieren. Unter Zugrundelegung dieses Gleichstellungsgedankens sind zunächst Angestellte im Sanitätsdienst nach dem Wortlaut der beamtenrechtlichen Pendant-Vorschrift des § 117 LBG NRW generell nicht erfasst. Die tarifliche und deutschlandweite Einbeziehung des Werk- und Sanitätsdienstes in den Geltungsbereich erfolgte – bereits in der Nr. 1 SR 2n BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1975 – gleichwohl im Hinblick darauf, dass in den Landesbeamtengesetzen mit Ausnahme von Berlin und Thüringen die Beamten des Werkdienstes und in Bayern sowie in Hessen ebenso in Brandenburg und Sachsen die Beamten des Krankenpflegedienstes in den Justizvollzugsanstalten den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes gleichgestellt waren (LAG Hamm 27.05.2020 - 6 Sa 101/20, Rn. 41; Sponer/Steinherr- Sponer , TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 1, Rn. 5). Die historische Auslegung spricht mithin für eine Gleichstellung des Begriffs „Sanitätsdienst“ mit dem Begriff des Krankenpflegedienstes, da sich nur so die Gleichstellung der Rechtsposition der Angestellten mit der teilweise vorgesehenen Altersgrenze für die Beamten in den einzelnen Landesbeamtengesetzen, die eine entsprechende Regelung vorsehen, herstellen lässt (vgl. aktuell etwa Art. 130 BayBG, § 114 HBG). Dabei wird unter Krankenpflegedienst nach den landesrechtlichen Vorschriften die allgemeine Aufgabe der Kranken- und Gesundheitsfürsorge für die Inhaftierten verstanden (vgl. zu § 114 HBG: BeckOK Beamtenrecht Hessen- Bretschneider , HBG, 22. Ed. 01.11.2022, § 114, Rn. 3). (ccc) Unter systematischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass der TV-L die Begrifflichkeit des „Sanitätsdienstes“ lediglich in § 47 TV-L verwendet, sodass ein Rückschluss aus anderen Vorschriften auf das Begriffsverständnis des Sanitätsdienstes nicht möglich ist. Der Begriff selbst lässt sich so nicht konturieren. Zu beachten ist aus systematischer Sicht demgegenüber, dass die Vorschrift des § 47 TV-L keine Anforderungen an die Qualität und Quantität der Tätigkeit im Sanitätsdienst stellt. So findet sich insbesondere, anders als etwa in § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L, kein Erfordernis dergestalt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten qualitativ und quantitativ dem Sanitätsdienst zuzuordnen sein muss. Auch in zeitlicher Hinsicht finden sich keinerlei Einschränkungen, etwa dergestalt, dass nicht nur vorübergehend ein Einsatz im Sanitätsdienst erfolgen darf, wie etwa in § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L sowie § 13 S. 1 TV-L. Dementsprechend stellt auch die Literatur für ein wirksames Verlangen auf Beendigung nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L nur darauf ab, ob die Beschäftigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden kann, zu dem begünstigten Personenkreis gehören. Mangels einschränkender Tatbestandsmerkale sei gerade nicht darauf abzustellen, wie lange sie zu dem begünstigten Personenkreis gehört haben (Sponer/Steinherr- Sponer , TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 3, Rn. 2). (ddd) Bei einer teleologischen Betrachtung begründet sich die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Leistung einer Übergangszahlung daraus, dass Beamte und Angestellte in den von der Norm des § 47 TV-L erfassten Bereichen des Justizvollzugsdienstes erhöhten bis höchsten körperlichen Anforderungen unterliegen (LAG Hamm 27.05.2020 - 6 Sa 101/20, Rn. 46). Die Tarifvertragsparteien wollten eben diesen Belastungen Rechnung tragen. Es kam ihnen also offenkundig auf die mit besonderen Anforderungen einhergehende Tätigkeit in den betreffenden Diensten an. Ziel war es, durch eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abmilderung der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der dort Beschäftigten zu ermöglichen. (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 31). (eee) Unter Berücksichtigung dieser Prämisse unterfällt die Tätigkeit der Klägerin nach Auffassung der Kammer dem Sanitätsdienst. Dabei geht die Kammer vor dem historischen Hintergrund, insbesondere dem Gleichstellungsgedanken mit den Beamten, davon aus, dass sich dieser Begriff mit dem Begriff des Krankenpflegedienstes in den Landesbeamtengesetzen, soweit vorhanden, deckt. In diesem Rahmen vertritt die Kammer nunmehr die Auffassung, dass unter Krankenpflegedienst die allgemeine Aufgabe der Kranken- und Gesundheitsfürsorge für die Inhaftierten zu verstehen ist. Mit diesem Verständnis unterfällt die gesamte Tätigkeit der Klägerin der Begrifflichkeit. Sowohl bei der Probenentnahme als auch den Auswertungsvorgängen der Proben im Labor handelt es sich um Maßnahmen, die der Kranken- und Gesundheitsfürsorge zugunsten der Inhaftierten dienen. Sie sind Grundlage für Therapiemaßnahmen sowie Medikation, indizieren ggf. operative Eingriffe oder sprechen für eine Kontraindikation. Sie sind damit wesentlicher und fester Bestandteil der medizinischen Betreuung, die zu ihrer Effektivität zwingend auf sie angewiesen ist. Die Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich der Vorschrift steht auch im Einklang mit deren Zweck, welcher den besonderen Belastungen im Justizvollzugsdienst durch eine niedrigere Altersgrenze Rechnung tragen will. Die Klägerin ist in den Entnahmesituationen aufgrund des Klientel besonderen Belastungssituationen ausgesetzt. Dies betrifft mögliche körperliche Übergriffe ebenso wie eine erhöhte Infektionsgefahr. Insbesondere letztere Injektionsgefahr setzt sich auch im Umgang mit den Proben im Labor fort. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, dass die Klägerin diesen Aufgaben bis zum (ggf. vorzeitigen) Ende ihres Berufslebens gewachsen ist. Dass das beklagte Land gleichwohl diese besondere Belastungssituation nicht anerkennt, verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass es selbst in der Tätigkeitsbeschreibung exponiert wiedergibt, dass ein Kontakt mit inhaftierten Patienten zwingend erforderlich ist. Dies verdeutlicht anschaulich, dass es scheinbar selbst von einer damit einhergehenden besonderen Belastung ausgeht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre gesamte Tätigkeit im geschlossenen Vollzug erbringt, was erhebliche mentale Herausforderungen birgt. So kann die Klägerin etwa nicht ihren Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeitsstätte gänzlich verlassen, ohne dass ihr Dritte Türen öffnen etc. Eben solchen Belastungsfaktoren wollte die Regelung Rechnung tragen. Nicht anderes würde nach Auffassung der Kammer gelten, wenn lediglich – was nicht zutrifft – die Entnahmen der Proben im Umfang von ca. 15 Minuten täglich dem Sanitätsdienst bzw. Krankenpflegedienst zuzuordnen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben – wie aufgezeigt – gerade bei § 47 TV-L und anders als an anderen Stellen im Tarifvertrag bewusst auf die Festlegung von qualitativen bzw. quantitativen Anforderungen an eine Tätigkeit im Sanitätsdienst abgesehen. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang letztlich vorbringt, dass bei einem derartigen Verständnis auch alle Verwaltungsangestellten der Regelung unterfielen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar mögen auch diese gelegentlichen Kontakt zu den inhaftierten Personen haben, der Tarifvertragsparteien haben indes – ungeachtet der Frage, ob diese Personen tatsächlich den selben Belastungen ausgesetzt sind, woran die Kammer zweifelt – für diese Berufsgruppe keine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Diese Differenzierung gilt es zu akzeptieren. Zumal es – wie zuvor ausgeführt – auf den Umfang des Kontakts mit den inhaftierten Personen nicht ankommt, solange die Tätigkeit im Sanitätsdienst erbracht wird, zu dem die Verwaltungstätigkeit nicht zählt. cc) Die Klägerin hat die vorzeitige Beendigung auch rechtzeitig schriftlich verlangt, § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1, 4 TV-L. (1) Die tarifliche Vorschrift nimmt insoweit auf § 126 BGB in Bezug (Sponer/Steinherr- Sponer , TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 211. AL Juni 2020, § 47 Nr. 3, Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt jedenfalls die Klage vom 28.12.2020, welche dem beklagten Land am 16.01.2021 zugestellt worden ist. Diese trägt die maschinengeschriebene Signatur des Prozessvollmächtigen sowie seine qualifizierte elektronische Signatur, was schriftformersetzend wirkt, §§ 126 Abs. 1, 3, 126a Abs. 1 BGB. Dem steht § 623 Hs. 2 BGB nicht entgegen. Bei § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, indes nicht um eine Kündigung (vgl. BAG 24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 18). (2) In der Folge ist auch die dreimonatige Frist zum 30.04.2023 gewahrt, § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 4 TV-L. dd) Das Arbeitsverhältnis endete damit auch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des beklagten Landes im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes bzw. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L. In NRW bestimmt die landesrechtliche Regelung des § 117 Abs. 1 LBG NRW unter anderem, dass Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Der Sanitätsdienst ist dort nicht explizit aufgeführt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führen indes weder dieser Umstand noch die behauptete Tatsache, dass in NRW keine Beamten existierten, deren Tätigkeiten mit denen der Klägerin vergleichbar sein könnten, dazu, dass ein Recht der Klägerin zu vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschiede. Es kommt nicht darauf an, ob im Justizvollzugsdienst des Landes NRW überhaupt mit der Klägerin vergleichbare Beamte beschäftigt sind. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 30.04.2023 führt jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks und des historischen Hintergrunds der Regelung nicht zu einer Besserstellung gegenüber hypothetischen Beamten im Justizvollzugsdienst. Die Klägerin hat ihr Ausscheiden erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und damit zu dem Zeitpunkt verlangt, zu dem auch die Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes nach § 117 Abs. 1 LBG NRW bereits in den gesetzlichen Ruhestand getreten wären (vgl. BAG 24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 33). Träfe die Behauptung der Klägerin im Übrigen zu, nach welcher überhaupt keine vergleichbaren Beamten existierten, folgte im Übrigen hieraus allein, dass die zeitliche Untergrenze des § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L für den Ausscheidenszeitpunkt entfiele und lediglich die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L erfüllt sein müssten (vgl. BAG 24.02.2022 - 6 AZR 320/20, Rn. 34). ee) Eine Beendigung zum Ablauf des 30.04.2023 war auch unter Berücksichtigung der Abstandsklauseln des § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1, 3 TV-L möglich. Die am 30.03.1959 geborene Klägerin trat am 03.11.1997 in den Dienst des beklagten Landes ein. Ausgehend von einem Renteneintritt mit abschlagsfreier Altersrente am 01.06.2025 gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 SGB VI sowie einer Verkürzung auf 25 Monate vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beschäftigung von lediglich 25 vollen Dienstjahren zum Zeitpunkt des Ausscheidens, konnte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.04.2023 beenden. ff) Die vorzeitige Beendigung ist für die Klägerin letztlich nicht gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 4 TV-L ausgeschlossen. Hiernach finden die Regelungen in § 47 Nr. 3 TV-L keine Anwendung auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben . Mangels entsprechendem Vortrag des darlegungsbelasteten Landes kann von einem entsprechenden Vorliegen einer solchen Bezugsmöglichkeit nicht ausgegangen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hält es gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für geboten, die Revision zuzulassen. 1. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12, Rn. 2). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über eine einzelne Arbeitgeberin hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28.06.2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 11). 2. Im Geltungsbereich des TV-L kann sich – auch über die Grenzen des beklagten Landes als Arbeitgeberin hinaus – in einer unbestimmten Vielzahl die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen am Sanitätsdienst bzw. am Krankenpflegedienst beteiligte Personen im Justizvollzug als Tarifbeschäftigte vorzeitig ihr Arbeitsverhältnis mit der Folge des Erhalts von Übergangszahlungen beenden können. Die Begrifflichkeit des Krankenpflegedienstes als Substitut für den Begriff des Sanitätsdienstes ist in diesem Rahmen mit Blick auf die Reichweite der Vorschrift und die Bedeutung für die Tarifbeschäftigten klärungsfähig und auch klärungsbedürftig. Die einzige Entscheidung des BAG zu der Thematik (24.02.2022 - 6 AZR 320/20) definiert den Sanitätsdienst lediglich umfassend im Sinne eines Krankenpflegedienstes, d.h. mit Hilfe eines anderen, seinerseits zu definierenden und (bisher) durch das BAG noch nicht definierten Begriff. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vom beklagten Land REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.