Leitsatz: 1. Lässt nach den Bestimmungen einer Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns den Bestand einer Versorgungszusage unberührt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Versorgungsschuldner der letzte Vertragsarbeitgeber sein soll. 2. Bei einem verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage ist ungeachtet der Person des Versorgungsschuldners regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Konzerns maßgeblich. 3. Ein außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche kann als „sachlich-proportionaler Grund“ im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts einen verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage rechtfertigen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2022 (3 Ca 553/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Der am 23.08.1955 geborene Kläger trat am 01.10.1986 als Betriebsingenieur in die A AG ein, die später umfirmierte in B AG. Grundlage des damaligen Arbeitsverhältnisses war ein Vertrag vom 10.07.1986. Dieser enthielt u.a. die nachfolgende Klausel: „ . . . 6. Altersversorgung Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufungs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der „C AG“. . . . “ Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf Aktenblatt 12 -17 verwiesen. In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1997 war der Kläger vorübergehend bei der D GmbH als Leiter der Produktion tätig. Diesbezüglich unterzeichnete er mit dieser unter dem 07.07.1997 einen weiteren Arbeitsvertrag. Dieser enthält folgende Regelung: " . . . 6. Altersversorgung Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der E. . . . “ Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 07.07.1997 wird auf Aktenblatt 245 bis 250 Bezug genommen. Die D GmbH war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B AG. Zum 01.01.1998 wechselte der Kläger als Betriebsleiter nach F ins Warmbreitband Walzwerk. Wer damals Vertragsarbeitgeber war, ist nicht geklärt. Es existiert unter dem 01.01.1998 ein Vertragsdokument, das als solchen die G AG nennt und zur betrieblichen Altersversorgung folgende Regelung enthält: " . . . 6. Altersversorgung Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der jeweils gültigen Pensionsordnung. . . . “ Die weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags sind ersichtlich auf Aktenblatt 170 – 175. Ob der Kläger diesen Vertrag kennt und unterschrieben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Ablauf des 31.08.2020 ging der Kläger in Ruhestand. Seine letzte Entgeltabrechnung (Aktenblatt 138) weist als Erstellerin die Beklagte aus. Seit dem 01.09.2020 bezieht er neben einer gesetzlichen Altersrente von der Beklagten eine betriebliche Altersrente in Höhe von 180,76 €. Wegen der Berechnung wird auf Aktenblatt 43 bis 45 verwiesen. Bei Eintritt des Klägers bei der A AG galt auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung eine „Pensionsordnung der C vom 01.10.1977 (nachfolgend: PO 77). Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenblatt 18 bis 33 Bezug genommen. Zum 01.01.1987 sollte an die Stelle der PO 77 eine „Pensionsordnung der C“ (nachfolgend: PO 87) treten, ebenfalls eine Konzernbetriebsvereinbarung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Aktenblatt 35 bis 40 sowie 383 (= Anlage) verwiesen. Das Verhältnis zwischen den Regelungen der PO 77 und jener der PO 87 regeln eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 (Aktenblatt 41) sowie eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.05.1991 (Aktenblatt 42). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die ihm zustehende betriebliche Altersrente sich ausschließlich nach den Bestimmungen der PO 77 bestimmt. Unstreitig stünde ihm dann eine monatliche Altersrente in Höhe von 698,44 € zu. Die sich daraus errechnenden monatlichen Differenzen von 517,68 € brutto sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der A AG. Erstaunlich sei, dass diese in Abrede stelle, dass er bei ihr beschäftigt gewesen sei und bestreite, dass ihr gegenüber Versorgungsansprüche bestünden. Er weise darauf hin, dass er nur von Juli bis Dezember 1997 für die D GmbH in F beschäftigt gewesen sei. Unzutreffend sei, dass seine Versorgungsansprüche anlässlich seines Wechsels modifiziert worden seien. Eine Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 10.07.1986 sei nicht vereinbart worden und er habe auch keine Kündigung ausgesprochen. Vielmehr habe dieser Vertrag weiterhin Bestand gehabt und während seiner Tätigkeit für die D GmbH nur geruht. Bei der D GmbH habe es sich um ein Spinn-Off aus der Forschungsabteilung der A AG gehandelt. Als er im Januar 1998 zur B AG zurückgekehrt sei, habe er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Vielmehr sei der alte, in 1986 unterzeichnete Vertrag fortgeführt worden. Der von der Beklagten vorgelegte Arbeitsvertrag sei ihm gänzlich unbekannt und jedenfalls nicht von ihm unterzeichnet. Für die Tätigkeit bei der D GmbH habe es zwar einen eigenen Arbeitsvertrag gegeben. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung sei aber, wie bei dem Vertrag aus dem Jahr 1986 mit der A AG, auf die bestehende Pensionsordnung des Konzerns hingewiesen worden. Die PO 77 sei nicht wirksam durch die PO 87 abgelöst worden. Es liege ein Eingriff in die sog. erdiente Dynamik vor. Ein solcher Eingriff dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur aus triftigen Gründen erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass es derartige Gründe nicht gebe. Ein grundloser Eingriff in Pensionszusagen sei jedoch unverhältnismäßig und damit unzulässig. Auch hinsichtlich des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe reiche die Darstellung der Entwicklung der Jahresüberschüsse nicht aus. Es seien weitere Ausführungen erforderlich, aus denen sich schließen lasse, dass ein vernünftiger Unternehmer die durchgeführte Änderung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen hätte, zum Beispiel wegen einer langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder einer Substanzgefährdung des Unternehmens, der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit oder eine insolvenznahen Lage. Der Eingriff müsse außerdem proportional sein, dürfe also nicht übermäßig ausfallen. Hierzu fehlten jedwede Ausführungen der Beklagten. Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4659,12 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von jeweils 517,68 € brutto seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 02.11.2020, seit dem 02.12.2020, seit dem 02.01.2021, seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021 und seit dem 02.05.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.06.2021 monatlich einen weiteren Betrag i.H.v. 517,68 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zweiten des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Im Gütetermin am 04.06.2021 erschien für die Beklagte niemand. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht Bochum daraufhin ein stattgebendes Versäumnisurteil. Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.06.2021 zugestellte Versäumnisurteil vom 04.06.2021 mit am 09.06.2021 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragte nunmehr, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie müsse vorsorglich bestreiten, dass die Versorgungsansprüche, über deren Höhe in vorliegenden Verfahren gestritten werde, ihr gegenüber überhaupt bestünden. Sie sei jedenfalls nicht Rechtsnachfolgerin der A AG. Bei A sei der Kläger offensichtlich zuletzt in der Konzerngesellschaft D GmbH tätig gewesen, die mittlerweile nicht mehr zum TK-Konzern gehöre. Es scheine so, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt ein Anstellungsverhältnis mit ihrer Rechtsvorgängerin begründet habe. Mit Nichtwissen werde allerdings bestritten, dass bei dieser Einstellung eine Überleitung der bei A erworbenen Anwartschaften vereinbart worden sei. Vermutlich sei es so, dass die gesamten Versorgungsansprüche unter der alten A-Versorgungszusage nach wie vor gegen die D GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger bestünden und dem Kläger bei Eintritt in ihre Rechtsvorgängerin eine neue Versorgungszusage gemacht worden sei, die sich sicher nicht mehr nach der VO 77 richte. Jedenfalls seien die ursprünglichen Versorgungsansprüche des Klägers anlässlich des Wechsels zur D GmbH modifiziert worden. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag enthalte eine ausdrückliche Verweisung auf die die VO 87. Frei erfunden sei der Vortrag des Klägers, er sei im Januar 1998 zur B AG zurückgekehrt und habe er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Vielmehr sei der Wechsel des Klägers im Jahr 1998 zur G AG ausweislich eines Vermerks der Personalabteilung als „Neueinstellung“ behandelt worden. Selbstverständlich sei dementsprechend auch ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es sei auch vollkommen irrelevant, welche Angaben zum Kläger auf irgendwelchen Entgeltabrechnungen gestanden hätten. Der TK-Konzern und dessen Rechtsvorgänger hätten in den zurückliegenden 35 Jahren zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt und hätten zehntausende von Ruhegeldempfängern. In der Vergangenheit seien bei Umstrukturierungen Daten unrichtig übernommen und verarbeitet worden, manche Unterlagen seien schlicht verloren gegangen. Entgeltabrechnungen hätten jedenfalls keine konstitutive Wirkung. Vielmehr handele es sich um reine Wissenserklärungen, die der Arbeitgeber jederzeit richtigstellen könne. Soweit sich der Kläger zur Ablösung der PO 77 durch die PO 87 auf die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts berufe, übersehe er, dass diese dogmatisch nicht haltbar sei, zumindest aber auf mehr als 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte nicht angewandt werden könne, im konkreten Fall auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der PO 77 bestanden habe und jedenfalls die für Eingriffe auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen hätten. Im Übrigen stehe die Rechtsprechung zur dritten Stufe des Schemas in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Kündigungssenats des Bundesarbeitsgerichts zur Unüberprüfbarkeit von Unternehmer-Entscheidungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Jedenfalls könne die Drei-Stufen-Theorie in der Wartezeit des § 1 KSchG keine Geltung beanspruchen. Der Kläger könne ohnehin keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil er zu einer Zeit eingestellt worden sei, als bereits Verhandlungen über eine Neuregelung der Versorgungsordnung geschwebt hätten. Bei Anwendung des Drei-Stufen-Schemas liege jedenfalls kein Eingriff auf der zweiten Stufe vor. Danach sei nicht die Dynamik der zukünftig noch erdienbaren Versorgungsbestandteile geschützt, sondern lediglich die Dynamisierung derjenigen Versorgungsbestandteile, die zum Umstellungsstichtag bereits erdient gewesen seien. Es komme also auf denjenigen Versorgungsanspruch an, den der Arbeitnehmer behalten hätte, wenn er zum Umstellungsstichtag ausgeschieden wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht einmal ein volles Dienstjahr zurückgelegt gehabt. Rechne man zu seinen Gunsten mit einem vollen Dienstjahr, hätte dieses Dienstjahr bei Aufrechterhaltung der vollen Dynamik zu einem Rentenanspruch von 20,45 € geführt. Die Absenkung der künftig erdienbaren Versorgungszuwächse durch die Umstellung von der PO 77 auf die PO 87 sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt gewesen. Die Stahlindustrie des Ruhrgebiets sei damals von einer schweren Krise erschüttert worden. In den 70er und 80er Jahren hätte die internationale Konkurrenz dramatisch zugenommen, insbesondere auf dem Gebiet des Massenstahls. Die wirtschaftliche Perspektive der A AG sei ausgesprochen düster gewesen. Während das Angebot auf dem Stahlmarkt stetig gewachsen sei, sei zugleich die Nachfrage gesunken. Die Auswirkungen der strukturellen und konjunkturellen Probleme seien für A im zweiten Halbjahr und insbesondere im letzten Quartal des Jahres 1986 spürbar in Erscheinung getreten. Produktion, Absatz und Erlöse seien deutlich zurückgegangen. Mitte des Jahres 1986 sei absehbar gewesen, dass die Planziele des A für 1986 nicht würden erreicht werden können. Zahlreiche Betriebsstillegungen seien vorgenommen worden. Die A-Belegschaft habe sich in der Zeit von 1979 bis 1987 um knapp 40 % und allein im Jahre 1986 um 1.600 Mitarbeiter verringert. In der zweiten Jahreshälfte sei kurzgearbeitet worden. Der Gewinn habe sich auf knapp 60 % reduziert. Angesichts der katastrophalen Geschäftsentwicklung im zweiten Halbjahr 1986 sei allen Verantwortlichen klar gewesen, dass auch die Aussichten für die nachfolgenden Jahre schlecht gewesen seien. Dies habe sich auch bestätigt. Um die nicht enden wollende Stahlkrise zu bewältigen und damit den Konzern am Leben zu erhalten, sei ein tiefgreifender Strukturwandel erforderliche gewesen. Tatsächlich seien die Gewinne des Konzerns dramatisch eingebrochen. Sie hätten im Geschäftsjahr 1987 nur noch 49 Millionen DM und im Geschäftsjahr 1988 nur noch 55 Millionen DM betragen. Die Gewinne hätten ohne die Umstellung des Altersversorgungssystems noch nicht einmal ausgereicht, die anwachsenden Pensionsrückstellungen zu finanzieren. Langfristig hätte dies zwingend in die Insolvenz geführt. Die Neuregelung sei nicht einseitig vom Konzernvorstand verordnet, sondern einvernehmlich mit dem Konzern-Betriebsrat und der IG Metall verhandelt worden. Vorliegend seien sogar die Anforderungen für Änderungen auf der zweiten Stufe der Drei-Stufen-Theorie erfüllt gewesen. Als triftiger Grund gelte unter anderem eine drohende langfristige Substanzgefährdung. Die Substanz eines Unternehmens sei gefährdet, wenn keine ausreichende Eigenkapitalrendite mehr erzielt werde. Ausweislich der Geschäftsberichte hätte die Eigenkapitalrendite im Jahr 1987 2,9 % und im Jahr 1988 3,1 % betragen. Schon Anfang 1986 habe es Überlegungen und Berechnungen gegeben, wie man das bestehende Versorgungswerk zukunftssicher gestalten könne. Aufgrund der sich immer stärker bemerkbar machenden Stahlkrise habe der A-Vorstand am 10.02.1986 beschlossen, das bestehende Versorgungswerk zu ändern und mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall Gespräche über eine Neuregelung aufzunehmen. In einem Aktenvermerk vom 25.07.1986 (Aktenblatt 204 bis 209) sei festgehalten worden, dass das sinkende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung durch verstärkte Eigenvorsorge kompensiert werden müsse. Ein Ausgleich durch Verbesserung der betrieblichen Versorgungssysteme sei nicht finanzierbar gewesen. Vielmehr habe die wirtschaftliche Lage zu einer Absenkung des Versorgungsniveaus gezwungen. Zwischen 1977 und 1985 seien die Pensionsrückstellungen von 1,039 Mrd. DM auf 1,554 Mrd. DM gestiegen. Nach einem beim Sachverständigenbüro Dr. I eingeholten Gutachten sei mit einem weiteren Anstieg der Pensionsrückstellungen auf 2,131 Mrd. DM im Jahr 1990, 2,589 Mrd. DM im Jahr 1995, 3,028 Mrd. DM im Jahr 2000 und 3,257 Mrd. DM im Jahr 2003 zu rechnen gewesen. In jedem Jahr wäre ein Anstieg der Pensionsrückstellungen von knapp 100 Millionen DM zu verkraften gewesen. Für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe könne bei der Änderung einer Konzernbetriebsvereinbarung durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung stets nur auf den Konzern abgestellt werden. Würde man bei jeder Änderung einer Konzernbetriebsvereinbarung die Verhältnisse jedes einzelnen Konzernunternehmens zugrunde legen, wäre die gewünschte Konzerneinheitlichkeit der Versorgung nicht mehr möglich. Jedenfalls der Wunsch der Konzernleitung und des Konzernbetriebsrats, die Altersversorgung konzerneinheitlich zu regeln, sei als sachlich-proportionaler Grund auch in solchen Unternehmen anzuerkennen, in denen zum Zeitpunkt der Umstellung keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorlägen. Dem Kläger würde es aber auch nichts nützen, wenn für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe auf die A AG abzustellen wäre. Zum Zeitpunkt der Umstellung auf die PO 87 sei die A AG hundertprozentige Tochtergesellschaft der A AG gewesen und zwischen beiden Unternehmen habe ein Beherrschungsvertrag existiert. Die Ergebnisse des Stahlgeschäfts hätten dadurch unmittelbar auf den Konzernabschluss durchgeschlagen. Durch Urteil vom 12.01.2022 hat das Arbeitsgericht Bochum für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, welche die Beklagte trägt. 3. Der Streitwert wird auf 18.636,48 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, der form- und fristgerechte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.06.2021 habe den Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte und könne auch keine Feststellung hinsichtlich zukünftiger Zahlungen in der von ihm geltend gemachten Höhe verlangen. Die Betriebsrente des Klägers sei nicht ausschließlich nach der Pensionsordnung 1977 zu berechnen. Es könne dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil der Kläger im Jahr 1997 für fünf Monate zur D GmbH gewechselt sei und der mit dieser geschlossene Arbeitsvertrag auf die PO 87 verwiesen habe. Jedenfalls habe die PO 87 die PO 77 wirksam abgelöst. Nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema sei mit der Ablösung der PO 77 durch die PO 87 ein Eingriff auf der zweiten Stufe erfolgt, da die PO 77 auf das Durchschnittsentgelt der letzten zwei Jahre vor Renteneintritt abstelle. Bei einem Eingriff in die sogenannte zeitanteilig erdiente Dynamik gehe es um die Frage, ob im Hinblick auf den bereits erdienten Zeitraum der variable Faktor Endgehalt in einer Versorgungszusage auf den Stand zum Zeitpunkt des Eingriffs eingefroren oder auf einen bestimmten Betrag gekappt werden könne, sodass sich die Dynamik für die erdienten Jahre anders als ursprünglich zugesagt nicht mehr auf das zukünftige Endgehalt des Mitarbeiters, sondern auf das eingefrorene oder gekappte Gehalt beziehe. Für solche Eingriffe müssten triftige Gründe vorliegen. Ein triftiger Grund sei gegeben, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Liege dies oder eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung vor, rechtfertige das eine Umgestaltung der Versorgungsregelung. Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Beklagte hinreichend und mittels umfangreicher Anlagen dargelegt, dass beruhend auf der Stahlkrise die prognostizierten Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung nicht hätten finanziert werden können. Weiter habe sie dargelegt, dass eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung vorgelegen habe. Daher lägen zum Ablösungszeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose dahingehend vor, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausgereicht hätte, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Hinzu komme, dass die Ablösung der Pensionsordnung in gemeinsamen Beratungen mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall erfolgt sei. Die Betriebsparteien hätten hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum. Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten (dritte Eingriffsstufe), seien ebenfalls gerechtfertigt, nachdem bereits ein Eingriff auf der zweiten Eingriffsstufe gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 254 bis 265 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 19.01.2022 zugestellte Urteil mit am 28.01.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.04.2022 mit am 20.04.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass triftige Gründe sowie sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die PO 77 vorgelegen hätten. Ein Eingriff erfordere, dass die Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelungen den Bestand des Versorgungsschuldners langfristig gefährde. Mangelnde Eigenkapitalrendite oder Unfähigkeit zu erforderlichen Investitionen genügten nicht. Für die Feststellung triftiger Gründe bedürfe es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Die Darlegungslast für das Vorliegen triftiger Gründe treffe den Arbeitgeber. Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts sei der Vortrag der Beklagten hierzu nicht ausreichend. Die Vorlage umfangreicher Anlagen ersetze nicht den erforderlichen Sachvortrag. Die Beklagte habe zum Vorliegen triftiger Gründe nicht vorgetragen, weil sie einen Eingriff auf der zweiten Stufe in Abrede stelle. Vielmehr habe sie zu den sachlich-proportionalen Gründen vorgetragen, die auf der dritten Stufe vorliegen müssten. Allgemeine Ausführungen zur Stahl-Krise und deren Hintergründe seien nicht geeignet, Eingriffe auf welcher Stufe auch immer zu rechtfertigen. Es komme immer auf die konkreten Umstände beim Arbeitgeber an. Soweit die Beklagte Ausführungen zu konkreten Auswirkungen bei Hoesch mache, habe sie nicht belegt, dass es bei unveränderter Fortführung der Versorgungsordnung langfristig zu einer Substanzgefährdung gekommen wäre. Der angebliche Umsatzrückgang im Bereich Stahl werde mit Nichtwissen bestritten. Dasselbe gelte für das angebliche Nichterreichung der Planziele, die angeblichen Betriebsstillegungen im Jahr 1986, die Verringerung der Belegschaft um 1.600 Mitarbeiter und die Durchführung von Kurzarbeit. Sehe man sich die Belegschaftszahlen im Konzern an, werde deutlich, dass es insgesamt nur eine Reduzierung der Belegschaftszahl im Vergleich zum 31.12.1985 um 738 Mitarbeiter gegeben habe, im Angestelltenbereich sogar einen Zuwachs. Die Reduzierung des Jahresüberschusses des Konzerns auf 271 Mio. DM sei ebenso wenig ein Anhaltspunkt für eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung. Dies gelte erst recht, wenn man die weiteren Ausführungen der Beklagten berücksichtige, wonach der Rückgang darin begründet gewesen sei, dass es Beihilfen der öffentlichen Hand 1986 nicht mehr gegeben habe. Die gute Lage der Hoesch AG habe letztendlich zu einer feindlichen Übernahme durch die B-Arbeitgeber geführt. Nach der Fusion von B und A habe die neue B AG nunmehr über zwei Stahlwerke verfügt. Die Schließung eines Stahlwerks und der damit verbundene Personalabbau hätten rein gar nichts mit einer Änderung der Pensionsordnung zu tun. Aus den Rückstellungswerten allein könne kein Rückschluss gezogen werden, inwieweit die Beibehaltung der bisherigen Versorgungsordnung langfristig eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder eine Substanzgefährdung zur Folge haben würde. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Zahlenmaterial errechnet worden sei. Er bestreite die Zahlen mit Nichtwissen. Da das Zahlenwerk offenbar auf einem versicherungsmathematischen Gutachten beruhe, möge dieses vorgelegt werden. Soweit die Beklagte für 1987 eine Eigenkapitalverzinsung von 2,9 % und für 1988 von 3,1 % angebe, würden diese Werte mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die vorgetragenen Jahresüberschüsse. Ausführungen der Beklagten zum Einsparpotential aufgrund der Neuregelung fehlten vollständig. Auch ein Eingriff auf der dritten Prüfungsstufe wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Der Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reiche nicht aus. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssten erwogen und ihre Unterlassung müsse plausibel erklärt werden. Zu einem Gesamtkonzept der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage fehlten hinreichende Ausführungen. Die Beklagte habe auch nicht ausführlich aus testierten Jahresabschlüssen vorgetragen, vielmehr habe sie einzelne Punkte herausgenommen und lediglich Auszüge vorgelegt. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob Testate erteilt worden seien, was mit Nichtwissen bestritten werde. Zu dem seitens der Beklagten überreichten versicherungsmathematischen Gutachten könne nicht nachvollzogen werden, ob damit Einsparungen belegt würden, die der Neugestaltung der Pensionsordnung entsprächen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass man sich von der PO 77 als Gesamtversorgungssystem habe lösen wollen, suggeriere sie, dass bei der PO 87 die gesetzliche Rente keine Rolle mehr spiele. Dem sei aber nicht so. § 11 Abs. 3 PO 87 sei nahezu deckungsgleich mit § 11 Abs. 3 PO 77, lediglich die Kappungsgrenze werde von 65 % auf 90 % erhöht. Demgemäß handele es sich auch bei der PO 87 um ein Gesamtversorgungssystem. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass früher für fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen gewesen sei. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, was konkret die PO 87 hieran verbessert habe. Soweit die Beklagte konkret wirtschaftliche Gründe zur Rechtfertigung der Einführung der PO 87 vortrage, habe sich die wirtschaftliche Lage so negativ, wie sie es durch Weglassen von Teilen des Geschäftsberichts darstelle, nicht dargestellt. Im Geschäftsbericht 1986 werde auf die gute Finanzlage des Unternehmens hingewiesen. Zwar werde für den Stahlbereich ein Rückgang des Umsatzes von 4,2 Milliarden DM auf 3,67 Milliarden DM dargestellt, die Zunahmen des Umsatzes im Bereich Handel würden jedoch verschwiegen. Abgesehen davon könne aus der Umsatzentwicklung kein Rückschluss darauf gezogen werden, inwieweit eine Anpassung der Pensionsordnung erforderlich sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass beim A-Konzern die von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen bzw. das Arbeitsprogramm 1986 beschlossen und umgesetzt worden seien. Es sei auch nicht konkret ersichtlich, welche Einsparungen mit der Einführung der PO 87 verbunden gewesen seien. Die Proportionalität des Eingriffs sei daher nach wie vor nicht dargelegt. In Bezug auf die Konzernzugehörigkeit der D GmbH habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass im Jahr 1997 die D GmbH eine Tochtergesellschaft der B AG gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11.08.1997 (Aktenblatt 306 bis 323). Die Beklagte könne sich diesbezüglich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Sein Arbeitsvertrag mit der D GmbH enthalte keine eigenständige Versorgungszusage, vielmehr werde dort auf die bestehenden Versorgungsordnungen verwiesen. Weder die PO 77 noch die PO 87 formulierten ausdrücklich, dass Versorgungsschuldner der letzte Arbeitgeber sei, wenn es im Laufe des Arbeitsverhältnisses Wechsel zwischen verschiedenen Konzernunternehmen gegeben habe. Das gesamte System sowohl der PO 77 als auch der PO 87 sei auf eine einheitliche Regelung ausgelegt. Anders könnten die Pensionsordnungen nicht verstanden werden, weil die Betriebsrenten einheitlich zu berechnen seien und auch nur von einem Rentenbescheid die Rede sei. Würde man keine einheitliche Betrachtung vornehmen und annehmen, dass der letzte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gesamte Betriebsrente schulde, würde dies bedeuten, dass bei einem Wechsel zwischen Konzerngesellschaften jeweils zu prüfen wäre, ob unverfallbare Anwartschaften entstanden seien, die dann nach § 12 PO 77 bzw. PO 87 zu berechnen wären. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt so gehandhabt worden. Vielmehr habe die Beklagte seine kurze Beschäftigungszeit bei der D GmbH bei seiner Gesamtbetriebszugehörigkeit hinzugerechnet. Sie habe als letzte Arbeitgeberin im vorliegenden Prozess auch nicht in Frage gestellt, dass sie Schuldnerin der gesamten Betriebsrente sei. Den von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01.01.1998 kenne er nicht. Im Sommer 1986 habe er sich bei der A AG beworben. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens habe er mehrere Gespräche geführt und in einem Gespräch mit den Herren J und K, die später auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hätten, sei auch konkret über die betriebliche Altersversorgung gesprochen worden. Diese hätten ihn auf die Vorzüge der derzeit geltenden PO 77 hingewiesen und zugleich erklärt, dass es momentan Verhandlungen über eine neue Pensionsordnung gebe, die zum 01.01.1987 in Kraft treten solle. Explizit sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass dies für ihn kein Problem darstelle, solange er den Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung unterzeichnen würde, weil die neue Pensionsordnung nicht in laufende Verträge eingreife. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2022, Aktenzeichen 3 Ca 553/21, zugestellt am 19.01.2022, wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an ihn 4.649,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von jeweils 517,68 € seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 02.11.2020, seit dem 02.12.2020, seit dem 02.01.2021, seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021 und seit dem 02.05.2021 zu zahlen und 2. an ihn ab dem 01.06.2021 monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von 517,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht sei unrichtigerweise davon ausgegangen, die Änderung der Versorgungsordnung per 01.01.1987 habe für den Kläger einen Eingriff auf der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Schemas bewirkt. Tatsächlich habe ein Eingriff auf der zweiten Stufe gar nicht vorgelegen, sondern lediglich auf der dritten Stufe. Diesbezüglich habe nur eine Missbrauchskontrolle stattzufinden. Es genügten jedenfalls sachlich-proportionale Gründe für eine Begrenzung künftiger Zuwächse, die vorgelegen hätten. Die damaligen Sachverhalte ließen sich nur aus den wenigen vorhandenen schriftlichen Unterlagen rekonstruieren. Auf diese Unterlagen berufe sie sich und mache sich deren Inhalt ausdrücklich zu Eigen. Sie weise darauf hin, dass die Sachverhalte ca. 35 Jahre zurücklägen. Sie habe keine Person ausfindig machen können, die nach so langer Zeit noch über hinreichend präzise eigene Erinnerung verfüge, sodass eine sinnhafte Zeugenvernehmung nicht in Betracht komme. Sie habe erstinstanzlich ausführlich zum Vorliegenden sachlich-proportionaler Gründe im Sinne der dritten Stufe der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts vorgetragen, insbesondere ausführlich aus den testierten Jahresabschlüssen. Der Kläger beschränke sich im Wesentlichen darauf, diesen Vortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, was unzulässig sei. Die vom Vorstand zwingend zu unterschreibenden und von Wirtschaftsprüfern zwingend zu testierenden Jahresabschlüsse begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dort genannten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprächen. Kein Betriebsrat und schon gar nicht ein Konzernbetriebsrat in einem paritätisch mitbestimmten Montan-Unternehmen lasse sich auf eine verschlechternde Konzernbetriebsvereinbarung zur Altersversorgung ein, wenn nicht zwingende Gründe dafür vorlägen und dies im Vorfeld auch ausreichend herausgearbeitet, geprüft und diskutiert worden sei. Überlegungen zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Versorgungssystems habe es bereits im Dezember 1983 gegeben. Dazu seien mehrere Gutachten vom Sachverständigenbüro Dr. Heubeck erstellt worden. In einem ersten versicherungsmathematischen Gutachten vom 12.12.1984 werde prognostiziert, dass bei Weiterführung der PO 77 sich die Pensionsrückstellungen bis zum Jahr 2003 von 1,5 Milliarden auf 3,3 Milliarden DM mehr als verdoppeln würden. Nach dem zweiten Teil des Gutachtens, datierend vom 02.12.1985, sei das Büro Dr. I zum Ergebnis gekommen, dass nach der geplanten Umstellung des Versorgungswerks die Rückstellungen nach 20 Jahren um ca. 1,6 Milliarden DM geringer ausfallen würden. Diese Gutachten hätten einen Vorstandsbeschluss vom 10.02.1986 zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat bezüglich einer Neuordnung des Versorgungswerks bewirkt. Im Zuge dieser Verhandlungen sei ein Memorandum vom 25.07.1986 (Aktenblatt 204 bis 209) entstanden. Der Umstellung der Pensionsordnung habe ein Motivbündel zugrunde gelegen. Zunächst sei festgestellt worden, dass sich das bestehende Versorgungswerk in Form einer Gesamtversorgung fehlentwickelt habe. Ferner hätten sich die Gerechtigkeitsvorstellungen zur Funktion der betrieblichen Altersversorgung und der Verteilung des Dotierungsvolumens zwischen den verschiedenen Mitarbeitergruppen grundlegend verändert. Schließlich sei der A-Konzern in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen; eine weitere Verschlechterung der Lage habe gedroht. Die Stahlkrise habe sich auf dem Höhepunkt befunden. Auf dieses geänderte wirtschaftliche Umfeld habe sie reagieren müssen. Die PO 77 sei noch entstanden auf Basis eines damals sehr hohen Niveaus der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten. Bei Schaffung der PO 77 sei der Dotierungsrahmen von dem Umstand bestimmt worden, dass in fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung in § 11 Abs. 3 PO 77 nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen gewesen sei. Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz hätten sich diese Verhältnisse grundlegend geändert, was 1977 niemand vorausgesehen habe. Mit dem Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten habe die Limitierungsvorschrift der PO 77 mehr und mehr an Wirkung verloren, sodass nach und nach die Koppelung an die Sozialversicherung voll durchgeschlagen habe. Für die Zukunft sei mit einer weiteren Absenkung der gesetzlichen Renten und damit mit einer unvorhergesehenen Ausweitung der Versorgungslasten gerechnet worden. Vor diesem Hintergrund hätten sich Vorstand und Konzernbetriebsrat für den Übergang in das System der PO 87 mit Festbetragsrenten ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rente entschieden. Dem hätte auch die IG Metall zugestimmt. Auch alle konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie hätten auf ein Festbetragssystem umgestellt. Weiterhin habe nach übereinstimmender Auffassung von Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat das System der PO 77 zu ungerechten Ergebnissen geführt. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit sei nur sehr unzureichend honoriert worden, worin eine Vernachlässigung des Treueprinzips liege. Arbeitnehmer mit niedriger Sozialversicherungsrente und kurzer Betriebszugehörigkeit seien erheblich bevorzugt worden. Demgegenüber sei ein Festrentensystem, abgekoppelt von der Sozialversicherungsrente, transparent, für die Mitarbeiter überschaubar und stehe stets im Einklang mit dem Treueprinzip. Schließlich habe sich die deutsche Stahlindustrie in den achtziger Jahren in einer katastrophalen Lage befunden. Die meisten stahlerzeugenden Unternehmen hätten die Stahlkrise nicht überlebt. Der A unter dem Dach der A AG sei in drei großen Geschäftsbereichen tätig gewesen, nämlich Stahl, Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistungen. Weil es um eine Konzernbetriebsvereinbarung gehe, könne es nur auf den Konzern ankommen. Auf den Bereich Stahl seien nach dem testierten Geschäftsbericht der A AG für das Jahr 1986 ein Umsatz von 3,6 Milliarden DM, auf die Weiterverarbeitung 2,7 Milliarden DM sowie auf Handel und Dienstleistungen 3,4 Milliarden DM entfallen. Auch die Bereiche Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistung seien letztlich Teil des Stahlgeschäfts gewesen. Der Umsatz des Stahlbereichs sei von 4,25 Milliarden DM im Jahre 1985 auf 3,67 Milliarden DM im Jahr 1986 gefallen. Die A-Belegschaft sei im Jahr 1986 um 1.600 Mitarbeiter geschrumpft, überwiegend wegen Betriebsstillegungen der A AG. Weitere Personalverringerungen wegen der anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt seien als erforderlich angesehen worden. Es sei deswegen im Jahr 1986 ein Maßnahmenprogramm eingeleitet worden, das insbesondere den Stahlbereich und damit die A AG betroffen habe. Zu den Maßnahmen habe zum einen eine Verbesserung von Kosten, Leistung und Termintreue gehört, aber auch neue Investitionen sowie Änderungen in Organisation und Management. Im Bereich der A AG sei für den Zeitraum 1985 bis Ende 1988 ein Abbau in der Größenordnung von etwa 2.700 Mitarbeitern geplant worden, bis Ende 1990 in der Größenordnung von 4.000 Mitarbeitern auf dann noch ca. 12.000. Dass in diesem Arbeitsprogramm der A AG die angestrebte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht erwähnt werde, liege daran, dass sich dieses auf solche Maßnahmen beschränkt habe, die im Stahlbereich zu treffen gewesen seien, während die PO 77 konzernweit gegolten habe. Eine Beibehaltung der Regelungen der PO 77 hätte bedeutet, dass die Passivseite der Bilanz von den Pensionsrückstellungen allmählich aufgefressen worden wäre. Letztendlich sei es dem A-Konzern trotz aller Sanierungsbemühungen nicht gelungen, aus eigener Kraft die Stahlkrise zu überleben. Anfang der neunziger Jahre sei die Finanzkraft des Konzerns so erschöpft und das Vertrauen der Aktionäre in den Fortbestand des A-Konzerns so erschüttert gewesen, dass man sich auf das Übernahmeangebot der B AG habe einlassen müssen. Die Änderung bei der betrieblichen Altersversorgung sei Teil eines alle Konzernbereiche und alle globalen Einheiten des Konzerns erfassenden Neuausrichtung und Umstrukturierung gewesen. Daraus sei ersichtlich, dass die Sanierung nicht einseitig auf dem Rücken der Versorgungsberechtigten ausgetragen worden sei. Zu prüfen sei, ob es auf eine wirksame Ablösung der PO 77 durch die PO 87 schon deshalb nicht ankomme, weil im Anstellungsvertrag des Klägers mit der D GmbH eine neue, eigenständige Versorgungszusage enthalten sei. Dafür sei irrelevant, ob die Hoesch Platinen GmbH zum damaligen Zeitpunkt konzernangehörig gewesen sei oder nicht. Eine andere Frage sei, wer überhaupt die Betriebsrente des Klägers für die verschiedenen Zeiten seines Berufslebens im B-Konzern schulde. Diesbezüglich bleibe es dessen Sache, vorzutragen und insbesondere hinsichtlich aller Beschäftigungszeiten darzulegen, warum sie Schuldnerin der Versorgungsansprüche sein solle. Rechtsnachfolgerin der A AG sei nicht sie, sondern die G Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, wonach ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, die Regelungen der PO 77 für Einstellungen vor dem Ablösungsstichtag weitergelten zu lassen. In den Verhandlungen sei immer klar gewesen, dass für noch beschäftigte Mitarbeiter zum Stichtag 1. Januar 1987 eine Systemumstellung stattfinden solle. Dementsprechend werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger in einem Gespräch vor Vertragsunterzeichnung versichert worden sei, bei Vertragsunterzeichnung vor Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung würde diese für ihn keine Relevanz haben. Lebensfremd sei die Vorstellung, zwei Mitarbeiter der Personalabteilung hätten ihm etwas zugesagt, was genau gegenteilig habe geregelt werden sollen. Jedenfalls hätten die Mitarbeiter J und K keine Vollmacht gehabt, für das Unternehmen verbindliche Erklärungen bezüglich der Altersversorgung abzugeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1986 die Berechnung seiner Betriebsrente nach den Bestimmungen der PO 77 und für die Zeit ab dem 01.01.1987 ausschließlich nach der PO 1987 verlangen kann. Diese hat wirksam die PO 77 abgelöst. Eine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Dem Kläger wurde nicht einzelvertraglich von der Al AG eine Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen der PO 77 auch für die Zeit nach dem 31.12.1986 zugesagt. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Schilderung des Klägers über das mit den Herren J und K geführte Gespräch vor seiner Einstellung bei der A AG dahin verstanden werden kann, dass diese ihm mit Rechtsbindungswillen eine Zusage über eine Versorgung nach den Bestimmungen der PO 77 auch nach der bevorstehenden Ablösung durch die PO 87 erteilen wollten. So wie der Kläger das Gespräch zusammengefasst hat, würde mehr dafürsprechen, dass ihm eine womöglich unzutreffende Auskunft gegeben wurde, sich aber die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Versorgungszusage dennoch allein aus dem nachfolgend unterschriebenen Arbeitsvertrag ergeben sollten. Zwar ist der Einwand der Beklagten, die Herren J und K hätten gar keine Vollmacht gehabt, für das Unternehmen verbindliche Erklärungen bezüglich der Altersversorgung abzugeben, wenig überzeugend, da beide den Arbeitsvertrag mit „ppa.“ zeichneten, so dass davon auszugehen ist, dass ihnen Prokura eingeräumt war (§ 51 HGB). Der Kläger hat aber jedenfalls für seine Darstellung des genannten Gesprächs, die von der Beklagten bestritten wurde, keinen Beweis angetreten. 2. Die Beklagte hat zutreffend die betriebliche Altersrente des Klägers nur für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1986 nach den Bestimmungen der PO 77 und ab dem 01.01.1987 nach den Bestimmungen der PO 87 berechnet. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente, vielmehr hat die Beklagte die ihm zustehende Altersrente mit monatlich 180,76 € zutreffend ermittelt. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen daher nicht. a) Es kann dahinstehen, ob die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger mit Wirkung zum 01.07.1997 mit der D GmbH einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Kammer geht davon aus, dass diese Gesellschaft seinerzeit ebenfalls zum A Konzern gehörte. Die Beklagte hat dies nicht oder jedenfalls nicht ausreichend bestritten. Für die Beschäftigten im A-Konzern galt aber nach der PO 77 wie auch nach der PO 87 jeweils in § 1 Abs. 1 eine Regelung, nach der die fragliche Pensionsordnung für alle Belegschaftsmitglieder der Hoesch Werke AG bzw. der A AG sowie die in einer Anlage genannten Tochtergesellschaften gilt. Zwar ist die D GmbH in der Anlage zur PO 87 nicht aufgeführt. Das dürfte aber allein darauf zurückzuführen sein, dass diese Gesellschaft erst später, nach Erlass der PO 87 gegründet wurde. Ausweislich des Handelsregisters wurde die Gesellschaft erst am 20.12.1991 gegründet. Es ist nicht vorgetragen, ob die Parteien der PO 87 die Anlage regelmäßig um neu gegründete Konzerngesellschaften aktualisiert haben. Die Kammer nimmt aber dessen ungeachtet an, dass im Wege der Auslegung auch die Beschäftigten in neu gegründeten Konzerngesellschaften an der von der PO 87 zugesagten Versorgung teilhaben sollten. Hierfür spricht, dass es erklärtermaßen ein konzerneinheitliches Versorgungssystem geben sollte. Auch Ziff. 6 des Arbeitsvertrags mit der D GmbH könnte für diese Annahme sprechen, denn dort wird verwiesen auf eine „Pensionsordnung der E, der Rechtsnachfolgerin der A AG. Die Kammer nimmt an, dass es sich dabei lediglich um eine Änderung der Bezeichnung der PO 87 handelt. Die Beklagte hat jedenfalls nichts Abweichendes vorgetragen. Die Darlegungslast läge diesbezüglich aber beim Kläger. Die C AG bzw. die A AG und ihre Tochtergesellschaften werden in den Pensionsordnungen als „A-Unternehmen“ bezeichnet. Unter § 4 Abs. 1 Satz 1 PO 77 wie an gleicher Stelle auch in der PO 87 wird als anrechnungsfähige Dienstzeit die Zeit bestimmt, in der das Belegschaftsmitglied in einem Arbeitsverhältnis zum A-Unternehmen gestanden hat. Die anrechnungsfähige Dienstzeit wiederum ist maßgeblich für die Bemessung der betrieblichen Altersrente. Daraus folgt, dass im Geltungsbereich der PO 77 sowie der PO 87 ein Wechsel von einem Konzernunternehmen in ein anderes keinen Einfluss auf die begründete Versorgungsanwartschaft haben sollte. Damit steht fest, dass die bei der D GmbH in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.1997 zurückgelegte Beschäftigungszeit für die Bemessung der dem Kläger zustehenden Altersrente zu berücksichtigen ist und keine neue Versorgungsanwartschaft begründet wurde. b) Soweit die Beklagte außerdem auf einen Arbeitsvertrag mit der G AG vom 01.01.1998 verweist, dürften die vorstehenden Überlegungen grundsätzlich entsprechend gelten. Allerdings hat die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, dass der genannte Arbeitsvertrag überhaupt zustande gekommen ist. Der Kläger behauptet, er kenne das Vertragswerk gar nicht und die von der Beklagten vorlegte Kopie trägt lediglich die Unterschrift einer Frau M. Die Kammer vermag daher nicht auszuschließen, dass die Vertragsurkunde über das Entwurfsstadium nicht hinausgekommen ist. Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob nach dem Sachvortrag des Klägers die Kette seiner Vertragsarbeitgeber bei der Beklagten endet. Dies liegt daran, dass er zumindest erstinstanzlich behauptet hat, er sei nach seiner vorübergehenden Beschäftigung bei der D GmbH bei der B AG weiterbeschäftigt worden, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte aber offenbar nicht ist. Allerdings möchte er mit Schriftsatz vom 25.04.2023 wohl nunmehr vortragen, er sei zum 01.01.1998 von der G GmbH bzw. nach der am 21.01.1998 eingetragenen Umwandlung von der G AG weiterbeschäftigt worden. Deren Rechtsnachfolgerin wäre in der Tat die Beklagte. Es läge dann aber ein (weiterer) Wechsel des Arbeitgebers vor und deshalb dürfte dann Sachvortrag zu der Frage fehlen, warum davon auszugehen ist, dass für den Kläger weiterhin die PO 77 bzw. die PO 87 anwendbar war. Dafür mag der Umstand sprechen, dass die Beklagte auf Grundlage einer Rentenberechnung, die den gesamten Zeitraum vom 01.10.1986 bis zum 31.08.2020 umfasst, die so ermittelte Rente selbst auszahlt. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Indiz. c) Nur, wenn man davon ausginge, dass der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand den ursprünglich vom A-Konzern begründeten Versorgungsordnungen unterfiele, wäre als letzter Vertragsarbeitgeber die Beklagte Versorgungsschuldnerin. Dass die Beklagte letzter Vertragsarbeitgeber des Klägers war, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vom Kläger vorgelegten letzten Entgeltabrechnung für den Monat August 2020 fest. Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte das mit ihrem für sich genommen durchaus zutreffenden Hinweis, Entgeltabrechnungen hätten keine konstitutive Wirkung, überhaupt bestreiten möchte. Jedenfalls hätte sie sich nach § 138 Abs. 2 ZPO dazu erklären müssen, warum, wenn schon nicht als Arbeitgeber, sie dem Kläger eine Entgeltabrechnung erteilt. Da dies nicht geschehen ist, war die diesbezügliche Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte sein letzter Arbeitgeber vor Eintritt in den Ruhestand war, der Entscheidung nach § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen. Die PO 87 enthält, sowenig wie die PO 77, eine ausdrückliche Bestimmung über den Versorgungsschuldner. Da jedenfalls die A AG als Konzern-Muttergesellschaft nicht selbst die Erbringung von Versorgungsleistungen zugesagt hat, was im Übrigen den im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern den Schutz der Bestimmung des BetrAVG nehmen würde (s. BAG, Urteil vom 20.05.2014 – 3 AZR 1094/12 = NZA 2015, 225 ff.), kommt als Versorgungsschuldner nach Auffassung der Kammer allein dasjenige Konzernunternehmen in Betracht, das zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls Vertragsarbeitgeber ist. Nur zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls (bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Konzern) kann nämlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsanspruch besteht. Mittelbar bestätigt wird diese Annahme durch die Verfahrensvorschrift des § 17 PO 87. Danach ist bei jedem A-Unternehmen ein Pensionsausschuss zu bilden, der unter anderem die Aufgabe hat, die Renten festzusetzen und in allen Fragen der Anwendung der Pensionsordnung entscheidet. Da nicht angenommen werden kann, dass der Pensionsausschuss die Befugnis hat, für andere Konzernunternehmen über die Rentenfestsetzung zu entscheiden, folgt daraus, dass der im jeweiligen Konzernunternehmen gebildete Pensionsausschuss für dieses die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Damit ist Versorgungsschuldner der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bestehende Vertragsarbeitgeber. 3. Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten kann aber dahinstehen, denn diese hat jedenfalls zu Recht die betriebliche Altersrente des Klägers nur für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1986 nach der PO 77 und für die Zeit danach nach der PO 87 berechnet. Dies ergibt sich aus § 3 Sätze 1, 3. Spiegelstrich, 2 und 3 sowie § 4, 2. Spiegelstrich der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 mit den Berechnungsmodalitäten gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.05.1991 Ziffer 1. Entgegen der Auffassung des Klägers haben insoweit die Bestimmungen der PO 87 die Regelungen der PO 77 wirksam abgelöst. Regeln – wie hier – mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts, etwa BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 67). Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert, dem die Kammer folgt. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG, Urteil vom 09.12.2014, a. a. O.). a) Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, durch die Ablösung der PO 77 durch die PO 87 sei ein Eingriff in die erdiente Dynamik erfolgt und damit ein Eingriff auf der zweiten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt nur dann vor, wenn unter Anwendung der ablösenden Betriebsvereinbarung dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein geringerer Anwartschaftswert zugestanden wird, als ihm zum Ablösungszeitpunkt hätte aufrechterhalten bleiben müssen. Der Umstand, dass der Berechnungsfaktor „Endgehalt“ im Rahmen einer verschlechternden Neuordnung eines betrieblichen Versorgungswerks zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wird, rechtfertigt daher nicht automatisch die Annahme, die Neuregelung greife in die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik ein. Vielmehr wird der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik bereits dann aufrechterhalten, wenn der Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er am Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Ob in eine „erdiente Dynamik“ eingegriffen worden ist, lässt sich daher regelmäßig erst bei Eintritt des Versorgungsfalls beurteilen (BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 = NZA 2003, 1407 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl. 2022, Anh. zu § 1, Rn. 626; zur Berechnung im Einzelnen: BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 3 AZR 201/17 = NZA 2020, 1031 ff.). Der für einen Eingriff auf der zweiten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht im Einzelnen vorgetragen. Geht man von den Zahlenwerten aus, die der Rentenberechnung der Beklagten aus Oktober 2020 zugrunde lagen, ist aber offensichtlich, dass ein derartiger Eingriff nicht vorliegt. Die Beklagte ist für die Zeit vom 01.10.-31.12.1986 in Anwendung der Normen der PO 77 von einem Betriebsrentenanteil in Höhe von 10,15 € ausgegangen. Dabei hat es ein rentenfähiges Einkommen zum Ablösungsstichtag von 3.179,16 € ermittelt. Darin enthalten ist schon eine „Teildynamisierung“. Würde man stattdessen mit dem maßgeblichen rentenfähigen Einkommen zum Zeitpunkt des Renteneintritts rechnen, der in der Berechnung mit 6.847,46 € beziffert wird, käme man auf einen dynamisierten Teilbetrag in Höhe von 20,54 €. Die tatsächlich dem Kläger gewährte Betriebsrente beträgt 180,76 € und liegt damit beinahe um den Faktor 9 über dem erdienten und dynamisierten Teilbetrag zum 31.12.1986. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt somit nicht vor. b) Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse und damit um einen Eingriff auf der dritten Stufe. Hierzu sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sie liegen nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers konkret gefährdet ist. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Es geht um nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreier Gründe. Sachlich-proportionale Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Ein Eingriff in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn auf die andauernde Verschlechterung der Ertragskraft mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert wird und, nachdem diese Maßnahmen noch nicht ausreichend gegriffen haben, zur Kostensenkung auch das betriebliche Versorgungswerk herangezogen wird. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Allerdings reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichleiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsregelungen in der konkreten Situation proportional, also verhältnismäßig sind, dass die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der betrieblichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparungen müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rechtspr.des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt zusammenfassend BAG, Urteil vom 03.05.2022 – 3 AZR 472/21 = NZA 2022, 1418 ff. m. w. N.). aa) Die Kammer hat zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte bereits das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts für verfehlt hält, vermag sich aber deren Sichtweise nicht zu eigen zu machen. Sie meint vielmehr weiterhin, dass dieses Prüfungsschema geeignet ist, die einer Versorgungsanwartschaft innewohnende Entgeltkomponente sachgerecht unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien abzubilden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Vertrauen auf den Bestand der ihm erteilten Versorgungszusage quasi als Vorleistung seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, schließt es aus, eine prinzipiell freie Kündbarkeit einer Versorgungszusage nach § 77 Abs. 5 BetrVG zuzulassen. Die Arbeitnehmer als von einer Versorgungszusage Begünstigte müssen darauf vertrauen können, dass ihnen eine einmal erteilte Versorgungszusage nicht grundlos wieder entzogen wird. Zwar kann der Arbeitgeber auch eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündigen, ohne dass die Kündigung eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Dabei wird aber die Wirksamkeit der Kündigung wegen der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften beschränkt. Die gestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung ist verfassungsrechtlich geboten. Art. 14 Abs. 1 GG und der hieraus folgende Schutz von Rechten aus betrieblicher Altersversorgung bestehen zwar nicht einschränkungslos unter Privaten. Die Änderung einer Ruhegeldordnung durch die Betriebsparteien unterliegt aber einer Kontrolle durch die Gerichte, bei der nicht, wie im Kündigungsschutzprozess, die individuelle Interessenabwägung im Vordergrund steht, sondern unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauensschutzgedankens die Auswirkungen auf alle Gruppen der betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen sind (BAG, Beschluss vom 08.12.2020 – 3 ABR 44/19 = BB 2021, 1337 ff.). Die Kammer vermag auch keinen Wertungswiderspruch zu den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu erkennen. Die Regelungsmaterie des Kündigungsschutzgesetzes ist eine gänzlich andere. Will der Arbeitgeber einen Gleichlauf mit der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG herstellen, ist er nicht gehindert, erst nach deren Ablauf eine Versorgungszusage zu erteilen. Aufgrund der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist ist er ohnehin davor geschützt, aus einem Kurzzeitarbeitsverhältnis auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen zu werden. Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 = NJW-RR 2015, 371 ff.). Schließlich meint die Kammer, dass es auch keinen Anlass gibt, das Drei-Stufen-Schema nicht auch auf Sachverhalte anzuwenden, die mehr als dreißig Jahre zurückliegen. Würde man etwas Anderes annehmen, würde dies nur dazu führen, dass Arbeitnehmer spätestens im 29. Jahr des Bestehens einer Versorgungszusage Klage auf Feststellung deren weiteren Fortbestands erheben müssten. Dies würde möglicherweise zu einer auskömmlichen Auslastung der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Anwaltschaft führen, dem Arbeitgeber aber Steine statt Brot geben. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers sei seitens des Vorstands der A AG bereits entschieden gewesen, das bisherige Versorgungssystem nicht weiterzuführen, könnte dies im konkreten Fall nur dann ein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der zum Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Versorgungsordnung erschüttern, wenn dies ihm seinerzeit mitgeteilt worden wäre. Zwar war dies nach dessen eigenen Angaben der Fall. Zugleich sei ihm aber versichert worden, dass dies bei einem Vertragsschluss im Jahr 1986 für ihn keine Auswirkungen habe. Anders als bei der Frage, ob in dem fraglichen Gespräch dem Kläger eine verbindliche einzelvertragliche Zusage gemacht wurde, trägt für Umstände, die eine Erschütterung des Vertrauens des Klägers in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Versorgungsordnung bewirken würden, die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat aber keinen Beweis für die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Klägers angetreten. bb) Aufgrund dieser Erwägungen hält die Kammer es für geboten und gerechtfertigt, auf Grundlage des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen, ob die Ablösung der PO 77 durch die PO 87 von sachlich-proportionalen Gründen getragen war. Dies ist nach ihrer Auffassung der Fall. aaa) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen verschlechternden Eingriff in eine bestehende Versorgungsbetriebsvereinbarung aufgrund sachlich proportionaler Gründe durch eine ablösende Betriebsvereinbarung wirksam ist, sind im vorliegenden Fall die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der A AG als Konzern-Muttergesellschaft maßgeblich. Zwar ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage als Eingriffsgrund grundsätzliche auf den Arbeitgeber als Versorgungsschuldner abzustellen, auch wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist (BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 3 ARZ 483/04 = NZA-RR 2007, 595 ff.; Rolfs, NZA 2015, 213). Allerdings können Verflechtungen innerhalb des Konzerns dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe nehmen darf. Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtung und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 10.11.2015 – 3 AZR 390/14 = BB 2016, 442 ff.). Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die bestehenden Konzernverflechtungen es schon für sich genommen rechtfertigen, bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage der A AG als Konzern-Tochterunternehmen der A AG Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kommt nämlich hinzu, dass die ursprüngliche Versorgungszusage, die PO 77, eine Konzernbetriebsvereinbarung war und deren Abänderung bzw. Ablösung durch eine andere Konzernbetriebsvereinbarung notwendigerweise eine konzernbezogene Betrachtung rechtfertigt, aber auch erfordert. Mit der PO 77 wurde im A-Konzern ein einheitliches Versorgungswerk für alle dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter errichtet. Wie gezeigt, ist durch den Geltungsbereich für alle „A-Unternehmen“ eine vom konkreten Vertragsarbeitgeber unabhängige Durchlässigkeit gewährleistet. Das starre Abstellen auf die Wirtschaftslage des Vertragsarbeitgebers würde dazu führen, dass eine Änderung einer bestehende Konzernbetriebsvereinbarung erst dann möglich wäre, wenn die schlechte wirtschaftliche Lage eines Tochterunternehmens auf den gesamten Konzern-Verbund „abfärben“ würde. Die Kammer hält dies nicht für sachgerecht. Auch ein Herausbrechen einer Konzern-Tochtergesellschaft aus der unternehmensübergreifenden konzernbezogenen Versorgungsregelung zum Zwecke der Abänderung nur für deren Bereich hält die Kammer in einem solchen Fall nicht für geboten. Daher bleibt bei der beabsichtigten Änderung einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung nach Auffassung der Kammer nur eine konzernbezogene Betrachtungsweise. bbb) Die Ablösung der PO 77 durch die PO 87 kann allerdings nicht allein mit einer angeblichen Fehlentwicklung des Versorgungssystems gerechtfertigt werden. Die Beklagte hat sich diesbezüglich insbesondere auf eine grundlegende Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Renten aufgrund des 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz (RAG) berufen. Das 20. RAG (BGBl I, 1040) datiert vom 27.06.1977 und ist zum 01.07.1977 in Kraft getreten, war also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PO 77 den Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung bereits bekannt. Das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25.07.1978 (BGBl I, 1089) trat zwar zeitlich danach in Kraft. Jedenfalls für sich genommen kann dieses Gesetz die von der Beklagten vorgetragenen Fehlentwicklung nicht rechtfertigen. Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz wurde nicht so stark in das System des Sozialversicherungsrechts eingegriffen, dass dadurch allein die Aufgabe einer betrieblichen Gesamtversorgungsregelung ohne Rücksicht auf vorhandene Besitzstände sachlich begründet werden könnte (BAG, Urteil vom 17.03.1987 – 3 AZR 64/84 = NZA 1987, 855 ff.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2014 – 14 Sa 34/13 – juris). ccc) Auch die von der Beklagten behaupteten veränderten Wertvorstellungen der Betriebsparteien rechtfertigen einen Eingriff in eine bestehende Versorgungsordnung nicht. Einer Gesamtversorgung ist es immanent, dass eine niedrigere Sozialversicherungsrente notwendigerweise zu einer entsprechend höheren Betriebsrente führt. Es mag sein, dass mit einem Festrentensystem sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit stärker betonen und damit honorieren lässt. Dies rechtfertigt aber noch nicht einen Eingriff in ein bestehendes Versorgungssystem, nachdem die Betriebsparteien sich einmal für eine Gesamtversorgung entschieden hatten. ddd) Schließlich ist die von der Beklagten zur Rechtfertigung der Einführung der PO 87 angeführte „Stahlkrise“ insoweit irrelevant, als sie die wirtschaftliche Lage der Stahlbranche im Allgemeinen versucht zu beschreiben. Nur ihre etwaigen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die A AG können zur Rechtfertigung der Ablösung einer Versorgungsordnung dienen. Dabei hält es die Kammer allerdings für nachvollziehbar, dass die unmittelbare Betroffenheit durch die A AG als einhundertprozentiges Tochter-Unternehmen der A AG auf letztere durchschlägt, nachdem aus Sicht der A AG auf den Geschäftsbereich Stahl mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes entfiel. eee) Für ausschlaggebend hält die Kammer die von der Beklagten vorgetragene prognostizierte Entwicklung bei den Pensionsrückstellungen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass Rückstellungen zunächst nur ein Instrument der Innenfinanzierung darstellen. Pensionsrückstellungen erlaubten es dem Unternehmen, Gewinne bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital – und zwar in Gestalt von Fremdkapital – zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeiteffekt (BAG, Urteil vom 08.12.2020 – 3 AZR 64/19 – juris). Rückstellungen führen allerdings durch die Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust zu einem besseren oder schlechteren Verlauf des Geschäftsjahrs, möglicherweise auch mit Auswirkungen auf die Kreditfähigkeit eines Unternehmens (BAG, Urteil vom 08.12.2020, a. a. O.). Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, die entlastende Wirkung der Verringerung eines Rückstellungsbedarfs zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10.11.2015 – 3 AZR 390/14, a. a. O.). Eine Rechtfertigung für den Eingriff in zukünftige Zuwächse kann sich ergeben aus einem außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarf und damit einhergehend im Vergleich zu den aktiven Bezügen ganz unverhältnismäßig ansteigenden Versorgungslasten (BAG, Urteil vom 10.09.2002 – 3 AZR 635/01 = DB 2003, 1525 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausreichend dargetan, dass bei Fortführung der Versorgung nach den Bestimmungen der PO 77 sich die Rückstellungslasten von 1.554 Millionen DM im Jahr 1985 innerhalb von 15 Jahren beinahe verdoppelt und im Jahr 2003 bei 3.257 Millionen DM gelegen hätten. Die Beklagte hat dies ermitteln lassen durch ein Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. I. Es liegt auf der Hand, dass die prognostizierte Entwicklung bei den Pensionsrückstellungen die A AG dazu veranlassen durfte, gegenzusteuern, auch wenn es sein mag, dass der parallel angestrebte Arbeitsplatzabbau als entlastender Effekt nicht berücksichtigt wurde. Auch eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PO 87 bestehende prinzipiell gute wirtschaftliche Lage ändert nichts daran, dass eine mittelfristige Verdoppelung oder jedenfalls ein starker Anstieg der Rückstellungslasten potenziell geeignet war, die Leistungsfähigkeit der A AG zu überfordern. fff) Die Eingriffe in die Versorgungsregelungen waren auch proportional. Die Beklagte hat vorgetragen, dass parallel zu der Aufnahme der Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat zum Zweck der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein umfangreiches Maßnahmenprogramm eingeleitet wurde. Es ist kein Widerspruch, dass dieses „Arbeitsprogramm‘ 86“ auf der Ebene der A AG angesiedelt war, nachdem dort infolge der Stahlkrise der größte Veränderungsbedarf gesehen wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger dieses Arbeitsprogramm und dessen Durchführung bestritten hat. Nachdem aber die Beklagte das Programm (Aktenblatt 599 bis 640 sowie ergänzend Papier des Vorstands der A AG vom 27.08.1986 auf Aktenblatt 582 bis 591) zur Gerichtsakte gereicht hat, war einfaches Bestreiten hier nicht mehr ausreichend. Der Umstand dass als Bestandteil des Arbeitsprogramms der Abbau von etwa 4.000 Stellen bis Ende 1990 genannt wird, was zumindest dem Grunde nach auch der Kläger bestätigt, was etwa ein Viertel der damaligen Belegschaft der A AG ausmachte, verdeutlicht, dass mit der Ablösung der PO 77 durch die PO 87 den Anwartschaftsberechtigten kein Sonderopfer abverlangt wurde. Die Kammer geht daher davon aus, dass sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die bestehende Versorgungsordnung gegeben waren. Für diese Annahme spricht zudem, dass der Konzernbetriebsrat die Umstellung mitgetragen hat. ggg) Damit steht fest, dass die Bestimmungen der PO 77 mit Wirkung zum 01.01.1987 wirksam die PO 87 abgelöst haben. 4. Damit steht zugleich fest, dass weder die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen, noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer künftigen Betriebsrente in Höhe von weiteren 517,68 €. 5. Nach alledem musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben und war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hielt es für geboten, die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.