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Beschluss

13 Ta 350/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0103.13TA350.23.00
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Leitsätze

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. November 2023 (5 Ca 1058/23) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit der Maßgabe bewilligt, dass monatlich Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. November 2023 (5 Ca 1058/23) abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit der Maßgabe bewilligt, dass monatlich Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger erhob unter dem 28. August 2023 eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung vom 28. August 2023 zum 30. November 2023, beantragte seine Weiterbeschäftigung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag wies das Arbeitsgericht zurück mit der Begründung, dass der unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag mutwillig sei. Dagegen wehrte der Kläger sich nicht. Zu dem auf den 16. Oktober 2023 anberaumten Gütetermin erschien für die Parteien niemand, da sich die Parteien in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befanden. Mit Schriftsatz vom 6. November 2023 teilte die Beklagte mit, dass die Parteien „eine vergleichsweise Einigung erreichen konnten“ und bat um Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO. In dem Vergleich war neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2023, der bezahlten Freistellung bis zur Beendigung unter Verrechnung mit Urlaub- und Freizeitausgleichsansprüchen, der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und einer Abfindung auch die Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses mit der Note "gut" vereinbart. Zu dem daraufhin unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 7. November 2023 erklärten die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. November 2023 und der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2023 ihre Zustimmung. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. November 2023 den vorgenannten Vergleich fest. Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte das Arbeitsgericht außerdem mit, dass es als Streitwert für das Verfahren das Vierteljahreseinkommen des Klägers zzgl. eines weiteren Bruttomonatseinkommens für den Weiterbeschäftigungsantrag und für den Vergleich zusätzlich ein weiteres Monatseinkommen für die Erteilung des inhaltlich geregelten qualifizierten Zwischen-und Endzeugnisses für angemessen halte. Auf der Grundlage dieser mitgeteilten Werte beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen. Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte ihm das Arbeitsgericht mit, dass sich mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf den Mehrvergleich erstrecke. Mit Schriftsatz vom 22. November 2023 beantragte der Kläger ausdrücklich, Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs zu bewilligen. Durch den hier angefochtenen Beschluss vom 23. November 2023 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag zurück. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 29. November 2023 - die der Kläger damit begründete, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beinhalte, jedenfalls aber das Gericht bei Unklarheiten gemäß § 139 ZPO hätte nachfragen müssen - hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und hat diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. November 2023 ist auch begründet. Dem Kläger war auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger vor der Feststellung des Vergleichs durch den Beschluss vom 14. November 2023 und damit vor Beendigung des Rechtsstreits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag war entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verspätet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382), der sich die erkennende Kammer anschließt, bedarf es eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn das Arbeitsgericht über einen zuvor gestellten Antrag bereits entschieden hat und durch eine Klageerweiterung, Widerklage oder einen Mehrvergleich ein werterhöhender Streitgegenstand in den Prozess neu eingeführt wird. Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Dies gilt für die Rechtsverfolgung durch den Kläger ebenso wie für die Rechtsverteidigung des Beklagten. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas Anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 – 14 Ta 194/22 – Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 – 4 Ta 67/19 – Rn. 14, juris). b) Ein solcher Antrag kann jedoch auch konkludent gestellt oder – wie bei jeder Prozesshandlung - durch Auslegung ermittelt werden (BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13, aaO). Kommt es zwischen den Parteien zu einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO, so kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich regelmäßig im Wege der Auslegung den Erklärungen der Parteien entnommen werden, die diese im Rahmen eines des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeben. aa) Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren bewilligt, betrifft diese neben allen zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände auch Mehrvergleiche, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits vorliegen (s. o. a)). Der Wille der Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, wird in einem solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für die weiteren, durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte Prozesskostenhilfe zu erhalten. Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG – 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 14 Ta 194/22 – Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,). Hat das Gericht Zweifel, so hat es diese durch Nachfrage gemäß § 139 ZPO aufzuklären (vgl. BAG – 10 AZB 13/14, Rn. 15, aaO). bb) Ist für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden und kommt es erst danach in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Mehrvergleichs, ist der ausdrückliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor Beendigung der Instanz gestellt, wenn er noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt wird, denn erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beendet (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 12, NZA 2012, 1390.1392). Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in welcher der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, – 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm – 14 Ta 194/22 – Rn. 10, aaO). c) Übertragen auf den Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO endet die Möglichkeit einer Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich in dem Moment, in dem das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt. Durch diesen Beschluss endet im Unterschied zur mündlichen Verhandlung nicht nur die Rechtshängigkeit der Hauptsache, sondern auch das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Allerdings hat die Partei bis dahin die Möglichkeit, mit der Unterbreitung des Vergleichsvorschlages oder der Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugleich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich vor dem Beschluss und damit noch rechtzeitig vor Beendigung der Instanz zu beantragen (vgl. LAG Hamm – 14 Ta 194/22 – Rn. 11, aaO). Unterbreitet eine Partei, der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleichsvorschlag, der einen Mehrvergleich enthält, oder nimmt die andere Partei einen solchen Vergleichsvorschlag der Gegenseite an, so ist diesen Erklärungen in der Regel im Wege der Auslegung der konkludente Antrag zu entnehmen, auch hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. LAG Hamm – 14 Ta 194/22 – Rn. 12, aaO; zust. Höland juris-PR 23/2023 Anm. 8; aA Hessisches LAG, Beschluss vom 16.09.2019 – 4 Ta 67/19 – Rn. 17 f., juris). Der Wille der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wird auch weiterhin darauf gerichtet sein, für die zusätzlich durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte Prozesskostenhilfe zu erhalten, so dass eine entsprechende Auslegung der Erklärungen im Zusammenhang mit einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO naheliegt. Auch wenn eine Partei oder jedenfalls ihr beigeordneter Prozessbevollmächtigter hätten wissen müssen, dass sie aktiv werden müssen, so entbindet dies das Gericht nicht davon, bei einer fehlenden Antragstellung zu prüfen, ob sich der erforderliche Antrag den Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO konkludent entnehmen lässt. Von einer konkludenten Antragstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine derart kurze Zeitspanne liegt – vorliegend eineinhalb Monate -, dass sich nicht ohne weiteres annehmen lässt, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei etwas geändert hat und die Partei nunmehr in der Lage ist, die zusätzlich entstehenden Kosten ohne Prozesskostenhilfe zu tragen (vgl. LAG Hamm – 14 Ta 194/22 – Rn. 12, aaO). Hat das Gericht an der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit Zweifel, so hat es dies im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (vgl. dazu allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 - 14 Ta 77/13 - juris; 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 - juris) durch entsprechende Hinweise und Auflagen zu klären. d) War danach bereits vor der Feststellung des Vergleichs durch Beschluss vom 14 November 2023 die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Mehrvergleich beantragt, war hierüber nach Abschluss des Rechtsstreits zugunsten des Klägers zu entscheiden. Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Denn wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 21; LAG Hamm – 14 Ta 194/22 – Rn. 23, aaO). Das ist hier der Fall. Die Einbeziehung der Zeugniserteilung unter gleichzeitiger inhaltlicher Regelung war auch nicht mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei hätte zur abschließenden Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Erteilung des Endzeugnisses, insbesondere mit für sie positiven inhaltlichen Vorgaben, vereinbart. 2. Hinsichtlich der Bedürftigkeit verbleibt es mangels abweichender Anhaltspunkte bei den Feststellungen des Arbeitsgerichts auf der Grundlage der Erklärung des Klägers vom 28. August 2023. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist nicht beschwert, die Staatskasse hat im Hinblick auf die Bewilligung kein Beschwerderecht nach § 127 Abs. 3 ZPO.