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Beschluss

7 TaBV 7/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.7TABV7.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an eine Partei (einen Beteiligten) selbst ist wirksam, wenn ein (Prozess-)Verfahrensbevollmächtigter eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. dem Gericht mitgeteilt hat.

  • 2.

    Kann ein Antrag/eine Klage unter der in der (Klage-)Antragsschrift genannten Anschrift (hier: Sitz eines gemeinsamen Betriebes) zugestellt werden und gibt es während des gesamten Verfahrens in erster Instanz weder aus der Akte noch aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien (Beteiligten) irgendeinen Hinweis darauf, dass unter einer anderen Anschrift (hier: Sitz der Gesellschaft) zugestellt werden soll, so ist die Zustellung der Entscheidung an die in der Antragsschrift bezeichnete Anschrift wirksam.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2024 – 3 BV 35/23 – wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an eine Partei (einen Beteiligten) selbst ist wirksam, wenn ein (Prozess-)Verfahrensbevollmächtigter eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. dem Gericht mitgeteilt hat. 2. Kann ein Antrag/eine Klage unter der in der (Klage-)Antragsschrift genannten Anschrift (hier: Sitz eines gemeinsamen Betriebes) zugestellt werden und gibt es während des gesamten Verfahrens in erster Instanz weder aus der Akte noch aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien (Beteiligten) irgendeinen Hinweis darauf, dass unter einer anderen Anschrift (hier: Sitz der Gesellschaft) zugestellt werden soll, so ist die Zustellung der Entscheidung an die in der Antragsschrift bezeichnete Anschrift wirksam. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2024 – 3 BV 35/23 – wird als unzulässig verworfen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. (im Folgenden: „Arbeitgeberinnen“) betreiben am Standort A in B einen gemeinsamen Betrieb mit über 100 Betreuungsplätzen im Rahmen einer sogenannten „besonderen Wohnform“. Die Beteiligte zu 2. hat ihren Gesellschaftssitz in C, die Beteiligte zu 3. in D. Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: „Betriebsrat“) bildet für den gemeinsamen Betrieb der Arbeitgeberinnen den gemeinsamen Betriebsrat. Im Jahr 2018 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplanung. Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung kam nicht zustande. Der Betriebsrat beantragte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Minden die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ (Az.: 2 BV 25/18). Das Arbeitsgericht Minden setzte die beantragte Einigungsstelle mit Beschluss vom 07.12.2018 ein. Die durch die Arbeitgeberinnen eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 04.06.2019 (Az.: 7 TaBV 93/19) zurück. In der Sitzung der in Folge dessen eingesetzten Einigungsstelle vom 16.01.2020 einigten sich die Beteiligten darauf, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen um zunächst das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtlich klären zu lassen. Für den Fall der Feststellung, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nicht besteht, sollte das Einigungsstellenverfahren beendet werden. Der Betriebsrat beantragte sodann vor dem Arbeitsgericht Minden die Feststellung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Az.: 2 BV 8/20) zusteht. Nach Zurückweisung durch Beschluss vom 15.09.2020 änderte das Landesarbeitsgericht Hamm auf die Beschwerde durch Beschluss vom 27.02.2021 (Az.: 7 TaBV 79/20) den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden ab und stellte ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates fest. Auf die Rechtsbeschwerde hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) auf und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Minden zurück. Mit E-Mail vom 30.03.2023 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberinnen auf, hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung („wie“) kurzfristig einen Mitbestimmungsprozess durchzuführen. Dabei stellte der Betriebsrat den Arbeitgeberinnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist und auch keiner zwischenzeitlich erfolgten Verhandlung zu der Thematik setzte der Betriebsrat die Arbeitgeberinnen mit E-Mail vom 31.08.2023 in Kenntnis darüber, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des „wie“ der Arbeitszeiterfassung“ einzurichten und forderte die Arbeitgeberinnen auf, binnen einer Wochenfrist mitzuteilen, ob die Arbeitgeberinnen dem Ansinnen der Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei Beisitzern für beide Seiten zustimmen. Die Arbeitgeberinnen lehnten dies abschließend mit E-Mail vom 07.09.2023 unter Verweis auf das Bestreben des Gesetzgebers, eine Gesetzesregelung zu dieser Thematik zu schaffen, ab. In der Betriebsratssitzung vom 14.12.2023 fasste der Betriebsrat einen Beschluss, in dem er die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für endgültig gescheitert erklärte. Weiter beschloss der Betriebsrat, dass eine Einigungsstelle hierzu unter Vorsitz eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm mit zwei Beisitzern für jede Seite eingesetzt und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Einrichtung der Einigungsstelle beauftragt werden sollen. Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Minden am 14.11.2023 eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens begehrt der Betriebsrat nun die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Zwar ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Initiativrecht hinsichtlich des „Ob“ der Einführung einer Zeiterfassung, da bereits eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bestehe. Solange jedoch eine gesetzliche Regelung nicht existiere, stehe dem Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu. Eine offensichtliche Unzuständigkeit könne nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Az.: 4 TaBV 24/23), nach der der Betriebsrat eine Regelung über das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung erzwingen könne. Zuletzt hat der Betriebsrat beantragt: 1. Es wird eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am LAG Hamm Herrn E eingerichtet, mit dem Regelungstatbestand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung". 2. Von jeder Seite werden zwei Beisitzer für diese Einigungsstelle benannt. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben vorgetragen: Ein Initiativrecht des Betriebsrates könne nur bestehen, soweit keine mitbestimmte Regelung für diese Thematik bereits getroffen sei. Die Arbeitszeit werde bereits im Rahmen der Nutzung des „Clinic-Planners“, der zur Koordination der Dienstpläne genutzt werde, erfasst. Auch etwaige Abweichungen von der Planung nach dem Dienstplan würden gegebenenfalls schriftlich dokumentiert. Ferner bestehe kein Bedürfnis für eine Regelung der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitszeiterfassung, da der Gesetzgeber hierzu eine Gesetzesänderung anstrebe, die keinen Gestaltungsspielraum bei der Arbeitszeiterfassung einräume, sodass ab Inkrafttreten dieser Änderung auch kein Mitbestimmungsrecht mehr bestehe. Erstinstanzlich bevollmächtigt war Herr Dr. F als Justitiar der G mbH, H, Zweigniederlassung I, J platz XX, XX-XXXX I. Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat das Arbeitsgericht Minden die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm mit jeweils zwei Beisitzern für jeden der Beteiligten eingerichtet. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei. Grundsätzlich bestehe bei der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems ein Gestaltungsspielraum innerhalb der Ausgestaltung des Systems, bei dem der Betriebsrat nach § 87 Abs. 2 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG mitbestimmen könne. Auch das bisher im gemeinsamen Betrieb praktizierte System stehe dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht entgegen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 hat der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberinnen dem Arbeitsgericht Minden mitgeteilt, dass die Zustellungen von Beschlüssen, Verfügungen etc. direkt an die Beteiligte zu 3. (ohne Nennung einer von der in der Antragsschrift angegebenen oder abweichenden Anschrift) erfolgen könnten. Bereits tags zuvor hatten der Verfahrensbevollmächtigte und der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts Minden telefonisch eine Absprache zur Zustellung getroffen, deren Inhalt im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten zu 2. und 3. abweichend vom Inhalt eines Vermerks des Arbeitsgerichts dargestellt geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden bereits drei Schriftstücke erfolgreich an die Beteiligte zu 3. unter der Anschrift des gemeinsamen Betriebes der Arbeitgeberinnen – als einzige dem Arbeitsgericht bekannten Adresse, die sich aus dem Antrag des Betriebsrats ergab – zugestellt. Die Arbeitgeberinnen haben mit Schriftsatz vom 16.02.2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden, der der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. am 01.02.2024 unter der Adresse des gemeinsamen Betriebes jeweils zugestellt wurde, eingelegt und diese, nach gewährter Fristverlängerung, am 01.03.2024 begründet. Die Arbeitgeberinnen wiederholen ihre erstinstanzlichen Ausführungen und tragen nach Hinweis des Gerichts betreffend die Verfristung der Beschwerde ergänzend vor: Die Beschwerde sei nicht verfristet, weil die Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Gesellschaftssitz der Beteiligten zu 3. – dessen Adresse unstreitig erstmals mit Einlegung der Beschwerde genannt wurde – hätte erfolgen müssen. Damit sei die Frist nicht durch die Zustellung am 01.02.2024 ausgelöst worden und daher gewahrt. Durch das System des „Clinic-Planners“ sei auch das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung abschließend geregelt. Die Einführung des „Clinic-Planners“ beruhe auf einer Betriebsvereinbarung, in deren Rahmen der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt habe, sodass er nun keinen erneuten Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzwingen könne. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2024 (Az. 3 BV 35/23) aufzuheben und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und zu 3. zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgericht Minden und führt weiter aus: Der „Clinic-Planner“ stelle keine umfassende Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung dar. Er enthalte vielmehr nur bruchstückhafte Regelungen, die sich mit dem Thema der Arbeitszeiterfassung überschneiden. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass eine umfassende Regelung aller Belange innerhalb der Arbeitszeiterfassung erfolgen könne, um dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates genüge zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie wurde nicht fristgemäß innerhalb von zwei Wochen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Minden eingelegt, da die Zustellung des Beschlusses am 01.02.2024 die Beschwerdefrist ausgelöst hat. Diese endete nach §§ 100 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15.02.2024. Die Einlegung der Beschwerde seitens der Arbeitgeberinnen am 16.02.2024 war somit nicht rechtzeitig. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen vermochte die Zustellung am 01.02.2024 die Beschwerdefrist in Gang zu setzen. a) Grundsätzlich sind Urteile und Beschlüsse des Arbeitsgerichts – auch im Falle einer Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 Satz 3 ArbGG – gemäß § 50 ArbGG (ggf. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 ArbGG) von Amts wegen zuzustellen. Für einen Beschluss über die Besetzung einer Einigungsstelle gilt dabei eine verkürzte Frist von zwei bis maximal vier Wochen zwischen Eingang und Zustellung des Beschlusses (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG). b) Dabei erfolgt die Zustellung grundsätzlich in einem Prozess bzw. Verfahren ohne Postulationszwang und ohne bestellten Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten an die Parteien bzw. Beteiligten direkt. Ab Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten hat die Zustellung nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 172 Abs. 1 ZPO ausschließlich an den Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2006 – VIII ZB 52/06 m.w.N.). c) Justitiar Dr. F war in der ersten Instanz der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberinnen. Er bestellte sich im Schriftsatz vom 24.11.2023 (Blatt 29 der Akte der ersten Instanz (im Folgenden „Bl. d. A. 1. I.“)) ausdrücklich zum Vertreter der Arbeitgeberinnen. Ab diesem Zeitpunkt übernahm er sämtliche Korrespondenz mit dem Gericht. Zumindest konkludent trat er als Verfahrensbevollmächtigte auf, stellte Anträge und trug inhaltlich im Namen der Arbeitgeberinnen vor. Die Vertretung durch den Justitiar steht auch im Einklang mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Var. ArbGG. Dr. F war als Beschäftigter der G mbH, H, Zweigniederlassung I, J platz XX, XX-XXXX I, eines mit den Arbeitgeberinnen verbundenen Unternehmens, zur Prozessbevollmächtigung seitens der Beteiligten zu 2. und zu 3. geeignet. d) Eine Zustellung an die Partei ist ab Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht länger wirksam; nur die Zustellung an den Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten setzt eine Frist in Gang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2016 – 2 BvR 1614/14). Damit ist die Zustellung an die Partei trotz Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nicht zulässig bzw. wirksam. aa) Grundsätzlich hätte die Zustellung im Streitfall nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 183 Abs. 2 ZPO im Ausland erfolgen müssen, da der Verfahrensbevollmächtigte in I ansässig ist und somit nicht unter den Anwendungsbereich einer Regelung der Europäischen Union fällt (§ 183 Abs. 1 ZPO); vielmehr hätte die Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen erfolgen müssen. bb) Wie jedoch § 184 Abs. 1 ZPO regelt, kann eine solch umständliche Zustellung vermieden werden, wenn der Adressat der Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt. Zwar ist in § 184 Abs. 1 ZPO nur explizit der Fall geregelt, dass sich die Partei im Ausland befindet. Da jedoch vorliegend an den bereits bestellten Verfahrensbevollmächtigten als Adressaten zuzustellen war (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 172 Abs. 1 ZPO) und sich dieser im Ausland befindet, ist § 184 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist, findet sich nämlich keine gesetzliche Regelung und die Interessenlage – Vermeidung einer aufwändigen Auslandszustellung – ist vergleichbar. cc) Unabhängig vom Inhalt der telefonischen Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter erster Instanz am 22.01.2024 (Bl. 96 d. A. 1. I.) - nämlich spätestens mit Schriftsatz vom 23.01.2024 (Bl. 98 d. A. 1. I.) - ermächtigte der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberinnen die Beteiligte zu 3. als seine Zustellungsbevollmächtigte zur Entgegennahme von Beschlüssen, Verfügungen etc. e) Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch einen Prozessbevollmächtigten ist als Prozesshandlung – zumindest vorliegend – zulässig. aa) Zunächst gehen sowohl Literatur als auch Rechtsprechung von einer Konzentration der Zustellung bei einer Person, dem Prozessbevollmächtigten nach § 172 ZPO aus, sobald dieser bestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.09.2007 – VIII ZB 44/07;Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 172, Rn. 1). Dies soll eine einfachere Handhabung der Zustellungen gewährleisten. Da der Prozessbevollmächtigte regelmäßig mit der gesamten Prozessführung beauftragt ist, erscheint es sinnvoll, wenn eingehende Schriftsätze zunächst ihm zugestellt werden, damit er diese sofort innerhalb des Prozessstoffes einsortieren kann und nach Rücksprache mit seiner Partei weitere Maßnahmen einleiten kann. Dies sorgt auch dafür, dass es nicht dazu kommt, dass dem Prozessbevollmächtigten Informationen vorenthalten werden, die die Partei gegebenenfalls aufgrund einer Zustellung an sie bereits hat, jedoch nicht an den Prozessbevollmächtigten weiterleitet. Auch dies ist im Sinne einer schnellen und ordentlichen Prozessführung. bb) Weitestgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte selbst einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 171 ZPO bestellen kann. Die Rechtsprechung hat diese Frage bislang explizit offengelassen (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17). Das Schrifttum beschäftigt sich in weiten Bereichen nur mit dem Problem einer Zustellungsbevollmächtigung zeitlich vor Bestellung einer Prozessbevollmächtigung und geht auf die Problematik des Streitfalls nicht ein (vgl. nur Siebert, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 172, Rn. 8; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 172, Rn. 4; Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 172, Rn. 12). (1) Der Wortlaut des § 172 ZPO ist zunächst insofern ergiebig, als dass er den Prozessbevollmächtigten nicht als Zustellungsvertreter für die Partei bezeichnet, sondern den Prozessbevollmächtigten ab dessen Bestellung als originären Adressaten des Schriftstückes vorgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2016 – 2 BvR 1614/14; BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 386/20; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 172 Rn. 4). Anders hingegen ist § 171 ZPO formuliert, der lediglich zum Inhalt hat, dass eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die gleiche Wirkung entfaltet wie die Zustellung an den Vertretenen. Insofern ist bei Vergleich der beiden Normen festzuhalten, dass sie verschiedene Anwendungs- und Regelungsbereiche haben. Während § 172 ZPO originär den Adressaten festlegt und modifiziert, wird in § 171 ZPO nur die Möglichkeit eröffnet an eine andere Person als den Adressaten mit gleicher Wirkung zuzustellen. Ferner steht der Wortlaut des § 171 ZPO einer Anwendung auf eine Zustellungsbevollmächtigung durch einen Prozessbevollmächtigten offen. Die Norm ist abstrakt formuliert und spricht nur von „Vertreter“ und „Vertretenen“. Anders als beispielsweise § 170 ZPO, der seinen Anwendungsbereich nur auf nicht prozessfähige oder nicht natürliche Personen erstreckt, wird der Wortlaut in § 171 ZPO bewusst offener gehalten. Der Wortlaut beschränkt sich somit nicht nur auf die Zustellungsvertretung, die auf Veranlassung der Partei geschieht. Vielmehr steht er auch der Interpretation offen dahingehend, dass die Zustellungsbevollmächtigung, die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten als nunmehr zuständigen Adressaten erfolgt, von ihm umfasst ist. (2) Auch systematisch betrachtet stehen sich die Regelungen des § 171 ZPO und des § 172 ZPO nicht entgegen. Ab § 170 ZPO bis § 172 ZPO wird innerhalb des Verfahrens bei Zustellung – Titel zwei des ersten Buches der ZPO – die Zustellung an andere Personen als die Partei in Naturalform geregelt. Dabei regelt § 170 ZPO die Zustellung an Vertreter, wenn der Adressat der Zustellung selbst nicht prozessfähig ist. Diese Regelung stellt eine Notwendigkeit dar, um insbesondere im Rechtsverkehr mit prozessunfähigen Personen bzw. nicht natürlichen Personen (§ 170 Abs. 2 ZPO), die Zustellungsmöglichkeit zu gewährleisten. § 171 ZPO regelt den Fall einer gewillkürten Vertretung des Adressaten bei der Zustellung. § 172 ZPO regelt den Fall einer Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten ab dessen Bestellung. Sobald der Anwendungsbereich des § 172 ZPO eröffnet ist, verdrängt dieser die Regelung des § 171 ZPO zunächst. Eine Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Partei vor Bestellung des Prozessbevollmächtigten kann keine Wirkung entfalten. Damit wird das Verhältnis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, jeweils durch die Partei, abschließend geregelt. Keine Aussagekraft hat dies jedoch darüber, ob im Folgenden, also ab Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 172 ZPO, ein Rückgriff auf § 171 ZPO gesperrt ist. Originärer Adressat ist nunmehr der Prozessbevollmächtigte. Dieser kann als „Vertretener“ im Sinne des § 171 ZPO gelten. Vielmehr ist ein solcher Fall nicht explizit nach dem Gesetz geregelt. Dabei stellt § 172 ZPO keinesfalls eine Zäsur innerhalb der Regelungen des Zustellungsverfahrens dar. Sowohl die Normen, die vor § 172 ZPO geregelt sind, als auch solche, die auf § 172 ZPO folgen, finden Anwendung ab Bestellung des Prozessbevollmächtigten. Aus der systematischen Stellung der Norm lässt sich mithin nicht ableiten, dass die Anwendung des § 171 ZPO und somit die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den Prozessbevollmächtigten ab Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 ZPO gesperrt ist. Im Gegenteil wird im Schrifttum (teilweise) vertreten, dass § 170 ZPO ab Bestellung eines Prozessbevollmächtigten anwendbar bleibt (vgl. Siebert, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 172, Rn. 2; zur Zustellungsvertretung einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59l BRAO in Verbindung mit § 170 ZPO: Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 172 ZPO, Rn. 4). Dieser Auffassung folgend muss konsequenterweise Gleiches auch für § 171 ZPO gelten. cc) Überdies ist eine extensive Anwendung des § 171 ZPO mit der Gesetzeshistorie vereinbar. Zwar klingt auch in der Begründung zum Zustellungsreformgesetz – ZustRG, mit dem das Zustellungsrecht der ZPO mit Wirkung vom 01.07.2002 reformiert wurde – nicht an, dass der Gesetzgeber den hiesigen Fall bedacht hätte. Jedoch ist eine entsprechende Auslegung insbesondere mit dem Ziel der Gesetzesänderung zu vereinbaren. Ziel der Reformierung des Zustellungsrechts war es, das Verfahren bei förmlicher Zustellung im gerichtlichen Verfahren zu vereinfachen (vgl. BT-Drs. 14/4554, 1). Ursprünglich war in § 173 ZPO a.F. nur ein begrenzter Personenkreis zur Vertretung bei der Zustellung ermächtigt. Um die Zustellungen zu vereinfachen wurde eine Begrenzung des Personenkreises, der bei der Zustellung vertreten kann, aufgehoben. Die Zustellung sollte an jedermann, beispielsweise auch an den Nachbarn erfolgen können, sofern eine rechtsgeschäftliche Ermächtigung vorlag (vgl. BT-Drs. 14/4554, 17). Dadurch wird deutlich, dass das Bedürfnis nach Flexibilisierung im Hinblick auf das Zustellungsrecht groß ist um mit dem modernen Rechtsverkehr mithalten zu können. Im Hinblick darauf ist es geboten, diese Ratio des Gesetzgebers auch auf den Streitfall zu übertragen. Der Prozessbevollmächtigte als Adressat der Zustellung beabsichtigte die Zustellung zu erleichtern, indem er die Beteiligte zu 3. zum Empfang der Zustellung ermächtigte. Damit konnte eine komplizierte Zustellung im Ausland vermieden werden. Die Arbeitgeberinnen wollten gerade vermeiden, dass die Zustellung im Ausland nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 183 Abs. 2 ZPO erfolgen sollte. Ein Verzicht auf eine aufwändige Auslandszustellung im Anwendungsbereich des § 183 Abs. 2-5 ZPO ist vom Gesetzgeber angelegt. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Beteiligten des Verfahrens das strenge Zustellungsregime des § 183 ZPO, vor dem Hintergrund der Vereinfachung des Zustellungsrechts, die der Gesetzgeber 2002 intendiert hat, umgehen wollen. dd) Im Ergebnis decken auch Sinn und Zweck der §§ 171 f. ZPO eine Erstreckung des § 171 ZPO auf die Vertretung des Prozessbevollmächtigten. Der Rechtsverkehr wird wesentlich durch die Dispositionsmöglichkeit des Prozessbevollmächtigten erleichtert. Es besteht auch in anderen Situationen die Möglichkeit, dass sich der Prozessbevollmächtigte vertreten lassen kann. Es ist gängige Praxis, dass Prozessbevollmächtigte zu gerichtlichen Terminen Vertreter oder Unterbevollmächtigte entsenden, die den Termin für den Prozessbevollmächtigten wahrnehmen. Eine Begrenzung der Vertretungsmöglichkeiten nur auf diese Situationen wäre nicht plausibel. Da außerdem der zum Empfang der Zustellung Ermächtigte für den Prozessbevollmächtigten handelt, gilt das Schriftstück im Moment der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten als zugestellt. Er würde damit nicht umgangen werden. Auch wäre diese Möglichkeit nur denkbar, wenn der Prozessbevollmächtigte selbst einen Zustellungsempfänger bestellt. Es liegt also in seiner freien Entscheidung, ob der Prozessbevollmächtigte von der Möglichkeit des § 171 ZPO Gebrauch macht. Weiter würde auch die von ihm vertretene Partei nicht benachteiligt werden. Da die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten weiterhin als Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gilt, fällt es in den Risikobereich des Prozessbevollmächtigten, wenn das Schriftstück nicht rechtzeitig an ihn weitergeleitet wird. Insofern besteht kein Unterschied dazu, wenn das Schriftstück an den Prozessbevollmächtigten direkt zugestellt wird und er es unterlässt dieses zur Kenntnis zu nehmen. Auch in solchen Fällen ist das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO ggf. der Partei zuzurechnen. Diese muss dann auf einen Regressanspruch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten verwiesen werden. Nichts Anderes gilt hier: Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Bestellung mehrerer Prozessbevollmächtigter die erste Zustellung an einen der Prozessbevollmächtigten bereits genügt, um eine Frist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2004 – II ZB 21/03). Somit ist in diesen Fällen ebenfalls nicht gesichert, dass der Prozessstoff bei einem Prozessbevollmächtigten konzentriert wird. Damit sieht die Praxis auch von diesem Grundsatz Ausnahmen vor. ee) Letztlich bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Zustellungsvertretung des Prozessbevollmächtigten in Fällen des Postulationszwanges zulässig ist. Dies könnte vor dem Hintergrund der Ratio des § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 ArbGG bzw. § 78 Abs. 1 ZPO anders zu beurteilen sein, wobei auch hier zu beachten ist, dass zwischen Adressat (Vertretenem) und Empfänger (Vertreter) unterschieden werden muss, sodass auch in einem solchen Fall eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten, erfolgt. f) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 171 ZPO liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, erfasst § 171 ZPO sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird, als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im Zustellungsauftrag als Adressat der Zustellung bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2016 – VI ZB 21/15; Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 171, Rn. 3). Ob die Vollmacht schriftlich erteilt werden muss, was im Schrifttum umstritten ist, muss nicht entschieden werden. Auch in der Literatur wird zumindest zum Teil davon ausgegangen, dass die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht durch den Vertreter erfolgen muss (vgl. Jordans, in: MDR 2008, 1198, 1200). Sogar vor der Gesetzesänderung war es nicht zwingend der Fall, dass die Vollmachtsurkunde vorzulegen war. Außerdem soll sich die Vollmachtserteilung nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts richten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2016 – V ZB 47/15). Dieses sieht in § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB vor, dass die Bevollmächtigung auch demgegenüber stattfinden kann, dem die Vertretung gegenüber erfolgen soll. Hier handelte es sich um eine Vertretung bei der Zustellung, die von Amts wegen durch das Gericht erfolgen musste. Die Zustellung erfolgt zwischen Gericht und Beteiligten, auch soweit sich das Gericht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO eines beliehenen Unternehmens bedient. Mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2024 (Bl. 98 d. A. 1. I.) bevollmächtigte dieser zumindest die Beteiligte zu 3. zum Empfang von Zustellungen. Damit liegt eine schriftliche Bevollmächtigung seitens des Verfahrensbevollmächtigten vor. g) Weiter müssen sich die Arbeitgeberinnen an der Adresse festhalten lassen, die das gesamte erstinstanzliche Verfahren über als Zustellungsadresse genutzt wurde. Auch hat das erstinstanzliche Gericht diesbezüglich den Maßstab des § 100 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zutreffend angewandt. aa) Zwar gilt innerhalb des Beschlussverfahrens nach § 100 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind (vgl. BAG, Beschl. v. 21.9.2016 – 10 ABR 33/15). Darunter fällt auch die Ermittlung der am Verfahren zu Beteiligenden. Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zwingt das Gericht jedoch nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.1992 – 7 ABR 65/90). Das Gericht kann von einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem Verfahrensbeteiligten vorgetragen sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. bb) Der Betriebsrat nannte bereits in der Antragsschrift die am Verfahren zu Beteiligenden unter ihren Adressen. Die dort angegebene Adresse der Beteiligten zu 3. wurde seitens der Arbeitgeberinnen zu keinem Zeitpunkt innerhalb der ersten Instanz des Verfahrens angegriffen. Vielmehr räumten die Verfahrensbevollmächtigten zweitinstanzlich ein, dass die vermeintlich fehlerhafte Adresse über das gesamte Verfahren in erster Instanz niemandem aufgefallen sei. Es ergaben sich für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Adresse, die zu einer Ermittlung hätten veranlassen können. cc) Es gilt zu beachten, dass bei der Auslegung der Parteibezeichnung sowohl das Rubrum der Klageschrift, als auch der gesamte Inhalt der Klageschrift sowie der angefügten Anlagen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2007 – X ZR 144/06). Innerhalb des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens war in keiner Weise für das Gericht ersichtlich, dass hier eine fehlerhafte Adresse genutzt worden sein könnte. Aus keinem Schriftstück und keiner Anlage ist eine andere Adresse zu entnehmen als die, die in der Antragsschrift genannt wurde. dd) Ferner ist zu berücksichtigen, dass sogar sämtliche Schriftstücke erfolgreich an die Beteiligte zu 3. unter der vom Betriebsrat genannten Adresse, ausweislich der Postzustellungsurkunde nach § 178 Abs. 1 ZPO, zugestellt wurden. ee) Überdies ist die Judikatur des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Zustellung an juristische Personen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Klageschrift nach § 253 ZPO, die hier als Maßstab herangezogen werden kann, aufgrund der Vergleichbarkeit zur Antragsstellung nach § 100 Abs. 1 ArbGG, muss die Bezeichnung der Partei unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfolgen. Dies dient dem Grundsatz, dass der Prozess gegen den Beklagten nicht im Verborgenen geführt wird und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt wird. Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift einer juristischen Person ist, dass die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und unter der Anschrift wirksame Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2018 – I ZR 257/16). Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall entschieden, dass die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift als ladungsfähige Anschrift „genügt“. Dabei darf die zitierte Entscheidung des BGH nicht dahingehend verkannt werden, dass stets der im Handelsregister angegebene Sitz zwingend als ladungsfähige Anschrift angegeben werden muss. Vielmehr kommt es darauf an, dass der oben genannte Zweck erreicht werden kann. ff) Dies war der Fall: Sämtliche Schriftstücke gingen der Beteiligten zu 3. an der Adresse des gemeinsamen Betriebes mit der Beteiligten zu 2. erfolgreich zu. Insgesamt wurden in der ersten Instanz ausweislich der Postzustellungsurkunden vier Schriftstücke, die an die Beteiligten zugestellt wurden, der Beteiligten zu 3. erfolgreich unter der Adresse des gemeinsamen Betriebes mit der Beteiligten zu 2. zugestellt. Außerdem handelt es sich bei der in der Antragsschrift genannten Adresse um einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2. und zu 3., sodass davon ausgegangen werden kann, dass an dieser Adresse an beide beteiligten Arbeitgeberinnen gleichermaßen zugestellt werden kann. gg) Dies muss umso mehr gelten vor dem Hintergrund, dass auch die Zustellungen gegenüber der Beteiligten zu 2. stets erfolgreich verliefen. Deren Gesellschaftssitz ist ausweislich des Handelsregisterauszuges ebenfalls nicht die Anschrift des gemeinsamen Betriebes. Somit wurde im gesamten Verfahren nicht ein Schriftstück an einen Gesellschaftssitz nur einer der Arbeitgeberinnen zugestellt. Dies fiel jedoch, da die Zustellungen sämtlich erfolgreich waren, bis zuletzt nicht auf. Insbesondere kann auch nach dem Verständnis der Arbeitgeberinnen selbst als Zustellungsanschrift nicht auf den Gesellschaftssitz nach dem Handelsregister abgestellt werden. In dem Beschwerdeantrag seitens der Arbeitgeberinnen vom 16.02.2024 (Blatt 2 der Akte zweiter Instanz) wird bei der Beteiligten zu 2. als ladungsfähige Anschrift nicht deren Gesellschaftssitz nach dem Handelsregister, sondern weiterhin, wie in der gesamten ersten Instanz, der Sitz des gemeinsamen Betriebes benannt. Wenn die Arbeitgeberinnen davon ausgehen, dass der Gesellschaftssitz nach dem Handelsregister die einzig korrekte Anschrift sei, an der wirksam zugestellt werden könne, so hätten sie konsequenterweise auch für die Anschrift der Beteiligten zu 2. eine entsprechende Angabe machen müssen. Dies taten sie jedoch nicht, was darauf schließen lässt, dass jedenfalls am gemeinsamen Betrieb erfolgreich zugestellt werden kann und diese Adresse eine taugliche Zustellungsanschrift darstellt. Da es sich - streitlos - um einen gemeinsamen Betrieb der beiden Arbeitgeberinnen handelt, gilt dies auch für die Zustellung an die Beteiligte zu 3. hh) Im Schriftsatz vom 23.01.2024 (Bl. 98 d. A. 1. I.) bevollmächtigte der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberinnen die Beteiligte zu 3. zum Empfang von Beschlüssen, Verfügungen etc.. Dabei nannte er jedoch keine konkrete Adresse, an die diese Schriftstücke zukünftig zugestellt werden sollten. Insoweit bezog sich der Verfahrensbevollmächtigte konkludent auf die Adresse, die dem Gericht bereits bekannt war und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestanden bzw. bestanden hätten müssen und machte sich diese zu eigen. Ähnlich wie der Kläger bei der Einreichung der Klageschrift das Risiko trägt, dass die von ihm genannte Adresse fehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99), trägt derjenige, der eine andere Person zu einem Zustellungsbevollmächtigten bestellt das Risiko, dass die Adresse nicht der von ihm gewünschten entspricht, wenn er Bezug auf den bisherigen Verfahrensstoff nimmt und die bisherige Zustellungsanschrift nicht überprüft. Dementsprechend war die Beschwerdekammer nicht gehalten der Frage nachzugehen, ob der Telefonvermerk des erstinstanzlichen Gerichts das Gespräch zutreffend darstellt. h) Da durch die Zustellung an der Anschrift des gemeinsamen Betriebes wirksam gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden konnte, bedarf es keiner Entscheidung bezüglich der streitigen Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte der ersten Instanz sowohl die Beteiligte zu 2. als auch die Beteiligte zu 3. zum Zustellungsbevollmächtigten bestellte oder ob sich die Bevollmächtigung lediglich auf die Beteiligte zu 3. bezog. Sofern nur die Beteiligte zu 3. als Zustellungsbevollmächtigte bestellt wurde, stellt die zusätzliche Zustellung an die Beteiligte zu 2. nur eine überobligatorische Maßnahme des Arbeitsgerichts dar, die unschädlich ist. II. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).