Beschluss
9 Ta 122/24
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.9TA122.24.00
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Leitsätze
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 – 1 Ca 1391/21 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 – 1 Ca 1391/21 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I.Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldner zur Erteilung von Auskünften. Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (1 Ca 1391/21) am 9. August 2022 im Termin zur Kammerverhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Darin wurde auszugsweise unter Ziffer 1 die folgende Regelung getroffen: „Die Beklagten als Gesamtschuldner erteilen die in Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.12.2021 geforderten Auskünfte unverzüglich.“ Eine Regelung zum Inhalt der Ziffer 1 der Klageschrift enthielt der Vergleich nicht. Dem Protokoll der Kammerverhandlung war die Klageschrift bzw. der Inhalt des Klagantrags zu Ziffer 1 auch nicht als verbundene Anlage beigefügt. Die Beklagten erteilten die mit der Klageschrift und dort unter Ziffer 1 der Anträge begehrten Auskünfte nicht. Nachdem der Gläubigerin unter dem Datum des 19. Oktober 2022 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt und eine Zustellung an die Schuldner am 5. Dezember 2022 erfolgt war, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 einen Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Das Arbeitsgericht ist dem Antrag nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 15. Februar 2024, den Schuldnern zugestellt am 23. Februar 2024, nachgekommen und hat zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 9. August 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 8. März 2024, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2024 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 5. April 2024 ist die Gläubigerin darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich vom 9. August 2022 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthalten könnte, da lediglich auf den Inhalt des Antrags zu Ziffer 1 aus der Klageschrift verwiesen wird, ohne dass dessen Wortlaut Bestandteil des Titels – auch nicht als Anlage – geworden wäre. Die Gläubigerin verweist darauf, dass bei objektiver Betrachtung eines unbeteiligten Dritten keine Bedenken hinsichtlich des zu vollstreckenden Inhalts bestehen dürften. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Mangels Vollstreckbarkeit des Titels hätte der Beschluss nach § 888 ZPO nicht ergehen dürfen und war daher durch das Beschwerdegericht aufzuheben. 1. Die Zulässigkeit eines Antrags der verfahrensgegenständlichen Art setzt – allgemeinen Grundsätzen entsprechend – die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) voraus. Insbesondere ist hinsichtlich des Vollstreckungstitels Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung des Schuldners genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tituliert worden ist. Dies ist gegeben, wenn der Titel aus sich heraus verständlich und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller-Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 704, Rdn. 4 m.w.N.). Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte gesetzliche Bestimmtheitserfordernis gilt nicht nur für den Vollstreckungstitel eines Endurteils, wie er in § 704 Abs. 1 ZPO genannt wird, sondern auch für die weiteren in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Das Bestimmtheitserfordernis gilt also insbesondere auch für die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten (gerichtlichen) Vergleiche. 2. An der entsprechenden Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der konkrete Inhalt der von den Schuldnern nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 9. August 2022 zu erteilenden Auskünfte lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. Es ist gerade nicht für jeden Dritten erkennbar, was die Gläubigerin konkret von den Schuldnern verlangen kann. Der Inhalt der Auskünfte hätte im Wortlaut des Vergleiches selbst, zumindest in einer mit dem Vollstreckungstitel (Vergleich) fest verbundenen Anlage, klargestellt werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Insoweit ist das im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geltende Erfordernis zu betonen, dass die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein muss. Wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, so müssen diese grundsätzlich als Anlage verbunden werden (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. April 2009 – 3 Ta 40/09; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Februar 2007 – 5 Ta 14/07; Oberlandesgericht Köln 15. November 2002 – 19 U 74/02; vgl. grundlegend: Zöller-Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 704, Rdn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – zu tragen. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.