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Urteil

6 Sa 1112/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0514.6SA1112.23.00
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Tenor
  • 1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 11.10.2023, Az. 2 Ca 906/22 teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,25 Euro brutto und 16.253,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.

  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 11.10.2023, Az. 2 Ca 906/22 teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,25 Euro brutto und 16.253,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %. 3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 19.09.2021. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in B, der unter anderem C-Kurse verschiedener Richtungen des C sowie Meditations- und D-Seminare anbietet, C lehrer ausbildet, ca. 80 (nach Beklagtenvortrag) bzw. 100 (nach Klägervortrag) Stadtcenter betreibt und vier E (in B, im F, an der G und im H) unterhält. Er nimmt für sich in Anspruch, eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 und 140 des Grundgesetzes zu sein, was zwischen den Parteien streitig ist. Die Satzung des Beklagten lautete im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt: „Präambel „A", die „Wissenschaft des C", hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. Die Weisheit, Übungen und Techniken des C können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des C in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen. Der A e.V. steht in der Tradition des indischen Arztes und C Meisters J und bezieht in seiner Arbeit C in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen, mit ein. C ist ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur, D, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde; Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitäre Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann C auch einen wertvollen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im Zeitalter der Spezialisierung kann C zur Verbindung und Integration beitragen. Wie im klassischen Indien kann die Übung des C auch mit beruflicher Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen Fähigkeiten verbunden werden. Die im A e.V. vereinigten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des C und verwandter Übungssysteme zu dienen. […] §2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch (1) Errichtung von Zentren, in denen C und verwandte Disziplinen gelehrt werden (2) Errichtung von C Seminarhäusern (3) Schaffung von A I Gemeinschaften, in denen, in alter indischer religiöser E- und Kloster-Tradition Menschen in Lebensgemeinschaften zusammenleben, die sich ganz der spirituellreligiösen Praxis widmen im Sinne von L (spirituelle Übung), M (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), N (spiritueller Lebensstil) und O (uneigennütziger Dienst). Durch solche funktionierende I Gemeinschaften werden friedvolle geschützte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter E regeln die uralte spirituell-religiöse Tradition von C P praktiziert und gelehrt wird. (4) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des C und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland (5) Durchführung von Ausbildungen. Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des C und verwandter Disziplinen (6) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit C im weiteren Sinn stehen oder C Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen (7) Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen C und P Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Re-treats, Kasualien, spirituellen und religiösen Ausbildungen (8) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der C-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen (9) Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland (10) Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des C und verwandter Disziplinen (11) Aufbau von C-Bibliotheken sowie eines C-Museums (12) Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über C und verwandte Disziplinen […] § 6c A I (1) A I sind solche Mitglieder, die in den A E und Zentren in spirituellen Gemeinschaften (religiösen Gemeinschaften) in der indischen religiösen E- und Kloster-Tradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der A Lehren widmen. Die A I haben zum Ziel, die religiös-spirituellen Lehren von C P in der Tradition von J zu leben, sich spirituell zu entwickeln, um R - die Befreiung/Erleuchtung - zu erreichen. Sie richten ihr Leben im Sinne einer religiösen, spirituellen Gemeinschaft an den 4 großen „S", also L (spirituelle Praxis), M (gemeinsame Meditation/Mantrasingen/Lichtritual), N (reiner spiritueller Lebensstil), O (uneigennütziges Dienen) aus. (2) Die I sind dabei im Sinne des uneigennützigen Dienens für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Gemeinschaften, für die spirituelle Unterweisung sowie für die Verbreitung des C tätig. Die I regeln ihr Zusammenleben demokratisch und abschließend. Die demokratisch getroffenen früheren Beschlüsse sind auch für das neue Mitglied gültig und sind in der A S festgehalten. (3) Die A S enthält die Grundlagen des spirituellen Lebens der A I sowie die in demokratischen Abstimmungen zustande gekommenen Regelungen für das Gemeinschaftsleben. (4) Der A e.V. kümmert sich im Sinne einer umfassenden Daseinsfürsorge um die Unterkunft, Verpflegung, soziale Absicherung und ein Taschengeld der aktiven I. (5) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche I Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Die Aufnahme als I Mitglied geschieht nach Bewerbung und Kennenlernen des Gemeinschaftslebens durch die örtliche I Versammlung. Bei der Aufnahme ist insbesondere die tiefe spirituelle Intention und die Bereitschaft, sich auf die Prinzipien des I Gemeinschaftslebens einzulassen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht. (6) Die I Mitgliedschaft ist in den ersten 6 Monaten vorläufig. Wenn in dieser vorläufigen Zeit der Mitgliedschaft nicht mindestens drei Vereinsmitglieder der Fortsetzung der I Mitgliedschaft schriftlich und begründet widersprochen haben, oder das I Mitglied erklärt hat, dass es an einer Fortführung seiner I Mitgliedschaft kein Interesse hat, geht die vorläufige I Mitgliedschaft ohne weiteres in eine volle I Mitgliedschaft über. Sollte ein gültiger Widerspruch vorliegen, entscheidet die örtliche I Gemeinschaft oder ein von ihr bestimmtes Gremium unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründungen über die Fortführung der I Mitgliedschaft. […] (10) Endet die A I Mitgliedschaft, wandelt sich die I Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft (vgl. § 6a der Satzung) um, soweit das I Mitglied nicht erklärt, dass dies nicht gewünscht ist. Mit dem Ende der I Mitgliedschaft entfällt die Verpflichtung des Vereins aus § 6c (4) dieser Satzung. Zudem erlischt das Recht, am O-Dienst und der I Versammlung teilzuhaben. § 11 Die A I Versammlungen (1) Die A I Versammlungen sind für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden. (2) Die A I Versammlungen entscheiden insbesondere über • den O-Dienst, • die konkrete Ausgestaltung all dessen, was zur umfassenden Daseinsfürsorge gehört, • die konkrete Ausgestaltung des spirituellen Lebens in der C P Tradition nach J und • die Bestimmung von Leitungspersonen und speziellen Gremien. (3) Die jeweilige örtliche I Versammlung ist für die Entscheidungen im betreffenden Standort zuständig. […] (6) Näheres regelt die A S.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung aus dem Jahr 2015, Bl. 265ff der erstinstanzlichen Akte (nachfolgend Satzung 2015), Bezug genommen. Unter dem 08.08.2023 wurde die Satzung – im Nachgang zu den in zwei Parallelverfahren ergangenen Urteilen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, die dem Beklagten den Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft abgesprochen haben - geändert; dort heißt es nun zum Zweck des Vereins unter § 2 „Der Verein verfolgt primär religiöse Zwecke zur Förderung der Religion. Die Förderung der Erziehung, Volks-, Berufs- und Jugendbildung sowie der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen, ebenso die Förderung von Wissenschaft und Forschung sind Teil der Lehre und verfolgen damit den Hauptzweck als Dienst an der Menschheit und als praktische Anleitung zu spiritueller Entwicklung.“. Im Übrigen wird auf die Satzung vom 08.08.2023 (Anlage L08, Bl. 1076ff der erstinstanzlichen Akte, nachfolgend Satzung 2023) Bezug genommen. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten steht Menschen aller Religionen offen. Die I gehören zu mehr als 50% dem christlichen Glauben an. Die Anzahl von I lag nach – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen - Angaben des Beklagten in den Jahren 2019 bis 2021 zwischen 248 und 268, die der Mitglieder insgesamt zwischen 2.823 und 3.335. Die I verfügen in den E über Unterkünfte für sich und ihre Familien. Die für I geltenden Regeln sind in der sog. A S niedergelegt, die nach Beschlüssen der I-Versammlung weiterentwickelt wird. In deren Teil A (unwiderrufliche Regeln) sind mit der möglichst weiten Verbreitung des C, der Ermöglichung schnellen spirituellen Wachstums für ernsthafte Aspiranten durch Schaffung von I Gemeinschaften („geistliche Genossenschaften“) in E und C-Zentren sowie der Vergrößerung der Kräfte des Friedens und des Verständnisses auf der Erde durch Aufbau weiterer Lichtpunkte im Lichtnetz der Erde in Verbundenheit mit anderen spirituellen und ökologischen Traditionen die Hauptziele des Beklagten bezeichnet. Für die spirituelle Entwicklung der I gelten die sog. „vier großen S“, nämlich M (regelmäßige Teilnahme an gemeinsamer Meditation, Mantra-Singen, Arati), L (tägliche oder fast tägliche Praxis von Asanas und Pranayama), O (selbstloser Dienst im E/C-Zentrum) und N („reiner“ Lebensstil ohne Fleisch, Fisch, Tabak, illegale Drogen, Alkohol sowohl in als auch außerhalb der A Gemeinschaft). In Teil B der S werden die allgemeinen Grundsätze aus Teil A konkretisiert. Teil C enthält ergänzende Empfehlungen. Die S enthielt mit Stand vom 20.12.2015 (Anlagen K48 und K50, Bl. 2984ff und 2988ff der zweitinstanzlichen Akte, nachfolgend S 2015) auszugsweise folgende Regelungen: „B.3.1. O/Karma C: O Inhalt und Aufgabenbereich Was heißt O und I? O heißt uneigennütziges Dienen. O öffnet das Herz, reinigt, vermindert das Ego, bereitet so die notwendige Voraussetzung, dass höhere spirituelle Erfahrung und zügige spirituelle Entwicklung möglich wird. Du bist I Mitglied des gemeinnützigen A e.V., kein „Arbeitnehmer". Die I bilden einen großen und wichtigen Teil des Vereins. A I setzen ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür ein, in der C P Tradition nach J und Z spirituell zu praktizieren und diese Lehren zu verbreiten. Wir leben und wirken hier — anders als sonst in den meisten Teilen der Gesellschaft - mit Ausrichtung auf das spirituelle Leben. a. Damit der Vereinszweck erfolgreich umgesetzt und die E gemeinschaften existenzfähig sind, gibt es vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Die I leisten ihren selbstlosen Dienst (O) innerhalb dieser Erfordernisse. Um einen geregelten Ablauf des Lebens und Lehrens von C und Spiritualität zu gewährleisten, ist jeder I einem Team zugeordnet, in dem er bestimmte Aufgaben verantwortlich übernimmt. Das Team wird in gemeinsamer Absprache mit dem I und nach den Erfordernissen der Gemeinschaft und des Vereins gefunden - z.B. Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhalt, Werbung, Buchhaltung, Boutique usw. Im Sinne des uneigennützigen Dienens und der eigenen spirituellen Entwicklung hilft jeder I auch dort mit und springt dort ein, wo es notwendig ist. b. Jeder I hat Verantwortung für seinen Bereich. Verantwortung heißt, dass Du Dich darum kümmerst, dass die anstehende Aufgabe stets erledigt wird. c. Dein Teamleiter ist Dein direkter Ansprechpartner. Die Teamleiter sind dafür verantwortlich, dass die Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich richtig, zuverlässig und termingerecht ausgeführt werden. Sie koordinieren und verteilen die Aufgaben. d. Dein O kann neben dem Haupt O bereich auch bestehen aus: z.B. vor allem der C unterricht, die Leitung von Seminaren und diverse Nebenaufgaben als O (selbstloser Dienst), z.B. Prassad richten, Reinigungsarbeiten, Altäre pflegen, Autos reinigen, Pujas und Rituale durchführen, Mantrasingen für den Weltfrieden, usw. Alle diese Aufgaben werden als O zeit gewertet, da sie der Gemeinschaft, den Teilnehmern und den Vereinszielen der spirituellen Entwicklung und Verbreitung des ganzheitlichen C dienen. So bereicherst du dein Leben in der spirituellen Gemeinschaft und wächst auf allen Ebenen. e. Eine Lernaufgabe dabei ist auch, im Spannungsfeld von L (eigener spiritueller Praxis), Dienst und Entspannung/Freizeit einen Weg zu finden, alle drei Bereiche ausreichend zu berücksichtigen. f. Das Wohl der Gäste steht im Mittelpunkt; ihre Anliegen haben immer Priorität vor allem anderen. So lernst Du selbstlosen Dienst, Herzensöffnung und lernst, über die Grenzen des Egos hinauszuwachsen. g. Alles im Haus sollte immer möglichst ordentlich und sauber aussehen. Jeder I sollte darauf achten und dort mit Hand anlegen oder eingreifen, wo es nötig ist. h. Sieh all das, was geschieht, auch in Deinem Aufgabenbereich, als Karma, als besondere Aufgabe Gottes an Dich, an. Im E beschleunigt sich das Karma. Viele Dinge geschehen, damit Du persönlich daran wachsen kannst. B.3.2. O-Zeit a. Richt-O-Zeit 7-8 Stunden O am Tag. b. Normalerweise machst du O an 6 Tagen pro Woche. In manchen Teams ist es möglich, nur 5 Tage O zu praktizieren, sodass du zwei Tage pro Woche frei hast und an den anderen Tagen entsprechend mehr O-Dienst tust. Dies geht aber nur, wenn Teamleiter und Bereichsleiter/E leiter dem zustimmen und das im betreffenden Standort praktikabel ist. Beachte auch die Regelung bzgl. Samstagabend M-Teilnahme. c. Da Dein Essen für Dich gekocht wird, die Küche für Dich aufgeräumt wird, für Dich mit eingekauft wird, Toiletten und C raum für Dich sauber gemacht werden, Du Dich um Mietabrechnungen, Waschmaschinen etc. nicht zu kümmern brauchst und lange Fahrwege entfallen, hast du als I mehr Zeit für L und Freizeit als im üblichen Erwerbsleben. Falls Kochen, Geschirr spülen etc. zu Deinem O gehört, gilt das ja als O-Zeit. d. Während der vorläufigen 6-monatigen I-Mitgliedschaft (auch schon während der 2-4-wöchigen unentgeltlichen Praktikumszeit) gilt die Normal-O-Zeit von täglich 7-8 Stunden. e. Während kurzfristiger außergewöhnlicher Belastungen (Tod eines Familienangehörigen, Trennung ete.) kann auch mal mit Absprache mit der Teamleitung und dem Team vorübergehend eine oder zwei Wochen lang die O-Zeit individuell reduziert werden. f. Zur O-Zeit zählen neben dem eigenen Aufgabenbereich und den zusätzlich übernommenen Diensten auch die Zeiten, in denen Seminare vorbereitet und gegeben werden, Unterrichten von Asanastunden, Ausführen von Pujas, Om Namo Namyanaya-Singen 19-20h, M-Leitung, u.ä. g. I und E Karma C Mitglieder haben ab dem 8. Tag ihrer Mithilfe im Haus einen freien Tag pro Woche h. Normalerweise hast Du einen festen freien Tag in der Woche. Besprich mit dem Teamleiter, welcher Tag besonders geeignet ist. Wenn die anstehende Aufgabe oder das Unterrichten von C es erfordert, solltest Du auch bereit sein, den freien Tag mal zu verschieben oder auf den freien Tag zu verzichten. Manchmal kann das Karma eine Notsituation entstehen lassen. Dann solltest du auch an deinem freien Tag mithelfen. Falls Du aus privaten Gründen den Tag mal wechseln willst, sprich es bitte ausreichend vorher mit dem Teamleiter ab. B.3.4. O freie Zeit O und spirituelle Ausrichtung sind eine Lebensform und grundlegende Lebenseinstellung. Spiritualität „ist" immer — im Alltag, im L, bei allem, was du tust und denkst. Dienst am Nächsten, an Gott und spirituelle Transformation kennen keinen „Urlaub" im herkömmlichen Sinn. Daher bringen sich alle I-Mitglieder in der spirituellen A Gemeinschaft so viel und so gut ein, wie es ihnen möglich ist. Normalerweise brauchen Körper und Psyche aber natürlich ab und zu eine Regenerationszeit, insbesondere, wenn du dich über längere Zeit sehr im O engagiert hast. a. Es gibt einen Richtwert von 5 O freien Wochen pro Jahr. Individuelle Regelungen sind nach Absprache im Team möglich. Geeignete Zeiten für die O freie Zeit wird im Team/E abgestimmt. Jeder E hat dabei eigene Vorgehensweisen zur Koordinierung der O freie Zeiten, um die Erfüllung der E aufgaben zu gewährleisten. B.3.14. Normalerweise keine bezahlte Tätigkeiten außerhalb des E a. Normalerweise gehst Du außerhalb des E keiner bezahlten Tätigkeit nach. Im E gibt es genug zu tun, und die umfassende Daseinsfürsorge des A e.V. sollte im Rahmen der C Einfachheit für all Deine Bedürfnisse ausreichen. b. In begründeten Fällen (Schulden abbezahlen, Unterhalt für Kind o.ä.) kann es Ausnahmen von dieser Regel geben. Diese Ausnahmen müssen mit dem Teamleiter und mit dem Bereichsleiter abgesprochen werden. c. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sind folgende Tätigkeiten unter keinen Umständen als bezahlteTätigkeiten erlaubt: • Jede bezahlte Form der Dienstleistung an die Gäste des Hauses (alle Dienstleistungen an unsere Gäste sind entweder kostenlos oder kommen dem A E zugute). • Jede bezahlte Form der Dienstleistung an die Gäste des Hauses A auch außerhalb des Hauses A, die sie auch im A E erhalten könnten (dies schließt Massage etc. ein). • Jede bezahlte Form des Unterrichts von C, Entspannung, Meditation, spirituelle Lebensberatung etc. Solltest Du außerhalb des E als Kursleiter oder Seminarleiter tätig sein, so sind etwaige Honorare vollständig an den A e.V. abzuführen. B.3.15 Regeln für Eltern und Kinder […] a. O-Zeit Eltern: Alleinerziehende (nur ein Elternteil im E) mit Kind/Kindern im E: Mutter/Vater leistet Minimum 39 Stunden O (statt 42 Stunden). Beide Eltern im E: Einer leistet 39, der andere 42 Stunden O. Wenn einer der beiden mehr als die 42 Stunden O leistet, kann der andere entsprechend weniger als 39 Stunden O leisten. Wenn wegen Krankheit von Kind/Kindern mal die O-Zeit nicht ganz eingehalten werden kann, wird das akzeptiert. Es sollte aber nur die Ausnahme sein. In diesem Rahmen sollten O-Zeiten in Absprache mit dem Team flexibel gehandhabt werden. Ein Elternteil kann auch 33 Stunden pro Woche O-Zeit machen, dann gilt das 36+ Modell (mit entsprechender Taschengeldregelung) Die Regelung unter B.3.2 zur O zeit wurde nachfolgend angepasst; ein Richtwert wurde nicht mehr angegeben. Stattdessen wurde unter B.3.2 der S 2020 ein Zitat von J zum O dienst aufgenommen. Im Protokoll der I versammlung vom 03.10.2017 (AnlageK53, Bl. 2994ff der zweitinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: „Eine weitere Abstimmung ergab, dass überall wo im Text noch „arbeit" auftaucht dies in „O" geändert wird.“ sowie „Des Weiteren dürfen keine O zeit-Modelle mehr in der S auftauchen, da dies uns wieder verstärkt ins Arbeitsrecht bringt.“. Unter B.3.1 lit i. der S 2022 (Anlage L01, Bl. 524ff der erstinstanzlichen Akte) heißt es: „ Beispiel eines Tagesablaufs: 7-8h Mteilnahme, 8h-11h O im N-Team; 11h Brunch, 12-14h O im N-Team; 14.30-16h Reinigung/Bestückung Gemeinschaftsküche; 16.15h Cstunde; 18h Abendessen; 19-20h Leiten des Om Namo Narayanaya Singen für den Weltfrieden.“ Unter B.3.15 der S vom 12.09.2020 (Anlage K51, Bl. 2990f der zweitinstanzlichen Akte, nachfolgend S 2020) – ebenso wie noch in der S vom 15.02.2022 (Anlage L01, Bl. 524ff der erstinstanzlichen Akte, nachfolgend S 2022) - heißt es weiterhin : „Alleinerziehende (nur ein Elternteil im E) machen typischerweise eine halbe Stunde weniger O pro Tag als andere I." In den S 2020 (Anlage K49, Bl. 2986 der zweitinstanzlichen Akte) ist zudem – ebenso wie noch in den S 2022 (Anlage L01, Bl. 524ff der erstinstanzlichen Akte) - unter B. 3.20 weiterhin eine Regelung für I im Rentenalter niedergelegt, wonach rüstige I im Rentenalter O in vollem Umfang leisten und die Regelungen bzgl. Taschengeld unverändert bleiben, wonach bei leichten gesundheitlichen Einschränkungen eine Reduzierung des O auf vier Stunden am Tag bzw. 24 Stunden pro Woche möglich ist und dann kein Taschengeld mehr gezahlt wird und wonach bei stärkeren Einschränkungen O nur noch nach Ermessen geleistet werden muss und sich diese I mit ihrer Rente/betrieblichen Alterssicherung und etwaigen anderen finanziellen Mitteln an den E-Kosten mit 500 – 600 Euro pro Monat beteiligen. Der am 05.09.1969 geborene und gegenüber einer im August 2015 geborenen Tochter unterhaltspflichtige Kläger schloss mit dem Beklagten zunächst unter dem 09.07.2014 mit Wirkung zum 01.07.2014 einen „Vertrag über die Mitarbeit als I-Mitglied in der A E Gemeinschaft“ (Anlage K1, Bl. 118ff der erstinstanzlichen Akte), wonach er im Bereich Seminarplanung am Standort H eingesetzt werde und der auszugsweise weiter wie folgt lautete: „Präambel Dieser Vertrag dient keinem Erwerbszweck, er ist Vereinbarung über die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes Artikel 9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) und angelehnt an die Grundlagen für die Ausübung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikels 18 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte' der Vereinten Nationen (UNO) […] Vergleichbar mit einer religiösen Gemeinschaft, sind alle Personen, die sich unserer Gemeinschaft anschließen, Mitglieder, die ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür einsetzen, die Lehre des C in der Tradition von J und Z zu verbreiten. Das Mitglied der A E Gemeinschaft (I) ist sich bewusst, dass seine/ihre Motivation ist, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von J und Z geistig zu vervollkommnen sowie uneigennützigen Dienst zu leisten. Er/sie wird I beim A e.V., weil er sich persönlich entwickeln will und nicht, um einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. […] § 3 Regeln für I, die Mitglieder der A Gemeinschaft - A S Das spirituelle Zusammenleben und die demokratischen Grundsätze haben die Erstellung von weiteren Regeln innerhalb der Gemeinschaft nötig gemacht Diese Regeln sind in der A S, den C. A I Regeln, zusammengefasst (1) Dem Mitglied wurden die A I-Regeln (A S) ausgehändigt. […] (2) Teil A & B der A S in der jeweils geltenden Fassung sind stets fester Bestandteil dieses Vertrages. Das Mitglied versichert durch Unterschrift, die A S gelesen, verstanden und insbesondere den Teil A & B in der jeweils geltenden Fassung als bindenden vertraglichen Bestandteil zu akzeptieren und sich an dessen Vorschriften zu halten. § 4 Die „vier großen S" (1) Das Leben in einer A -Gemeinschaft ist durch die 4 großen „S“ gekennzeichnet. Damit die geistige und persönliche Entwicklung optimal unterstützt und die bewährte Tradition gewährt bleibt, verpflichtet sich derldie I insbesondere zu: - M:[…] - L:[…] - N:[…] - O: Uneigennütziger Dienst im Rahmen der spirituellen Gemeinschaft für die Verbreitung des C und der Verbreitung von spirituellem Wissen. Dienen statt Erwerbsarbeit. §9 Direktionsrecht (1) Im Rahmen des O hat das Mitglied dienstliche Vorgesetzte (z.B. E- und Zentrumsleiter, Teamleiter und Bereichsleiter). Obwohl das Mitglied bei wichtigen Entscheidungen in der SV [I-Versammlung], oder GSV [Gesamt-I-Versammlung] gleichberechtigtes Stimmrecht (siehe § 5) hat, verpflichtet es sich, im O-Bereich den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten…. […] §10 Aufgabenbereich und Standort (1) Das Mitglied verpflichtet sich den eigenen klar umrissenen Aufgabenbereich zur Umsetzung der gemeinnützigen Ziele von A und zum Erhalt der spirituellen Gemeinschaft nach besten Kräften zu übernehmen, und zu erfüllen. […] § 11 Taschengeld, Kosten für Verpflegung und Unterkunft (1) Das Mitglied erhält ein Taschengeld plus Sozialversicherung, Unterkunft und Verpflegung. Dies ist ein gemäß den A I Regeln (A S) beschlossener Nettobetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Bestimmungen der A S Teil B. (2) […] (3) Das Mitglied ist sich bewusst, dass aus diesem Vertrag kein Anspruch auf ein für das Aufgabengebiet marktübliches Gehalt, einen üblichen Lohn entsteht. […] §14 O zeit Die regelmäßige O zeit beträgt grundsätzlich 42 Stünden wöchentlich, wobei der Unterricht und andere Dienste auch an Wochenenden und Feiertagen stattfinden und geleistet werden. Die A Gemeinschaft hat hiervon abweichende O zeitmodelle und Regelungen (z. B. für Rentner, Eltern, Führungskräfte, etc.) geschaffen, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Genaueres hierzu ist in der jeweils gültigen Fassung der A I Regeln (A Teil B) geregelt. § 17 Urlaub Der I hat 30 O tage Urlaub pro Kalenderjahr. […] § 19 Nebentätigkeit Um sich ganz der spirituellen Entwicklung widmen zu können, darf das Mitglied grundsätzlich keiner anderen bezahlten Tätigkeit (Nebentätigkeit) nachgehen. Ausnahmen hiervon sind der A S Teil B geregelt. § 21 Anspruchsfristen Grundsätzlich ist ein Anspruchsdenken nicht im Sinne dieser Vereinbarung. Will eine Partei dieses Vertrages jedoch dennoch Ansprüche geltend machen, muss sie dies innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Fälligkeit dieser Ansprüche oder — bei Beendigung dieses Vertrags drei Monate nach Vertragsbeendigung — tun, ansonsten verfallen die Ansprüche. Werden die Ansprüche von der anderen Seite zurückgewiesen, müssen sie innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie ebenfalls.“ Unter dem 14.04.2015 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage K2, Bl. 125f der erstinstanzlichen Akte) ab, wonach der Kläger mit Wirkung zum 01.04.2015 als Teamleiter der Seminarplanung eingesetzt und der Vertrag vom Stundenmodell 42+ auf 45+ umgewandelt wurde. Da sich die mit der bevorstehenden Vaterschaft des Klägers verbundenen Vorstellungen und Wünsche ausweislich des Aufhebungsvertrags damals am Standort H nicht umsetzen ließen, schlossen die Parteien unter dem 30.06.2015 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.07.2015, auf welchen für die Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K3, Bl. 127f der erstinstanzlichen Akte). Unter dem 08.02.2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen (erneuten) Antrag auf Mitgliedschaft als I mit Wirkung ab dem 01.02.2016 (Anlage K4, Bl. 129 der erstinstanzlichen Akte). Der Beklagte nahm den Mitgliedschaftsantrag an. Der Kläger unterzeichnete die „Ordnung der A I Gemeinschaft“ mit Stand Dezember 2015 (Bl. 941ff der erstinstanzlichen Akte, nachfolgend I-Ordnung), die die drei Hauptziele des Beklagten sowie die vier großen „S“ als Grundlage des Lebens in der Gemeinschaft wie in der S benennt und auf Teil A & B der A S in der jeweils geltenden Fassung als feste Bestandteile der I-Mitgliedschaft verweist und im Übrigen auszugsweise wie folgt lautete: (6) Ausbildung Die ersten 3-5 Jahre der I Mitgliedschaft sind eine grundlegende Ausbildung: Das Mitglied wählt einen der in der A S festgelegten Y-Studiengang (z.B. die Ausbildung zum A Y, Therapie Y, D Y oder A Purohita). Der/die I entwickelt sich persönlich und spirituell über den gewählten Studiengang, welcher das A I Gemeinschaftsleben, die tiefgehenden Seminare, Aus- und Weitenbildungen, persönliche Schulungen und die eigene Praxis umfasst. Er/sie lernt dabei auch, das spirituell-religiöse Wissen der C P Tradition in besonders tiefer und qualifizierter Weise weiter zu geben. Zur persönlichen spirituellen Entwicklung haben die I auch über den gewählten Studiengang hinaus die Möglichkeit, an Seminaren, Aus- und Weiterbildungen und an weiteren Veranstaltungen und Workshops des A e.V. teilzunehmen. Näheres hierzu Ist in der A S Teil B geregelt. […] (8) O O, uneigennütziges Dienen, ist essentieller Bestandteil des spirituellen Lebens und Lernens der C P Tradition. Durch uneigennütziges Dienen wird spirituelle Weiterentwicklung ermöglicht, gemäß der Grundsätze von J "Diene - Liebe - Gib - Reinige – Meditiere - Verwirkliche" und gemäß der Grundsätze des Klosterlebens - spirituelle Praxis und uneigennütziger Dienst. Das Mitglied verpflichtet sich, sich einzubringen mit uneigennützigem Dienst (O) für die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft, die Ziele des Vereins und die Mission, C zu verbreiten. Aufgabenbereiche werden in beidseitiger Übereinkunft vereinbart. Abhängig von den persönlichen Fähigkeiten, Talenten und Interessen des I findet sich in Absprache mit der I Gemeinschaft für jeden ein passendes Aufgabengebiet, in dem der Sinn der Selbstverwirklichung und spirituellen Entwicklung gefördert wird, weshalb O u.a. auch z.B. im Anleiten von Meditationen, Ms, spirituellen Ritualen, C unterricht etc. bestehen kann; Details siehe A S.“ Für die weiteren Einzelheiten der I-Ordnung wird auf Bl. 941ff der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird. Die damalige Leiterin der H Niederlassung des Beklagten A1, vereinbarte mit dem Kläger unstreitig jedenfalls, dass er ab dem ersten Monat das bekommen sollte, mit dem er vor einigen Monaten aufgehört hatte, und dass ihm die Miete erstattet werde. Auf die diesbezügliche E-Mail vom 05.02.2016 (Anlage K28, Bl, 280 der erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen. Streitig ist, ob die Niederlassungsleiterin des Beklagten auch die Fortgeltung der übrigen, bisherigen Konditionen zugesagt hat. Der Kläger wurde am 14.12.2017 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand des Beklagten gewählt und sodann als Vorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen. Eine vertragliche Regelung wurde zwischen den Parteien dazu nicht getroffen. Zum 31.12.2020 trat der Kläger von seiner Position als Vorstandsmitglied zurück. Zudem wurde der Kläger von 2017 bis 2020 in die Strategiekommission des Beklagten gewählt. Diese ist gemäß der S für vereinsweite Entscheidungen zuständig und setzt sich aus dem Vereinsvorsitzenden, den Leiter/innen der A E, einem H Bereichsleiter, jemandem aus den Stadtzentren, dem/der Koordinator/in der A Stadtzentren und jeweils einem Vertreter/in aus jedem E zusammen. Der Kläger war als I zunächst bis Juli 2018 als stellvertretender E-Leiter im H tätig und wechselte sodann nach B, wo er im Serviceteam Centerbetreuung, von Juni 2019 bis Juli 2021 als Teamleiter, tätig war. Die Centerbetreuung dient der Unterstützung der Stadtcenter des Beklagten. Der Kläger war im Rahmen der Centerbetreuung beispielsweise für die Begleitung und Beratung der Center bei der Gestaltung der Websites, die Betreuung bei Eröffnung oder Schließung von Centern und die Koordination der Teams (insbesondere Web, Socialmedia, Ausbildungsrat, Seminarplanung und -betreuung, Rezeption, Zahlungsverkehr, E-Datenbank) sowie für Projektarbeiten wie die Erstellung und Umsetzung einer neuen Ausbildungsdatenbank, den Aufbau einer neuen Buchungsplattform oder die Einführung von „Eversports“ zuständig. Der Kläger hatte regelmäßig freitags seinen freien Tag. Der Kläger nahm den spirituellen Namen „T" an, den er auch auf seinem Facebook-Profil sowie in seiner privaten Emailadresse verwendete. Er leitete M und gab spirituelle Lebensberatung. Unter dem 02.02.2021 wurde dem Kläger ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der „mindestens 3-jährigen Vollzeitausbildung“ zum A Shramana (Lehrer der Weisheit der spirituellen Praxis) erteilt, auf welches Bezug genommen wird (Anlage K4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11.08.2023, Bl. 288 der erstinstanzlichen Akte). Ab dem 05.07.2021 war der Kläger aufgrund Arbeitsunfähigkeit bzw. Urlaub nicht mehr tätig. Zum 15.05.2022 erklärte er mit Schreiben vom 03.05.2022 (Bl. 1355 der erstinstanzlichen Akte) seinen Austritt aus der I-Gemeinschaft des Beklagten. Der Beklagte rechnete im Zeitraum Januar 2019 bis September 2021 folgende Brutto- und Nettoauszahlungsbeträge ab und zahlte unstreitig jedenfalls die folgenden Nettobeträge tatsächlich an den Kläger aus: Zudem gewährte der Beklagte dem Kläger und dessen Tochter Unterkunft und Verpflegung im E in B. Die Tochter des Klägers war in der Regel von montags 15.00 Uhr bis freitags 08.30h beim Kläger und im Übrigen bei ihrer Mutter und besuchte einen Kindergarten, der ca. 15 Minuten von dem Sitz des Beklagten entfernt war. Für die konkreten Betreuungszeiten durch die Mutter wird auf die Seiten 2 - 49 des klägerischen Schriftsatzes vom 18.09.2023 (Bl. 392ff der erstinstanzlichen Akte, Angabe: „B1“) Bezug genommen. Die Kindergartenzeiten waren von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, donnerstags bis 16:00 Uhr. Mit seiner am 12.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14.12.2022 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Mindestlohn für tatsächlich erbrachte Arbeit sowie Vergütung in Höhe des Mindestlohns für Urlaubs- und Krankheitstage, abzüglich abgerechneter Bruttobeträge in Höhe von insgesamt 11.732,87 Euro brutto sowie einen Nettodifferenzbetrag in Höhe von 16.253,57 Euro zzgl. Prozesszinsen geltend gemacht. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er bei dem Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden tätig gewesen sei und die regelmäßige Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum bei 39 Wochenstunden bzw. 6,5 Stunden pro Arbeitstag bei 6 Arbeitstagen pro Woche gelegen habe. Die im Vertrag vom 09.07.2014 geregelten Bedingungen hätten, so die ausdrückliche Zusage der Niederlassungsleiterin Bretz des Beklagten, auch ab dem 01.02.2016 gelten sollen, was sich auch aus der E-Mail vom 05.02.2016 (Anlage K28, Bl. 480 der erstinstanzlichen Akte) ergebe. Die Arbeitsleistungen seien nicht lediglich als Mitgliedsbeitrag erbracht worden; er sei weisungsgebunden tätig gewesen, was sich z.B. auch aus der E-Mail vom 13.02.2021 seiner Bereichsleiterin C1 (Anlage K18, Bl. 41 der erstinstanzlichen Akte), in welchem dem Kläger unter anderem das Nichterledigen von wichtigen Aufgaben der Centerbetreuung, das Nichteinhalten von Fristen, Nichteinhalten von vereinbarten O zeiten und das Missachten von Anweisungen vorgeworfen wurde und auf welche Bezug genommen wird, ergebe. Zudem dürften die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen durch vereinsrechtliche Arbeitspflichten nicht umgangen werden. Bei dem Beklagten handele es sich auch nicht um eine Religionsgemeinschaft. Das MiLoG finde daher vorliegend – wie das BAG bereits mit den Urteilen in den zwei Parallelverfahren vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, zutreffend entschieden habe, Anwendung. Es seien von dem Beklagten, monatlich aufgeschlüsselt, je Arbeits-/Urlaubs-/Krankheitstag 6,5 Stunden mit dem jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, im Jahr 2019 insgesamt 2.028 Stunden, im Jahr 2020 insgesamt 2.034,5 Stunden und im Jahr 2021 (bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums am 19.09.2021) 1.456 Stunden. Hiervon hat sich der Kläger die im jeweiligen Jahr insgesamt abgerechneten Bruttobeträge in Abzug bringen lassen, wobei bei dem Gesamtbetrag für das Jahr 2020 versehentlich der auf den Monat Juli 2020 entfallene Betrag von 1.770,04 Euro nicht berücksichtigt worden war, was er in der Berufungsverhandlung klargestellt hat. Auf die Aufstellung in der Klageschrift (dort Seiten 7-9, Bl. 8-10 der erstinstanzlichen Akte) wird für die Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023 hat der Kläger tabellarisch für jeden Tag des streitgegenständlichen Zeitraums angegeben, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er wie viele Stunden gearbeitet haben will und schlagwortartig die jeweilige Aufgabe angegeben; dabei hat er zum Teil weniger als 6,5 Stunden, zum Teil 6,5 Stunden und zum Teil mehr als 6,5 Stunden pro Tag angegeben. Als Arbeitsbeginn ist dort bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig 08.30 Uhr angegeben. Für die einzelnen Zeiten wird vollumfänglich auf die Seiten 2-49 des klägerischen Schriftsatzes vom 18.09.2023 (Bl. 392ff der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. In der Regel habe er seine Tochter um 08.30 Uhr in der Kita abgegeben und um 15 Uhr abgeholt und solange im Büro gearbeitet wie seine Tochter in der Kita gewesen sei. Hauptsächlich sei er im streitgegenständlichen Zeitraum als Teamleiter für die Centerbetreuung zuständig gewesen. Neben und unabhängig von seinen Aufgaben als Vorstandsmitglied habe er folgende Projektleitungen wahrgenommen: Projektleitung zum Raumnutzungskonzept seit 2018, Projektleitung Fundraising seit 2020 und – insoweit zeitlich unstreitig - über den 01.01.2021 hinaus bis April 2021 sowie Projektleitung der SWOT-Gruppe, die unstreitig am 02.05.2021 ihre Arbeit aufnahm. Zu Beginn der Corona-Pandemie sei er zudem lange Zeit der Einzige gewesen, der sich mit Zoom und der Technik für den Online-Unterricht ausgekannt habe, weshalb er ständig von morgens bis spät nachts im Einsatz gewesen sei. An Kurzarbeit sei tatsächlich nicht zu denken gewesen. Sofern er Veranstaltungen im Zusammenhang mit der D1-Ausbildung besucht habe, sei dies - unbestritten - außerhalb der geltend gemachten Arbeitszeit geschehen. Des Weiteren habe er Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den in den Abrechnungen ausgewiesenen Nettoauszahlungsbeträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen. Abzüge vom Nettolohn seien nicht nachvollziehbar und bezüglich der Sachbezüge schon im Hinblick auf § 107 GewO nicht zulässig. Nach den eigenen Regelungen des Beklagten habe vom Taschengeld nichts mehr abgehen sollen. Soweit sich der Beklagte auf weitere Zahlungen berufe, stellten diese, sofern sie erfolgt sein sollten, keine Gegenleistungen für die geleistete Arbeit dar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.253,57 Euro netto sowie weitere 11.732,87 Euro brutto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass weder mündlich noch schriftlich ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Der Vertrag vom 09.07.2014 sei zudem mit dem Aufhebungsvertrag vom 30.06.2015 beendet worden; dessen Bedingungen seien dem Kläger auch nicht ab dem 01.02.2016 erneut zugesichert worden. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen. Der Kläger habe sich freiwillig, sogar zweimal, dazu entschieden, nicht als Arbeitnehmer tätig zu werden, habe eine besonders intensive Bindung an die spirituellen Werte der Gemeinschaft gehabt und – unstreitig - selbst Anwärtern erläutert, weshalb diesen kein Mindestlohn zustehe. Das Verhalten des Klägers sei auch insofern widersprüchlich, als dass er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wegen der von der Arbeitsagentur infolge Arbeitsaufgabe verhängten Sperrzeit unstreitig erfolgreich geltend gemacht habe, kein Arbeitnehmer gewesen zu sein. Es handele sich bei ihm, dem Beklagen, um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Die Entscheidungen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, seien unzutreffend und hätten seinen Sachvortrag nicht ausreichend berücksichtigt sowie sich unzureichend mit seiner Satzung auseinandergesetzt. Zudem müsse eine Satzung nicht alle Einzelheiten der Glaubensgrundsätze enthalten. Die Glaubensüberzeugungen, die der Beklagte näher dargelegt hat und auf die Bezug genommen wird (Schriftsatz vom 02.10.2023, Seiten 19-22, Bl. 512ff der erstinstanzlichen Akte), manifestierten sich nach außen durch die S, das Purohita-Handbuch (Stand 2016; Anlage L02, Bl. 768ff der erstinstanzlichen Akte), die I-Ordnung (Stand Dezember 2015, Anlage L03, Bl. 941ff der erstinstanzlichen Akte), das C lehrer-Handbuch und das Dokument „Unser Glaube - unsere spirituelle Praxis“ (Stand Mai 2023, Anlage L04, Bl. 953ff der erstinstanzlichen Akte). Auch die nach dem Ausscheiden des Klägers vorgenommenen Satzungsänderungen seien von Bedeutung, da nur das verschriftlicht worden sei, was schon gegolten habe. Der Umstand, dass seine Mitglieder unterschiedlichen Religionen angehören könnten, sofern sie ihren Glauben an den C P-Glauben anpassten, könne nicht begründen, ihm den Status einer Religionsgemeinschaft abzusprechen. Die O zeit des Klägers habe montags bis donnerstags von 09.30/10.00 Uhr bis 12.30/15.00 Uhr und am Wochenende von ca. 09.30 bis 12.30 Uhr, abzüglich der Mittagspause zur Abholung der Tochter aus der Kita, gedauert. Der Kläger habe durchschnittlich allenfalls 4 Stunden pro Tag bei 6 Tagen pro Woche O geleistet, davon seien noch die Zeiten der Vorstandstätigkeit sowie von Gemeinschaftsaktivitäten abzuziehen. Bei der Fundraising- und SWOT-Tätigkeit des Klägers habe es sich um Vorstandstätigkeiten gehandelt. Auch sei der Kläger zu Beginn der Coronapandemie als Vorstandsmitglied, beispielsweise im Zoom- und Online-Betrieb, sehr aktiv gewesen. Während der Kurzarbeit sei der Kläger nur noch mit der Hälfte der normalen Zeit für die Centerbetreuung tätig gewesen und habe stattdessen mehr Vorstandstätigkeit gemacht. Bei der Vorstandstätigkeit handele es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für welche nach § 22 Absatz 3 MiLoG kein Mindestlohn gelte. Zudem sei für die Zeit der D1-Ausbildung des Klägers vom 01.02.2016 bis zum 02.02.2021 gemäß § 22 Absatz 3 MiLoG kein Mindestlohn geschuldet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 18.09.2023 geltend gemachten Arbeitszeiten und Aufgaben seien unzutreffend und zeigten, da für die einzelnen Jahre weniger Stunden als eingeklagt angeführt wurden, dass die in der Klageschrift angeführten Werte unzutreffend seien. Der klägerische Vortrag zum Beginn seiner Tätigkeit um 08.30 Uhr widerspreche dem klägerischen Vortrag, um 08.30 Uhr die Tochter zur Kita gebracht zu haben. Auch alle O-Zeitangaben des Klägers montags bis mittwochs nach 15 Uhr und donnerstags nach 16 Uhr sowie samstags und sonntags außerhalb von 09.30 Uhr bis 12.30 Uhr seien zu streichen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger mehr als eine Woche lang ein Teammitglied täglich über mehrere Stunden eingewiesen haben wolle. Zudem gebe es Facebookeinträge des Klägers während der angeblichen Arbeitszeit. Der Beklagte hat im Übrigen auf eine Anlage L32 (Bl. 1275ff der erstinstanzlichen Akte) verwiesen, in welcher das Ergebnis der bisherigen Recherchen zu den angeblichen Arbeitszeiten und Aufgaben dokumentiert sei. Die Beweispflicht treffe indes den Kläger. Hinsichtlich der Nettoklageforderung hat der Beklagte geltend gemacht, dass die zugewendeten Sachwerte in Form von Unterkunft inkl. Nebenkosten und Verpflegung mit den gesetzlichen Sätzen zu berücksichtigen seien und von ihm zutreffend in Abzug gebracht worden seien, weshalb tatsächlich nur das ausgezahlt worden sei, was der Kläger angegeben habe. § 107 Absatz 2 GewO finde keine Anwendung. Zudem habe er, der Beklagte, am 26.02.2019 für Februar 2019 452 Euro an den Kläger überwiesen. Vom 23.06.2020 bis zum 04.01.2022 habe es zudem weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.940,65 Euro gegeben. Insoweit hat der Beklagte auf Übersichten zu Zahlungen der I-Unterstützungskasse (Bl. 1366 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.10.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 6.230,45 Euro brutto und 16.253,57 Euro netto zzgl. Prozesszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger habe nach dem MiLoG bzw. dem BUrlG und EFZG Anspruch auf Zahlung von 6.230,45 Euro brutto zzgl. Prozesszinsen. Der Kläger sei, wovon mangels substantiierten Beklagtenvortrags auszugehen sei, auch im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis des Vertrages vom 09.07.2014 tätig gewesen und zwar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Besonderheiten der Vereinsautonomie rechtfertigten es nicht, die Tätigkeit des Klägers als Mitgliedsbeitrag zu werten. Das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften sei nicht in die Prüfung einzubeziehen, da der Beklagte weder Religionsgemeinschaft noch Weltanschauungsgemeinschaft sei. Zwar habe der Beklagte umfassend vorgetragen, dass die Gemeinschaft auf einem Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung beruhe, allerdings sprächen die im maßgebenden Zeitraum geltende Satzung und die multikonfessionell ausgestaltete Mitgliedschaft gegen das Vorliegen eines bestimmten Bekenntnisses religiöser oder weltanschaulicher Art. Die nach den BAG-Urteilen vom 25.04.2023 vorgenommenen Satzungsänderungen seien vorliegend unbeachtlich. An der Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers habe sich auch durch die Bestellung zum Vorstand nichts geändert. Bei der D1-Ausbildung handele es sich als nicht nach dem BBiG anerkannte Ausbildung nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG. Der Bruttolohnanspruch sei in Höhe von 6.230,45 Euro schlüssig, im Übrigen unschlüssig. Insoweit sei mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden bei einer 6-Tage-Woche bzw. regulär 6,5 Stunden pro Arbeits-/Urlaubs-/Krankheitstag auszugehen. Der Kläger habe auf die Viertelstunde genau für jeden Tag mit stichpunktartiger Tätigkeitsangabe - und damit hinreichend - zur Normalarbeitszeit vorgetragen. Unentgeltliche Vorstandstätigkeiten mache der Kläger nicht geltend. Soweit der Kläger pro Tag weniger als 6,5 Stunden geltend mache, seien nur diese Stunden schlüssig. Unschlüssig seien zudem die Stunden, die für mit „frei“, „Teamleitung niedergelegt nach Konflikt mit e1“ und „B1 krank“ gekennzeichnete Tage geltend gemacht worden seien, sowie die über 6,5 Stunden pro Tag hinausgehenden Zeiten (Überstunden). Der Beklagte habe den schlüssigen klägerischen Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Verweis auf eine Anlage genüge nicht. Es errechneten sich daher, monatlich aufgeschlüsselt, für das Jahr 2019 insgesamt vergütungspflichtige 1.875,25 Stunden, was zu einem Mindestlohnanspruch von 17.233,55 Euro brutto und abzüglich der im Jahr 2019 unstreitig abgerechneten Bruttobeträge einen noch bestehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 2.045,57 Euro brutto ergebe. Im Jahr 2020 seien dem Kläger insgesamt 1.811,50 Stunden mit 9,35 EUR brutto Mindestlohn zu vergüten, dies ergebe 16.937,53 EUR brutto, wovon bereits vom Beklagten unstreitig abgerechnete 12.905,54 brutto abzuziehen seien, so dass sich für 2020 noch ein Anspruch in Höhe von 4.031,99 EUR brutto ergebe. Im Jahr 2021 seien dem Kläger insgesamt 1.246,25 Stunden mit 9,60 EUR brutto Mindestlohn zu vergüten, was einen Mindestlohnanspruch von 11.964,00 EUR brutto ergebe, wovon die bereits vom Beklagten unstreitig abgerechneten 11.811,11 EUR brutto in Abzug zu bringen seien. Für 2021 stehe dem Kläger daher noch ein Anspruch von 152,89 EUR brutto zu. Des Weiteren stehe dem Kläger der Differenznettovergütungsanspruch in der eingeklagten Höhe zzgl. Prozesszinsen zu. Ausweislich der Abrechnungen und des unbestrittenen Vorbringens des Klägers habe dieser für den Zeitraum Januar 2019 bis September 2021 Anspruch auf einen Nettobetrag von 30.270,02 Euro, wovon die unstreitig erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen seien, so dass sich der eingeklagte Nettodifferenzbetrag ergebe. Weiteren, von dem Beklagten angeführten Zahlungen fehle es an der Erfüllungswirkung, da sie als Zahlung der Unterstützungskasse keinen tatsächlichen Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung gehabt hätten. Gegen das ihm am 30.10.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.11.2023 eingelegte und am 02.02.2024 nach Fristverlängerung bis zum 02.02.2024 begründete Berufung des Beklagten. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte begründet seine Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt: Die Rechtsverhältnisse von I und I in Ausbildung richteten sich – wie bei Pfarrern und Nonnen - nur nach religiösem Recht, vorliegend nach den von ihm geschaffenen Regelungen. Es handele sich bei ihm, wie auch die zahlreichen vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen/Referenzen zeigten, auf die verwiesen wird, um eine Religionsgemeinschaft. Die anderslautenden Urteile des BAG vom 25.04.2023 hätten vorliegend keine Relevanz, da sie nicht rechtskräftig seien, auf unzureichenden Sachvortrag abgestellt hätten, vorliegend mehr vorgetragen worden sei und im Übrigen – unstreitig - Verfassungsbeschwerden eingereicht worden seien. Zudem hätten das BAG und das Arbeitsgericht nur auf die Satzung und die Multikonfessionalität abgestellt und verkannt, dass das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft eine entscheidende Rolle spiele. Sein Glaube habe entsprechend der Sivananda C P Tradition einen inklusivistischen, keinen multikonfessionellen Charakter. Zudem zeigten bereits die Regelungen in § 2 und § 6c der Satzung 2015 ein hinreichendes religiöses bzw. weltanschauliches Bekenntnis auf. Staatliches Arbeitsrecht könne nur dann Anwendung finden, wenn sich die Parteien ausdrücklich dem weltlichen Recht bedient hätten, was vom Arbeitsgericht nicht geprüft worden sei. Der Beklagte trägt zur geschichtlichen Entwicklung des Vereins und zum Lebenslauf seines Vorsitzenden sowie zu seinen Glaubensüberzeugungen umfangreich vor. Hierauf wird Bezug genommen (Seite 30 – 49 und 636 – 648 des Schriftsatzes vom 02.02.2024, Bl. 2108-2127 und 2714-2727 der zweitinstanzlichen Akte; Seite 17 – 44 des Schriftsatzes vom 06.05.2024, Bl. 3632-3659 der zweitinstanzlichen Akte). Die historische Entwicklung und das – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene - Mitgliederwachstum von 286 Mitgliedern im Jahr 2007 auf 4.156 Mitglieder im Jahr 2023, wobei es im Jahr 2023 278 hauptberufliche I gegeben habe, zeigten, dass eine gemeinsame religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung das bestimmende Element seiner Tätigkeit sei. C werde bei ihm immer spirituell-religiös praktiziert; alles sei auf die Verkündigung der C P-Lehre ausgerichtet. C könne mit weiteren Aspekten Teil einer Religion sein. Er sei der Auffassung, dass es ein unendliches Göttliches, Brahman, das ewig Absolute, gebe, und dass der Mensch im Innersten eins sei mit Brahman, seine wahre Natur vergessen habe (Avidya), der B1 (Täuschung) unterliege, was zu Duhkha (Leiden) führe. Der Mensch sei dem Samsara (Kreislauf von Geburt und Tod) unterworfen, unterliege dem Gesetz des Karmas (Ursache und Wirkung). Ziel des Lebens sei es, sich von den Zwängen des Karmas, Wünschen und Begierden zu lösen, um Samsara zu überwinden und durch R (Erlösung), die Einheit im Brahman, zu erfahren. Um dieses Ziel des Lebens zu erreichen, gingen Menschen unterschiedliche Wege (Margas). Verschiedene Wege der unterschiedlichen spirituellen Traditionen und Religionen führten zum Heil. Teil des Weges sei aber immer eine C Lebensführung unter Beachtung der "4 S". Auch ein strikt nach christlichen Glaubensvorstellungen ausgerichtetes Leben könne dementsprechend zur Erlösung führen. Andererseits widerspreche ein exklusiv gelebter christlicher Glaube dem aktiv und bekennend gelebten Glauben des Beklagten. Dass er auch Seminare zu Schamanismus anbiete, stehe der Annahme einer Religionsgemeinschaft nicht entgegen. Seine Mitglieder glaubten an die persönliche spirituelle Führung durch J. Die Struktur und Häufigkeit des M belegten ihrerseits die Systembildung, zumal eine Teilnahme aus Sicht der Gemeinschaft zwingend sei. Für ihn sei Spiritualität zudem ein Teilbereich bzw. die Essenz der Religion, weshalb die Begriffe teils synonym verwendet würden. Verschiedene Wege der unterschiedlichen spirituellen Traditionen und Religionen führten zum Heil. Sollte das Gericht die religionswissenschaftlichen Aussagen nicht übernehmen wollen, so könne es nur in der Sache entscheiden, wenn es selbst über die erforderlichen religionswissenschaftlichen Kenntnisse generell oder bzgl. der Religion des Beklagten verfüge. Ansonsten werde die Einholung eines religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens angeregt. Dass es sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft bzw. geistliche Genossenschaft handele und die I keine Arbeitnehmer seien, hätten zudem viele näher bezeichnete Gerichte und Behörden sowie die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen/Referenzen, auf welche verwiesen wird, bestätigt. Bei den vorgelegten Gutachten handele es sich nicht um Gefälligkeitsgutachten; substantiierte Einwendungen habe der Kläger nicht erhoben. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischenzeitlich - unstreitig - einen Antrag auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anlage AA5, Bl. 3454ff der zweitinstanzlichen Akte) gestellt habe. Über diesen wurde noch nicht entschieden. Wenn staatliches Recht gelten sollte, dann gelte kein Arbeits-, sondern Vereinsrecht, da der Kläger als Vorstand und Vereinsmitglied nur ehrenamtlich tätig gewesen sei. Selbst wenn das Vertragsverhältnis arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollte, dann sei ein Mindestlohnanspruch aufgrund der vom Kläger bis zum 02.02.2021 absolvierten Ausbildung erst ab dem 03.02.2021 gegeben. Das Arbeitsgericht hätte die Klage schon mangels entsprechenden klägerischen Vortrags als unschlüssig abweisen müssen. Zudem habe es verkannt, dass sich die Ausnahmeregelung des § 22 Absatz 3 MiLoG nicht nur auf anerkannte Ausbildungsberufe beziehe, sondern alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erfasse. Bei der D1-Ausbildung handele es sich um eine strukturierte, in praktische und theoretische Einheiten aufgegliederte Ausbildung, die einer ausführlichen, schriftlich festgehaltenen Ausbildungsordnung mit Ergänzungen im C lehrerhandbuch unterliege. Dem Kläger seien im Rahmen der rund fünfjährigen Ausbildung (Schulung, C lehrerausbildung, Meditationskursleiterausbildung, spirituelle Lebensberaterausbildung, Fertigung Abschlussarbeit oder Durchführung der Abschlusspraxis) tiefgreifende spirituell-religiöse Inhalte sowie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden; auch bei weltlichen Tätigkeiten sei eine spirituelle Einstellung vermittelt worden. Vorgaben zum täglichen oder wöchentlichen Umfang der O zeit habe es nicht gegeben. Die regelmäßige wöchentliche O zeit betrage 25 Stunden; der Kläger habe weniger geleistet. Aus dem Betreff der E-Mail vom 05.02.2016 der Niederlassungsleiterin Bretz sei ersichtlich, dass sich die damalige Zusage nur auf das Taschengeld und die Mieterstattung bezogen habe. Der Kläger habe seinen O dienst wegen seiner Tochter frühestens um 09.00 Uhr angetreten und regelmäßig darauf hingewiesen, dass er Termine frühestens ab 09.15 Uhr einrichten könne. Nach Aussage des E-Leiters F1 habe der Kläger Termine selbst für 09.30 Uhr kaum zusagen können, da er dann oft noch nicht von der Kita zurück gewesen sei; meistens habe der Kläger erst gegen 10.00 Uhr angefangen. Im Zeitraum 03.02.2021 bis 19.09.2021 seien nur O zeiten im Umfang von 228,75 Stunden angefallen. Der Beklagte macht geltend, dass er die Angaben des Klägers mit den Angaben im Outlook-Kalender der Mailadressen service@A.de (Teampostfach) und G1@A.de (persönliches Postfach des Klägers) sowie den von der Mailadresse service@A.de versandten Mails abgeglichen habe. Auf der Grundlage des Umfangs der jeweiligen E-Mail und den vom Kläger angegebenen Daten habe er großzügig bemessene Zeitfenster für die Centerbetreuung ermittelt, teilweise auch außerhalb der vom Kläger angegebenen Zeiten. E-Mails des persönlichen Postfachs des Klägers habe er aus Datenschutzgründen mangels bisher erteilten Einverständnisses bislang nicht ausgewertet, da die persönlichen Mail-Adressen für die private Korrespondenz eingesetzt würden und der Kläger angehalten gewesen sei, für dienstliche Belange die Team-Mailadresse zu nutzen. Die Mailadresse fundraising@A.de sei vom Kläger als Vorstandsmitglied genutzt worden. Anhand dieser Auswertungen führt der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum tageweise Zeiten an, zu denen der Kläger O geleistet habe. Vom Kläger angegebene Zeiten, in denen keine Termine im Outlook-Kalender vermerkt und keine E-Mails vom Account service@A.de zu verzeichnen seien, seien mangels Arbeitsleistung nicht zu berücksichtigen. Für die Einzelheiten wird auf die Seiten 116 bis 611 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 2194-2689 der zweitinstanzlichen Akte) sowie die Seiten 64 bis 85 des Schriftsatzes des Beklagten vom 06.05.2024 (Bl. 3689-3700 der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Es sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, O zeiten, selbst wenn es sich um O im engeren Sinne handele, grundsätzlich nicht erfasse. Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, da dieser auch zu Umfang und Inhalt der Tätigkeiten in Abgrenzung zur Vorstandstätigkeit und zur Ausbildung hätte vortragen müssen. Das Einfügen von Tabellen in einen Schriftsatz sei nicht ausreichend. Der Kläger sei nur von Februar 2019 bis Mai 2019 alleine in der Centerbetreuung gewesen, im Übrigen habe er 1 bis 3 weitere Teammitglieder gehabt. Beratungen der Stadtcenter beim Webauftritt seien maximal im Umfang von 1-2 Wochenstunden angefallen, Betreuungen bei der Neueröffnung von Centern nur ca. 2-3 Mal pro Jahr; Projektarbeiten hätten 1-2 Wochen pro Jahr ausgemacht. Der Kläger habe sich in vielen Projekten als Leitung oder Ideengeber engagiert und dabei den O dienst aus den Augen verloren und sich zugleich bei der Bereichsleiterin darüber beklagt, kurz vor dem Burnout zu stehen. Die Abwicklung des Onlinebetriebs habe der Kläger wegen der verschlechterten Finanzsituation als Vorstandsmitglied übernommen und – unstreitig – Mitte April 2020 an Herrn H1 und sein neu gegründetes Team übergeben. Die Projektleitung beim Raumnutzungskonzept habe der Kläger vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2019 als Vorstandsmitglied übernommen; dies habe ca. 50% seiner Tätigkeit ausgemacht, ab dem 01.07.2019 sei der Kläger dann wieder zu 100% in der Centerbetreuung tätig gewesen. Die Projektleitung zum Fundraising, das der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage des Vereins gedient habe, habe der Kläger als Vorstandsmitglied inne gehabt; nach dem kurzfristigen Rückzug des Klägers aus dem Vorstand sei eine Übertragung der Projektleitung vorbereitet worden und der Kläger – unstreitig - spätestens im April 2021 durch den E-Leiter F1 entbunden worden; das Projekt werde – unstreitig - erst seit Mitte Juni 2021 unter Zuordnung von I als Projektstelle im I plan geführt. Die Teilnehmer der SWOT-Gruppe hätten sich nach einem Aufruf in der I-Versammlung freiwillig gemeldet und seien daher ehrenamtlich tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei – unstreitig - auch nicht im O plan vermerkt. Genuin-religiöse Tätigkeiten wie die Leitung des M und die Teilnahme an Ritualen seien ebenso wie die beim Kläger - anders als bei den Mitgliedern des HUM-Teams, für die die Leitung von Kursen, Seminaren oder Unterricht O-Leistung darstelle - ehrenamtliche Leitung von Kursen und Seminaren nicht zu vergüten. Die Klage sei weiterhin unschlüssig. Sollte weiterer Vortrag des Beklagten erforderlich sein, werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. Soweit sich der Kläger zuletzt zur Begründung eines Vergütungsanspruchs auch auf § 616 BGB gestützt habe, so finde diese Vorschrift schon mangels Arbeitsverhältnis keine Anwendung und habe der Kläger im Übrigen die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf näher bezeichnete Gegenforderungen aus den Jahren 2019 bis 2022 wegen der Inanspruchnahme von I-Leistungen durch den Kläger und dessen Tochter wie Unterkunft und Verpflegung, Rundfunkgebühren, Mobilitätskosten, Beiträge zur Direktversicherung, Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren bzgl. der Sperrzeit der Arbeitsagentur, Zahlungen der I-Unterstützungskasse, Teilnahme an Kursen/Seminaren und Taschengeldzahlungen, mit denen er in der Berufungsbegründungsschrift hilfsweise in der dort genannten Reihenfolge die Aufrechnung gegen die Brutto- und die Nettoklageforderungen erklärt. Auf die Seiten 612 bis 628 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 2690-2706 der zweitinstanzlichen Akte) wird für die Einzelheiten Bezug genommen. Eine Aufrechnung gegen die Bruttoklageforderungen sei zulässig, da die Abzüge anhand von Abrechnungen bestimmbar seien. Zudem schließe, wie es auch im Münchener Kommentar zu § 1 MiLoG, Rn. 20 heiße, das MiLoG eine Aufrechnung nicht aus. Soweit sich der Kläger auf Verfall berufe, gelte aufgrund der Aufhebung des Vertrags vom 09.07.2014 keine Verfallfrist. Soweit sich der Kläger auf Verjährung und Verwirkung berufe, sei der Vortrag pauschal und nicht einlassungsfähig. Letztlich begehrt der Beklagte analog § 148 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die dort in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 von ihm unter dem 09.10.2023 gegen die BAG-Urteile vom 25.04.2023 eingelegten Verfassungsbeschwerden (vgl. Bl. 3426ff und 3584ff der zweitinstanzlichen Akte). Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht innerhalb von 6 Monaten noch keine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerden getroffen habe, sei Beleg dafür, dass es sich ernsthaft mit den Beschwerden befasse. Der Sachvortrag in den dortigen Verfahren sei nicht so umfangreich wie in dem vorliegenden Rechtsstreit. Wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Basis des geringeren Vortrags schon eine Religionsgemeinschaft annehmen sollte, dann müsste dies erst recht vorliegend gelten. Damit sei dann auch vorliegend klar, dass kein Mindestlohn geschuldet sei. Eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit führe zu keiner zügigeren Rechtsstreiterledigung, da er gegen eine instanzbeendende Entscheidung Rechtsmittel einlegen werde. Ein schützenwertes Interesse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits bestehe daher nicht. Es gelte auch kein Beschleunigungsgebot. Letztlich sei auch die zu erwartende Verfahrensdauer nicht überlang i. S. d. § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG. Der Beklagte beantragt, 1. den Rechtsstreit bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 auszusetzen und 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.10.2023, Az. 2 Ca 906/22 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht ergänzend Folgendes geltend: Ausweislich der BAG-Urteile vom 25.04.2023 könne unabhängig von dem weiteren Sachvortrag des Beklagten nicht von einer Religionsgemeinschaft ausgegangen werden, da die Mitglieder des Beklagten andere religiöse Ansichten weiterführen könnten. Die nach den BAG-Urteilen erstellten Dokumente seien irrelevant, bildeten auch nicht die Wirklichkeit ab, stellten zum Teil nur auf die späteren schriftlichen Regelungen ab und seien auf Bestellung des Beklagten erfolgt, wie die E-Mail des Vorsitzenden des Beklagten vom 13.05.2023 (K35, Bl. 2900 der zweitinstanzlichen Akte), auf die Bezug genommen wird, zeige. Die Rituale würden als integraler Bestandteil einzelner C wege ausgeführt, nicht aus einer religiösen Überzeugung heraus. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beklagte - unstreitig - auch schamanische und sonstige naturreligiöse Veranstaltungen anbiete. Es sei letztlich nicht erklärbar, wie jemand, der keiner Religionsgemeinschaft angehöre, zugleich Teil einer solchen sein könne. Aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich auch nicht widerspruchsfrei, woran der Beklagte denn glaube und wie viele Götter er habe. C P sei eine Richtung der indischen Philosophie. In den Unterrichtsmaterialien zur C lehrerausbildung finde sich auch nichts zur Religion. Das Purohita-Handbuch habe tatsächlich keine praktische Rolle gespielt; lediglich in den S 2020 werde kurz der Purohita-Studiengang erwähnt, für welchen sich kaum jemand interessiert habe. Zudem handele es sich dabei auch nicht um einen Priester. Die monastische Laufbahn im Hinduismus beginne – wie auch unter C.5 der S vom 2020 ausgeführt - erst ab Y, denn erst das sei der Novize. Die historische Entwicklung des Beklagten und der Lebenslauf des Vorsitzenden des Beklagten seien nicht relevant; von dem Beklagten behauptete Umstände vor dem Zeitpunkt seines Eintritts bei dem Beklagten, bestreite er mit Nichtwissen. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des BVerwG vom 20.03.1987, Az. 8 C 37/85, wonach hauptamtlich tätiger Hindupriester vom Zivildienst befreit sei, berufe, so sei festzuhalten, dass der Vorsitzende des Beklagten von der für die Entscheidung maßgebenden Priesterweihe zwischenzeitlich – unstreitig - wieder entbunden worden sei. Des Weiteren spreche die Verheimlichung des angeblichen Bekenntnisses gegen das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft. Noch heute sei auf der Homepage des Beklagten (Ausdruck Anlage K39, Bl. 2913ff der zweitinstanzlichen Akte) eine Religionsgemeinschaft kaum erkennbar, hauptsächlich werde der Seminarbetrieb beworben. Der Beklagte sei vor allem auf wirtschaftliches Wachstum ausgerichtet. Zudem laute eine Aussage auf der Homepage „Erfahre mehr über die einzelnen Götter, Meister und Heilige des Hinduismus, Buddhismus, sowie weiterer Weltreligionen, die uns die Welt in ihren religiösen Symboliken näher bringt. Von Mutter Theresa bis Shankar Y, Shiva, Rama oder Elefantengott Ganesha.“ (Anlage K39, Bl. 2937 der zweitinstanzlichen Akte). Keiner der Is sei dem Beklagten mit der Prämisse, hinduistische Überzeugungen teilen zu müssen, beigetreten. Der Glaube an eine spirituelle Führung durch J könne ggf. für einzelne gelten, nicht jedoch für die Allgemeinheit. O sein kein praktizierter Glaube, sondern Ausnutzen von Arbeitskraft. Die Ausbildung sei, so stehe es noch in den S 2020, nicht zwingend gewesen. Die D1-Ausbildung sei nicht mit Ausbildungen nach dem BBiG vergleichbar; er habe das Zertifikat automatisch erhalten. Im Übrigen habe er die Ausbildung – unbestritten - in seiner Freizeit/im Urlaub absolviert und sei die Ausbildungsordnung - unstreitig - erst 2021 nach Erhalt seines Zertifikats entstanden. Er habe vor seinem Wiedereintritt mit der Niederlassungsleiterin Bretz gesprochen, dass er zu denselben, nicht nur finanziellen Konditionen wieder zurückkomme; daher sei ein neuer Vertrag als überflüssig angesehen worden. Selbst wenn die Arbeitszeit-Regelungen aus dem Vertrag vom 09.07.2014 nicht mehr ab dem 01.02.2016 gegolten haben sollten, dann hätten die Arbeitszeitregelungen der S gegolten. Die Richt-O zeit nach B. 3.2 der S 2015 habe während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung bei dem Beklagten weitergegolten. Wie sich aus dem Protokoll vom 03.10.2017 (Anlage K53, Bl. 2994ff der zweitinstanzlichen Akte) ergebe, sei die Arbeitszeitregelung allein wegen des MiLoG herausgenommen worden. Sie habe aber praktisch weiter gegolten, was das BAG bereits festgestellt habe. Insbesondere habe es weiterhin die Stundenmodelle 42+, 45+ und 36+ gegeben, was auch der I plan vom 18.-24.6.2020 (Anlage K52, Bl. 2992 der zweitinstanzlichen Akte) und die weiterhin in der S vorhandenen Regelungen für Alleinerziehende und Rentner zeige. Er habe seine Tochter zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr zur Kita bringen müssen; manchmal habe er sie schon um 08.00 Uhr hingebracht, in der Regel zwischen 08.30 Uhr und 08.45 Uhr, so dass er regelmäßig um 09.00 Uhr im Büro gewesen sei. Wenn seine Tochter bei ihrer Mutter gewesen sei, habe er meistens zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr angefangen zu arbeiten. Er sei auch immer unterstützt worden, wenn er Termine wahrzunehmen gehabt habe und seine Tochter bei ihm gewesen sei. Aus den vom Beklagten vorgelegten Mails zu Terminvereinbarungen ab 09.15 Uhr könne nicht auf seinen Arbeitsbeginn zurückgeschlossen werden; vor Gesprächsterminen habe er Mails geprüft, sich auf die Termine vorbereitet, Aufgaben delegiert etc. Der Kläger behauptet weiter, dass der Kalender zum Teampostfach service@A.de nicht ausgewertet worden sei, dort seien zahlreiche weitere Termine vermerkt. Zudem habe er E-Mails auch unter seinem persönlichen Account empfangen und unter fundraising@A.de versandt. Seine Arbeitsleistung habe zudem – unstreitig – nicht nur aus dem Versand von Mails, sondern auch aus Telefonaten, persönlichen Gesprächen, Vorbereitungen etc. bestanden. In den von ihm angegebenen Zeiträumen habe er mit wenigen Ausnahmen seine Arbeitsleistung erbracht bzw. sich hierfür bereit gehalten. Für Zeiten, in denen er zu einer Therapiesitzung gefahren sei, habe er einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, da er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei und ihm ein anderer Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht angeboten worden sei. Hinsichtlich der einzelnen, vom Kläger erhobenen Einwendungen und eingeräumten Korrekturen wird auf Seite 61 – 91 der Berufungserwiderung vom 04.04.2024 (Bl. 2863-2893 der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger stellte zudem in der Berufungsverhandlung klar, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum über die erstinstanzlich zugesprochenen Stunden hinaus keine weiteren zu vergütenden Stunden begehre und dass er für seine Tätigkeit als Vertrauensperson keine vergütungspflichtige Arbeitszeit geltend mache. Der Kläger macht weiter geltend, dass er Ansprechpartner für ca. 100 Stadtcenter gewesen sei; für die regelmäßigen Aufgaben seien ansich 4 Personen geplant gewesen, weitgehend sei er aber auf sich alleine gestellt gewesen. Bei der Fundraising-Projektleitung habe es sich nicht um Vorstandstätigkeit gehandelt; so habe dazu – unbestritten – auch bereits am 01.08.2019 das erste Gespräch mit dem Vorsitzenden des Beklagten stattgefunden. Nunmehr sei die Stelle auch ausgeschrieben worden (Anlage K62, Bl. 3048f der zweitinstanzlichen Akte). An den I versammlungen habe er nicht als Vorstandsmitglied, sondern als I teilgenommen, wobei er seit Corona meistens nicht mehr teilgenommen habe. Auch die Zoom-Organisation sei unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft. Allein der Umstand, dass man freiwillig eine Aufgabe übernommen habe oder in eine Kommission gewählt worden sei, bedeute nicht, dass diese Tätigkeit nicht zu vergüten sei. Beim M handele es sich nicht um einen Gottesdienst, sondern um eine spirituelle Veranstaltung. Ausweislich der S 2015 habe auch das Leiten vom M und von C stunden zum O dienst gezählt. Die Teilnahme sei nicht zwingend gewesen. Letztlich habe der Beklagte nicht einmal im Ansatz vorgetragen, welche Arbeiten dieser ihm zugewiesen habe und an welchen Tagen er, der Kläger, diesen Weisungen nicht nachgekommen wäre. Mit seinem bloßen, meist unsubstantiierten Bestreiten der von ihm, dem Kläger, vorgetragenen Arbeitszeiten genüge der Beklagte seiner Darlegungslast nicht. Hinsichtlich der Nettoklageforderung gehe es um von dem Beklagten selbst anerkannte Ansprüche und um vorsätzlich sowie rechtswidrig nicht ausgezahlte Beträge. Um Mindestlohn und Religion gehe es insoweit nicht. Hinsichtlich der hilfsweise erklärten Aufrechnung beruft sich der Kläger darauf, dass eine Aufrechnung gegen Mindestlohnansprüche dem Sinn des MiLoG entgegenlaufen würde. Zudem bestreitet er die Höhe der Ansprüche, beruft sich auf die Verfallfrist in § 21 des Vertrages vom 09.07.2014, auf die Einrede der Verjährung sowie Verwirkung und stellt die materiell-rechtliche Berechtigung einiger Gegenforderungen in Abrede. Mit einer Aussetzung des Rechtsstreits erklärt sich der Kläger nicht einverstanden. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung die Gewährung einer Schriftsatzfrist vor dem Hintergrund beantragt, dass die Klage erst mit der im Termin erfolgten klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage schlüssig geworden sei. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Aussetzungsantrag des Beklagten ist nicht stattzugeben. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise, hinsichtlich eines Bruttobetrages von 3.582,20 Euro und hinsichtlich des Zinsbeginns, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Absatz 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden (BAG, Beschluss vom 10.09.2020, Az. 6 AZR 136/19 (A), juris). Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2024, Az. 10 AZR 15/21, BeckRS 2024, 6443; BAG, Urteil vom 22.03.2023, Az. 10 AZR 499/20, juris, Rn. 20 m. w. N.). 2. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens (§ 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 ArbGG, §§198 ff. GVG) ist eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht angezeigt. Zwar ist der Rechtsstreit insgesamt erst seit knapp 1 ½ Jahren anhängig, allerdings geht es für den Kläger um nicht unerhebliche Beträge und ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Aus dem bisherigen Zeitablauf der Verfassungsbeschwerden vermag die Kammer zudem nicht abzuleiten, dass die Verfassungsbeschwerden voraussichtlich zur Entscheidung angenommen werden. Es ist ebenso möglich, dass die Verfassungsbeschwerden mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig angesehen werden. Selbst wenn sie angenommen werden sollten, ist immer noch fraglich, inwieweit die dortigen Entscheidungen vorliegend zu einer endgültigen Klärung führen würden. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat er vorliegend mehr Sachvortrag geleistet als in den Verfahren, in denen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Sollten die Verfassungsbeschwerden in der Sache keinen Erfolg haben, wäre daher vorliegend nach einer nicht valide abschätzbaren Dauer der Verfassungsbeschwerdeverfahren immer noch keine Klärung erzielt. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Aussetzung nicht vertretbar. II. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Absatz 2 lit. b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG am 07.11.2023 gegen das am 30.10.2023 zugestellte Urteil vom 11.10.2023 innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Absatz 3, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 02.02.2024 begründet. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. III. Die Berufung ist teilweise, soweit dem Kläger ein über 2.648,25 Euro brutto hinausgehender Bruttobetrag sowie Prozesszinsen bereits ab dem 14.12.2022 (statt dem 15.12.2022) zugesprochen worden sind, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage auch hinsichtlich der Bruttoforderung hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) (BAG, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 437/17, BAGE 163, 205-218, Rn. 15; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2020, Az. 1 Sa 17/20, BeckRS 2020, 23376, Rn.18). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die Klage zusammensetzt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, juris, Rn. 11, 12). Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (§ 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Absatz 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas Anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG, Urteil vom 29.08.2018, Az. 7 AZR 206/17, juris, Rn. 20; BAG 24.02.2021, Az. 10 AZR 43/19, juris, Rn. 15). Werden im Wege einer „Teilgesamtklage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, hat die Klagepartei dem Grundsatz nach anzugeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen welche Teile einklagt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die sog. „abschließende Gesamtklage“. Erklärt die klagende Partei, die Klageforderung habe abschließenden Charakter, macht sie weder eine Forderung teilweise noch Teile mehrerer Forderungen, sondern diese sämtlich und in voller Höhe geltend. In einem solchen Falle ist den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, juris, Rn. 11, 12; BAG, Urteil vom 27.07.2021, 9 AZR 449/20, juris, Rn. 13, m. w. N.). b) Der Kläger macht mit dem in die Berufungsinstanz gelangten Bruttoklagebetrag für die angeführten Krankheitszeiten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, für die angeführten Urlaubszeiten Urlaubsentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, für Zeiten, in denen er - wie nun zweitinstanzlich unstreitig geworden ist - aufgrund eines Arzttermins tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat und für die ihm erstinstanzlich Vergütung wegen erbrachter Arbeitsleistung zugesprochen worden war, Vergütung nach § 616 BGB in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und für die übrigen, erstinstanzlich zugesprochenen Zeiten, in denen er auch nach seinem zweitinstanzlichen Vorbringen tatsächlich gearbeitet hat, Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend. Der Kläger hat zwar zweitinstanzlich für einzelne Tage schriftsätzlich mehr Stunden angeführt als ihm erstinstanzlich zugesprochen worden sind, die Klage allerdings nicht entsprechend erweitert. Der in die Berufungsinstanz gelangte Teil der Klage ist daher für den streitgegenständlichen Zeitraum – wie schon die erstinstanzliche Klage - als abschließende Gesamtklage zu verstehen. Über die erstinstanzlich zugesprochenen Stunden hinaus macht der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren, zu vergütenden Stunden geltend. Dies hat der Kläger in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Klage zulässig. Dass der Kläger die Klage nicht hinsichtlich erstinstanzlich zugesprochener Zeiten, für die ihm nach seinem eigenen zweitinstanzlichen Vorbringen tatsächlich kein Vergütungsanspruch zusteht, nicht zurückgenommen hat, ist für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. Einwendungen des Beklagten beziehen sich insoweit auf die für die Begründetheit der Klage relevante Schlüssigkeit. 2. Die Klage ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, hinsichtlich der Bruttoforderung teilweise und hinsichtlich der Nettoforderung vollständig begründet. Die diesbezüglichen Zinsansprüche sind erst ab dem 15.12.2022 begründet. a) Der Kläger hat gegen den Beklagten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gemäß § 1 Absatz 1 MiLoG sowie für Krankheits- und Urlaubstage gemäß §§ 3, 4 EFZG, §§ 1, 11 BUrlG i. V. m. § 1 MiLoG Anspruch auf Zahlung von insgesamt noch 2.648,25 Euro brutto. aa) Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Absatz 1 i.V.m. § 22 Absatz 1 Satz 1 MiLoG, § 1 EFZG und § 2 BUrlG. (1) Der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erstreckt sich nach § 22 Absatz 1 Satz 1 MiLoG auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Bestimmung liegt der nationale Arbeitnehmerbegriff des § 611a Absatz 1 BGB zugrunde (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.). Nach § 611a Absatz 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Die Parteien einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen sind danach nicht frei darin, den Vertragstyp unabhängig von den vereinbarten Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht werden soll, und der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu bestimmen. Sie sind an die zwingenden Vorgaben des § 611a Absatz 1 BGB gebunden. Ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit materieller Vertragsgegenstand oder leistet der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich solche Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 611a Absatz 1 BGB vor (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20, juris, Rn. 39). Zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ist nach § 611a Absatz 1 Satz 5 BGB stets eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei ihrer Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung neben der Würdigung tatsächlicher Umstände auch die Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit in Branchen und Bereichen mit besonderem verfassungsrechtlichen Schutz zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9232 S. 32). Sie sind von Verfassungs wegen gehalten, die durch das Grundgesetz eingeräumten Rechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsseite gewahrt bleibt. Verfassungsrechtliche Garantien können den Grundrechtsträgern bei der Festlegung des Vertragstyps einen größeren rechtlichen Spielraum eröffnen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12, juris). (2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat sich zwar ausdrücklich auf mitgliedschaftlicher Vertragsgrundlage zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die formell auf vereinsrechtlicher Grundlage vereinbarten, auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten mitgliedschaftlichen Pflichten der Parteien begründen aber einen Arbeitsvertrag. Dem stehen weder die Vereinsautonomie des Beklagten noch dessen spirituelle Ausrichtung und das damit begründete, ordensähnlich organisierte Lebensmodell entgegen. (a) Rein formal haben die Parteien ab dem 01.02.2016 mit dem Mitgliedschaftsantrag des Klägers und dessen Annahme durch den Beklagten – ebenso wie zuvor durch den zum 31.07.2015 aufgehobenen schriftlichen „Vertrag über die Mitarbeit als I-Mitglied in der A E Gemeinschaft“ vom 09.07.2014 - kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Vereinsmitgliedschaft begründet. So heißt es dort, dass die Mitgliedschaft begründet werde, um sich persönlich zu entwickeln, die spirituellen Lehren des C zu verbreiten und nach Selbstverwirklichung zu streben und nicht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei sich das Mitglied bewusst, dass das uneigennützige Dienen (O) nur einen Baustein der geistig förderlichen I-Gemeinschaft darstelle und kein Anspruch auf ein Gehalt entstehe. Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sei gerade nicht gewollt. In der in Bezug genommenen S heißt es unter B.3.1 ebenfalls, dass ein I Mitglied des gemeinnützigen A e.V. und kein Arbeitnehmer sei. Abweichend von der formalen Bezeichnung des Rechtsverhältnisses war der materielle Inhalt des Rechtsverhältnisses aber – unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sämtliche Konditionen des Vertrags vom 09.07.2014 auch ab dem 01.02.2016 gegolten haben - auf die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichtet. In der I-Ordnung heißt es unter Ziffer (8), dass sich das Mitglied verpflichte, sich einzubringen mit uneigennützigem Dienst (O) für die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft, die Ziele des Vereins und die Mission, C zu verbreiten. Aufgabenbereiche würden in beidseitiger Übereinkunft vereinbart, abhängig von den persönlichen Fähigkeiten, Talenten und Interessen des I. Nach B.3.1 der S 2015 leisten I ihren selbstlosen Dienst (O) innerhalb dieser Erfordernisse. Um einen geregelten Ablauf des Lebens und Lehrens von C und Spiritualität zu gewährleisten, sei jeder I einem Team zugeordnet, in dem er bestimmte Aufgaben verantwortlich übernehme. Gegenstand der O waren gemäß B.3.1. der S beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von C unterricht und die Leitung von Seminaren. Im Fall des Klägers war Gegenstand der O insbesondere die Betreuung der Stadtcenter des Beklagten. Nach B. 3.1 der S helfe jeder I auch dort mit und springe dort ein, wo es notwendig sei. Bei alledem - so die S - habe das Wohl der Gäste, für die diese Leistungen vorrangig zu erbringen waren, im Mittelpunkt zu stehen („ihre Anliegen haben immer Priorität vor allem anderen“). Nach B.3.2 der S 2015 lag die Richt-O-Zeit bei 7-8 Stunden am Tag bei regulär 6 Tagen pro Woche. Nach der S 2015 hatten Alleinerziehende (nur ein Elternteil im E) mit Kind im E – wie der Kläger - ein Minimum von 39 Stunden O (statt 42 Stunden) zu leisten. In der S 2020 heißt es – nachdem die Richt-O-Zeit gestrichen worden war –, dass Alleinerziehende typischerweise eine halbe Stunde O pro Tag weniger als andere I machen. Die I unterlagen somit im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin Vorgaben zum zeitlichen Umfang der O. Sofern der Beklagte geltend macht, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vorgaben mehr gegeben habe und die noch vorhandenen Passagen zum zeitlichen Umfang versehentlich nicht gestrichen worden seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst die S 2022 enthalten in Form eines beispielhaften Tagesablaufs, der 7,5 Stunden O vorsieht (8h-11h O im N-Team, 12-14h O im N-Team, 14.30h-16h Reinigung/Bestückung Gemeinschaftsküche, 19h-20h Leiten des Om Namo Narayanaya Singen für den Weltfrieden) Vorgaben zum zeitlichen Umfang. Zudem werden die I anhand von O plänen entsprechend für die Aufgaben eingeteilt. Auch wurde dem Kläger mit E-Mail vom 13.02.2021 seiner Bereichsleiterin C1 (Anlage K18, Bl. 41 der erstinstanzlichen Akte) unter anderem vorgeworfen, vereinbarte O zeiten nicht eingehalten zu haben. Davon, dass keine zeitlichen Vorgaben mehr gemacht worden seien, kann daher nicht gesprochen werden. Des Weiteren waren Team- oder Standortwechsel mit dem Teamleiter, ggf. auch mit dem Bereichsleiter oder dem O team abzustimmen. Auch freie Tage waren mit dem Teamleiter abzustimmen, wobei man auch bereit sein sollte, den freien Tag mal zu verschieben oder auf den freien Tag zu verzichten, wenn die anstehende Aufgabe oder das Unterrichten von C es erfordere. Der Kläger war hauptsächlich in der Centerbetreuung tätig und unterlag insoweit dem Weisungsrecht sowie der Kontrolle durch die Bereichsleitung, wie gerade auch die E-Mail vom 13.02.2021 (Anlage K18, Bl. 41 der erstinstanzlichen Akte) zeigt. Nebentätigkeiten waren nach der S 2015-2022 grundsätzlich nicht erlaubt. Als Gegenleistung für O erhielt der Kläger neben freier Kost und Logis ein monatliches Taschengeld. Der Gegenleistungscharakter zeigt sich zum einen daran, dass I, die Rente beziehen und nicht mehr in der Lage sind, O zu leisten, kein Taschengeld erhalten, sondern zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Betrag in Höhe von 500-600 Euro beitragen müssen. „Teilzeit-I“ in Rente, die ca. vier Stunden am Tag bzw. ca. 24 Stunden in der Woche „mithelfen“, bleiben Teil der E Gemeinschaft, erhalten jedoch kein Taschengeld. Auch dies dokumentiert den inneren Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Gewährung der geldwerten Vorteile. Mit der Teilzeitbeschäftigung können Unterkunft und Verpflegung noch erarbeitet werden, das Taschengeld jedoch nicht mehr (so auch BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Zum anderen zeigt auch die Regelung in B.3.1.5 der S, wonach dann, wenn ein Elternteil 33 Stunden pro Woche O zeit mache, das 36+ Modell mit entsprechender Taschengeldregelung gelte, den Gegenleistungscharakter. Das Rechtsverhältnis war somit darauf angelegt, dass der Kläger dem Beklagten seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellte und seine Leistungen sein einziges Arbeitseinkommen darstellen sollten. Die vom Beklagten gewährten Leistungen in Form von Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sollten es dem Kläger ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung war - ebenso wie in einem Arbeitsverhältnis - dazu bestimmt, die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Vereinsbeitritt weder vorrangig bezweckte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch eine angemessene Gegenleistung für die versprochenen Dienste erwartete, sondern sich in erster Linie persönlich entwickeln, die spirituellen Lehren des C verbreiten und nach Selbstverwirklichung streben wollte. Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen des Klägers zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.). Unerheblich ist, dass die geldwerten Leistungen keine angemessene Vergütung für die von dem Kläger geleistete Arbeit darstellen. Eine unangemessene Vergütung kann nicht Rechtfertigung dafür sein, einen Beschäftigten vom Schutzbereich zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen auszunehmen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). (b) Entgegen der Auffassung des Beklagten gestatten es die Besonderheiten der Vereinsautonomie nicht, die fremdbestimmt, weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zu leistenden Tätigkeiten des Klägers abweichend von den Vorgaben des § 611a Absatz 1 BGB als Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) zu regeln. Mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Absatz 1 GG) kann sich ein Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben. Dies umfasst grundsätzlich das Recht des Vereins, den von jedem Mitglied zu leistenden Vereinsbeitrag in Form von fremdbestimmter, weisungsgebundener Tätigkeit - insbesondere Arbeitsdienste zur Förderung des Vereinszwecks - festzulegen (BAG, Beschluss vom 22.03.1995, Az. 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; BAG, Beschluss vom 26.09.2002, Az. 5 AZB 19/01, NZA 2002, 1412; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; Erfurter Kommentar, 24. Auflage, § 611a BGB Rn. 149; Wank/Maties, NZA 2007, 353 [355ff]). Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 611a Absatz 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG, Urteil vom 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12, juris, Rn. 40 ff.; zu Scientology BAG, Beschluss vom 26.09.2002, Az. 5 AZB 19/01, NZA 2002, 1412; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG, Urteil vom 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11, juris, Rn. 18). Eine formell mitgliedschaftlich begründete Arbeitsverpflichtung darf nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 Rn. 24). Erzeugt die vereinsrechtliche Dienstpflicht gemessen am Maßstab des § 611a Absatz 1 BGB eine Verbindlichkeit, die einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleichkommt, steht der zwingende Charakter des Arbeitsrechts der Annahme entgegen, das Vereinsmitglied werde außerhalb eines Arbeitsverhältnisses tätig. Das daraus abzuleitende Gebot zur Nutzung der arbeitsrechtlichen Form führt grundsätzlich zu einem Verbot, die Pflicht zur Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in anderer rechtlicher Form als der eines Arbeitsvertrags unter Anwendung des arbeitsrechtlichen Schutzregimes zu vereinbaren. Durch rechtliche Gestaltung darf nicht eine arbeitsvertragsgleiche Verpflichtung zur Arbeitsleistung geschaffen werden, ohne dem Dienstleistenden den arbeitsrechtlichen Schutz einzuräumen. Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zusätzlich zur formal begründeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt. Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes tritt diese Folge unabhängig von einer Versorgungszusage und deren Inhalt bereits dann ein, wenn der gesetzliche Mindestlohn als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene nicht garantiert ist. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitnehmer umfassend vor den Folgen einer unangemessen niedrigen Vergütung. Die Normierung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG), die letztlich auch die sozialen Sicherungssysteme entlasten soll (BT-Drs. 18/1558 S. 28). Der durch das MiLoG vermittelte Mindestschutz bei der Einkommenshöhe für Arbeitsverhältnisse ist zur Vermeidung einer objektiven Funktionswidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehung auch bei einer arbeitsvertragsgleichen Tätigkeit in Vereinsstrukturen zu wahren (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Durch die (formell) mitgliedschaftlich begründete Arbeitsverpflichtung des Klägers werden zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen. Die für das Rechtsverhältnis geltenden Bestimmungen in Satzung, S und Mitgliedsvertrag gewährleisten nicht den arbeitsrechtlich gebotenen Mindestschutz. Der Beklagte hat dem Kläger den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vorenthalten, indem er ihm lediglich das satzungsmäßig vorgesehene Taschengeld zahlte. Die Sachleistungen in Gestalt von Kost und Logis bleiben insoweit unberücksichtigt. Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der „Zahlung“ und der Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.). (c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 i. V. m. Artikel 140 GG und Artikel 137 Absatz 3 WRV nicht in die Prüfung einzubeziehen. Diese grundgesetzlichen Freiheiten sind vorliegend keine Umstände, die im Rahmen der Gesamtabwägung der Annahme eines Arbeitsverhältnisses entgegenstehen und eine fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses legitimieren. Auch die entsprechend verfassungsrechtlich gewährleistete Weltanschauungsfreiheit berechtigte nicht zur Beschäftigung in der O ohne den zwingenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz. Der Beklagte war jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Er durfte sich daher keine innere Ordnung schaffen, nach deren Maßgabe ausschließlich vom religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnis geprägte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen waren. (aa) Die Kammer folgt insoweit den vom BAG im Urteil vom 25.04.2023, Az.9 AZR 253/22, aufgestellten Grundsätzen, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht. Im Einzelnen: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Absatz 3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Bekenntnis dienen. Der Staat erkennt die Religionsgemeinschaften als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen und die Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken. Die Religionsgemeinschaften können selbst frei und autonom darüber bestimmen, welche Dienste sie in welchen Rechtsformen ausüben wollen und sind nicht auf spezifische Gestaltungsformen beschränkt. Religiöse Orden können insofern eine mögliche Variante und Form durch die Religion geprägter Dienste darstellen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.). Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eröffnen die Möglichkeit, Mitglieder eines Ordens oder Singularinstituts der katholischen Kirche oder evangelische Diakonissen in kirchlichen Einrichtungen nicht als Arbeitnehmer zu beschäftigen, obwohl sie weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichten. Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (BAG, Urteil vom 07.02.1990, Az. 5 AZR 84/89, juris; BAG, Urteil vom 14.02.1978, Az. 1 AZR 280/77, zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Auflage 2020, § 5 Rn. 6). Diese Grundsätze sind nicht auf christliche Religionsgemeinschaften beschränkt, sondern gelten ebenso für andere Religionen. Auch deren Mitglieder können vom staatlichen Mindestschutz des Arbeitsrechts ausgenommen sein, wenn ihr Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt ist (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich Religionsgesellschaften gleichgestellt (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Absatz 7 WRV). Verfassungsrechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen (BVerwG, Urteil vom 23.03.1971, Az. I C 54.66, BVerwGE 37, 344). Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt (BAG, Beschluss vom 22.03.1995, Az. 5 AZB 21/94, zu B I 1 b der Gründe, BAGE 79, 319; BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, Az. 7 C 21/90, zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112). Ein religiöser, von Art. 4 GG geschützter Glaube ist nicht bereits in jeder animistischen Naturvorstellung und jedem magischen Weltbezug zu sehen. Neben dem transzendenten Bezug ist auch ein Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung notwendig. Von einem religiösen Glauben kann erst gesprochen werden, wenn die Stellung des Menschen, seine existentielle Sinnsuche unter Verwendung transzendenter Perspektiven so thematisiert wird, dass eine Verhaltensdisposition sich darauf stützen kann (Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2024, Art. 4 GG Rn. 65). Entsprechendes gilt für weltanschauliche Überzeugungen. Ein Gedankensystem wird erst dadurch zur Weltanschauung, wenn es sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasst und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführt. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens – z.B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, Az. 6 C 5/91, zu 2 a bb der Gründe, BVerwGE 89, 368). Dies gilt auch für die Vermittlung rein geistiger Techniken (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.). Eine reine Lebensweise und die Durchführung spiritueller Praktiken sind danach ohne Einbettung in einen Gesamtkontext für sich gesehen weder Religion noch Weltanschauung (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Religionsgesellschaften i.S.v. Art. 137 WRV, die mit dem im Grundgesetz ebenfalls verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) identisch sind, sind Verbände mit dem Zweck, gemeinsam religiöse Überzeugung zu betätigen. Auf die soziale Relevanz, Organisationsform oder zahlenmäßige Stärke einer solchen Gruppierung kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass die Vereinigung von einem gewissen religiösen Konsens getragen wird, der sich auf den Sinn menschlicher Existenz bezieht und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfasst. Der Zusammenschluss muss auf eine umfassende Überzeugung des ihn prägenden religiösen Konsenses durch ein Bekenntnis nach außen abzielen und die umfassende Erfüllung aller religiös motivierten Aufgaben, die er stellt, anstreben (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.; so auch VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2013, Az. 12 K 2195/12, BeckRS 2013, 52151). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, sind nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich nach dem geistigen und äußeren Erscheinungsbild auch tatsächlich um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatlichen Organen und damit letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991, Az. 2 BvR 263/86, zu C I der Gründe, BVerfGE 83, 341; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az. 6 C2/04, juris, Rn. 23). Diese Vorgaben geltend entsprechend für Weltanschauungsgemeinschaften (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). (bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelte es sich bei dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum weder um eine Religions- noch um eine Weltanschauungsgemeinschaft und kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass die hier streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers von einem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis geprägt gewesen wäre. Zwar trägt der Beklagte dazu vor, dass die Gemeinschaft auf einem Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung beruhe, und führt zu seinen Glaubensüberzeugungen und der historischen Entwicklung aus. Zudem verweist er auf verschiedene Stellungnahmen/Referenzen und Gutachten, die den Beklagten als Religionsgemeinschaft qualifizieren und die Entscheidungen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, für unzutreffend erachten. Allerdings ist für die Kammer aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, dass eine gemeinsame religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung das bestimmende Element der Tätigkeit des Beklagten bzw. der I gewesen sein soll und die I die von dem Beklagten dargelegten Glaubensüberzeugungen geteilt haben. Ein gemeinsames Bekenntnis lässt sich den Dokumenten aus dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht entnehmen. Die Glaubensordnung wurde erst im Nachgang der BAG-Urteile vom 25.04.2023 erstellt. Die Satzung aus dem streitgegenständlichen Zeitraum spricht gegen das Vorliegen einer Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft. Die Satzung enthält eine Aufzählung verschiedener Glaubens- und Überzeugungsrichtungen, die weder als Einzelpositionen näher erläutert noch als Gesamtheit in einen inneren Sinnzusammenhang gestellt werden. Ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der A-Lehre lassen sich nicht hinreichend erkennen. Aufgrund des breiten Spektrums beziehungslos nebeneinandergestellter Glaubens- und Überzeugungsrichtungen, die sich ggf. sogar gegenseitig ausschließen, beruht das Lebensmodell der I-Gemeinschaft nicht auf einem bestimmten Bekenntnis im Sinn eines existentiellen Verständnisses der Welt und des Sinns menschlichen Lebens. Für die Annahme einer Religion oder Weltanschauung genügt es nicht, wenn die Gemeinschaft ihr Leben und Wirken zwar an für sich betrachtet fundierten Grundwerten ausrichtet, diese sich aber auf nicht näher erläuterte Schlagwörter beschränken, zwischen denen kein Sinnzusammenhang hergestellt wird (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Daran ändern auch die Regelungen in §§2, 6c der Satzung nichts (so auch BAG, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 9 AZR 231/23 (F), n.v.). In § 2 der Satzung wird der Zweck des Vereins mit „Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ beschrieben. Dieser Zweck soll u.a. durch die Errichtung von Zentren, in denen C und verwandte Disziplinen gelehrt werden, die Errichtung von C-Seminarhäusern, der Schaffung von A I Gemeinschaften als Lebensgemeinschaften in alter indischer religiöser E- und Kloster-Tradition, die Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des C und verwandter Disziplinen gelehrt werden, und der Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen etc. erreicht werden. Demnach geht es primär um die Verbreitung von C. Die A I haben gemäß § 6c der Satzung zum Ziel, die religiös-spirituellen Lehren von C P in der Tradition von J zu leben, sich spirituell zu entwickeln, um R - die Befreiung/Erleuchtung - zu erreichen. Sie richten ihr Leben demnach an den 4 großen „S", also L (spirituelle Praxis), M (gemeinsame Meditation/Mantrasingen/Lichtritual), N (reiner spiritueller Lebensstil), O (uneigennütziges Dienen) aus. Eine bestimmte Überzeugung über den Sinn und die Bewältigung des menschlichen Lebens wird daraus nicht deutlich. Zudem können die I unstreitig ihre Ansichten anderer Religionen beibehalten. So heißt es auch in der S 2015, lediglich, dass die I ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür einsetzen, in der C P Tradition nach J und Z spirituell zu praktizieren und diese Lehren zu verbreiten, und dass sie auf ein spirituelles Leben ausgerichtet seien. Das Ausführen spiritueller Rituale stellt als solches ebenso wie die Einhaltung von vegetarischer Ernährung und Alkoholverbot keine Religionsausübung dar. Daran vermag auch die Existenz des Purohita-Handbuchs, dessen Praxisrelevanz nicht ersichtlich ist, nichts zu ändern. Es stellt danach für sich gesehen weder eine Religion noch eine bestimmte Weltanschauung dar, dass I, die in einer spirituell geprägten, klosterähnlich organisierten Gemeinschaft nach bestimmten Verhaltensregeln zusammenleben, C in der Tradition von J praktizieren und vermitteln. Dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts seine Satzung mit Wirkung zum 08.08.2023 änderte und das Dokument „Unser Glaube – unsere spirituelle Praxis“ erstellte, ist für diesen Rechtsstreit – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – unerheblich, da dieser Zeitraum nicht streitgegenständlich ist. Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum kein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamer religiöser Anschauung oder gemeinsamer Weltanschauung im Sinne positiver Überzeugungen. Das Leben in Gemeinschaft diente nicht der Verwirklichung gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Ziele seiner Mitglieder. Die Praxis des Beklagten enthält spirituelle Elemente und nimmt Einflüsse aus verschiedenen Religionen und Wissenschaften auf. Die Kombination von praktischen Techniken und Disziplinen des C mit den philosophischen Lehren des P sowie weiteren Religionen/Wissenschaften stellt als solches kein religiöses/weltanschauliches Bekenntnis dar. Ein christlicher I, der an M und Feierlichkeiten anlässlich von hinduistischen Feiertagen teilnimmt, gibt damit ebenso wenig ein Glaubensbekenntnis ab wie durch die Teilnahme an schamanischen Ritualen. Allein das Ziel, sich von Wünschen und Begierden zu lösen und „spirituelle Erleuchtung“ zu erlangen, vermag keine gemeinsame Religion oder Weltanschauung zu begründen. Dieses Ziel kann selbst nach Vorstellung des Beklagten auch mit einem strikt nach christlichen Glaubensvorstellungen ausgerichteten Leben erreicht werden. So bietet der Beklagte auch Kurse/Seminare zu verschiedenen Religionen/Weltanschauungen/Praktiken an. Jedes Mitglied kann seine religiösen Ansichten beibehalten. Es liegt lediglich die für geistliche (Kloster- und Ordens-) Gemeinschaften typbildende vollständige Verflechtung von Arbeitsleben und persönlicher Lebensgemeinschaft vor. Diese war jedoch nicht darauf ausgerichtet, dass die Mitglieder des Beklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen. Es bestand kein gemeinsamer Bezugspunkt, von dem aus A und die daran angepasste Lebensweise als Mittel zur Erreichung eines gemeinsamen existentiellen Ziels zu praktizieren ist. Jedes Mitglied kann - unabhängig von und parallel zu den Überzeugungen der anderen Mitglieder - seine Lebensweise anhand einer frei festgelegten Kombination aus den in der Präambel der Satzung aufgeführten Glaubensrichtungen und Überzeugungen ausrichten. Der E und die dort praktizierten Rituale waren danach nicht Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses, sondern der äußere Rahmen für die Ausübung und Verbreitung von C (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris). Letztlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten auch nicht, dass die O-Tätigkeit des Klägers, die primär in der Betreuung der Stadtcenter des Beklagten, die insbesondere C-Kurse anbieten, bestand und damit der Vermarktung von C diente, Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses gewesen wäre. Der Einholung eines religionswissenschaftlichen Gutachtens bedurfte es insoweit nicht. Die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen/Referenzen und Gutachten stellen zudem lediglich Rechtsansichten dar, die anhand des Vorbringens im hiesigen Rechtsstreit von der Kammer nicht geteilt werden. Ob - wie der Kläger annimmt - dem Beklagten der besondere Schutz aus Art. 4 Absatz 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung auch deshalb abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art. 4 Absatz 1 und 2 GG geschützte religiöse oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, m. w. N.), kann vorliegend dahinstehen. (d) Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bei der Agentur für Arbeit – erfolgreich – geltend gemacht hat, es habe sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, führt nicht dazu, dass sich der Kläger vorliegend gegenüber dem Beklagten gemäß § 242 BGB nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses berufen könnte. Ein schützenwertes Vertrauen des Beklagten darauf, dass der Kläger nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend machen werde, ist nicht ersichtlich. bb) Das Mindestlohngesetz findet entgegen der Auffassung des Beklagten für die hier streitgegenständlichen Stunden auch im Zeitraum 01.02.2016 bis 02.02.2021 Anwendung. Es liegt keine Ausnahme i. S. d. § 22 Absatz 3 Alternative 1 MiLoG vor. Insoweit kann dahinstehen, ob von der Ausnahmeregelung des § 22 Absatz 3 Alternative 1 MiLoG nicht nur nach dem BBiG anerkannte Ausbildungen erfasst sind, sondern auch andere hinreichend strukturierte und ausgeformte Aus- und Fortbildungsverhältnisse, wie z. B. journalistische Volontariate (so BeckOK ArbR/Greiner, 71. Edition, 01.03.2024, MiLoG § 22 Rn. 56; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Auflage 2024, § 22 MiLoG, Rn. 3; Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2022, § 22 MiLoG, Rn. 15; a. A. Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 Rn. 146; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, § 22 MiLoG, Rn. 33). Dahinstehen kann auch, ob es sich bei der D1-Ausbildung des Beklagten um eine solche vergleichbar strukturierte Ausbildung handelt. Der Kläger macht mit seiner Klage keine Zeiten geltend, in denen er entsprechende Ausbildungszeiten wie die C lehrer-Ausbildung, die Meditationskursleiter-Ausbildung oder die Ausbildung zum Spirituellen Lebensberater oder A I Schulungen absolviert hat. Der pauschale Verweis in der I-Ordnung, wonach die ersten 3-5 Jahre der I-Mitgliedschaft eine grundlegende Ausbildung seien und der Studiengang auch die eigene Praxis umfasse, führt ebenso wie die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, I würden den Beruf bzw. die Berufung des I zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bis zum Lebensende erlernen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Tätigkeiten des Klägers in der Centerbetreuung und diversen Projekten dienten nicht dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit dem Ziel der Qualifikation als D1, sondern – wie ausgeführt – Erwerbszwecken. Sie stellten Arbeitsleistungen dar, die dem gesetzlichen Mindestlohn unterfallen. cc) Es liegt auch keine Ausnahme nach § 22 Absatz 3 Alternative 2 MiLoG vor. Wie bereits ausgeführt, erbrachte der Kläger seine streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht ehrenamtlich als Vereinsmitglied. Daran änderte sich auch nichts während seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied des Beklagten vom 14.12.2017 bis zum 31.12.2020. Dadurch wandelte sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht. Soweit der Kläger daneben Aufgaben als Vorstandsmitglied ausübte, ist dies separat zu betrachten. Nach eigenem Vorbringen des Klägers verlangt er für derartige Tätigkeiten vorliegend keine Vergütung. Soweit die Parteien unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung bestimmter Tätigkeiten vertreten, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. a) dd) (2) (f) der Gründe verwiesen. dd) Der Anspruch ist der Höhe nach nur in Höhe von 2.648,25 Euro brutto gegeben. In Höhe von 3.582,20 Euro brutto ist die Klage unbegründet. (1) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Absatz 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Erreicht die vom Arbeitgeber in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich gezahlte Bruttovergütung im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn, was vom Arbeitnehmer darzulegen ist, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 22, 24; BAG, Urteil vom 24.06.2020, Az. 5 AZR 93/19, juris, Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheiden - da ein Arbeitszeitkonto i.S.d. § 2 Absatz 2 MiLoG vorliegend unstreitig nicht vereinbart wurde - längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus, da mit dem Mindestlohngesetz den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ gesichert werden soll (BT-Drs. 18/1558 S. 28; BAG, Urteil vom 17.01.2018, 5 AZR 69/17, juris, Rn. 12; BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 25). Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 26). Da der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn mit jeder geleisteten Arbeitsstunde entsteht (§ 1 Absatz 2 i.V.m. §§ 20, 1 Absatz 1 MiLoG), ist die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erforderlich (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16, juris, Rn. 19). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB) begründet das Mindestlohngesetz mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine unmittelbaren Ansprüche. Allerdings verlangt das maßgebliche Entgeltausfall- bzw. Referenzprinzip, den Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltanspruchs einzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14, juris, Rn. 28ff; BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az. 19 AZR 191/14, juris, Rn. 31; BAG, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, Rn. 56, 57). Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 19). Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 EFZG, § 37 Absatz 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris). Seiner Darlegungslast genügt er, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris). Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris). Macht der Arbeitnehmer Vergütung für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden geltend, so hat er neben der Überstundenleistung zudem darzulegen, inwieweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (BAG, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 AZR 122/12, juris, Rn. 14). (2) In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 6,5 Stunden pro Tag bei 6 Tagen in der Woche Ansprüche in Höhe von insgesamt 2.648,25 Euro brutto erfolgreich geltend machen. (a) Zwischen den Parteien galt im streitgegenständlichen Zeitraum eine reguläre Arbeitszeit von 39 Wochenstunden bzw. 6,5 Stunden pro Tag bei 6 Tagen pro Woche. Auf den Vertrag vom 09.07.2014 kommt es insofern nicht an. Dieser wies eine regelmäßige O zeit von 42 Stunden wöchentlich aus und führte aus, dass die A Gemeinschaft davon abweichende O zeitmodelle z. B. für Eltern geschaffen habe, wozu Genaueres in der jeweils gültigen Fassung der S geregelt sei. Eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 42 Wochenstunden macht der Kläger nicht geltend. Nach der bei Eintritt des Klägers zum 01.02.2016 – unabhängig von dem aufgehobenen Vertrag vom 09.07.2024 - geltenden S 2015 galt eine Richt-O-Zeit von 7-8 Stunden pro Tag bei 6 Tagen pro Woche, für Alleinerziehende – wie der Kläger es ab dem 01.02.2016 war – galt eine Minimum-O zeit von 39 (statt 42) Stunden. Zwar wurde die Richt-O-Zeit-Regelung nachfolgend gestrichen, allerdings verblieb es bis zum Ausscheiden des Klägers insbesondere bei der Regelung, wonach Alleinerziehende typischerweise eine halbe Stunde weniger O pro Tag als andere I leisten. Zudem wurde dem Kläger mit E-Mail der Bereichsleiterin des Beklagten vom 13.02.2021 vorgeworfen, sich an die vereinbarte O zeit nicht gehalten zu haben. Die Behauptung des Beklagten, es habe keine O zeit-Vorgaben mehr gegeben, ist somit nicht zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für Alleinerziehende – wie der Kläger es war – auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine regelmäßige O zeit von 39 Wochenstunden, verteilt auf 6 Tage pro Woche, galt. (b) Die Tage, an denen der Kläger Urlaub hatte (4 – aufgrund des freien Freitags nicht wie in der Klage angegeben 5 - Arbeitstage vom 22.-26.04.2019, 3 Arbeitstage vom 20.-23.06.2019, 12 Arbeitstage vom 05.-18.08.2019, 2 Arbeitstage vom 02.-03.09.2019 [dazu, weshalb es entgegen seiner eigenen Angaben im Schriftsatz vom 18.09.2023 doch kein Urlaub gewesen sein soll, macht der Kläger keine hinreichenden Angaben, so dass der Beklagtenvortrag als unbestritten anzusehen ist], 8 Arbeitstage vom 23.-31.12.2019, 4 Arbeitstage vom 01.-05.01.2020, 4 Arbeitstage vom 10.-14.06.2020, 5 Arbeitstage vom 12.-13.09. und 28.-30.09.2020, 15 Arbeitstage vom 01.10.-18.10.2020, 12 Arbeitstage vom 18.-31.12.2020, 12 – aufgrund des freien Freitags nicht wie der Beklagte geltend machte 13 - Arbeitstage vom 01.-15.01.2021, 7 Arbeitstage vom 23.-31.07.2021 – der Urlaub vom 19.-22.07.2021 wird wegen der Erkrankung in diesem Zeitraum nicht gewertet, § 9 BUrlG - und 7 Arbeitstage vom 01.-08.08.2021) oder im Rahmen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war (4 Arbeitstage vom 24.-27.06.2019, 18 Arbeitstage vom 11.-31.07.2019, 1 Arbeitstag am 01.08.2019, 1 Arbeitstag am 09.12.2019, 16 Arbeitstage vom 13.-30.04.2020, 20 Arbeitstage vom 01.-24.05.2020, 1 Arbeitstag am 08.11.2020, 16 Arbeitstage vom 05.-22.07.2021 [19.-22.07.2021 krank während Urlaub, § 9 BUrlG], 20 Arbeitstage vom 09.-31.08.2021 und 16 Arbeitstage vom 01.-19.09.2021) sind daher gemäß § 11 Absatz 1 BUrlG, § 3 Absatz 1 EFZG mit jeweils 6,5 Stunden zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 06.05.2024 erstmals bestritten hat, dass der Kläger am 08.11.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, steht dieses in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, in welcher der Beklagte selbst geltend gemacht hatte, der Kläger sei an diesem Tag – wie von dem Kläger bestätigt – krank gewesen. Der widersprüchliche Vortrag des Beklagten ist daher prozessual unbeachtlich; es ist von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 08.11.2020 auszugehen. (c) Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen. (aa) Der Kläger hat seine Arbeitsstunden in der Normalarbeitszeit substantiiert dargelegt. Er hat für jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Viertelstunde genau angegeben, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er als Arbeitnehmer gearbeitet hat. Soweit der Kläger an einzelnen Tagen mehr als 6,5 Stunden angeführt hat, sind die darüber hinausgehenden Zeiten – mangels Vortrags zur Anordnung/Billigung/Duldung/Erforderlichkeit von Überstunden und – soweit schon erstinstanzlich geltend gemacht - wegen der insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Klageabweisung - nicht einzuberechnen. Weitere Angaben des Klägers, insbesondere zur konkreten Tätigkeit, waren auf dieser ersten Stufe nach der maßgebenden Rechtsprechung des BAG nicht erforderlich. (bb) Es oblag somit dem Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten er dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen der Kläger von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Diesen Anforderungen wird der schriftsätzliche Sachvortrag des Beklagten trotz seines Umfangs überwiegend nicht gerecht. Die tabellarische, schlagwortartige Angabe von Tätigkeiten genügt insofern nicht, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 06.05.2024 – im Zusammenhang mit dem klägerischen Vortrag - selbst ausgeführt hat. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe zu von diesem geltend gemachten Zeiten keine Leistung erbracht, da für diese Zeiten keine E-Mails und keine Termine im Kalender vorhanden seien, genügt dies der Darlegungslast des Beklagten nicht. Damit trägt der Beklagte nicht vor, welche Tätigkeiten er dem Kläger zugewiesen hat und von wann bis wann der Kläger den Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Aus dem Nichtvorhandensein von E-Mails und Kalendereinträgen kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger nicht gearbeitet hätte. Die Tätigkeit des Klägers bestand unstreitig nicht nur in dem Verfassen von E-Mails. Zudem wurden im Postfach G1@A.de eingegangene dienstliche Mails - anders als der Kalender dieses Postfachs, der auch private Termine enthielt - vorgeblich aus Datenschutzgründen - von dem Beklagten nicht ausgewertet. Auch wurden Termine aus dem Kalender des Teampostfachs service@A.de nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten mangels konkreter Zuordnung zum Kläger nicht berücksichtigt. Ebenso wurden E-Mails aus dem Account fundraising@A.de unstreitig nicht berücksichtigt. Zudem liegen den von der Beklagten für durch E-Mails belegte Tätigkeiten angeführte Zeiten Schätzungen zugrunde, deren Grundlage unbekannt ist. Der pauschale Verweis des Beklagten darauf, er habe die Zeitfenster großzügig bemessen, genügt der Darlegungslast erkennbar nicht. Soweit sich der Beklagtenvortrag auf Zeiten bezieht, die oberhalb von 6,5 Stunden pro Tag liegen, ist der Vortrag nicht streitentscheidend; maximal kann der Kläger 6,5 Stunden pro Tag beanspruchen. Die zeitlichen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 18.09.2023 sind daher, soweit der Beklagte sich nur auf nicht vorhandene E-Mails und Kalendereinträge beruft, grundsätzlich - zu den Modifikationen siehe nachfolgend unter 2. a) dd) (2) (c) (cc) – (ff) der Gründe - als unstreitig der Berechnung zugrunde zu legen. Tage mit weniger als 6,5 Stunden sind insofern grundsätzlich mit der jeweiligen, geringeren Stundenzahl zu berücksichtigen. (cc) Allerdings ergibt sich schon demnach für die Monate August 2019, Juli 2020, August 2020, Februar 2021, März 2021, August 2021 und September 2021 kein Mindestlohnanspruch, da der Kläger sich in diesen Monaten jeweils mehr gezahltes Brutto anrechnen lässt als er anhand der geltend gemachten monatlichen Gesamtstunden – auch ohne sonstige Abzüge, die daher für diese Monate nachfolgend unberücksichtigt bleiben – zu beanspruchen hat. So steht im August 2019 einer Vergütung von maximal 166 Stunden x 9,19 Euro brutto = 1.525,54 Euro ein gezahlter Betrag von 2.609,53 Euro brutto gegenüber. Im Juli 2020 könnte der Kläger maximal 157,25 Stunden x 9,35 Euro brutto = 1.470,29 Euro brutto beanspruchen, wobei er sich einen Betrag von 1.770,04 Euro brutto anrechnen lässt. Im August 2020 steht einem maximalen Anspruch für 156 Stunden x 9,35 Euro brutto = 1.458,60 Euro brutto der gezahlte Betrag von 2.633,82 Euro brutto gegenüber. Im Februar 2021 steht einem maximalen Anspruch für 107,5 Stunden x 9,60 Euro brutto = 1.032 Euro brutto ein gezahltes Brutto von 1.171,70 Euro gegenüber. Für März 2021 kann der Kläger maximal 55,75 Stunden x 9,60 Euro brutto = 535,20 Euro brutto beanspruchen, hat aber 1.171,50 Euro brutto erhalten. Im August 2021 ergeben sich maximal 175,5 Stunden x 9,60 Euro brutto = 1.684,80 Euro brutto; der Kläger lässt sich 2.561,58 Euro brutto anrechnen. Für September 2021 kann der Kläger maximal 104 Stunden x 9,60 Euro brutto = 998,40 Euro brutto geltend machen, lässt sich aber 1.091,58 Euro brutto anrechnen. (dd) Soweit der Kläger in der Darstellung im Schriftsatz vom 18.09.2023 als Arbeitszeitbeginn 08.30 Uhr angegeben hat, obwohl seine Tochter an diesem Tag ausweislich der dortigen Darstellung nicht bei der Mutter gewesen ist, wurden von den vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Zeiten, soweit sie 6,5 Stunden nicht überschritten, 0,5 Stunden pro Tag in Abzug gebracht. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung will er seine Tochter regelmäßig zwischen 08.30 Uhr und 08.45 Uhr zum Kindergarten gebracht und dann regelmäßig um 09.00 Uhr die Arbeit aufgenommen haben. Der in der Auflistung angegebene regelmäßige Arbeitsbeginn um 08.30h Uhr an Tagen, an denen die Tochter nicht bei der Mutter war, ist daher nicht plausibel. Angesichts der unstreitigen Wegezeit von ca. 15 Minuten zwischen Kindergarten und Arbeitsstelle des Klägers und des unsubstantiierten Vorbringens des Beklagten zu einem noch späteren Arbeitsbeginn, sind der Berechnung ein Arbeitszeitbeginn um 09.00 Uhr an Tagen, an denen die Tochter ausweislich der schriftsätzlichen Darstellung vom 18.09.2023 nicht bei der Mutter war, zugrunde zu legen, es sei denn ein früherer Arbeitsbeginn ist zwischen den Parteien unstreitig wie dies für den 08.07.2019, 25.08.2020 und 27.08.2020 der Fall ist. Für den 08.10.2019 wurden insofern insgesamt 2,0 Stunden in Abzug gebracht, da der Kläger insofern eine Arbeitszeit von 7.00 Uhr – 9.00 Uhr geltend gemacht hat und zugleich zuletzt vorgetragen hat, dass er an der ..-Veranstaltung in dieser Zeit nicht teilgenommen habe, da er seine Tochter in den Kindergarten habe bringen müssen. Eine Arbeitsleistung vor 09.00 Uhr ist somit vom Kläger nicht dargelegt. (ee) Soweit unstreitig geworden ist, dass der Kläger in der von ihm angegebenen Arbeitszeit private Termine absolviert hat, so sind die entsprechenden Zeiten in Abzug zu bringen, soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden unterschritten wird. Privattermine, die – wie zum Beispiel am 06.01.2019 - nicht dazu führen, dass der Kläger weniger als 6,5 Stunden pro Tag gearbeitet hat, sind nicht in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang zuletzt auf die Vorschrift des § 616 BGB beruft, fehlt es an einem ausreichenden, schlüssigen Vorbringen des Klägers. Nach § 616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Vergütungsanspruchs nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der Dienstverpflichtete muss im Prozess das Bestehen eines Dienstverhältnisses, den Verhinderungsgrund, die nicht erhebliche Dauer der Verhinderung, den Kausalzusammenhang sowie die Höhe des geforderten Entgelts darlegen und beweisen. Den Dienstberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Dienstverpflichteten (vgl. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BGB § 616, Rn. 25). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer Darlegung des Klägers zum Kausalzusammenhang. Der Kläger macht lediglich geltend, dass ihm ein anderer Termin für die Therapiesitzungen an bestimmten Terminen sowie für den Einschulungstest seiner Tochter am 12.11.2020 außerhalb der Arbeitszeit nicht hätte angeboten werden können und er daher für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sei. Es fehlt an einer Darlegung, dass er ohne den Arzttermin bzw. Einschulungstest in dem jeweiligen Zeitraum gearbeitet hätte. Dies gilt umso mehr als dass der Kläger nach eigenem Vorbringen zu unterschiedlichen Zeiten gearbeitet hat. Für private Termine sind demnach folgende Abzüge vorzunehmen: 31.01.2019: 1 Stunde 18.02.2019: 2 Stunden 09.03.2019: 1,5 Stunden 25.03.2019: 0,25 Stunden 09.04.2019: 1 Stunde 01.06.2019: 1 Stunde 15.06.2019: 2,25 Stunden 07.07.2019: 3 Stunden 08.07.2019: 1 Stunde 10.07.2019: 1 Stunde 04.11.2019: 0,25 Stunden 05.11.2019: 0,75 Stunden – insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag des Klägers, weshalb es sich um ein dienstliches Meeting gehandelt haben soll 24.11.2019: 0,5 Stunden 09.01.2020: 1,5 Stunden – der Kläger hat während der angegebenen Arbeitszeit das Auto angemietet und äußert sich nicht zu dem angeführten Kalendereintrag, so dass von einem privaten Termin auszugehen ist 21.01.2020: 1,75 Stunden – der klägerische Vortrag zum kollidierenden Privattermin ist pauschal und ohne Beweisantritt erfolgt und passt auch nicht zu den zwischen 22 Uhr und 22.45 Uhr versandten E-Mails; die um 22.02 Uhr versandte E-Mail ist kein Beleg dafür, dass der Kläger davor gearbeitet hätte; für den Versand des Berichts wurde ein zeitlicher Aufwand von 0,25 Stunden geschätzt; insgesamt ergibt sich für den 21.01.2020 eine Arbeitszeit von 4,0 Stunden anstelle der vom Kläger geltend gemachten 6,25, so dass sich nach Abzug der morgendlichen 0,5 Stunden für den Arbeitsbeginn für den Privattermin ein Abzug von 1,75 Stunden ergibt. 12.03.2020: 0,75 Stunden 15.06.2020: 1,5 Stunden 23.06.2020: 0,25 Stunden 24.06.2020: kein Abzug für angebliche Privatfahrt, da es sich nach eigenen Angaben des Beklagten in der Tabelle um eine Dienstfahrt handelte und es an substantiiertem Vortrag fehlt, weshalb es sich dennoch um eine Privatfahrt handeln soll 31.08.2020: kein Abzug für angebliche private Tätigkeiten mangels substantiierten Vortrags des Beklagten 02.09.2020: 2,25 Stunden 20.10.2020: kein Abzug für Privatfahrt, da diese laut Fahrtenbuch um 09.30 Uhr startete und damit vollständig außerhalb der geltend gemachten Arbeitszeit des Klägers liegt 26.10.2020: 1,0 Stunden 27.10.2020: 0,75 Stunden 29.10.2020: kein Abzug, da der Vortrag des Beklagten zur angeblichen unbegrenzten Privatfahrt unsubstantiiert und unbelegt ist 10.11.2020: 0,75 Stunden - Privatfahrt; soweit der Beklagte einen Privattermin von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr behauptet, fehlt es an einem konkreten Vorbringen, zumal im Kalender des Klägers kein privater Termin, sondern eine I-Versammlung vermerkt ist 17.11.2020: 0,5 Stunden 24.11.2020: 0,75 Stunden 01.12.2020: 0,75 Stunden 08.12.2020: 2,75 Stunden - der Kläger hat zur Wiederaufnahme der Arbeit nach der Therapiesitzung nicht substantiiert vorgetragen und keinen Beweisantritt geleistet; im Fahrtenbuch ist eine Buchung von 09.30 Uhr bis 18.30 Uhr eingetragen 15.12.2020: 3,0 Stunden – der Kläger bestreitet die im Fahrtenbuch ausgewiesene Privatfahrt pauschal, was unbeachtlich ist; es hätte eines substantiierten Vortrags bedurft 19.01.2021: 0,5 Stunden 25.01.2021: 2,75 Stunden 26.01.2021: 0,5 Stunden 29.04.2021: 0,25 Stunden 04.05.2021: 1,0 Stunden 05.05.2021: 1,0 Stunden 11.05.2021: 2,0 Stunden 18.05.2021: 1,25 Stunden 19.05.2021: 2,0 Stunden 20.05.2021: 0,25 Stunden 24.05.2021: 1,0 Stunden 01.06.2021: 1,25 Stunden 08.06.2021: 1,25 Stunden 22.06.2021: 0,25 Stunden 24.06.2021: 0,5 Stunden 29.06.2021: 1,5 Stunden (ff) Hinsichtlich des Einwands des Beklagten, in den vom Kläger angegebenen Zeiten seien Zeiten mit Tätigkeiten enthalten, die ehrenamtlich oder genuin-religiös seien und daher nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten seien, ist Folgendes zu berücksichtigen: Da der Kläger bis zum 31.12.2020 zugleich Vorstandsmitglied war, sind Zeiten, die auf die - unstreitig ehrenamtliche - Tätigkeit als Vorstandsmitglied entfallen, als nicht mindestlohnpflichtig nicht zu vergüten. Dies sieht auch der Kläger so und gibt an, keine Vorstandstätigkeiten vergütet zu verlangen. Da das Rechtsverhältnis der Parteien im Übrigen – wie ausgeführt - als Arbeitsverhältnis zu werten ist, sind grundsätzlich alle in diesem Rahmen ausgeführten Tätigkeiten mindestlohnpflichtig. Sofern man überhaupt die Möglichkeit der Aufspaltung einer Gesamtheit von Leistungen in einen arbeitsvertraglichen und einen ehrenamtlichen Teil anerkennen möchte, was hier dahinstehen kann, darf dies jedenfalls nicht zur Umgehung des Arbeitsrechts führen (Thüsing-Bleckmann, SpuRt 2023, 86 [92]; vgl. Riechert/Nimmerjahn, 2. Auflage 2017, MiLoG § 22 Rn. 156; Peters, Das Weisungsrecht der Arbeitgeber, 2. Auflage 2021, Rn. 413). Sofern der Beklagte geltend macht, es habe sich bei einzelnen Tätigkeiten nicht um vergütungspflichtige Tätigkeiten, sondern um eine unentgeltliche, ehrenamtliche oder genuin-religiöse Tätigkeiten gehandelt, trifft ihn daher - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Darlegungs- und Beweislast. Demnach gilt im Einzelnen Folgendes: (aaa) Der Kläger gibt für den 24.06.2020 nach jeweils 5,5 Stunden Tätigkeit in der Centerbetreuung eine Vorstandssitzung im Umfang von 3,5 Stunden an. Von den erstinstanzlich zugesprochenen 6,5 Stunden ist daher ein Abzug von 1,0 Stunden vorzunehmen. Auch war der Kläger am 18.11.2019 nur 1,0 Stunden in der Centerbetreuung und unstreitig 6,0 Stunden als Vorstand tätig, so dass von den erstinstanzlich zugesprochenen 6,5 Stunden 5,5 Stunden in Abzug zu bringen sind. Soweit der Beklagte geltend macht, dass es sich am 01.06.2019 von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr um eine Besprechung des Klägers in seiner Funktion als Vorstandsmitglied mit seinem Vorstandvorsitzenden gehandelt habe und dass der Kläger am 05.12.2019 von 12.45 Uhr bis 13.45 Uhr eine Besichtigung als Vorstandsmitglied wahrgenommen habe, ist dies bzgl. des 01.06.2019 mangels Bestreitens und bzgl. des 05.12.2019 mangels substantiierten Vortrags und Beweisantritts des Klägers (der Verweis auf eine am 05.12.2019 um 13.45 Uhr versandte E-Mail besagt nicht, dass der Termin nicht stattgefunden hat) als unstreitig anzusehen. Es sind daher jeweils 1,0 Stunden in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe am 07.04.2019 an der Eröffnung des I1-Gebäudes als Vorstandsmitglied teilgenommen, so ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, weshalb dies eine Vorstandstätigkeit gewesen sein soll. Hier hätte es konkreten Vortrags bedurft, inwieweit der Kläger dabei Vorstandsaufgaben wahrgenommen hat. Ein Abzug ist insoweit daher nicht vorzunehmen. (bbb) Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass es sich bei Fundraising-Tätigkeit um Vorstandstätigkeit gehandelt habe, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Fundraising-Tätigkeit des Klägers ging unstreitig über das Ende seiner Vorstandstätigkeit hinaus. Insoweit hätte es – wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat - substantiierten Vortrags des Beklagten zur Qualifizierung der Tätigkeit bedurft. Der Vortrag des Beklagten zur Übergabe der Aufgabe im April 2021 genügt insofern nicht. (ccc) Bei der Tätigkeit des Klägers im SWOT-Gruppe handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten weder um Vorstandstätigkeit, noch um sonstige ehrenamtliche Tätigkeit. Die SWOT-Gruppe begann unstreitig am 02.05.2021 und damit zu einem Zeitpunkt als der Kläger kein Vorstandsmitglied mehr war. Zudem beruft sich der Beklagte hinsichtlich der SWOT-Gruppe zuletzt selbst nicht mehr darauf, dass es sich um Vorstandstätigkeit gehandelt habe, sondern darauf, dass der Kläger sich nach einem Aufruf in der I-Versammlung freiwillig dafür gemeldet habe. Allein der Umstand, dass sich der Kläger auf Nachfrage der Beklagten für ein Projekt gemeldet hat, führt nicht dazu, dass es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit handelt. Insoweit hätte es – wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat - substantiierten Vortrags des Beklagten bedurft. (ddd) Die weiteren Tätigkeiten wie Leitung von C unterricht, Leitung des M, Teilnahme an den I-Versammlungen, Teilnahme an Brandschutzschulungen, Teilnahme an Teamleiter-, Abteilungsleiterbesprechungen und Gfk-Coachings, Teilnahme an der Eröffnung von Stadtcentern, Teilnahme an Betriebsausflügen, Führen von Patengesprächen, Besprechungen zum Thema Xperience-Festival (XPF) sowie die Berichterstellung für die Strategiekommission sind ebenfalls nicht als ehrenamtlich zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Kläger übernommene Leitung von C unterricht bzw. Erteilung von C therapie nicht mindestlohnpflichtig sein sollte, zumal dieselbe Tätigkeit bei Mitgliedern des sog. HUM-Teams auch nach Ansicht des Beklagten zur O (im engeren Sinne) zählt. Gleiches gilt für die Leitung von Seminaren (11.-19.01.2020 mit 7 x 6,5 Stunden und 1x 4,0 Stunden; 17.-20.02.2020 mit 4 x 6,5 Stunden; 13. (freier Tag) -15.03.2020 mit 2 x 6,5 Stunden). Auch die Übernahme der M-Leitung stellt eine mindestlohnpflichtige Tätigkeit dar. Nach den eigenen Regelungen des Beklagten wird dies als O zeit gewertet. Es handelt sich auch mangels Eigenschaft des Beklagten als Religionsgemeinschaft nicht um eine religiöse Tätigkeit, die vom Mindestlohn auszunehmen wäre. Die I versammlungen sind nach § 11 der Satzung 2015 für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere für alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden. Sie entscheiden insbesondere auch über den O dienst. Insofern handelt es sich gerade nicht um die vereinsrechtliche Mitgliederversammlung, sondern um eine Mitarbeiter-/I versammlung, die über dienstliche Angelegenheiten befindet. Die Teilnahme an diesen I versammlungen ist daher als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Die Brandschutzschulungen haben einen Bezug zur Arbeitstätigkeit und fanden während der Arbeitszeit statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die darauf entfallene Zeit nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sein sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht näher erläutert ist, weshalb die Teilnahme des Klägers an Teamleiter- und Abteilungsleiterbesprechungen sowie am Gfk-Coaching und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur C lehrerausbildung ehrenamtlich sein sollten. Dies gilt auch für das Konfliktgespräch am 06.02.2021, das letztlich die Funktion des Klägers als Teamleiter betraf. Die Betreuung bei der Eröffnung von Stadtcentern gehört zu den Hauptaufgaben des Klägers. Weshalb die Teilnahme an der Eröffnung des Stadtcenters T1 – anders als die Teilnahme an der Eröffnung des Stadtcenters O1 – nicht vergütungspflichtig sein sollte, erschließt sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die Zeit für die Rückfahrt von der Centereröffnung in O1 nicht vergütungspflichtig sein soll, zumal die Fahrten zur Eröffnung des Stadtcenters T1 auch nach dem Beklagtenvortrag O zeit darstellen. Für den Betriebsausflug von Freitag, den 28.06.2019 (arbeitsfrei) bis Sonntag, den 30.06.2019 sind zwei Tage à 6,5 Stunden zu berücksichtigen; für den am 03.03.2020 ab 14.15 Uhr durchgeführten Betriebsausflug sind – da der Kläger als Arbeitszeit nur die Zeit bis 14.45 Uhr geltend gemacht hat – 0,5 Stunden zu berücksichtigen. Denn soweit eine Betriebsveranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet, kann davon ausgegangen werden, dass die Vergütung grundsätzlich fortgezahlt wird (Nebel/Pangert, Personal-Lexikon, 41. Edition 2024, Betriebsausflug/Betriebsfeier). Für die vom Kläger geführten Patengespräche ist ebenfalls der Mindestlohn geschuldet. Nach dem Vorbringen des Klägers, das der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, erhalten neue Mitarbeiter für die Dauer von 6 Monaten einen Paten. Die Betreuung neuer Mitarbeiter zählt zur Einarbeitung und zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben eines Teamleiters. Soweit der Beklagte anführt, es habe sich um spirituelle Gespräche und die Begleitung eines neuen Aspiranten gehandelt, so fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb es sich (ausnahmsweise) um eine ehrenamtliche Tätigkeit handeln sollte. Besprechungen zum sowie die Teilnahme am vom Beklagten veranstalteten Xperience-Festival (XPF) sind im Rahmen der regulären Arbeitszeitdauer ebenfalls mit dem Mindestlohn zu vergüten. Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, vermochte der Beklagte zur Überzeugung der Kammer nicht darzulegen. Zudem geht der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst davon aus, dass es sich beim „Meeting XPF“ am 18.02.2020 um zu berücksichtigende O zeit handelt. Weshalb dies bei den anderen Besprechungen nicht der Fall sein sollte, erschließt sich nicht. Die am 21.01.2020 erfolgte Verfassung des Berichts für die Strategiekommission ist schon deshalb nicht als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten, da der Kläger hier in seiner Funktion als Teamleiter zu einem Bericht aufgefordert wurde wie sich aus der E-Mail der Bereichsleiterin des Beklagten vom 11.01.2020 (Anlage K71, Bl. 3067 der zweitinstanzlichen Akte) ergibt. Darin hießt es: „Für die Zuarbeit an den Strategiekommissionsbericht bräuchte ich von euch bitte bis allerspätestens 21.1. die Infos aus euren Teams aus dem Zeitraum Mitte September bis heute. Es reicht ein grober Überblick über wichtige Aktivitäten (Zeitraum Mitte September 2019 bis jetzt) in den Teams.“ (eee) Lediglich für die bloße Teilnahme an Meditations- und C Veranstaltungen ist schon per se nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um Arbeitsleistung handeln sollte. Die diesbezüglichen Zeiten sind in Abzug zu bringen. (fff) In Abzug zu bringen sind auch 3,0 Stunden für das außerhalb der regulären Arbeitszeit durchgeführt Sommerfest des Beklagten am 12.09.2019. Weshalb die Teilnahme an dieser Veranstaltung außerhalb der regulären Arbeitszeit vergütungspflichtig sein soll, wurde vom Kläger nicht dargelegt. (ggg) Für die Ausbilderleiterschulung vom 23.-24.11.2019 ist ein Abzug von insgesamt 7 Stunden vorzunehmen, da der Kläger es trotz Einwendungen des Beklagten nicht darzulegen vermochte, welche Aufgaben ihm insoweit oblegen haben und weshalb diese Zeit zu vergüten sein soll. (hhh) In Abzug zu bringen sind auch Zeiten für die Tätigkeit als Vertrauensperson, da der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung erklärt hat, diese nicht vergütet verlangt. (3) Für die einzelnen Monate ergibt sich unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze folgende Berechnung: (4) Im Vergleich zu der im jeweiligen Monat abgerechneten Bruttovergütung ergäben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum danach Differenzvergütungsansprüche nach § 1 Absatz 1 MiLoG, §§ 1, 11 BUrlG und §§ 3, 4 EFZG in Höhe von insgesamt 7.176,35 Euro brutto, wobei der Kläger für die Monate August 2019, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, Februar 2021, März 2021, August 2021 und September 2021 jeweils mehr als den Mindestlohn erhalten hat. Da der Kläger sich von den Gesamtansprüchen pro Jahr allerdings die in dem jeweiligen Jahr abgerechneten Bruttobeträge hat in Abzug bringen lassen, das erstinstanzliche Urteil insoweit zudem rechtskräftig geworden ist und insgesamt geringere Beträge zugesprochen hat, sind diese Bruttobeträge auch von den vorstehend errechneten Mindestlohn-/Urlaubsentgelt-/Entgeltfortzahlungsansprüchen jahresweise in Abzug zu bringen. Die Kammer ist an diese Abzüge, worauf in der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde und wozu die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, gebunden (§§ 308 Absatz 1 Satz 1, 322 Absatz 1 ZPO). Dem Kläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er selbst geltend macht. Im Einzelnen stellt sich die Berechnung wie folgt dar: Für das Jahr 2019 ist von den Mindestlohn-/Urlaubsentgelt-/Entgeltfortzahlungsansprüchen i. H. v. 16.477,80 Euro brutto der abgerechnete Betrag von insgesamt 15.187,98 Euro brutto in Abzug zu bringen, so dass sich noch ein Anspruch in Höhe von 1.259,82 Euro brutto – statt erstinstanzlich 2.045,57 Euro - ergibt. Für das Jahr 2020 ist von den Mindestlohn-/Urlaubsentgelt-/Entgeltfortzahlungsansprüchen i. H. v. 16.369,51 Euro der abgerechnete Betrag von insgesamt 14.675,58 Euro brutto in Abzug zu bringen, so dass sich noch ein Anspruch in Höhe von 1.693,93 Euro brutto – statt erstinstanzlich 4.031,99 Euro - ergibt. Für das Jahr 2021 ist von den Mindestlohn-/Urlaubsentgelt-/Entgeltfortzahlungsansprüchen i. H. v. 11.505,60 Euro brutto der abgerechnete Betrag von insgesamt 11.811,11 Euro brutto in Abzug zu bringen, so dass sich– statt erstinstanzlich 152,89 Euro brutto – ein Betrag von -305,51 Euro brutto ergibt. Insgesamt ergibt sich so für den streitgegenständlichen Zeitraum ein vom Kläger zu beanspruchender Betrag von 2.648,25 Euro brutto. In Höhe von 3.582,20 Euro ist die in die Berufungsinstanz gelangte Klage unbegründet. ee) Die Bruttoforderung ist nicht nach § 389 BGB infolge der vom Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung untergegangen. (1) Die in der Berufungsbegründung erklärte hilfsweise Aufrechnung des Beklagten ist angesichts des insoweit erfolgten rügelosen Einlassens des Klägers (vgl. § 267 ZPO) zwar nach § 533 ZPO i. V. m. § 67 ArbGG grundsätzlich prozessual zulässig. (2) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass eine Aufrechnung gegen Mindestlohnansprüche nicht per se ausgeschlossen ist. Allerdings kann eine Aufrechnung, wie es in der vom Beklagten selbst zitierten Fundstelle heißt, nur statthaft gegenüber dem pfändbaren Teil des Nettoentgeltanspruchs erklärt werden (Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, MiLoG, § 1 Rn. 20). Die Aufrechnung ist bereits mangels Gleichartigkeit der Forderungen i. S. d. § 387 BGB unzulässig, weil in der Bruttolohnforderung Beträge enthalten sind, zu deren Abführung der Beklagte als Arbeitgeber verpflichtet ist und die nicht der Pfändung unterliegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1980, Az. 5 AZR 572/78, juris, Rn. 21). Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt (BAG, Urteil vom 16.03.1994, Az. 5 AZR 411/92, juris, Rn. 43; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 12 Sa 1866/12, juris, Rn. 81). Aufgerechnet werden kann daher nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 16.03.1994, Az. 5 AZR 411/92, juris, Rn. 43). Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Nettobetrag nicht bestimmt ist. Andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Absatz 2 ZPO ist „die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig". Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG, Urteil vom 16.03.1994, Az. 5 AZR 411/92, juris, Rn. 43; BAG, Urteil vom 22.03.2000, Az. 4 AZR 120/99, juris, Rn. 12; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 12 Sa 1866/12, juris, Rn. 81). Das wäre bei der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung nicht der Fall. Der genaue Nettobetrag der Lohnforderung muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung feststehen (BAG, Urteil vom 22.03.2000, Az. 4 AZR 120/99, juris, Rn. 13). Welche Vergütungsdifferenzen der Kläger nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben von der Bruttolohnforderung zu beanspruchen hat, ist nicht ersichtlich und wäre von dem Beklagten darzulegen gewesen (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2000, Az. 4 AZR 120/99, juris, Rn. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 12 Sa 1866/12, juris, Rn. 81). Hierzu hat der Beklagte indes trotz des in der Berufungsverhandlung erteilten gerichtlichen Hinweises auf die Bedenklichkeit der Aufrechnung von Nettobeträgen gegen Bruttobeträge nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal auf die Bestimmbarkeit anhand von – insoweit nicht vorliegenden – Abrechnungen verwiesen. (3) Darauf, ob die Aufrechnung aus weiteren Gründen unzulässig ist, kommt es hier daher ebenso wenig an wie auf die Frage des Bestehens der Gegenforderungen des Beklagten. ff) Soweit der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Klage erst mit der im Termin erfolgten klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage schlüssig geworden sei, die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Zum einen hat der Kläger im Termin lediglich das sich anhand der vorherigen Schriftsätze ergebende Auslegungsergebnis bestätigt. Zum anderen betrifft die Erklärung zur abschließenden Gesamtklage die – von dem Beklagten nicht gerügte - Zulässigkeit der Klage, nicht deren Schlüssigkeit. Letztlich hatte der Beklagte die Schlüssigkeit der Klage bereits zuvor gerügt und dennoch inhaltlich vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der bloßen klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage die Gewährung einer Schriftsatzfrist erforderlich sein sollte. b) Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem zwischen ihnen begründeten, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis gemäß § 611a Absatz 2 BGB Anspruch auf Zahlung von 16.253,57 Euro netto. aa) Wie unter III. 2. a), aa) der Gründe ausgeführt, handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a BGB. Auf die dortigen Ausführungen wird vollständig Bezug genommen. bb) Der Kläger hatte aus dem Rechtsverhältnis gegen den Beklagten unstreitig einen Anspruch auf Zahlung von 30.270,02 Euro netto. In dieser Höhe rechnete der Beklagte die Ansprüche im Zeitraum Januar 2019 bis September 2021 ab. Unstreitig zahlte der Beklagte darauf einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.016,45 Euro netto, so dass ein Betrag von 16.253,57 Euro netto verbleibt. cc) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.253,57 Euro netto ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB (teilweise) untergegangen. (1) Soweit der Beklagte an den Kläger auf dessen Antrag hin Leistungen der O-Unterstützungskasse im Februar 2019 sowie im Zeitraum 23.06.2020 bis 04.01.2022 gezahlt hat, was hier zugunsten des Beklagten unterstellt werden kann, geschah dies nicht zur Erfüllung der abgerechneten Ansprüche, sondern auf Antrag des Klägers hin zusätzlich. Diese Leistungen sollten ausweislich ihrer Bezeichnung auch – anders als das Taschengeld - nicht der Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers dienen. Gegenteiliges hat der für die Erfüllungswirkung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte – trotz der insoweit vom Arbeitsgericht vorgenommenen Wertung - nicht vorgetragen. (2) Die vom Beklagten gewährten Sachleistungen wie Kost und Logis führen ebenfalls zu keiner Erfüllung des Vergütungsanspruchs. Zum einen wurde dem Kläger unstreitig die Übernahme der Miete zugesagt. Des Weiteren waren nach B.3.5b der S 2020 Kost und Logis nicht vom Taschengeld abzuziehen. Zum anderen käme eine Anrechnung solcher Sachleistungen gemäß § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO nur auf die pfändbaren Beträge in Betracht. Um solche handelt es sich bei den monatlichen Nettobeträgen gemäß § 394 Satz 1 BGB allerdings nicht. dd) Der Anspruch ist auch nicht nach § 389 BGB infolge der vom Beklagten in der Berufungsbegründung hilfsweise erklärten Aufrechnung untergegangen. (1) Die in der Berufungsbegründung erklärte hilfsweise Aufrechnung des Beklagten ist angesichts des insoweit erfolgten rügelosen Einlassens des Klägers (vgl. § 267 ZPO) zwar nach § 533 ZPO i. V. m. § 67 ArbGG grundsätzlich prozessual zulässig. (2) Allerdings ist die Aufrechnung jedenfalls mangels – von dem Beklagten dargelegter - Pfändbarkeit des Nettoanspruchs nach § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen findet gemäß § 394 Satz 1 BGB nicht statt. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Absatz 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit liegt beim Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 17.02.2009, Az. 9 AZR 676/07, NZA 2010, 99, Rn. 25; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 12 Sa 1866/12, juris, Rn. 82). Dazu, dass und ggf. in welchem Umfang die – regelmäßig unter den Pfändungsfreibeträgen liegenden - streitgegenständlichen monatlichen Nettovergütungsansprüche des Klägers pfändbar wären, hat der Beklagte keinen Vortrag geleistet. Angesichts der Erörterungen in der Berufungsverhandlung zu den Pfändungsfreigrenzen, nach denen sich der Beklagte auch nicht zu weiterem Vortrag veranlasst sah, war ein weiterer gerichtlicher Hinweis entbehrlich. (3) Darauf, ob die Aufrechnung aus weiteren Gründen, beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit, unzulässig ist, kommt es hier daher ebenso wenig an wie auf die Frage des Bestehens der Gegenforderungen des Beklagten. c) Der Zinsanspruch hinsichtlich der Brutto– und der Nettoforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 14.12.2022 zugestellt. Der Kläger kann somit (erst) ab dem 15.12.2022 Prozesszinsen beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Jede Partei hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz insoweit zu tragen als sie unterlegen ist. Dies ist beim Kläger erstinstanzlich in Höhe von 32% (9.084,62 Euro ./. 27.896,44 Euro), zweitinstanzlich in Höhe von 16% (3.582,20 ./. 22.484,02 Euro) der Fall. Der Beklagte ist erstinstanzlich in Höhe von 68 % unterlegen (18.901,82 Euro ./. 27.986,44 Euro) und war zweitinstanzlich in Höhe von 84 % mit seiner Berufung nicht erfolgreich (18.901,82 Euro ./. 22.484,02 Euro). Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG. Auf die Frage, ob es sich bei der Shramana-Ausbildung um eine Ausbildung i. S. d. § 22 Absatz 3 MiLoG handelt, kam es aufgrund der Einzelumstände schon nicht streitentscheidend an. Die Frage, ob es sich bei dem Beklagten um eine Religionsgemeinschaft handelt und der Kläger als I Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns hat, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfragen berühren insbesondere auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Eine Rechtsfrage hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein können (BAG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 3 AZN 146/11, juris). Der Umstand, dass hinsichtlich der Frage der Religionsgemeinschaft Verfassungsbeschwerden des Beklagten anhängig sind und der Beklagte einen Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer allein über den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2019 bis September 2021 entschieden; ob zwischenzeitlich eine andere rechtliche Bewertung zur Frage des Vorliegens einer Religionsgemeinschaft gerechtfertigt sein könnte, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen über den Verein des Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde, ist daher gleichfalls nicht ersichtlich. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde. Vielmehr ist die Kammer den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung gefolgt. Eigene neue Rechtsgrundsätze wurden nicht aufgestellt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.