1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 15.10.2021, Az. 3 Ca 732/20 teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 42.776,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und der Beklagte (ursprünglicher Beklagter zu 1) zu 11%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) (A GmbH) trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu 79% zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 10,5% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2020. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in B, der unter anderem C-Kurse verschiedener Richtungen des C sowie Meditations- und Ayurveda-Seminare anbietet, C lehrer ausbildet, ca. 80-100 Stadtcenter betreibt und vier E (in B, im F, an der G und im H) unterhält. Er nimmt für sich in Anspruch, eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 und 140 des Grundgesetzes zu sein, was zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte ist Alleingesellschafter der A GmbH, die über einen Internet-shop verschiedene Produkte vertreibt und ihre Gewinne an den Beklagten abführt. Für die bei der A GmbH anfallenden Tätigkeiten werden auch I des Beklagten eingesetzt. Die A GmbH war erstinstanzlich Beklagte zu 2), bis die Klage gegen sie zurückgenommen wurde. Die Satzung des Beklagten lautete im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt: „Präambel „A", die „Wissenschaft des C", hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. Die Weisheit, Übungen und Techniken des C können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des C in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen. Der A e.V. steht in der Tradition des indischen Arztes und C Meisters J und bezieht in seiner Arbeit C in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen, mit ein. C ist ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur, Ayurveda, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde; Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitäre Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann C auch einen wertvollen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im Zeitalter der Spezialisierung kann C zur Verbindung und Integration beitragen. Wie im klassischen Indien kann die Übung des C auch mit beruflicher Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen Fähigkeiten verbunden werden. Die im A e.V. vereinigten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des C und verwandter Übungssysteme zu dienen. […] §2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. […] Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch (1) Errichtung von Zentren, in denen C und verwandte Disziplinen gelehrt werden (2) Errichtung von C Seminarhäusern (3) Schaffung von A I Gemeinschaften, in denen, in alter indischer religiöser E- und Kloster-Tradition Menschen in Lebensgemeinschaften zusammenleben, die sich ganz der spirituellreligiösen Praxis widmen im Sinne von L (spirituelle Übung), M (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), N (spiritueller Lebensstil) und O (uneigennütziger Dienst). Durch solche funktionierende O Gemeinschaften werden friedvolle geschützte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter E regeln die uralte spirituell-religiöse Tradition von C P praktiziert und gelehrt wird. (4) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des C und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland (5) Durchführung von Ausbildungen. Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des C und verwandter Disziplinen (6) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit C im weiteren Sinn stehen oder C Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen (7) Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen C und P Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Re-treats, Kasualien, spirituellen und religiösen Ausbildungen (8) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der C-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen (9) Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland (10) Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des C und verwandter Disziplinen (11) Aufbau von C-Bibliotheken sowie eines C-Museums (12) Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über C und verwandte Disziplinen […] § 6c A I (1) A I sind solche Mitglieder, die in den A E und Zentren in spirituellen Gemeinschaften (religiösen Gemeinschaften) in der indischen religiösen E- und Kloster-Tradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der A Lehren widmen. Die A I haben zum Ziel, die religiös-spirituellen Lehren von C P in der Tradition von J zu leben, sich spirituell zu entwickeln, um R - die Befreiung/Erleuchtung - zu erreichen. Sie richten ihr Leben im Sinne einer religiösen, spirituellen Gemeinschaft an den 4 großen „S", also L (spirituelle Praxis), M (gemeinsame Meditation/Mantrasingen/Lichtritual), N (reiner spiritueller Lebensstil), O (uneigennütziges Dienen) aus. (2) Die I sind dabei im Sinne des uneigennützigen Dienens für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Gemeinschaften, für die spirituelle Unterweisung sowie für die Verbreitung des C tätig. Die I regeln ihr Zusammenleben demokratisch und abschließend. Die demokratisch getroffenen früheren Beschlüsse sind auch für das neue Mitglied gültig und sind in der A S festgehalten. (3) Die A S enthält die Grundlagen des spirituellen Lebens der AI sowie die in demokratischen Abstimmungen zustande gekommenen Regelungen für das Gemeinschaftsleben. (4) Der A e.V. kümmert sich im Sinne einer umfassenden Daseinsfürsorge um die Unterkunft, Verpflegung, soziale Absicherung und ein Taschengeld der aktiven I. (5) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche O Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Die Aufnahme als O Mitglied geschieht nach Bewerbung und Kennenlernen des Gemeinschaftslebens durch die örtliche O Versammlung. Bei der Aufnahme ist insbesondere die tiefe spirituelle Intention und die Bereitschaft, sich auf die Prinzipien des O Gemeinschaftslebens einzulassen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht. […] § 11 Die A O Versammlungen (1) Die A O Versammlungen sind für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden. (2) Die A O Versammlungen entscheiden insbesondere über • den O-Dienst, • die konkrete Ausgestaltung all dessen, was zur umfassenden Daseinsfürsorge gehört, • die konkrete Ausgestaltung des spirituellen Lebens in der C P Tradition nach J und • die Bestimmung von Leitungspersonen und speziellen Gremien. (3) Die jeweilige örtliche O Versammlung ist für die Entscheidungen im betreffenden Standort zuständig. […] (6) Näheres regelt die A S.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung (Anlage B1, Bl. 238ff d. A., zugleich Anlage HKLW 4, Bl. 2623ff d. A., nachfolgend Satzung), Bezug genommen. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten steht Menschen aller Religionen offen. Die I gehören zu mehr als 50% dem christlichen Glauben an. Die Anzahl von I lag nach – von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen - Angaben des Beklagten in den Jahren 2017 bis 2020 zwischen 233 und 248, die der Mitglieder insgesamt zwischen 1.428 und 3.269. Die I verfügen in den E über Unterkünfte für sich und ihre Familien. Am Vereinssitz in B befinden sich zudem Seminarräume, Gemeinschaftsräume (z.B. zur Einnahme der Mahlzeiten) und Unterkünfte für Gäste, die an den kostenpflichtigen Seminaren sowie Schulungen für C lehrer teilnehmen. Die für I geltenden Regeln sind in der sog. A S niedergelegt, die nach Beschlüssen der O-Versammlung weiterentwickelt wird. In deren Teil A (unwiderrufliche Regeln) sind mit der „möglichst weiten Verbreitung des C, der Ermöglichung schnellen spirituellen Wachstums für ernsthafte Aspiranten durch Schaffung von O Gemeinschaften („geistliche Genossenschaften“) in E und C-Zentren sowie der Vergrößerung der Kräfte des Friedens und des Verständnisses auf der Erde durch Aufbau weiterer Lichtpunkte im Lichtnetz der Erde in Verbundenheit mit anderen spirituellen und ökologischen Traditionen“ die Hauptziele des Beklagten bezeichnet. Für die spirituelle Entwicklung der I gelten die sog. „vier großen S“, nämlich M (regelmäßige Teilnahme an gemeinsamer Meditation, Mantra-Singen, Arati), L (tägliche oder fast tägliche Praxis von Asanas und Pranayama), O (selbstloser Dienst im E/C-Zentrum) und N („reiner“ Lebensstil ohne Fleisch, Fisch, Tabak, illegale Drogen, Alkohol sowohl in als auch außerhalb der A Gemeinschaft). In Teil B der S werden die allgemeinen Grundsätze aus Teil A konkretisiert. Teil C enthält ergänzende Empfehlungen. Die S enthielt im streitgegenständlichen Zeitraum unter anderem folgende Regelung: „B.3.1. O/Karma C: O Inhalt und Aufgabenbereich Was heißt O und O? O heißt uneigennütziges Dienen. O öffnet das Herz, reinigt, vermindert das Ego, bereitet so die notwendige Voraussetzung, dass höhere spirituelle Erfahrung und zügige spirituelle Entwicklung möglich wird. Du bist O Mitglied des gemeinnützigen A e.V., kein „Arbeitnehmer". Die I bilden einen großen und wichtigen Teil des Vereins. AI setzen ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür ein, in der C P Tradition nach J und spirituell zu praktizieren und diese Lehren zu verbreiten. Wir leben und wirken hier — anders als sonst in den meisten Teilen der Gesellschaft - mit Ausrichtung auf das spirituelle Leben. a. Damit der Vereinszweck erfolgreich umgesetzt und die Egemeinschaften existenzfähig sind, gibt es vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Die I leisten ihren selbstlosen Dienst (O) innerhalb dieser Erfordernisse. Um einen geregelten Ablauf des Lebens und Lehrens von C und Spiritualität zu gewährleisten, ist jeder O einem Team zugeordnet, in dem er bestimmte Aufgaben verantwortlich übernimmt. Das Team wird in gemeinsamer Absprache mit dem O und nach den Erfordernissen der Gemeinschaft und des Vereins gefunden - z.B. Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhalt, Werbung, Buchhaltung, Boutique usw. Im Sinne des uneigennützigen Dienens und der eigenen spirituellen Entwicklung hilft jeder O auch dort mit und springt dort ein, wo es notwendig ist. b. Jeder O hat Verantwortung für seinen Bereich. Verantwortung heißt, dass Du Dich darum kümmerst, dass die anstehende Aufgabe stets erledigt wird. c. Dein Teamleiter ist Dein direkter Ansprechpartner. Die Teamleiter sind dafür verantwortlich, dass die Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich richtig, zuverlässig und termingerecht ausgeführt werden. Sie koordinieren und verteilen die Aufgaben. d. Dein O kann neben dem Haupt O bereich auch bestehen aus: z.B. vor allem der C unterricht, die Leitung von Seminaren und diverse Nebenaufgaben als O (selbstloser Dienst), z.B. Prassad richten, Reinigungsarbeiten, Altäre pflegen, Autos reinigen, Pujas und Rituale durchführen, Mantrasingen für den Weltfrieden, usw. Alle diese Aufgaben werden als O zeit gewertet, da sie der Gemeinschaft, den Teilnehmern und den Vereinszielen der spirituellen Entwicklung und Verbreitung des ganzheitlichen C dienen. So bereicherst du dein Leben in der spirituellen Gemeinschaft und wächst auf allen Ebenen. […] f. Das Wohl der Gäste steht im Mittelpunkt; ihre Anliegen haben immer Priorität vor allem anderen. So lernst Du selbstlosen Dienst, Herzensöffnung und lernst, über die Grenzen des Egos hinauszuwachsen. […]“ Zur O zeit und zum Urlaub enthielt die S mit Stand 2015 (Anlage K68, Bl. 1019ff d. A., nachfolgend S 2015) folgende Regelungen: „B.3.2. O-Zeit a. Normal-O-Zeit 42+: Wöchentlich mindestens 42 Stunden (bei 6 Tagen also tägl. Mindestens 7 Stunden). b. Es gibt auch die Modelle „36+“ und „45+“, was zu Unterschieden im Taschengeld führt. Um eines dieser Modelle nutzen zu können, muss das schon vor deiner Aufnahme ins Team mit O-Team, Team- und Bereichsleitung so abgesprochen sein. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Genehmigung von Team- und Bereichsleiter/in. Ein Anspruch besteht nicht. c. Da Dein Essen für Dich gekocht wird, die Küche für Dich aufgeräumt wird, für Dich mit eingekauft wird, Toiletten und C raum für Dich sauber gemacht werden, Du Dich um Mietabrechnungen, Waschmaschinen etc. nicht zu kümmern brauchst und lange Fahrwege entfallen, hast du auch bei einer O-Zeit von 42 Stunden mehr Zeit für L und Freizeit als bei den meisten sonstigen Berufen. Falls Kochen, Geschirr spülen etc. zu Deinem O gehört, gilt das ja als O-Zeit. d. Normalerweise wird die O-Zeit auf 6 Tage pro Woche verteilt. […] […] h. Zur O-Zeit zählen neben dem eigenen Aufgabenbereich und den zusätzlich übernommenen Arbeiten auch die Zeiten, in denen Seminare vorbreitet und gegeben werden, Unterrichten von Asanastunden, Ausführen von Pujas, Om Namo Narayanaya-Singen 19-20h, M-Leitung, u.ä. […] k. Normalerweise hast Du einen festen freien Tag in der Woche. […] B.3.4. Urlaub a. Du hast maximal 5 Wochen (d. h. 30 Arbeitstage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, 25 Tage bei einer 5-Tage-Woche) Urlaub.[…]“ Die Regelung unter B.3.2 lit a. zur O zeit wurde nachfolgend angepasst; zunächst wurde Ende 2015 eine Richt-O-Zeit von 7-8 Stunden angegeben (S vom 20.12.2015, Anlage K126, Bl. 3953ff d. A.); jedenfalls ab dem 01.01.2017 wurde in der S kein Richtwert mehr angegeben. Stattdessen enthält B.3.2 der S vom 18.05.2018 (nachfolgend S 2018, Anlage B5, Bl. 1275ff d. A.) ebenso wie die S vom 11.06.2020 (nachfolgend S 2020, Anlage K5, Bl. 49ff d. A.) ein Zitat von J zum O dienst. Im Protokoll der O-Versammlung vom 13.12.2016 (Anlage K91, Bl. 1148ff d. A.) heißt es zur vorgeschlagenen Streichung der Richt-O-Zeit-Regelung: „Bei Vorschlag 2 und 3 soll sich nichts ändern in Bezug auf das O, wie es bisher ausgeübt wird, es sollen dadurch also die O zeiten weder mehr noch weniger werden.“ Die S 2018 und 2020 enthalten zudem weiterhin Regelungen, wonach Eltern mit Kindern und Rentner weniger Stunden als die anderen I leisten brauchen. Die Urlaubsregelung wurde in der S 2018 und 2020 wie folgt angepasst: „B.3.4 O freie Zeit „… Dienst am Nächsten, an Gott und spirituelle Transformation kennen keinen „Urlaub" im herkömmlichen Sinn. Daher bringen sich alle O-Mitglieder in der spirituellen A Gemeinschaft so viel und so gut ein, wie es ihnen möglich ist. Normalerweise brauchen Körper und Psyche aber natürlich ab und zu eine Regenerationszeit, insbesondere, wenn du dich über längere Zeit sehr im O engagiert hast. a. Es gibt einen Richtwert von 5 O freien Wochen pro Jahr. Individuelle Regelungen sind nach Absprache im Team möglich. Geeignete Zeiten für die O freie Zeit wird im Team/E abgestimmt. Jeder E hat dabei eigene Vorgehensweisen zur Koordinierung der O freie Zeiten, um die Erfüllung der E aufgaben zu gewährleisten. […] j. … Wenn es Phasen gibt, wo viel Aufgaben da sind und es wichtige Dinge sind, die nicht warten können, kannst du auch ruhig mal länger als 7 Stunden O machen.“ Auf die vorgelegten Fassungen der S der Jahre 2015, 2018, 2020 und 2022 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K68, Bl. 1019ff; Anlage K126, Bl. 3953ff d. A., Anlage B5, Bl. 1275ff d. A., Anlage K5, Bl. 49ff d. A.; Anlage HKLW 5, Bl. 2636ff d. A.). Die am 21.05.1981 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich bei dem Beklagten mit dem Ziel, ganzheitliches C zu lernen, zu leben und anderen Menschen weiterzugeben. Unter dem 29.02.2012 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag über die Mitarbeit als O-Mitglied in der A E Gemeinschaft“ (Anlage K1, Bl. 29ff d. A.), wonach sie ab dem 01.03.2012 als O-Mitglied in die A E Gemeinschaft aufgenommen und im Bereich der Seminarplanung/Zertifikate am Standort B eingesetzt wurde. Der Vertrag lautete auszugsweise wie folgt: „Präambel Dieser Vertrag dient keinem Erwerbszweck, er ist Vereinbarung über die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes Artikel 9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) und angelehnt an die Grundlagen für die Ausübung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikels 18 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte' der Vereinten Nationen (UNO) […] Vergleichbar mit einer religiösen Gemeinschaft, sind alle Personen, die sich unserer Gemeinschaft anschließen, Mitglieder, die ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür einsetzen, die Lehre des C in der Tradition von J und D zu verbreiten. Das Mitglied der A E Gemeinschaft (O) ist sich bewusst, dass seine/ihre Motivation ist, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von J und D geistig zu vervollkommnen sowie uneigennützigen Dienst zu leisten. Er/sie wird O beim A e.V., weil er sich persönlich entwickeln will und nicht, um einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. […] § 3 Regeln für I, die Mitglieder der A Gemeinschaft – A S Das spirituelle Zusammenleben und die demokratischen Grundsätze haben die Erstellung von weiteren Regeln innerhalb der Gemeinschaft nötig gemacht Diese Regeln sind in der A S, den A O Regeln, zusammengefasst (1) Dem Mitglied wurden die A O-Regeln (A S ) ausgehändigt. […] (2) Teil A & B der A S in der jeweils geltenden Fassung sind stets fester Bestandteil dieses Vertrages. Das Mitglied versichert durch Unterschrift, die A S gelesen, verstanden und insbesondere den Teil A & B in der jeweils geltenden Fassung als bindenden vertraglichen Bestandteil zu akzeptieren und sich an dessen Vorschriften zu halten. § 4 Die „vier großen S" (1) Das Leben in einer A-Gemeinschaft ist durch die 4 großen „S“ gekennzeichnet. Damit die geistige und persönliche Entwicklung optimal unterstützt und die bewährte Tradition gewährt bleibt, verpflichtet sich derldie O insbesondere zu: - M:[…] - L:[…] - N:[…] - O: Uneigennütziger Dienst im Rahmen der spirituellen Gemeinschaft für die Verbreitung des C und der Verbreitung von spirituellem Wissen. Dienen statt Erwerbsarbeit. §9 Direktionsrecht (1) Im Rahmen des O hat das Mitglied dienstliche Vorgesetzte (z.B. E- und Zentrumsleiter, Teamleiter und Bereichsleiter). Obwohl das Mitglied bei wichtigen Entscheidungen in der SV [O-Versammlung], oder GSV [Gesamt-O-Versammlung] gleichberechtigtes Stimmrecht (siehe § 5) hat, verpflichtet es sich, im O-Bereich den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.[...] (2) […] §10 Aufgabenbereich und Standort (1) Das Mitglied verpflichtet sich den eigenen klar umrissenen Aufgabenbereich zur Umsetzung der gemeinnützigen Ziele von A und zum Erhalt der spirituellen Gemeinschaft nach besten Kräften zu übernehmen, und zu erfüllen. […] § 11 Taschengeld, Kosten für Verpflegung und Unterkunft (1) Das Mitglied erhält ein Taschengeld plus Sozialversicherung, Unterkunft und Verpflegung. Dies ist ein gemäß den A Regeln (A S) beschlossener Nettobetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Bestimmungen der A S Teil B. (2) […] (3) Das Mitglied ist sich bewusst, dass aus diesem Vertrag kein Anspruch auf ein für das Aufgabengebiet marktübliches Gehalt, einen üblichen Lohn entsteht. (4) […] §14 O zeit Die regelmäßige O zeit beträgt grundsätzlich 42 Stunden wöchentlich, wobei der Unterricht und andere Dienste auch an Wochenenden und Feiertagen stattfinden und geleistet werden. Die A Gemeinschaft hat hiervon abweichende O zeitmodelle und Regelungen (z. B. für Rentner, Eltern, Führungskräfte, etc.) geschaffen, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Genaueres hierzu ist in der jeweils gültigen Fassung der A Regeln (ATeil B) geregelt. § 17 Urlaub Der O hat 30 O tage Urlaub pro Kalenderjahr. […] § 19 Nebentätigkeit Um sich ganz der spirituellen Entwicklung widmen zu können, darf das Mitglied grundsätzlich keiner anderen bezahlten Tätigkeit (Nebentätigkeit) nachgehen. Ausnahmen hiervon sind der A S Teil B geregelt. § 21 Anspruchsfristen Grundsätzlich ist ein Anspruchsdenken nicht im Sinne dieser Vereinbarung. Will eine Partei dieses Vertrages jedoch dennoch Ansprüche geltend machen, muss sie dies innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Fälligkeit dieser Ansprüche oder — bei Beendigung dieses Vertrags drei Monate nach Vertragsbeendigung — tun, ansonsten verfallen die Ansprüche. Werden die Ansprüche von der anderen Seite zurückgewiesen, müssen sie innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie ebenfalls.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.02.2012 (Bl. 29ff d. A.) Bezug genommen. Unter dem 23.07.2015 unterzeichnete die Klägerin – wie die übrigen I – eine vom Beklagten vorformulierte „Bestätigung der Mitgliedschaft als A O im A e.V. und Zustimmung zur Ordnung der A E O-Gemeinschaft“ (Anlage B9, Bl. 418 d. A.). Die „Ordnung der A O Gemeinschaft“ mit Stand vom 14.07.2015 (Anlage B9, Bl. 419ff d. A., nachfolgend O-Ordnung) benennt die drei Hauptziele des Beklagten sowie die vier großen „S“ als Grundlage des Lebens in der Gemeinschaft wie in der S und verweist auf Teil A & B der A S in der jeweils geltenden Fassung als feste Bestandteile der O-Mitgliedschaft. Im Übrigen lautet sie auszugsweise wie folgt: (6) Ausbildung Die ersten 3-5 Jahre der O Mitgliedschaft sind eine grundlegende Ausbildung: Das Mitglied wählt einen der in der A S festgelegten Y-Studiengang (z.B. die Ausbildung zum A Y, Therapie Y, Ayurveda Y oder A Purohita). Der/die O entwickelt sich persönlich und spirituell über den gewählten Studiengang, welcher das A O Gemeinschaftsleben, die tiefgehenden Seminare, Aus- und Weitenbildungen, persönliche Schulungen und die eigene Praxis umfasst. Er/sie lernt dabei auch, das spirituell-religiöse Wissen der C P Tradition in besonders tiefer und qualifizierter Weise weiter zu geben. Zur persönlichen spirituellen Entwicklung haben die I auch über den gewählten Studiengang hinaus die Möglichkeit, an Seminaren, Aus- und Weiterbildungen und an weiteren Veranstaltungen und Workshops des A e.V. teilzunehmen. Näheres hierzu ist in der A S Teil B geregelt.“ Für die weiteren Einzelheiten der O-Ordnung wird auf Bl. 419ff d. A. Bezug genommen wird. Die Klägerin lebte vom 01.03.2012 bis zum 30.06.2020 als O im E des Beklagten in B. Sie nahm einen spirituellen Namen („T“) an, der ihr in einer Zeremonie verliehen und bei der internen Kommunikation verwendet wurde. Sie absolvierte bei dem Beklagten eine zweijährige C lehrerausbildung und erwarb die Befugnis, selbst C lehrer auszubilden. Die Klägerin besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum u.a. folgende Seminare des Beklagten: 07.-09.04.2017 Achtsamkeit und Meditation 30.07.-11.08.2017 Meditationskursleiterausbildung 08.-14.10.2017 Shivalaya Meditationsretreat 02.-07.01.2018 Mantra Meditation mit Sukadev 15.-29.06.2018 L Intensiv – Fortgeschrittene Praxis für den erfahrenen Übenden, wobei die Klägerin geltend macht, ab dem 28.06.2018 erkrankt zu sein 07.-12.10.2018 Shivalaya Meditationsretreat 21.-28.07.2019 Ausbildung zum spirituellen Lebensberater 16.-30.08.2019 Meditationslehrerausbildung 09.-13.02.2020 spirituelles Retreat mit Sukadev. Am 30.01.2020 wurde sie zur „Purohita“ („Priesterin“) ernannt; als solche war sie befugt, verschiedene Rituale zu vollziehen. Die Klägerin erbrachte für den Beklagten im Rahmen ihrer O verschiedene Tätigkeiten. Im streitgegenständlichen Zeitraum war sie zunächst bis Juli 2017 in der Seminarplanung und im Zertifikatebüro tätig. Ab Juli 2017 war sie (auch) im Bereich Socialmedia/Onlinemarketing tätig, wo sie später die stellvertretende Teamleitung übernahm. Von August 2017 bis Frühjahr 2018 war die Klägerin daneben auch im Shivalaya Stille- und Retreatzentrum mit der Altar- und Raumpflege befasst. Zu September 2018 übernahm die Klägerin dann die Teamleitung im Bereich Onlinemarketing/Datenschutz. Ab September 2019 wechselte sie in das Hauptunterrichtenden-Team (sog. HUM-/GuruO-Team). Zu ihren dortigen Aufgaben gehörte es u.a. Satsangs zu leiten und Rituale sowie Rezitationen durchzuführen. Daneben war sie mit datenschutzrechtlichen Themen befasst. Ab April 2020 wurde ihr zusätzlich die Seminarplanung für das Jahr 2021 übertragen. Zum Umfang der jeweiligen Aufgaben vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen. Die Klägerin hatte ihren freien Tag ab Januar 2017 zunächst regelmäßig mittwochs, jedenfalls in der Woche vom 03.07.2017 und ab dem 09.10.2017 bis zum 30.08.2018 montags und ab dem 31.08.2018 freitags. Ob die Klägerin auch im Zeitraum vom 10.07.2017 bis zum 08.10.2017 mittwochs oder montags ihren freien Tag hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt arbeitsunfähig erkrankt: 18. und 27.-28.03.2017 (3 Tage) 26.-29.06.2017 (3 Tage) 03.11.2017 (1 Tag) 06.12.2017 (1 Tag) 18.-28.01.2018 (10 Tage) 09.-10.02.2018 (2 Tage) 10. und 13.03.2018 (2 Tage) 30.06.2018 (1 Tage) 01.-06.07.2018 (5 Tage) 16.08.2018 (1 Tag) 05.-06.11.2018 (2 Tage) 05.-06.12.2018 (2 Tage) 17.-18.02.2019 (2 Tage) 06.-11.08.2019 (5 Tage) 08.-12.12.2019 (4 Tage) 01.03.-05.03.2020 (4 Tage) 01.-04.06.2020 (4 Tage) O freie Zeit/Urlaub hatte sie unstreitig wie folgt: 06.-07. und 10.-11.04.2017 (4 Tage) 27.-30.07.2017 (4 Tage) 12.-13.08.2017 (2 Tage) 14.-17.09.2017 (4 Tage), wobei die Klägerin entweder am 13.09. (Vortrag der Klägerin; nach Vortrag des Beklagten freier Tag) oder am 18.09.2017 (Vortrag des Beklagten; nach Vortrag der Klägerin freier Tag) einen weiteren Urlaubstag hatte 08.10.-15.10.2017 (5 Tage), wobei streitig ist, ob der 09.10. als freier Tag (Vortrag der Klägerin) oder als Urlaubstag (Vortrag des Beklagten), der 10.10. als Urlaubstag (Vortrag der Klägerin) oder freier Tag (Vortrag des Beklagten), der 13.10. als Seminartag (Vortrag der Klägerin) oder Urlaubstag (Vortrag des Beklagten) und der 14.10. als Seminartag (Vortrag der Klägerin) oder freier Tag (Vortrag des Beklagten) zu werten ist 21.-24.11.2017 (4 Tage) 09.01.2018 (1 Tag) 03.-10.04.2018 (7 Tage) 18.-19.08.2018 (2 Tage) 14.-21.10.2018 (7 Tage) 25.-31.12.2018 (6 Tage) 04.-06. und 11.-17.03.2019 (9 Tage) 01.-02.04.2019 (2 Tage) 20.-26.05.2019 (6 Tage) 08. und 15.09.2019 (2 Tage) 24.11.2019 (1 Tag), wobei der Klägerin hierfür erstinstanzlich eine Vergütung rechtskräftig abgesprochen worden ist 05.-08.02.2020 (3 Tage) 07.-09.03.2020 (3 Tage) 06.-30.06.2020 (22 Tage), wobei der Klägerin erstinstanzlich eine Vergütung nur für 9 Urlaubstage zugesprochen worden ist und ihr die restliche Vergütung rechtskräftig abgesprochen worden ist Weitere Krankheits- und Urlaubstage sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte erteilte der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Abrechnungen über Brutto-Netto-Bezüge, auf welche für die Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 71ff d. A.). Die dort ausgewiesenen Nettobeträge entsprachen nicht den an die Klägerin tatsächlich gezahlten Nettobeträgen. Insoweit wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift, Seite 17-20 (Bl. 17-20 d. A.), Bezug genommen. Die monatlichen Überweisungen des Beklagten erfolgten bis März 2017 mit dem Verwendungszweck „Gehalt“, ab April 2017 mit dem Verwendungszweck „Taschengeld“. Die den tatsächlich gezahlten Nettobeträgen entsprechenden Bruttobeträge stellen sich- wie im erstinstanzlichen Urteil berechnet und von den Parteien nicht bestritten - wie folgt dar: Monat Zahlung brutto Jan 17 520,74 € Feb 17 526,56 € Mrz 17 511,73 € Apr 17 514,12 € Mai 17 514,12 € Jun 17 487,91 € Jul 17 521,52 € Aug 17 435,83 € Sep 17 471,27 € Okt 17 472,33 € Nov 17 605,11 € Dez 17 529,47 € Jan 18 525,29 € Feb 18 528,46 € Mrz 18 517,10 € Apr 18 494,05 € Mai 18 528,46 € Jun 18 516,02 € Jul 18 516,02 € Aug 18 528,46 € Sep 18 567,01 € Okt 18 554,11 € Nov 18 554,83 € Dez 18 572,85 € Jan 19 539,43 € Feb 19 569,39 € Mrz 19 576,30 € Apr 19 581,49 € Mai 19 583,22 € Jun 19 577,17 € Jul 19 582,78 € Aug 19 582,78 € Sep 19 461,58 € Okt 19 582,78 € Nov 19 517,19 € Dez 19 484,07 € Jan 20 604,89 € Feb 20 0,00 € Mrz 20 545,37 € Apr 20 249,71 € Mai 20 249,70 € Jun 20 608,03 € Mit Schreiben vom 12.06.2020 kündigte die Klägerin das Rechtsverhältnis der Parteien zum 30.06.2020. Der Beklagte erteilte ihr unter dem 10.07.2020 eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III mit einer ausgewiesenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Mit ihrer am 30.09.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 06.10.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten und die A GmbH gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 200.124,30 Euro brutto zzgl. Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die zwischenzeitlich zurückgenommene Klage gegenüber der A GmbH hatte die Klägerin damit begründet, dass beide Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhielten und sie ihre Arbeitsleistung auch zugunsten der A GmbH erbracht habe. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe; dafür sprächen schon zahlreiche Regelungen in dem Vertrag vom 29.02.2012. Die im Jahr 2015 unterzeichnete Erklärung habe an der Qualität des Vertragsverhältnisses nichts geändert; der Beklagte habe sich lediglich aufgrund einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch ein ehemaliges Mitglied veranlasst gesehen, die im Arbeitsrecht gebräuchlichen Begriffe auszutauschen; an der tatsächlichen Durchführung habe sich nichts geändert. Ihre Tätigkeiten, die sie von den Team- und Bereichsleitern zugewiesen bekommen habe, könnten nicht als Mitgliedsbeitrag angesehen werden. Zu den konkreten Inhalten ihrer Tätigkeiten hat die Klägerin weiter ausgeführt (Seite 6-11 der Klageschrift, Bl. 6-11 d. A.). Der Beklagte habe tatsächlich eine wirtschaftliche Zwecksetzung mit dem Ziel der Vermarktung von C. Es handele sich bei ihm auch nicht um eine Religionsgemeinschaft. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit habe sich gemäß § 14 des Vertrages vom 29.02.2012 auch im streitgegenständlichen Zeitraum auf 42 Wochenstunden belaufen. Sie habe mindestens 42 Wochenstunden, und zwar an sechs Tagen pro Woche mindestens 7-8 Stunden, für den Beklagten gearbeitet. Ihr freier Tag sei schon vom 10.07.2017 an bis August 2018 der Montag, nicht mehr der Mittwoch gewesen. Eine Reduzierung der Arbeitszeit habe es für sie mit dem Beginn des Lockdowns nicht gegeben. Sie habe insbesondere zahlreiche datenschutzrechtliche Fragestellungen zu klären gehabt. Spirituelle Handlungen hätten ebenso wie die Ausbildung zur Purohita außerhalb der 42 Wochenstunden im Urlaub bzw. in der Freizeit stattgefunden. Sie habe nach der Priesterweihe nicht als Purohita gearbeitet. Sie mache auch keine Vergütung für Gemeinschaftsdienste wie Tätigkeiten in der Küche, der Essenausgabe oder in der Putzkolonne geltend. Der Beklagte schulde nach § 612 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung; insoweit sei die Entgeltgruppe 13 des TVöD Bund anwendbar. Daraus ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch in Höhe von 200.124,30 Euro brutto. Das gezahlte Taschengeld sei darauf nicht anzurechnen. Sollte der TVöD nicht einschlägig sein, dann stünde ihr jedenfalls der gesetzliche Mindestlohn zu. Insoweit seien von dem Beklagten, monatlich aufgeschlüsselt, je Arbeits-/Urlaubstag 7 Stunden zu vergüten. Auf die Aufstellungen in der Klageschrift, Seite 22-24 (Bl. 22-24 d. A.), wird Bezug genommen. Selbst wenn die Zahlungen des Beklagten anzurechnen sein sollten, so sei der gesetzliche Mindestlohn erheblich unterschritten worden. Der Wert der Sachbezüge könne nach § 107 GewO nicht in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hat erstinstanzlich - nach Klagerücknahme gegenüber der A GmbH - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200.124,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage schon unschlüssig sei, weil die Klägerin nicht konkret dargelegt habe, welche Tätigkeiten sie für ihn und welche Tätigkeiten sie für die A GmbH erbracht haben wolle. Soweit Leistungen gegenüber der A GmbH erbracht worden seien, erfolge dies durch ihn, den Beklagten, als Auftragnehmer, der dann der GmbH die Leistungen in Rechnung stelle. Ein Gemeinschaftsbetrieb liege nicht vor. Zudem finde das Mindestlohngesetz keine Anwendung. Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin, sondern Mitglied in einem vereinsrechtlich organisierten Kloster des C P-Bekenntnisses als Strömung des Hinduismus gewesen. Es gebe keinen Grund, die I anders zu behandeln als Mönche oder Nonnen. Insoweit hat der Beklagte u.a. auf ein religionswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. U vom 09.10.2018 (Anlage B3, Bl. 248ff d. A.) Bezug genommen. Er dürfe sich kraft freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben. Zudem habe die Klägerin keinerlei Weisungen unterlegen und habe sie sich ihre O zeiten frei einteilen können. Die Entgeltzahlungen seien zunächst nur mangels anderer Möglichkeiten als „Gehalt“ bezeichnet worden. Weiter hat der Beklagte geltend gemacht, dass die Klägerin nicht in dem behaupteten Umfang für ihn tätig gewesen sei. Die durchschnittliche O zeit habe mit starken Schwankungen bei maximal 20 bis 25 Wochenstunden gelegen. Es sei nur noch nachvollziehbar, welche Aufgaben die Klägerin im Rahmen des Unterrichtplans wahrgenommen habe, vermutlich seien dies durchschnittlich nicht mehr als 11 bis 16 Wochenstunden gewesen. Die Aufgaben der Klägerin im Bereich Datenschutz hätten sich darauf beschränkt, die Empfehlungen des externen Datenschutzbeauftragten zu kommunizieren und zu koordinieren, und bis Frühjahr 2020 nicht mehr als 10-12 Wochenstunden ausgemacht. Bestimmte Aufgaben seien ab dem Lockdown im März 2020 nicht mehr angefallen, die Klägerin habe sich nicht mehr wesentlich eingebracht. Sollten der Klägerin Vergütungsansprüche zustehen, so gebe es keinen Grund, die der Klägerin gewährten Zahlungen und Sachwerte nicht darauf anzurechnen. Mit Urteil vom 15.10.2021 hat das Arbeitsgericht den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Klägerin stehe der Anspruch in Höhe von 46.118,54 Euro brutto aus § 611a Absatz 1 BGB i.V.m. § 1 MiLoG zu. Den von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erbrachten Dienstleistungen habe ein Arbeitsvertrag zugrunde gelegen. Zwar gebe es auch Regelungen in dem geschlossenen Vertrag, die für ein vereinsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis sprechen könnten, allerdings lasse der Vertrag insgesamt letztlich keinen Zweifel daran, dass er gegebenenfalls allein, jedenfalls aber neben vereinsrechtlichen auch arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründen sollte. Der Vertrag enthalte zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen, deren Zusammenfassung nicht mehr als bloße Ausprägung von Mitgliedschaftspflichten angesehen werden könne. Das im Vertrag enthaltene Taschengeld sei als Gegenleistung für die von der Klägerin zu erbringende Dienstleistung zu betrachten. An der Einordnung als Arbeitsverhältnis habe sich auch nichts durch die am 23.07.2015 von der Klägerin getätigte Erklärung geändert. Ob der Beklagte als Teil einer verfassungsrechtlich geschützten Religionsgemeinschaft anzusehen sei, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung. Die Klägerin könne daher für den streitgegenständlichen Zeitraum die Zahlung des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns auf Basis von wöchentlich geleisteten 42 Arbeitsstunden verlangen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem Umfang entweder ihre Arbeitsleistung erbracht habe oder in dem von ihr für jeden Monat angegebenen Umfang Erholungsurlaub gewährt bekommen habe. Die Klägerin sei der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen, indem sie dargelegt habe, an sechs Arbeitstagen in der Woche mindestens 7 Stunden gearbeitet zu haben, und indem sie die Anzahl der in dem jeweiligen Monat erhaltenen Urlaubstage benannt habe. Der Umstand, dass die Klägerin ursprünglich behauptet habe, ihre Arbeitsleistung sei teilweise auch der ursprünglichen Beklagten zu 2) zugutegekommen, führe nicht zur Unschlüssigkeit der Klage, da die Klägerin insofern lediglich rechtlich fehlerhaft aus dem Umstand eines gemeinsamen Betriebs die Vergütungspflicht der ursprünglichen Beklagten zu 2) gefolgert habe. Dem Vergütungsanspruch könne nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin während ihrer Dienstzeit allein ihr zugutekommende spirituelle Handlungen vollzogen hätte; dies habe die Klägerin in Abrede gestellt und sei von dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Sollte die Klägerin ihrerseits Rituale für andere Mitglieder oder auch externe Besucher durchgeführt haben, so dürfe nicht verkannt werden, dass solche Aufgaben auch in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht erledigt werden können. Zur Bemessung der Ansprüche seien die von der Klägerin jeweils für die Monate angegebenen Arbeitstage zuzüglich der angegebenen genommenen Urlaubstage (unter Abzug eines Urlaubstages für November 2019 und 13 Urlaubstage für Juni 2020) mit der täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden sowie dem jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn multipliziert worden. Hiervon seien die gegenüber der Klägerin erbrachten Zahlungen des Beklagten zuzüglich auf diese Zahlung anfallende, hochgerechnete Anteile der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Abzug zu bringen. Auf die tabellarische Darstellung, Seite 22f des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 854f d. A.) wird Bezug genommen. Die von dem Beklagten gewährten Sachleistungen in Gestalt von Unterkunft und Verpflegung seien auf die Mindestlohnansprüche der Klägerin nicht anzurechnen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, da die Klägerin weder nach den Bestimmungen des TVöD noch nach § 612 Absatz 2 BGB eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen könne. Zudem sei der von der Klägerin für November 2019 geltend gemachte Urlaubstag bereits verbraucht gewesen, so dass dieser nicht zu vergüten sei. Für Juni 2020 hätten der Klägerin aufgrund ihres Ausscheidens zum 30.06.2020 nicht mehr die geltend gemachten 22, sondern nur noch 9 restliche, zu vergütende Urlaubstage zugestanden. Gegen das ihm am 20.10.2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.10.2021 eingelegte und am 20.01.2022 nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2022 begründete Berufung des Beklagten. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat seine Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt begründet: Die Klage auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sei schon unschlüssig, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich pauschal anhand der kalendarischen, monatlichen Anzahl von Arbeitstagen unter Einschluss MiLoG-fremder Urlaubsansprüche dargelegt habe, ohne zu den einzelnen Tagen vorzutragen. Zudem könne das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht – wies es das Arbeitsgericht getan habe – unterstellt werden, da das Vorliegen eines solchen qualifiziert bestritten worden sei; die Klägerin habe konkret darlegen müssen, wann sie für wen gearbeitet habe. Zudem sei ein Mindestlohnanspruch bzw. Urlaubsentgeltanspruch mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu verneinen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin bei Begründung des Rechtsverhältnisses keine Erwerbsabsicht gehabt habe. Die Höhe des Taschengeldes hänge von der Dauer der O-Mitgliedschaft ab, da davon ausgegangen werde, dass die neuen I mit Kleidung und Haushaltsausstattung beitreten würden und hierfür nach einer gewissen Zeit Ersatz notwendig sei. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben führe – unstreitig - zu einer Taschengelderhöhung, weil diese I in der Öffentlichkeit stünden, bessere Kleidung bräuchten und weniger Zeit hätten, sich darum zu kümmern. Zudem gehe es um Anerkennung. Auch sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Grundrechtsrelevanz nach Art. 4, 140 GG, 137 WRV zu berücksichtigen. Die I bildeten eine Religionsgemeinschaft im Sinne des GG und der WRV, was durch das bereits vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. U sowie durch das nun vorgelegte, weitere Gutachten von Prof. Dr. V aus April 2022 (Anlage B4, Bl. 1242ff d. A.) belegt worden sei. Nach seiner Ansicht könnten mehrere Religionen ausgeübt werden; dies möge der christlichen Auffassung widersprechen, nicht jedoch der von C P. Dass seine religiösen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienten, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin sei zudem aufgrund der Sozialversicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften gemäß der Sozialgesetzgebung sozial abgesichert. Durch umfangreiche Mitbestimmungsrechte, die die I, wie der Beklagte weiter ausführt, bei den Änderungen der S hätten, werde sichergestellt, dass keine Schutzvorschriften umgangen würden. Zu berücksichtigen sei zudem § 22 Absatz 3 MiLoG und dass sich die Klägerin in einer Ausbildung i. S. d. § 26 Absatz 1 Nr. 5 SGB III bis Anfang 2019 zur A Y und dann in der Priesterausbildung befunden habe. Die Ausbildung habe auch schon im streitgegenständlichen Zeitraum existiert, wie die O-Ordnung zeige. Zudem verweist der Beklagte darauf, dass es auch Schulungen gegeben habe, die Teil der O zeit gewesen seien. Die Berechnung der zugesprochenen Klageforderung sei offensichtlich unzutreffend. So mache die Klägerin für Juni 2017 nur 25 Arbeitstage geltend, obwohl bei 4 freien Mittwochen sich bei 30 Kalendertagen 26 Tage ergeben müssten. Gleiches gelte für November 2019, der fünf Freitage und damit 25 Arbeitstage statt der geltend gemachten 24 haben müsste. Zudem entbehre es jeder Grundlage, der Klägerin für das Jahr 2018 insgesamt 34 bezahlte Urlaubstage zuzusprechen, auch wenn es sein könne, dass die Klägerin mehr freie Tage genommen habe. Warum Seminartage übertragen worden sein sollen und was die Anspruchsgrundlage für eine Vergütung dieser Tage sein solle, habe die Klägerin nicht dargelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin für einen im Jahr 2019 wegen eines Trauerfalls gewährten zusätzlichen Ofreien Tag der Mindestlohn zu zahlen sein sollte. Er habe zudem, soweit möglich, aus den vorhandenen Kursunterlagen und dem sonstigen System noch einmal die erfassten O zeiten der Klägerin zusammengesucht. Danach habe die Klägerin sehr viel weniger O dienste erbracht als behauptet. Hierzu hat der Beklagte für den Zeitraum Januar 2018 bis 11.06.2020 durchschnittliche Wochenstunden angeführt, wobei die Zeiten bis August 2019 auf Darlegungen der Mitarbeiter beruhen würden, da konkrete Zahlen gemäß der als Anlage B1 (Bl. 931 d. A.) beigefügten Einzelaufstellung (Stundenzahl pro Woche) erst ab September 2019 verfügbar seien. Ansprüche auf Urlaubsentgelt seien zudem nach der vertraglichen Verfallklausel verfallen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klausel unwirksam sein sollte. Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2021, Az. 3 Ca 732/20 abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und ergänzend Folgendes angeführt: Der ausgeurteilte Anspruch sei weder unschlüssig, weil sie die umfangreich geleistete Mehrarbeit nicht eingeklagt habe, noch weil sie aufgrund des Direktionsrechts des Beklagten in der GmbH eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die von ihr für die GmbH geleisteten Stunden ihm nicht zuzurechnen seien. Bei dem Rechtsverhältnis habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Sie habe auch erwartet, dass ihr die versprochenen Gegenleistungen für ihre Arbeit gewährt würden. Der Beklagte sei nicht berechtigt, sich eine eigene innere Ordnung zu geben. Alle maßgebenden Inhalte würden letztlich nicht demokratisch, sondern vom Vorsitzenden des Beklagten bestimmt. Bei dem Beklagten handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft. Einer solchen habe sie auch nicht beitreten wollen. Die I bildeten eine spirituelle Gemeinschaft, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht voraussetze. Es sei auch keine Vergleichbarkeit mit Ordensangehörigen christlicher Klöster gegeben. Dem Gutachten von Prof. Dr. U fehle es an jeglichem Praxisbezug. Gleiches gelte für das Gutachten von Prof. Dr. V, das sich auch nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehe. In einer Ausbildung i. S. d. § 26 Absatz 1 Nr. 5 SGB III habe sie sich nicht befunden. Einen Ausbildungsplan habe es während ihrer Beschäftigungszeit bei dem Beklagten nicht gegeben; dieses Thema sei erst Ende 2020 aufgekommen. Zudem seien diese Ausbildungen während des Urlaubs oder in der Freizeit, nicht während der hier geltend gemachten täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden, durchgeführt worden. § 22 Absatz 3 MiLoG finde keine Anwendung. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezeigten geringfügigen Berechnungsdifferenzen könnten nicht die Berechnung für 3 ½ Jahre in Frage stellen. Das Vorbringen des Beklagten sei im Übrigen weiterhin unsubstantiiert, zumal die genannten Zeiten – schon nach eigenem Vorbringen des Beklagten und auch – wie von der Klägerin in der Berufungserwiderung näher ausgeführt - tatsächlich - unvollständig seien. Wenn sie so wenig gearbeitet haben sollte, was sie bestreite, dann frage sich, warum der Beklagte die Arbeitszeit nicht genutzt haben sollte; sie habe sich jedenfalls immer zur rechten Zeit am rechten Ort zur Entgegennahme von Arbeitsanweisungen bereit gehalten. Sie mache nur die Mindestarbeitszeit geltend. Es seien, monatlich aufgeschlüsselt, je Arbeits-/Urlaubstag 7 Stunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Auf die Aufstellungen in der Berufungserwiderung, Seiten 9- bis 12 (Bl. 967-970 d. A.), wird Bezug genommen. Im Vergleich zur Klageschrift und dem erstinstanzlichen Urteil macht die Klägerin insoweit für Juni 2017 26 statt 25 Arbeitstage, für August 2019 20 Arbeits- und 6 Urlaubstage statt 15 Arbeits- und 11 Urlaubstage und für September 2019 19 Arbeits- und 7 Urlaubstage statt 24 Arbeits- und 2 Urlaubstage geltend. Zudem führt sie für November 2019 weiterhin einen Urlaubstag und für Juni 2020 22 Urlaubstage an. Im Jahr 2018 seien ihr – unstreitig - vier zusätzliche Urlaubstage gewährt worden, da sie in den Jahren davor nicht alle Seminar- und Urlaubstage habe in Anspruch nehmen können. Die Verteilung der Arbeits-/Urlaubstage im August/September 2019 sei zu korrigieren, da sie erstinstanzlich von der vom O büro geführten Liste der O freien Tage ausgegangen sei, diese aber die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtige. So habe sie ursprünglich für die Zeit vom 07.-15.09.2019 einen Seminarbesuch an der G geplant gehabt, dafür ihren freien Tag vom 06.09.2019 auf den 07.09.2019 verschoben und für den 08. und 15.09.2019 Urlaub und im Übrigen 5 Seminartage beantragt. Später habe sie umdisponiert, das Seminar an der G zugunsten eines Urlaubs in Griechenland storniert und – unstreitig - vom 16.-30.08.2019 an der Meditationslehrerausbildung teilgenommen, wofür sie nur noch einen Seminartag übrig gehabt habe und daher 11 Urlaubstage genommen habe. Die erkennende Kammer hat das Urteil des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 17.05.2022 (Az. 6 Sa 1249/21) abgeändert, die Klage abgewiesen, die Revision zugelassen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Zwar sei die Klägerin in persönlicher Abhängigkeit zum Beklagten tätig gewesen, allerdings habe dem Vertragsverhältnis keine Erwerbsabsicht zugrunde gelegen. Zudem habe der Beklagte umfassende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich um eine Tätigkeit als Vereinsmitglied für eine Religionsgemeinschaft gehandelt habe und das Vertragsverhältnis durch die Religion bzw. Weltanschauung geprägt gewesen sei, die die Klägerin nicht widerlegt habe. Die religiöse Prägung ergebe sich aus dem Vertrag, der S, der Satzung und aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses. Dass der Beklagte keinen Exklusivitätsanspruch habe, könne nicht zur Verneinung der Eigenschaft als Religionsgemeinschaft führen. Damit sei der Beklagte seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Zwar betätige sich der Beklagte auch erwerbswirtschaftlich, allerdings lägen keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass die religiösen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienten. Eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften sei nicht gegeben, so dass auch dahinstehen könne, welche Rechtsfolge eine Umgehung hätte. Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 17.05.2022 mit Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Beklagten geleistet habe. Zwar sei rein formal nur eine Vereinsmitgliedschaft begründet worden, allerdings sei nach dem materiellen Vertragsinhalt von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Insbesondere stelle sich der vertraglich geschuldete O dienst als Tätigkeit dar, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mit arbeitsvertraglichen Tätigkeiten identisch sei. Die vom Beklagten gewährte freie Kost und Logis sowie das Taschengeld stellten sich als Gegenleistung dar. Das Taschengeld habe das einzige Einkommen darstellen sollen und habe damit (auch) der Existenzsicherung gedient. Die Vereinsautonomie gestatte es nicht, den O dienst als Mitgliedsbeitrag zu werten, da ansonsten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen würden. Der Mindestschutz wie die Zahlung des Mindestlohns müsse auch bei Vertragsbeziehungen in Vereinsstrukturen gewahrt werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften stünde der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Der Beklagte sei keine Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft. Zum einen sei kein Mindestmaß an Systembildung erkennbar, denn der Beklagte habe zu den Grundlagen seiner Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen und zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens nur formelhaft vorgetragen, und spreche auch die Satzung gegen das Vorliegen eines bestimmten Bekenntnisses. Zum anderen sei eine gemeinsame religiöse/weltanschauliche Zielsetzung nicht das bestimmende Element der Tätigkeit des Beklagten, denn es handele sich nicht um den Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamer Anschauung, vielmehr sei der Beklagte multikonfessionell ausgerichtet und könne jedes Mitglied seine Lebensweise aus einer Kombination verschiedener Glaubensrichtungen und Überzeugungen frei ausrichten. Die E und die Rituale stellten nur den äußeren Rahmen für die Ausübung und Verbreitung von C dar. Ob der besondere Schutz nach Art. 4, 140 GG dem Beklagten wegen einer vorwiegend gewinnorientierten Ausrichtung abzusprechen sei, könne daher dahinstehen. Für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses sei es auch irrelevant, ob die Klägerin für die GmbH als Erfüllungsgehilfin des Beklagten oder in einem gemeinsamen Betrieb tätig gewesen sei, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten davon nicht berührt werde. Der Entgeltanspruch der Klägerin in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns sei nicht verfallen; die Verfallklausel sei hinsichtlich des Mindestlohnanspruchs und des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns unwirksam; der Anspruch auf Urlaubsentgelt sei aufgrund der Zahlungszusage nicht geltend zu machen gewesen. Die Höhe des Anspruchs könne der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beziffern. Der Sachverhalt sei nicht vollständig aufgeklärt. Der Senat könne nicht beurteilen, in wie vielen Stunden die Klägerin tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbracht habe bzw. in welchem Umfang Ausfallzeiten zu vergüten seien. Dies führe zur Zurückverweisung. Im fortgesetzten Berufungsverfahren werde sich das Landesarbeitsgericht – ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und Erhebung der schon bislang angebotenen Beweise – unter umfassender Würdigung des beiderseitigen Tatsachenvortrags die tatrichterliche Überzeugung bilden müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin vergütungspflichtige Arbeit für den Beklagten geleistet habe bzw. inwieweit einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 EFZG). Das Bundesarbeitsgericht hat auch zur diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgeführt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Bl. 1621ff d. A., Bezug genommen. Im Nachgang zu den BAG-Entscheidungen vom 25.04.2023 im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren (Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22) schrieb der Vorsitzende des Beklagten am 13.05.2023 eine E-Mail an „alle_I_langzeitkarmayogis_mitarbeiter_innen_centerleiter_innen_Sthantivais_aller_A_Zentren_und_E@....de“, die auszugsweise wie folgt lautete und auf welche für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1790 d. A.): „Wir sind dabei, Stellungnahmen einzuholen von indischen J und Priestern, die unsere E besuchen. Wir sind auch dabei, Gutachten von Religionswissenschaftlern in Auftrag zu geben. Wir sammeln auch Stellungnahmen von anderen, die unser Zusammenleben, unsere Weltanschauung, unser E leben etc. kennen, insbesondere von Hindus, die in Deutschland leben oder auf der Durchreise A kennengelernt haben. Wenn ihr solche Menschen kennt, wären wir euch dankbar. Lasst mich oder J wissen, dann können wir informieren, was da am besten drin stehen sollte.“ Unter dem 08.08.2023 wurde die Satzung des Beklagten geändert; dort heißt es nun zum Zweck des Vereins unter § 2 „Der Verein verfolgt primär religiöse Zwecke zur Förderung der Religion. Die Förderung der Erziehung, Volks-, Berufs- und Jugendbildung sowie der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen, ebenso die Förderung von Wissenschaft und Forschung sind Teil der Lehre und verfolgen damit den Hauptzweck als Dienst an der Menschheit und als praktische Anleitung zu spiritueller Entwicklung.“. Im Übrigen wird auf die Satzung vom 08.08.2023 (Anlage HKLW 6, Bl. 2758ff d. A., nachfolgend Satzung 2023) Bezug genommen. Gegen das ihm am 08.09.2023 zugestellte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023 hat der Beklagte am 20.09.2023 eine Anhörungsrüge eingelegt. Diese hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.10.2023 zurückgewiesen. Unter anderem hat das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, dass es nach gründlichem Studium der Akten zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Beklagte mit seinem tatsächlichen Vorbringen seine Eigenschaft als Religionsgemeinschaft nicht dargelegt habe. Die Satzung und die S des Beklagten seien vollständig gewürdigt worden. Zudem habe der Beklagte auch in der Begründung der Anhörungsrüge nicht verdeutlicht, inwieweit die O dienste, insbesondere soweit diese der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs und dem Vertrieb von C-Produkten dienen, Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses sei und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden dürften. Des Weiteren stehe die Regelung in § 6c der Satzung in Widerspruch zu den Äußerungen des Vorsitzenden des Beklagten, wonach anderweitige Religionszugehörigkeiten für I zugelassen würden. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17.10.2023, Bl. 1670ff d. A., Bezug genommen. Unter dem 09.10.2023 hat der Beklagte gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, wie auch gegen das Urteil im Parallelverfahren vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22, Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der Bitte, die Verfassungsbeschwerde aufgrund der noch laufenden Anhörungsrüge zunächst nur im „Allgemeinen Register“ einzutragen. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass der Rechtsweg trotz der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erschöpft sei, da angesichts der Bindungswirkung keine realistische Möglichkeit bestehe, dass die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen werde. Zudem sei er in seinen Grundrechten aus Art. 4 Absatz 1 und Absatz 2 GG (Religionsfreiheit) und aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 WRV (Selbstbestimmungsrecht als Religionsgemeinschaft) sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Absatz 1 GG) verletzt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde habe nach § 93a Absatz 2 lit a und lit b BVerfGG zu erfolgen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfassungsbeschwerde vom 09.10.2023 (Bl. 4098ff d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.12.2023 (Bl. 4134f d. A.) hat das BVerfG mitgeteilt, dass die Angelegenheiten unter den Az. 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 in das Verfahrensregister eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Der Beklagte trägt im fortgesetzten Berufungsverfahren wie folgt weiter vor: Zum einen komme dem BAG-Urteil vom 25.04.2023 keine Bindungswirkung zu. So sei die Zurückverweisung mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Zudem trage er nun zur Frage der Religionsgemeinschaft – wie nachfolgend - weiter vor, wozu bis zu dem BAG-Urteil keine Veranlassung bestanden habe. Dem BAG sei der entsprechende Sachverhalt nur in Auszügen bekannt gewesen. Aus den neu vorgetragenen Tatsachen ergebe sich eine geänderte Rechtsanwendung. Des Weiteren seien die vom BAG aufgestellten Maßstäbe rechtlich unzutreffend. Insoweit nimmt der Beklagte auch auf den Inhalt der Verfassungsbeschwerde Bezug. Der Beklagte macht geltend, dass eine Satzung nicht alle Einzelheiten der Glaubensgrundsätze enthalten müsse. Auch die nach dem Ausscheiden der Klägerin vorgenommenen Satzungsänderungen seien von Bedeutung, da nur das verschriftlicht worden sei, was schon gegolten habe. Der Umstand, dass seine Mitglieder unterschiedlichen Religionen angehören könnten, sofern sie ihren Glauben an den C P-Glauben anpassten, könne nicht begründen, ihm den Status einer Religionsgemeinschaft abzusprechen. Das BAG habe verkannt, dass das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft eine entscheidende Rolle spiele. Sein Glaube habe entsprechend der Sivananda C P Tradition einen inklusivistischen, keinen multikonfessionellen Charakter. Zudem zeigten bereits die Regelungen in § 2 und § 6c der Satzung 2015 ein hinreichendes religiöses bzw. weltanschauliches Bekenntnis auf. Der Beklagte trägt zur geschichtlichen Entwicklung des Vereins und zum Lebenslauf seines Vorsitzenden sowie zu seinen Glaubensüberzeugungen umfangreich vor. Hierauf wird Bezug genommen (Seiten 45-104 und 585-627 und des Schriftsatzes vom 12.02.2024, Bl. 1882-1941 und 2422-2464 d. A., Seiten 13-53 des Schriftsatzes vom 06.05.2024, Bl. 4306-4346 d. A.). Die Glaubensüberzeugungen manifestierten sich nach außen durch die S, das Purohita-Handbuch (1. Auflage 2016; Anlage HKLW 8, Bl. 2848ff d. A.), die O-Ordnung (vom 14.07.2015 (Anlage B9, Bl. 419ff d. A.), das C lehrer-Handbuch (22. Auflage 2023, Anlage HKLW 15, Bl. 3084ff d. A.), das Kirtan-Buch (22. Auflage 2023, Anlage KHLW 3, Bl. 2483ff d. A.) und das Dokument „Unser Glaube - unsere spirituelle Praxis“ (Stand Mai 2023, Anlage HKLW 7, Bl. 2808ff d. A.). Er sei der Auffassung, dass es ein unendliches Göttliches, Brahman, das ewig Absolute, gebe, und dass der Mensch im Innersten eins sei mit Brahman, seine wahre Natur vergessen habe (Avidya), der Maya (Täuschung) unterliege, was zu Duhkha (Leiden) führe. Der Mensch sei dem Samsara (Kreislauf von Geburt und Tod) unterworfen, unterliege dem Gesetz des Karmas (Ursache und Wirkung). Ziel des Lebens sei es, sich von den Zwängen des Karmas, Wünschen und Begierden zu lösen, um Samsara zu überwinden und durch R (Erlösung), die Einheit im Brahman, zu erfahren. Um dieses Ziel des Lebens zu erreichen, gingen Menschen unterschiedliche Wege (Margas). Verschiedene Wege der unterschiedlichen spirituellen Traditionen und Religionen führten zum Heil. Teil des Weges sei aber immer eine y ogische Lebensführung unter Beachtung der "4 S". Auch ein strikt nach christlichen Glaubensvorstellungen ausgerichtetes Leben könne dementsprechend zur Erlösung führen. Andererseits widerspreche ein exklusiv gelebter christlicher Glaube dem aktiv und bekennend gelebten Glauben des Beklagten. Dass er auch Seminare zu Schamanismus anbiete, stehe der Annahme einer Religionsgemeinschaft nicht entgegen. Seine Mitglieder glaubten an die persönliche spirituelle Führung durch J. Die Struktur und Häufigkeit des M belegten ihrerseits die Systembildung, zumal eine Teilnahme aus Sicht der Gemeinschaft zwingend sei. Für ihn sei Spiritualität zudem ein Teilbereich bzw. die Essenz der Religion, weshalb die Begriffe teils synonym verwendet würden. Die historische Entwicklung und das – von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittene - Mitgliederwachstum von 286 Mitgliedern im Jahr 2007 auf 4.156 Mitglieder im Jahr 2023, wobei es im Jahr 2023 278 hauptberufliche I gegeben habe, zeigten, dass eine gemeinsame religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung das bestimmende Element seiner Tätigkeit sei. C werde bei ihm immer spirituell-religiös praktiziert; alles sei auf die Verkündigung der C P-Lehre ausgerichtet. C könne mit weiteren Aspekten Teil einer Religion sein. Sollte das Gericht die religionswissenschaftlichen Aussagen nicht übernehmen wollen, so könne es nur in der Sache entscheiden, wenn es selbst über die erforderlichen religionswissenschaftlichen Kenntnisse generell oder bzgl. der Religion des Beklagten verfüge. Ansonsten werde die Einholung eines religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens angeregt. Dass es sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft bzw. geistliche Genossenschaft handele und die I keine Arbeitnehmer seien, hätten zudem viele näher bezeichnete Gerichte und Behörden sowie die vorgelegten Gutachten, u.a. ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. U vom 08.06.2023 (Anlage HKLW 39, Bl. 3422ff d. A.) und ein Gutachten von Prof. Dr. X vom 12.10.2023 (Anlage HKLW 40, Bl. 3495ff d. A.), und zahlreiche Stellungnahmen/Referenzen, auf welche verwiesen wird, bestätigt. Bei den vorgelegten Gutachten handele es sich nicht um Gefälligkeitsgutachten; substantiierte Einwendungen habe die Klägerin nicht erhoben. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischenzeitlich - unstreitig - einen Antrag auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anlage HKLW 52, Bl. 3733ff d. A.) gestellt habe. Über diesen wurde noch nicht entschieden. Selbst wenn das Rechtsverhältnis wesentlich nach weltlichem Recht zu bewerten sein sollte, so sei dann das Vereinsrecht, nicht das Arbeitsrecht maßgebend, da es nur um ehrenamtliche Tätigkeiten gehe. Selbst wenn das Vertragsverhältnis arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollte, dann sei ein Mindestlohnanspruch aufgrund der von der Klägerin bis zum 30.01.2020 absolvierten Ausbildung zur Purohita erst ab dem 30.01.2020 gegeben. Die Klage sei schon mangels entsprechenden klägerischen Vortrags als unschlüssig abzuweisen. Zudem beziehe sich die Ausnahmeregelung des § 22 Absatz 3 MiLoG nicht nur auf anerkannte Ausbildungsberufe, sondern auf alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei der Ausbildung handele es sich um eine strukturierte, in praktische und theoretische Einheiten aufgegliederte Ausbildung, die einer ausführlichen, schriftlich – allerdings unstreitig erst nach Ausscheiden der Klägerin - festgehaltenen Ausbildungsordnung (Anlage HKLW 14, Bl. 3066ff d. A.) mit Ergänzungen im Clehrerhandbuch (22. Auflage 2023, Anlage HKLW 15, Bl. 3084ff d. A.) unterliege. Zudem bestehe für ehrenamtliche Tätigkeiten als Vereinsmitglied wie das Leiten von M oder anderen Ritualen, das Anleiten von Meditationen und die Teilnahme an den O-Versammlungen/O katagen nach § 22 Absatz 3 Alternative 2 MiLoG kein Mindestlohnanspruch. Als ehrenamtlich zu bewerten seien des Weiteren insbesondere folgende Tätigkeiten: Vorträge im Rahmen der C Lehrerausbildung, Harmoniumbegleitung/Soundbetreuung im M, Harmoniumbegleitung beim Kongress, Austausch mit anderen I (Centers of Excellence), Streichen des Büros, Teilnahme am Teamleitertraining, Teilnahme an der Teamleiterschulung, Teilnahme an der Brandschutzschulung, Anreise/Centerbetreuung , Betreuung des Infotischs am Tag der offenen Tür. Auch für genuin-religiöse Tätigkeiten wie die eigene Teilnahme am M oder anderen Ritualen sei kein Mindestlohn geschuldet, da die Klägerin dabei keinen Weisungen unterworfen gewesen sei und diese Tätigkeiten Ausdruck des Glaubens gewesen seien. Arbeitszeitvorgaben habe es im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr gegeben, wie auch der in der S 2022 dargestellte beispielhafte Tagesablauf ( 7-8h M teilnahme, 8h-11h O im N-Team; 11h Brunch, 12-14h O im N-Team; 14.30-16h Reinigung/Bestückung Gemeinschaftsküche; 16.15h C stunde; 18h Abendessen; 19-20h Leiten des O Namo Narayanaya Singen für den Weltfrieden) zeige. Soweit noch Regelungen zur O zeit enthalten seien, seien diese nur noch nicht angepasst worden. Auch der Wochenplan, der unstreitig noch 42+-Stunden ausweist, werde nur bei Änderungen im Aufgabengebiet angepasst. Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2023 tabellarisch zu Arbeitszeiten vorgetragen habe, habe sie auch damit nicht ihrer Darlegungslast genügt. Es fehle weiterhin an einem substantiierten Vortrag zu Inhalt und Umfang der angeblichen Arbeiten sowie zur Abgrenzung zu ehrenamtlichen bzw. genuin-religiösen Tätigkeiten. Eine Tabelle ohne Erläuterung in einen Schriftsatz zu übernehmen genüge nicht. Ein einfaches Bestreiten seinerseits genüge daher. Da, so der Beklagte, dem Bundesarbeitsgericht augenscheinlich an einer umfassenden Darlegung der O zeiten gelegen sei, trage er dazu wie folgt weiter vor: Die Klägerin habe im Jahr 2017 nur 1.257 Stunden und 5 Minuten, im Jahr 2018 974 Stunden und 25 Minuten, im Jahr 2019 915 Stunden und 35 Minuten und im Jahr 2020 505 Stunden O zeiten geleistet. Diese O zeiten habe er als „O im engeren Sinne“ unter anderem durch einen Abgleich der Daten der Klägerin mit Unterrichtsplänen (Raum- und Einsatzplanungs-/Seminarorganisationstool „Rapla“), Wochenplänen des Shivalaya, Einsatzplänen, Sitzungsprotokollen, Kalendern von Teammitgliedern, Bereichs-, Projekt- und Teamleitern, abgespeicherten aufgabenbezogenen Unterlagen, Zeugenaussagen und den E-Mail-Ausgängen der Team-Accounts sowie der E-Mail-Ausgänge der Accounts anderer I an die E-Mail-Adresse der Klägerin ermittelt und dabei großzügige Zeitfenster angesetzt. Die Klägerin habe ihren O dienst im engeren Sinne häufig zu den Kernzeiten von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zumindest bis Oktober 2018 regelmäßig nachmittags lange mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. Zudem habe die Harmoniumbegleitung beim einstündigen M – unbestritten - nur 15 oder 20 Minuten in Anspruch genommen; die Klägerin habe im Übrigen als persönliche religiöse Praxis am M teilgenommen. Die zeitlichen Angaben der Klägerin zum Bereich Datenschutz erschienen angesichts der Tätigkeitsinhalte überzogen. Er habe bei den Auswertungen entgegen den Behauptungen der Klägerin nichts unterschlagen, nur die Daten aus dem persönlichen E-Mail-Account der Klägerin, der von der Klägerin nicht für dienstliche Zwecke habe verwendet werden sollen, seien aus Datenschutzgründen mangels bisheriger Einwilligung der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Anhand dieser Auswertungen führt der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum tageweise Zeiten an, zu denen die Klägerin O geleistet habe. Zu bestimmten, von der Klägerin uhrzeitlich angegebenen Zeiträumen macht der Beklagte geltend, dass es sich nicht um berücksichtigungsfähige Zeiten handele, da weder E-Mail-Ausgänge noch sonstige Aktivitäten im Tätigkeitsbereich Seminare/Zertifikate zu verzeichnen seien. So heißt es beispielsweise: „1. Januar 2017 In Zeitraum von 08:00-08:45 Uhr hat die Klägerin den Neujahrs-M angeleitet […] mit Vorbereitungszeit (M von 08:00-8:45 Uhr), so dass diese Zeit als ehrenamtlichreligiös und nicht als O i.e.S. gewertet werden muss. Beweis: […] In den Zeiträumen von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr sind weder E-Mailausgänge noch sonstige Aktivitäten im Tätigkeitsbereiche Seminare/Zertifikate angefallen. Dies gilt insbesondere, weil die Klägerin nachmittags in der Regel mit ihrem Hund spazieren ging. Beweis: […] Etwas anderes gilt für das Zeitfenster zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, in dem die Klägerin Seminarplanung/Zertifikate und Sprechzeit und Treffen Wochenplan wahrgenommen hat. Beweis: […]“ Zu den von der Klägerin angeführten Krankheitszeiten vom 28.-29.06.2018 macht der Beklagte geltend, dass es sich beim 28.06.1018 um einen Seminartag und beim 29.06.2028 um einen Urlaubstag gehandelt habe. Soweit die Klägerin für den 04.-06.01.2020 eine Erkrankung angeführt habe, sei dies zu bestreiten; es liege – unbestritten – keine Krankmeldung im O büro vor. Zu den Urlaubstagen behauptet er zum einen, dass die Klägerin auch am 08. und 09.04.2017 (2 Tage), für welchen diese Seminartage angibt, Urlaub gehabt habe. Zum anderen macht er zu von der Klägerin angeführten Urlaubstagen am 31.07.2017 (1 Tag), vom 07. bis 11.08.2018 (4 Tage), vom 15. bis 27.06.2018 (11 Tage), am 28.07.2019 (1 Tag) und vom 18. bis 29.08.2019 (11 Tage) geltend, dass die Klägerin in dieser Zeit – unstreitig - jeweils ein Seminar besucht habe. Für die weiteren Einzelheiten der Arbeitszeiten wird vollumfänglich auf die Seiten 118 – 583 des Schriftsatzes des Beklagten vom 12.02.2024 (Bl. 1955 -2420 d. A.) sowie auf die Seiten 60 – 70 des Schriftsatzes des Beklagten vom 06.05.2024 (Bl. 4353 - 4363 d. A.) Bezug genommen. Für den Inhalt und Umfang der einzelnen Aufgaben der Klägerin wird auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 12.02.2024 (Seiten 110-116, Bl. 1947-1953 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass sein Vortrag insoweit mangels substantiierten Bestreitens der Klägerin und Beweisantritts als zugestanden zu gelten habe. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2024 Ausdrucke von E-Mails aus ihrem persönlichen Account vorgelegt habe, habe sie diese offenbar rechtswidrig gefertigt. Schon aus diesem Grund sei der entsprechende Vortrag nicht zu berücksichtigen. Zur weiteren inhaltlichen Prüfung der E-Mails werde vorsorglich die Gewährung einer Erklärungsfrist beantragt. Des Weiteren stelle sich das Berufen der Klägerin auf ein dem MiLoG unterfallendes Arbeitsverhältnis als treuwidrig dar. Als Volljuristin habe sie gewusst, welche Bedeutung die Erklärung vom 23.07.2015 gehabt habe. Sie habe in Kenntnis der Bedeutung die Erklärung unterzeichnet und sei daher nicht schutzwürdig. Letztlich begehrt der Beklagte analog § 148 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die in diesem und dem Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 von ihm unter dem 09.10.2023 gegen die BAG-Urteile vom 25.04.2023 eingelegten Verfassungsbeschwerden. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht innerhalb von 6 Monaten noch keine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerden getroffen habe, sei Beleg dafür, dass es sich ernsthaft mit den Beschwerden befasse. Der Sachvortrag in den dortigen Verfahren sei nicht so umfangreich gewesen wie nun in dem vorliegenden Rechtsstreit. Wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Basis des geringeren Vortrags schon eine Religionsgemeinschaft annehmen sollte, dann sei vom Landesarbeitsgericht nicht mehr zu prüfen, ob aufgrund des vorliegend ergänzend geleisteten Sachvortrags eine andere Entscheidung erfolgen müsse. Damit sei dann auch klar, dass kein Mindestlohn geschuldet sei, da die I in Ausübung der Religion bzw. aus religiösen Gründen tätig würden. Eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit führe zu keiner zügigeren Rechtsstreiterledigung, da er gegen eine instanzbeendende Entscheidung Rechtsmittel einlegen werde. Ein schützenwertes Interesse der Klägerin an der Fortführung des Rechtsstreits bestehe daher nicht. Es gelte auch kein Beschleunigungsgebot. Letztlich sei auch die zu erwartende Verfahrensdauer nicht überlang i. S. d. § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG. Der Beklagte beantragt, 1. den Rechtsstreit bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 auszusetzen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2021, Az. 3 Ca 732/20 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin nimmt unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsentscheidung wie folgt Stellung: Dass es sich bei dem Beklagten um keine Religionsgemeinschaft handele, das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei und der Beklagte ihr dem Grunde nach Vergütung in Höhe des Mindestlohns schulde, habe das Bundesarbeitsgericht mit Bindungswirkung festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht habe insoweit auch unabhängig von einem unzureichenden Sachvortrag des Beklagten entschieden, dass der Beklagte nach seinen eigenen Regelungen gerade aufgrund der Offenheit für andere Religionen keine Religionsgemeinschaft sei. Das Landesarbeitsgericht habe daher nicht nochmal über die Frage der Religionsgemeinschaft zu entscheiden. Der Vortrag des Beklagten zur Bindungswirkung sei auch widersprüchlich, wenn er einerseits mit der – als verspätet zu rügenden - inhaltlichen Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde anführe, der Rechtsweg sei aufgrund der bestehenden Bindungswirkung ausgeschöpft, andererseits aber geltend mache, dass keine Bindungswirkung bestehe. Die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen seien unverändert geblieben. Der weitere Vortrag des Beklagten zur Frage der Religionsgemeinschaft führe auch zu keiner anderen Bewertung. Die weiter vorgelegten, nach den BAG-Urteilen erstellten Dokumente seien irrelevant, bildeten auch nicht die Wirklichkeit ab, stellten zum Teil nur auf die späteren schriftlichen Regelungen ab und seien - wie die E-Mail des Vorsitzenden des Beklagten vom 13.05.2023 zeige - auf Bestellung des Beklagten erfolgt. Die Rituale würden als integraler Bestandteil einzelner C wege ausgeführt, nicht aus einer religiösen Überzeugung heraus. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beklagte - unstreitig - auch schamanische und sonstige naturreligiöse Veranstaltungen anbiete. Es sei letztlich nicht erklärbar, wie jemand, der keiner Religionsgemeinschaft angehöre, zugleich Teil einer solchen sein könne. Aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich auch nicht widerspruchsfrei, woran der Beklagte denn glaube und wie viele Götter er habe. C P sei eine Richtung der indischen Philosophie. In den Unterrichtsmaterialien zur C lehrerausbildung finde sich auch nichts zur Religion. Das Purohita-Handbuch habe tatsächlich keine praktische Rolle gespielt; lediglich in den S 2020 werde kurz der Purohita-Studiengang erwähnt, für welchen sich kaum jemand interessiert habe. Zudem handele es sich dabei auch nicht um einen Priester. Die monastische Laufbahn im Hinduismus beginne – wie auch unter C.5 der S vom 2020 ausgeführt - erst ab Brahm Y, denn erst das sei der Novize. Die historische Entwicklung des Beklagten und der Lebenslauf des Vorsitzenden des Beklagten seien nicht relevant; von dem Beklagten behauptete Umstände vor dem Zeitpunkt ihres Eintritts bei dem Beklagten, bestreite sie mit Nichtwissen. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des BVerwG vom 20.03.1987, Az. 8 C 37/85 berufe, wonach ein hauptamtlich tätiger Hindupriester vom Zivildienst befreit sei, so sei festzuhalten, dass der Vorsitzende des Beklagten von der für die Entscheidung maßgebenden Priesterweihe zwischenzeitlich – unstreitig - wieder entbunden worden sei. Des Weiteren spreche die Verheimlichung des angeblichen Bekenntnisses gegen das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft. Noch heute sei auf der Homepage des Beklagten (Ausdruck Anlage K118, Bl. 3885ff d. A.) eine Religionsgemeinschaft kaum erkennbar, hauptsächlich werde der Seminarbetrieb beworben. Zudem laute eine Aussage auf der Homepage „Erfahre mehr über die einzelnen Götter, Meister und Heilige des Hinduismus, Buddhismus, sowie weiterer Weltreligionen, die uns die Welt in ihren religiösen Symboliken näher bringt. Von Mutter Theresa bis ShankarY, Shiva, Rama oder Elefantengott Ganesha.“ . Keiner der I sei dem Beklagten mit der Prämisse, hinduistische Überzeugungen teilen zu müssen, beigetreten. Der Glaube an eine spirituelle Führung durch J könne ggf. für einzelne gelten, nicht jedoch für die Allgemeinheit. O sein kein praktizierter Glaube, sondern Ausnutzen von Arbeitskraft. Die Ausbildung sei, so stehe es noch in der S 2020, nicht zwingend gewesen. Die Purohita-Ausbildung sei nicht mit Ausbildungen nach dem BBiG vergleichbar. Im Übrigen habe sie die Ausbildung in ihrer Freizeit/im Urlaub absolviert und sei die Ausbildungsordnung - unstreitig - erst 2021 nach Erhalt ihres Zertifikats und nach ihrem Ausscheiden entstanden. Die Klägerin präzisiert ihren Vortrag zu den Arbeitszeiten und gibt tabellarisch für jeden Tag im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2020 an, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr sie wie viele Stunden gearbeitet habe und benennt schlagwortartig die jeweilige Aufgabe bzw. kennzeichnet den Tag mit „freier Tag“, „Urlaub“, „krank“ oder „Seminartag“. Dabei führt sie für jeden gearbeiteten Tag die Gesamtzahl der Stunden an, überwiegend mehr, teils weniger als 7 Stunden. Für jeden Urlaubs- und Krankheitstag gibt sie 7 Stunden an. „Seminartage“ und „freie Tage“ führt sie, soweit sie an „freien Tagen“ keine gearbeiteten Stunden angibt, mit 0 Stunden an. Insoweit wird vollumfänglich auf die Seiten 3 - 87 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.12.2023 (Bl. 1700 – 1784 d. A.) Bezug genommen. Die Teamsitzung in dem Team Socialmedia/Onlinemarketing, dem sie ab Juli 2017 (auch) zugeordnet war, habe immer mittwochs um 12 Uhr stattgefunden, so dass sie ihren freien Tag ab diesem Zeitpunkt von mittwochs auf montags habe umlegen müssen. In der Berufungsverhandlung am 14.05.2024 hat die Klägerin erklärt, dass sie auch eine Vergütung für die Seminartage begehre; diese Vergütung sei auch bereits im erstinstanzlichen Urteil enthalten, da diese dort unter „Urlaubstage“ gelaufen seien. Sie habe nur nicht gewusst, mit welchen Zeiten diese Seminartage tabellarisch angegeben werden sollten. Sie seien Bestandteil der Gesamtklage. Die Seminartage seien als bezahlte Freistellung für eine Weiterbildung zu werten, da diese nur für die Teilnahme an bestimmten Seminaren des Beklagten genutzt werden durften und dafür bestimmt gewesen seien, die I vielfältiger im Seminarbetrieb einsetzen zu können. Der Beklagte habe nicht einmal im Ansatz vorgetragen, welche Arbeiten dieser ihr zugewiesen habe und an welchen Tagen sie, die Klägerin, diesen Weisungen nicht nachgekommen wäre. Der Vortrag des Beklagten sei nur vom Umfang her erheblich. Die Behauptung des Beklagten, dass in den von ihr vorgetragenen Zeiträumen keine E-Mails versandt worden seien, sei nicht geeignet, eine fehlende Arbeitsleistung darzulegen, da ihre Arbeit – unstreitig – nicht nur aus dem Versand von E-Mails bestanden habe. Zum Teil widersprächen sich auch die Angaben des Beklagten im Schriftsatz und in der eingefügten Tabelle. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten bestreite sie. Der Beklagte habe auch die JIRA-Tickets nicht offengelegt, mit denen ein weiterer Teil ihrer Arbeitszeiten nachweisbar gewesen wäre, da dieses System zur Dokumentation der Aufgaben – unstreitig - seit August 2018 im gesamten Onlinebereich des Beklagten eingeführt worden sei und von den I habe genutzt werden müssen. Spaziergänge mit ihrem Hund, der Ende 2018 altersbedingt verstorben sei und zuvor kaum noch habe laufen können, seien recht kurz gewesen und hätten auch in der Mittagspause und am frühen Abend stattgefunden; diese Zeiten habe sie in ihrer Aufstellung, ebenso wie sonstige Pausen, berücksichtigt. Es erschließe sich auch nicht, weshalb es sich bei Vorträgen während der C-Lehrer-Ausbildung, beim Teamleitercoaching, der Centerschulung etc. um ehrenamtliche Tätigkeiten handeln sollte; diese hätten im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Aufgaben gestanden. Teilweise widerspreche sich der Beklagte dabei auch selbst. Die Klägerin trägt zu ihren konkreten Aufgaben und den Arbeitszeiten an einzelnen Tagen im Zeitraum Januar 2017 bis Mai 2020 weiter vor und macht mit Schriftsatz vom 29.04.2024 insbesondere, unter Vorlage von E-Mails aus ihrem persönlichen Account (Anlage K137, Bl. 3990ff d. A.), für einzelne Tage geltend, dass die Behauptung des Beklagten, es sei mangels Vorhandenseins von E-Mails keine Arbeitsleistung feststellbar, unabhängig von ihrer fehlenden Substanz auch nicht zutreffend sei. Für die Einzelheiten des klägerischen Vortrags zu Inhalt und Umfang ihrer Aufgaben wird auf die Seiten 36 – 56 des Schriftsatzes vom 29.04.2024 (Bl. 3847 - 3867 d. A.) Bezug genommen. Soweit sich der Beklagte nun auf eine angebliche Treuwidrigkeit ihres Verhalten berufe, sei dies vom Bundesarbeitsgericht anders gesehen worden. Auch insoweit sei das Landesarbeitsgericht an die Entscheidung gebunden. Der Aussetzungsantrag des Beklagten sei zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass die Verfassungsbeschwerden schon bei dem Berufungsverhandlungstermin am 27.02.2024, der wegen Ausbleibens eines ehrenamtlichen Richters vertagt werden musste, anhängig gewesen seien, gehe es dem Beklagten offenbar nur um eine Verzögerung des Rechtsstreits. Zudem spreche die bisherige Verfahrensdauer dagegen. Auch handele es sich nicht um eine Bagatellforderung und würde sie im Falle einer Aussetzung in absehbarer Zeit kein zumindest vorläufig vollstreckbares zweitinstanzliches Urteil erhalten. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerden sei zudem unwahrscheinlich; die ausstehende Entscheidung zur Annahme sage nichts zu den Erfolgs-aussichten aus, könne auch am Umfang der Angelegenheiten liegen. Zudem betreffe die Verfassungsbeschwerde nicht - wie in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen - einen anderen Rechtsstreit, sondern den vorliegenden Rechtsstreit. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung die Gewährung einer Schriftsatzfrist vor dem Hintergrund beantragt, dass die Klage erst mit der im Termin erfolgten klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage schlüssig geworden sei. Zudem hat er Schriftsatznachlass hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu den Seminartagen begehrt. Der Klägervertreter hat vorsorglich Schriftsatznachlass hinsichtlich eines zu erwartenden Schriftsatzes des Beklagten beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Aussetzungsantrag des Beklagten ist nicht stattzugeben. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt ist (§ 72 Absatz 5 ArbGG i. V. m. § 563 Absatz 2 ZPO), nur teilweise, hinsichtlich eines Betrages von 3.342,24 Euro brutto, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Absatz 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden (BAG, Beschluss vom 10.09.2020, Az. 6 AZR 136/19 (A), juris). Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2024, Az. 10 AZR 15/21, BeckRS 2024, 6443; BAG, Urteil vom 22.03.2023, Az. 10 AZR 499/20, juris, Rn. 20 m. w. N.). 2. Zugunsten des Beklagten kann eine entsprechende Anwendbarkeit des § 148 Absatz 1 ZPO auf den vorliegenden Fall einer im selben Rechtsstreit eingelegten Verfassungsbeschwerde unterstellt werden. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens (§ 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 ArbGG, §§198 ff. GVG) ist eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht angezeigt. Der Rechtsstreit ist bereits über 3 ½ Jahre anhängig und entscheidungsreif. Zudem geht es für die Klägerin um nicht unerhebliche Beträge. Aus dem bisherigen Zeitablauf der Verfassungsbeschwerden vermag die Kammer des Weiteren nicht abzuleiten, dass die Verfassungsbeschwerden voraussichtlich zur Entscheidung angenommen werden. Es ist ebenso möglich, dass die Verfassungsbeschwerden mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig angesehen werden. Die Dauer der Verfassungsbeschwerdeverfahren ist für die Kammer auch nicht valide abschätzbar. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Aussetzung nicht vertretbar. II. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Absatz 2 lit. b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG am 25.10.2021 gegen das am 20.10.2021 zugestellte Urteil vom 15.10.2021 innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Absatz 3, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 20.01.2022 begründet. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. III. Die Berufung ist teilweise, soweit der Klägerin ein über 42.776,30 Euro brutto hinausgehender Betrag zugesprochen worden ist, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) (BAG, Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 AZR 437/17, BAGE 163, 205-218, Rn. 15; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2020, Az. 1 Sa 17/20, BeckRS 2020, 23376, Rn.18). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die Klage zusammensetzt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, juris, Rn. 11, 12). Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (§ 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Absatz 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas Anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG, Urteil vom 29.08.2018, Az. 7 AZR 206/17, juris, Rn. 20; BAG 24.02.2021, Az. 10 AZR 43/19, juris, Rn. 15). Werden im Wege einer „Teilgesamtklage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, hat die Klagepartei dem Grundsatz nach anzugeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen welche Teile einklagt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die sog. „abschließende Gesamtklage“. Erklärt die klagende Partei, die Klageforderung habe abschließenden Charakter, macht sie weder eine Forderung teilweise noch Teile mehrerer Forderungen, sondern diese sämtlich und in voller Höhe geltend. In einem solchen Falle ist den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, juris, Rn. 11, 12; BAG, Urteil vom 27.07.2021, 9 AZR 449/20, juris, Rn. 13, m. w. N.). b) Die Klägerin macht für die von ihr angeführten Krankheitszeiten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, für die von ihr angeführten Urlaubszeiten Urlaubsentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, für die von ihr angeführten Seminartage Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und für die übrigen, erstinstanzlich zugesprochenen Zeiten, in denen sie auch nach ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen tatsächlich gearbeitet hat, Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend. Die Klägerin hat zwar zweitinstanzlich für einzelne Tage schriftsätzlich mehr Stunden angeführt als ihr erstinstanzlich zugesprochen worden sind. Sie hat die Klage allerdings nicht entsprechend erweitert. Der in die Berufungsinstanz gelangte Teil der Klage ist daher für den streitgegenständlichen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen. Über die erstinstanzlich zugesprochenen Stunden hinaus macht die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren, zu vergütenden Stunden geltend. Dies hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Klage zulässig. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. Einwendungen des Beklagten beziehen sich insoweit auf die für die Begründetheit der Klage relevante Schlüssigkeit. 2. Die Klage ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, überwiegend, in Höhe von 42.776,30 Euro brutto zzgl. Prozesszinsen, begründet. a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gemäß § 1 Absatz 1 MiLoG sowie für Krankheits- und Urlaubstage gemäß §§ 3, 4 EFZG, §§ 1, 11 BUrlG i. V. m. § 1 MiLoG Anspruch auf Zahlung von insgesamt 42.776,30 Euro brutto. aa) Nach der Stattgabe der Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer vom 17.05.2022 steht fest, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Vergütungsansprüche der Klägerin in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gemäß §§ 3, 4 EFZG, §§ 1, 11 BUrlG i. V. m. § 1 MiLoG gegeben sind. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22 steht jedenfalls fest, dass - die Klägerin weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Beklagten geleistet hat, - der O dienst nicht als vereinsrechtlicher Mitgliedsbeitrag gewertet werden kann, da der arbeitsrechtliche Mindestschutz wie die Zahlung des Mindestlohns nicht gewahrt ist, - das Selbstbestimmungsrecht der Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, - der Beklagte keine Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft ist, da – nach dem Vortrag des Beklagten und der Satzung – kein erforderliches Mindestmaß an Systembildung erkennbar ist und eine gemeinsame religiöse/weltanschauliche Zielsetzung aufgrund der multikonfessionellen Ausrichtung nicht das bestimmende Element der Tätigkeit des Beklagten ist, - Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten von der Tätigkeit der Klägerin auch für die A GmbH nicht berührt werden und - Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht verfallen sind. An diese rechtliche Beurteilung ist die Kammer bei ihrer neuen Entscheidung nach § 72 Absatz 5 ArbGG i. V. m. § 563 Absatz 2 ZPO gebunden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht nicht hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach, sondern nur hinsichtlich der Höhe der Ansprüche erfolgt. Über den Anspruchsgrund hat das Bundesarbeitsgericht bindend entschieden. Dies ergibt sich klar aus den Entscheidungsgründen. Soweit der Beklagte mit der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht einverstanden ist und im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte geltend macht, führt dies nicht zum Entfall der Bindungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az. VII ZB 42/11, juris, Rn. 19; Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 563 Rn. 7). Insbesondere wurden die bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgetragenen Umstände sowie die im streitgegenständlichen Zeitraum gültige Satzung des Beklagten vollständig, auch im Hinblick auf § 6c der Satzung, von dem Bundesarbeitsgericht gewürdigt, wie es im Beschluss vom 17.10.2023 ausdrücklich klargestellt hat. Die Bindungswirkung entfällt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb, weil neue Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führten. Zwar ist es zutreffend, dass sich die Bindungswirkung nicht auf einen neuen Sachverhalt erstreckt (vgl. BAG, Urteil vom 14.04.1967, Az. 5 AZR 535/65, AP ZPO § 565 Nr. 12; BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az. IX ZR 205/15, NJW-RR 2017, 1020, Rn. 11; LAG Hamm, Urteil vom 23.10.2013, Az. 3 Sa 938/13, juris, Rn. 259, 161). Neuer Sachverhalt in diesem Sinne liegt indes nicht vor. Die vom Beklagten nach der Zurückverweisung vorgelegten weiteren Gutachten/Stellungnahmen/Referenzen stellen keine neuen Tatsachen dar, sondern geben lediglich Rechtsauffassungen wieder. Die erst im Nachgang zu dem BAG-Urteil vom 25.04.2023 verfassten Dokumente wie die Satzung 2023 und die Glaubensordnung sind schon mangels Geltung im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend rechtlich nicht relevant. Dass damit nur zuvor Geltendes verschriftlicht worden sei, behauptet der Beklagte lediglich pauschal. Der Beklagte hat zwar nach der Zurückverweisung auch zu seinen Glaubensüberzeugungen und seiner historischen Entwicklung weiter vorgetragen. Selbst wenn dies ein Mindestmaß an Systembildung begründen können sollte, was hier zugunsten des Beklagten unterstellt werden kann, so ändert dies nichts an der weiteren Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass es dem Beklagten an einer gemeinsamen religiösen/weltanschaulichen Zielsetzung als bestimmendes Element seiner Tätigkeit fehlt. Ein solches ergibt sich weiterhin nicht. Unstreitig können die I ihre Ansichten anderer Religionen beibehalten. Die Kombination von praktischen Techniken und Disziplinen des C mit den philosophischen Lehren des P sowie weiteren Religionen/Wissenschaften stellt als solches – wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat - kein religiöses/weltanschauliches Bekenntnis dar. Allein das Ziel, sich von Wünschen und Begierden zu lösen und „spirituelle Erleuchtung“ zu erlangen, vermag keine gemeinsame Religion oder Weltanschauung zu begründen. Dieses Ziel kann selbst nach Vorstellung des Beklagten auch mit einem strikt nach christlichen Glaubensvorstellungen ausgerichteten Leben erreicht werden. Der E und die dort praktizierten Rituale waren – wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat - nicht Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses, sondern der äußere Rahmen für die Ausübung und Verbreitung von C. Der Einholung eines religionswissenschaftlichen Gutachtens bedurfte es insoweit nicht. bb) Das Mindestlohngesetz findet entgegen der Auffassung des Beklagten für die hier streitgegenständlichen Stunden auch im Zeitraum bis zum 30.01.2020 Anwendung. Es liegt keine Ausnahme i. S. d. § 22 Absatz 3 Alternative 1 MiLoG vor. Insoweit kann dahinstehen, ob von der Ausnahmeregelung des § 22 Absatz 3 Alternative 1 MiLoG nicht nur nach dem BBiG anerkannte Ausbildungen erfasst sind, sondern auch andere hinreichend strukturierte und ausgeformte Aus- und Fortbildungsverhältnisse, wie z. B. journalistische Volontariate (so BeckOK ArbR/Greiner, 71. Edition, 01.03.2024, MiLoG § 22 Rn. 56; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Auflage 2024, § 22 MiLoG, Rn. 3; Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2022, § 22 MiLoG, Rn. 15; a. A. Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 Rn. 146; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, § 22 MiLoG, Rn. 33). Dahinstehen kann auch, ob es sich bei der Purohita-Ausbildung des Beklagten um eine solche vergleichbar strukturierte Ausbildung handelt. Die Klägerin macht mit ihrer Klage keine Zeiten als tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geltend, in denen sie entsprechende Ausbildungszeiten absolviert hat. Zwar verlangt die Klägerin für bestimmte Seminartage mit dem Argument einer bezahlten Freistellung eine Vergütung (siehe dazu weiter unter 2. a) ee) (2) (d) der Gründe). Dabei handelt es sich um die Seminare „Achtsamkeit und Meditation“ (08.-09.04.2017), Meditationskursleiterausbildung (01.08.-06.08.2017, 17.08.2019), Shivalaya Meditationsretreate (13.-14.10.2017, 07.-12.10.2018), Mantra Meditation mit Sukadev (02.-07.01.2018), Ausbildung zum spirituellen Lebensberater (22.-25.07. und 27.07.2019) und ein spirituelles Retreat mit Sukadev (09.-13.02.2020). Dass diese Bestandteile der Purohita-Ausbildung gewesen wären, ist weder ersichtlich (bzw. scheidet hinsichtlich des zuletzt genannten Seminars schon zeitlich aus) noch hat der Beklagte dies geltend gemacht. Andere Seminare und Teile der vorgenannten Seminare besuchte die Klägerin an freien Tagen oder Urlaubstagen. Der pauschale Verweis in der O-Ordnung, wonach die ersten 3-5 Jahre der O-Mitgliedschaft eine grundlegende Ausbildung seien und der Studiengang auch die eigene Praxis umfasse, führt ebenso wie die unsubstantiierten Behauptungen des Beklagten, I würden den Beruf bzw. die Berufung des O zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bis zum Lebensende erlernen und es würden teilweise Schulungen in der O Zeit absolviert, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dass die Klägerin innerhalb der geltend gemachten tatsächlich erbrachten Zeiten Schulungen im Rahmen ihrer Purohita-Ausbildung absolviert hätte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Es fehlt auch an jeglicher Darlegung des Beklagten dazu, wie sich die Purohita-Ausbildung der Klägerin konkret gestaltete. Zudem waren die 3-5 Jahre bereits im Jahr 2015 bzw. 2017 vollendet. Des Weiteren dienten die Tätigkeiten der Klägerin im Hauptunterrichtenden-Team, dem Socialmedia-/Onlinemarketing-Team und im Bereich Datenschutz nicht dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit dem Ziel der Qualifikation als Purohita, sondern – wie vom Bundesarbeitsgericht bindend festgestellt – Erwerbszwecken. Sie stellten Arbeitsleistungen dar, die dem gesetzlichen Mindestlohn unterfallen. cc) Es liegt auch keine Ausnahme nach § 22 Absatz 3 Alternative 2 MiLoG vor. Wie bereits ausgeführt und vom BAG bindend festgestellt, erbrachte die Klägerin ihre streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht ehrenamtlich als Vereinsmitglied. Soweit die Parteien unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung bestimmter Tätigkeiten vertreten, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. a) ee) (2) (e) (gg) der Gründe verwiesen. dd) Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 242 BGB daran gehindert, ihre Ansprüche geltend zu machen. (1) Die Tatsachen, auf die der Beklagte nach der Zurückverweisung die Einwendung der Treuwidrigkeit stützt, nämlich der Umstand, dass die Klägerin Volljuristin ist und die Erklärung vom 23.07.2015 unterzeichnete, lagen dem Urteil des BAG vom 25.04.2023 zugrunde. Bei der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB handelt es sich um eine im Grundsatz von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Großkommentar BGB, Stand: 01.05.2024, § 242 Rn. 1927). Das Bundesarbeitsgericht hat indes in dem Urteil vom 25.04.2023 keine Treuwidrigkeit festgestellt, sondern das Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach bejaht und die Sache nur hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Da unter rechtlicher Beurteilung i. S. d. § 563 Absatz 2 ZPO die Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit zu verstehen sind und auch die denknotwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts einzubeziehen sind (BAG, Urteil vom 11.10.2016, Az. 1 AZR 679/14, NZA-RR 2017, 94; BVerwG, Beschluss vom 03.11.2011, Az. 2 B 1/11, BeckRS 2011, 55900 Rn. 7), ist eine Bindungswirkung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesarbeitsgericht keine expliziten Ausführungen zur Frage der Treuwidrigkeit gemacht hat. Diese Frage wurde vom Bundesarbeitsgericht mit der Aussage, dass sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig erweise, verneint (so auch Prof. Dr. Bauer, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, ArbRAktuell 2023, 263). Daran ist die Kammer gebunden. (2) Selbst wenn man die Frage der Bindungswirkung anders beurteilen wollte, so kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einwendung der Treuwidrigkeit berufen. Zwar kann nach § 242 BGB ein Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall daran gehindert sein, sich darauf zu berufen, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben (BAG, Urteil vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 632/98, NUA 2000, 106; BAG, Urteil vom 11.12.1996, Az. 5 AZR 855/95, NJW 1997, 2617). Voraussetzung ist, dass der Rechtsinhaber durch sein Verhalten ein Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorrufen hat, die Gegenseite auf das Bestehen bestimmter Rechte oder Tatsachen tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 369). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten darauf, die Klägerin werde keine Mindestlohnansprüche geltend machen, besteht nach den Umständen nicht (a. A. offenbar Prof. Dr. Bauer, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, ArbRAktuell 2023, 263). Vorliegend wurde die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung vom 23.07.2015 von dem Beklagten vorformuliert. Die Frage, ob es sich bei den Rechtsverhältnissen der I um dem MiLoG unterfallende Arbeitsverhältnisse handelt, war nicht geklärt. Die Ansprüche auf den Mindestlohn sind zudem gemäß § 3 Satz 2 MiLoG unverzichtbar und können gemäß § 3 Satz 3 MiLoG nicht verwirken. Damit wird dem Arbeitgeber der Einwand einer illoyal verspäteten Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer abgeschnitten (Erfurter Kommentar, 24. Auflage 2024, § 3 MiLoG Rn. 5; Ludwig in Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage, Edition 6 2024, Mindestlohn Rn. 42). Mit der vom Beklagten vorformulierten Erklärung vom 23.07.2015 kann ein tatsächlich vorliegendes Arbeitsverhältnis nicht beseitigt und die Klägerin daran gehindert werden, ihre ihr gesetzlich zustehenden, unverzichtbaren Ansprüche geltend zu machen. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Volljuristin handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. ee) Der Anspruch ist in Höhe von 42.776,30 Euro brutto gegeben. In Höhe von 3.342,24 Euro brutto ist die Klage unbegründet. (1) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Absatz 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Erreicht die vom Arbeitgeber in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich gezahlte Bruttovergütung im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn, was vom Arbeitnehmer darzulegen ist, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 22, 24; BAG, Urteil vom 24.06.2020, Az. 5 AZR 93/19, juris, Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheiden - da ein Arbeitszeitkonto i.S.d. § 2 Absatz 2 MiLoG vorliegend unstreitig nicht vereinbart wurde - längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus, da mit dem Mindestlohngesetz den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ gesichert werden soll (BT-Drs. 18/1558 S. 28; BAG, Urteil vom 17.01.2018, 5 AZR 69/17, juris, Rn. 12; BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 25). Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 26). Da der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn mit jeder geleisteten Arbeitsstunde entsteht (§ 1 Absatz 2 i.V.m. §§ 20, 1 Absatz 1 MiLoG), ist die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erforderlich (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16, juris, Rn. 19). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB) begründet das Mindestlohngesetz mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine unmittelbaren Ansprüche. Allerdings verlangt das maßgebliche Entgeltausfall- bzw. Referenzprinzip, den Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltanspruchs einzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14, juris, Rn. 28ff; BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az. 19 AZR 191/14, juris, Rn. 31; BAG, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, Rn. 57). Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 19). Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 EFZG, § 37 Absatz 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris). Seiner Darlegungslast genügt er, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris). Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris). Macht der Arbeitnehmer Vergütung für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden geltend, so hat er neben der Überstundenleistung zudem darzulegen, inwieweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (BAG, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 AZR 122/12, juris, Rn. 14). (2) In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 Stunden pro Tag bei 6 Tagen in der Woche Ansprüche in Höhe von insgesamt 42.776,30 Euro brutto erfolgreich geltend machen. In Höhe von 3.342,24 Euro brutto ist die Klage unbegründet. (a) Zwischen den Parteien galt im streitgegenständlichen Zeitraum eine reguläre Arbeitszeit von 42 Wochenstunden bzw. 7 Stunden pro Tag bei 6 Tagen pro Woche. Nach § 14 des Vertrags vom 29.02.2012 betrug die regelmäßige O zeit regelmäßig 42 Stunden wöchentlich, wobei Genaueres in der jeweils gültigen Fassung der S geregelt sei. In der S 2015 war insoweit geregelt, dass das Normal-O-Zeit-Modell das Modell „42+“ sei mit mindestens 42 Stunden wöchentlich, bei 6 Tagen also täglich mindestens 7 Stunden. Die S vom 20.12.2015 sah dann insoweit stattdessen eine Richt-O-Zeit von 7-8 Stunden pro Tag bei 6 Tagen pro Woche vor. Zwar bestand jedenfalls ab dem 01.01.2017 in der S keine Richt-O-Zeit-Regelung mehr. Allerdings sollte sich mit dieser geänderten Formulierung, wie im Protokoll der O-Versammlung vom 13.12.2016 niedergelegt, an den O zeiten praktisch nichts ändern. Dafür, dass sich praktisch nichts änderte und auch nichts ändern sollte, spricht auch der Umstand, dass die S 2018 und 2020 (sowie auch 2022) weiterhin Regelungen enthalten, wonach Eltern mit Kindern und Rentner weniger Stunden als die anderen I zu leisten brauchen. Auch wurde im Wochenplan weiterhin nach Arbeitszeitmodellen differenziert. Des Weiteren spricht die Regelung unter B.3.4 lit j. der S 2018 und 2020, wonach in Phasen mit vielen Aufgaben und wichtigen Dingen „auch ruhig mal länger als 7 Stunden O“ gemacht werden könne, dafür, dass es sich bei 7 Stunden O pro Tag über den 01.01.2017 hinaus um die regelmäßige Arbeitszeit handelte. Die Behauptung des Beklagten, es habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine O zeit-Vorgaben mehr gegeben, ist somit nicht zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine regelmäßige O zeit von 42 Wochenstunden, verteilt auf 6 Tage pro Woche, und damit eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden galt. (b) Die Tage, an denen die Klägerin im Rahmen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war, sind daher gemäß § 3 Absatz 1 EFZG mit jeweils 7 Stunden und dem jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zu berücksichtigen. (aa) Die Klägerin war unstreitig an folgenden Tagen arbeitsunfähig erkrankt: 18. und 27.-28.03.2017 (3 Tage) 26.-29.06.2017 (3 Tage) 03.11.2017 (1 Tag) 06.12.2017 (1 Tag) 18.-28.01.2018 (10 Tage) 09.-10.02.2018 (2 Tage) 10. und 13.03.2018 (2 Tage) 30.06.2018 (1 Tage) 01.-06.07.2018 (5 Tage) 16.08.2018 (1 Tag) 05.-06.11.2018 (2 Tage) 05.-06.12.2018 (2 Tage) 17.-18.02.2019 (2 Tage) 06.-11.08.2019 (5 Tage) 08.-12.12.2019 (4 Tage) 01.03.-05.03.2020 (4 Tage) 01.-04.06.2020 (4 Tage). (bb) Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, nicht erst ab dem 30.06.2018, sondern bereits vom 28.-29.06.2018 an krank gewesen zu sein. Der Beklagte hat dazu lediglich angeführt, dass es sich beim 28.06.1018 um einen Seminartag und beim 29.06.2028 um einen Urlaubstag gehandelt habe. Ein hinreichendes Bestreiten der Erkrankung ist darin – zumal im Hinblick auf § 9 BUrlG - nicht zu sehen, so dass der Beklagte der Klägerin auch für diese Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 7 Stunden/Tag schuldet. (cc) Soweit die Klägerin behauptet, sie sei vom 04.-06.01.2020 krank gewesen, ist dies vom Beklagten bestritten worden. Dieser hat geltend gemacht, dass für diesen Zeitraum keine Krankmeldung im O büro vorliege. Es hätte daher der Klägerin oblegen, zum Bestehen der Arbeitsunfähigkeit unter Beweisantritt weiter vorzutragen. Dies ist indes nicht geschehen. Vielmehr ist mangels Vortrags das Vorbringen des Beklagten gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden zu werten. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht somit für diese 3 Tage in Höhe von insgesamt 192,99 Euro brutto nicht. (c) Die Tage, an denen die Klägerin Urlaub hatte, sind gemäß § 11 Absatz 1 BUrlG ebenfalls mit jeweils 7 Stunden und dem jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zu berücksichtigen. (aa) Insoweit sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts folgende Tage zu berücksichtigen: 06.-07.,10.-11.04. und 27.04.2017 (5 Tage) 27.-31.07.2017 (5 Tage) Soweit der Beklagte hinsichtlich des 31.07.2017 lediglich anführt, dass die Klägerin – unstreitig - an der ab dem 30.07.2017 angebotenen Meditationskursleiterausbildung teilgenommen habe, stellt dies keinen rechtserheblichen Einwand dar. Der Umstand, dass die Klägerin am 31.07.2017 an dieser Ausbildung teilgenommen hat, steht nicht entgegen, dass es sich zugleich um einen Urlaubstag handelte. Dies gesteht der Beklagte für den 30.07.2017 auch zu, da er diesen selbst – trotz des Ausbildungsbeginns – als Urlaubstag wertet. Weshalb dies am 31.07.2017 nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. 07.-13.08.2017 (6 Tage) Soweit der Beklagte hinsichtlich des Zeitraums 07.-11.08.2017 anführt, dass die Klägerin – unstreitig – weiter an der Meditationskursleiterausbildung teilgenommen habe, stellt dies keinen rechtserheblichen Einwand dar. Dass die Klägerin an der Ausbildung teilgenommen hat, steht nicht entgegen, dass sie dies – wie am 30.07.2017 und vom 12.-13.08.2017 unstreitig - an Urlaubstagen getan hat. 13.-18.09.2017 (5 Tage) Da die Klägerin in diesem Zeitraum unstreitig 5 Urlaubstage hatte, kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin am 13.09.2017 oder am 18.09.2017 den weiteren Urlaubstag hatte. 08.-15.10.2017 (5 Tage) Die Anzahl der Urlaubstage in diesem Zeitraum ist unstreitig. Ob dabei der 09.10.2017 als freier Tag (Vortrag der Klägerin) oder als Urlaubstag (Vortrag des Beklagten), der 10.10.2017 als Urlaubstag (Vortrag der Klägerin) oder freier Tag (Vortrag des Beklagten), der 13.10.2017 als Seminartag (Vortrag der Klägerin) oder Urlaubstag (Vortrag des Beklagten) und der 14.10.2017 als Seminartag (Vortrag der Klägerin) oder freier Tag (Vortrag des Beklagten) zu werten ist, kann daher dahinstehen. 21.-24.11.2017 (4 Tage) 09.01.2018 (1 Tag) 03.-10.04.2018 (7 Tage) 15.-27.06.2018 (11 Tage) Soweit der Beklagte für diesen Zeitraum anführt, dass die Klägerin – unstreitig – am Seminar „L Intensiv-Fortgeschrittene Praxis für erfahrene Übende“ teilgenommen hat, stellt dies keinen rechtserheblichen Einwand gegen den Urlaubsentgeltanspruch dar. Dass die Klägerin an der Ausbildung teilgenommen hat, steht nicht entgegen, dass sie dies an Urlaubstagen getan hat. Zudem hat der Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin im Jahr 2018 insgesamt 34 Urlaubstage gewährt erhalten hat (was einschließlich dieser 11 Tage der Fall ist), sondern lediglich in Abrede gestellt, dass die zusätzlichen Tage mit dem Mindestlohn zu vergüten sein sollen, was indes – mangels abweichender Regelung für übergesetzlichen Urlaub - gemäß § 11 BUrlG der Fall ist. 18.-19.08.2018 (2 Tage) 14.-21.10.2018 (7 Tage) 25.-31.12.2018 (6 Tage) 04.-06. und 11.-17.03.2019 (9 Tage) 01.-02.04.2019 (2 Tage) 20.-26.05.2019 (6 Tage) 28.07.2019 (1 Tag) Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe (auch) an diesem Tag – unstreitig – an der Ausbildung zum spirituellen Lebensberater teilgenommen, so besagt dies nicht, dass die Klägerin an diesem Tag keinen Urlaub gewährt bekommen hätte. Mangels rechtlich erheblichen Bestreitens ist der Tag daher als Urlaubstag zu werten. 08. und 15.09.2019 (2 Tage) 05.-08.02.2020 (3 Tage) 07.-09.03.2020 (3 Tage) 06.-30.06.2020 (9 Tage) Soweit die Klägerin des Weiteren Urlaubsentgelt für einen Tag im November 2019 (24.11.2019) und weitere 13 Tage im Juni 2020 begehrt, ist ihr dafür erstinstanzlich eine Vergütung rechtskräftig aberkannt worden. Daran ist die Kammer gebunden (§§308 Absatz 1 Satz 1, 322 Absatz 1 ZPO). Diese Tage sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. (bb) Unbegründet ist der Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin hingegen für weitere 11 Urlaubstage in Höhe von 707,63 Euro brutto. Entgegen des erstinstanzlichen Urteils ist der Zeitraum 18.-29.08.2019 (11 Tage) nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe in diesem Zeitraum – unstreitig – an der Meditationskursleiterausbildung teilgenommen, stellt dies zwar keinen rechtserheblichen Einwand dar. Denn dass die Klägerin an der Ausbildung teilgenommen hat, steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sie dies an Urlaubstagen getan hat. Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitraum widersprüchlich. Erstinstanzlich hat sie geltend gemacht, dass im August 2019 15 Arbeits- und 11 Urlaubstage zu vergüten seien. In ihrer Berufungserwiderung hat sie erklärt, die bisherige Aufteilung sei falsch. Richtig seien 20 Arbeits- und 6 Urlaubstage, ohne diese zeitlich zu konkretisieren. In ihrem Schriftsatz vom 19.12.2023 hat sie sodann 9 Arbeitstage, 5 Krankheitstage, 11 Urlaubstage und einen Seminartag konkret aufgelistet. Aufgrund dieses widersprüchlichen Vorbringens erschließt sich nicht, für welche Tage die Klägerin nunmehr Urlaubsentgelt begehrt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es doch 11 statt 6 Urlaubstage sein sollten und für welche 6 Tage ein Anspruch bestehen sollte. Somit kann ihr mangels schlüssigen Vortrags für den gesamten vorgenannten Zeitraum kein Urlaubsentgeltanspruch zuerkannt werden. (d) Die Tage, an denen die Klägerin ein Seminar besucht hat, ohne zugleich Urlaub in Anspruch genommen zu haben, sind nicht zu vergüten. Die Klägerin begehrt die Zahlung des Mindestlohns für jeweils 7 Stunden an Tagen, die sie als „Seminartag“ gekennzeichnet hat. Dies ist für 2 Tage im April 2017, 5 Tage im August 2017, 2 Tage im Oktober 2017, 6 Tage im Januar 2018, 6 Tage im Oktober 2018, 5 Tage im Juli 2019, 1 Tag im August 2019, 5 Tage im September 2019 und 5 Tage im Februar 2020 der Fall. Die Klägerin macht dazu geltend, dass es sich um bezahlte Freistellungstage für Weiterbildungen gehandelt habe, da diese nur für die Teilnahme an bestimmten Seminaren des Beklagten hätten genutzt werden dürfen und dafür bestimmt gewesen seien, die I vielfältiger im Seminarbetrieb einsetzen zu können. Der Kammer erschließt sich aus diesem allgemeinen Vorbringen nicht, weshalb die Tage, an denen die Klägerin an diversen Seminaren teilgenommen hat, zu vergüten sein sollen. Hierzu hätte es eines konkreten Vorbringens der Klägerin bedurft. Es ist auch nicht zutreffend, dass die nun angeführten Seminartage erstinstanzlich als Urlaubstage zugesprochen worden wären, denn die Anzahl der Urlaubstage ist in den Monaten, für welche die Klägerin nun Seminartage anführt (April 2017, August 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Oktober 2018, Juli 2019, August 2019, September 2019 und Februar 2020) unverändert geblieben. Geändert hat sich die Anzahl der Arbeitstage. Erst recht nicht nachvollziehbar erscheint des Weiteren, weshalb die Klägerin 5 stornierte Seminartage im September 2019 vergütet erhalten sollte. Der vom Beklagten hinsichtlich des klägerischen Vortrags zu den Seminartagen beantragte Schriftsatznachlass ist daher entbehrlich. Soweit die Klägerin für Seminartage tatsächlich geleistete Stunden dargelegt hat (im Januar 2018 für zwei Tage mit insgesamt 3 Stunden, im Juli 2019 für vier Tage mit insgesamt 4,25 Stunden, im Februar 2020 für 2 Tage mit insgesamt 3,25 Stunden) werden diese nachfolgend bei den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprechend berücksichtigt. Die für die Jahre 2017 und 2018 angeführten reinen (ohne tatsächliche Arbeitsleistung) 19 Seminartage sind somit nicht zu vergüten. Die Klage ist insoweit in Höhe von 1.175,72 Euro brutto (19 Tage x 7 Stunden x 8,84 Euro brutto) unbegründet. Die für die Jahre 2019 und 2020 angeführten reinen (ohne tatsächliche Arbeitsleistung) 10 Seminartage sind demnach ebenfalls nicht zu vergüten. Die Klage ist insoweit in Höhe von 643,30 Euro brutto (10 Tage x 7 Stunden x 9,19 Euro brutto) unbegründet. (e) Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen. (aa) Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Arbeitsstunden in der Normalarbeitszeit jedenfalls mit Schriftsatz vom 19.12.2023 substantiiert dargelegt. Sie hat für jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum angegeben, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr sie als Arbeitnehmerin gearbeitet hat. Dass die Zeitangaben im Schriftsatz in tabellarischer Form angegeben wurden, steht einem substantiierten Vortrag nicht entgegen, dient vielmehr der Übersichtlichkeit (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris). Weitere Angaben der Klägerin, insbesondere zur konkreten Tätigkeit, waren auf dieser ersten Stufe nach der zitierten, maßgebenden Rechtsprechung des BAG nicht erforderlich. So heißt es auch im Urteil des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Rn. 58 explizit, dass der Arbeitnehmer mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, regelmäßig zugleich behaupte, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben und dass dies für die erste Stufe der Darlegung ausreichend ist. Dass die Tätigkeiten der Klägerin auch der A GmbH zugutekamen, führt nicht zur Unschlüssigkeit der Klage gegen den Beklagten. Dies hat das BAG mit Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 bindend festgestellt. Neue Tatsachen wurden hierzu nicht vorgetragen. (bb) Es oblag somit dem Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten er der Klägerin zugewiesen hat und an welchen Tagen die Klägerin von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Diesen Anforderungen wird der schriftsätzliche Sachvortrag des Beklagten trotz seines Umfangs überwiegend nicht gerecht. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe zu von dieser geltend gemachten Zeiten keine Arbeitsleistung erbracht, da weder E-Mail-Ausgänge noch sonstige Aktivitäten im Tätigkeitsbereich Seminare/Zertifikate angefallen seien und die Klägerin jedenfalls bis Oktober 2018 regelmäßig nachmittags mit ihrem Hund spazieren gegangen sei, genügt dies der Darlegungslast des Beklagten nicht. Damit trägt der Beklagte nicht vor, welche Tätigkeiten er der Klägerin zugewiesen hat und von wann bis wann die Klägerin den Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Aus dem Umstand, dass keine E-Mails vorhanden gewesen sein sollen, kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nicht gearbeitet hätte. Die Tätigkeit der Klägerin bestand u.a. auch aus der Wahrnehmung von Terminen, Gesprächen mit Vorgesetzten/Kollegen/Teammitgliedern und dem externen Datenschutzbeauftragten. Dass all dies in den vom Beklagten behaupteten Auswertungen berücksichtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem wurden im persönlichen E-Mail-Postfach der Klägerin unstreitig eingegangene sowie von dort versandte dienstliche Mails – nach Vortrag des Beklagten aus Datenschutzgründen - von dem Beklagten unstreitig nicht ausgewertet. Weshalb ein etwaiger Pflichtverstoß der Klägerin bzgl. der Vorlage der E-Mails dazu führen sollte, dass diese nicht verwertet werden können, ist nicht ersichtlich. Auf die Einzelheiten der von der Klägerin vorgelegten E-Mails kommt es allerdings auch mangels substantiierten Vortrags des Beklagten nicht an. Die beklagtenseits beantragte Gewährung einer Erklärungsfrist ist daher entbehrlich. Soweit sich der Beklagtenvortrag auf Zeiten bezieht, die oberhalb von 7 Stunden pro Tag liegen, ist der Vortrag nicht streitentscheidend; maximal kann die Klägerin 7 Stunden pro Tag beanspruchen. Die zeitlichen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 19.12.2023 sind daher grundsätzlich – zu den Ausnahmen siehe nachfolgend unter 2. a) ee) (2) (e) (cc) bis (gg) der Gründe - als unstreitig der Berechnung zugrunde zu legen. Für den Zeitraum vom 10.07.2017 bis zum 08.10.2017 ist dabei der Montag als freier, nicht zu vergütender Tag zu berücksichtigen. Der Beklagte macht zwar geltend, dass in diesem Zeitraum der freie Tag der Klägerin (weiterhin) der Mittwoch gewesen sei. Allerdings hat die Klägerin dazu mit Schriftsatz vom 19.02.2024 konkret vorgetragen, dass die Teamsitzung in dem Team Socialmedia/Onlinemarketing, dem sie ab Juli 2017 (auch) zugeordnet war, immer mittwochs um 12 Uhr stattgefunden habe, so dass sie ihren freien Tag von mittwochs auf montags habe umlegen müssen. Dies ist beklagtenseits unbestritten geblieben, so dass das klägerische Vorbringen als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Absatz 3 ZPO). (cc) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.12.2023 mehr als 7 Stunden pro Arbeitstag angeführt hat, sind die über 7 Stunden hinaus gehenden Zeiten mangels Vortrags der Klägerin zur Anordnung/Billigung/Duldung/Erforderlichkeit von Überstunden und da die Klägerin selbst nur maximal insgesamt 7 Stunden pro Tag einklagt nicht einzuberechnen. (dd) Tage, die die Klägerin mit „freier Tag“ gekennzeichnet hat, sind auch dann nicht einzuberechnen, wenn die Klägerin für diese Tage geleistete Stunden anführt (04.01.2017, 08.02.2017, 15.02.2017, 22.02.2017, 24.05.2017, 29.05.2017,21.06.2017, 03.07.2017, 10.07.2017, 17.07.2017, 24.07.2017, 14.08.2017, 09.09.2017, 25.09.2017, 02.10.2017, 06.11.2017, 13.11.2017, 20.11.2017, 27.11.2017, 04.12.2017, 25.12.2017, 01.01.2018, 15.01.2018, 12.02.2018, 11.06.2018, 25.06.2018, 06.08.2018, 07.09.2018, 05.10.2017, 26.10.2018, 02.11.2018, 16.11.2018, 11.01.2019, 25.01.2019, 01.03.2019, 07.03.2019, 22.03.2019, 05.04.2019, 12.04.2019,19.04.2019, 20.06.2019, 12.07.2019, 21.07.2019, 02.08.2019, 16.08.2019, 20.09.2019, 01.11.2019, 08.11.2019, 27.12.2019, 29.02.2020), da es sich insoweit um nicht näher dargelegte Überstunden handelt und der Klägerin zudem gemäß §§ 308 Absatz 1 Satz 1, 322 Absatz 1 ZPO nicht mehr Tage pro Monat zugesprochen werden können als erstinstanzlich. Würde man die Stunden dieser „freien“ Tage hinzurechnen, würde der Klägerin mehr gewährt als eingeklagt. Zudem können im Juni 2017 nur insgesamt 24 Tage x 7 Stunden berücksichtigt werden, da der zweitinstanzlich von der Klägerin geltend gemachte weitere Tag mit 6,75 Stunden das erstinstanzlich Zugesprochene überschreiten würde (§ 308 Absatz 1 Satz 1, 322 Absatz 1 ZPO). Gleiches gilt für Februar 2018. Für Februar 2019 hat die Klägerin zweitinstanzlich 24 Tage x 7 Stunden und einen Tag à 6,58 Stunden (23.01.2019) angeführt; ihr wurden aber erstinstanzlich nur 24 Tage x 7 Stunden zugesprochen, so dass die Stunden des weiteren Tages (23.02.2019) nicht zuzusprechen sind (§ 308 Absatz 1 Satz 1, 322 Absatz 1 ZPO). Der maximal mögliche Betrag für diese Monate ist in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte „Anspruch brutto gemäß ArbG-Urteil“ grau hinterlegt und wurde der Berechnung zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin an Urlaubstagen gearbeitete Stunden angegeben hat (06.04.2017, 10.04.2017, 27.07.2017, 29.07.2017, 10.10.2017, 12.10.2017, 21.11.2017, 22.11.2017, 09.01.2018, 17.06.2018, 26.06.2018, 17.06.2018, 21.10.2018, 02.04.2019, 28.07.2019) so sind diese aus den vorgenannten Gründen nicht zusätzlich berücksichtigt worden. Anders verhält es sich hinsichtlich der Stunden, die die Klägerin an den – nicht zuerkannten – Seminartagen als geleistete Stunden geltend macht. (ee) Unbegründet ist die Klage insoweit, als dass die Klägerin für die Harmoniumbegleitung beim M mehr als 15 bzw. 20 Minuten angesetzt hat und (durch den Abzug der unberechtigten Stunden) weniger als 7 Stunden pro Tag zu berücksichtigen sind. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten nahm die Harmoniumbegleitung beim M nur 15 bzw. 20 Minuten in Anspruch. Die bloße Teilnahme am M hat keinen Arbeitsbezug und ist daher ohne weitere Ausführungen der Klägerin nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Daher sind folgende Abzüge vorzunehmen: 10.02.2017: 0,67 Stunden (20 Minuten statt 60 Minuten) 04.07.2017: 0,25 Stunden (15 Minuten statt 30 Minuten) 05.10.2017: 0,25 Stunden (15 Minuten statt 30 Minuten) Insgesamt ist die Klage insoweit daher in Höhe von 10,34 Euro brutto (1,17 Stunden x 8,84 Euro brutto) unbegründet. (ff) Unschlüssig und damit als unbegründet abzuweisen ist die Klage, soweit die Klägerin in ihrer konkreten Darlegung der Arbeitszeiten im Schriftsatz vom 19.12.2023, mit weiteren, von dem Beklagten angeführten und unbestritten gebliebenen Stunden (0,5 Stunden [18.00 Uhr-18.30 Uhr] am 19.03.2017) weniger Stunden pro Tag geltend macht als erstinstanzlich eingeklagt und zugesprochen. Im Einzelnen: 05.02.2017: 6,75 Stunden 10.02.2017: 6,75 Stunden 12.02.2017: 6,75 Stunden 19.03.2017: 6,25 Stunden 26.03.2017: 6,75 Stunden 31.03.2017: 6,75 Stunden 02.04.2017: 6,75 Stunden 23.04.2017: 6,75 Stunden 25.04.2017: 6,0 Stunden 06.05.2017: 6,75 Stunden 21.05.2017: 6,75 Stunden 27.05.2017: 6,0 Stunden 24.06.2017: 6,75 Stunden (letztlich nach §§ 308, 322 ZPO nicht berücksichtigungsfähig) 04.07.2017: 6,25 Stunden 05.07.2017: 5,67 Stunden 12.07.2017: 4,17 Stunden 16.07.2017: 6,42 Stunden 19.07.2017: 4,25 Stunden 12.09.2017: 5,25 Stunden 05.10.2017: 6,84 19.11.2017: 4,5 Stunden 12.12.2017: 6,42 Stunden (die Klägerin gibt zwar als Gesamtzahl für diesen Tag 7 Stunden an, die Addition der einzelnen Uhrzeiten ergibt allerdings nur 6,42 Stunden) 21.12.2017: 6,5 Stunden 23.12.2017: 6,0 Stunden 24.12.2017: 5,75 Stunden 04.01.2018: 1,5 Stunden 06.01.2018: 1,5 Stunden 13.02.2018: 6,75 Stunden (letztlich nach §§ 308, 322 ZPO nicht berücksichtigungsfähig) 03.06.2018: 2,33 Stunden 17.08.2018: 6,0 Stunden 23.08.2018: 6,17 Stunden 25.08.2018: 6,83 Stunden 05.01.2019: 6,67 Stunden 23.02.2019: 6,58 Stunden (letztlich nach §§ 308, 322 ZPO nicht berücksichtigungsfähig) 31.03.2019: 5,67 Stunden 06.05.2019: 6,5 Stunden 29.06.2019: 6,83 Stunden 16.07.2019: 6,0 Stunden 22.07.2019: 1,0 Stunden 23.07.2019: 1,0 Stunden 24.07.2019: 1,25 Stunden 25.07.2019: 1,0 Stunden 12.11.2019: 6,25 Stunden 11.02.2020: 1,25 Stunden 13.02.2020: 2,0 Stunden 01.04.2020: 6,5 Stunden 02.04.2020: 5,5 Stunden 08.04.2020: 5,5 Stunden 30.04.2020: 6,5 Stunden In Höhe der Differenz zwischen den vorstehend angeführten Stunden und 7,0 Stunden pro Tag ist die Klage unbegründet. (gg) Hinsichtlich des Einwands des Beklagten, in den von der Klägerin angegebenen Zeiten seien Zeiten mit Tätigkeiten enthalten, die ehrenamtlich oder genuin-religiös seien und daher nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten seien, ist Folgendes zu berücksichtigen: Da das Rechtsverhältnis der Parteien – wie ausgeführt - als Arbeitsverhältnis zu werten ist, sind grundsätzlich alle in diesem Rahmen ausgeführten Tätigkeiten mindestlohnpflichtig. Sofern man überhaupt die Möglichkeit der Aufspaltung einer Gesamtheit von Leistungen in einen arbeitsvertraglichen und einen ehrenamtlichen Teil anerkennen möchte, was hier dahinstehen kann, darf dies jedenfalls nicht zur Umgehung des Arbeitsrechts führen (Thüsing-Bleckmann, SpuRt 2023, 86 [92]; vgl. Riechert/Nimmerjahn, 2. Auflage 2017, MiLoG § 22 Rn. 156; Peters, Das Weisungsrecht der Arbeitgeber, 2. Auflage 2021, Rn. 413; vgl. auch BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22). Sofern der Beklagte geltend macht, es habe sich bei einzelnen Tätigkeiten nicht um vergütungspflichtige Tätigkeiten, sondern um eine unentgeltliche, ehrenamtliche oder genuin-religiöse Tätigkeiten gehandelt, trifft ihn daher - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Darlegungs- und Beweislast. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb die Übernahme der Leitung des Ms oder anderer Rituale (z. B. am 02.01.2017, 24.12.2017, 13.02.2018, 03.06.2018, 05.01.2019 und 12.11.2019) nicht mindestlohnpflichtig sein sollten. Nach den eigenen Regelungen des Beklagten wird dies als O zeit gewertet und zählt die Erteilung von Yogaunterricht bei Mitgliedern des sog. HUM-Teams auch nach Ansicht des Beklagten zur O (im engeren Sinne). Es handelt sich auch mangels Eigenschaft des Beklagten als Religionsgemeinschaft nicht um eine religiöse Tätigkeit, die vom Mindestlohn auszunehmen wäre. Das Anleiten von Ritualen gehörte während ihrer Tätigkeit im Hauptunterrichtenden-Team zudem zu den Hauptaufgaben der Klägerin und diente auch im Übrigen dem Seminarbetrieb. Gleiches gilt auch für das Halten von Vorträgen im Rahmen der Yogalehrerausbildung, die Harmoniumbegleitung/Soundbetreuung im M und die Harmoniumbegleitung beim Kongress. Die Teilnahme der Klägerin an den Okatagen/Okaversammlungen jeweils an einzelnen Tagen im Dezember 2017, 2018 und 2019 ist ebenfalls nicht als ehrenamtliche, nicht mindestlohnpflichtige Tätigkeit zu werten. Die O versammlungen sind nach § 11 der Satzung 2015 für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere für alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden. Sie entscheiden insbesondere auch über den O dienst. Insofern handelt es sich gerade nicht um die vereinsrechtliche Mitgliederversammlung, sondern um eine Mitarbeiter-/Okaversammlung, die über dienstliche Angelegenheiten befindet. Die Teilnahme an diesen Okaversammlungen ist daher als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Die Brandschutzschulungen haben einen Bezug zur Arbeitstätigkeit und fanden während der Arbeitszeit statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die darauf entfallene Zeit nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sein sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht näher erläutert ist, weshalb die Teilnahme der Klägerin an Teamleitertrainings und Teamleiterschulungen, das Streichen des Büros sowie die Anreise zur Centerbetreuung , der Austausch mit anderen I (Centers of Excellence) und die Betreuung des Infotisches des Beklagten am Tag der offenen Tür ehrenamtlich sein sollten. (3) Für die einzelnen Monate ergibt sich unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze folgende Berechnung: Die vom Beklagten gewährten Sachleistungen wie Kost und Logis sind – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Mindestlohnansprüche nicht anzurechnen (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, juris, Rn. 16). Im Übrigen käme eine Anrechnung solcher Sachleistungen gemäß § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO nur auf pfändbaren Beträge in Betracht, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Verurteilung ergibt sich eine Differenz von 3.342,24 Euro brutto. Diese beruht – wie ausgeführt – in Höhe von 192,99 Euro brutto auf dem insoweit nicht schlüssig dargelegten Entgeltfortzahlungsanspruch, in Höhe von 707,63 Euro brutto auf dem insoweit nicht schlüssig dargelegten Urlaubsentgeltanspruch, in Höhe von 1.818,52 Euro brutto auf den mangels konkreten Vortrags der Klägerin nicht zu vergütenden Seminartagen, in Höhe von 10,34 Euro brutto auf den in Abzug zu bringenden Zeiten einer bloßen M-Teilnahme (ohne die Tätigkeit der Harmoniumbegleitung) und im Übrigen auf den nicht schlüssig dargelegten tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden. ff) Soweit der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Klage erst mit der im Termin erfolgten klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage schlüssig geworden sei, die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Zum einen hat die Klägerin im Termin lediglich das sich anhand der vorherigen Schriftsätze ergebende Auslegungsergebnis bestätigt. Zum anderen betrifft die Erklärung zur abschließenden Gesamtklage die – von dem Beklagten nicht gerügte - Zulässigkeit der Klage, nicht deren Schlüssigkeit. Letztlich hatte der Beklagte die Schlüssigkeit der Klage bereits zuvor gerügt und dennoch inhaltlich vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der bloßen klägerischen Klarstellung einer abschließenden Gesamtklage die Gewährung einer Schriftsatzfrist erforderlich sein sollte. b) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 06.10.2020 zugestellt. Die Klägerin kann daher ab dem 07.10.2020 Prozesszinsen beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, hat sie die erstinstanzlichen Kosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen der Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei die Kosten des Rechtsstreits erster, zweiter und dritter Instanz insoweit zu tragen als sie unterlegen ist. Dies führt bei der Klägerin erstinstanzlich zu einer Kostentragungsquote in Höhe von 89% (357.472,30 Euro [200.124,30 Euro gegenüber der Beklagte zu 2 + 157.348,00 Euro gegenüber dem Beklagten zu 1] ./. 400.248,60 Euro). Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu 79% zu tragen (157.348,00 Euro ./. 200.124,30 Euro). Die zweit- und drittinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin in Höhe von 7 % (3.342,24 Euro ./. 46.118,54 Euro) zu tragen. Der Beklagte ist erstinstanzlich in Höhe von 11 % unterlegen (42.776,30 Euro ./. 400.248,6032 Euro) und im Übrigen in Höhe von 93 % (42.776,30 Euro ./. 46.118,54 Euro). Gründe für die (erneute) Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG. Auf die Frage, ob es sich bei der Purohita-Ausbildung um eine Ausbildung i. S. d. § 22 Absatz 3 MiLoG handelt, kam es aufgrund der Einzelumstände schon nicht streitentscheidend an. Die Frage, ob es sich bei dem Beklagten um eine Religionsgemeinschaft handelt und die Klägerin als O Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns hat, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage wurde vom BAG mit Urteil vom 25.04.2023 bereits entschieden. Eine Rechtsfrage hat zudem nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein können (BAG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 3 AZN 146/11, juris). Der Umstand, dass hinsichtlich der Frage der Religionsgemeinschaft Verfassungsbeschwerden des Beklagten anhängig sind und der Beklagte einen Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer allein über den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2020 entschieden; ob zwischenzeitlich eine andere rechtliche Bewertung zur Frage des Vorliegens einer Religionsgemeinschaft gerechtfertigt sein könnte, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen über den Verein des Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde, ist daher gleichfalls nicht ersichtlich. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde. Vielmehr ist die Kammer den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung gefolgt. Eigene neue Rechtsgrundsätze wurden nicht aufgestellt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.