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Urteil

1 SLa 733/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:1115.1SLA733.24.00
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Leitsätze

Mit einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB wollen die Parteien Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. Gehen die Parteien wie selbstverständlich vom Bestand einer Anspruchsgrundlage aus und wollen sie lediglich eine Verständigung über die Höhe des geschuldeten Betrags herbeiführen, führt die Unwirksamkeit der den vermeintlichen Anspruch begründenden Klausel zur Unwirksamkeit des Vergleichs, weil ein als feststehend angenommener Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.06.2024 – 10 Ca 3350/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB wollen die Parteien Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. Gehen die Parteien wie selbstverständlich vom Bestand einer Anspruchsgrundlage aus und wollen sie lediglich eine Verständigung über die Höhe des geschuldeten Betrags herbeiführen, führt die Unwirksamkeit der den vermeintlichen Anspruch begründenden Klausel zur Unwirksamkeit des Vergleichs, weil ein als feststehend angenommener Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.06.2024 – 10 Ca 3350/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Zahlung eines Betrags über 5.000 €. Der beklagte Arbeitnehmer war bei der Klägerin als Sachbearbeiter zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von etwa 2.700 € beschäftigt. Am 15.08.2017 schlossen die Parteien eine Fortbildungsvereinbarung. Die Klägerin übernahm für die vom Beklagten am 01.09.2017 aufgenommene Fortbildung zum Bachelor of Arts (Business Administration) Fortbildungskosten in Höhe von zunächst 12.690 €. Dieser Betrag wurde durch weitere Vereinbarung der Parteien auf 13.575 € angehoben. In der Fortbildungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Teilnahme an der Fortbildung im Interesse des Beklagten erfolge, zugleich aber auch aufgrund der Sachnähe zu dessen Arbeitsfeldern seine Einsatzfähigkeit erhöhe. Zur Rückzahlung der von der Klägerin übernommenen Fortbildungskosten legten die Parteien in der Vereinbarung vom 15.08.2017 u.a. Folgendes fest: „4.) Der Mitarbeiter ist zu der Rückzahlung der übernommenen Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor der Beendigung der Fortbildung selbst kündigt oder das Unternehmen vor der Beendigung der Fortbildung aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. 5.) Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung der Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigt, oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme werden dem Mitarbeiter jedoch 1/36 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.“ Der Beklagte beendete die Fortbildung mit bestandener Prüfung am 29.04.2022. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten vom 20.03.2023. In einem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen und Einkaufsleiter A verständigten sich die Parteien am 29.03.2023 auf eine den Vorstellungen des Beklagten entsprechende vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2023. Ob die Parteien auch über die Rückzahlung der Fortbildungskosten eine Einigung herbeiführten, ist zwischen ihnen im Einzelnen streitig. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, im Gespräch vom 29.03.2023 hätten sich die Parteien nicht nur über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2023 verständigt, sondern auch darüber, dass der Beklagte an sie anstelle des sich in Höhe von 8.295,23 € ratierlich ergebenden Rückzahlungsbetrags 5.000 € als Einmalzahlung hätte leisten sollen. Die Parteien hätten sich, so die Auffassung der Klägerin, damit auf einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB verständigt, zumindest aber habe der Beklagte ein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben. Ungewiss sei zwischen den Parteien der Umstand der Rückzahlung des geschuldeten Betrags an sich gewesen. Für diese Unsicherheit sei es unerheblich, ob zwischen den Parteien die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel unklar gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe im Gespräch am 29.03.2023 zweifach nachgegeben, so hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Rückzahlungsbetrags aus der Fortbildungsvereinbarung. Auf § 779 BGB als Anspruchsgrundlage werde die Klage gestützt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung wirksam sei. Die Parteien seien, so ihre Behauptung, nicht übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klausel unwirksam sei. Der Zeuge A und der Beklagte hätten gewusst, dass die Rückzahlungsklausel im Raum gestanden habe. Sie hätten sich im Gespräch am 29.03.2023 keine Gedanken über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel gemacht und diese Frage nicht aufgeworfen. Ziel sei es gewesen, das gekündigte Arbeitsverhältnis ohne weitere Streitpunkte zu erledigen. Der Beklagte habe möglichst wenig zurückzahlen wollen, sie, die Klägerin, das entgegengesetzte Interesse verfolgt. Um die im Raume stehende Unsicherheit über die exakte Höhe des Rückzahlungsbetrags zu beseitigen, hätten sich die Parteien auf einen Betrag von 5.000 € verständigt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 26.05.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, dass er im Gespräch vom 29.03.2023 einem Rückzahlungsbetrag in Höhe von 5.000 € zugestimmt habe. Ihm seien bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung innerbetriebliche Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten zugesagt worden. Die Klägerin habe ihm nahegelegt, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzulösen. Die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungsvereinbarung, so seine Auffassung, sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2024, der Klägerin am 08.07.2024 zugestellt, abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf die Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung vom 15.08.2017 stützen. Die Klausel sei unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 BGB und damit unwirksam. Es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien im Gespräch am 29.03.2023 ein Vergleich zustande gekommen sei. Die Rechtswirksamkeit eines solchen Vergleichs würde daran scheitern, dass die Parteien übereinstimmend einen Sachverhalt als gegeben angesehen hätten, der in Wirklichkeit nicht beständen hätte. Nach dem streitigen Sachvortrag seien die Parteien während des Gesprächs davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsklausel wirksam gewesen sei. Sie hätten sich lediglich über die Höhe der Forderung verständigen wollen. Damit hätten sie der Vereinbarung an einem Sachverhalt ausgerichtet, der in Wirklichkeit nicht bestanden hätte. Dies führe nach § 779 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs. Dagegen richtet sich die am 06.08.2024 eigegangene und am 22.08.2024 begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag mit der nun konkretisierenden Behauptung, im Gespräch vom 29.03.2023 sei zunächst die vom Beklagten erbetene vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2023 erörtert und von ihr, der Klägerin, akzeptiert worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei auch über die Rückzahlung der Fortbildungskosten gesprochen worden. Ihrem Einkaufsleiter, dem Zeugen A, sei zu diesem Zeitpunkt die Höhe des offenen Betrags bekannt gewesen. In einer zweiten Regelung, die mit der ersten lediglich in zeitlicher Hinsicht verknüpft gewesen sei, habe man sich auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.000 € im Wege eines Vergleichs i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB verständigt. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, die Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung vom 15.08.2017 trage ihren Anspruch nicht. Sie habe ihren Anspruch erstinstanzlich alleine auf den zwischen den Parteien getroffenen Vergleichsabschluss gestützt. Das Arbeitsgericht hätte auch nur dies seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Allerdings stütze sie ihren Anspruch nunmehr in der Berufungsinstanz auch auf die Rückzahlungsklausel im Vertrag vom 15.08.2017. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Fortbildungsvereinbarung sei die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht bekannt gewesen. Ihr sei daher Vertrauensschutz zu gewähren, da sie nach alter Rechtslage eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe. Das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Parteien hätten ihrer Vereinbarung einen in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalt zugrunde gelegt. § 779 Abs. 1 BGB beziehe sich nur auf tatsächliche Grundlagen, nicht aber auf einen Irrtum über Rechtsfragen. Das Arbeitsgericht hätte sehen müssen, dass § 779 BGB Fälle beiderseitigen Irrtums meine. Der Beklagte und der Zeuge A hätten im Gespräch vom 29.03.2023 die Thematik der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht erörtert. Ferner beziehe sich die Regelung in § 779 Abs. 1 BGB ausschließlich auf tatsächliche Grundlagen. Eine Rechtsfrage könne nicht mit einem tatsächlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden. Die hier streitige Klausel hätte einer früheren arbeitsgerichtlichen Prüfung standgehalten. Die Wirksamkeit eines Vergleichs könne nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt die Parteien einen Vergleich abschlössen. Andernfalls könne die Unwirksamkeit des Vergleichs auch viele Jahre nach dessen Abschluss geltend gemacht werden, sofern sich die Rechtslage später ändere. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.06.2024 - 10 Ca 3350/23 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Protokolle der öffentlichen Sitzungen sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 06.08.2024 gegen das am 08.07.2024 zugestellte Urteil vom 14.06.2024 innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 22.08.2024 begründet. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klägerin wendet allerdings zutreffend ein, das Arbeitsgericht hätte die Klage nicht insoweit abweisen dürfen, als mit ihr ein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages auf Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 gestützt werde. Die Klägerin hat den von ihr eingeforderten Zahlungsanspruch ausdrücklich nur aus dem von ihr angenommenen Vergleichsschluss eingeklagt, weil sie selbst davon ausgegangen ist, dass die Rückforderungsklausel in Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 einer AGB-Kontrolle nicht standhält. Das Gericht ist nach § 308 ZPO an die Anträge der Parteien gebunden. Es darf nicht weniger, aber auch nicht mehr zusprechen. So darf das Gericht weder einen Anspruch, den es für unbegründet hält, durch einen anderen, aus seiner Sicht begründeten Anspruch ersetzten, wenn dieser Anspruch auf einen anderen gestützt werden muss und damit nicht mehr Gegenstand der Klage ist. Es darf auch nicht über einen Anspruch, der nicht gestellt ist, entscheiden, ihn also auch nicht aberkennen (BAG Urt. 22.7.2021 - 2 AZR 6/21, Zöller-Feskorn, ZPO, 35 Aufl. 2024, § 308 Nr. 2 m.w.n.). Da sich die Klägerin erstinstanzlich ausdrücklich nur auf einen Anspruch aus § 779 BGB i.V.m der zwischen den Parteien (streitig) getroffenen Vereinbarung vom 29.03.2023 gestützt hat, durfte das Arbeitsgericht nicht darüber entscheiden, ob ein Zahlungsanspruch in identischer Höhe auf der Grundlage eines anderen Streitgegenstands, nämlich aus dem Abschluss der Fortbildungsvereinbarung an sich, zugesprochen werden konnte. 2. Die Klägerin stützt ihren Klageanspruch nun zweitinstanzlich erstmals auch auf Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017. Das ist zwar zulässig. Doch trägt der Klageabweisungstenor des arbeitsgerichtlichen Urteils auch die Abweisung des nun erstmals im Wege der Klageerweiterung eingebrachten neuen Streitgegenstands. a) Die Klägerin führt nun neben dem bisherigen einen neuen Streitgegenstand im Wege der nachträglichen Klagenhäufung in das Verfahren ein, was unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO analog zulässig ist (Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl. 2024, § 263 Rn. 2 m.w.N.). Eine nachträgliche Klagenhäufgung ist in der Berufungsinstanz in entsprechender Anwendung der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533, 263 ZPO u.a. dann möglich, wenn das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klagenhäufung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Das ist hier gegeben. Sämtliche Tatsachen für die Beurteilung eines Anspruchs aus Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung liegen dem Berufungsgericht vor. Mit der nun in der Berufungsinstanz im Wege der Klagenhäufung geänderten Klage kann ein zwischen den Parteien streitiger Anspruch miterledigt und so ein etwaiger weiterer Prozess vermieden werden (vgl. insoweit Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl. 2024, § 263 Rn13). b) Die Klage unterliegt allerdings auch mit dem zulässig in das Berufungsverfahren eingebrachten Streitgegenstand der Abweisung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung dargestellt, dass die Klägerin einen Zahlungsanspruch nicht auf Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 stützen kann. Diese Klausel ist unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und damit unwirksam. aa) Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305, 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB dar. Dies wird von der Klägerin eingeräumt, die erstinstanzlich selbst angenommen hat, diese Klausel sei unwirksam Im Übrigen wurde die Klausel ihrem ersten Anschein nach dem Beklagten von der Klägerin vorformuliert vorgelegt und gilt damit bereits nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Bestimmung verpflichtet den Beklagten zur Rückzahlung der von der Klägerin übernommenen Kosten der Fortbildungsmaßname, wenn er „nach Beendigung der Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigt oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat." bb) Die Rückzahlungsklausel in Ziff. 13 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 unterliegt mit diesem Inhalt einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Eine solche findet nach § 308 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Dazu zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20). Eine solche Ausgestaltung des Hauptleistungsversprechens legt Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung fest, indem geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung der Fortbildungskosten in Betracht kommt. Außerdem wird durch eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung ein Bleibedruck ausgelöst und eine von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG und somit eine von Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung getroffen (vgl. BAG 01.03.2022, 9 AZR 260/21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 25.02.2022 – 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10). cc) Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel ist daher unwirksam und entfällt ersatzlos. Sie ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Auch greifen Gründe des Vertrauensschutzes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. (1) Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung müssen sich Rückzahlungsklauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran messen lassen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 01.03.2022, 9 AZR 260/21; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 25.02.2022 – 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; LAG Nürnberg 26.03.2021 - 8 Sa 412/20; Schrade, Festschrift Ingrid Schmidt, 2021, S. 895, 897; Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002). (2) Vorformulierte Rückforderungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu beachten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; LAG Hamm 25.02.2022 – 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 21.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18). Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 27.7.2010 - 3 AZR 777/08; 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18). (3) Die Klausel in Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 ist jedenfalls deshalb unangemessen benachteiligend, weil sie unter Berücksichtigung des generalisierenden und typisierenden Maßstabs, der im Rahmen der Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen ist (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; LAG Hamm 25.02.2022 – 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18), nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert. So ist inzwischen höchstrichterlich entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann anzunehmen ist, wenn eine zur Rückzahlung verpflichtende Klausel auch einen solchen Arbeitnehmer binden will, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten nicht durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers noch durch gleichwertige Vorteile des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 Rn. 23). (4) Der Klägerin ist, wie von ihr erstinstanzlich vorgetragen, bewusst, dass die Rückforderungsklausel aus Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017, die sie auch deshalb abgeschlossen hat, weil die Fortbildung aufgrund der Sachnähe zu den Arbeitsfeldern des Beklagten dessen Einsatzfähigkeit erhöhe und damit einem betrieblichen Interesse entsprach, diesen Anforderungen nicht genügt. Hätte der Beklagte gekündigt, weil er unverschuldet seinen Arbeitsverpflichtungen nicht mehr hätte nachgehen können, wäre er zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet geblieben. (5) Dabei sei angemerkt, dass es angesichts des abstrakt-generellen Prüfungsmaßstabs, der anzulegen ist, für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde. So missbilligen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall (BAG 01.03.2022 – 9 AZR 260/21; 11.12.2018 – 9 AZR 383/18). (6) Gem. § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit der Regelung in Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 zum ersatzlosen Wegfall dieser Klausel. Die Fortbildungsvereinbarung bleibt im Übrigen unberührt. Dabei ist weder eine geltungserhaltende Reduktion noch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. BAG 01.03.2022 – 9 AZR 260/21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18). Entgegen der Annahme der Klägerin ist auch kein Raum für die Gewährung von Vertrauensschutz. So stellt es keine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB für die klagende Arbeitgeberin dar, ist sie an der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen gebunden. Das Bundesarbeitsgericht (01.03.2022 – 9 AZR 260/21) hat bereits für einen Vertragsschluss im August 2016 ausgeführt, dass kein schützenswertes Vertrauen der dort klagenden Arbeitgeberin darauf bestünde, die von ihr gewählte, an den Maßstäben des § 307 BGB gemessene unwirksame Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei seit langer Zeit anerkannt, dass eine in einem Formulararbeitsvertrag gestellte Klausel unwirksam sein kann, sofern der kündigende Arbeitnehmer zur Erstattung der vom Arbeitgeber aufgebrachten Fortbildungskosten verpflichtet bleiben soll, wenn den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich gegenübersteht (BAG 11.12.2018 – 9 AZR 383/18). Die Klägerin konnte damit nicht auf den Fortbestand einer etwa anderslautenden Rechtsprechung vertrauen, sondern musste damit rechnen, dass sich die Rechtsprechung fortentwickelt (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; LAG Hamm 29.01.2021 – 1 Sa 954/20). Sie kann deshalb nicht einwenden, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18) oder diejenige der entscheidenden Kammer (LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18) sei erst nach Abschluss der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 ergangen. 3. Die Klägerin kann die Klageforderung auch nicht auf einen Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB i.V.m. einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung stützen, die nach ihren Behauptungen während des Gesprächs zwischen dem Zeugen Beck und dem Beklagten am 29.03.2023 zustande gekommen sein soll. Ein solcher Vergleich wäre, worauf das Arbeitsgericht wiederum zu Recht und mit zutreffender Begründung hingewiesen hat, unwirksam. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich als ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. a) Die Beklagte hat ihren Sachvortrag in der Berufungsinstanz konkretisiert und behauptet, dass während des Gesprächs am 29.03.2023 zwei selbständige rechtliche Vereinbarungen herbeigeführt worden seien, nämlich einerseits ein Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anderseits eine Vereinbarung über die Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.000 €. Nach dem – im Einzelnen streitigen – Sachvortrag der Klägerin seien beide Parteien – wie selbstverständlich – davon ausgegangen, dass der Anspruch aus der Fortbildungsvereinbarung besteht. Jedenfalls behauptet die Klägerin insoweit, dass der Zeuge A und der Beklagte sich nicht explizit zur Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel Gedanken gemacht bzw. diese Frage aufgeworfen hätten. b) Diese Behauptungen der Klägerin tragen einen Anspruch aus einer vertraglichen Vereinbarung i.S.d. § 779 BGB nicht. Denn der nach dem Inhalt der behaupteten Vereinbarungen als feststehend angenommene Sachverhalt – es besteht dem Grunde nach eine Zahlungsforderung aus der Fortbildungsvereinbarung – bestand in Wirklichkeit nicht. Die Rückzahlungsklausel gem. Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.07.2014 war, wie unter II.2 der Entscheidungsgründe festgestellt, unwirksam. aa) Ein Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass in Elementen des Rechtskonflikts Streit oder Ungewissheit bestanden hat (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Rn. 26). Die Behauptungen der Klägerin als zutreffend unterstellt, bestand eine Ungewissheit darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Zahlungsverpflichtung aus Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung werde nachkommen können. Vom Bestand der Forderung angesichts einer rechtswirksamen Rückforderungsbestimmung aus Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung sind der Zeuge A sowie der Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin während des Gesprächs am 29.03.2023 hingegen – unausgesprochen – ausgegangen. Eine Streitbeilegung durch Vergleichsvertrag findet regelmäßig im Rahmen nicht streitiger Umstände statt, die für die Vertragsparteien wiederum wesentliche Grundlage für die Streitbeilegung sind (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Rn. 64). § 779 Abs. 1 BGB regelt einen Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (Mü-KoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Rn. 64). Fehlt es deshalb an einer wesentlichen und als gewiss angenommenen Vertragsgrundlagen, so ist der Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. bb) Nicht nur Tatsachen können wesentliche Grundlagen für den Abschluss eines Vergleichs sein. Das gilt auch für den Bestand von Anspruchsgrundlagen an sich. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend anzunehmen, wenn er von den Vertragsparteien, die den Vergleich abschließen, als wesentliche Voraussetzung der erzielten Streitbeilegung betrachtet werden. Das kann eben auch das als selbstverständlich vorausgesetzte Bestehen des Anspruchs sein, wenn der beigelegte Streit alleine die Höhe der Forderung zum Gegenstand hat (vgl. MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Rn. 65). cc) Die Parteien wollen mit einem Vergleich Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. So ist den (streitigen) Behauptungen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass es den Parteien darum gegangen sein könnte, einen Streit über das Bestehen der Zahlungsverpflichtung an sich beizulegen. Nach den Behauptungen der Klägerin ging es ausschließlich um die Höhe des Zahlungsanspruchs und den Umstand, ob die Erfüllung als Einmalzahlung oder in Raten habe erfolgen sollen. Die Parteien sind nach den Behauptungen der Klägerin davon ausgegangen, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestünde dem Grunde nach. Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers fehlt es an jeglichem sachlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte trotz des Fehlens eines Rechtsgrundes eine neue Verbindlichkeit hätte begründen wollen (vgl. OLG Frankfurt 02.12.1986 – 8 U 95/86). dd) Die Kammer vermag aus diesen Gründen der Klägerin nicht beizupflichten, ist sie der Auffassung, eine während der Vertragsverhandlung als gegeben angenommene Anspruchsgrundlage könne kein „als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt“ i.S.d. § 779 BGB sein. Der Klägerin kann insbesondere nicht in ihrer Annahme zugestimmt werden, wolle man das Bestehen einer Anspruchsgrundlage an sich dem Bereich den Tatbestandsvoraussetzungen des nach § 779 Abs. 1 BGB als „feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt“ zuordnen, sei bei einer ex ante Betrachtung zu besorgen, eine Vielzahl von Vergleichen könne unwirksam sein, falls sich eine im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als gegeben angenommene Anspruchsgrundlage infolge einer künftigen Rechtsprechungsänderung als rechtsunwirksam herausstellen sollte. Nach dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB kommt es für die Unwirksamkeit des Vergleichs darauf an, dass der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit „nicht entspricht“. Ob dieser Unwirksamkeitsgrund als ein gesetzlicher Fall des Fehlens einer Geschäftsgrundlage auch dann greift, wenn der Sachverhalt angesichts einer Rechtsprechungsänderung der Wirklichkeit „nicht mehr entspricht“, mag unentschieden bleiben. Der Sachverhalt wirft diese Frage nicht auf. Die nach den Behauptungen der Beklagten – wie selbstverständlich – erfolgte Annahme des Zeugen A und des Beklagten, der Anspruch sei dem Grunde nach gegeben, ist im Übrigen kein Irrtum über Rechtsfragen, der nach insoweit zutreffender Auffassung der Klägerin nicht zu den Tatsachengrundlagen zählt, die zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB führen könnten. Die Parteien irren sich bei fälschlich angenommener bestehender Zahlungsverpflichtung über die Tatsachengrundlage eines bestehenden Anspruchs an sich. c) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass „der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde“, wie es § 779 Abs. 1 BGB a.E. voraussetzt. Wäre dem Zeugen A und dem Beklagten bewusst gewesen, dass Ziff. 5 der Fortbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 den geltend gemachten Anspruch nicht trägt, wäre die Ungewissheit über eine Zahlungsfähigkeit dem Grunde oder der Höhe nach nicht entstanden. 4. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch aus einem kausalen Schuldanerkenntnisses kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000 € gegen den Beklagten zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es fehlt bereits – wie beim Abschluss eines Vergleichs – an der subjektiven Ungewissheit der Parteien über den Bestand des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach (vgl. OLG Frankfurt 02.12.1986 – 8 U 95/86). Auf die erstinstanzlichen Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die tatsächlichen Auswirkungen der Rechtsfragen berühren auch nicht die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner weicht diese Entscheidung von keiner Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.