Leitsatz: 1. Die Insolvenzordnung enthält keine Regelungen dazu, wie bei einer Masseunzulänglichkeit die Rückkehr in das massezulängliche Verfahren zu erfolgen hat. Wie sich die Rückkehr darstellt und welche Pflichten den Insolvenzverwalter dabei treffen, ist streitig. Nach h.M. ist entsprechend § 208 InsO zu verfahren. 2. Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, die beinhaltet, dass er die nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Beendigung der Masseunzulänglichkeit informieren muss. 3. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt (vorliegend verneint). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 – 1 Ca 1372/23 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der A mbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“). Am 08.02.2013 fand eine Betriebsversammlung bei der Insolvenzschuldnerin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein fünfköpfiger Betriebsrat bei der Insolvenzschuldnerin gebildet. Betriebsratsvorsitzender war Herr B und stellvertretender Vorsitzender der Zeuge C. Im Rahmen der Betriebsversammlung erklärten zahlreiche Arbeitnehmer die Kündigung. Unter anderem kündigten der Betriebsratsvorsitzende B und – bis auf den Zeugen C – alle weiteren Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und traten unverzüglich aus dem Unternehmen aus. Im Anschluss rückten die Zeugen D und E in den Betriebsrat nach. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.02.2013, Az. 72 IN 6/13, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 15.02.2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich mit Namensliste. Der Beklagte kündigte den noch verbliebenen Arbeitnehmern bzw. beantragte – soweit erforderlich – die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Der Beklagte zeigte dem Amtsgericht Münster am 19.02.2013 die Masseunzulänglichkeit an. Unter dem 28.02.2013 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat im Rahmen der Betriebsstillegung einen Sozialplan. Dieser wurde für den Betriebsrat von dem Zeugen C als „Betriebsratsvorsitzender“ unterzeichnet. Dem Sozialplan ist als Anlage eine Liste der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer beigefügt, auf der die verbliebenen 25 Arbeitnehmer – einschließlich der Klägerin – aufgeführt sind. Der Zeuge F war als Vertreter der Gewerkschaft IG Bau-Agrar-Umwelt maßgeblich an der Gestaltung des Sozialplans beteiligt. Ob der Unterzeichnung eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats zugrunde lag, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Sozialplan heißt es auszugsweise: „Präambel (1) Über das Vermögen der Firma A mbH, G XX, XXXXX H, (nachfolgend auch „Gemeinschuldnerin" genannt) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster, Aktenzeichen 72 IN 6/13, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden; Herr I ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beschluss ist als Anlage 1 beigefügt. (2) Am 15.02.2013 wurde von den Parteien bereits ein Interessenausgleich mit Namensliste unterzeichnet. (3) Der Geschäftsbetrieb ist am 15.02.2013 eingestellt worden, lediglich Restarbeiten zur Schadensminimierung werden noch durchgeführt, das Gemeinschuldnerunternehmen ist zu liquidieren. Im Zuge der Liquidation ist sämtlichen Arbeitnehmer/innen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden bzw. wird es. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist im Falle ihrer Notwendigkeit bereits beantragt. (4) Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der sozialen Nachteile, die den von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, wird gern. §§ 112, 112 a BetrVG und gem. den Vorschriften der Insolvenzordnung folgender Sozialplan vereinbart, wobei den Parteien bewusst ist, dass nach der derzeitigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin kein Vermögen im Rahmen eines Sozialplans an die Arbeitnehmer/innen zu verteilen sein wird. Gleichwohl möchten die Parteien vorsorglich einen Sozialplan vereinbaren, um die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls abmildern zu können. (…) § 2 Insolvenzbedingte Hinweise/Bedingung (1) Nach § 123 Insolvenzordnung (InsO) darf das Gesamtvolumen des Sozialplans den 2,5 fachen Monatsverdienst (§ 10 Abs. 3 KSchG) aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überschreiten. (2) Weiterhin darf von der an Insolvenzgläubiger auszuschüttenden Masse nicht mehr als 1/3 auf Sozialplanansprüche gezahlt werden. (3) Übersteigt der vorbezeichnete Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die gesetzlich zulässige Grenze, so sind die einzelnen Sozialplanansprüche der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen anteilig zu kürzen (§ 123 II 3 InsO). (4) Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen Masseverbindlichkeiten gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und sind von den Arbeitnehmern/innen individuell zur Befriedigung gemäß § 209 1 InsO dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. (5) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass derzeit nicht feststeht, ob Sozialplanansprüche befriedigt werden können. (6) Der Sozialplan tritt erst mit Genehmigung des Gläubigerausschusses in Kraft.“ § 6 Ermittlung der Sozialplanansprüche in EUR (1) Die gem. § 209 InsO anzuzeigenden Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer/innen ergeben sich aus einer Multiplikation der individuellen Punkte gemäß § 4 dieser Vereinbarung mit dem Einzelpunktwert gemäß § 5 dieser Vereinbarung. (2) Der Arbeitgeber wird allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen, welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt. (3) Die Parteien erstellen gemeinsam eine Liste, in der alle Arbeitnehmer/innen, die am Sozialplan teilnehmen, mit den für sie ermittelten individuellen Punkten und dem sich daraus ergebenden Sozialplananspruch aufgeführt werden. Die Liste wird als Anlage zu dieser Vereinbarung genommen werden.“ § 8 Fälligkeit Die Höhe und die Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen der InsO. Für den Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. § 9 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Sozialplan müssen durch den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter wird den Betriebsratsvorsitzenden informieren, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist.“ Mit Schreiben vom 28.01.2014 teilte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Münster mit, dass die Masseunzulänglichkeit nicht mehr bestehe und alle bekannten Massegläubiger benachrichtigt würden. Eine Benachrichtigung der in der Anlage zum Sozialplan vom 28.02.2013 aufgeführten Arbeitnehmer erfolgte nicht. Eine Veröffentlichung der Beendigung der Masseunzulänglichkeit durch das Amtsgericht erfolgte ebenfalls nicht. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 10.09.2020 für den Betriebsrat an den Zeugen Niehaus und teilte ihm unter Bezugnahme auf den Sozialplan vom 28.02.2013 gemäß § 9 mit, dass die Masseunzulänglichkeit aufgehoben wurde. Der Zeuge C informierte mit Schreiben vom 06.09.2023, adressiert an „ehemalige Kolleginnen und Kollegen“, dass der am 28.02.2014 ausgehandelte Sozialplan bei der Auszahlung der Masse nicht berücksichtigt worden sei und dass er die Auffassung vertrete, dass der Insolvenzverwalter die Mitarbeiter nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit einzeln hätte informieren müssen. Die Klägerin begehrt mit ihrer, bei Gericht am 30.11.2023 eingegangenen Klage zuletzt noch die Zahlung von Schadensersatz, wobei sie die Klage zunächst gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gerichtet hatte. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 erweiterte sie die Klage gegen den Beklagten persönlich. Die Klage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin sowie den Auskunftsantrag nahm sie zurück. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass es der Beklagte unterlassen habe, sie über den konkreten Sozialplananspruch in Kenntnis zu setzen. Infolge ihrer Unkenntnis habe sie ihre Ansprüche aus dem Sozialplan nicht innerhalb der sich aus § 9 S.1 SP ergebenden dreimonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Der Beklagte sei der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Beklagte sei als Insolvenzverwalter verpflichtet gewesen, die am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer über den konkreten Sozialplananspruch zu informieren. Indem der Beklagte dieser Informationspflicht nicht nachgekommen sei, habe er eine ihm obliegende Pflicht verletzt, zumal ausschließlich der Beklagte als Insolvenzverwalter über die entsprechenden Kenntnisse sowohl von der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit als auch von den individuellen Sozialplanansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verfügt habe. Der Beklagte hätte nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit eine Berechnung der individuellen Ansprüche vornehmen und die Klägerin hierüber in Kenntnis setzen müssen. Aus dem Sozialplan ergebe sich außerdem, dass der Begriff „Arbeitgeber“ im Rahmen der Vereinbarung stets den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter meine. Demnach hätte der Beklagte auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 SP allen am Sozialplan teilnehmenden Mitarbeitern mitteilen müssen, welche genauen Ansprüche Ihnen nach dem Sozialplan zustehen. Dies sei unterblieben. Folglich habe die in § 9 S.1 SP normierte Ausschlussfrist nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin habe – im Gegensatz zu dem Beklagten – keine Kenntnis von den Beträgen, die für die Berechnung des Sozialplananspruchs erforderlich sind. Der Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Ihn treffe – je nachdem, ob er selbst oder durch Hilfspersonen gehandelt habe – jedenfalls ein Organisationsverschulden, da ihm die Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen zuzurechnen seien. Die unterlassene Mitteilung an die Klägerin als Insolvenzgläubigerin sei kausal dafür, dass die Ansprüche der Klägerin bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt worden seien. Der Klägerin sei auch ein Schaden entstanden. Insgesamt errechneten sich 94 Punkte, wobei in der Vergangenheit für die Klägerin ein Betrag in Höhe von 9.290,69 € (2,5 Monatslöhne) errechnet worden sei. Dies ergebe sich aus der dem Sozialplan als Anlage beigefügten Liste, welche der Klägerin jedoch nicht vorliege. Sofern der Beklagte das Vermögen durch bisherige Ausschüttungen verbraucht haben sollte, ohne Rückstellungen gebildet zu haben, habe dieser einen Ausgleich aus seinem Privatvermögen herbeizuführen. Der klageweise geltend gemachte Anspruch folgte aus § 60 InsO, zumindest aber aus § 280 BGB iVm. dem Sozialplan. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, nicht nur den Betriebsrat, sondern auch die einzelnen Mitarbeiter über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren. Hierbei habe es sich um eine insolvenzspezifische Pflicht gehandelt. Selbst wenn man auf die Kenntnis vom Wegfall der Masseunzulänglichkeit abstellte, könnte nach § 9 S. 3 SP allein die Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden relevant sein. Die Information des Betriebsratsvorsitzenden über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben vom 10.09.2020 habe jedoch nicht ausgereicht, um den Informationspflichten gerecht zu werden. Der Betriebsratsvorsitzende könne weder als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Insolvenzverwalters angesehen werden. Der Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Betriebsratsvorsitzende die Information an die betroffenen Mitarbeiter weiterleite. Erstmalig sei in dem Schreiben des Zeugen C vom 06.09.2023 das Angebot unterbreitet worden, den Sozialplan einzusehen. Im November 2023 habe die Klägerin über ihre Gewerkschaft erstmals eine Abschrift des Sozialplans erhalten. Die Klägerin habe bis zum 12.12.2023 keine Kenntnis von der als Anlage beigefügten Gesamtliste gemäß § 6 Abs. 3 SP gehabt. Bei einer pflichtgemäßen Inkenntnissetzung der am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit sowie den Sozialplananspruch wäre bei der Klägerin kein Vermögensschaden eingetreten. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Daneben blieben bei Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Sozialplan die allgemeinen Grundsätze nach § 280 BGB anwendbar. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.108,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe. Es liege keine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 InsO vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift setze dies nämlich eine Verletzung einer Pflicht nach der Insolvenzordnung voraus. Die Sozialplanansprüche der Klägerin seien bei der Schlussverteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie bereits verfallen gewesen seien. Aus der Insolvenzordnung ergebe sich keine Pflicht des Insolvenzverwalters, Arbeitnehmer auf den Wegfall der Masseunzulänglichkeit oder den Ablauf einer Ausschlussfrist hinzuweisen zu müssen. Eine darüberhinausgehende Unterrichtungspflicht des Beklagten lasse sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 des Sozialplans ableiten. Selbst wenn man auf die Kenntnis vom Wegfall der Masseunzulänglichkeit abstellen wollte, könnte nach § 9 S. 3 des Sozialplans allein die Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden relevant sein. Dieser sei Empfangsbote für die Arbeitnehmer und – anders als die Klägerin darstelle – nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Es könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Information über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit nicht an seine früheren Kollegen weitergegeben haben sollte, obwohl er gemäß § 21b BetrVG noch im Amt gewesen sei. Es sei nicht die Pflicht des Beklagten gewesen, jedem betroffenen Arbeitnehmer individuell den Wegfall der Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Selbst für den Fall, dass der Beklagte Pflichten verletzt haben sollte, wären etwaige Schadensersatzansprüche jedenfalls seit dem 31.12.2023 verjährt. Denn erst mit der Klageerweiterung aus dem Jahr 2024 hat die Klägerin den Beklagten persönlich in Anspruch genommen. Ansprüche aus § 280 BGB schieden bereits von Gesetzes wegen nach dem Subsidiaritätsprinzip aus, da die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters in §§ 60, 61 InsO abschließend geregelt sei. Mit Urteil vom 06.06.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf einen Schadenersatz. Ein solcher ergebe sich weder aus §§ 60, 61 InsO noch aus § 280 BGB iVm. dem Sozialplan. § 61 InsO sei schon nicht einschlägig, wobei sich die Klägerin auf diese Norm zuletzt auch nicht mehr gestützt habe. Der Beklagte sei der Klägerin auch nicht nach § 60 Abs. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine insolvenzspezifische Pflicht iSd. § 60 Abs. 1 InsO verletzt. Selbst wenn sich aus dem Sozialplan eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergäbe, die Klägerin über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren, wäre dies zwar eine Pflicht aus einer Betriebsvereinbarung, aber keine Verpflichtung aus der InsO. Jedoch folge schon aus dem Wortlaut von § 9 S.3 SP, dass die Betriebsparteien keine Verpflichtung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern begründeten, sondern lediglich der den Sozialplan abschließende Betriebsratsvorsitzende informiert werden sollte. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 Abs.1 BGB iVm. dem Sozialplan gegen den Beklagten wegen der Verletzung der Informationspflicht aus § 6 Abs.2 SP zu. Bei der Verpflichtung aus § 6 Abs.2 SP müsste es sich dabei um die Übernahme einer eigenen ausdrücklichen Verpflichtung handeln. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei die Verpflichtung nicht durch den Beklagten als Insolvenzverwalter, sondern als eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers übernommen worden. Eine solche Pflichtverletzung wäre zudem nicht kausal für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Die fehlende Mitteilung der konkreten Höhe sei nicht dafür kausal, dass die Klägerin nach der Entstehung der Ansprüche bei Wegfall der Masseunzulänglichkeit ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machte und diese in der Verteilung keine Berücksichtigung fanden. Die Klägerin könne sich auf die Unkenntnis des Anspruchs nicht berufen. Sie hätte vielmehr die Auskunft über die konkrete Höhe des Anspruchs innerhalb der im Sozialplan vereinbarten Ausschlussfristen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen können. Gegen das ihr am 11.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 01.07.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 22.07.2024 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 60 InsO gegenüber dem Beklagten zu, da dieser sie nicht über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit informierte. Der Anspruch der Klägerin habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass die Masseunzulänglichkeit aufgehoben wird. Die Informationspflicht gegenüber den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern folgt daher aus einer analogen Anwendung des § 208 Abs. 2 InsO. Selbst wenn man annähme, eine Pflicht analog § 208 Abs. 2 InsO bestünde nicht, so habe der Beklagte jedenfalls die Informationspflicht aus dem Sozialplan nicht erfüllt. Der mit Schreiben vom 10.09.2020 informierte Zeuge Niehaus sei tatsächlich nicht Betriebsratsvorsitzender, sondern lediglich stellvertretender Betriebsratsvorsitzender gewesen. Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass die Klägerin und die weiteren Kollegen die Ansprüche aus dem Sozialplan erst dann anmelden können, wenn die Masseunzulänglichkeit aufgehoben worden ist. Insofern liege auch ein Verschulden des Beklagten vor. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Hätte der Beklagte die ihm obliegende Pflicht, die Klägerin über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren, wahrgenommen, hätte diese die Ansprüche aus dem Sozialplan geltend machen können. Durch das Unterlassen der Information habe die Klägerin diese Handlungen nicht vornehmen und den Anspruch auf Sozialplanabfindung in Höhe von 9.108,60 EUR (brutto) nicht durchsetzen können. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Sozialplan nicht in Betracht komme. Eine solche Haftungsprivilegierung habe dort keinen Raum, wo der Insolvenzverwalter persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Der Betriebsrat habe schließlich einen Beschluss zur Zustimmung zu dem Sozialplan gefasst. Der Zeuge D sei sich sicher, dass damals ein Beschluss über den Sozialplan im Betriebsratsgremium gefasst worden ist. Die Zeugen D, E und C hätten dabei am 28.02.2013 im Besprechungsraum der ehemaligen Firma A mbH zusammengesessen und über das Zustandekommen des Sozialplans abgestimmt. In der Folge habe der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende C den Sozialplan unterzeichnet und an den Beklagten zurückübersandt. Die Klägerin beantragt, auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024, 1 Ca 1372/23 abgeändert und die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin 9.108,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass unerheblich sei, dass dem Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass die Mitarbeiter Informationen über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit nicht vom Insolvenzgericht erhielten. Soweit die Klägerin sich hier auf eine analoge Anwendung des § 208 Abs. 2 InsO berufe, sei dies abwegig. Man mag in Erwägung ziehen, ob im Fall der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit aus einer analogen Anwendbarkeit der Norm eine Verpflichtung des Gerichts folgt, dies öffentlich bekannt zu machen. Verpflichtet wäre dann aber gerade das Gericht und nicht der Beklagte als Insolvenzverwalter. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass der Zeuge C nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen sei, so habe dieser den Sozialplan als Betriebsratsvorsitzender unterzeichnet, so dass er auch Vorsitzender iSv. § 9 S. 3 SP sei. Der Beklagte habe auch keinerlei Arbeitgeberpflichten verletzt, da Arbeitgeber nicht verpflichtet seien, die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf die Einhaltung von Ausschlussfristen hinzuweisen. Ferner sei eine etwaige Verletzung des § 6 Abs. 2 nicht kausal für den Schaden geworden, da es sich bei § 6 Ziffer 2 SP um eine Verpflichtung handele, die nur dazu diente, den betroffenen Mitarbeitern die Höhe ihres Sozialplananspruchs nachvollziehbar dazulegen. Im Übrigen habe sich in weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bocholt herausgestellt, dass der Sozialplan gar nicht wirksam zustande gekommen sei, so dass die Klagen aus diesem Grund abgewiesen wurden. So wurde in dem Parallelverfahren Az. 1 Ca 1500/23 im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bocholt – unstreitig – eine Erklärung des Zeugen C sinngemäß protokolliert. Nach dieser sei Herr C zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen, so dass eine Mitteilung an ihn nicht habe fristauslösend sein können. Den Sozialplan habe er unterzeichnen können, da der Betriebsratsvorsitzende temporär abwesend gewesen sei. Zudem erklärte der Zeuge C ausweislich des Protokolls Folgendes: „Auf Nachfrage des Gerichts zu den Abläufen erklärte der Kläger sinngemäß, dass als der Sozialplan vorlag ein Mitarbeiter der Gewerkschaft und ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters außer ihm anwesend gewesen sei und eine Beratung oder Beschlussfassung über den Sozialplan nicht erfolgt sei.“ Vorsorglich werde auch bestritten, dass der Betriebsrat gemäß § 33 BetrVG beschlussfähig war. Rein vorsorglich wird zudem bestritten, dass sämtliche Mitglieder zu der vermeintlichen Betriebsratssitzung am 28.02.2013 ordnungsgemäß geladen worden sind. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F, C, D und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2025 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6, S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 01.07.2024 gegen das am 11.06.2024 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und am 22.07.2024 hinreichend begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. 1. Die Klage ist zulässig. a) Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch zuletzt noch auf § 60 InsO und § 280 Abs. 1 BGB gestützt, wobei diesen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Die Klägerin hat erst- und zweitinstanzlich ausgeführt, ihr Anspruch ergebe sich aus § 60 InsO, zumindest aber aus § 280 BGB. Sie hat damit das Verhältnis der Anträge zueinander bestimmt und die Anträge in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 41). b) Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Sie hat behauptet, der Beklagte habe seine Informationspflicht, die aus einer analogen Anwendung des § 208 Abs. 2 InsO folge, gegenüber den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern verletzt. Jedenfalls habe er aber die Informationspflicht aus dem Sozialplan nicht erfüllt. Damit hat die Klägerin schädigende Pflichtverletzungen des Beklagten nach Beendigung der Masseunzulänglichkeit behauptet. Hierbei handelt es sich nicht um Gesamtschäden iSv. § 92 Satz 1 InsO, sondern regelmäßig um Einzelschäden, die während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 19). Ob eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO für Schäden von Massegläubigern in Betracht kommt, die durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintreten (vgl. BAG vom 25.01.2007 – 6 AZR 559/06 – Rn. 16), kann offenbleiben. Denn die Klägerin wirft dem Beklagten keine Masseverkürzungen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vor. Auch sollte der Anspruch auf Sozialplanleistungen gemäß § 8 S. 2 SP erst entstehen, wenn die eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Anspruch der Klägerin gegen Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 60 Abs. 1 InsO nicht besteht. a) Dem Anspruch steht jedoch nicht entgegen, dass die Klägerin den zunächst gegenüber der Insolvenzmasse erhobenen Anspruch nicht weiterverfolgt hat. Denn die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, anstelle der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters persönlich zunächst die Durchsetzung der Primäransprüche gegen die Insolvenzmasse zu versuchen. Das Gesetz sieht eine Primärhaftung der Masse, welche die persönliche Inanspruchnahme des Verwalters zunächst ausschließt, nicht vor. Weder eine Deliktshaftung der Masse noch ein gegen sie gerichteter Erfüllungsanspruch stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme des Verwalters entgegen. Vielmehr steht der Anspruch aus § 60 InsO gegen den Verwalter persönlich gleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Masse. Der Geschädigte kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts frei wählen, wen er zuerst in Anspruch nimmt (vgl. Uhlenbruck-Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 60, Rn. 113; BAG vom 25.01.2007 – 6 AZR 559/06 – Rn. 26; BGH vom 01.12.2005 – IX ZR 115/01 – Rn. 16). b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 60 InsO sind jedoch nicht gegeben. aa) Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. § 60 Abs. 1 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die den Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dadurch wird der Gefahr einer ausufernden Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt. Hierzu zählen keine Pflichten, die ihn – wie jeden Vertreter fremder Interessen – gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner des Dritten auferlegt sind. Sie können jedoch eine Haftung aus § 60 InsO begründen, wenn diesem Dritten gegenüber andere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 41). Die Klägerin ist im Rahmen von § 60 InsO darlegungs- und beweisbelastet für die rechtsbegründende Tatsache der Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht. Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Tatsachen substantiiert unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten, wenn die Klägerin ihrer primären Darlegungslast genügt hat und außerhalb des für den Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 41). bb) Danach hat die Klägerin eine Pflichtverletzung des Beklagten iSv. § 60 Abs. 1 InsO nicht dargetan. (1) Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, sie nicht über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit informiert zu haben, so sind weder die Rückkehr in die Massezulänglichkeit noch damit einhergehende Informationspflichten in der Insolvenzordnung normiert. Eine unmittelbare Verletzung von Vorschriften der Insolvenzordnung scheidet damit aus. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren auch keine insolvenzspezifischen Pflichten iSv. § 60 InsO verletzt. Insbesondere existiert keine insolvenzspezifische Pflicht, aus der sich eine Verpflichtung des Beklagten ergab, die Klägerin bei der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren zu informieren. (a) Welche Voraussetzungen für eine Rückkehr in das Regelverfahren vorliegen müssen und wie diese zu erfolgen hat, ist umstritten. (aa) Nach einer Auffassung ist die Rückkehr in das „normale“ Insolvenzverfahren nur nach Maßgabe der analog anzuwendenden §§ 212–214 InsO und damit unter Beteiligung des Insolvenzgerichts zulässig. Diese könne analog § 213 erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter die Zustimmung aller Massegläubiger beibringt, aber noch keine Befriedigung einzelner Massegläubiger stattgefunden habe. Für die Rückkehr ins „normale“ Verfahren analog § 212 sei erforderlich, dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht glaubhaft mache, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen. Das Gericht prüfe sodann selbständig die Beseitigung der Masseunzulänglichkeit und habe den Beschluss, das „normale“ Insolvenzverfahren fortzusetzen, analog § 214 Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO öffentlich bekanntzumachen (vgl. K. Schmidt InsO-Jungmann, 20. Aufl. 2023, § 208 InsO, Rn. 42 ff.). (bb) Nach anderer Auffassung (vgl. Uhlenbruck-Ries, 15. Aufl. 2019, § 208 InsO, Rn.62 ff.) ergeben sich aus den §§ 208 – 211 keine „Handlungsanweisungen“ für die Rückkehr in das „normale“ Insolvenzverfahren. Von daher sei die prozess- und vollstreckungsrechtliche Sperrwirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige dergestalt in eine sachgerechte Wechselbeziehung zur persönlichen Verwalterhaftung zu bringen, dass die Durchsetzungssperre in den jeweiligen Verfahren als Einrede (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO) vom Verwalter vorzubringen ist. Der Insolvenzverwalter müsse zur Vermeidung eigener Haftung nunmehr davon Abstand nehmen, eine solche Einrede überhaupt noch anzuführen. Anderenfalls, soweit er sich zunächst auf die Tatsache der Anzeige ausdrücklich berufen hatte, müsse er die Einrede zurückziehen. Im Übrigen müsse er, soweit ausreichend Geld verfügbar ist, die fälligen Masseschulden voll begleichen und die im Regelverfahren üblichen Verteilungen nach §§ 187 Abs. 2, 188 InsO vorbereiten. Nachfragenden Massegläubigern müsse er wahrheitsgemäß den Wiedereintritt in das Regelverfahren kundtun. (cc) Nach h.M. ist, sobald eine volle Deckung der Masseverbindlichkeiten wieder gewährleistet ist und der Insolvenzverwalter daher zum Regelverfahren zurückkehren will, entsprechend § 208 Abs. 1 und 2 InsO zu verfahren. Ebenso wie der Verwalter durch seine Unzulänglichkeitsanzeige Rechtsklarheit schaffe, müsse bei der Rückkehr als actus contrarius, mit der unter anderem die Durchsetzungssperre für Altmassegläubiger (§ 210 InsO) entfalle, für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig feststehen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften das weitere Insolvenzverfahren abgewickelt wird. Der Insolvenzverwalter habe daher nach Wegfall einer nur temporären Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht die Rückkehr in das Regelinsolvenzverfahren durch eine „Zulänglichkeitsanzeige“ mitzuteilen. Zudem sei eine öffentliche Bekanntmachung dieser Anzeige durch das Insolvenzgericht notwendig, die den Massegläubigern besonders zuzustellen sei. Die Rückkehr in das Regelverfahren setze aber keinen gerichtlichen Beschluss voraus. Das Insolvenzgericht habe auch nicht zu überprüfen, ob die vom Insolvenzverwalter angezeigte Wiederherstellung der Massezulänglichkeit tatsächlich vorliegt (vgl. MüKo InsO-Hefermehl, 4. Aufl. 2019, § 208 InsO Rn. 55). (b) Unabhängig davon, welche dieser Auffassungen man zugrunde legte, hat der Beklagte in Bezug auf den Sozialplananspruch der Klägerin bei der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren keine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. (aa) Das Fehlen einer Pflichtverletzung folgt bereits daraus, dass gemäß § 8 S.2 SP der Anspruch der Klägerin auf eine Sozialplanabfindung erst entstehen sollte, wenn die eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. Verlangte man mit der ersten Auffassung einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Rückkehr in die Massezulänglichkeit, stünde schon nicht fest, ob vorliegend überhaupt eine Rückkehr in das massezulängliche Verfahren erfolgt ist. Ginge man davon aus, dass die Rückkehr in die Massezulänglichkeit keinen Beschluss des Insolvenzgerichts erforderte, sondern die Masseunzulänglichkeit bereits mit der Mitteilung des Beklagten an das Insolvenzgericht iSv. § 8 S.2 SP „dauerhaft und zweifelsfrei“ beseitigt war, so bestanden in Bezug auf die Klägerin keine insolvenzspezifischen Informationspflichten, die der Beklagte hätte verletzen können. Da der Anspruch der Klägerin überhaupt erst mit der Rückkehr in das Regelverfahren entstehen sollte, ergaben sich im Zusammenhang mit der Beendigung der Masseunzulänglichkeit keine insolvenzspezifischen Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten auch nicht in dem Umstand, dass der Beklagte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 28.01.2014 mitteilte, dass alle bekannten Massegläubiger gemäß § 55 InsO benachrichtigt würden, eine Benachrichtigung der Klägerin durch den Beklagten jedoch nicht erfolgte. Zwar sind Sozialplanansprüche nach § 123 Abs. 2 S. 1 iVm. Abs. 1 Masseverbindlichkeiten, wenn der Plan – wie vorliegend – nach Verfahrenseröffnung aufgestellt wurde. Dies führt jedoch nicht zu einer insolvenzspezifischen Pflicht zur Unterrichtung der unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer über das Entstehen ihrer Ansprüche. Eine solche Pflicht hat auch das Insolvenzgericht dem Beklagten nicht übertragen. Mit der im Schreiben des Beklagten vom 28.01.2014 enthaltenen Erklärung hat der Beklagte in Bezug auf die Sozialplangläubiger deshalb keine insolvenzspezifischen Pflichten übernommen, da solche hinsichtlich der anspruchsberechtigen Arbeitnehmer aus dem Sozialplan vom 28.02.2013 nicht existierten. (bb) Eine Verletzung insolvenzspezifischer Verpflichtungen ergibt sich auch dann nicht, wenn man § 8 S. 2 SP entsprechend seiner Überschrift nicht als Regelung über das Entstehen der Sozialplanleistungen, sondern als reine Fälligkeitsregelung verstünde. Ginge man davon aus, dass der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bereits während der Masseunzulänglichkeit entstanden war, jedoch erst mit der dauerhaften und zweifelsfreien Beseitigung der Masseunzulänglichkeit fällig wurde, so bestand auch in diesem Fall keine insolvenzspezifische Pflicht des Beklagten zur Information der Klägerin bei der Rückkehr in die Massezulänglichkeit. Unabhängig davon, welcher der oben aufgeführten Auffassungen zur Rückkehr in die Massezulänglichkeit der Vorzug zu geben ist, obliegt dem Insolvenzverwalter bei der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren keine generelle Pflicht zur Information der Massegläubiger, die er verletzen könnte. Soweit man mit der Klägerin und der h.M. annimmt, dass sich die Rückkehr in das massezulängliche Verfahren als actus contrarius zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit darstellt, so folgt aus § 208 InsO keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, den Eintritt der Masseunzulänglichkeit im Interesse einzelner Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 64; BGH vom 21.10.2010 – IX ZR 220/09 – Rn. 10). Erst recht ist deshalb keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters anzunehmen, die Gläubiger (zeitnah) von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bzw. der Massezulänglichkeit zu informieren. Dies liefe vorliegend auf eine Verpflichtung des Beklagten hinaus, die Klägerin und die weiteren anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Fälligkeit ihrer Ansprüche aus dem Sozialplan in Kenntnis zu setzen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine insolvenzspezifische Pflicht. Eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ist auch nicht vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten vom 28.01.2014 an das Insolvenzgericht anzunehmen. Da es an einer diesbezüglichen insolvenzspezifischen Pflicht fehlte, konnte der Beklagte diese mit seiner Erklärung, er werde alle bekannten Massegläubiger benachrichtigen, nicht übernehmen. Das Insolvenzgericht hat dem Beklagten eine solche Verpflichtung auch übertragen. (c) Offen bleiben kann, ob sich die von der Klägerin angeführte Pflicht zur Information der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit aus den Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 ergibt. Denn eine solche Verpflichtung hätte den Beklagten als Vertragspartei des Sozialplans getroffen. Eine insolvenzspezifische Pflicht, für deren Verletzung eine persönliche Haftung des Beklagten in Betracht kommt, liegt hierin jedoch nicht. (d) Die Verletzung anderer insolvenzspezifischer Pflichten, z.B. Verteilungsfehler, hat die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BAG vom 06.10.2011 – 6 AZR 172/10 – Rn. 33 ff.). c) Eine persönliche Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Vorschriften außerhalb des Insolvenzrechts. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Sozialplan verneint. aa) Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch steht jedoch nicht die Unwirksamkeit des Sozialplans vom 28.02.2013 entgegen. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sozialplan wirksam zustande kam und insbesondere vor dessen Abschluss eine Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums erfolgte. (1) Bei der Insolvenzschuldnerin war ein Betriebsrat gebildet. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans durch den Zeugen C bestand nur noch ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG, wobei die Mitglieder des Restbetriebsrats die Zeugen C, D und E waren. (a) Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat gemäß § 21b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn die Produktions- und Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen nach seiner Dauer unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufgehoben wird (vgl. ErfK-Koch, 25. Aufl. 2025, § 21b BetrVG, Rn. 2; LAG Düsseldorf vom 15.11.2022 – 3 TaBV 47/21 – Rn. 56). (b) Die Stilllegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin erfolgte danach zum 15.02.2013. Ausweislich der Präambel des Sozialplans wurde der Geschäftsbetrieb am 15.02.2013 eingestellt und nur noch Restarbeiten zur Schadensminimierung durchgeführt. Sämtlichen verbliebenen Arbeitnehmern wurde eine ordentliche Kündigung ausgesprochen bzw. in den Fällen der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts deren Erteilung beantragt. Hierdurch wurde die Produktions- und Betriebsgemeinschaft zwischen den Arbeitnehmern und dem Beklagten endgültig und unumkehrbar aufgehoben. Nachdem in der Betriebsversammlung am 08.02.2013 – bis auf den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden C – sämtliche Mitglieder des Betriebsrats ausschieden und anschließend die Arbeitnehmer D und E nachrückten, bestand der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Betriebstilllegung aus den Mitgliedern C, D und E. (c) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans am 28.02.2013 kam dem Betriebsrat nach der Betriebsstilllegung nur noch ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG zu. (aa) Gemäß § 21b BetrVG hat der Betriebsrat ein nachwirkendes Mandat, das funktionell auf alle mit dem Untergang des Betriebs verbundenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte begrenzt ist. Dieses ist von dem Betriebsrat auszuüben, der im Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation und der damit verbundenen Beendigung des Vollmandats im Amt war. Ist in diesem Zeitpunkt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder aufgrund des früheren Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern sowie des Fehlens von Ersatzmitgliedern, die noch hätten nachrücken können, bereits unter die in § 9 BetrVG vorgeschriebene Mitgliederzahl gesunken, führen die verbliebenen Betriebsratsmitglieder die Geschäfte gemäß §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG weiter. Von diesen ist das Restmandat wahrzunehmen. Insoweit ist es entkoppelt von der betriebsverfassungsrechtlichen Maxime der Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte durch ein Gremium, dessen Mitgliederzahl sich grundsätzlich durch die Betriebsgröße – definiert mittels der Anzahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer – bestimmt (vgl. BAG vom 24.05.2023 – 7 ABR 21/21 – Rn. 32 ff.). (bb) Mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch die Betriebsstilllegung zum 15.02.2013 endete das Vollmandat des Betriebsrats. Danach kam dem Betriebsrat nur noch ein Restmandat zu, welchen von den zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Betriebsratsmitgliedern C, D und E auszuüben war. (2) Selbst wenn man von einer Betriebsstilllegung erst zu einem späteren Zeitpunkt und damit vom Bestehen eines Vollmandats zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans am 28.02.2013 ausginge, so betrug die Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG drei Mitglieder bei 25 Arbeitnehmern. Auch insoweit war das Betriebsratsmandat von dem Zeugen C und den nachgerückten Betriebsratsmitgliedern D und E wahrzunehmen. (3) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betriebsrat einen wirksamen Beschluss zur Unterzeichnung des Sozialplans fasste. (a) Nach der Konzeption des BetrVG handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (vgl. BAG vom 09.12.2014 – 1 ABR 19/13 – Rn. 15; BAG vom 17.11.2010 – 7 ABR 120/09 – Rn. 37). Über die Art der Abstimmung enthält das Gesetz keine Vorschriften. Der Betriebsrat kann beschließen, ob die Abstimmung mündlich oder schriftlich, ob sie geheim oder offen erfolgt. Der Beschluss ist mit der Feststellung des Beschlussergebnisses vollendet, die regelmäßig dem Vorsitzenden als Verhandlungsleiter obliegt. Über den Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 34 Abs. BetrVG). Die Niederschrift ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses. Sie ist nur Beweis dafür, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde. Der Beweis kann aber auch anders als mit der Niederschrift geführt werden (vgl. Richardi-Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG, § 33, Rn. 24 f.; § 34, Rn. 23). Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ohne Ladung durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter kann eine Sitzung, auf der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stattfinden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind (vgl. BAG vom 28.07.2020 – 5 ABR 5/19 – Rn. 45; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 29, Rn. 45). Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die gegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verstoßende Ladung ohne Mitteilung der Tagesordnung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen (vgl. BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16 – Rn. 14). (b) Die Mitglieder des Betriebsrats haben vor der Unterzeichnung durch den Zeugen C im Rahmen einer Betriebsratssitzung den Beschluss zum Abschluss des Sozialplans in seiner finalen Fassung gefasst. Das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. (aa) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BAG v. 11.06.2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 62; BGH v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18 – Rn. 8). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet dabei die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (vgl. BAG v. 20.08.2014 – 7 AZR 924/12 – Rn. 37). (bb) Die Zeugen C und D haben übereinstimmend bekundet, dass sie – nachdem noch Änderungen des Sozialplanentwurfs erfolgten – in einem Büroraum der Insolvenzschuldnerin zusammenkamen und einstimmig beschlossen, dass die ihnen vorliegende finale Version des Sozialplans abgeschlossen werden sollte. Die Abstimmung sei formlos in der Weise erfolgt, dass alle Anwesenden sich bei der Zusammenkunft einig gewesen seien, dass der Sozialplan so, wie er vorlag, unterzeichnet werden sollte. (cc) Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen C und D für glaubhaft. Die Zeugen haben die Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans nachvollziehbar geschildert und waren in der Lage, Nachfragen des Gerichts zu Geschehensabläufen, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung zur finalen Version des Sozialplans betrafen, zu beantworten. Die Schilderungen der Zeugen sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen sprechen aus Sicht der Kammer dafür, dass sie im Rahmen der Beweisaufnahme tatsächlich Erlebtes schilderten. Dabei räumten es die Zeugen unumwunden ein, wenn sie sich in Bezug auf einzelne Aspekte nicht sicher waren. Da das Geschehen inzwischen zwölf Jahre zurückliegt, konnte den Aussagen eine erhebliche Detailgenauigkeit nicht abverlangt werden. Aus den Ausführungen der Zeugen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der aus den Mitgliedern C, E und D bestehende Betriebsrat vor der Unterzeichnung des Sozialplans durch den Zeugen C in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zusammentrat und sich einig war, dass die finale Version des Sozialplans unterzeichnet werden sollte. Gegen die Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums spricht nach Auffassung der Kammer nicht die Protokollerklärung des Zeugen C vor dem Arbeitsgericht Bocholt in dem Verfahren Az. 1 Ca 1500/23. Soweit der Zeuge dort sinngemäß äußerte, dass, als der Sozialplan vorlag, außer ihm ein Mitarbeiter der Gewerkschaft und ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters anwesend war und eine Beratung oder Beschlussfassung über den Sozialplan nicht erfolgte, lässt sich diese Erklärung zwar dahingehend verstehen, dass der Zeuge hiermit eine unterbliebene Beratung oder Beschlussfassung des Betriebsrats vor Unterzeichnung des Sozialplans meinte. Soweit der Zeuge in der Beweisaufnahme bekundet hat, er habe mit dieser Erklärung die Versammlung in der Halle (am 08.02.2013) gemeint und nicht richtig verstanden, worum es bei der Frage ging, erscheint dies aufgrund des Gedächtnisprotokolls möglich. Nach den Aussagen des Zeugen C sowie des weiteren Betriebsratsmitglieds D steht für die Kammer mit einem hinreichenden Grad von Gewissheit fest, dass der Unterzeichnung des Sozialplans eine vorherige Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums zugrunde lag. (dd) Die Kammer hält die Zeugen für glaubwürdig. Anhaltspunkte für ein abgesprochenes Aussageverhalten ergaben sich weder aus den Erklärungen noch aus dem persönlichen Eindruck der Zeugen. Insbesondere neigten die Zeugen C und D nicht dazu, die erfolgte Beschlussfassung in Bezug auf Formalitäten „besser“ darzustellen oder ihre Angaben zu revidieren. Ein eigenes Interesse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens war nicht ersichtlich, zumal die Zeugen eigene Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht (mehr) gerichtlich verfolgen. Insgesamt vermochte die Kammer weder Begünstigungs- noch Belastungstendenzen im Aussageverhalten der Zeugen zu erkennen. Vielmehr waren alle Zeugen bemüht, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans nach ihrer Erinnerung wahrheitsgemäß zu schildern und hierbei auch Zweifel ohne Rücksicht darauf einzugestehen, ob dies einer Partei zum Nachteil gereichen könnte. (c) Die zur Überzeugung des Gerichts erfolgte Beschlussfassung ist ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere bedurfte die Abstimmung keiner besonderen Form und konnte offen erfolgen. Von daher war es ausreichend, dass sich die anwesenden Betriebsratsmitglieder im Rahmen der Sitzung einig waren, dass die vorliegende Schlussversion des Sozialplans unterzeichnet werden sollte und diese „abnickten“. Ohne Bedeutung ist dabei das Fehlen einer Niederschrift nach § 34 Abs. 1 BetrVG, da diese nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss des Betriebsrats ist. (d) Der Wirksamkeit des gefassten Beschlusses steht weiter nicht entgegen, dass eine (schriftliche) Ladung zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung nicht erfolgte. Da sich alle Betriebsratsmitglieder in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin einfanden, war der Betriebsrat beschlussfähig. Auch waren sämtliche Mitglieder damit einverstanden, im Rahmen einer Sitzung über die Zustimmung zur Schlussversion des Sozialplans zu beraten und darüber abzustimmen. (e) Schließlich steht der Wirksamkeit des Sozialplans nicht entgegen, dass ihn der Zeuge Niehaus für den Betriebsrat unterzeichnete, obgleich der (Rest-) Betriebsrat ihn nicht als Vorsitzenden gewählt hatte. (aa) Scheidet der Vorsitzende aus diesem Amt aus, sei es, dass er den Betriebsrat ganz verlässt, sei es, dass er lediglich sein Amt als Vorsitzender (nicht als Betriebsratsmitglied) niederlegt, so wird sein Stellvertreter nicht automatisch Betriebsratsvorsitzender. Dieser bleibt vielmehr Stellvertreter. Der Vorsitzende ist vom Betriebsrat neu zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei dessen Ausscheiden bis zu seiner Neuwahl dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten kraft Gesetzes (vgl. Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 26, Rn. 48 f.; Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 26, Rn. 16, 39). (bb) Der Zeuge C war stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Nach dem Ausscheiden des Betriebsratsvorsitzenden B und weiterer Betriebsratsmitglieder am 08.02.2013 sowie dem Nachrücken der Zeugen D und E wählte der Betriebsrat unstreitig zu keinem Zeitpunkt einen neuen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende C übernahm somit nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden B dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden. Dabei kann offenbleiben, ob die vorübergehende Übernahme in Fällen, in denen der Betriebsrat die Wahl eines neuen Vorsitzenden unterlässt, faktisch zeitlich unbegrenzt erfolgt. Denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans am 28.02.2013 war der ehemalige Vorsitzende gerade einmal 20 Tage aus dem Amt ausgeschieden. Somit war es – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – nicht zu beanstanden, dass der Zeuge C als Stellvertreter vorübergehend die Befugnisse des Vorsitzenden ausübte und den Sozialplan für den Betriebsrat als Betriebsratsvorsitzender unterzeichnete. bb) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass jedoch die weiteren Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Sozialplan vom 28.02.2013 nicht gegeben sind. (1) Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er diese Verbindlichkeiten während seiner Amtstätigkeit schlecht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, sind die daraus folgenden Schadensersatzansprüche lediglich Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, für die nur die Masse haftet. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Verwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt (vgl. BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 321/11 – Rn. 75 ff.; BAG vom 01.06.2006 – 6 AZR 59/06 – Rn. 24 mwN.). (2) Mit den im Sozialplan geregelten Pflichten hat der Beklagte keine eigenen vertraglichen Pflichten übernommen. Vielmehr handelt es sich bei den dort geregelten Verpflichtungen um solche, die der Beklagte in seiner Funktion als Arbeitgeber übernahm. Dies gilt insbesondere für die in § 6 Abs. 2 SP und § 8 S. 2 SP ausdrücklich festgelegten Pflichten. (a) Gegen die Übernahme einer eigenen vertraglichen Pflicht des Beklagten spricht in Bezug auf § 6 Abs. 2 SP bereits, dass der Beklagte sich als „Arbeitgeber“ zur Mitteilung verpflichtete. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Übernahme einer persönlichen Verpflichtung. Dahinstehen kann, ob sich die in § 6 Abs. 2 SP niedergelegte Pflicht überhaupt auf den Zeitpunkt der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren bezieht und ob der Beklagte die Pflicht bereits mit der Erstellung der zum Sozialplan genommenen Liste erfüllt hat. (b) Die in § 8 S. 2 SP geregelte Informationspflicht richtet sich zwar an den Beklagten in seiner Funktion als „Insolvenzverwalter“. Allein aus dieser Formulierung lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beklagte damit nicht nur eine Verpflichtung als Arbeitgeber begründete, sondern auch persönlich für die Erfüllung dieser Pflicht einstehen sollte. Zudem beinhaltet § 8 S. 2 SP lediglich die Pflicht des Beklagten zur Information des Betriebsratsvorsitzenden, nicht jedoch eine Informationsplicht gegenüber den anspruchsberechtigten Mitarbeitern. Eine persönliche Einstandspflicht gegenüber der Klägerin und den weiteren auf der als Anlage zum Sozialplan genommenen Liste folgt hieraus nicht. Weitere Informationspflichten – insbesondere in Bezug auf die Klägerin – hat der Beklagte in dem Sozialplan vom 28.02.2013 nicht übernommen. Eine darüberhinausgehende Übernahme persönlicher Pflichten ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. (3) Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass der Beklagte nicht in besonderem Maße das Vertrauen der Klägerin für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Zwischen der Klägerin und dem Beklagten fanden keine Vertragsverhandlungen statt. Der Sozialplan vom 28.02.2013 wurde zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat geschlossen. Ein Vertragsschluss unmittelbar mit der Klägerin erfolgte darüber hinaus nicht. Dass der Beklagte über sein Auftreten als Insolvenzverwalter hinaus im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans in derartigen Maß das Vertrauen der Klägerin für sich in Anspruch nahm, dass eine persönliche Haftung gerechtfertigt wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, erstmalig im November 2023 überhaupt erst eine Abschrift des Sozialplans erhalten und damit von dessen Inhalt Kenntnis erlangt zu haben. 3. Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht, hat das Arbeitsgericht die Klage zur Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbG für die Klägerin zuzulassen, da nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Rückkehr in das massezulängliche Verfahren und das Bestehen insolvenzspezifischer Pflichten entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.