Leitsatz: 1. Heilerziehungspfleger sind auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage 33 zu den A einzugruppieren, wenn sie schwerpunktmäßig erzieherische oder soziale Aufgaben wahrnehmen. 2. Will der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitnehmergruppe durch eine aus seiner Sicht unzutreffende Eingruppierung im Sinne einer „übertariflichen“ Vergütung besserstellen, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung, so dass auch eine andere Arbeitnehmergruppe, die vergleichbare Tätigkeiten verrichtet, Anspruch auf die höhere Vergütung hat, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider Gruppen vorliegt. Ein sachlicher Grund kann darin bestehen, dass die Eingruppierung der begünstigten Arbeitnehmergruppe nur aus Sicht des Arbeitgebers „falsch“ ist, tatsächlich aber den maßgeblichen Eingruppierungsregeln entspricht. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vergleichbarkeit der Tätigkeit zweier Arbeitnehmergruppen trifft grundsätzlich den anspruchstellenden Arbeitnehmer. Die Darlegungslast ist jedoch abgestuft. 4. Die Darlegungslast für das Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe trifft den Arbeitgeber. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.05.2023 – 1 Ca 1082/22 – wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33, Anhang B der A unter Verzinsung der monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.05.2019 ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Bocholt angefallen sind, diese fallen der Klägerin zur Last. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ebenso zu vergüten wie Heilerziehungspfleger, die in derselben Einrichtung tätig sind. Die Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie schloss unter dem 27.07.1989 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Dienstvertrag ab. Dieser Vertrag sieht unter anderem vor, dass die Klägerin ab dem 01.10.1989 als Kinderkrankenschwester eingestellt wird und dass die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des A (A) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ Anwendung finden. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A. Seit dem 01.08.2021 beträgt ihre Arbeitszeit 19,5 Stunden wöchentlich. Die Klägerin ist in der Einrichtung „B C“ tätig. In dieser Einrichtung werden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut. Bei über 80 % der betreuten Personen liegt mindestens Pflegegrad 4 vor. In der Einrichtung „B C“ arbeiten neben der Klägerin 14 Arbeitnehmer als Kinderkrankenpfleger und Gesundheitspfleger. Diese Arbeitnehmer beziehen ebenso wie die Klägerin ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren in der Einrichtung „B C“ 7 Arbeitnehmer mit einer sozialerzieherischen Ausbildung als Heilerziehungspfleger tätig. Diese Arbeitnehmer beziehen eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A. In den A ist im Hinblick auf die Eingruppierung unter anderem Folgendes geregelt: Anlage 1 I Eingruppierung (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2d, 2e, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den A. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. (b) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (…) Anlage 32: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst, die in a) Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, b) medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen, c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, oder in e) ambulanten Pflegediensten oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich der Anlage 31 erfasst werden. (…) § 11 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang D dieser Anlage, die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstabe e richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang E dieser Anlage. (…) Anhang D zur Anlage 32: Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d Vorbemerkungen (…) 3. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpfleger oder von Altenpfleger ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. als Altenpfleger eingruppiert. (…) I. Mitarbeiter in der Pflege a) Entgeltgruppen zu Anhang B (…) Entgeltgruppe P 7 Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (…) Anlage 33: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. (…) § 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial und Erziehungsdienst (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage. (…) Anhang B zur Anlage 33: Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 (…) S 8b 1. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten 1, 3, 5, 6 (…) Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) (…) 5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwester/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, c) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, d) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft, eingruppiert. (…) 6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Es gibt eine „Stellenbeschreibung der B“ für die Stellenbezeichnung: Gesundheits- und Krankenpflegerin (Ablichtung Bl. 113 f. der elektronischen Akte erster Instanz) und für die Stellenbezeichnung: Heilerziehungspfleger/in (Ablichtung Bl. 115 f. der elektronischen Akte erster Instanz). In beiden Stellenbeschreibungen sind im Hinblick auf die „Aufgaben der Stelle“ unter dem Gliederungspunkt „Fachaufgaben päd. Arbeit/pfleg. Arbeit“ übereinstimmend unter anderem folgende Punkte aufgeführt: „Unterstützung und Begleitung der Bewohner im Alltag auf Basis des aktuellen Betreuungs- und Pflegeplanes“, „Entwicklung, Förderung und Erhalt von Kompetenzen gemäß des Konzeptes der Einrichtung“, „Angebot individueller, gruppenbezogener oder gruppenübergreifender Aktivitäten“, „psychosoziale Hilfen“. Für die Stellenbezeichnung: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist folgende Fachaufgabe vorgesehen: „Ausführung der individuellen Grund- und Behandlungspflege der Gäste im Rahmen des Pflegeprozesses“. Demgegenüber heißt es insoweit in der Stellenbeschreibung für die Stellenbezeichnung: Heilerziehungspfleger/in: „Ausführung der individuellen Grund- und Behandlungspflege der Gäste im Rahmen des Pflegeprozesses nach Anleitung durch eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“. In beiden Stellenbeschreibungen ist als Fachaufgabe vorgesehen: „Durchführung der ärztlichen Verordnungen und Therapien, Kontrolle und Verabreichung von Medikamenten“. Unter dem 14.02.2022 wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Stellenbewertung der Fachkräfte im pflegerischen und pädagogischen Bereich in der Einrichtung „B C“ erstattet. Das Gutachten (Ablichtung Bl. 99 ff. der elektronischen Akte erster Instanz) wurde im Auftrag der Beklagten auf Ersuchen der Mitarbeitervertretung erstellt. In dem Gutachten ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich der Tätigkeit der in Frage stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B C wurden die Leitungskräfte wie auch die Mitarbeiterinnen hinsichtlich der zu verrichtenden Aufgaben und des Tagesablaufes befragt. Alle Interviewpartner berichten übereinstimmend, dass sich die Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeachtlich ihrer beruflichen Ausgangsqualifikation nicht unterscheidet. Insbesondere wird auch in der täglichen Aufgabenzuweisung hierin kein Unterscheidungsmerkmal gesehen. So werden beispielsweise auch komplexe und schwierige grund- und behandlungspflegerischen Maßnahmen, Medikamentengaben, oder enterale Ernährungszufuhr bei den Gästen auch von Heilerziehungspflegerinnen und –pflegern übernommen. Gleichermaßen sind die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger mit der Planung, Gestaltung und Durchführung individueller pädagogischer Angebote betraut“. Zur Einrichtung „B C“ heißt es auf der Webseite „Kinderheilstaette/B C“, deren Inhalt ausweislich des Impressums von der Beklagten verantwortet wird, unter anderem: „Die B C Urlaub für Kinder und Jugendliche mit komplexen Mehrfachbehinderungen. Ob vier Tage oder drei Wochen: Wer in der B in C Urlaub macht, soll eine gute Zeit haben! In der B C können bis zu 12 Kinder und junge Erwachsene wohnen. Unser Team besteht aus Kinderpfleger:innen und Heilerziehungspfleger:innen. So können wir auch Gäste mit sehr schweren Behinderungen optimal betreuen. (…) Durch die enge Anbindung an die Vestische Kinder- und Jugendklinik C ist eine medizinische Versorgung jederzeit gewährleistet. Wir fördern unsere Gäste durch Angebote wie Musiktherapie und tiergestützte Therapie oder basale Stimulation in der Pflege. Notwendige Behandlungen wie Ergotherapie oder Physiotherapie führen wir in Kooperation mit externen Praxen durch. Die Aufenthaltsdauer in der B beträgt in der Regel 4 Tage bis 3 Wochen. Viele unserer Gäste kommen mehrmals im Jahr zu uns!“ Die Einrichtung „B C“ unterliegt der Heimaufsicht. Für diese Einrichtung liegt keine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes vor. Unter dem 28.03.1996 schloss die Beklagte „als Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung B“ mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern einen „Versorgungsvertrag nach § 42 SGB XI über Kurzzeitpflege“ ab (Ablichtung Bl. 172 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz). In diesem Vertrag heißt es unter § 1 Abs. 1: „Die Pflegeeinrichtung erbringt für die Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI).“ Unter dem 31.08./14.09.2021 schloss die Beklagte mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und einer Gruppe von sechs Ersatzkassen/Pflegekassen eine „Vereinbarung gemäß §§ 84, 85 und § 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege“ als Träger der Pflegeeinrichtung B C Kurzzeitwohnen“ ab. Unter § 1 dieser Vereinbarung heißt es: „Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), der Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung sowie der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung und die Vergütung der Unterkunft und Verpflegung nach dem 8. Kapitel des 11. Buches Sozialgesetzbuch (…)“ (Ablichtung Bl. 165 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz). Die Beklagte betreibt auch die Einrichtung „B D“. In dieser Einrichtung erhalten Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – eine pflegerische Ausbildung absolvierten, eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Unterschiede zwischen dieser Einrichtung und der Einrichtung „B C “ bestehen. Während die Klägerin vorgetragen hat, es handele sich bei beiden Einrichtungen um Kurzzeitwohngruppen, in denen die gleichen pädagogischen Angebote gemacht werden und die gleichen pflegerischen Aufgaben anfallen, hat die Beklagte vorgetragen, bei der Einrichtung „B D“ handele es sich um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, die nicht als Einrichtung der Kurzzeitpflege finanziert werde; die D Einrichtung befasse sich damit, behinderte Kinder mit einem Unterstützungsgrad zu betreuen, während in der C Einrichtung schwerstpflegebedürftige Kinder zu pflegen seien. Mit einem Schreiben, das die Beklagte am 09.04.2019 erhielt, sowie erneut mit Schreiben vom 28.02.2022 beanstandete die Klägerin ihre Eingruppierung und beantragte, in die Entgeltgruppegruppe S 8b der Anlage 33 zu den A eingruppiert zu werden. Dies lehnte die Beklagte mit den Schreiben vom 11.04.2019 und vom 16.03.2022 ab. In beiden Schreiben führte die Beklagte aus, die Klägerin sei richtigerweise in die Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A eingruppiert, da es sich bei der „B C “ nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele, und die Pflegeaufgaben den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin darstellten. Mit ihrer Klage, die am 03.05.2022 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingegangen ist, hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht Bocholt hat sich mit dem Beschluss vom 22.06.2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwiesen. Den in der Klageschrift angekündigten Zahlungsantrag betreffend die Vergütung für die Monate März und April 2022 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Herne zurückgenommen und nur noch an dem Feststellungsantrag festgehalten, den sie mit dem Schriftsatz vom 10.08.2022 gestellt hat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A einzugruppieren. Die „B C“ sei ihrer Konzeption nach als Einrichtung der Behindertenhilfe anzusehen. Es sei unmaßgeblich, wie die Einrichtung finanziert werde. Das pädagogische Konzept der „B C “ richte sich nach dem Konzept der Gesamteinrichtung „Kinderheilstätte D“. Im Vordergrund stehe, die Eltern bzw. die gesamte Familie zu entlasten und einen Ort zu schaffen, an dem Personen mit Handicap einen Urlaub verbringen und dabei pflegerisch und pädagogisch betreut werden. Die Klägerin hat behauptet, sie verrichte neben der pflegerischen Tätigkeit auch Tätigkeiten aus dem pädagogischen bzw. erzieherischen Bereich sowie hauswirtschaftliche Aufgaben. Ihre pädagogische Tätigkeit bestehe beispielsweise darin, Ausflüge durchzuführen und mit den betreuten Personen Weihnachtsmärkte, Tierparks und Bauernhöfe zu besuchen. Sie leiste auch Hilfestellungen bei alltäglichen Verrichtungen. Nach einer Dokumentation, die der Mitarbeitervertretung vorliege, entfalle bei allen Mitarbeitern in der Einrichtung auf pflegerische Tätigkeiten ein Anteil von 23,02 %, auf die Begleitung der Mahlzeiten ein Anteil von 16,21 %, auf die Durchführung von pädagogischen Freizeitangeboten ein Anteil von ca. 18,68 % und auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Dokumentation und Besprechung von Behandlungsfällen etwa 42 % der Gesamtarbeitszeit. Der Anteil an Arbeitsvorgängen, die dem Bereich der Krankenpflege zuzuordnen seien, liege deutlich unter 50 %. – Die Klägerin hat zudem die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie den Mitarbeitern mit pflegerischer Ausbildung ein geringeres Entgelt zahle als den Mitarbeitern mit sozial-erzieherischer Ausbildung. Hierzu hat die Klägerin behauptet, beide Mitarbeitergruppen übten in der Einrichtung „B C “ nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus. Die Beklagte plane Heilerziehungspfleger und Krankenpfleger unabhängig von der Ausbildung in die jeweiligen Schichten ein. Maßgeblich für die Besetzung einer Schicht sei lediglich, ob eine ausreichende Anzahl an Fachkräften eingesetzt werde, unabhängig von deren Ausbildung. Dies gelte insbesondere für die Besetzung der Nachtschicht. So versehe die Mitarbeiterin Frau E, die zur Heilerziehungspflegerin ausgebildet sei, seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der „B C “ im Jahr 2017 ausschließlich Nachtwachen. In den Monaten Januar bis Dezember 2022 sei es in einer Vielzahl von Fällen dazu gekommen, dass Dienste ausschließlich von Heilerziehungspflegern (und nicht - auch - von Krankenpflegern) verrichtet worden seien. Die anfallenden Tätigkeiten in der Pflege leisteten auch die als Heilerziehungspfleger beschäftigten Arbeitnehmer, dies gelte insbesondere für Tätigkeiten in der Grundpflege. Andererseits verrichteten die Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung auch die erforderliche pädagogische Arbeit. Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, sie werde gegenüber den Mitarbeitern mit pflegerischer Ausbildung in der „B in D“, die eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A erhalten, in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Unterscheidung für die beiden Einrichtungen, bei denen es sich jeweils um Kurzzeitwohngruppen handele, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sie ab dem 01.05.2019 eine Vergütung in der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A und Verzinsung der monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.05.2019 ab dem 1. eines jeden Folgemonats, mit einem Zinssatz über 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu beanspruchen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Antrag in Ermangelung eines Feststellungsinteresses für unzulässig erachtet. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei als Mitarbeiterin in der Pflege zutreffend in die Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A eingruppiert und könne nicht die für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst vorgesehene Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A verlangen. Bei der Einrichtung „B C “ handele es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung. Die pädagogische Betreuung stehe im Vergleich zur Pflege nicht im Vordergrund. Bei der Betreuung der schwerbehinderten jungen Menschen handele es sich um den klassischen Fall der Kurzzeitpflege. Die Tätigkeiten der Klägerin unterschieden sich allenfalls marginal von der Tätigkeit einer Kinderkrankenpflegerin in der Kinderklinik. Soweit die Klägerin pädagogische Tätigkeiten aufführe, die sie verrichtet habe, handele es sich um gelegentlich vorkommende Ausnahmefälle. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Heilerziehungspfleger verfüge. – Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - eine Ausbildung im Pflegebereich absolviert hätten, unterschieden sich von den Tätigkeiten der Heilerzieher als Arbeitnehmer mit sozial-erzieherischer Ausbildung. Die Heilerziehungspfleger seien auch unrichtigerweise in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A eingruppiert. Da es sich bei der „B C “ um eine Pflegeeinrichtung handele, seien die Heilerziehungspfleger zutreffend in die Entgeltgruppe P 4 der Anlage 32 zu den A einzugruppieren. Die Beklagte hat behauptet, es sei nicht möglich, zu diesen Konditionen Heilerziehungspfleger einzustellen, da zwischen der Entgeltgruppe P 4 und der Entgeltgruppe S 8b eine Vergütungsdifferenz von knapp 2.000,00 Euro brutto liege. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Entscheidung, die Entlohnung der Heilerziehungspfleger nach Maßgabe der einschlägigen Entgeltgruppe aus der Anlage 33 zu den A vorzunehmen, sei sachgerecht, da dies gerade die übliche Vergütung für Heilerziehungspfleger darstelle. Die Klägerin als Kinderkrankenschwester beziehe von der Beklagten die Vergütung, die Kinderkrankenschwestern in anderen Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern erhalte. Die Beschäftigung von Heilerziehungspflegern in diesen Bereichen sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Besonderheiten bei der Pflege von Kindern und Jugendlichen sei der Einsatz von Heilerziehungspflegern in der „B C“ allerdings - gerade vor dem Hintergrund des Personalmangels an Pflegekräften - möglich und vertretbar. Wenn Heilerziehungspfleger aber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten verrichteten wie Pflegekräfte, sei eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe P 4 der Anlage 32 zu den A nicht leistungsgerecht. Im Hinblick auf die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern einerseits sowie Heilerziehungspflegern andererseits in der „B C “ hat die Beklagte vorgetragen, zum Berufsbild zum Heilerziehungspflegern gehörten auch pflegerische Aufgaben insbesondere im Bereich der Grundpflege. Es bestehe hier ein gewisses Feld von Tätigkeiten, das beiden Berufsgruppen abgedeckt werde. Da es sich bei der „B C “ allerdings um eine stationäre Pflegeeinrichtung handele, seien Heilerziehungspfleger hier nicht als Pflegefachkräfte anerkannt. Die Beklagte behauptet, dies sei seitens der Heimaufsicht auch gelegentlich schon beanstandet worden. Der Heimaufsicht sei jedoch bewusst, dass die Beklagte bei strikter Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs. 3 SGB XI Personal nicht in hinreichender Zahl finden könne. Für die pflegerischen Tätigkeiten in der „B C “ werde grundsätzlich eine pflegerische Ausbildung benötigt. Insbesondere die Aufgaben der PEG-Sondenversorgung, Tracheostomaversorgung, Dekubitusprophylaxe und –versorgung, nasales und orales Absaugen, Einrichten der Inhalation und Diabetesversorgung müssten von Pflegefachkräften wahrgenommen werden; derartige Tätigkeiten dürften Heilerziehungspfleger nur unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erbringen. Bei der Schichtzuteilung werde gerade auf „Multiprofessionalität“ geachtet, um sicherzustellen, dass in jeder Schicht beide Professionen vertreten seien. Eine Dienstplangestaltung, die einen ausreichenden Personalschlüssel an Pflegefachkräften gewährleiste, sei in Zeiten hoher Krankenstände nicht möglich gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehe ab dem 01.05.2019 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A zu. Es sei nicht feststellbar, dass für die Klägerin mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die grundsätzlich einem Heilerziehungspfleger obliegen. Die Klägerin habe hierzu keinen substantiierten Vortrag gehalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der „B C “ um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handele; die „B C “ sei vielmehr als Einrichtung der Kurzzeitpflege anzusehen, da ihr Schwerpunkt in der Pflege liege und die Arbeitnehmerschaft in der Mehrzahl aus Pflegepersonal bestehe. Das Klagebegehren lasse sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Klägerin sei nicht mit den Heilerziehungspflegern vergleichbar, da diese über eine andere berufliche Qualifikation verfügten und im Gegensatz zur Klägerin falsch - unter Zugrundelegung der Anlage 33 zu den A, die in einer Pflegeeinrichtung keine Anwendung fänden - eingruppiert seien. Eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in der „B D “ liege nicht vor, da diese Einrichtung nicht als Pflegeeinrichtung anzusehen sei. Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 13.07.2023 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 09.08.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit einem am 11.10.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 13.10.2023 verlängert worden war. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin ausgeführt, sie sei in die Entgeltgruppe S8b der Anlage 33 zu den A einzugruppieren; hilfsweise könne der Anspruch auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden. Nach Auffassung der Klägerin hat das Arbeitsgericht verkannt, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin nur einen einzigen Arbeitsvorgang darstelle, indem es ihr die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A mit der Begründung abgesprochen habe, es sei nicht ersichtlich, dass bei ihrer Tätigkeit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die grundsätzlich einem Heilerziehungspfleger oblägen. Nach dem Konzept der Einrichtung „B C “ stehe die Pflege nicht im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege im sozialen Dienst, da es neben der pflegerischen Betreuung der Gäste Hauptaufgabe der Klägerin sei, ihnen „eine gute Zeit zu verschaffen“. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter im Pflegedienst ohne fachspezifische pflegerische Ausbildung (nämlich die Heilerziehungspfleger) eine höhere Vergütung erhielten als die Mitarbeiter in gleicher Tätigkeit, die eine fachspezifische und für die Eingruppierung erforderliche Ausbildung besitzen (nämlich die Krankenpfleger). Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz vom 28.05.2025 vorgetragen, sie stütze ihr Klagebegehren nunmehr primär auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und hilfsweise auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit den A. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.05.2023 - 1 Ca 1082/22 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A zu zahlen und die jeweils zu zahlenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält den Feststellungsantrag nach wie vor für unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle und eine Leistungsklage vorrangig sei. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Klägerin sei richtig eingruppiert. Die Beklagte behauptet, die Klägerin übe zu 80 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten einer Pflegekraft aus und meint, selbst wenn es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Vorgang handele, sei dieser durch die „klassischen“ Tätigkeiten einer Kinderkrankenschwester geprägt. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Anwendbarkeit der Anlage 33 zu den A sei die schwerpunktmäßige Wahrnehmung erzieherischer bzw. sozialer Aufgaben innerhalb der Einrichtung. In der „B C “ stehe indes die Pflege im Vordergrund; Heilerziehungspfleger seien in der Einrichtung lediglich ergänzend beschäftigt. Die Klägerin habe auch nicht gleichwertige Fähigkeiten wie eine Heilerziehungspflegerin erworben. Die Klägerin sei nicht mit den in der „B C “ beschäftigten Heilerziehungspflegern vergleichbar. Diese erhielten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A, weil eine Vergütung nach der eigentlich maßgeblichen Entgeltgruppe P 4 der Anlage 32 zu den A nicht angemessen erschien. Die Heilerziehungspfleger in der „B C “ erhielten damit die Vergütung, die sie auch „sonst überall“ bezögen. Dies diene der Beseitigung von Einstellungshemmnissen, Es bestehe gravierender Fachkräftemangel, insbesondere auch in NRW und im Kreis F. Bei allen Trägern der Behindertenhilfe seien zahlreichen Stellen vakant. Zu dem Zeitpunkt, als die Eingruppierungsentscheidung getroffen worden sei, habe die Entgeltgruppe für den Erziehungsdienst lediglich eine Vergütung etwas unterhalb der Vergütung für die Pflegeberufe begründet. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne die Klägerin nur verlangen, nach den gleichen Grundsätzen eingruppiert zu werden wie die Heilerziehungspfleger. Das würde die von der Klägerin begehrte Vergütung aber nicht rechtfertigen. Die Klägerin könne nach den Bestimmungen der Anlage 33 zu den A lediglich eine Eingruppierung als ungelernte Kraft verlangen. Die Klägerin beziehe für ihre Tätigkeit als Kinderkrankenpflegerin eine leistungsgerechte und übliche Vergütung nach der Entgeltgruppe P7. Sie habe während der Corona-Pandemie einen Pflegebonus für Pflegepersonen erhalten, der den Mitarbeitern im Erziehungsdienst nicht gewährt worden sei. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass Heilerziehungspfleger und examinierte Pflegekräfte in der „B C “ tatsächlich exakt identische Tätigkeiten verrichten. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Damit habe sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht schlüssig dargetan. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und für den kirchlichen Bereich ebenfalls keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet ( BAG, Urteil vom 27.08.2003 – 4 AZR 519/02 m.w.N.) . Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. a) Ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung besteht, wenn ein Feststellungsurteil trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 245/16 ). So verhält es sich im Streitfall. Die Parteien streiten hinsichtlich des Entgelts, das die Klägerin im Zeitraum seit dem 01.05.2019 zu beanspruchen hat, nur darüber, nach welcher Vergütungsgruppe sich die Höhe des Entgelts richtet. Die Stufenzuordnung der Klägerin ist, wie beide Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt haben, nicht im Streit. b) Die Klägerin ist nicht - auch nicht für in der Vergangenheit liegende Streitzeiträume - verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ( BAG, Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 m.w.N.) . Dies ist hier hinsichtlich der streitigen Differenzvergütung der Fall. c) Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gegeben, falls gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts erstrebt werden ( BAG, Urteil vom 15.07.2021 – 6 AZR 561/20) . Solche Vorteile erstrebt die Klägerin hier. Es mag sein, dass ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf Entgeltforderungen für vergangene Zeiträume nicht mehr besteht, wenn diese Entgeltforderungen nach tariflichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen verfallen sind. Im Streitfall muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, Ansprüche auf Zahlung einer Differenzvergütung seien nach § 23 Abs. 1 S. 1 AVR-Caritas verfallen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche hinsichtlich der begehrten Eingruppierung mit einem Schreiben geltend gemacht, das die Beklagte am 09.04.2019 erreichte. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit liegt jedenfalls eine rechtzeitige Geltendmachung für den Zeitraum ab dem 01.05.2019 vor. Einer weiteren Geltendmachung bedurfte es nach § 23 Abs. 2 A nicht. d) Vom Feststellungsinteresse umfasst ist auch der auf Verzinsung gerichtete Antrag ( BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 4 AZR 368/09, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12) . 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A zu gewähren und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge der Differenzvergütung zu verzinsen. a) Vorrangig ist zu prüfen ist, ob sich eine die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die vorgenannte Vergütung zu gewähren, aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz vom 28.05.2025 klargestellt, dass die ihr Klagebegehren primär auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und nur hilfsweise auf den Arbeitsvertrag i.V.m. den A stützt. Die Klägerin hat damit eine zulässige Klageänderung vorgenommen. aa) Es liegt eine Klageänderung i.S.d. §§ 533, 263 ZPO vor. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist als Klageänderung anzusehen; dazu zählt auch eine Änderung des Klagegrundes ( Greger in: Zöller, 36. Aufl. 2025, § 263 ZPO Rdnr. 2 ). Die klagende Partei bestimmt das Verhältnis der Anträge ( Greger, a.a,O., § 260 ZPO Rdnr. 4b m.w.N.). Ausfluss des Antragsgrundsatzes in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Bindung an eine vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche im Rahmen einer alternativen Klagehäufung, über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen darf ( BAG, Urteil vom 20.02.2025 – 6 AZR 111/24 ). Als Klageänderung ist schon das Anbringen eines nachträglichen Hilfsantrages anzusehen ( BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 127/13 m.w.N. ). Im Streitfall hat sich der Klagegrund geändert. Die Klägerin hat noch in der Berufungsbegründung vom 11.10.2023 ausgeführt, dass sie ihren Anspruch in erster Linie auf den Arbeitsvertrag i.V.m. den A und nur hilfsweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Ansprüche aus vertraglichen Regelungen und Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind dabei, wegen der diesen Ansprüchen zugrundeliegenden unterschiedlichen Lebenssachverhalte, unterschiedliche Streitgegenstände ( BAG, Urteil vom 20.02.2025 – 6 AZR 111/24 m.w.N.). bb) Die Klageänderung ist nach § 533 Nr. 1, 1. Var. ZPO zulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Sie hat mit dem Schriftsatz vom 22.07.2025 vorgebracht, es werde nun in geänderter Reihenfolge über die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden sein. Sie hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer klargestellt, dass damit eine Einwilligung in die Klageänderung vorliegt. b) Der Anspruch der Klägerin folgt bereits aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie die Heilerziehungspfleger in der „B C “ ohne rechtfertigenden Grund besser stellte als die Klägerin. Die Klägerin hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer klargestellt, dass sie ihre Klage vorrangig darauf stützt, sie werde gegenüber den Heilerziehungspflegern in der C Einrichtung der Beklagten sachgrundlos schlechter gestellt und berufe sich lediglich nachrangig auf die Gleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten in der D Einrichtung. Die Kammer kann es daher dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vergütungszahlung (auch) aus einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten in der D Einrichtung oder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen unter Anhang B der Anlage 33 zu den A ergibt. aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Arbeitsrecht unbestrittenermaßen Anwendung ( dazu BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13 m.w.N.) . Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das in Artikel 3 GG kodifizierte Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln, auch den Arbeitgeber bindet. Ihm sind unzulässige Benachteiligungen der Arbeitnehmer untersagt. Das gilt auch im Bereich der Entgeltzahlung ( BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 4 AZR 845/12) und im Hinblick auf die Eingruppierung in kollektive Entgeltschemata ( BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 6 AZR 785/15, Urteil vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11). bb) Bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Folgendes zu beachten: Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers ( BAG, Urteil vom 25.01.2012 – 4 AZR 147/10). Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug ( BAG, Urteil vom 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 m.w.N.) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung ( BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 29/22) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 4 AZR 845/12). Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung; dabei handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch ( BAG, Urteil vom 22.01.2009 – 8 AZR 808/07 m.w.N.) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die Unterscheidung von Arbeitnehmergruppen, denen gegenüber unterschiedliche Leistungen erbracht werden, sachlich gerechtfertigt ist ( dazu und zum Folgenden: BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 169/10 m.w.N.) . Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere Gruppe behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede bestehen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist der vom Arbeitgeber verfolgte Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich ( BAG, Urteil vom 02.08.2006 – 10 AZR 572/05 m.w.N.) . Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt zunächst beim anspruchstellenden Arbeitnehmer ( BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 29/22) . Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss sodann der Arbeitgeber darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offen zu legen und im Rechtsstreit so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. cc) Im Streitfall ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet. Die Beklagte traf im Hinblick auf die Vergütung der Heilerziehungspfleger einerseits und der (Kinder-)Krankenpfleger andererseits eine gestaltende Entscheidung. Sie entschloss sich, die Arbeitnehmer mit einer pflegerischen Ausbildung nach der - aus ihrer Sicht einschlägigen - Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A zu vergüten, den Heilerziehern jedoch eine Vergütung nach der - aus ihrer Sicht nicht einschlägigen - Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A und damit eine „übertarifliche“ Vergütung zu gewähren. Die Beklagte hat dies so vorgetragen. Die Klägerin hat sich diesen Vortrag jedenfalls nach Vornahme der Klageänderung zu eigen gemacht. Das hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer klargestellt. Es ist unerheblich, ob die Beklagte sich entschloss, (nur) den Heilerziehungspflegern einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A gewähren oder ob sie sich entschloss, (nur) auf die Heilerziehungspfleger die Bestimmungen der Anlage 33 zu den A anzuwenden. In beiden Fällen hat sie sich - aus Ihrer Sicht - bewusst über die Vorgaben der A hinweggesetzt und den Heilerziehungspflegern im Ergebnis eine höhere Vergütung gewährt als der Klägerin. Das Vorliegen einer gestaltenden Entscheidung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich - entgegen der Annahme der Beklagten - die Eingruppierung von Heilerziehungspflegern bei Anwendung der Eingruppierungsregeln, die in den A enthalten sind, richtigerweise nach der Anlage 33 zu den A richtet. Denn nach § 1 Abs. 1 der Anlage 33 zu den A gilt die Anlage für „Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“. Aus einer Gegenüberstellung dieser Vorschrift mit § 1 Abs. 1 der Anlage 32 zu den A ergibt sich, dass die Art der Einrichtung, in der die Mitarbeiter tätig sind, für die Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 33 keine Rolle spielt. Die besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst kommen auch dann zur Anwendung, wenn solche Mitarbeiter in Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen beschäftigt werden ( so Bublies, in: Beck OK TVöD, Stand: 01.06.2015, § 36 TVöD-AT Rdnr. 5 für das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes, das inhaltlich ähnlich ausgestaltet ist wie die A). Die Beklagte hat indessen ausdrücklich vorgetragen, sie habe sich bei der Entscheidung, den Heilerziehungspflegern eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A zu gewähren, nicht vom Regelwerk der A leiten lassen, sondern eine davon unabhängige - und aus ihrer Sicht unrichtige - Eingruppierungsentscheidung getroffen. Daran muss sie sich festhalten lassen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund eines gestaltenden Verhaltens des Arbeitgebers eingreift, kommt es nicht darauf an, ob eine Eingruppierungsentscheidung objektiv zutreffend oder unzutreffend ist; vielmehr sind die Vorstellungen und der Gestaltungswille des Arbeitgebers maßgeblich. Insoweit kann nichts Anderes gelten als in den Fällen des „vermeintlichen Normenvollzugs“, in denen der Arbeitgeber eine Eingruppierungsvorschrift objektiv falsch anwendet, nach seiner irrigen Vorstellung aber die aus seiner Sicht maßgebende Eingruppierungsnorm richtig vollzieht. In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet, da es am Gestaltungswillen des Arbeitgebers fehlt ( dazu etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 6 AZR 785/15, Urteil vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Urteil vom 27.08.2008 – 4 AZR 484/07). Wenn es bei fehlerhafter Anwendung von Eingruppierungsvorschriften durch den Arbeitgeber auf dessen Vorstellungen vom Vorliegen einer gestaltenden Entscheidung ankommt und ihm ein fehlender Gestaltungswille zum Vorteil gereicht, muss konsequenterweise das Handeln mit Gestaltungswillen trotz einer im Ergebnis objektiv richtigen Eingruppierungsentscheidung zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen. Die letztlich normgerechte Eingruppierung mag dann einen rechtfertigenden Grund für die Differenzierung zwischen Mitarbeitergruppen darstellen. dd) Die Klägerin wird durch die Gestaltungsentscheidung der Beklagten gegenüber mit ihr vergleichbaren Heilerziehungspflegern, die in der „B C “ tätig sind, schlechter gestellt. (1) Die Benachteiligung der Klägerin besteht darin, dass sie für ihre Arbeitsleistung ein geringeres Entgelt erhält als die Arbeitnehmer, die Mitglied der Gruppe der Heilerziehungspfleger sind. Nur im Hinblick auf die letztgenannte Arbeitnehmergruppe traf die Beklagte die Entscheidung, eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A zu zahlen. Die Gruppe der (Kinder-)Krankenpfleger, zu der die Klägerin zählt, erhält ein Entgelt nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A. Wie sich aus einem Vergleich der S-Tabelle der Anlage 33 zu den A und der P-Tabelle der Anlage 32 zu den A ergibt, ist das Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 8b sowohl im Hinblick auf das Grundentgelt als auch im Hinblick auf die Entwicklungsstufen höher bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 7. Zusätzliche Zahlungen, die die Klägerin in Gestalt eines „Pflegebonus“ während der Corona-Pandemie erhielt, stellen keine Kompensation für die geringere Vergütungszahlung dar. Dem Parteivorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin aufgrund dieser Sonderzahlungen finanziell nicht schlechter gestellt war, als wenn sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A bezogen hätte. Es ist nicht von Belang, ob es, wie die Beklagte vorträgt, in früherer Zeit keinen nennenswerten Unterschied zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A und der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A gab. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nach dem Klageantrag der Zeitraum ab 01.05.2019. Jedenfalls seit diesem Datum ist die Vergütung nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A in allen Stufen niedriger als die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A. Die Beklagte kann nicht geltend machen, eine Schlechterstellung der Klägerin liege nicht vor, da die Anwendung der Eingruppierungsregeln aus der Anlage 33 der A, wie sie die Beklagte für die Heilerziehungspfleger vornimmt, für die Klägerin nicht zu der begehrten Entgeltzahlung nach der Entgeltgruppe S 8b führe, denn die Klägerin besitze nicht die für dieser Entgeltgruppe notwendige Qualifikation. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie zugunsten der Heilerziehungspfleger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 der A fingiert - die Beklagte trägt im Schriftsatz vom 22.07.2025 (dort Seite 3, Bl. 206 der elektronischen Gerichtsakte 2. Instanz) ausdrücklich vor, sie fingiere insoweit eine Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst - und ihnen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b zahlt, der Klägerin aber eine solche Fiktion verweigert. Sowohl die Klägerin als auch die Heilerziehungspfleger erfüllen die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht, wenn, wovon die Beklagte ausgeht, keine Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst i.S.d. § 1 Abs. 1 der Anlage 33 zu den A verrichtet wird, sondern eine Tätigkeit, die durch pflegerische Aufgaben geprägt ist. Weicht die Beklagte bewusst von den Eingruppierungsvoraussetzungen ab, die für eine Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe S 8b erforderlich sind, so kann sie sich nicht gegenüber der Klägerin auf eine strikte Anwendung dieser Voraussetzungen berufen. (2) Die Klägerin ist als Mitglied der Gruppe der Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung vergleichbar mit den Arbeitnehmern in der Gruppe der Heilerziehungspfleger. (a) Die Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Heilerziehungspflegern ergibt sich aus dem Inhalt der Tätigkeit. (aa) Die Vergleichbarkeit ist tätigkeitsbezogen zu beurteilen. Vergleichbare Arbeitnehmer sind zunächst solche, die von ihrer Tätigkeit her vergleichbar sind ( BAG, Urteil vom 12.01.1994 – 5 AZR 6/93). Dies gilt insbesondere, wenn eine Ungleichbehandlung im Bereich der Vergütung, die synallagmatisch mit der Arbeitsleistung verknüpft ist, in Rede steht. Um die gleiche Arbeit handelt es sich, wenn Arbeitnehmer identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben ( dazu und zum Folgenden: BAG, Urteil vom 21.10.2009 – 10 AZR 664/08) . Gleichartige Tätigkeiten liegen vor, wenn sie trotz Nichtidentität der Arbeitsvorgänge im Hinblick auf Qualifikation, erworbene Fertigkeiten, Verantwortung und Belastbarkeit gleiche Anforderungen stellen und die mit ihnen befassten Arbeitnehmer wechselseitig ausgetauscht werden können. Ob die Arbeit in diesem Sinne „gleich“ ist, muss durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten ermittelt werden. Schon dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit „ähnlicher“ Tätigkeit unterschiedlich vergütet, hat er die Differenzierungsgründe darzulegen ( so BAG, Urteil vom 29.09.2004 – 5 AZR 43/04) . (bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall festzustellen, dass die Klägerin in der „B C “ eine Tätigkeit ausübt, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gruppe Heilerziehungspfleger sind, gleichartig und damit vergleichbar ist. Das muss gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO zwischen den Parteien als unstreitig gelten. Bereits nach dem Inhalt der jeweiligen Stellenbeschreibungen lassen sich signifikante Unterschiede zwischen beiden Arbeitnehmergruppen nicht feststellen. Die Klägerin hat die Darlegungslast hinsichtlich der tätigkeitsbezogenen Vergleichbarkeit mit den Heilerziehungspflegern, die sie als Anspruchstellerin primär zu tragen hat, dadurch erfüllt, dass sie vorgetragen hat, die Mitglieder der Gruppe der Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung übten im Vergleich zur Gruppe der Heilerziehungspfleger nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus. Die Klägerin hat insbesondere dargelegt, dass bei der Ausführung der Aufgaben nicht nach der unterschiedlichen Ausbildung der Mitarbeiter differenziert wird und dass die Klägerin neben ihrer pflegerischen Tätigkeit auch Tätigkeiten aus dem erzieherischen Bereich verrichtet, ebenso wie die Heilerziehungspfleger neben ihrer pädagogischen Tätigkeit auch Pflegetätigkeiten ausüben. Die Beklagte hätte sich hierzu substantiiert erklären müssen. Hinsichtlich der Umstände, die für die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern von Belang sind, ergibt sich die sekundäre Darlegungslast der Beklagten - wenn sie nicht bereits aus dem Gedanken der abgestuften Darlegungslast bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes folgt ( s.o. unter II 2 b aa der Entscheidungsgründe ) - jedenfalls aus § 138 ZPO. Nach dem Zweck des § 138 ZPO, der darin besteht, sicherzustellen, dass die Parteien an der Wahrheitsfindung im Prozess mitwirken und dem Gericht eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Entscheidung liefern, gilt Folgendes ( BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17 ): Hat die darlegungsbelastete Partei die von ihr darzulegende Tatsache substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgeht. Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen. Anderenfalls ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich anzusehen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der sie sekundär treffenden Darlegungslast nicht hinreichend entgegengetreten, obwohl es für sie als Arbeitgeberin möglich und zumutbar war, sich näher zu den Tätigkeiten der Arbeitnehmergruppen der (Kinder-)Krankenpfleger und der Heilerziehungspfleger zu erklären. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Einsatz der Mitglieder beider Arbeitnehmergruppen unabhängig von der Ausbildung erfolgt und dass bei der Schichteinteilung in der Vergangenheit nicht stets gewährleistet war, dass Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung in der jeweiligen Schicht eingeplant waren. Die Beklagte hat lediglich einen kleinen Kreis von pflegerischen Tätigkeiten benannt, die von Heilerziehungspflegern nur unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erbracht werden „dürfen“. Dass in der Praxis stets eine aufsichtsführende Pflegefachkraft vorhanden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat vielmehr vorgetragen, es gebe „ein gewisses Feld, das sowohl von Heilerziehungspflegern als auch von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern abgedeckt wird“. Die Eingruppierung der Heilerziehungspfleger hat die Beklagte gerade mit der Gleichartigkeit der Tätigkeiten von Heilerziehungspflegern und Krankenpflegern begründet („wenn Heilerziehungspfleger aber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten verrichten wie Pflegekräfte, ist die Regelung in den A zu deren Eingruppierung nach der Anlage 32 nicht leistungsgerecht“). Weiteren substantiierten Vortrag hierzu hat die Beklagte trotz der Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gehalten; sie hat insbesondere Unterschiede im Zeitanteil von pflegerischen Tätigkeiten und Erziehungstätigkeiten nicht konkret aufgezeigt. (b) Die Unterschiede in der beruflichen Ausbildung stehen der Vergleichbarkeit von (Kinder-)Krankenpflegern und Heilerziehungspflegern in der „B C “ nicht entgegen. Die Ausbildung der Arbeitnehmer spielt in der betrieblichen Praxis bei der Beklagten keine Rolle. Wie soeben ausgeführt, erfolgt der Einsatz der Arbeitnehmer unabhängig von der absolvierten Ausbildung. Die Arbeitgeberin geht im Hinblick auf die Zuweisung von Arbeitsaufgaben und die schichtplanmäßige Einteilung selbst davon aus, dass Krankenpfleger und Heilerziehungspfleger austauschbar sind. Auch nach den Vergütungsschemata, die die Arbeitgeberin für die Eingruppierung der (Kinder-)Krankenpfleger einerseits (Anlage 32 zu den A) und für die Eingruppierung der Heilerziehungspfleger andererseits (Anlage 33 zu den A) heranziehen will, kommt es nicht allein auf die absolvierte Ausbildung, sondern auf die ausgeübte Tätigkeit an. ee) Die Benachteiligung der Klägerin ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. (1) Personalpolitische Erwägungen vermögen die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, es sei nicht möglich, Heilerziehungspfleger einzustellen, wenn diese lediglich ein Entgelt nach der - von der Beklagten für zutreffend gehaltenen - Entgeltgruppe P 4 der Anlage 32 zu den A bezögen. Die Rekrutierungsschwierigkeiten bezüglich einer bestimmten Arbeitnehmergruppe, auf die die Beklagte sich berufen will, können zwar einen sachlichen Grund darstellen, der die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung im Sinne einer Arbeitsmarktzulage zu rechtfertigen vermag ( dazu etwa Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 112 Rdnr. 17) . Im Streitfall ist aber nicht erkennbar, dass eine Besserstellung der Arbeitnehmergruppe der Heilerziehungspfleger erforderlich war, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Arbeitnehmer zu rekrutieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern und in welchen Zeiträumen „Einstellungshemmnisse“ bestanden, die nur durch Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A für die Heilerziehungspfleger zu beseitigen waren. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wie hoch der Bedarf an Heilerziehungspflegern in der „B C “ aus ihrer Sicht ist und warum die anfallenden Arbeitsaufgaben nicht ebenso gut von (Kinder-)Krankenpflegern erledigt werden können. Weil sich nach dem Vorbringen der Parteien Unterschiede im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten beider Arbeitnehmergruppen nicht ergeben, ist ein besonderer Bedarf an der Einstellung von Heilerziehungspflegern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, Heilerziehungspfleger mit einer Vergütung unterhalb der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A einzustellen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heilerziehungspfleger Wert darauf legten, vergütungsmäßig gegenüber den (Kinder-)Krankenpflegern besser gestellt zu werden. Deshalb lässt sich nicht feststellen, ob die Begünstigung der Heilerziehungspfleger durch Vergütungszahlung nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A, die die Beklagte als gestaltende Entscheidung hat vornehmen wollen, erforderlich und angemessen ist oder ob nicht eine Vergütung der Heilerziehungspfleger nach Maßgabe der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den A ausreichend gewesen wäre, um etwaigen Personalrekrutierungsproblemen abzuhelfen. (2) Die unterschiedliche berufliche Qualifikation zwischen (Kinder-)Krankenpflegern und Heilerziehungspflegern stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Benachteiligung der Klägerin dar. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Ausbildung zum Heilerzieher für die Bewältigung der Arbeitsaufgaben, die in der „B C “ anfallen, oder aus sonstigen Gründen für die Beklagte gegenüber der Ausbildung zum (Kinder-)Krankenpfleger von Vorteil ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Arbeitsaufgaben ausschließlich von Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden können und in welchem Umfang diese Aufgaben anfallen. Ebenso wenig ist feststellbar, dass die Heilerziehungspfleger flexibler einzusetzen sind. Im Gegenteil: Da die Beklagte sich darauf beruft, in der Einrichtung „B C “ seien überwiegend Aufgaben aus dem pflegerischen Bereich zu erledigen, erweist sich die Ausbildung der Klägerin als Kinderkrankenschwester als „sachnäher“. (3) Die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht durch die Überlegung rechtfertigen, dass die Heilerziehungspfleger bei richtiger Anwendung der Eingruppierungsregeln der A ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A beanspruchen könnten. Diese Überlegung käme allenfalls dann zum Tragen, wenn sich feststellen ließe, dass die Heilerziehungspfleger „entsprechende Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A ausüben und als Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst anzusehen sind. Nur in diesem Fall wäre nach den Eingruppierungsvorschriften der Anlage 33 zu den A eine Vergütungszahlung gemäß der Entgeltgruppe S 8b vorzunehmen, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Anlage 33 ist die schwerpunktmäßige Wahrnehmung erzieherischer bzw. sozialer Aufgaben ( Beyer, Arbeitsrecht der Caritas, Stand 2025, § 1 Anlage 33 AVR-Caritas Rdnr. 5 ). Diese Feststellung lässt sich im Streitfall nicht treffen. Dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass die Eingruppierung der Heilerziehungspfleger in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A nach der Tätigkeit, die diese Arbeitnehmer ausüben, zutreffend ist. Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Tätigkeit der Heilerziehungspfleger zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den A im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I (b) Satz 2 zu den A erfüllen oder - sofern man von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgehen wollte - dass die Tätigkeit der Heilerziehungspfleger durch Aufgaben des Sozial- und Erziehungsdienstes geprägt ist. Die Klägerin hat vorgetragen, die Mitarbeiter mit pflegerischer Ausbildung und die Heilerziehungspfleger übten nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus; Heilerziehungspfleger nähmen Pflegeaufgaben wahr, die Schichteinteilung erfolge unabhängig von der Ausbildung. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, für die pflegerischen Tätigkeiten sei grundsätzlich eine pflegerische Ausbildung notwendig; sie hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass auch pflegerische Tätigkeiten von den Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden. Nähere Angaben zum Verhältnis von sozial-erzieherischen und pflegerischen Aufgaben im Rahmen der Gesamttätigkeit der Heilerziehungspfleger in der „B C “ hat - auch nach den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - die insoweit darlegungspflichtige ( s.o. unter II 2 b aa der Entscheidungsgründe ) Beklagte nicht gemacht. ff) Rechtsfolge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, dass die Beklagte der Klägerin die gleiche Vergütung zu gewähren hat wie den Heilerziehungspflegern. Die Klägerin hat als benachteiligte Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die vorenthaltenen Leistungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vergütungszahlung als auch hinsichtlich des Zinsanspruchs für die nicht erfolgten Zahlungen in der Vergangenheit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die monatliche Vergütung ist gemäß Abschnitt X (a) Satz 1 der Anlage 1 zu den A am letzten Werktag des Kalendermonats fällig. Mit dem Folgetag tritt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB die Zinspflicht ein. Eine Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 2 GVG. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Lediglich die Kosten der Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Bocholt fallen der Klägerin zur Last. IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.