Beschluss
1 Ta 199/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1129.1TA199.19.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die weitergehende Beschwerde des Beklagten vom 1. April 2019 und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Mai 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - in Gestalt des (Teil-)Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten je zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die weitergehende Beschwerde des Beklagten vom 1. April 2019 und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Mai 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - in Gestalt des (Teil-)Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten je zur Hälfte zu tragen. I. Der Beklagte begehrt als Beschwerdeführer die Herabsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich; der Prozessbevollmächtigte des Beklagten begehrt als Beschwerdeführer gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss die Wiederherstellung der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich im Ausgangsbeschluss. Die Parteien stritten im fraglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main - Az. 9 Ca 293/18 - um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe oder nachweislich rückhaltloser oder vollständiger Vernichtung von Daten sowie um Auskunftsansprüche, einen Unterlassungsanspruch und eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang. Dabei ging es ausschließlich um hochsensible Daten der Klägerin, deren „Mitnahme“ dem Beklagten von der Klägerin zur Verwendung bei seinem neuen, mit der Klägerin konkurrierenden Arbeitgeber unterstellt wurde. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen des internationalen Chemiekonzern A. Die Klägerin stellt chemische Produkte für die Verwendung in Medikamenten, Kosmetik, Körperpflege- und Reinigungsprodukten sowie Tierfuttermitteladditive her. Der Beklagte wurde bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ab dem 1. Januar 2013 bis zu seiner Eigenkündigung zum 31. August 2018 in der „Abteilung B“ beschäftigt, zuletzt als Leiter der B-Forschung. Da die Klägerin davon ausging, der Beklagte habe am 7. März 2018, vor der Mitteilung über eine beabsichtigte Eigenkündigung am 9. März 2018, von dem ihm seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop Datensätze im Umfang von 28.900 Dokumenten (56.000 MB) auf eine externe Festplatte heruntergeladen und diese mitgenommen, erstattete sie gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wird oder wurde unter dem Aktenzeichen XXXX Js XXXX/XX geführt. Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zudem Klage gegen den Beklagten, die ihm am 28. September 2018 (Bl. 250 d. A.) zugestellt wurde. Hinsichtlich der in der Kammerverhandlung vom 4. März 2019 von der Klägerin gestellten Klageanträge wird im Einzelnen auf die Klageschrift vom 20. September 2018, dort Seiten 2 bis 4 (Bl. 24 bis 26 d. A.) verwiesen. In der Kammerverhandlung vom 4. März 2019 schlossen die Parteien zum Aktenzeichen 9 Ca 293/18 einen Vergleich, wonach unter anderem unstreitig gestellt wurde, dass der Beklagte die fraglichen Daten auf eine externe Festplatte heruntergeladen hatte, zu deren Herausgabe bzw., sofern er diese nicht mehr in seinem Besitz haben sollte, zu einer dementsprechenden eidesstattlichen Versicherung er sich verpflichtete. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. März 2019 nebst Berichtigungsbeschluss vom 8. April 2019 (Bl. 461 bis 462 d. A.) verwiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8. März 2019 (Bl. 492 d. A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 (Bl. 493 d. A.) - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf € 30.000.000,00 festgesetzt. Gegen den ihm am 16. März 2019 (Bl. 495 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beklagte durch einen hierfür mandatierten Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. April 2019 (Bl. 512 ff. d. A.) per Telefax noch am 1. April 2019, einem Montag, Beschwerde einlegen lassen, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - (Bl. 558 und 559 d. A.) nur zum Teil abgeholfen hat, in dem es den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG auf € 10.000.000,00 festgesetzt und die Sache im Übrigen dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner teilweisen Abhilfe hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Gegenstandswertfestsetzung bemesse sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Klageinteresse. Im Streitfall sei im gesamten Verfahren deutlich geworden, dass das Know-how des Beklagten und insbesondere die vermeintlich kurz vor der Eigenkündigung von ihm heruntergeladenen Dateien bei Weitergabe an den größten und womöglich einzigen Konkurrenten der Klägerin, der zugleich der neue Arbeitgeber des Beklagten sei, zu einem immensen Schaden bei der Klägerin hätte führen können. Dieses sei während des Rechtsstreits konkret untermauert worden. Die Befürchtung vor diesem immensen Schaden habe auch dazu geführt, dass die Klägerin die Staatsanwaltschaft C eingeschaltet und dieser gegenüber von einer Schadenshöhe von € 100.000.000,00 gesprochen habe. Es zeige sich bei der Klägerin im Hinblick auf die von ihr gestellten Klageanträge ein sehr hohes wirtschaftliches Interesse. Da jedoch der Beklagte als Arbeitnehmer, der die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens grundsätzlich selbst zu tragen habe, vor einer überzogenen Inanspruchnahme durch die Klägerin als seine ehemalige Arbeitgeberin geschützt werden müsse, sei es geboten, das von der Klägerin angegebene und in der Sache auch nachvollziehbare wirtschaftliche Interesse mit € 10.000.000,00 auf 10 % der von der Klägerin angegebenen Summe zu deckeln. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten vertritt hingegen weiterhin die Meinung, es sei allenfalls ein Jahresgehalt des Beklagten als Höchstgegenstandswert ins Auge zu fassen. Gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wiederum mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019, beim Beschwerdegericht eingegangen per Telefax noch am gleichen Tage, „Streitwertbeschwerde/Streitwertanschlussbeschwerde“ eingelegt. Er vertritt die Ansicht, der Auffassung des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert nur auf 10 % der Schadenssumme zu begrenzen, könne nicht gefolgt werden. Hierfür fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage und diese Deckelung sei auch nicht angemessen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 (Bl. 598 d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nebst Anlagen vom 1. April 2019 (Bl. 518 bis 523 d. A.), 8. April 2019 (Bl. 541 bis 554 d. A.), 16. Mai 2019 (Bl. 566 bis 569 d. A.), 27. Mai 2019 (Bl. 570 bis 572 d. A.), 13. Juni 2019 (Bl. 579 bis 581 d. A.), 13. Juni 2019 (Bl. 583 und 584 d. A.), 25. Juni 2019 (Bl. 591 d. A.) und 5. Juli 2019 (Bl. 592 bis 594 d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Beklagten ist, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits mit (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - abgeholfen hat, unbegründet. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch den (Teil-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - beschwert wird, ist seine hiergegen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, die mit Blick auf das ihm verfolgte selbständige Begehr nicht als „Streitwertanschlussbeschwerde“ zu verstehen ist, ebenfalls statthaft und damit zulässig, in der Sache aber auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage und den Vergleich zu Recht auf einen Betrag in Höhe von € 10.000.000,00 festgesetzt. Über beide Beschwerden kann das Beschwerdegericht in einem einzigen Beschluss entscheiden (vgl. AnwK-RVG/Thiel, § 33 RVG Rdn. 128). 2. Für das Beschwerdegericht hat das Arbeitsgericht im(Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - im Ergebnis zu Recht den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf € 10.000.000,00 festgesetzt. a) Maßgeblich für die Gegenstandswertfestsetzung ist, worauf das Arbeitsgericht zutreffend im (Teil-)Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - hingewiesen hat, das Interesse der Klagepartei bei Klageeinreichung, denn der Angreifer bestimmt den Streitgegenstand. Maßgebend ist mithin das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse der Klagepartei (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 3 ZPO Rdn. 6 m. w. N.). Fehlt es an einem festen Wert, kommt dem Gericht bei der Gegenstandswertfestsetzung ein Ermessensspielraum zu (vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2-13 T 18/18, WuM 2018, S. 317 f.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht bei der gebotenen objektiven Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin zur Bestimmung des festzusetzenden Gegenstandswertes zunächst zutreffend auf die von der Klägerin selbst genannte Schadenssumme in Höhe von insgesamt € 100.000.000,00 abgestellt. Der Klägerin ging es im fraglichen Klageverfahren allein darum, eine wettbewerbswidrige Verwendung ihrer vom Beklagten - unstreitig - heruntergeladenen Daten und den ihr hieraus ggf. drohenden Schaden zu verhindern oder ersetzt zu bekommen. Angesichts dessen hat das Arbeitsgericht den einzelnen Klageanträgen ausnahmsweise keine eigenständige gegenstandswertrelevante Bedeutung beimessen müssen. Der von der Klägerin gleich mehrfach, nämlich in einer internen E-Mail der Rechtsabteilung der A vom 5. April 2018 (Bl. 551 d. A.) und insbesondere auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in ihrer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft C vom 6. April 2018 (Bl. 549 und 550 d. A.) sowie ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft C vom 10. April 2018 in einem Telefonat durch ihren Mitarbeiter D, genannte drohende Schadensbetrag in Höhe von insgesamt € 100.000.000,00 lässt es auch für das Beschwerdegericht gerechtfertigt erscheinen, zunächst diesen Betrag für die Gegenstandswertfestsetzung heranzuziehen. bb) Allerdings hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht eine Begrenzung dieses Betrages auf 10 % des Nennwertes der von der Klägerin geschätzten möglichen Schadenshöhe von € 100.000.000,00, bestehend aus € 25.000.000,00 Entwicklungskosten und weiteren € 75.000.000,00 an entgangenem Gewinn, vorgenommen. Abweichend von der Ansicht des Arbeitsgerichts erscheint dies dem Beschwerdegericht allerdings deshalb gerechtfertigt, da bei einer Klage auf Ersatz entstandener und zukünftiger Schäden für die Bemessung des Gegenstandswertes nicht nur darauf abzustellen ist, wie hoch der geltend gemachte Schaden ist, sondern auch wie wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen Schadens sind (vgl. LAG Hessen, Beschluss 11. Dezember 2014 - Az. 1 Ta 522/14; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rdn. 479; siehe auch I Nr. 23 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018, veröffentlicht unter anderem auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Beschwerdegericht ganz und gar nicht berechtigt, die von der Klägerin als mögliche Schadenssumme insgesamt genannten € 100.000.000,00 in Ansatz zu bringen. Vielmehr muss ein überaus deutlicher Abschlag angesichts des Grades der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe erfolgen, der dem Beschwerdegericht mit 90 % sachgerecht und angemessen in Ansatz gebracht ist. Hierfür spricht neben dem „vorsichtigen“ und auch „bedachten“ prozessualen Vorgehen der Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls der Inhalt des letztlich mit ihm in der Kammerverhandlung vom 4. März 2019 geschlossenen Vergleichs, der keinerlei Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin vorsieht. Auch das gesamte Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Übrigen lässt für das Beschwerdegericht nicht auf einen drohenden Schaden durch das Verhalten des Beklagten in Höhe von € 100.000.000,00 schließen. Darüber hinaus vermag die Beschwerdekammer entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings weitere Beschränkungen des Gegenstandswertes nicht anzuerkennen. Dies gilt insbesondere für die von Beklagtenseite ins Feld geführte besondere Kostentragungspflicht vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten nach § 12a S. 1 ArbGG. Ohnehin bilden eventuell entstehende Kosten regelmäßig keine Streitwertbemessungsgrundlage (vgl. GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rdn. 151). 3. Die Beteiligten haben als Beschwerdeführer jeweils die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerden zu tragen, so dass diese gegeneinander aufgehoben werden konnten, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.